30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1577 DER KOMMISSION

vom 21. September 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“ oder die „KN“) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3)

Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für Waren vorzunehmen, die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) fallen, wie im Beschluss (EU) 2016/971 (2) des Rates vorgeschrieben.

(4)

Es ist auch erforderlich, die KN zu ändern, um den geänderten Anforderungen an die Statistik und die Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, indem neue Unterpositionen eingeführt werden, die die Überwachung bestimmter Waren wie beispielsweise „rote Koralle“ in Kapitel 5, „roter Phosphor“ in Kapitel 28, „Eukalyptusholz“ in Kapitel 44 und „Stahllaminierungen“ in Kapitel 85 der KN erleichtern. Ferner ist es erforderlich, die Einreihung einiger Stoffe in der Liste internationaler Freinamen für pharmazeutische Stoffe in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und in der Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 6 der genannten Verordnung zu ändern.

(5)

In Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte der Stoff „1,1,1-Trifluorethan (HFKW-143a)“ statt in den TARIC-Code 2903392925 in den TARIC-Code 2903392490 eingereiht werden.

(6)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden. (3)

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/523 der Kommission vom 7. April 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9021 10 10 (orthopädische Apparate und Vorrichtungen) (ABl. L 116 vom 15.4.2020, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 der Kommission vom 15. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2020/712 der Kommission vom 25. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 167 vom 29.5.2020, S. 1).


ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

Titel I — Allgemeine Vorschriften

A.

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 13

B.

Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 14

C.

Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 15

Titel II — Besondere Bestimmungen

A.

Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 16

B.

Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 17

C.

Pharmazeutische Erzeugnisse 19

D.

Verzollung zum Pauschalsatz 20

E.

Behältnisse oder Verpackungen 21

F.

Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware 22
Liste der Zeichen und Abkürzungen 23
Liste der besonderen Maßeinheiten 24

TEIL II — ZOLLTARIF

Kapitel

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

1

Lebende Tiere 27

2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 31

3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 49

4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 72

5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 85

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 87

7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 90

8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 96

9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 103

10

Getreide 106

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 110

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 115

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 120

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 122

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 123

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 133

17

Zucker und Zuckerwaren 140

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao 145

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 147

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen 152

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 173

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 177

23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 192

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 198

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 200

26

Erze sowie Schlacken und Aschen 205

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 208

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 218

29

Organische chemische Erzeugnisse 233

30

Pharmazeutische Erzeugnisse 258

31

Düngemittel 264

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 268

33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 273

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 277

35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 280

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe 283

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken 284

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 287

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kunststoffe und Waren daraus 298

40

Kautschuk und Waren daraus 314

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 321

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 326

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 329

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle 331

45

Kork und Korkwaren 344

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren 345

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 347

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 349

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 362

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50

Seide 371

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 373

52

Baumwolle 377

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 385

54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse 388

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern 392

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 399

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 403

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 405

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 408

60

Gewirke und Gestricke 413

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 416

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 426

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 438

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 443

65

Kopfbedeckungen und Teile davon 449

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 450

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 451

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 453

69

Keramische Waren 458

70

Glas und Glaswaren 462

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen 471

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72

Eisen und Stahl 477

73

Waren aus Eisen oder Stahl 479

74

Kupfer und Waren daraus 503

75

Nickel und Waren daraus 516

76

Aluminium und Waren daraus 522

77

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

78

Blei und Waren daraus 525

79

Zink und Waren daraus 531

80

Zinn und Waren daraus 534

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 536

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 538

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 541

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 552

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 601

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 630

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 633

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 645

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 647

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 650

91

Uhrmacherwaren 665

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 669

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 671

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 673

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 678

96

Verschiedene Waren 684

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 690

98

Vollständige Fabrikationsanlagen 692

99

Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur 695

TEIL III — ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

Abschnitt I — Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anhang 1

Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M) 701

Anhang 2

Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt 717

Abschnitt II — Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 3

Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt 750

Anhang 4

Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind 962

Anhang 5

Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt 976

Anhang 6

Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendbar sind und für die Zollfreiheit gilt 980

Abschnitt III — Zollkontingente

Anhang 7

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten) 1034

Abschnitt IV — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Anhang 8

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht (Liste der Vergällungsmittel) 1038

Anhang 9

Zeugnisse und Bescheinigungen 1045

Anhang 10

Statistische TARIC-Codes 1055

TEIL I

EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A.   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4.

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5.

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a)

Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b)

Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B.   Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1.

Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen der Europäischen Union die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2021 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2.

Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3.

Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Recht der Europäischen Union gerechtfertigt ist.

4.

Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5.

Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6.

Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7.

Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter, zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

„1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

„1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

8.

Das in den Kapiteln 17 bis 19 und 21 angegebene Zeichen „MAX“ bedeutet z. B. in der Formel „(9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z)“, dass der Zollsatz, der sich durch die Addition von 9 % und dem Agrarteilbetrag (EA) errechnet, die Summe aus 24,2 % und dem Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) nicht überschreiten darf.

C.   Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2.

Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a)

„Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b)

„Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3.

Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

4.

Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Endverwendung gewährt werden:

Zu einer Endverwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne Endverwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Unterposition mit Endverwendung zuzuweisen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A.   Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

1.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

2.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

a)

Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

1)

in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

2)

in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20

eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

b)

Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8901 10

–  Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

8901 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 20

–  Tankschiffe

8901 20 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 30

–  Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

8901 30 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 90

–  andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

8901 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

8902 00 10

–  für die Seeschifffahrt

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

–  andere

8903 91

– –  Segelboote, auch mit Hilfsmotor

8903 91 10

– – –  für die Seeschifffahrt

8903 92

– –  Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

8903 92 10

– – –  für die Seeschifffahrt

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

8904 00 10

–  Schlepper

 

–  Schubschiffe

8904 00 91

– –  für die Seeschifffahrt

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

8905 10

–  Schwimmbagger

8905 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

8905 90

–  andere

8905 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

8906 10 00

–  Kriegsschiffe

8906 90

–  andere

9069010

– –  für die Seeschifffahrt

3.

Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

B.   Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

1.

Zollfrei sind

zivile Luftfahrzeuge;

bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

Die Unterpositionen für diese Waren sind in Tabellen in Ziffer 5 aufgeführt.

2.

Zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Ziffer 1 erster und zweiter Gedankenstrich sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

3.

Der Begriff „zivile Luftfahrzeuge“ umfasst im Sinne von Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

4.

Die Zollbefreiung erfolgt vorbehaltlich der in den relevanten rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen für die zollamtliche Überwachung solcher Waren (siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).

Diese Bedingungen gelten nicht in Fällen, in denen zivile Luftfahrzeuge der Unterpositionen 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30 und 8802 40 gemäß dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 ordnungsgemäß in ein Register eines Mitgliedstaates oder Drittstaates eingetragen wurden und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einen Verweis auf die entsprechende Eintragungsbescheinigung enthält.

Die Bestimmungen der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur, Titel I - Allgemeine Vorschriften, Buchstabe C Absatz 4 gelten sinngemäß.

5.

Die für eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren gehören zu den folgenden Positionen und Unterpositionen:

3917 40, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 6812 99, 7324 10, 7326 20, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 32, 8501 52, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8518 10, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8519 81, 8521 10, 8526, 8528 52, 8529 10, 8531 10 95, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8544 30, 8801, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9025, 9029 20 38, 9030 31, 9030 33, 9030 89, 9032, 9104.

Bei den folgenden Unterpositionen wird eine Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge nur für die in Spalte 2 beschriebenen Waren gewährt:

Unterposition

Warenbeschreibung

3917 21 90 , 3917 22 90 , 3917 23 90 , 3917 29 00 , 3917 31 , 3917 33 , 3917 39 00 , 7413 00 , 8307 10 , 8307 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4008 29

zugeschnittene Profile

4009 12 , 4009 22 , 4009 32 , 4009 42

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

3926 90 , 4016 10 , 4016 93 , 4016 99

Waren des technischen Bedarfs

4504 90

Dichtungen

6812 80

andere, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier, Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

6813 20 , 6813 81 , 6813 89

auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

7007 21

Windschutzscheiben, nicht gerahmt

7322 90

Heißlufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon

7324 90

hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon

7608 10 , 7608 20

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8108 90

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8415 90

von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81 , 8415 82 und 8415 83

8419 90

Teile von Wärmeaustauschern

8479 89

hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nicht elektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser für Motoren, pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elektrische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

8501 20 , 8501 40

mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

8501 31

Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren

8501 33

Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

8501 34

Generatoren mit einer Leistung von mehr als 375 kW

8501 51

mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 53

mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

8516 80 20

nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten

8522 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterposition 8519 81

8529 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Position 8526

8536 70

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel, aus Kunststoffen

8543 70 04 , 8543 70 90

Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen

8803 90 90

einschließlich Segelflugzeuge

9020 00

ausgenommen Teile davon

9029 10

elektrische oder elektronische Tourenzähler

9029 90

für Tourenzähler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

9109 10 , 9109 90

mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger

9405 10 , 9405 60

aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

9405 92 , 9405 99

von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60 , aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

6.

Die in Absatz 5 beschriebenen Waren werden in Form von Unterpositionen in den TARIC integriert, mit einem Fußnotenverweis folgenden Wortlauts: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013).“

Die Unterpositionen 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30 und 8802 40 erhalten einen Fußnotenverweis folgenden Wortlauts:

„Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Diese Voraussetzungen gelten nicht in Fällen, in denen zivile Luftfahrzeuge gemäß dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 ordnungsgemäß in ein Register eines Mitgliedstaates oder Drittstaates eingetragen wurden und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einen Verweis auf die entsprechende Eintragungsbescheinigung enthält.“

C.   Pharmazeutische Erzeugnisse

1.

Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)

pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)

Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)

Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)

pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, von der bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendeten Art.

2.

Sonderfälle:

1)

Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

2)

Wird ein Erzeugnis des Anhangs 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

3)

Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

4)

Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.

D.   Verzollung zum Pauschalsatz

1.

Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder

im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Sachwert der einfuhrabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 € nicht übersteigt.

Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 27 bzw. gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (4) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2.

Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

a)

im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

b)

im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3.

Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 25 bis 27 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sonstige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

4.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 700 € ergibt, auf- bzw. abrunden.

5.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 700 € in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

E.   Behältnisse oder Verpackungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

1.

Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

a)

werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

wenn die Waren wertzollbar sind oder

wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

b)

sind sie zollfrei,

wenn die Waren zollfrei sind oder

wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder

wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

2.

Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

F.   Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

Saatgut,

Müllergaze, nicht konfektioniert,

bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Tabak und Nitraten.

Die Unterpositionen (5) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.“ oder „Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.“

2.

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3.

Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfüllen:

süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum zur Aussaat (Richtlinie 66/402/EWG des Rates (6)),

Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (7)),

Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (8)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4.

Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5.

Frische Tafeltrauben, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthält die für die Zeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

Kennzeichnet neue Codenummern

Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

AD F/M

Zusatzzoll Mehl

AD S/Z

Zusatzzoll Zucker

b/f

Flasche

cm/s

Zentimeter pro Sekunde

EA

Agrarteilbetrag

Euro

INN

International non-proprietary name

INNM

International non-proprietary name modified

ISO

International Organisation for Standardisation

Kbit

1 024 bits

kg/br

Kilogramm, brutto

kg/net

Kilogramm, netto

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg/net mas

Kilogramm netto in der Trockenmasse

MAX

Höchstens

Mbit

1 048 576 bits

MIN

Mindestens

ml/g

Milliliter pro Gramm

mm/s

Millimeter pro Sekunde

ROZ

Research-Oktanzahl

Bemerkung

Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]). Erscheint in einem Anhang des Zolltarifs ein Verweis auf einen Anhang in eckigen Klammern, zeigt dies an, dass der Inhalt jenes Anhangs gestrichen wurde (Beispiel: [Anhang 7]).

LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

c/k

Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 × 10–4 kg)

ce/el

Anzahl Zellen

ct/l

Ladetonnen (9)

g

Gramm

gi F/S

Gramm spaltbare Isotope

kg H2O2

Kilogramm Wasserstoffperoxid

kg K2O

Kilogramm Kaliummonoxid

kg KOH

Kilogramm Kaliumhydroxid

kg met.am.

Kilogramm Methylamine

kg N

Kilogramm Stickstoff

kg NaOH

Kilogramm Natriumhydroxid

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg P2O5

Kilogramm Diphosphorpentaoxid

kg 90 % sdt

Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

kg U

Kilogramm Uran

1 000 kWh

Tausend Kilowattstunden

l

Liter

l alc. 100 %

Liter reiner Alkohol (100 %)

m

Meter

m2

Quadratmeter

m3

Kubikmeter

1 000 m3

Tausend Kubikmeter

pa

Anzahl Paar

p/st

Anzahl Stück

100 p/st

Hundert Stück

1 000 p/st

Tausend Stück

TJ

Terajoule (oberer Heizwert)

Keine besondere Maßeinheit

TEIL II

ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

2.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;

b)

Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c)

Tiere der Position 9508.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

 

–  Pferde

 

 

0101 21 00

– –  reinrassige Zuchttiere (11)

frei

p/st

0101 29

– –  andere

 

 

0101 29 10

– – –  zum Schlachten (12)

frei

p/st

0101 29 90

– – –  andere

11,5

p/st

0101 30 00

–  Esel

7,7

p/st

0101 90 00

–  andere

10,9

p/st

0102

Rinder, lebend

 

 

 

–  Hausrinder

 

 

0102 21

– –  reinrassige Zuchttiere (13)

 

 

0102 21 10

– – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

frei

p/st

0102 21 30

– – –  Kühe

frei

p/st

0102 21 90

– – –  andere

frei

p/st

0102 29

– –  andere

 

 

0102 29 05

– – –  der Untergattung Bibos oder Poephagus

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

0102 29 10

– – – –  mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

 

 

0102 29 21

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 29

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

 

 

0102 29 41

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 49

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

 

 

 

– – – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

 

 

0102 29 51

– – – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 59

– – – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – – –  Kühe

 

 

0102 29 61

– – – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 69

– – – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

0102 29 91

– – – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 29 99

– – – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

–  Büffel

 

 

0102 31 00

– –  reinrassige Zuchttiere (13)

frei

p/st

0102 39

– –  andere

 

 

0102 39 10

– – –  domestizierte Arten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 39 90

– – –  andere

frei

p/st

0102 90

–  andere

 

 

0102 90 20

– –  reinrassige Zuchttiere (13)

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

0102 90 91

– – –  domestizierte Arten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 99

– – –  andere

frei

p/st

0103

Schweine, lebend

 

 

0103 10 00

–  reinrassige Zuchttiere (14)

frei

p/st

 

–  andere

 

 

0103 91

– –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

 

 

0103 91 10

– – –  Hausschweine

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 91 90

– – –  andere

frei

p/st

0103 92

– –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

 

 

 

– – –  Hausschweine

 

 

0103 92 11

– – – –  Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 €/100 kg/net

p/st

0103 92 19

– – – –  andere

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 92 90

– – –  andere

frei

p/st

0104

Schafe und Ziegen, lebend

 

 

0104 10

–  Schafe

 

 

0104 10 10

– –  reinrassige Zuchttiere (15)

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

0104 10 30

– – –  Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0104 10 80

– – –  andere

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0104 20

–  Ziegen

 

 

0104 20 10

– –  reinrassige Zuchttiere (15)

3,2

p/st

0104 20 90

– –  andere

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

 

 

 

–  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

 

 

0105 11

– –  Hühner

 

 

 

– – –  weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

 

0105 11 11

– – – –  Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 19

– – – –  andere

52 €/1 000 p/st

p/st

 

– – –  andere

 

 

0105 11 91

– – – –  Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 99

– – – –  andere

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 12 00

– –  Truthühner

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 13 00

– –  Enten

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 14 00

– –  Gänse

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 15 00

– –  Perlhühner

52 €/1 000 p/st

p/st

 

–  andere

 

 

0105 94 00

– –  Hühner

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 99

– –  andere

 

 

0105 99 10

– – –  Enten

32,3 €/100 kg/net

p/st

0105 99 20

– – –  Gänse

31,6 €/100 kg/net

p/st

0105 99 30

– – –  Truthühner

23,8 €/100 kg/net

p/st

0105 99 50

– – –  Perlhühner

34,5 €/100 kg/net

p/st

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

–  Säugetiere

 

 

0106 11 00

– –  Primaten

frei

p/st

0106 12 00

– –  Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

frei

p/st

0106 13 00

– –  Kamele (Camelidae)

frei

p/st

0106 14

– –  Kaninchen und Hasen

 

 

0106 14 10

– – –  Hauskaninchen

3,8

p/st

0106 14 90

– – –  andere

frei

0106 19 00

– –  andere

frei

0106 20 00

–  Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

p/st

 

–  Vögel

 

 

0106 31 00

– –  Raubvögel

frei

p/st

0106 32 00

– –  Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

frei

p/st

0106 33 00

– –  Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

frei

p/st

0106 39

– –  andere

 

 

0106 39 10

– – –  Tauben

6,4

p/st

0106 39 80

– – –  andere

frei

 

–  Insekten

 

 

0106 41 00

– –  Bienen

frei

0106 49 00

– –  andere

frei

0106 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a)

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet;

b)

Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c)

tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

A.

In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

a)

„ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b)

„halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c)

„quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

d)

„Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

e)

„Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f)

„Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g)

„Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h)

1.

„crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

2.

„briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B.

Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

C.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b)

„Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d)

„Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e)

„Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f)

„Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g)

„bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h)

„spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij)

„3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k)

„middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.

B.

Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

C.

Zu den Unterpositionen 0206 49 00 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

D.

Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 10 11 und 0209 10 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

E.

Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

b)

„halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

d)

„halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

e)

„Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

f)

halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

g)

„Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

h)

„halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

B.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4.

Es gelten als:

a)

„Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 44 21 bis 0207 44 61, 0207 45 21 bis 0207 45 61, 0207 54 21 bis 0207 54 61, 0207 55 21 bis 0207 55 61 und 0207 60 21 bis 0207 60 61: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 27 80, 0207 44 71, 0207 44 81, 0207 45 71, 0207 45 81, 0207 54 71, 0207 54 81, 0207 55 71, 0207 55 81 und 0207 60 81;

b)

„Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21, 0207 55 21 und 0207 60 21: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c)

„Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 44 21, 0207 45 21, 0207 54 21, 0207 55 21 und 0207 60 21: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d)

„ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 44 31, 0207 45 31, 0207 54 31, 0207 55 31 und 0207 60 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e)

„Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 44 51, 0207 45 51, 0207 54 51, 0207 55 51 und 0207 60 51: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f)

„Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 44 61, 0207 45 61, 0207 54 61, 0207 55 61 und 0207 60 61: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g)

„Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h)

„Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij)

„Entenrümpfe oder Gänserümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 44 71, 0207 45 71, 0207 54 71 und 0207 55 71: Enten oder Gänse, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6.

a)

Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

b)

Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0201 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0201 20

–  andere Teile, mit Knochen

 

 

0201 20 20

– –  „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0201 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (10)

0201 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 €/100 kg/net (10)

0201 20 90

– –  anderes

12,8 + 265,2 €/100 kg/net (10)

0201 30 00

–  ohne Knochen

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (10)

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

0202 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0202 20

–  andere Teile, mit Knochen

 

 

0202 20 10

– –  „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0202 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (10)

0202 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 20 90

– –  anderes

12,8 + 265,3 €/100 kg/net (10)

0202 30

–  ohne Knochen

 

 

0202 30 10

– –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 30 50

– –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile (17)

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 30 90

– –  anderes

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (10)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  frisch oder gekühlt

 

 

0203 11

– –  ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 11 10

– – –  von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (10)

0203 11 90

– – –  andere

frei

0203 12

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 12 11

– – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (10)

0203 12 19

– – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 12 90

– – –  andere

frei

0203 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 19 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 19 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderes

 

 

0203 19 55

– – – – –  ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 59

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 90

– – –  anderes

frei

 

–  gefroren

 

 

0203 21

– –  ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 21 10

– – –  von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (10)

0203 21 90

– – –  andere

frei

0203 22

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 22 11

– – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (10)

0203 22 19

– – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 22 90

– – –  andere

frei

0203 29

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 29 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 29 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderes

 

 

0203 29 55

– – – – –  ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 59

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 90

– – –  anderes

frei

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0204 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

 

–  anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

 

 

0204 21 00

– –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

0204 22

– –  andere Teile mit Knochen

 

 

0204 22 10

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (10)

0204 22 30

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (10)

0204 22 50

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 22 90

– – –  andere

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 23 00

– –  ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (10)

0204 30 00

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

 

–  anderes Fleisch von Schafen, gefroren

 

 

0204 41 00

– –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

0204 42

– –  andere Teile mit Knochen

 

 

0204 42 10

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (10)

0204 42 30

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (10)

0204 42 50

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 42 90

– – –  andere

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 43

– –  ohne Knochen

 

 

0204 43 10

– – –  von Lämmern

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0204 43 90

– – –  anderes

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0204 50

–  Fleisch von Ziegen

 

 

 

– –  frisch oder gekühlt

 

 

0204 50 11

– – –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

0204 50 13

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (10)

0204 50 15

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (10)

0204 50 19

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

 

– – –  anderes

 

 

0204 50 31

– – – –  Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 50 39

– – – –  Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (10)

 

– –  gefroren

 

 

0204 50 51

– – –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

0204 50 53

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (10)

0204 50 55

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (10)

0204 50 59

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

 

– – –  anderes

 

 

0204 50 71

– – – –  Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 50 79

– – – –  Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0205 00 20

–  frisch oder gekühlt

5,1

0205 00 80

–  gefroren

5,1

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0206 10

–  von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0206 10 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 10 95

– – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (10)

0206 10 98

– – –  andere

frei

 

–  von Rindern, gefroren

 

 

0206 21 00

– –  Zungen

frei

0206 22 00

– –  Lebern

frei

0206 29

– –  andere

 

 

0206 29 10

– – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– – –  andere

 

 

0206 29 91

– – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (10)

0206 29 99

– – – –  andere

frei

0206 30 00

–  von Schweinen, frisch oder gekühlt

frei

 

–  von Schweinen, gefroren

 

 

0206 41 00

– –  Lebern

frei

0206 49 00

– –  andere

frei

0206 80

–  andere, frisch oder gekühlt

 

 

0206 80 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 80 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 80 99

– – –  von Schafen oder Ziegen

frei

0206 90

–  andere, gefroren

 

 

0206 90 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 90 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 90 99

– – –  von Schafen oder Ziegen

frei

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  von Hühnern

 

 

0207 11

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 11 10

– – –  gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 €/100 kg/net (10)

0207 11 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (10)

0207 11 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (10)

0207 12

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 12 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (10)

0207 12 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (10)

0207 13

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 13 10

– – – –  ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 13 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (10)

0207 13 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 13 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 13 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (10)

0207 13 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (10)

0207 13 70

– – – – –  andere

100,8 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 13 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 13 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 14

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 14 10

– – – –  ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 14 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (10)

0207 14 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 14 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 14 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (10)

0207 14 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (10)

0207 14 70

– – – – –  andere

100,8 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 14 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 14 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Truthühnern

 

 

0207 24

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 24 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (10)

0207 24 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (10)

0207 25

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 25 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (10)

0207 25 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (10)

0207 26

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 26 10

– – – –  ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 26 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (10)

0207 26 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 26 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 26 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 26 60

– – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (10)

0207 26 70

– – – – – –  andere

46 €/100 kg/net (10)

0207 26 80

– – – – –  andere

83 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 26 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 26 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 27

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 27 10

– – – –  ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 27 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (10)

0207 27 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 27 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 27 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 27 60

– – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (10)

0207 27 70

– – – – – –  andere

46 €/100 kg/net (10)

0207 27 80

– – – – –  andere

83 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 27 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 27 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Enten

 

 

0207 41

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 41 20

– – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 €/100 kg/net

0207 41 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 41 80

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

0207 42

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 42 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 42 80

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

0207 43 00

– –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

frei

0207 44

– –  andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 44 10

– – – –  ohne Knochen

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 44 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

56,4 €/100 kg/net

0207 44 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 44 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 44 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

115,5 €/100 kg/net

0207 44 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

0207 44 71

– – – – –  Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 44 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 44 91

– – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 44 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 45

– –  andere, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 45 10

– – – –  ohne Knochen

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 45 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

56,4 €/100 kg/net

0207 45 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 45 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 45 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

115,5 €/100 kg/net

0207 45 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

0207 45 71

– – – – –  Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 45 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  Lebern

 

 

0207 45 93

– – – – –  Fettlebern

frei

0207 45 95

– – – – –  andere

6,4

0207 45 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Gänsen

 

 

0207 51

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 51 10

– – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 51 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 52

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 52 10

– – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 52 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 53 00

– –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

frei

0207 54

– –  andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 54 10

– – – –  ohne Knochen

110,5 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 54 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

52,9 €/100 kg/net

0207 54 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 54 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 54 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

86,5 €/100 kg/net

0207 54 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

69,7 €/100 kg/net

0207 54 71

– – – – –  Gänserümpfe

66 €/100 kg/net

0207 54 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 54 91

– – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 54 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 55

– –  andere, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 55 10

– – – –  ohne Knochen

110,5 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 55 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

52,9 €/100 kg/net

0207 55 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 55 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 55 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

86,5 €/100 kg/net

0207 55 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

69,7 €/100 kg/net

0207 55 71

– – – – –  Gänserümpfe

66 €/100 kg/net

0207 55 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  Lebern

 

 

0207 55 93

– – – – –  Fettlebern

frei

0207 55 95

– – – – –  andere

6,4

0207 55 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 60

–  von Perlhühnern

 

 

0207 60 05

– –  unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

49,3 €/100 kg/net

 

– –  andere, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 60 10

– – – –  ohne Knochen

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 60 21

– – – – –  Hälften oder Viertel

54,2 €/100 kg/net

0207 60 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 60 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

0207 60 51

– – – – –  Brüste und Teile davon

115,5 €/100 kg/net

0207 60 61

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net

0207 60 81

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 60 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 60 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0208 10

–  von Kaninchen oder Hasen

 

 

0208 10 10

– –  von Hauskaninchen

6,4

0208 10 90

– –  andere

frei

0208 30 00

–  von Primaten

9

0208 40

–  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

0208 40 10

– –  Walfleisch

6,4

0208 40 20

– –  Robbenfleisch

6,4

0208 40 80

– –  andere

9

0208 50 00

–  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

0208 60 00

–  von Kamelen (Camelidae)

9

0208 90

–  andere

 

 

0208 90 10

– –  von Haustauben

6,4

0208 90 30

– –  von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

frei

0208 90 60

– –  von Rentieren

9

0208 90 70

– –  Froschschenkel

6,4

0208 90 98

– –  andere

9

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

0209 10

–  von Schweinen

 

 

 

– –  Schweinespeck

 

 

0209 10 11

– – –  frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 €/100 kg/net

0209 10 19

– – –  getrocknet oder geräuchert

23,6 €/100 kg/net

0209 10 90

– –  Schweinefett

12,9 €/100 kg/net

0209 90 00

–  andere

41,5 €/100 kg/net

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

–  Fleisch von Schweinen

 

 

0210 11

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 11 11

– – – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

0210 11 19

– – – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 11 31

– – – – –  Schinken und Teile davon

151,2 €/100 kg/net

0210 11 39

– – – – –  Schultern und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 11 90

– – –  andere

15,4

0210 12

– –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0210 12 11

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

46,7 €/100 kg/net

0210 12 19

– – – –  getrocknet oder geräuchert

77,8 €/100 kg/net

0210 12 90

– – –  andere

15,4

0210 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 19 10

– – – – –  „bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 €/100 kg/net

0210 19 20

– – – – –  „3/4-sides“ oder „middles“

75,1 €/100 kg/net

0210 19 30

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

0210 19 40

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

0210 19 50

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 19 60

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 19 70

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

149,6 €/100 kg/net

 

– – – – –  anderes

 

 

0210 19 81

– – – – – –  ohne Knochen

151,2 €/100 kg/net

0210 19 89

– – – – – –  anderes

151,2 €/100 kg/net

0210 19 90

– – –  anderes

15,4

0210 20

–  Fleisch von Rindern

 

 

0210 20 10

– –  mit Knochen

15,4 + 265,2 €/100 kg/net

0210 20 90

– –  ohne Knochen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

 

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

0210 91 00

– –  von Primaten

15,4

0210 92

– –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

 

0210 92 10

– – –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

 

– – –  andere

 

 

0210 92 91

– – – –  Fleisch

130 €/100 kg/net

0210 92 92

– – – –  Schlachtnebenerzeugnisse

15,4

0210 92 99

– – – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 93 00

– –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

0210 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Fleisch

 

 

0210 99 10

– – – –  von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

 

– – – –  von Schafen und Ziegen

 

 

0210 99 21

– – – – –  mit Knochen

222,7 €/100 kg/net

0210 99 29

– – – – –  ohne Knochen

311,8 €/100 kg/net

0210 99 31

– – – –  von Rentieren

15,4

0210 99 39

– – – –  anderes

130 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  von Hausschweinen

 

 

0210 99 41

– – – – –  Lebern

64,9 €/100 kg/net

0210 99 49

– – – – –  andere

47,2 €/100 kg/net

 

– – – –  von Rindern

 

 

0210 99 51

– – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 99 59

– – – – –  andere

12,8

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Geflügellebern

 

 

0210 99 71

– – – – – –  Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

frei

0210 99 79

– – – – – –  andere

6,4

0210 99 85

– – – – –  andere

15,4

0210 99 90

– – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a)

Säugetiere der Position 0106;

b)

Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c)

Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und zur menschlichen Ernährung nicht geeignet aufgrund ihrer Tierart oder ihres Zustandes (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Position 2301);

d)

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2.

In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Zwecke der Unterpositionen 0305 32 11 und 0305 32 19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch.

Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304 71 10 und 0304 71 90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.

2.

Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind.

Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen.

Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten:

a)

Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 87 00;

b)

Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304 45 00 und 0304 84 00;

c)

Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 89 90;

d)

Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Isuridae) der Unterpositionen 0304 47 90 und 0304 88 19.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0301

Fische, lebend

 

 

 

–  Zierfische

 

 

0301 11 00

– –  Süßwasserfische

frei

0301 19 00

– –  andere

7,5

 

–  andere Fische, lebend

 

 

0301 91

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0301 91 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0301 91 90

– – –  andere

12

0301 92

– –  Aale (Anguilla spp.)

 

 

0301 92 10

– – –  mit einer Länge von weniger als 12 cm

frei

0301 92 30

– – –  mit einer Länge von 12 cm oder mehr, jedoch weniger als 20 cm

frei

0301 92 90

– – –  mit einer Länge von 20 cm oder mehr

frei

0301 93 00

– –  Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

8

0301 94

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

0301 94 10

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16

0301 94 90

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

16

0301 95 00

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

16

0301 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Süßwasserfische

 

 

0301 99 11

– – – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0301 99 17

– – – –  andere

8

0301 99 85

– – –  andere

16

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

–  Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 11

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0302 11 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0302 11 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0302 11 80

– – –  andere

12

0302 13 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

0302 14 00

– –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0302 19 00

– –  andere

8

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 21

– –  Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0302 21 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

0302 21 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

0302 21 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0302 22 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0302 23 00

– –  Seezungen (Solea spp.)

15

0302 24 00

– –  Steinbutt (Psetta maxima)

15

0302 29

– –  andere

 

 

0302 29 10

– – –  Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

0302 29 80

– – –  andere

15

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 31

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0302 31 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 31 90

– – –  anderer

22

0302 32

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

0302 32 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 32 90

– – –  anderer

22

0302 33

– –  echter Bonito

 

 

0302 33 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 33 90

– – –  anderer

22

0302 34

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0302 34 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 34 90

– – –  anderer

22

0302 35

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0302 35 11

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 35 19

– – – –  anderer

22

 

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

0302 35 91

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 35 99

– – – –  anderer

22

0302 36

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0302 36 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 36 90

– – –  anderer

22

0302 39

– –  andere

 

 

0302 39 20

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 39 80

– – –  andere

22

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 41 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (19)

0302 42 00

– –  Sardellen (Engraulis spp.)

15

0302 43

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0302 43 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0302 43 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

0302 43 90

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

 (20)

0302 44 00

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 (21)

0302 45

– –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

0302 45 10

– – –  Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

0302 45 30

– – –  Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

0302 45 90

– – –  anderer

15

0302 46 00

– –  Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

0302 47 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0302 49

– –  andere

 

 

 

– – –  Kawakawa (Euthynnus affinis)

 

 

0302 49 11

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 49 19

– – – –  andere

22

0302 49 90

– – –  andere

15

 

–  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 51

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0302 51 10

– – –  der Art Gadus morhua

12

0302 51 90

– – –  anderer

12

0302 52 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0302 53 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

7,5

0302 54

– –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

0302 54 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0302 54 15

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0302 54 19

– – – –  andere

15 (10)

0302 54 90

– – –  der Gattung Urophycis

15

0302 55 00

– –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

0302 56 00

– –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0302 59

– –  andere

 

 

0302 59 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

12

0302 59 20

– – –  Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0302 59 30

– – –  Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

0302 59 40

– – –  Leng (Molva spp.)

7,5

0302 59 90

– – –  andere

15

 

–  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 71 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.)

8

0302 72 00

– –  Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

0302 73 00

– –  Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

8

0302 74 00

– –  Aale (Anguilla spp.)

frei

0302 79 00

– –  andere

8

 

–  andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0302 91 bis 0302 99

 

 

0302 81

– –  Haie

 

 

0302 81 15

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

6

0302 81 30

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

8

0302 81 40

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

8

0302 81 80

– – –  andere

8

0302 82 00

– –  Rochen (Rajidae)

15

0302 83 00

– –  Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

0302 84

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

0302 84 10

– – –  Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

0302 84 90

– – –  andere

15

0302 85

– –  Meerbrassen (Sparidae)

 

 

0302 85 10

– – –  Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

15

0302 85 30

– – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0302 85 90

– – –  andere

15

0302 89

– –  andere

 

 

0302 89 10

– – –  Süßwasserfische

8

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0302 49

 

 

0302 89 21

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0302 89 29

– – – – –  andere

22

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

0302 89 31

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0302 89 39

– – – – –  andere

7,5

0302 89 40

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

0302 89 50

– – – –  Seeteufel (Lophius spp.)

15

0302 89 60

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0302 89 90

– – – –  andere

15

 

–  Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0302 91 00

– –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

0302 92 00

– –  Haifischflossen

8

0302 99 00

– –  andere

10

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

–  Salmoniden, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 11 00

– –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

0303 12 00

– –  andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

2

0303 13 00

– –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0303 14

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0303 14 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0303 14 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0303 14 90

– – –  andere

12

0303 19 00

– –  andere

(10)

 

–  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 23 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.)

8

0303 24 00

– –  Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

8

0303 25 00

– –  Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

8

0303 26 00

– –  Aale (Anguilla spp.)

frei

0303 29 00

– –  andere

8

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 31

– –  Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0303 31 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

0303 31 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

0303 31 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0303 32 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

0303 33 00

– –  Seezungen (Solea spp.)

7,5

0303 34 00

– –  Steinbutt (Psetta maxima)

15

0303 39

– –  andere

 

 

0303 39 10

– – –  Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0303 39 30

– – –  Fische der Gattung Rhombosolea

7,5

0303 39 50

– – –  Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

7,5

0303 39 85

– – –  andere

15

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 41

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0303 41 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 41 90

– – –  anderer

22

0303 42

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

0303 42 20

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

20 (18) (10)

0303 42 90

– – –  anderer

22

0303 43

– –  echter Bonito

 

 

0303 43 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 43 90

– – –  anderer

22

0303 44

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0303 44 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 44 90

– – –  anderer

22

0303 45

– –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

 

– – –  Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0303 45 12

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 45 18

– – – –  anderer

22

 

– – –  Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

 

 

0303 45 91

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 45 99

– – – –  anderer

22

0303 46

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0303 46 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 46 90

– – –  anderer

22

0303 49

– –  andere

 

 

0303 49 20

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 49 85

– – –  andere

22

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae), ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 51 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (19)

0303 53

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0303 53 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0303 53 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

15

0303 53 90

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

 (20)

0303 54

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 

 

0303 54 10

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 (21)

0303 54 90

– – –  der Art Scomber australasicus

15

0303 55

– –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.)

 

 

0303 55 10

– – –  Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

15

0303 55 30

– – –  Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

15

0303 55 90

– – –  andere

15

0303 56 00

– –  Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

15

0303 57 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0303 59

– –  andere

 

 

0303 59 10

– – –  Sardellen (Engraulis spp.)

15

 

– – –  Kawakawa (Euthynnus affinis)

 

 

0303 59 21

– – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 59 29

– – – –  andere

22

0303 59 90

– – –  andere

15

 

–  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 63

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0303 63 10

– – –  der Art Gadus morhua

12

0303 63 30

– – –  der Art Gadus ogac

12

0303 63 90

– – –  der Art Gadus macrocephalus

12

0303 64 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0303 65 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

7,5

0303 66

– –  Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

0303 66 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0303 66 12

– – – –  Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

0303 66 13

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0303 66 19

– – – –  andere

15 (10)

0303 66 90

– – –  der Gattung Urophycis

15

0303 67 00

– –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

15

0303 68

– –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

 

 

0303 68 10

– – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

7,5

0303 68 90

– – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0303 69

– –  andere

 

 

0303 69 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

12

0303 69 30

– – –  Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0303 69 50

– – –  Pollack (Pollachius pollachius)

15

0303 69 70

– – –  Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

0303 69 80

– – –  Leng (Molva spp.)

7,5

0303 69 90

– – –  andere

15

 

–  andere Fische, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse der Unterpositionen 0303 91 bis 0303 99

 

 

0303 81

– –  Haie

 

 

0303 81 15

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

6

0303 81 30

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

8

0303 81 40

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

8

0303 81 90

– – –  andere

8

0303 82 00

– –  Rochen (Rajidae)

15

0303 83 00

– –  Zahnfische (Dissostichus spp.)

15

0303 84

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

 

 

0303 84 10

– – –  Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

15

0303 84 90

– – –  andere

15

0303 89

– –  andere

 

 

0303 89 10

– – –  Süßwasserfische

8

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43 und ausgenommen Kawakawa (Euthynnus affinis) der Unterposition 0303 59

 

 

0303 89 21

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (18) (10)

0303 89 29

– – – – –  andere

22

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

 

 

0303 89 31

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0303 89 39

– – – – –  andere

7,5

0303 89 40

– – – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

 (22)

0303 89 50

– – – –  Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

15

0303 89 55

– – – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0303 89 60

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

0303 89 65

– – – –  Seeteufel (Lophius spp.)

15

0303 89 70

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0303 89 90

– – – –  andere

15

 

–  Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen, Köpfe, Schwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0303 91

– –  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 91 10

– – –  Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat (12)

frei

0303 91 90

– – –  andere

10

0303 92 00

– –  Haifischflossen

8

0303 99 00

– –  andere

10

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  frische oder gekühlte Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

0304 31 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.)

9

0304 32 00

– –  von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

0304 33 00

– –  vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

0304 39 00

– –  andere

9

 

–  Frische oder gekühlte Filets von anderen Fischen

 

 

0304 41 00

– –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0304 42

– –  von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0304 42 10

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 42 50

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0304 42 90

– – –  andere

12

0304 43 00

– –  von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

18

0304 44

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

0304 44 10

– – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

18

0304 44 30

– – –  vom Köhler (Pollachius virens)

18

0304 44 90

– – –  andere

18

0304 45 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

18

0304 46 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

18

0304 47

– –  von Haien

 

 

0304 47 10

– – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

18

0304 47 20

– – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

18

0304 47 30

– – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

18

0304 47 90

– – –  andere

18

0304 48 00

– –  von Rochen (Rajidae)

18

0304 49

– –  andere

 

 

0304 49 10

– – –  von Süßwasserfischen

9

 

– – –  andere

 

 

0304 49 50

– – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

18

0304 49 90

– – – –  andere

18

 

–  andere, frisch oder gekühlt

 

 

0304 51 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

8

0304 52 00

– –  von Salmoniden

8

0304 53 00

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

15

0304 54 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0304 55 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

15

0304 56

– –  von Haien

 

 

0304 56 10

– – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

15

0304 56 20

– – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

15

0304 56 30

– – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

15

0304 56 90

– – –  andere

15

0304 57 00

– –  von Rochen (Rajidae)

15

0304 59

– –  andere

 

 

0304 59 10

– – –  von Süßwasserfischen

8

 

– – –  andere

 

 

0304 59 50

– – – –  Heringslappen

 (19)

0304 59 90

– – – –  anderes

15 (10)

 

–  gefrorene Fischfilets von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

0304 61 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.)

9

0304 62 00

– –  von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

9

0304 63 00

– –  vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

0304 69 00

– –  andere

9

 

–  Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

0304 71

– –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0304 71 10

– – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 71 90

– – –  andere

7,5

0304 72 00

– –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 73 00

– –  vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 74

– –  von Seehechten (Merluccius spp., Urophycis spp.)

 

 

 

– – –  der Gattung Merluccius

 

 

0304 74 11

– – – –  von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

7,5

0304 74 15

– – – –  von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

7,5

0304 74 19

– – – –  andere

6,1

0304 74 90

– – –  der Gattung Urophycis

7,5

0304 75 00

– –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

13,7

0304 79

– –  andere

 

 

0304 79 10

– – –  vom Polardorsch (Boreogadus saida)

7,5

0304 79 30

– – –  vom Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0304 79 50

– – –  vom Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

7,5

0304 79 80

– – –  vom Leng (Molva spp.)

7,5

0304 79 90

– – –  andere

15

 

–  Gefrorene Filets von anderen Fischen

 

 

0304 81 00

– –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0304 82

– –  von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0304 82 10

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 82 50

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0304 82 90

– – –  andere

12

0304 83

– –  von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

 

 

0304 83 10

– – –  von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0304 83 30

– – –  von Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0304 83 50

– – –  vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

0304 83 90

– – –  andere

15

0304 84 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 85 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

15

0304 86 00

– –  vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

0304 87 00

– –  von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

18

0304 88

– –  von Haien und Rochen (Rajidae)

 

 

 

– – –  von Haien

 

 

0304 88 11

– – – –  von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

7,5

0304 88 15

– – – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

7,5

0304 88 18

– – – –  von Blauhaien (Prionace glauca)

7,5

0304 88 19

– – – –  andere

7,5

0304 88 90

– – –  von Rochen (Rajidae)

15

0304 89

– –  andere

 

 

0304 89 10

– – –  von Süßwasserfischen

9

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

 

 

0304 89 21

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0304 89 29

– – – – –  andere

7,5

0304 89 30

– – – –  von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304 87 00

18

 

– – – –  von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

 

 

0304 89 41

– – – – –  von Makrelen der Art Scomber australasicus

15

0304 89 49

– – – – –  andere

15

0304 89 60

– – – –  vom Seeteufel (Lophius spp.)

15

0304 89 90

– – – –  andere

15 (10)

 

–  andere, gefroren

 

 

0304 91 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 92 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

7,5

0304 93

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

 

 

0304 93 10

– – –  Surimi

14,2

0304 93 90

– – –  anderes

8

0304 94

– –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

 

 

0304 94 10

– – –  Surimi

14,2

0304 94 90

– – –  anderes

7,5

0304 95

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

 

 

0304 95 10

– – –  Surimi

14,2

 

– – –  anderes

 

 

 

– – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

 

 

0304 95 21

– – – – –  der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 95 25

– – – – –  der Art Gadus morhua

7,5

0304 95 29

– – – – –  anderes

7,5

0304 95 30

– – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 95 40

– – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 95 50

– – – –  von Seehechten der Gattung Merluccius

7,5

0304 95 60

– – – –  vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)

7,5

0304 95 90

– – – –  andere

7,5

0304 96

– –  von Haien

 

 

0304 96 10

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

7,5

0304 96 20

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

7,5

0304 96 30

– – –  Blauhaie (Prionace glauca)

7,5

0304 96 90

– – –  andere

7,5

0304 97 00

– –  von Rochen (Rajidae)

7,5

0304 99

– –  andere

 

 

0304 99 10

– – –  Surimi

14,2

 

– – –  anderes

 

 

0304 99 21

– – – –  von Süßwasserfischen

8

 

– – – –  anderes

 

 

0304 99 23

– – – – –  vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (19)

0304 99 29

– – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

8

0304 99 55

– – – – –  vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

15

0304 99 61

– – – – –  von Brachsenmakrelen (Brama spp.)

15

0304 99 65

– – – – –  vom Seeteufel (Lophius spp.)

7,5

0304 99 99

– – – – –  anderes

7,5

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

0305 10 00

–  Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

0305 20 00

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

 

–  Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 31 00

– –  von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und von Schlangenkopffischen (Channa spp.)

16

0305 32

– –  von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

 

 

 

– – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

 

 

0305 32 11

– – – –  der Art Gadus macrocephalus

16

0305 32 19

– – – –  andere

20

0305 32 90

– – –  andere

16

0305 39

– –  andere

 

 

0305 39 10

– – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 39 50

– – –  vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 39 90

– – –  andere

16

 

–  Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0305 41 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

0305 42 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

0305 43 00

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

0305 44

– –  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

 

 

0305 44 10

– – –  Aale (Anguilla spp.)

14

0305 44 90

– – –  andere

14

0305 49

– –  andere

 

 

0305 49 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

0305 49 20

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

0305 49 30

– – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

0305 49 80

– – –  andere

14

 

–  Fische, getrocknet, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 51

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0305 51 10

– – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (10)

0305 51 90

– – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (10)

0305 52 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

0305 53

– –  Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0305 53 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

13 (10)

0305 53 90

– – –  andere

12

0305 54

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

 

 

0305 54 30

– – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 54 50

– – –  Sardellen (Engraulis spp.)

10

0305 54 90

– – –  andere

12

0305 59

– –  andere

 

 

0305 59 70

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 59 85

– – –  andere

12

 

–  Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0305 61 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 62 00

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13 (10)

0305 63 00

– –  Sardellen (Engraulis spp.)

10

0305 64 00

– –  Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

12

0305 69

– –  andere

 

 

0305 69 10

– – –  Polardorsch (Boreogadus saida)

13 (10)

0305 69 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 69 50

– – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

0305 69 80

– – –  andere

12

 

–  Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse

 

 

0305 71 00

– –  Haifischflossen

12

0305 72 00

– –  Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

13

0305 79 00

– –  andere

13 (10)

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

–  gefroren

 

 

0306 11

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

 

 

0306 11 10

– – –  Langustenschwänze

12,5

0306 11 90

– – –  andere

12,5

0306 12

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

0306 12 10

– – –  ganz

6

0306 12 90

– – –  andere

16

0306 14

– –  Krabben

 

 

0306 14 10

– – –  Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Chionoecetes spp. oder Callinectes sapidus

7,5

0306 14 30

– – –  Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

0306 14 90

– – –  andere

7,5

0306 15 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 16

– –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

0306 16 91

– – –  Garnelen der Art Crangon crangon

18

0306 16 99

– – –  andere

12

0306 17

– –  andere Garnelen

 

 

0306 17 91

– – –  Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

0306 17 92

– – –  Garnelen der Gattung Penaeus

12

0306 17 93

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

0306 17 94

– – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

12

0306 17 99

– – –  andere

12

0306 19

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 19 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 19 90

– – –  andere

12

 

–  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0306 31 00

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5

0306 32

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

0306 32 10

– – –  lebend

8

 

– – –  andere

 

 

0306 32 91

– – – –  ganz

8

0306 32 99

– – – –  andere

10

0306 33

– –  Krabben

 

 

0306 33 10

– – –  Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

0306 33 90

– – –  andere

7,5

0306 34 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 35

– –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

– – –  Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

0306 35 10

– – – –  frisch oder gekühlt

18

0306 35 50

– – – –  andere

18

0306 35 90

– – –  andere

12

0306 36

– –  andere Garnelen

 

 

0306 36 10

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

0306 36 50

– – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

0306 36 90

– – –  andere

12

0306 39

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 39 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 39 90

– – –  andere

12

 

–  andere

 

 

0306 91 00

– –  Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

12,5

0306 92

– –  Hummer (Homarus spp.)

 

 

0306 92 10

– – –  ganz

8

0306 92 90

– – –  andere

10

0306 93

– –  Krabben

 

 

0306 93 10

– – –  Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

7,5

0306 93 90

– – –  andere

7,5

0306 94 00

– –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 95

– –  Garnelen

 

 

 

– – –  Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

 

 

 

– – – –  Garnelen der Art Crangon crangon

 

 

0306 95 11

– – – – –  nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

0306 95 19

– – – – –  andere

18

0306 95 20

– – – –  Garnelen der Gattung Pandalus spp.

12

 

 

– – –  andere Garnelen

 

 

0306 95 30

– – – –  Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

12

0306 95 40

– – – –  Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

18

0306 95 90

– – – –  andere

12

0306 99

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 99 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 99 90

– – –  andere

12

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

 

 

 

–  Austern

 

 

0307 11

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 11 10

– – –  flache Austern (Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

frei

0307 11 90

– – –  andere

9

0307 12 00

– –  gefroren

9

0307 19 00

– –  andere

9

 

–  Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

 

 

0307 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 22

– –  gefroren

 

 

0307 22 10

– – –  große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

8

0307 22 90

– – –  andere

8

0307 29 00

– –  andere

8

 

–  Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.)

 

 

0307 31

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 31 10

– – –  Mytilus spp.

10

0307 31 90

– – –  Perna spp.

8

0307 32

– –  gefroren

 

 

0307 32 10

– – –  Mytilus spp.

10

0307 32 90

– – –  Perna spp.

8

0307 39

– –  andere

 

 

0307 39 20

– – –  Mytilus spp.

10

0307 39 80

– – –  Perna spp.

8

 

–  Tintenfische und Kalmare

 

 

0307 42

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 42 10

– – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

8

0307 42 20

– – –  Loligo spp.

6

0307 42 30

– – –  Ommastrephes spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

0307 42 40

– – –  Pfeilkalmar (Todarodes sagittatus)

6

0307 42 90

– – –  andere

11

0307 43

– –  gefroren

 

 

 

– – –  Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

 

 

 

– – – –  Sepiola spp.

 

 

0307 43 21

– – – – –  Sepiola rondeleti

6

0307 43 25

– – – – –  andere

8

0307 43 29

– – – –  Sepia officinalis, Rossia macrosoma

8

 

– – –  Loligo spp.

 

 

0307 43 31

– – – –  Loligo vulgaris

6

0307 43 33

– – – –  Loligo pealei

6

0307 43 35

– – – –  Loligo gahi

6

0307 43 38

– – – –  andere

6

0307 43 91

– – –  Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

0307 43 92

– – –  Illex spp.

8

0307 43 95

– – –  Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

6

0307 43 99

– – –  andere

11

0307 49

– –  andere

 

 

0307 49 20

– – –  Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

8

0307 49 40

– – –  Loligo spp.

6

0307 49 50

– – –  Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

8

0307 49 60

– – –  Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

6

0307 49 80

– – –  andere

11

 

–  Kraken (Octopus spp.)

 

 

0307 51 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 52 00

– –  gefroren

8

0307 59 00

– –  andere

8

0307 60 00

–  Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

 

–  Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

 

 

0307 71 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 72

– –  gefroren

 

 

0307 72 10

– – –  Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

0307 72 90

– – –  andere

11

0307 79 00

– –  andere

11

 

–  Seeohren (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.)

 

 

0307 81 00

– –  Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 82 00

– –  Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 83 00

– –  Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

11

0307 84 00

– –  Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

11

0307 87 00

– –  andere Seeohren (Haliotis spp.)

11

0307 88 00

– –  andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

11

 

–  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

 

 

0307 91 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 92 00

– –  gefroren

11

0307 99 00

– –  andere

11

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

 

 

 

–  Seegurken (Stichopus japonicus, Holothuroidea)

 

 

0308 11 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 12 00

– –  gefroren

11

0308 19 00

– –  andere

11

 

–  Seeigel (Strongylocentrotus spp., Paracentrotus lividus, Loxechinus albus, Echinus esculentus)

 

 

0308 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 22 00

– –  gefroren

11

0308 29 00

– –  andere

11

0308 30

–  Quallen (Rhopilema spp.)

 

 

0308 30 50

– –  gefroren

frei

0308 30 80

– –  andere

11

0308 90

–  andere

 

 

0308 90 10

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0308 90 50

– –  gefroren

11

0308 90 90

– –  andere

11

KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2.

Im Sinne der Position 0405 gelten als:

a)

Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b)

Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3.

Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)

einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

b)

einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

c)

sie geformt sind oder geformt werden können.

4.

Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)

aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702);

b)

aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106); oder

c)

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

2.

Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.