15.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1477 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2020

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt.

(2)

Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende freiwillige oder obligatorische Annullierung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist.

(3)

Zum Schutz der finanziellen Solidität von Luftfahrtunternehmen und zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 durch die Verordnung (EU) 2020/459 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert. Nach Maßgabe dieser Änderung sollten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen wurden, so betrachten, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2020/459 wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte den in Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitraum zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum, veröffentlichten Zahlen feststellt, dass der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres anhält und wahrscheinlich weiter anhalten wird, und darüber hinaus die bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten darauf schließen lassen, dass diese Situation eine Folge der Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 ist.

(5)

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den nach Artikel 10a Absatz 5 der Zeitnischenverordnung bis zum 15. September 2020 zu erstellenden zusammenfassenden Bericht hierzu vorgelegt, in dem sie festgestellt hat, dass die in Artikel 10a Absatz 4 genannten Bedingungen für die Änderung des in Absatz 1 desselben Artikels genannten Zeitraums erfüllt sind.

(6)

Den Eurocontrol-Daten zufolge, die für den August 2020 ein im Vergleich zum Vorjahresmonat immer noch um 47 % niedrigeres Niveau ausweisen, ist das Luftverkehrsaufkommen trotz einer allmählichen Steigerung im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 nach wie vor gering. Auch wenn es schwierig ist, den Verlauf der Erholung des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass sich diese Situation in naher Zukunft nicht ändern wird. Nach dem Eurocontrol-Szenario eines koordinierten Ansatzes (der von einem gemeinsamen Ansatz für die Einführung von Betriebsverfahren und die Aufhebung nationaler Beschränkungen ausgeht) wird erwartet, dass der Luftverkehr im Februar 2021 15 % unter dem Niveau vom Februar 2020 liegen wird. Für das Szenario eines unkoordinierten Ansatzes (kein gemeinsamer Ansatz für die Einführung von Betriebsverfahren und die Aufhebung nationaler Beschränkungen) wird der Rückgang des Luftverkehrs im gleichen Zeitraum mit 25 % veranschlagt.

(7)

Der anhaltende Rückgang des Luftverkehrs ist das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Die zum Verbrauchervertrauen im Kontext von COVID-19 vorliegenden Daten zeigen, dass noch im April 2020 etwa 60 % der Befragten es für wahrscheinlich hielten, innerhalb weniger Monate nach dem Abklingen der Pandemie wieder Flugreisen zu unternehmen, doch sank dieser Prozentsatz im Juni 2020 auf 45 %. Nach den verfügbaren Daten besteht ein Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nachfrage der Verbraucher nach Luftverkehrsdiensten.

(8)

Aus den Daten der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass die Anzahl der täglich registrierten Fälle in Europa am 1. April 2020 mit 43 326 Neuinfektionen ihren Höhepunkt erreicht hatte. Von Mai bis Mitte Juli 2020 ging die Rate zurück, wobei an den meisten Tagen weniger als 20 000 Neuinfektionen verzeichnet wurden. Gegen Ende August 2020 stiegen die Zahlen jedoch wieder mit mehr als 30 000 Neuinfektionen an einer beträchtlichen Anzahl von Tagen.

(9)

Aus dem wöchentlichen Überwachungsbericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) geht hervor, dass die Rate der über einen Zeitraum von 14 Tagen gemeldeten COVID-19-Fälle für die EU bzw. den EWR und das Vereinigte Königreich am 26. August 2020 bei 46 Fällen je 100 000 Einwohner lag (die Fallzahlen in diesen Ländern liegen bei 2-176). Seit 38 Tagen steigt diese Rate. In Bulgarien, Tschechien, Griechenland, Polen, Rumänien und der Slowakei ist die Anzahl der in Krankenhäuser eingewiesenen bzw. auf Intensivstationen verlegten COVID-19-Fälle in jüngster Zeit gestiegen.

(10)

Im September 2020 schätzte das ECDC das Risiko einer weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in allen EU- oder EWR-Ländern und im Vereinigten Königreich für Länder, die weiterhin unterschiedliche Maßnahmen umsetzen und durchsetzen, einschließlich physischer Distanzierung, und die über ausreichende Kapazitäten für die Kontaktnachverfolgung und Tests verfügen, als moderat ein und für Länder, die keine unterschiedlichen Maßnahmen, einschließlich physischer Distanzierung, umsetzen oder durchsetzen und über nur unzureichende Kapazitäten für die Kontaktnachverfolgung und Tests verfügen, als sehr hoch ein.

(11)

Die von einigen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 eingeführten Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen wirken sich auch auf das Verbrauchervertrauen und die daraus resultierende Luftverkehrsnachfrage aus. Während solche Flugbeschränkungen im Frühsommer 2020 zahlenmäßig zurückgingen, führten einige Mitgliedstaaten ab September 2020 angesichts des in einer Reihe von Mitgliedstaaten wieder zu verzeichnenden Anstiegs von COVID-19-Neuinfektionen erneut Flugbeschränkungen ein.

(12)

Angesichts der bestehenden Flugbuchungen und epidemiologischen Prognosen kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass in der kommenden Winterflugplanperiode vom 25. Oktober 2020 bis zum 27. März 2021 eine erhebliche Anzahl von Annullierungen aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgen wird. Die Nichtnutzung der für diesen Zeitraum zugewiesenen Zeitnischen sollte nicht dazu führen, dass Luftfahrtunternehmen die ihnen sonst nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingeräumten Möglichkeiten verlieren.

(13)

Daher ist es erforderlich, die Ausnahme von der in diesen Bestimmungen enthaltenen Anforderung, die fragliche Abfolge von Zeitnischen in gewissem Umfang genutzt zu haben, über die Sommerflugplanperiode 2020 hinaus auf die gesamte Winterflugplanperiode 2020/2021, d. h. auf den Zeitraum vom 25. Oktober 2020 bis zum 27. März 2021, auszuweiten.

(14)

Diese Delegierte Verordnung soll nach Ablauf des in Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 derzeit vorgesehenen Zeitraums in Kraft treten. Um Rechtsunsicherheit insbesondere für Zeitnischenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen zu vermeiden, sollte diese Verordnung im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 12b der Zeitnischenverordnung erlassen werden und unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erhält folgende Fassung:

„(1)

Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. März 2021 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1).