21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1304 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann eine zentrale Gegenpartei (im Folgenden „CCP“) aus einem Drittstaat, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (im Folgenden „Tier 2-CCP“), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ersuchen, zu beurteilen, ob bei dieser Tier 2-CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrechtsrahmens die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt (im Folgenden „Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips“), und einen entsprechenden Beschluss anzunehmen.

(2)

Durch das Vergleichbarkeitsprinzip werden die Finanzstabilität der Union gewahrt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Tier 2-CCPs und in der Union zugelassene CCPs gewährleistet, und gleichzeitig wird der Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier 2-CCPs verringert. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte daher überprüft werden, ob mit der Einhaltung des Drittstaatsrahmens durch eine Tier 2-CCP die Einhaltung einer oder aller Anforderungen gemäß Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam gewährleistet ist. In dieser Verordnung sollten daher die Elemente aufgeführt werden, die die ESMA bei ihrer Beurteilung eines Antrags einer Tier 2-CCP auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu bewerten hat. Bei der Durchführung der Beurteilung sollte die ESMA zudem berücksichtigen, ob die betreffende CCP in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegte Anforderungen einhält, in denen diese Elemente genauer spezifiziert sind, darunter Anforderungen im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, Liquiditätsrisikokontrollen und Anforderungen an Sicherheiten.

(3)

In ihrer Beurteilung, ob mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Genüge getan wird, kann die ESMA auch die Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden berücksichtigen.

(4)

Die ESMA sollte eine detaillierte Beurteilung durchführen, um festzustellen, ob für eine Tier 2-CCP die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt werden kann. Ein etwaiger negativer Bescheid nach einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV könnte Auswirkungen auf die von der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der genannten Verordnung durchgeführte Gleichwertigkeitsbewertung haben. Die ESMA sollte daher die Kommission unterrichten, wenn sie beabsichtigt, in Bezug auf diesen Titel die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu versagen.

(5)

Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt diese Vereinbarung eine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union und damit einen direkten Ansteckungskanal dar. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMA eine detaillierte Beurteilung durchführen, um zu bestimmen, ob im Hinblick auf Titel V der genannten Verordnung die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann. Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer Tier 2-CCP und einer anderen Drittstaaten-CCP stellt keine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union dar, kann aber unter bestimmten Umständen als indirekter Ansteckungskanal relevant sein. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMA nur dann eine detaillierte Beurteilung vornehmen, wenn die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten dies rechtfertigen.

(6)

Da eines der Ziele des Vergleichbarkeitsprinzips darin besteht, den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für Tier 2-CCPs zu verringern, sollte die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht allein aus dem Grund versagt werden, dass eine Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach dem geltenden Drittstaatsrahmen anwendet, die mit den in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit ein negativer Bescheid dazu führen könnte, dass die Tier 2-CCP nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Union und des Drittstaats gleichzeitig zu erfüllen.

(7)

Die Entscheidung der ESMA zur Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte auf der Grundlage der Beurteilung getroffen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses durchgeführt wurde. Damit die ESMA eine erneute Beurteilung vornehmen kann, wenn relevante Entwicklungen eintreten, einschließlich Änderungen der internen Vorschriften und Verfahren einer CCP, sollte die Tier 2-CCP die ESMA über solche Entwicklungen unterrichten.

(8)

Die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit der Artikel 25a in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingefügt wurde, trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Um sicherzustellen, dass der genannte Artikel vollumfänglich angewandt werden kann, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips

(1)   Der mit Gründen versehene Antrag nach Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist entweder innerhalb der in der Notifizierung der ESMA an die Drittstaaten-CCP, in der ihr mitgeteilt wird, dass sie nicht als Tier 1-CCP gilt, festgelegten Frist zu stellen oder jederzeit, nachdem eine Drittstaaten-CCP von der ESMA im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP anerkannt wurde.

Die Tier 2-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Einreichung eines Antrags nach Unterabsatz 1.

(2)   Der mit Gründen versehene Antrag nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

die Anforderungen, für die die Tier 2-CCP die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips beantragt;

b)

die Gründe, weshalb die Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens durch die Tier 2-CCP die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet;

c)

die Art und Weise, in der die Tier 2-CCP die zum Zweck der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Für die Zwecke von Buchstabe b legt die Tier 2-CCP gegebenenfalls Nachweise nach Maßgabe des Artikels 5 vor.

(3)   Die Tier 2-CCP nimmt auf Ersuchen der ESMA in den mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 Folgendes auf:

a)

eine Erklärung der für sie zuständigen Behörde, in der diese bestätigt, dass die Tier 2-CCP gut beleumundet ist;

b)

erforderlichenfalls im Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 16 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Übersetzung des einschlägigen geltenden Drittstaatsrahmens in eine Sprache, die im Finanzwesen üblicherweise verwendet wird.

(4)   Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines mit Gründen versehenen Antrags nach Absatz 1, ob dieser mit Gründen versehene Antrag vollständig ist. Die ESMA setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Tier 2-CCP zusätzliche Informationen vorlegen muss, falls der Antrag unvollständig ist.

(5)   Die ESMA entscheidet innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang eines im Einklang mit Absatz 4 übermittelten vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, ob im Hinblick auf die in dem mit Gründen versehenen Antrag aufgeführten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann.

Die ESMA kann diese Entscheidung aufschieben, wenn der mit Gründen versehene Antrag oder die zusätzlichen Informationen nach Absatz 4 nicht rechtzeitig eingereicht werden, und die Beurteilung dieses Antrags infolgedessen den Beschluss der ESMA über die Anerkennung der Drittstaaten-CCP oder die Überprüfung ihrer Anerkennung verzögern könnte.

(6)   Hat die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf eine oder mehrere Anforderungen für eine Tier 2-CCP nicht bestätigt, so darf diese im Hinblick auf diese Anforderungen keinen neuen mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 stellen, es sei denn, es gab eine relevante Änderung des geltenden Drittstaatsrahmens oder der Art und Weise, wie die CCP diesen Rahmen einhält.

Artikel 2

Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)   Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, einem ständigen und verfügbaren Anfangskapital von mindestens 7,5 Mio. EUR entspricht.

(2)   Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, zu jedem Zeitpunkt höher oder gleich der Summe folgender Elemente ist:

a)

der Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten;

b)

der Eigenkapitalanforderungen für Betriebs- und Rechtsrisiko;

c)

der Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten spezifischen Finanzmittel oder vergleichbare spezifische Finanzmittel abgedeckt sind, die nach der Rechtsordnung des Heimatlands der CCP vorgeschrieben sind;

d)

der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berechnet die ESMA die Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den spezifischen Eigenkapitalanforderungen nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens oder, wenn dieser keine einschlägigen Eigenkapitalanforderungen vorsieht, im Einklang mit den betreffenden Anforderungen nach Artikel 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (3).

Artikel 3

Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)   Die ESMA stellt im Hinblick auf die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, sofern

a)

die Tier 2-CCP die gegebenenfalls im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 jener Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt;

b)

die Tier 2-CCP sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.

(2)   Vor der Annahme eines Beschlusses, mit dem die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips versagt wird, muss die ESMA

a)

mit der für die betreffende CCP zuständigen Behörde ihr Verständnis des geltenden Drittstaatsrahmens und der Art und Weise prüfen, wie die Tier 2-CCP diesen einhält;

b)

die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Artikel 4

Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1)   Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen fest, wenn die Tier 2-CCP alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.

(2)   Hat eine Tier 2-CCP mit einer Drittstaaten-CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen fest, es sei denn, die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten rechtfertigen die Durchführung einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Einklang mit Absatz 1.

Artikel 5

Ausnahmeregelungen und unvereinbare Anforderungen

(1)   Die ESMA versagt die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf in Artikel 16 und Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Anforderungen nicht allein aus dem Grund, dass die Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens anwendet, die mit einer der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Die Tier 2-CCP weist nach, dass die Ausnahmeregelung der Union und des Drittstaats vergleichbar sind.

(2)   Führt die Einhaltung einer spezifischen Anforderung nach Artikel 16 oder Titel IV oder V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu einem Verstoß gegen den geltenden Drittstaatsrahmen, stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips für diese Anforderung nur dann fest, wenn die Tier 2-CCP nachweist, dass

a)

es unmöglich ist, diese Anforderung einzuhalten, ohne gegen eine zwingende Vorschrift des geltenden Drittstaatsrahmens zu verstoßen;

b)

mit dem geltenden Drittstaatsrahmen dieselben Ziele wie mit Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam erreicht werden;

c)

sie den geltenden Drittstaatsrahmen einhält.

Artikel 6

Änderungen des geltenden Drittstaatsrahmens

Eine Tier 2-CCP, für die die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wurde, setzt die ESMA über alle Änderungen des für sie geltenden Drittstaatsrahmens und ihrer internen Vorschriften und Verfahren in Kenntnis. Die ESMA unterrichtet die Kommission über solche Notifizierungen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).


ANHANG I

ELEMENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Bestimmung im Unionsrecht

Elemente gemäß Artikel 3 Absatz 1

Kapitel 1: Organisatorische Anforderungen

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über

a)

solide Regelungen zur Unternehmensführung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten gehört;

b)

wirksame Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;

c)

angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP hat Strategien und Verfahren eingeführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung des einschlägigen Rechtsrahmens des Drittstaats, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

verfügt dauerhaft über eine Organisationsstruktur, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet;

b)

setzt angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren ein;

c)

sorgt für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten.

Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP sorgt für die Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

Artikel 26 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind;

b)

macht ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied öffentlich zugänglich;

c)

wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen, deren Ergebnisse dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Geschäftsleitung und Leitungsorgan

Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Geschäftsleitung der Drittstaaten-CCP muss hinreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.

Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über ein Leitungsorgan mit einer ausreichenden Zahl unabhängiger Mitglieder mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, einer angemessenen Vertretung von Clearingmitgliedern und Kunden und Mechanismen zur Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte innerhalb der CCP, um eine solide und umsichtige Verwaltung der CCP zu gewährleisten.

Risikoausschuss

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

unterhält eine Stelle, die das Leitungsorgan unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP bei Entwicklungen berät, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, und die Vertretung ihrer Clearingmitglieder, unabhängiger Mitglieder des Leitungsorgans und Vertreter ihrer Kunden sicherstellt;

b)

verfügt über Mechanismen, um die betreffende zuständige Behörde des Drittstaats unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen dieser Einrichtung zu folgen, zu unterrichten.

Aufbewahrungspflichten

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, sodass die für sie zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen des einschlägigen Drittstaatsrahmens einhält.

Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.

Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP stellt jeder einschlägigen Drittlandsbehörde auf Anfrage die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden.

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Identität und die Höhe der Beteiligung der Aktionäre oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten.

Artikel 30 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an einer Drittstaaten-CCP halten,

a)

genügen den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements der CCP zu stellenden Ansprüchen;

b)

üben keine Einflussnahme aus, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird.

Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Enge Verbindungen zwischen der Drittstaaten-CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen stehen der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen der zuständigen Behörde nicht entgegen.

Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften, hindern die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen.

Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung und des Drittstaatsrahmens mit und stellt sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer Drittstaaten-CCP einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist.

Interessenkonflikte

Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP trifft auf Dauer wirksame Vorkehrungen und setzt sie um, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu bewältigen und zu regeln.

Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Reichen die von der Drittstaaten-CCP zur Bewältigung von Interessenkonflikten getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP die betreffenden Clearingmitglieder und, falls der CCP die Kunden bekannt sind, die betreffenden Kunden, bevor sie neue Transaktionen im Auftrag dieser Clearingmitglieder durchführt, über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis.

Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Handelt es sich bei der Drittstaaten-CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die Regelungen der CCP zur Bewältigung von Interessenskonflikten allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die infolge der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten.

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP setzt eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan um und befolgt ihn, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, einschließlich der Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung, um der CCP zu ermöglichen, weiterhin zuverlässig zu arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vorzunehmen.

Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP richtet ein geeignetes Verfahren ein, das Gewähr dafür bietet, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden, und behält das Verfahren bei.

Auslagerung

Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Wenn eine Drittstaaten-CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, stellt sie jederzeit sicher, dass

a)

die Auslagerung nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden ist;

b)

die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen ihnen gegenüber unverändert bleiben;

c)

die Auslagerung der Ausübung von Aufsichts- und Aufsichtsfunktionen nicht entgegensteht;

d)

die Auslagerung nicht dazu führt, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt;

e)

der Dienstleister Anforderungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt, die denen gleichwertig sind, die die CCP erfüllen muss;

f)

die CCP für die Erhaltung der Fachkenntnisse und Ressourcen sorgt, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement gewährleistet;

g)

die CCP unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen hat;

h)

der Dienstleister den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden vertraulichen Informationen gewährleistet.

Kapitel 2: Wohlverhaltensregeln

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt die Drittstaaten-CCP fair und professionell im besten Interesse dieser Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden.

Vorschriften über die Teilnahme

Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen sind, sowie Kriterien für die Zulassung, die im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sind und gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, damit die CCP das Risiko, dem sie ausgesetzt ist, kontrollieren kann; sie überwacht laufend, dass diese Kriterien erfüllt sind.

Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Vorschriften der Drittstaaten-CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden.

Artikel 37 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern, die nicht mehr die Kriterien für die Zulassung erfüllen, und kann Clearingmitgliedern, die die Kriterien für die Zulassung erfüllen, nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.

Artikel 37 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Spezifische zusätzliche Verpflichtungen für Clearingmitglieder, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds, sind dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen und führen nicht dazu, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.

Transparenz

Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP macht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe, und ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.

Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern offen, und gibt bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt.

Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine Drittstaaten-CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang von Handelsplätzen zur CCP.

Artikel 38 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung und erläutert die Funktionsweise der Modelle und beschreibt die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen solcher Modelle.

Trennung und Übertragbarkeit

Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP führt für jedes Clearingmitglied getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, trennt die Vermögenswerte und Positionen des Clearingmitglieds von den Vermögenswerten und Positionen der Kunden des Clearingmitglieds und gewährt hinreichenden Schutz für die Vermögenswerte und Positionen jedes Clearingmitglieds und jedes Kunden sowie Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Trennung von Positionen und Vermögenswerten sowie Optionen für die Übertragbarkeit im Zusammenhang mit jedem einzelnen Kunden, einschließlich Einzelkunden-Kontentrennung.

Kapitel 3: Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Management von Risikopositionen

Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über geeignete Strategien und Mechanismen, um Intratageskredite bei plötzlichen Veränderungen der Marktbedingungen und Positionen in nahezu Echtzeit zu verwalten.

Einschussforderungen

Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP schreibt Einschusszahlungen vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, und sie überwacht regelmäßig die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie gegebenenfalls den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um

a)

potenzielle Risiken zu decken, die bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten könnten;

b)

Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken.

Diese Einschusszahlungen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert.

Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt die Drittstaaten-CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen.

Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden.

Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP berechnet und fordert Einschusszahlungen an und zieht Einschusszahlungen ein, die angemessen sind, um die Risiken aus Positionen abzudecken, die in den einzelnen in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente geführten Konten registriert sind oder sich auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Methode dafür konservativ und stabil ist.

Ausfallfonds und Sonstige Finanzmittel

Artikel 42 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

unterhält einen oder mehrere vorfinanzierte Ausfallfonds zur Deckung der Verluste, die aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder, einschließlich aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem oder mehreren Clearingmitgliedern, entstehen und die von den Einschussanforderungen gedeckten Verluste übersteigen;

b)

legt eine Mindestsumme für den Ausfallfonds fest, die unter keinen Umständen unterschritten werden darf.

Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags wird im Verhältnis zum Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds festgelegt.

Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP entwickelt Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen, die auch die volatilsten Perioden beinhalten, die auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen; der Ausfallfonds ermöglicht der CCP jederzeit, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Ausfallfonds der Drittstaaten-CCP hält ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel vor, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Einschussanforderungen gedeckten Verluste hinausgehen. Diese vorfinanzierten verfügbaren Finanzmittel umfassen zugeordnete Finanzmittel der CCP und sind für die CCP frei verfügbar; sie werden nicht zur Deckung der Eigenkapitalanforderung verwendet.

Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP stellt sicher, dass die Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber dieser CCP begrenzt sind.

Kontrolle der Liquiditätsrisiken

Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

hat jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität, die zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs täglich ermittelt wird, und berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält;

b)

verschafft sich die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs für den Fall, dass ihre Finanzmittel nicht sofort verfügbar sind;

c)

stellt sicher, dass ein Clearingmitglied, sein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen zusammen höchstens 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

Wasserfallprinzip

Artikel 45 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verwendet die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzen kann; reichen die Einschusszahlungen des ausgefallenen Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, wird auf den von diesem Clearingmitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurückgegriffen, um diese Verluste zu decken.

Artikel 45 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder und sonstige Finanzmittel im Rahmen ihres Wasserfallprinzips erst dann, wenn die Beiträge des ausgefallenen Clearingmitglieds und seine zugeordneten Eigenmittel ausgeschöpft sind;

b)

verwendet nicht die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Einschusszahlungen, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.

Anforderungen an die Sicherheiten

Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP akzeptiert zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko und erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen, wobei dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten unter anderem durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge Rechnung getragen wird.

Anlagepolitik

Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, an.

Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP hinterlegt Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds ausgewiesen werden, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, sofern solche Betreiber vorhanden sind, oder alternativ mittels besonders sicherer Vereinbarungen bei anderen zugelassenen Finanzinstituten.

Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Geldanlagen einer Drittstaaten-CCP werden mittels besonders sicherer Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder alternativ durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt.

Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Wenn eine Drittstaaten-CCP Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt,

a)

stellt sie durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicher, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können;

b)

hat sie bei Bedarf sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten.

Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP legt ihr Kapital oder die Summen aus Einschusszahlungen, Beiträgen zum Ausfallfonds, Liquidität oder anderen Finanzmitteln nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens an.

Artikel 47 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine Drittstaaten-CCP ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verfügt über Verfahren, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied nicht die Zulassungsvorschriften der CCP erfüllt oder wenn dieses Clearingmitglied entweder von der CCP oder einem Dritten als ausgefallen erklärt wird.

Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP ergreift unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen; dazu sorgt sie dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können.

Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Drittstaatsrahmen stellt sicher, dass die Drittstaaten-CCP die für sie zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird.

Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP überzeugt sich, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall durchsetzbar sind.

Artikel 48 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

handelt im Einklang mit den im Drittstaat anwendbaren Vorschriften zum Schutz von Sicherheiten und Positionen auf Kundenkonten;

b)

setzt Verfahren um, die die Übertragung von Positionen und Sicherheiten von Kunden im Einklang mit den im Drittstaat anwendbaren Vorschriften erleichtern.

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP

a)

überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen;

b)

unterwirft diese Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten;

c)

führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen;

d)

lässt hinsichtlich dieser Modelle und jeglicher wesentlicher Änderungen daran entweder eine unabhängige Validierung oder eine Validierung durch die für sie zuständige Behörde vornehmen.

Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine Drittstaaten-CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.

Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die zur Durchführung der Stresstests für die angenommenen Modelle und Parameter zugrunde gelegten Annahmen, anhand deren sie ihre Einschussanforderungen, Beiträge zum Ausfallfonds, Anforderungen an die Sicherheiten sowie andere Risikokontrollmechanismen berechnet.

Abwicklung

Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP verwendet, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen, oder trifft – wenn kein Zentralbankgeld genutzt wird – Maßnahmen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen.

Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine Drittstaaten-CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.

Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Ist eine Drittstaaten-CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Erfüllungsrisiko weitestgehend aus.

Kapitel 4: Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1)

Berechnungen und Meldungen

Artikel 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP wendet Meldepflichten auf die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften des Drittstaats für Rechnungslegungsvorschriften und Eigenkapitalanforderungen an.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG II

ELEMENTE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Bestimmung im Unionsrecht

Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1

Interoperabilitätsvereinbarungen

Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Im Falle des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Handelsplatz hat die Drittstaaten-CCP einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem.

Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP lehnt den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung oder den Zugang zu einem Datenfeed oder einem Abrechnungssystem direkt oder indirekt nur dann ab oder schränkt diesen ein, um Risiken zu kontrollieren, die sich aus dieser Vereinbarung oder dem Zugang ergeben.

Risikomanagement

Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen haben, müssen

a)

angemessene Strategien, Verfahren und Systeme eingeführt haben, die es ermöglichen, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung erwachsenden Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern, sodass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können;

b)

sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen;

c)

Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und steuern, sodass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen auf eine interoperable CCP hat;

d)

potenzielle Interdependenzen und Korrelationen identifizieren, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung, die sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken kann, sowie aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben können;

e)

bei der Verwendung unterschiedlicher Risikomanagementmodelle zur Absicherung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern oder ihrer gegenseitigen Risikopositionen die betreffenden Unterschiede ermitteln, die Risiken bewerten, die daraus erwachsen können, Maßnahmen treffen, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen hinsichtlich Ansteckungsgefahren eindämmen, und dafür sorgen, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Folgen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.

Leistung von Einschusszahlungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs

Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Drittstaaten-CCP weist in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung von CCPs hält, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, gesondert aus.

Die Drittstaaten-CCP leistet dieser CCP die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, sodass die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen hat.

Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden auf eine der folgenden Arten geschützt:

i)

sie werden bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten;

ii)

andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten werden genutzt.

Die Vermögenswerte stehen der empfangenden CCP nur im Falle des Ausfalls der CCP, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gestellt hat, zur Verfügung.

Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne Weiteres erstattet.