10.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/991 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2020

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstaben a bis d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden das „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/753 des Rates (2) genehmigt. In Artikel 2.7 des Abkommens ist insbesondere vorgesehen, Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne in Anhang 2-A des Abkommens zu senken oder zu beseitigen.

(2)

Gemäß Anhang 2-A Abschnitt B Unterabschnitt 1 Nummern 5 bis 10 des Abkommens muss die Union Zollkontingente für die Einfuhr von 80 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Vietnam eröffnen.

(3)

Infolgedessen sollten Zollkontingente für Reis mit Ursprung in Vietnam eröffnet werden. Für die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Zollkontingente sollten Einfuhren von der Erteilung von Einfuhrlizenzen abhängig gemacht werden, für die eine Sicherheit zu leisten sein sollte. Diese Zollkontingente sollten von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden außerdem die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 (3) und (EG) Nr. 1342/2003 (4) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (5) Anwendung.

(4)

Damit die Einfuhren im Rahmen dieser Zollkontingente die normale Vermarktung von in der Union angebautem Reis nicht stören, sollte der Kontingentszeitraum für jedes einzelne Kontingent in Teilzeiträume unterteilt werden und die Einfuhren sollten auf diese Teilzeiträume verteilt werden, damit der Unionsmarkt sie leichter aufnehmen kann.

(5)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sollten Fristen für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge sowie die obligatorischen Angaben in den Anträgen und Lizenzen festgelegt werden. Das Erzeugnisgewicht sollte für geschälten und für geschliffenen Reis getrennt angegeben werden, um der Anforderung im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis anzuwendenden Zölle (6), das mit dem Beschluss 2005/476/EG des Rates (7) geschlossen wurde, und im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (8), das mit dem Beschluss 2005/953/EG des Rates (9) geschlossen wurde, zu genügen.

(6)

In den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und den Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die durch diese Anträge erfassten Mengen sollte das reale Erzeugnisgewicht in Kilogramm angegeben werden. Die Kommission rechnet die mitgeteilten Mengen in die für jedes Kontingent präzisierte Art des Äquivalents (Äquivalent geschälter Reis oder Äquivalent geschliffener Reis) um, um zu prüfen, ob sie das Kontingent überschreiten, und in diesem Fall den Zuteilungskoeffizienten zu berechnen.

(7)

Das Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Vorschriften für den Ursprungsnachweis. Es empfiehlt sich daher, Bestimmungen über die Vorlage eines Ursprungsnachweises im Einklang mit diesem Protokoll festzulegen.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten für ihre Mitteilungen an die Kommission die Informationssysteme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (10) nutzen.

(9)

Diese Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

(1)   Für Reis mit Ursprung in Vietnam werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember folgende Einfuhrzollkontingente eröffnet:

a)

20 000 Tonnen Reis in Äquivalent geschälter Reis der HS-Unterposition ex1006 10 oder 1006 20. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4729;

b)

30 000 Tonnen Reis in Äquivalent geschliffener Reis der HS-Unterposition 1006 30. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4730;

c)

30 000 Tonnen Reis in Äquivalent geschliffener Reis, von Reis der HS-Unterpositionen ex1006 10, 1006 20 oder 1006 30, der zu einer der in Anhang I aufgeführten Duftreissorten gehört. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4731.

Alle in Unterabsatz 1 genannten Kontingentsmengen werden nach Maßgabe von Anhang I auf Teilzeiträume aufgeteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 läuft im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung der Kontingentszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

(3)   Im Jahr 1 jedes Einfuhrzollkontingents gemäß Absatz 1 wird die Menge des Kontingents durch Abzug der Menge berechnet, die anteilig auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens entfällt.

(4)   Der Einfuhrzoll innerhalb der Zollkontingente gemäß Absatz 1 beträgt 0 EUR/Tonne.

(5)   Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission (11) aufgeführten Umrechnungssätze zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.

(6)   Die Zollkontingente gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.

(7)   Vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 1342/2003 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission Anwendung.

Artikel 2

Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1)   Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Kalendertage jedes Monats des Zollkontingentszeitraums einzureichen, ausgenommen der Monat Dezember, in dem keine Anträge eingereicht werden. Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gelten, sind zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres einzureichen. Jeder Einfuhrlizenzantrag bezieht sich auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung der Erzeugnisse und ihr KN-Code sind in die Felder 15 bzw. 16 des Lizenzantrags einzutragen.

(2)   In jedem Einfuhrlizenzantrag ist für jede in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte laufende Nummer eine Menge in Erzeugnisgewicht anzugeben. Die Menge ist für den KN-Code in auf die nächste Einheit abgerundeten Kilogramm anzugeben.

(3)   In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags ist der Name „Vietnam“ anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Vietnam gültig. Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen vorzulegen.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 dürfen Antragsteller pro Monat höchstens einen Einfuhrlizenzantrag für dieselbe laufende Kontingentsnummer einreichen.

(5)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit in Höhe von 30 EUR/Tonne zu leisten.

Artikel 3

Zuteilungskoeffizient und Erteilung der Einfuhrlizenz

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden Einfuhrlizenzen für die Mengen in Erzeugnisgewicht für jede in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte laufende Nummer erteilt.

(2)   Geht gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten hervor, dass die Mengen, für die Lizenzen beantragt werden, die für den Kontingentsteilzeitraum verfügbaren Mengen überschreiten, so setzt die Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung einen Zuteilungskoeffizienten fest. Zu diesem Zweck rechnet die Kommission die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Mengen in Erzeugnisgewicht in Mengen in der in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung für jede laufende Nummer festgelegten Art des Äquivalents um.

Der Zuteilungskoeffizient wird spätestens am 22. Tag jedes Monats in angemessener Weise im Internet veröffentlicht. Gleichzeitig veröffentlicht die Kommission die für den nachfolgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.

(3)   Die Einfuhrlizenzen werden für die durch Multiplikation der Mengen in den Einfuhrlizenzanträgen mit den Zuteilungskoeffizienten errechneten Mengen in Erzeugnisgewicht für jede in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte laufende Nummer erteilt. Die Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden nach Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission vor Monatsende erteilt.

(5)   Einfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt.

Artikel 4

Gültigkeit der Einfuhrlizenzen

(1)   Die Einfuhrlizenzen gelten

a)

ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe des Zollkontingentszeitraums eingereicht werden;

b)

ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres eingereicht werden.

(2)   Die Kontingentsmengen werden auf Teilzeiträume verteilt; die monatlich erteilten Lizenzen sind vier Monate lang gültig, laufen jedoch spätestens am Ende des Kontingentszeitraums aus.

(3)   Wird die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz für Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (12) verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.

Artikel 5

Echtheitszeugnis

(1)   Das von einer in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam erteilte Echtheitszeugnis, mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der in Anhang I aufgeführten Duftreissorten gehört, wird in einem Formblatt nach dem Muster in Anhang III ausgefüllt.

Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

(2)   Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.

(3)   Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung.

Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.

Das Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

(4)   Das Echtheitszeugnis wird den Zollbehörden vorgelegt, damit diese sich vergewissern können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4731 gegeben sind.

Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Vietnams übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die bei der Überprüfung der Angaben in den Echtheitszeugnissen hilfreich sein können, insbesondere Muster der von ihr verwendeten Stempel.

Artikel 6

Ursprungsnachweis

Die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union setzt voraus, dass den Zollbehörden der Union ein Ursprungsnachweis gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen vorgelegt wird. Bei dem Ursprungsnachweis handelt es sich um ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können.

Artikel 7

Meldungen von Mengen an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission zu jedem Kontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 und für jeden KN-Code die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden,

a)

vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht wurden;

b)

vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jeden KN-Code die Mengen, für die sie je Zollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Einfuhrlizenzen erteilt haben,

a)

vor dem letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

b)

vor dem 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

(3)   Nicht in Anspruch genommene Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenzen mit. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.

(4)   Im letzten Teilzeitraum werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a gemeldet.

(5)   Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.

(6)   Die nicht in Anspruch genommenen Mengen werden den für den nachfolgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen zugefügt. Am Ende des jährlichen Kontingentszeitraums nicht in Anspruch genommene Mengen werden nicht auf den folgenden jährlichen Kontingentszeitraum übertragen.

(7)   Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt 1. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

(6)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67.

(7)  Beschluss 2005/476/EG des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67).

(8)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 26.

(9)  Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 24).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).


ANHANG I

a)

Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a in Höhe von 20 000 Tonnen Reis in Äquivalent geschälter Reis der folgenden Zolltarifpositionen:

1006.10.30

1006.10.50

1006.10.71

1006.10.79

1006.20.11

1006.20.13

1006.20.15

1006.20.17

1006.20.92

1006.20.94

1006.20.96

1006.20.98

Dieses Kontingent wird auf die folgenden Teilzeiträume verteilt:

Menge

(in Tonnen)

Laufende Nr.

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

20 000

09.4729

10 000

5 000

5 000

b)

Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b in Höhe von 30 000 Tonnen Reis in Äquivalent geschliffener Reis der folgenden Zolltarifpositionen:

1006.30.21

1006.30.23

1006.30.25

1006.30.27

1006.30.42

1006.30.44

1006.30.46

1006.30.48

1006.30.61

1006.30.63

1006.30.65

1006.30.67

1006.30.92

1006.30.94

1006.30.96

1006.30.98

Dieses Kontingent wird auf die folgenden Teilzeiträume verteilt:

Menge

(in Tonnen)

Laufende Nr.

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

30 000

09.4730

15 000

7 500

7 500

c)

Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c in Höhe von 30 000 Tonnen Reis in Äquivalent geschliffener Reis der folgenden Zolltarifpositionen:

1006.10.30

1006.10.50

1006.10.71

1006.10.79

1006.20.11

1006.20.13

1006.20.15

1006.20.17

1006.20.92

1006.20.94

1006.20.96

1006.20.98

1006.30.21

1006.30.23

1006.30.25

1006.30.27

1006.30.42

1006.30.44

1006.30.46

1006.30.48

1006.30.61

1006.30.63

1006.30.65

1006.30.67

1006.30.92

1006.30.94

1006.30.96

1006.30.98

Sorten von Duftreis mit Ursprung in Vietnam im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Jasmin 85

ST 5

ST 20

Nang Hoa 9 (NàngHoa 9)

VD 20

RVT

OM 4900

OM 5451

Tai nguyen Cho Dao (Tàinguyên Cho Dào)

Dieses Kontingent wird auf die folgenden Teilzeiträume verteilt:

Menge

(in Tonnen)

Laufende Nr.

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

30 000

09.4731

15 000

7 500

7 500


ANHANG II

Zuständige Stellen für die Erteilung der Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 5

Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Vietnams


ANHANG III

Muster des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 5

1

Exporter (Name and full address)

CERTIFICATE OF AUTHENTICITY

for export to the European Union

2

Consignee (Name and full address)

No

ORIGINAL

issued by (Name and full address of issuing body)

 

3

country and place of cultivation

4

country of destination in EU

5

Packing 5 kg or less (number of packings)

6

Description of goods

7

Packing between 5 and 20 kg (number of packings

8

Net weight (kg)

Gross weight (kg)

9

DECLARATION BY EXPORTER

The undersigned declares that the information shown above is correct.

Place and date:

Signature:

10

CERTIFICATION BY THE ISSUING BODY

It is hereby certified that the rice described above is one of the varieties of fragrant rice listed in Annex I of Commission Implementing Regulation (EU) No 2020/991 and that the information shown in this certificate is correct.

Place and date:

Signature:

Stamp:

11

FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE EUROPEAN UNION