30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/4


VERORDNUNG (EU) 2020/900 DES RATES

vom 25. Juni 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 festgesetzt. Sie legt Sperrzeiten für die Laichsaison der beiden Dorschbestände in der Ostsee fest, wobei eine Ausnahmeregelung für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern gilt, die mit bestimmtem passivem Fanggerät fischen. Die Fischerei mit treibenden Langleinen ist von der Ausnahmeregelung ausgenommen. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von treibenden Langleinen zulässig sein und daher wie in den früheren Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in die Ausnahmeregelung aufgenommen werden sollte. Die Verordnung (EU) 2019/1838 sollte daher entsprechend geändert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2020 festgesetzt.

(3)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ist im Bericht zu seiner Plenartagung vom 16. bis 20. März 2020 zu dem Schluss gekommen, dass für Beifänge von Wittling (Merlangius merlangus) in der Keltischen See die Steert-Rautenmasche von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm die selektivste der vier verschiedenen Steert-Gestaltungen ist, die unter Abhilfemaßnahmen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/123 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 aufgeführt sind. Der STECF hatte keine verlässlichen Schätzungen zur Selektivität der Steert-Rautenmasche von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm für Kabeljau (Gadus morhua). Daher ist es angebracht, die Verwendung dieser Kombination aus Steert und Quadratmaschen-Netzblatt weiterhin zuzulassen, um die Wiederauffüllung des betreffenden Bestands an Wittling sicherzustellen. Um die Wiederauffüllung von Kabeljau in der Keltischen See sicherzustellen, sollte die Steert-Rautenmasche von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm weiterhin mit der angehobenen Fangleine verwendet werden.

(4)

Die fischereiliche Sterblichkeit für Kabeljau (Gadus morhua) in der Nordsee ist seit 2016 gestiegen und wird nun wahrscheinlich über dem Referenzpunkt für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegen, der langfristig zu einer durchschnittlichen Bestandsgröße am Biomassengrenzwert (Blim) führen wird. Die Befischung über Flim führt zu einem Rückgang des Bestands auf ein Niveau unter Blim. Dementsprechend ist die Biomasse des Laicherbestands seit 2015 zurückgegangen und wird auf unter Blim geschätzt. Blim ist der Referenzpunkt, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), vorgesehen ist und unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise eingeschränkt ist. Außerdem ist die Rekrutierung schon seit 1998 gering und lag in den Jahren 2016 und 2018 außergewöhnlich niedrig.

(5)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Festlegung des Mehrjahresplans für die Nordsee genannten Bestände unter Blim liegt, so müssen gemäß Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung weitere Abhilfemaßnahmen beschlossen werden, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands und die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder beides.

(6)

In Ermangelung einer gemeinsamen Empfehlung der regionalen Gruppe der an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten zu langfristigeren Maßnahmen schlägt die Kommission vor, zusätzliche technische Maßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten für 2020 verknüpft sind, im Einklang mit den Verpflichtungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen einzuführen, die mit der gemeinsamen Erklärung der Europäischen Kommission und des Rates im Einklang stehen.

(7)

Um bei Beständen mit zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catch, TAC) für Beifang die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, festgelegt werden. In seiner Übersicht über die gemischten Fischereien in der Nordsee schätzt der ICES, dass sich die Kabeljaufänge in Ermangelung von Änderungen der Fischereistrukturen und angesichts illegaler Rückwürfe auf etwa 40 000 Tonnen belaufen. Um das Risiko einer erheblichen Überschreitung der vereinbarten TAC zu minimieren, sind zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Fänge erforderlich.

(8)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (4) vorgesehen ist, mit Norwegen Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zur Ergänzung der bereits im Dezember 2019 vereinbarten TAC einzuführen, um im Jahr 2020 sowohl jungem als auch adultem Kabeljau vorübergehend zusätzlichen Schutz zu bieten. Diese Maßnahmen sollten saisonale Schließungen zum Schutz von Jungfischen, Sperrgebiete mit besonderen Zugangsbedingungen und die Einführung neuer Maßnahmen auf der Grundlage von Fanggeräten umfassen.

(9)

Am 9. März 2020 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, die Unionsquote für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a auf 3 266 Tonnen entsprechend dem MSY.

(10)

Nach dem ICES-Gutachten vom 14. April 2020 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 (Nordsee) und in der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 höchstens 207 807 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten daher für diesen Zeitraum auf 169 778 Tonnen in den Uniongewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 sowie auf 38 029 Tonnen in der ICES-Division 3a entsprechend dem MSY festgesetzt werden.

(11)

Die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wurde auf Null festgesetzt, solange kein Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand Ende Juni 2020 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 4 018 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2019 getätigten Fänge festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

(12)

In der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen für 2020 vom 19 Dezember 2019 kamen die Parteien überein, dass zusätzlich zu den vereinbarten 50 000 Tonnen Hering (Clupea harengus), die Norwegen im Rahmen seiner Quote in den Unionsgewässern von 4a und 4b fischen darf, und die die Union im Rahmen ihrer Quote in norwegischen Gewässern südlich von 62° N fischen darf, eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen gewährt wird, wenn Norwegen und die Union eine solche Erhöhung beantragen. Diese Vereinbarung sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)

Die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) hat auf ihrer Jahrestagung vom 14. bis 18. Februar 2020 die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi), für die in der Verordnung (EU) 2020/123 noch keine Fangmöglichkeiten festgelegt worden waren, überprüft. Die geltenden Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(14)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung vom 23. bis 27. September 2019 beschlossen, die Fischerei auf Südlichen Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6 aufgrund einer möglichen Erschöpfung des Bestands zu schließen. Diese Maßnahmen sollten daher in Unionsrecht umgesetzt und die Liste der verbotenen Arten entsprechend geändert werden.

(15)

Die Empfehlung 16-05 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), mit der die TAC für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer für 2020 reduziert wurde, ist bereits in Unionsrecht umgesetzt worden. Im Januar 2020 legte das ICCAT-Sekretariat jedoch Leitlinien für die Berechnung der TAC für Schwertfisch im Mittelmeer vor. Infolgedessen muss die Unionsquote entsprechend aktualisiert werden.

(16)

Auf ihrer Jahrestagung vom 17. bis 21. Juni 2019 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die Fangbeschränkungen der Union im Rahmen der IOTC auswirken. Die IOTC hat jedoch die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FAD), Versorgungsschiffen und Instrumentenbojen verringert. Daher sollten weitere Änderungen der Verordnung (EU) 2020/123 vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Beschlüssen der IOTC-Vertragsparteien angemessen Rechnung tragen.

(17)

Auf der 6. Tagung der Parteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) im Juli 2019 wurden Maßnahmen in der Grundfischerei und Beschränkungen des Fischereiaufwands im Übereinkommensbereich beschlossen. Diese Maßnahmen wurden durch die Verordnung (EU) 2020/123 in Unionsrecht umgesetzt. Es sollten jedoch weitere Änderungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Beschlüssen des SIOFA in Bezug auf Beschränkungen in der Grundfischerei angemessen Rechnung tragen.

(18)

Die Kommission erteilt Fischereifahrzeugen unter venezolanischer Flagge Fanglizenzen, damit sie in den europäischen Gewässern vor der Küste von Französisch-Guayana Schnapper fischen können. Die Verordnung (EU) 2020/123 sieht die Erteilung von 45 Lizenzen vor. Für die Erteilung dieser Genehmigungen muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass zwischen dem Reeder und einem Verarbeitungsunternehmen mit Sitz im Departement Französisch-Guayana ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Während des Genehmigungsverfahrens zwischen zwei Jahren sollte die Kontinuität der Fangtätigkeiten unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(19)

Für Schiffe, die in den ICES-Unterdivisionen 2a, 3a und 4 mit bestimmtem Gerät auf Sandaale fischen, sollten Verbotszeiträume vom 1 August bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1 Januar bis zum 31. März 2021 gelten.

(20)

Die Verordnung (EU) 2020/123 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in der Verordnung (EU) 2019/1838 und der Verordnung (EU) 2020/123 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten. Bestimmungen zu Änderungen in Bezug auf die TAC-Höhe, die zusätzliche Ausnahmeregelung in der Ostsee und die weiterhin zulässige Verwendung von bestimmtem Gerät in der Keltischen See sollten ab dem 1. Januar 2020 gelten. Da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden oder erhöht werden und großzügigere Vorschriften durch diese Verordnung eingeführt werden, werden der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung berührt.

(22)

Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft konsultiert (5)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1838 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

Die Verordnung (EU) 2020/123 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„j)

‚Instrumentenboje‘ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)

‚operative Boje‘ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden FAD oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Schonzeiten für Sandaale

Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. August bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 verboten.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.“

4.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)   Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV aufgeführt.

(2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in 3a sowie Langleinen (6) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00 N und südlich von 61° 30′ 00 N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00 N und östlich von 5 00′ 00 E nicht fischen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 in den in Absatz 1 genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise übersteigt 5 % nicht; bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau nicht über 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 liegen, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium einhalten, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

b)

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF bewertet werden; im Fall einer negativen Bewertung durch den STECF werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels definierten Gebieten geeignet angesehen;

c)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

angehobene Fangleine (0,6 m);

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm in 4a beziehungsweise 90 mm in 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)

die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge im Einklang mit der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne sollten spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet werden, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des Plans nicht erreicht wird;

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen zu kontrollieren.

(6)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.“"

5.

In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„o)

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6.“

6.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Treibende FAD und Versorgungsschiffe

(1)   Treibende FAD sind mit Instrumentenbojen versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.

(2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)   Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, wird auf 500 festgesetzt. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4)   Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Die Union darf keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufnehmen.“

7.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)

ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau der Jahre beschränken, in denen ihre Schiffe während eines repräsentativen Zeitraums, für den der Kommission gemeldete Daten vorliegen, in dem SIOFA-Übereinkommensbereich tätig waren;

b)

die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Leinen- bzw. die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

c)

in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Leinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.“

8.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Schonzeiten

Drittlandschiffen, die auf Sandaale und die zugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 fischen dürfen, ist es in den folgenden Zeiträumen untersagt, in diesem Untergebiet Sandaale mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm zu fischen:

a)

vom 1. August bis zum 31. Dezember 2020

b)

vom 1. Januar bis zum 31. März 2021.“

9.

Die Anhänge IA, ID, IH und V werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Nummer 3 sowie Artikel 2 Nummer 9 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und e, Nummern 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 2 Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 8 und Artikel 2 Nummer 9 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Buchstaben b, c und d und Nummer 4 gelten ab dem 1. Juli 2020.

Artikel 2 Nummer 4 gilt ab dem 15. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(4)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(5)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1838 wird wie folgt geändert:

1.

Fußnote 2 der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 25-32 erhält folgende Fassung:

„(2)

In den Unterdivisionen 25 und 26 ist vom 1. Mai bis zum 31. August der Fischfang im Rahmen dieser Quote verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.“

2.

Die Fußnoten 1 und 2 der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22-24 erhalten folgende Fassung:

„(1)

In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge müssen dafür sorgen, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(2)

Fischfang im Rahmen dieser Quote ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 1. Juni bis zum 31. Juli verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Fangverbot nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder anderem passiven Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.“


ANHANG II

Die Anhänge IA, ID, IH und V der Verordnung (EU) 2020/123 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern von 4 nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering (1)

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

Clupea harengus

(HER/4AB.)

Dänemark

59 468

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

39 404

 

Frankreich

20 670

 

Niederlande

51 717

 

Schweden

3 913

 

Vereinigtes Königreich

55 583

 

Union

230 755

 

Färöer

250

 

Norwegen

111 652

 (2)

TAC

385 008

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführten Mengen fangen. Eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen wird gewährt, wenn die Europäische Union eine solche Erhöhung beantragt.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-)

50 000“

b)

die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den EU-Gewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Engraulis encrasicolus

(ANE/9/3411)

Spanien

1 922

 (3)

Vorsorgliche TAC

Portugal

2 096

 (3)

Union

4 018

 (3)

TAC

4 018

 (3)

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Gebiet:

3a

Pandalus borealis

(PRA/03A.)

Dänemark

2 123

 

Analytische TAC“

Schweden

1 143

 

Union

3 266

 

TAC

6 115

 

d)

die folgende Tabelle mit Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a wird eingefügt:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a

Sprattus sprattus

(SPR/03A.2)

Dänemark

25 482

 (4)  (5)

Analytische TAC

Deutschland

53

 (4)  (5)

Schweden

9 642

 (4)  (5)

Union

35 177

 (4)  (5)

TAC

38 029

 (5)

e)

die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

Sprattus sprattus

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 821

 (6)  (7)

Analytische TAC

Dänemark

144 154

 (6)  (7)

 

Deutschland

1 821

 (6)  (7)

 

Frankreich

1 821

 (6)  (7)

 

Niederlande

1 821

 (6)  (7)

 

Schweden

1 330

 (6)  (7)  (8)

 

Vereinigtes Königreich

6 010

 (6)  (7)

 

Union

158 778

 (6)  (7)

 

Norwegen

10 000

 (6)

 

2Färöer

1 000

 (6)  (9)

 

TAC

169 778

 (6)

 

2.

In Anhang ID erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch im Mittelmeer folgende Fassung:

„Art

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

14,60

 (10)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Zypern

53,85

 (10)

Spanien

1 663,34

 (10)

Frankreich

115,93

 (10)

Griechenland

1 101,10

 (10)

Italien

3 409,98

 (10)

Malta

404,55

 (10)

Union

6 763,35

 (10)

TAC

9 583,07

 

3.

In Anhang IH erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:

„Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

10 446,80

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Niederlande

11 323,26

 

Litauen

7 269,16

 

Polen

12 498,78

 

Union

41 538

 

TAC

Entfällt

 

4.

In Anhang V Teil B erhält die Fußnote 1 der Tabelle „Mengenmäßige Beschränkung der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern“ folgende Fassung:

„(1)

Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen. Ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Venezuelas, das 2020 Fischfang betreiben darf, darf seine Fangtätigkeit bis zum 1. April 2021 bis zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern

der Schiffsbetreiber einen neuen Liefervertrag für das Jahr 2021 unterzeichnet hat,

die Verfahren zur Erneuerung der Fanggenehmigung für dieses Schiff laufen,

der Schiffsbetreiber seinen Melde- und Anlandeverpflichtungen im Jahr 2020 nachgekommen ist.

Diese Verlängerung endet an dem Tag, an dem die Entscheidung der Kommission über die Erteilung einer Fanggenehmigung für das Schiff für das Jahr 2021 in Kraft tritt, oder an dem die Kommission mitteilt, dass die Genehmigung verweigert wird.“


(1)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden. Eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen wird gewährt, wenn Norwegen eine solche Erhöhung beantragt.

50 000

(3)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 befischt werden.“

(4)  Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.2). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(5)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.“

(6)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.

(7)  Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(8)  Einschließlich Sandaalen.

(9)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

(10)  Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.“