30.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/4 |
VERORDNUNG (EU) 2020/900 DES RATES
vom 25. Juni 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 festgesetzt. Sie legt Sperrzeiten für die Laichsaison der beiden Dorschbestände in der Ostsee fest, wobei eine Ausnahmeregelung für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern gilt, die mit bestimmtem passivem Fanggerät fischen. Die Fischerei mit treibenden Langleinen ist von der Ausnahmeregelung ausgenommen. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der Einsatz von treibenden Langleinen zulässig sein und daher wie in den früheren Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in die Ausnahmeregelung aufgenommen werden sollte. Die Verordnung (EU) 2019/1838 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2020 festgesetzt. |
(3) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ist im Bericht zu seiner Plenartagung vom 16. bis 20. März 2020 zu dem Schluss gekommen, dass für Beifänge von Wittling (Merlangius merlangus) in der Keltischen See die Steert-Rautenmasche von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm die selektivste der vier verschiedenen Steert-Gestaltungen ist, die unter Abhilfemaßnahmen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/123 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 aufgeführt sind. Der STECF hatte keine verlässlichen Schätzungen zur Selektivität der Steert-Rautenmasche von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm für Kabeljau (Gadus morhua). Daher ist es angebracht, die Verwendung dieser Kombination aus Steert und Quadratmaschen-Netzblatt weiterhin zuzulassen, um die Wiederauffüllung des betreffenden Bestands an Wittling sicherzustellen. Um die Wiederauffüllung von Kabeljau in der Keltischen See sicherzustellen, sollte die Steert-Rautenmasche von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm weiterhin mit der angehobenen Fangleine verwendet werden. |
(4) |
Die fischereiliche Sterblichkeit für Kabeljau (Gadus morhua) in der Nordsee ist seit 2016 gestiegen und wird nun wahrscheinlich über dem Referenzpunkt für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegen, der langfristig zu einer durchschnittlichen Bestandsgröße am Biomassengrenzwert (Blim) führen wird. Die Befischung über Flim führt zu einem Rückgang des Bestands auf ein Niveau unter Blim. Dementsprechend ist die Biomasse des Laicherbestands seit 2015 zurückgegangen und wird auf unter Blim geschätzt. Blim ist der Referenzpunkt, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), vorgesehen ist und unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise eingeschränkt ist. Außerdem ist die Rekrutierung schon seit 1998 gering und lag in den Jahren 2016 und 2018 außergewöhnlich niedrig. |
(5) |
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Festlegung des Mehrjahresplans für die Nordsee genannten Bestände unter Blim liegt, so müssen gemäß Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung weitere Abhilfemaßnahmen beschlossen werden, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands und die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder beides. |
(6) |
In Ermangelung einer gemeinsamen Empfehlung der regionalen Gruppe der an der Nordsee gelegenen Mitgliedstaaten zu langfristigeren Maßnahmen schlägt die Kommission vor, zusätzliche technische Maßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten für 2020 verknüpft sind, im Einklang mit den Verpflichtungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen einzuführen, die mit der gemeinsamen Erklärung der Europäischen Kommission und des Rates im Einklang stehen. |
(7) |
Um bei Beständen mit zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catch, TAC) für Beifang die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, festgelegt werden. In seiner Übersicht über die gemischten Fischereien in der Nordsee schätzt der ICES, dass sich die Kabeljaufänge in Ermangelung von Änderungen der Fischereistrukturen und angesichts illegaler Rückwürfe auf etwa 40 000 Tonnen belaufen. Um das Risiko einer erheblichen Überschreitung der vereinbarten TAC zu minimieren, sind zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Fänge erforderlich. |
(8) |
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (4) vorgesehen ist, mit Norwegen Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zur Ergänzung der bereits im Dezember 2019 vereinbarten TAC einzuführen, um im Jahr 2020 sowohl jungem als auch adultem Kabeljau vorübergehend zusätzlichen Schutz zu bieten. Diese Maßnahmen sollten saisonale Schließungen zum Schutz von Jungfischen, Sperrgebiete mit besonderen Zugangsbedingungen und die Einführung neuer Maßnahmen auf der Grundlage von Fanggeräten umfassen. |
(9) |
Am 9. März 2020 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, die Unionsquote für Tiefseegarnelen in der ICES-Division 3a auf 3 266 Tonnen entsprechend dem MSY. |
(10) |
Nach dem ICES-Gutachten vom 14. April 2020 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 (Nordsee) und in der ICES-Division 3a (Skagerrak und Kattegat) im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 höchstens 207 807 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten daher für diesen Zeitraum auf 169 778 Tonnen in den Uniongewässern der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 sowie auf 38 029 Tonnen in der ICES-Division 3a entsprechend dem MSY festgesetzt werden. |
(11) |
Die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wurde auf Null festgesetzt, solange kein Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand Ende Juni 2020 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 4 018 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2019 getätigten Fänge festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden. |
(12) |
In der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen für 2020 vom 19 Dezember 2019 kamen die Parteien überein, dass zusätzlich zu den vereinbarten 50 000 Tonnen Hering (Clupea harengus), die Norwegen im Rahmen seiner Quote in den Unionsgewässern von 4a und 4b fischen darf, und die die Union im Rahmen ihrer Quote in norwegischen Gewässern südlich von 62° N fischen darf, eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen gewährt wird, wenn Norwegen und die Union eine solche Erhöhung beantragen. Diese Vereinbarung sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(13) |
Die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) hat auf ihrer Jahrestagung vom 14. bis 18. Februar 2020 die Bestandserhaltungsmaßnahmen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi), für die in der Verordnung (EU) 2020/123 noch keine Fangmöglichkeiten festgelegt worden waren, überprüft. Die geltenden Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(14) |
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung vom 23. bis 27. September 2019 beschlossen, die Fischerei auf Südlichen Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6 aufgrund einer möglichen Erschöpfung des Bestands zu schließen. Diese Maßnahmen sollten daher in Unionsrecht umgesetzt und die Liste der verbotenen Arten entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die Empfehlung 16-05 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), mit der die TAC für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer für 2020 reduziert wurde, ist bereits in Unionsrecht umgesetzt worden. Im Januar 2020 legte das ICCAT-Sekretariat jedoch Leitlinien für die Berechnung der TAC für Schwertfisch im Mittelmeer vor. Infolgedessen muss die Unionsquote entsprechend aktualisiert werden. |
(16) |
Auf ihrer Jahrestagung vom 17. bis 21. Juni 2019 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die Fangbeschränkungen der Union im Rahmen der IOTC auswirken. Die IOTC hat jedoch die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FAD), Versorgungsschiffen und Instrumentenbojen verringert. Daher sollten weitere Änderungen der Verordnung (EU) 2020/123 vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Beschlüssen der IOTC-Vertragsparteien angemessen Rechnung tragen. |
(17) |
Auf der 6. Tagung der Parteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) im Juli 2019 wurden Maßnahmen in der Grundfischerei und Beschränkungen des Fischereiaufwands im Übereinkommensbereich beschlossen. Diese Maßnahmen wurden durch die Verordnung (EU) 2020/123 in Unionsrecht umgesetzt. Es sollten jedoch weitere Änderungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Beschlüssen des SIOFA in Bezug auf Beschränkungen in der Grundfischerei angemessen Rechnung tragen. |
(18) |
Die Kommission erteilt Fischereifahrzeugen unter venezolanischer Flagge Fanglizenzen, damit sie in den europäischen Gewässern vor der Küste von Französisch-Guayana Schnapper fischen können. Die Verordnung (EU) 2020/123 sieht die Erteilung von 45 Lizenzen vor. Für die Erteilung dieser Genehmigungen muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass zwischen dem Reeder und einem Verarbeitungsunternehmen mit Sitz im Departement Französisch-Guayana ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Während des Genehmigungsverfahrens zwischen zwei Jahren sollte die Kontinuität der Fangtätigkeiten unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. |
(19) |
Für Schiffe, die in den ICES-Unterdivisionen 2a, 3a und 4 mit bestimmtem Gerät auf Sandaale fischen, sollten Verbotszeiträume vom 1 August bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1 Januar bis zum 31. März 2021 gelten. |
(20) |
Die Verordnung (EU) 2020/123 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Die in der Verordnung (EU) 2019/1838 und der Verordnung (EU) 2020/123 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten. Bestimmungen zu Änderungen in Bezug auf die TAC-Höhe, die zusätzliche Ausnahmeregelung in der Ostsee und die weiterhin zulässige Verwendung von bestimmtem Gerät in der Keltischen See sollten ab dem 1. Januar 2020 gelten. Da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden oder erhöht werden und großzügigere Vorschriften durch diese Verordnung eingeführt werden, werden der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung berührt. |
(22) |
Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft konsultiert (5) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1838 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2020/123
Die Verordnung (EU) 2020/123 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Schonzeiten für Sandaale Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. August bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 verboten.“ |
3. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee (1) Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV aufgeführt. (2) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in 3a sowie Langleinen (6) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00 N und südlich von 61° 30′ 00 N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00 N und östlich von 5 00′ 00 E nicht fischen. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 in den in Absatz 1 genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
(4) Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen zu kontrollieren. (6) Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.“" |
5. |
In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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6. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Treibende FAD und Versorgungsschiffe (1) Treibende FAD sind mit Instrumentenbojen versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt. (2) Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen. (3) Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, wird auf 500 festgesetzt. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen. (4) Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen. (5) Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden. (6) Die Union darf keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufnehmen.“ |
7. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Beschränkungen in der Grundfischerei Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
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8. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: „Artikel 51 Schonzeiten Drittlandschiffen, die auf Sandaale und die zugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 fischen dürfen, ist es in den folgenden Zeiträumen untersagt, in diesem Untergebiet Sandaale mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm zu fischen:
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9. |
Die Anhänge IA, ID, IH und V werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1, Artikel 2 Nummer 3 sowie Artikel 2 Nummer 9 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und e, Nummern 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 2 Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 8 und Artikel 2 Nummer 9 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Buchstaben b, c und d und Nummer 4 gelten ab dem 1. Juli 2020.
Artikel 2 Nummer 4 gilt ab dem 15. August 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(4) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).
ANHANG I
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/1838 wird wie folgt geändert:
1. |
Fußnote 2 der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 25-32 erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Fußnoten 1 und 2 der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22-24 erhalten folgende Fassung:
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ANHANG II
Die Anhänge IA, ID, IH und V der Verordnung (EU) 2020/123 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang ID erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch im Mittelmeer folgende Fassung:
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3. |
In Anhang IH erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:
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4. |
In Anhang V Teil B erhält die Fußnote 1 der Tabelle „Mengenmäßige Beschränkung der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern“ folgende Fassung:
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(1) Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(2) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden. Eine zusätzliche Menge von höchstens 10 000 Tonnen wird gewährt, wenn Norwegen eine solche Erhöhung beantragt.
50 000
(3) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 befischt werden.“
(4) Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.2). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(5) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.“
(6) Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.
(7) Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(8) Einschließlich Sandaalen.
(9) Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“
(10) Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.“