26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/4


VERORDNUNG (EU) 2020/873 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Juni 2020

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die in der Union tätigen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“). Dieser aufsichtsrechtliche Rahmen, der nach Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008 angenommen wurde und weitgehend auf den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2010 vereinbarten Standards (dem sogenannten Basel-III-Rahmen) beruht, hat dazu beigetragen, die in der Union tätigen Institute widerstandsfähiger zu machen und sie besser für die Bewältigung potenzieller Schwierigkeiten, einschließlich aufgrund möglicher künftiger Krisen, zu wappnen.

(2)

Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen und einige für die Widerstandsfähigkeit der Institute grundlegende, noch nicht übernommene Elemente der weltweiten Finanzdienstleistungsreform umzusetzen. Mit einer dieser Änderungen, der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wurden Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die die Effekte der Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards — Finanzinstrumente (IFRS 9) auf die Eigenmittel abschwächen sollten. Durch die Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Pflicht zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, erweitert.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt. Diese Elemente beinhalten unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und einen Puffer der Verschuldungsquote, welche beide dazu dienen, Institute von einer übermäßigen Verschuldung abzuhalten, sowie Bestimmungen über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter, durch Renten oder Gehälter abgesicherter Darlehen, einen geänderten Faktor zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von KMU“) und eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur“).

(4)

Der schwere wirtschaftliche Schock, den die COVID-19-Pandemie verursacht hat, und die zur deren Eindämmung ergriffenen außergewöhnlichen Maßnahmen hatten weitreichende Folgen für die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Auf Unionsebene wie in den Mitgliedstaaten wurde von öffentlicher Seite entschlossen gehandelt, um privaten Haushalten und solventen Unternehmen dabei zu helfen, den schweren, aber vorübergehenden Konjunkturrückgang und die daraus resultierenden Liquiditätsengpässe zu überstehen.

(5)

Kreditinstituten wird bei der Wiederankurbelung der Konjunktur eine zentrale Rolle zukommen. Zugleich werden voraussichtlich aber auch sie die Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage zu spüren bekommen. Damit die Institute ihre Funktion, die Realwirtschaft zu finanzieren, auch weiterhin trotz der erschwerten Bedingungen erfüllen können, haben die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) und die zuständigen Behörden die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Insbesondere haben die Kommission, die Europäische Zentralbank und die EBA durch die Ausgabe von Interpretationen und Leitlinien zur Anwendung des Aufsichtsrahmens angesichts von COVID-19 klargestellt, wie die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits vorgesehene Flexibilität genutzt werden kann. Diese Leitlinien umfassen die erläuternde Mitteilung der Kommission vom 28. April 2020 zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern — Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise. Auch der BCBS hat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung internationaler Standards ermöglicht.

(6)

Es ist wichtig, dass die Institute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird; der Regulierungsrahmen der EU erleichtert ihnen dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 würden zusätzlich zu der bereits in den bestehenden Vorschriften vorgesehenen flexiblen Anwendung sicherstellen, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen und die verschiedenen zur Bewältigung der der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen reibungslos ineinandergreifen.

(7)

Die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie und die Beispiellosigkeit der damit verbundenen Herausforderungen haben Forderungen nach Sofortmaßnahmen laut werden lassen, um es den Instituten zu ermöglichen, Finanzmittel wirkungsvoll in Unternehmen und Haushalte zu lenken und den durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schock abzumildern.

(8)

Im Zuge der COVID-19-Pandemie gewährte Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichermaßen kreditwürdig gelten, sind in ihrer risikomindernden Wirkung mit Garantien der in Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Exportversicherungsagenturen vergleichbar. Es ist somit gerechtfertigt, die Mindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, für die Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen bestehen, an die entsprechenden Anforderungen für notleidende Risikopositionen anzugleichen, für die Garantien offizieller Exportversicherungsagenturen bestehen.

(9)

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts auszunehmen, in einer Krisensituation als unverzichtbar erweisen könnte. Der Ermessensspielraum zur Ausnahme solcher Risikopositionen ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Daher wären die zuständigen Behörden vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, dieses Instrument einzusetzen, um die Zunahme von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken anzugehen, die aufgrund von zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffenen geldpolitischen Maßnahmen erwartet wird. Außerdem wird die Wirksamkeit dieses Instruments offenbar durch die verringerte Flexibilität, die sich aus dem mit diesem vorübergehenden Ausschluss verbundenen Ausgleichsmechanismus ergibt, geschmälert, was die Fähigkeit eines Instituts, im Krisenfall seine Risikopositionen gegenüber der Zentralbank auszuweiten, einschränken würde. Letztendlich könnte dies ein Institut dazu zwingen, seine Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu vermindern. Um jede unerwünschte Auswirkung im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus zu vermeiden und die Wirksamkeit dieses Ausschlusses mit Blick auf etwaige künftige Schocks und Krisen sicherzustellen, sollte der Ausgleichsmechanismus daher geändert werden. Zusätzlich — um die Verfügbarkeit dieses Ermessensspielraums bereits während der derzeitigen COVID-19-Pandemie sicherzustellen — sollte die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vorübergehend auszunehmen, bereits verfügbar sein, bevor die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 zur Anwendung kommt. Solange die durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Bestimmungen zur Berechnung der Verschuldungsquote nicht angewandt werden, sollte der Wortlaut des durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission (11) eingefügten Artikels 429a weiter Anwendung finden.

(10)

Der BCBS hat 2017 die Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Behandlung die mit diesen Geschäften verbundene inhärente Hebelwirkung ordnungsgemäß widerspiegelt und dass mögliche Unterschiede in der Rechnungslegung die Berechnung zwischen Instituten mit vergleichbaren Positionen nicht beeinträchtigen. In der Union wurde diese Überarbeitung mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt. Diese günstigere Behandlung ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Da diese überarbeitete Berechnung die tatsächliche Hebelwirkung eines Geschäfts genauer widerspiegeln und gleichzeitig die Kreditvergabefähigkeit und die Verlustabsorptionsfähigkeit eines Instituts angesichts der COVID-19-Pandemie verbessern würde, sollten Institute bereits die Möglichkeit haben, die überarbeitete Berechnung vorläufig anzuwenden, bevor die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführte Bestimmung für alle Institute in der Union anwendbar wird.

(11)

Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Institute abzuschwächen, wurden im Einklang mit den vom BCBS angenommenen internationalen Standards durch die Verordnung (EU) 2017/2395 Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen.

(12)

Die Anwendung von IFRS 9 während des Konjunkturabschwungs aufgrund der COVID-19-Pandemie könnte die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste ganz unvermittelt signifikant ansteigen lassen, da für viele Risikopositionen unter Umständen die über deren Laufzeit erwarteten Verluste einkalkuliert werden müssten. Der BCBS, die EBA und die ESMA haben klargestellt, dass von den Instituten erwartet wird, dass diese in außergewöhnlichen Situationen ihre bestehenden Verfahren für erwartete Kreditverluste nicht einfach mechanisch anwenden, sondern vielmehr die dem IFRS 9 innewohnende Flexibilität nutzen, zum Beispiel um langfristigen wirtschaftlichen Entwicklungen gebührend Rechnung zu tragen. Am 3. April 2020 hat der BCBS eine flexiblere Umsetzung der Übergangsbestimmungen, die eine stufenweise Erfassung der Effekte von IFRS 9 vorsehen, vereinbart. Um die mögliche Volatilität der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die bei einem signifikanten Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste infolge der COVID-19-Pandemie entstehen könnte, zu begrenzen, ist es erforderlich, die Übergangsbestimmungen auch im Unionsrecht zu erweitern.

(13)

Um die möglichen Auswirkungen abzuschwächen, die ein unvermittelter Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf die Fähigkeit der Institute zur Deckung des Kreditbedarfs ihrer Kunden zu Zeiten, zu denen dies am dringendsten nötig ist, haben könnte, sollten die Übergangsbestimmungen um zwei Jahre verlängert werden und sollte den Instituten gestattet werden, jeden Anstieg bei neuen Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die sie in den Jahren 2020 und 2021 für finanzielle Vermögenswerte mit unbeeinträchtigter Bonität erfassen, in voller Höhe wieder auf ihr hartes Kernkapital aufzuschlagen. Diese Änderungen würden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den möglichen Anstieg des Rückstellungsbedarfs bei Anwendung von IFRS 9 zusätzlich abmildern und gleichzeitig die vor der COVID-19-Pandemie für erwartete Kreditverluste geschaffenen Übergangsbestimmungen unangetastet lassen.

(14)

Institute, die sich zuvor für oder gegen die Nutzung der Übergangsbestimmungen entschieden haben, sollten diese Entscheidung während des neuen Übergangszeitraums jederzeit mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde rückgängig machen können. Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass dies nicht aus Erwägungen der Aufsichtsarbitrage erfolgt. Danach sollten die Institute die Möglichkeit haben, nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde zu entscheiden, die Übergangsbestimmungen nicht länger zu nutzen.

(15)

Die außergewöhnlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zeigen sich auch hinsichtlich der extremen Volatilität der Finanzmärkte, die — in Verbindung mit Unsicherheit — höhere Renditen für Staatsschuldtitel bewirkt, was wiederum zu nicht realisierten Verlusten aus Beständen der Institute an Staatsanleihen führt. Um die erheblichen negativen Auswirkungen der Volatilität an den Märkten für Schuldtitel von Zentralstaaten während der COVID-19-Pandemie auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Institute und somit auf die Kreditvergabefähigkeit der Institute abzuschwächen, sollte ein zeitlich befristeter aufsichtlicher Korrekturposten wiedereingeführt werden, der diese Auswirkungen neutralisiert, um die Wirkungen der extremen Volatilität abzumildern.

(16)

Die Institute müssen täglich einen Rückvergleich ihrer internen Modelle vornehmen, um zu bewerten, ob diese Modelle ausreichend Eigenmittelanforderungen generieren, um Handelsbuchsverluste auszugleichen. Nichterfüllungen der Rückvergleichsanforderung, auch als Überschreitungen bezeichnet, würden — wenn sie über eine bestimmte Anzahl pro Jahr hinausgehen — dazu führen, dass ein zusätzlicher quantitativer Multiplikator auf die unter Verwendung der internen Modelle berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angewendet wird. In einer Zeit extremer Volatilität, wie die durch die COVID-19-Pandemie verursachte, ist die Rückvergleichsanforderung stark prozyklisch. Infolge der Krise ist der quantitative Multiplikator für das Marktrisiko, der auf die internen Modelle angewendet wird, stark angestiegen. Während der Basel-III-Rahmen für das Marktrisiko es den zuständigen Behörden erlaubt, solche außergewöhnlichen Ereignisse in den internen Modellen für das Marktrisiko abzumildern, steht dieser aufsichtliche Ermessensspielraum im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Daher sollte eine zusätzliche Flexibilität eingeführt werden, mit der die zuständigen Behörden die negativen Auswirkungen der während der COVID-19-Pandemie festgestellten extremen Marktvolatilität abschwächen können, indem die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetretenen Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle zurückzuführen sind, ausgenommen werden. Die Kommission sollte auf Grundlage der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie bewerten, ob eine solche Flexibilität auch bei künftigen Fällen extremer Marktvolatilität zur Verfügung gestellt werden sollte.

(17)

Im März 2020 hat die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden den Zeitplan für die Umsetzung der endgültigen Fassung des Basel-III-Rahmens geändert. Während diese größtenteils noch in das Unionsrecht überführt werden muss, wurde die Anforderung, wonach global systemrelevante Institute über einen Puffer in Bezug auf ihre Verschuldungsquote verfügen müssen, durch die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführten Änderungen umgesetzt. Daher, und um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene und auch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn der in jener Verordnung enthaltenen Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben werden. Durch die Verschiebung des Geltungsbeginns der Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote bliebe während des Aufschubs die Nichterfüllung dieser Anforderung im Sinne von Artikel 141c der Richtlinie 2013/36/EU folgenlos, und gäbe es im selben Zeitraum auch keine Ausschüttungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 141b jener Richtlinie.

(18)

Bezüglich Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wurde Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 mit dem Ziel geändert, derartigen Darlehen eine günstigere Behandlung zu ermöglichen. In der COVID-19-Pandemie würden die Institute dadurch einen Anreiz erhalten, mehr Kredite an Arbeitnehmer und Rentner zu vergeben. Damit die Institute diese Bestimmung schon in der COVID-19-Pandemie nutzen können, ist es daher erforderlich, ihren Geltungsbeginn vorzuziehen.

(19)

Da der Faktor zur Unterstützung von KMU und der Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur eine günstigere Behandlung bestimmter Risikopositionen gegenüber KMU und Infrastrukturprojekten ermöglichen, würde ihre Anwendung in der COVID-19-Pandemie den Instituten einen Anreiz geben, mehr der dringend benötigten Kredite zur Verfügung zu stellen. Damit die Institute diese beiden Unterstützungsfaktoren schon während der COVID-19-Pandemie nutzen können, ist es daher erforderlich, ihren Geltungsbeginn vorzuziehen.

(20)

Um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben, wurde die aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der öffentlichen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderungen vorgezogen werden.

(21)

Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie könnte eine öffentliche Finanzierung durch die Emission von auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lautenden Staatsanleihen erforderlich sein. Um unnötige Einschränkungen für Institute, die in solche Anleihen investieren, zu vermeiden, sollten die Übergangsbestimmungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken — wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten — in Bezug auf die Behandlung dieser Risikopositionen nach dem Kreditrisikorahmen wiedereingeführt werden und sollten die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Behandlung dieser Risikopositionen nach den Obergrenzen für Großkredite verlängert werden.

(22)

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID 19-Pandemie wird erwartet, dass die Akteure einen Beitrag zu den Bemühungen für eine Erholung leisten. Die EBA, die Europäische Zentralbank und andere zuständige Behörden haben Empfehlungen an die Institute ausgegeben, Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufe während der COVID-19-Pandemie auszusetzen. Um die einheitliche Anwendung dieser Empfehlungen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse vollumfänglich nutzen, einschließlich ihrer Befugnisse zur Verhängung verbindlicher Ausschüttungsbeschränkungen für Institute oder gegebenenfalls Beschränkungen der variablen Vergütung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Die Kommission sollte auf Grundlage der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie bewerten, ob den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden sollten, um in außergewöhnlichen Situationen Ausschüttungsbeschränkungen zu verhängen.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu maximieren und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit solcher Institute zu erhalten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Damit die zur Abschwächung der COVID-19-Folgen beschlossenen außergewöhnlichen Unterstützungsmaßnahmen ihre volle Wirkung entfalten, d. h. den Bankensektor widerstandsfähiger machen und den Kreditinstituten einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe geben, muss sich der Entlastungseffekt dieser Maßnahmen bei der Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen unmittelbar bemerkbar machen. Angesichts der Dringlichkeit dieser Anpassungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(25)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den den vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umständen infolge des COVID-19-Ausbruchs ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(26)

Die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 47c Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:“

2.

Artikel 114 Absatz 6 wird gestrichen.

3.

Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;“

4.

Artikel 429a in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe n erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„n)

folgende Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts vorbehaltlich der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bedingungen:“

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Institute können die in Absatz 1 Buchstabe n aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festgelegt, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekannt gegeben; bei diesem Datum muss es sich um das Ende eines Quartals handeln.“

c)

In Absatz 7 erhalten die Definitionen von „EMLR“ und „CB“ folgende Fassung:

„EMLR = die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts, berechnet nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der gemäß Absatz 1 Buchstabe n des vorliegenden Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen zu dem in Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Datum und

CB = der tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Absatz 5 Buchstabe c genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe n infrage kommen.“

5.

Artikel 467 wird gestrichen.

6.

Artikel 468 erhält folgende Fassung:

„Artikel 468

Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)   Abweichend von Artikel 35 können die Institute während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Zeitraum der vorübergehenden Behandlung“) den nach der folgenden Formel bestimmten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:

Image 1

wobei gilt:

a

=

der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als „Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis“ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (im Folgenden „Anhang zu IFRS 9“), und

f

=

der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.

(2)   Die Institute berechnen den in Absatz 1 genannten Betrag A mittels folgender Faktoren f:

a)

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

b)

0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

c)

0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

(3)   Wenn ein Institut entscheidet, die in Absatz 1 dargelegte vorübergehende Behandlung anzuwenden, unterrichtet es die zuständige Behörde mindestens 45 Tage vor dem Einreichungstermin für die Berichterstattung über die Informationen auf der Grundlage dieser Behandlung über seine Entscheidung. Vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde kann das Institut seine ursprüngliche Entscheidung während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung ein Mal rückgängig machen. Die Institute geben öffentlich bekannt, ob sie diese Behandlung anwenden.

(4)   Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden:

a)

Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;

b)

Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben.

(5)   Während der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume legen Institute, die sich für die Anwendung der vorübergehenden Behandlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entschieden haben, zusätzlich zu den gemäß Teil 8 offenzulegenden Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.“

7.

Artikel 473a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphasen gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:

a)

bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA):

Image 2

Dabei ist

A2,SA

=

der nach Absatz 2 berechnete Betrag;

A4,SA

=

der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert;

Image 3;

Image 4

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020;

Image 5

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9;

f1

=

der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;

f2

=

der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor;

t1

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,SA;

t2

=

Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,SA;

t3

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags

Image 6

;

b)

bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB):

Image 7

Dabei ist

A2,IRB

=

der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde;

A4,IRB

=

der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden;

Image 8;

Image 9

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von

Image 10

gleich Null;

Image 11

=

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von

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gleich Null;

f1

=

der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;

f2

=

der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor;

t1

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,IRB;

t2

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,IRB;

t3

=

die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags

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.“

b)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am Tag der Meldung und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9;

b)

die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, ab dem 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9.“

c)

In Absatz 5 erhalten die Buchstabe b und c folgende Fassung:

„b)

Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung dieser Verordnung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am Tag der Meldung. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null;

c)

Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gleich Null.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f1:

a)

0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

b)

0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

c)

0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

d)

0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f2:

a)

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

b)

1 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

c)

0,75 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

d)

0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023,

e)

0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.“

f)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7a)   Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die Institute bei der Neuberechnung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Betrag ABSA ein Risikogewicht von 100 % zuweisen. Für die Zwecke der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung fügen die Institute die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge ABSA und ABIRB zur Gesamtrisikopositionsmessgröße hinzu.

Die Institute können nur einmal entscheiden, ob sie die in Absatz 7 Buchstabe b dargelegte Berechnung oder die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dargelegte Berechnung verwenden. Die Institute geben ihre Entscheidung bekannt.“

g)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Während der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume erstatten die Institute, die sich für die Anwendung der in diesem Artikel dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, zusätzlich zu den in Teil 8 verlangten Informationen den zuständigen Behörden Meldung und legen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sich ergäben, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.“

h)

Absatz 9 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(9)   Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegten Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A4,SA, A4,IRB, Image 14, Image 15, t2 und t3 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 2 nicht anzuwenden; in diesem Fall teilt es der zuständigen Behörde umgehend seine Entscheidung mit. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A2,SA, A2,IRB und t1 gleich Null. Ein Institut kann seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen, wenn es zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.

Die zuständigen Behörden teilen der EBA mindestens einmal jährlich mit, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute diesen Artikel anwenden.“

8.

Artikel 495 Absatz 2 wird gestrichen.

9.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 500a

Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

(1)   Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:

a)

bis zum 31. Dezember 2022 werden 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;

b)

2023 werden 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;

c)

2024 werden 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt.

(2)   Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

a)

100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;

b)

75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024;

c)

50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

(3)   Abweichend von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dürfen Institute nach Erhalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden und gemäß den in Artikel 150 festgelegten Bedingungen den Standardansatz auch für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken anwenden, wenn diesen Risikopositionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Artikel 500b

Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)   Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut bis zum 27. Juni 2021 die folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;

b)

Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven.

Der vom Institut ausgeschlossene Betrag darf den tagesdurchschnittlichen Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Risikopositionen in der letzten vollständigen Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank des Instituts nicht überschreiten.

(2)   Ein Institut kann die in Absatz 1 aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.

Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;

b)

ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.

Ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank gemäß Absatz 1 von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, muss auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde.

Artikel 500c

Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 366 Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen sowie in Einzelfällen den Instituten gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des in Artikel 366 Absatz 3 beschriebenen Zuschlagsfaktors auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.

Artikel 500d

Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie

(1)   Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 können die Institute bis zum 27. Juni 2021 den Risikopositionswert von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berechnen.

(2)   Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.

(3)   Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rechnungslegungsrahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden.

(4)   Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein.

Die Institute dürfen den vollen Nennwert von mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“’ abgewickelt;

b)

die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst.

(5)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „marktüblicher Kauf oder Verkauf“ einen Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 518b

Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass

a)

während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen,

b)

während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen.

Die Kommission wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen prüfen.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2019/876

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/876 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)

Die folgenden Nummern des Artikels 1 dieser Verordnung gelten ab dem 27. Juni 2020:

a)

Nummer 59 im Hinblick auf die in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Behandlung bestimmter Darlehen von Kreditinstituten an Rentenempfänger oder Beschäftigte;

b)

Nummer 133 im Hinblick auf die in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU;

c)

Nummer 134 im Hinblick auf die in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen über die Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren.“

2.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b dieser Verordnung — im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte neue Eigenmittelanforderung für G-SRI — gilt ab dem 1. Januar 2023.“

3.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Artikel 1 Nummer 18 dieser Verordnung — im Hinblick auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, der die Bestimmung zu der Ausnahme vom Abzug aufsichtsrechtlich bewerteter Software-Vermögenswerte enthält, gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten technischen Regulierungsstandards.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. Juni 2020.

Ungeachtet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 1 Nummer 4 ab dem 28. Juni 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. BRNJAC


(1)  ABl. C 180 vom 29.5.2020, S. 4.

(2)  Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juni 2020.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

(7)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(8)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).