15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/781 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

Die Bewertung von Anträgen auf eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), für die die entsprechenden Genehmigungen vor dem 16. Juni 2020 zu erteilen sind, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde („NSB“) daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die NSB sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Genehmigung erteilen.

(3)

In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (4) verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollten ebenfalls angepasst werden.

(4)

Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 zusammengestellt haben. Sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG als auch der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen und die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise entweder für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(7)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält Nummer 17 folgende Fassung:

„17.

‚maßgebliches Datum‘ den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.“

2.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die NSB auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung vor dem 30. Oktober 2020 erteilt.

Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Fahrzeuggenehmigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.“

b)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)   Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,

a)

behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;

b)

akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   In den in Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 5 und 5a genannten Fällen arbeitet die NSB mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Bestandteile gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 zu bewerten.“

d)

Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)   Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.“

e)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, Antragsteller, die um eine Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen oder eine Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG ersuchen, der nationalen Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp vorlegen, das gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 erstellt wurde und mit Anhang I übereinstimmt.

Anträge auf Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung werden von der NSB für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG entgegengenommen.“

3.

Artikel 56 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Artikel 55 Absatz 5a und Artikel 55 Absatz 7a gelten ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Diese Verordnung gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).