5.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/743 DER KOMMISSION

vom 30. März 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffern i und iv,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall schädigen seit mehreren Jahren in zunehmendem Maße die Obst- und Gemüseerzeugung in der Union. So waren in den Jahren 2013-2018 durch Ausbrüche und Verbreitung von Xyllela fastidiosa u. a. Steinobstbäume, z. B. Pflaumen-, Kirsch- und Mandelbäume in Italien, Spanien und Frankreich befallen. In den Jahren 2018-2019 hat die Einschleppung und Ausbreitung des invasiven Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) in Italien und Deutschland Schäden an der Erzeugung von Tomaten (Solanum lycopersicum L.) und Gemüsepaprika (Capsicum annuum) verursacht. Der Schädling Eurytoma schreineri Schreiner, der im Jahr 2013 durch Einfuhren in die Union eingeschleppt wurde, verursachte Schäden an der Pflaumen-, Aprikosen- und Kirschenerzeugung in Bulgarien und in den Nachbarländern. Zuletzt führte die Marmorierte Baumwanze (Halyomprha halys) im Jahr 2019 zu großen Ernteverlusten in den norditalienischen Regionen Emilia Romagna, Veneto (Venetien), Trentino Alto-Adige (Trentino Südtirol), Lombardia (Lombardei), Piemonte (Piemont) und Friuli Venezia Giulia (Friaul Julisch-Venetien) und wirkte sich nachteilig auf den Wert der vermarkteten Erzeugung von in diesen Regionen tätigen Erzeugerorganisationen aus.

(2)

Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von pflanzengesundheitlichen Schäden ist bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugungsgemeinschaften eine langfristige Lösung erforderlich, damit ihre Resilienz künftig gestärkt wird. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (2) muss geändert werden, um im Falle pflanzengesundheitlicher Schäden, durch die die Erzeugung für den Verzehr und die Verarbeitung unbrauchbar wird, für Flexibilität bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen in der Union zu sorgen.

(3)

Große Verluste beim Wert der vermarkteten Erzeugung infolge von pflanzengesundheitlichen Schäden haben erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unterstützung durch die Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Geht ein großer Teil der gesamten Ernte verloren, laufen die Erzeugerorganisationen außerdem Gefahr, ihre Anerkennung zu verlieren, da ein Kriterium für ihre Anerkennung ein auf nationaler Ebene festgesetzter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung ist. Dies hätte einen doppelten wirtschaftlichen Verlust zur Folge, was die langfristige Stabilität von Erzeugerorganisationen gefährden könnte.

(4)

Deshalb sollte bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität geschaffen werden. Dies ist notwendig, um zu vermeiden, dass Erzeugerorganisationen, die in Präventionsmaßnahmen investieren und bei denen dennoch erhebliche pflanzengesundheitliche Schäden auftreten, nicht nur den Verlust des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung erleiden, sondern dass sich ihre finanzielle Unterstützung durch die Union im Folgejahr auch plötzlich in erheblichem Maße verringert. Eine solche Flexibilität bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung sollte jedoch nur den Erzeugerorganisationen eingeräumt werden, die nachweisen, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall wie Schutznetze, Überwachung auf Schädlings- und Krankheitsbefall, biologische Schädlingsbekämpfung und andere Maßnahmen zur Verringerung des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten sowie der von ihnen verursachten Schäden an der Erzeugung getroffen haben.

(5)

Angesichts der gestiegenen Häufigkeit von Schädlingsbefall und Pflanzenkrankheiten und der hierdurch verursachten gegenüber wetterbedingten Schäden deutlich größeren Ernteverluste reicht die Schutzmaßnahme gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891, wonach von einem Wert der vermarkteten Erzeugung eines Erzeugnisses von 65 % seines Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum ausgegangen wird, nicht aus.

(6)

Aus diesem Grund und wegen der Notwendigkeit, die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität von Erzeugerorganisationen sicherzustellen, die aufgrund von pflanzengesundheitlichen Schäden große Verluste beim Wert ihrer vermarkteten Erzeugung erlitten haben, sollte der Schwellenwert für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung erhöht werden. Deshalb und angesichts der großen Schäden, die durch den jüngsten Schädlingsbefall verursacht wurden, sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auf 85 % angehoben werden.

(7)

In Anbetracht der Tatsache, dass die operationellen Programme nach Kalenderjahren durchgeführt werden und dass sich die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, die die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union bestimmt, nach dem vorangegangenen Kalenderjahr richtet, ist es angezeigt, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erhält folgende Fassung:

„(4)   Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben.

Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die betreffende Pflanzenkrankheit oder den betreffenden Schädlingsbefall getroffen hat.

Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).