17.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/15


VERORDNUNG (EU) 2020/533 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. April 2020

über die Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten (EZB/2020/23)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung“), insbesondere auf die Artikel 5.1 und 12.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in den jeweiligen Verordnungen der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten statistischen Berichtspflichten tragen dem Bedarf des Eurosystems an statistischen Daten Rechnung. Allerdings kann die derzeitige Pandemie, die aufgrund der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) ausgelöst wurde, für die Berichtspflichtigen eine erhebliche Herausforderung darstellen.

(2)

Daher ist es gegebenenfalls erforderlich, die Fristen für die Meldung bestimmter statistischer Daten für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die Entscheidung darüber sollte zügig und in effizienter Weise erfolgen, damit sie wirksam ist.

(3)

Als sofortige Reaktion auf die gegenwärtige Pandemiesituation sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragung der Befugnis zur Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten

(1)   Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, die gemäß den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgeschriebenen Fristen für die Meldung statistischer Daten zu verlängern.

(2)   Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Frist für die Meldung statistischer Daten berücksichtigt das Direktorium:

a)

die Berichtsfrequenz, die in der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnung der EZB vorgesehen ist,

b)

inwieweit die Berichtspflichtigen infolge der Auswirkungen der Ausbreitung von COVID-19 in der Lage sind, die Daten zu melden sowie die Datenqualität zu sichern und inwieweit die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), sowie die EZB in der Lage sind, die erforderliche Überprüfung der statistischer Daten durchzuführen;

c)

die Dringlichkeit der betreffenden Datenerhebung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) durch die EZB und die NZBen,

d)

die Notwendigkeit, die Ressourcen der EZB und der NZBen auf diejenigen Datenerhebungen zu konzentrieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB durch die EZB und die NZBen am dringendsten erforderlich sind.

(3)   Bei jeder vom Direktorium gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung wird der Empfehlung Rechnung getragen, die der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) in seiner Standardzusammensetzung abgegeben hat. Bei seiner Empfehlung an das Direktorium berücksichtigt das STC die Belange der Datennutzer.

(4)   Eine Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten gilt ausschließlich für Meldungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 zu erfolgen hätten

(5)   Fristen für die Meldung statistischer Daten dürfen nicht über den 30. Juni 2021 hinaus verlängert werden.

(6)   Der EZB-Rat wird regelmäßig vierteljährlich über Entscheidungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 getroffen hat.

(7)   Die betreffenden Berichtspflichtigen werden über die vom Direktorium gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen informiert.

(8)   Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium ferner die Befugnis, die Fristen für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten statistischen Daten durch die NZBen an die EZB zu verlängern. Eine Entscheidung, die das Direktorium gemäß diesem Absatz trifft, hat mit der betreffenden gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung im Einklang zu stehen.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. April 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


ANHANG

Liste der Verordnungen der EZB

1.   

Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

2.   

Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3).

3.   

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).