2.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/478 DER KOMMISSION
vom 1. April 2020
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt oder gemeldet wurden. |
(2) |
Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission (4) wurden die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt und ihr Anhang ersetzt, um eine Reihe genehmigter oder gemeldeter neuartiger Lebensmittel aufzunehmen, die nicht in der ursprünglichen Unionsliste enthalten waren. |
(4) |
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 entdeckten Lebensmittelunternehmer einen weiteren Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, den sie der Kommission meldeten. |
(5) |
Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann. |
(6) |
Das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp. (T18)-Öl wurde im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt. In der Spezifikation für Schizochytrium sp. (T18)-Öl wurde als Wert für die Säurezahl fälschlicherweise ≤ 0,5 mg KOH/g angegeben anstatt des korrekten Werts ≤ 0,8 mg KOH/g. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellte Unionsliste der neuartigen Lebensmittel enthielt dieselbe falsche Angabe. |
(7) |
Daher sollte die Spezifikation für Schizochytrium sp. (T18)-Öl in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in Bezug auf die Säurezahl entsprechend berichtigt werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 2 (Spezifikationen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Schizochytrium sp. (T18)-Öl folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikation |
„ Schizochytrium sp. (T18)-Öl |
Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 % DHA-Gehalt: ≥ 35 %“ |