5.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/82 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/359 DER KOMMISSION
vom 4. März 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 und 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. |
(2) |
In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen und Segelflugzeugen sollten in gesonderten Verordnungen, nämlich der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (4), spezielle diesbezügliche Anforderungen festgelegt werden. |
(3) |
Gleichzeitig sollten die Anforderungen an die Erteilung von Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestrichen werden, und bestimmte Anforderungen in Anhang I (Teil-FCL), die bereichsübergreifende Themen wie die Anrechnung zwischen Pilotenlizenzen für Ballone oder Segelflugzeuge und Lizenzen für andere Luftfahrzeugkategorien betreffen, sollten unter Berücksichtigung der neuen Lizenzierungsanforderungen für Piloten von Ballonen und Segelflugzeugen überarbeitet werden. |
(4) |
Für die Lizenzierung der Flugbesatzung von Ballonen und Segelflugzeugen sollten die Anforderungen in Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 weiterhin gelten. |
(5) |
Um die Flugsicherheit weiter zu verbessern, sollten im Bereich des Flugsports und der Freizeitluftfahrt tätige Piloten dazu angehalten werden, Rechte für das Führen von Flugzeugen unter Instrumentenflugregeln (IFR) zu erlangen. Daher sollten die bestehenden Vorschriften für IFR-Rechte durch die Einführung der Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angepasst werden. Die BIR sollte speziell auf die Bedürfnisse der Piloten — was den Inhalt ihrer Ausbildung und den Umfang ihrer Rechte angeht — zugeschnitten sein, die im Bereich des Flugsports und der Freizeitluftfahrt tätig sind. |
(6) |
Mit der Einführung der BIR wird die Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß FCL.825 in Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 überflüssig und sollte daher gestrichen werden. EIR-Inhaber sollten allerdings weiter ihre Rechte ausüben können und ihre EIR sollte ihnen bei der Erlangung einer BIR angerechnet werden. Ferner sollte es möglich sein, Ausbildungen zur Erlangung einer EIR, die vor der Anwendung dieser Verordnung begonnen wurden, fortzuführen und als Ausbildung für eine BIR abzuschließen. |
(7) |
Die technische Aktualisierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte auf der Grundlage der Erkenntnisse erfolgen, die vor allem im Bereich der leistungsbasierten Navigation (Performance Based Navigation, PBN), der Vermeidung und Beendigung von ungewünschten Flugzuständen (Upset Prevention and Recovery Training, UPRT) und der Qualifikationen von Lehrberechtigten und Prüfern gewonnen wurden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der Stellungnahme Nr. 01/2019 (5), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand (1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
(2) Die Artikel 11b und 11c dieser Verordnung sowie deren Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) gelten für Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge.“ |
2. |
Artikel 2 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10)." (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).“" |
3. |
In Artikel 4 Absatz 8 wird das Datum „8. April 2021“ durch das Datum „8. September 2021“ ersetzt. |
4. |
Folgender Artikel 4c wird eingefügt: „Artikel 4c Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (1) Für die Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß Punkt FCL.825 von Anhang I (Teil-FCL) gilt bis einschließlich 8. September 2022 Folgendes:
(2) Ab dem 8. September 2021 können vor diesem Datum begonnene Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer EIR gemäß Absatz 1 fortgeführt werden und gelten als Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer BIR. Auf der Grundlage einer Beurteilung des Bewerbers bestimmt die für den BIR-Ausbildungslehrgang verantwortliche zugelassene Ausbildungsorganisation, in welchem Umfang die EIR-Ausbildung auf die Erteilung der BIR anzurechnen ist. (3) Bewerbern um eine BIR, die Inhaber einer EIR sind oder die vor dem 8. September 2021 die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer EIR nach Punkt FCL.825(d) bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und Prüfung für die Erteilung einer BIR angerechnet. (*3) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).“" |
5. |
Artikel 11c erhält folgende Fassung: „Artikel 11c Übergangsmaßnahmen Die Mitgliedstaaten
(*4) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“" |
6. |
Artikel 12 Absatz 2a wird gestrichen. |
7. |
In Artikel 12 Absatz 4 wird das Datum „20. Juni 2020“ durch das Datum „20. Juni 2021“ ersetzt. |
8. |
Anhang I (Teil-FCL) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
9. |
Anhang IV (Teil-MED) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
10. |
Anhang VI (Teil-ARA) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
11. |
Anhang VII (Teil-ORA) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
12. |
Anhang VIII (Teil-DTO) wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 8. April 2020.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen erst ab dem 8. September 2021:
a) |
Anhang I Punkt 1(e), Punkt 4(b), Punkte 5 bis 7, Punkt 32, Punkt 34, Punkt 36(d), Punkt 40(a), Punkt 41, Punkt 42, Punkt 44, Punkte 46 bis 48, Punkt 52(f), Punkt 53(a) bis 53(c), Punkt 53(e), Punkt 53(f), Punkt 54, Punkt 55, Punkt 56(a) bis 56(c) und Punkt 57; |
b) |
Anhang II Buchstabe b; |
c) |
Anhang III Punkt 10(d)(ii). |
(4) Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absatz 7 sowie Anhang I Punkt 49, Punkt 53(d), Punkt 58(b), Punkt 58(d) und Punkt 58(e) ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).
(5) Erleichterter Zugang von Piloten der allgemeinen Luftfahrt zur Berechtigung für das Fliegen nach Instrumentenflugregeln (IFR) & Überarbeitung der Lizenzierungsanforderungen für Piloten von Ballonen und Segelflugzeugen (Stellungnahme Nr. 01/2019 (A) & (B), 19.2.2019), abrufbar unter: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt FCL.010 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt FCL.015 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt FCL.020(b) erhält folgende Fassung:
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4. |
Punkt FCL.025(c)(1) wird wie folgt geändert:
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5. |
In Punkt FCL.030 wird folgender Punkt (c) angefügt:
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6. |
Punkt FCL.035(b) erhält folgende Fassung:
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7. |
Punkt FCL.055 wird wie folgt geändert:
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8. |
Punkt FCL.060 wird wie folgt geändert:
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(9) |
Punkt FCL.065 wird wie folgt geändert:
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10. |
Punkt FCL.100 erhält folgende Fassung: „FCL.100 LAPL — Mindestalter Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein.“ |
11. |
Punkt FCL.120 erhält folgende Fassung: „FCL.120 LAPL — Prüfung der Theoriekenntnisse Antragsteller für den Erwerb einer LAPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
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12. |
Punkt FCL.110.A(b) erhält folgende Fassung:
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13. |
Punkt FCL.135.A wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:
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14. |
Kapitel 4 und 5 von Abschnitt B werden gestrichen; |
15. |
die Überschrift von Abschnitt C erhält folgende Fassung: „PRIVATPILOTENLIZENZ (PRIVATE PILOT LICENCE, PPL)“ |
16. |
Punkt FCL.200 erhält folgende Fassung: „FCL.200 Mindestalter Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein.“ |
17. |
Punkt FCL.210(a) und (b) erhalten folgende Fassung:
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18. |
Punkt FCL.215 erhält folgende Fassung: „FCL.215 — Prüfung der Theoriekenntnisse Antragsteller für den Erwerb einer PPL müssen für den Nachweis eines den gewährten Rechten angemessenen Niveaus an Theoriekenntnissen Prüfungen in folgenden Sachgebieten ablegen:
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19. |
Punkt FCL.235 wird wie folgt geändert:
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20. |
Punkt FCL.210.A(c) wird wie folgt geändert:
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21. |
Punkt FCL.210.As(b) erhält folgende Fassung:
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22. |
Abschnitt C Kapitel 5 und 6 werden gestrichen; |
23. |
Punkt FCL.600 erhält folgende Fassung: „FCL.600 IR — Allgemeines Sofern in Punkt FCL.835 nichts anderes bestimmt ist, ist der Flugbetrieb unter IFR auf einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder, wenn eine der Luftfahrzeugkategorie angemessene IR nicht vorhanden ist, nur während der Absolvierung der praktischen Prüfung oder des Unterrichts mit Fluglehrer.“ |
24. |
In Punkt FCL.620 wird der folgenden Punkt (c) hinzugefügt:
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25. |
Punkt FCL.700(a) erhält folgende Fassung:
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26. |
In Punkt FCL.725 wird folgender Punkt (f) hinzugefügt:
|
27. |
Punkt FCL.740.A wird wie folgt geändert:
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28. |
Punkt FCL.800 wird wie folgt geändert:
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29. |
Punkt FCL.805 wird wie folgt geändert:
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30. |
Punkt FCL.810 wird wie folgt geändert:
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31. |
In Punkt FCL.815 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
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32. |
Punkt FCL.825 wird gestrichen. |
33. |
Punkt FCL.830 wird gestrichen. |
34. |
Folgender Punkt FCL.835 wird eingefügt: „FCL.835 Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR)
|
35. |
Punkt FCL.915(c)(1) erhält folgende Fassung:
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36. |
Punkt FCL.905.FI wird wie folgt geändert:
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37. |
Punkt FCL.910.FI wird wie folgt geändert:
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38. |
Punkt FCL.915.FI(e) und Punkt FCL.915.FI(f) werden gestrichen. |
39. |
Punkt FCL.930.FI(b) wird wie folgt geändert:
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40. |
Punkt FCL.940.FI(a) wird wie folgt geändert:
|
41. |
Punkt FCL.905.TRI(a) erhält folgende Fassung:
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42. |
Punkt FCL.905.IRI(a) erhält folgende Fassung:
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43. |
Punkt FCL.915.IRI erhält folgende Fassung: „FCL.915.IRI Antragsteller für den Erwerb einer IRI-Berechtigung müssen
|
44. |
Punkt FCL.905.STI(a)(2) erhält folgende Fassung:
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45. |
Punkt FCL.1005.FE(d) und (e) werden gestrichen. |
46. |
Punkt FCL.1005.TRE(a)(2) erhält folgende Fassung:
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47. |
Punkt FCL.1005.CRE(b)(4) erhält folgende Fassung:
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48. |
Punkt FCL.1005.IRE erhält folgende Fassung: „FCL.1005.IRE IRE — Rechte Die Rechte von Inhabern einer Berechtigung als Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von BIR oder IR und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von BIR oder IR.“ |
49. |
Punkt FCL.1010.SFE(a)(1) und (2) werden wie folgt geändert:
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50. |
Punkt FCL.1005.FIE(c) wird wie folgt geändert:
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51. |
Punkt FCL.1010.FIE(d) und (e) werden gestrichen. |
52. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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53. |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
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54. |
in Anlage 6 wird Teil A wie folgt geändert:
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55. |
Anlage 6 Teil Aa wird wie folgt geändert:
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56. |
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
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57. |
Der Titel von Anlage 9 erhält folgende Fassung: „Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL, ATPL, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für BIR und IR“ |
58. |
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
a) |
Punkt (c) erhält folgende Fassung:
|
b) |
Punkt (e) erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt ARA.GEN.220(b) erhält folgende Fassung:
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2. |
Punkt ARA.GEN.350 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt ARA.GEN.360(a) erhält folgende Fassung:
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4. |
In Punkt ARA.FCL.200 wird folgender Punkt (e) hinzugefügt:
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5. |
Punkt ARA.FCL.250(a)(3) erhält folgende Fassung:
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6. |
Punkt ARA.FCL.300(a) erhält folgende Fassung:
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7. |
Nach Punkt ARA.ATO.105 wird der folgenden Punkt ARA.ATO.110 eingefügt: „ARA.ATO.110 Genehmigung von Mindestausrüstungslisten Erhält die zuständige Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste nach Punkt ORO.MLR.105 von Anhang III (Teil-ORO) und Punkt NCC.GEN.101 von Anhang VI (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, verfährt sie nach Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.OPS.205 jener Verordnung.“ |
8. |
Punkt ARA.DTO.100(b) erhält folgende Fassung:
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9. |
Punkt ARA.DTO.110(a) erhält folgende Fassung:
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10. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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11. |
Anlage III erhält folgende Fassung: „ZEUGNIS FÜR ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN (ATO) Europäische Union * Zuständige Behörde ZEUGNIS ALS ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATION [NUMMER DES ZEUGNISSES/REFERENZ] Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission [und Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission/Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (NACH BEDARF ANPASSEN)] und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit [NAME DER AUSBILDUNGSORGANISATION] [ANSCHRIFT DER AUSBILDUNGSORGANISATION] als nach Teil-ORA zertifizierte Ausbildungsorganisation mit der Berechtigung zur Durchführung von Teil-FCL- [Teil-BFCL-] [Teil-SFCL-] Ausbildungslehrgängen, einschließlich der Verwendung von FSTD, wie in der beigefügten Ausbildungslehrgangszulassung aufgeführt [NACH BEDARF ANPASSEN]. BEDINGUNGEN: Dieses Zeugnis ist auf die Rechte und den Umfang der Durchführung von Ausbildungslehrgängen, einschließlich der Verwendung von FSTD, wie in der beigefügten Ausbildungslehrgangszulassung aufgeführt, beschränkt. Dieses Zeugnis ist gültig, solange die zugelassene Organisation Teil-ORA, Teil-FCL, Teil-BFCL, Teil-SFCL [NACH BEDARF ANPASSEN] und sonstige einschlägige Vorschriften erfüllt. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird. Datum der Ausstellung: Unterschrift [Zuständige Behörde]
EASA-FORMBLATT 143 Ausgabe 2 — Seite 1/2 ZEUGNIS ALS ZUGELASSENE AUSBILDUNGSORGANISATION ZULASSUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON AUSBILDUNGSLEHRGÄNGEN Anlage zum ATO-Zeugnis Nr.: [NUMMER DES ZEUGNISSES/REFERENZ] [NAME DER AUSBILDUNGSORGANISATION] hat das Recht erhalten, die folgenden Teil-FCL/Teil-BFCL/Teil-SFCL/[NACH BEDARF ANPASSEN] — Lehrgänge anzubieten und durchzuführen und die folgenden FSTD zu verwenden:
Diese Ausbildungslehrgangszulassung bleibt gültig, solange:
Datum der Ausstellung: Unterschrift:[Zuständige Behörde] Für den Mitgliedstaat/EASA EASA-FORMBLATT 143 Ausgabe 2 — Seite 2/2“.
„Genehmigung des Ausbildungsprogramms einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) Europäische Union (*) Zuständige Behörde
EASA-Formblatt XXX Ausgabe 2 — Seite 1/1“. |
(1) wie auf der Qualifikationsbescheinigung angegeben
ANHANG IV
Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt ORA.ATO.110 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt ORA.ATO.125(b) erhält folgende Fassung:
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ANHANG V
Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt DTO.GEN.110 wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt DTO.GEN.115(a)(8) erhält folgende Fassung:
|
3. |
Punkt DTO.GEN.210 wird wie folgt geändert:
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4. |
Punkt DTO.GEN.230 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Anlage 1 erhält Punkt 9 folgende Fassung:
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