17.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/204 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 15 Absatz 7,

nach Anhörung des Ausschusses für elektronische Maut,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vervollständigung des Rechtsrahmens für die Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Straßenmautsysteme ist es notwendig, detaillierte Anforderungen in Bezug auf die Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), den Inhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten festzulegen.

(2)

Zur Vermeidung von Leistungsproblemen des EETS-Systems sollten EETS-Anbieter verpflichtet werden, ihren Dienst zu überwachen und mit dem Mauterheber bei der Durchführung von Mautsystemtests zusammenzuarbeiten.

(3)

EETS-Anbieter sollten dem Mauterheber bestimmte Daten zur Verfügung stellen, damit die Berechnung der erhobenen Maut überprüft werden kann.

(4)

Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des EETS-Systems sollten EETS-Anbieter technische Unterstützung bei der Identifizierung der Bordgeräte leisten.

(5)

Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). EETS-Anbieter sollten nicht verpflichtet werden, zu diesem Zweck mehr Kundendaten an die Mauterheber zu übermitteln, als für das ordnungsgemäße Funktionieren des EETS erforderlich ist.

(6)

Damit die Nutzer angemessene Informationen erhalten, sollten bei der Rechnungstellung die verschiedenen Dienst- und Mautentgeltbestandteile in transparenter Weise aufgeführt werden.

(7)

Der Mindestinhalt einer Vorgabe für das EETS-Gebiet sollte festgelegt werden, damit EETS-Anbieter ausreichende Klarheit in Bezug auf die Bedingungen für die EETS-Bereitstellung im betreffenden Mautgebiet erhalten.

(8)

Ein reibungsloses Funktionieren des EETS erfordert ein Mindestmaß an Harmonisierung der elektronischen Schnittstellen sowie der Funktionsweise der Schnittstellen zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern.

(9)

Es sollten bestimmte Infrastrukturanforderungen festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Kommunikation und Funktionsweise der von den Beteiligten verwendeten Geräte und Ausrüstungen zu ermöglichen und ein reibungsloses und sicheres Funktionieren der Interoperabilität und Durchsetzung des EETS zu gewährleisten.

(10)

Um die Wirksamkeit des Verfahrens zur Akkreditierung von EETS-Anbietern zu erhöhen, ist eine gewisse Harmonisierung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten in den verschiedenen EETS-Gebieten erforderlich. Deshalb ist es notwendig, ein solches Verfahren sowie Inhalt und Form der EG-Erklärungen festzulegen.

(11)

Um die Kohärenz des Rechtsrahmens und das ordnungsgemäße Funktionieren des EETS-Systems zu gewährleisten, sollte die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission (4) ab dem Tag aufgehoben werden, zu dem die Richtlinie (EU) 2019/520 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein muss, d. h. ab dem Tag, an dem die Anwendung dieser Verordnung und der in der Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte beginnt.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Ausschusses für elektronische Maut —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Pflichten für EETS-Anbieter, Angaben zum Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, Spezifikationen für die elektronischen Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten, Anforderungen an diese Komponenten und das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten festgelegt.

Artikel 2

Detaillierte Pflichten der EETS-Anbieter

(1)   Zur Überwachung der Leistung ihrer Dienste führen die EETS-Anbieter geprüfte Betriebsprozesse ein, die bei Leistungsproblemen oder Integritätsverletzungen geeignete Maßnahmen vorsehen.

(2)   In Systemen, die auf dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) basieren, überwachen die EETS-Anbieter die Verfügbarkeit von Satellitenortungs- und -navigationsdaten. Sie unterrichten die Mauterheber über alle etwaigen Schwierigkeiten bei der Feststellung von Daten des Mautbuchungsnachweises aufgrund des Satellitenempfangs.

(3)   Ein Mauterheber kann einen EETS-Anbieter zur Zusammenarbeit bei unangekündigten, eingehenden Mautsystemtests auffordern, in deren Rahmen Fahrzeuge überprüft werden, die in den EETS-Gebieten des Mauterhebers verkehren oder in jüngster Zeit verkehrt haben. Die Anzahl der Fahrzeuge, die im Verlauf eines Jahres bei einem bestimmten EETS-Anbieter solchen Tests unterzogen wird, muss im Verhältnis zu dem durchschnittlichen jährlichen Verkehrsaufkommen des EETS-Anbieters in dessen EETS-Gebiet(en) oder entsprechenden Verkehrsprognosen stehen.

(4)   Sofern nicht anders vereinbart, stellt der EETS-Anbieter dem Mauterheber die folgenden Informationen zur Verfügung, die benötigt werden, um die Maut auf die Fahrzeuge der EETS-Nutzer zu erheben oder dem Mauterheber die Überprüfung der Berechnung der von den EETS-Anbietern auf die Fahrzeuge der EETS-Nutzer erhobenen Maut zu ermöglichen:

a)

das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des EETS-Nutzers einschließlich des internationalen Ländercodes für amtliche Fahrzeugkennzeichen,

b)

die Kennung des Benutzerkontos des EETS-Nutzers,

c)

die Kennung des Bordgeräts, wenn es in einem EETS-Gebiet verwendet wird,

d)

die Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, die für die Festlegung des anwendbaren Tarifs erforderlich sind.

Der Datenaustausch erfolgt nach den Bestimmungen in Anhang I dieser Durchführungsverordnung.

(5)   Die EETS-Anbieter bieten angemessene Dienste und technische Unterstützung an, um die korrekte Einstellung der Bordgeräte sicherzustellen. Sie sind für die in den Bordgeräten und in ihrem Abwicklungssystem gespeicherten festen Parameter für die Fahrzeugklassifizierung verantwortlich. Die variablen Parameter für die Fahrzeugklassifizierung, die sich von einer Fahrt zur anderen oder während einer Fahrt ändern können und im Fahrzeug selbst eingegeben werden können, müssen über eine geeignete Benutzerschnittstelle zu konfigurieren sein.

(6)   Bei der Rechnungstellung für einzelne EETS-Nutzer weisen die EETS-Anbieter — soweit zutreffend — die Dienstleistungsentgelte des EETS-Anbieters deutlich getrennt von den angefallenen Mautbeträgen aus; sie geben zumindest den Zeitpunkt und Ort des Anfalls der Maut sowie die für die Nutzer relevante Zusammensetzung der einzelnen Mautbeträge an, es sei denn, der Nutzer entscheidet sich dagegen.

(7)   Die EETS-Anbieter benachrichtigen die EETS-Nutzer unverzüglich über ein etwaiges Fehlen von Mautbuchungsnachweisen auf ihren Benutzerkonten und geben ihnen die Gelegenheit, diesen Kontozustand zu berichtigen, bevor Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, soweit dies nach nationalem Recht möglich ist.

Artikel 3

Vorgabe für das EETS-Gebiet

Die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannte Vorgabe für das EETS-Gebiet enthält mindestens die in Anhang II dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente und muss die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllen.

Artikel 4

Aufgaben der EETS-Beteiligten und Schnittstellen

(1)   Die Mauterheber und EETS-Anbieter schaffen gemeinsame Schnittstellen und setzen Kommunikationsprotokolle in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Anhang I dieser Durchführungsverordnung um. Die EETS-Anbieter übermitteln den Mauterhebern über interoperable Kommunikationskanäle gesicherte Informationen über Mauttransaktionen und über die Kontrolle/Durchsetzung entsprechend den geltenden technischen Spezifikationen.

(2)   Die EETS-Anbieter stellen sicher, dass die Mauterheber leicht und eindeutig erkennen können, ob ein Fahrzeug, das in ihrem EETS-Gebiet mit obligatorischer Verwendung eines Bordgeräts verkehrt und bei dem davon auszugehen ist, dass es den EETS nutzt, tatsächlich mit einem validierten und ordnungsgemäß funktionierenden EETS-Bordgerät ausgerüstet ist, das korrekte Informationen liefert.

(3)   EETS-Bordgeräte müssen eine Benutzerschnittstelle haben, die dem Nutzer anzeigt, ob das Bordgerät ordnungsgemäß funktioniert, sowie eine Schnittstelle für die Eingabe variabler Mautparameter und eine Anzeige der Einstellungen für diese Parameter.

Artikel 5

Konformität mit Spezifikationen und Gebrauchstauglichkeit

Die Konformität von Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen und die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten werden gemäß Anhang III dieser Durchführungsverordnung beurteilt.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2009/750/EG wird mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(4)  Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).


ANHANG I

SCHNITTSTELLEN DES EUROPÄISCHEN ELEKTRONISCHEN MAUTDIENSTES

Die Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) und die Mauterheber verwenden die folgenden elektronischen Schnittstellen:

1.

Straßenseitige elektronische Funkschnittstellen zwischen dem Bordgerät (OBE) des EETS-Anbieters und der ortsfesten oder mobilen Ausrüstung des Mauterhebers. Die genormten straßenseitigen Schnittstellen zwischen dem Bordgerät und der ortsfesten und der mobilen Ausrüstung des Mauterhebers müssen mindestens Folgendes unterstützen:

a)

Mauttransaktionserfassung per dedizierter Nahbereichskommunikation (Dedicated Short-Range Communication, DSRC) gemäß den folgenden Anforderungen:

i)

das Bordgerät des EETS-Anbieters entspricht der Norm EN 15509:2014 (1) sowie den Interoperabilitätsklauseln der Norm ETSI ES 200674-1 V2.4.1 (2),

ii)

die ortsfeste und die mobile straßenseitige Ausrüstung des Mauterhebers entspricht der Norm EN 15509:2014. In Italien kann die ortsfeste und die mobile straßenseitige Ausrüstung des Mauterhebers stattdessen den Interoperabilitätsklauseln der Norm ETSI ES 200674-1 V2.4.1 entsprechen;

b)

Transaktionen zur Konformitätsprüfung in Echtzeit gemäß der Norm EN ISO 12813:2015 (3);

c)

genaue Ortsbestimmung (soweit zutreffend) gemäß EN ISO 13141:2015 (4).

EETS-Bordgeräte müssen der Nummer 1 Buchstaben a, b und c entsprechen. EETS-Bordgeräte, die Nutzern von leichten Nutzfahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, müssen die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllen.

Die Mauterheber können entsprechend ihren Anforderungen eine oder mehrere der in Nummer 1 Buchstaben a, b und c und Nummer 2 genannten Bestimmungen in ihre ortsfeste oder mobile straßenseitige Ausrüstung implementieren.

Wenn der Mauterheber eine neue Version einer Norm für eine Schnittstelle zwischen der straßenseitigen Ausrüstung und dem Bordgerät implementiert, muss die Schnittstelle für eine begrenzte Dauer weiterhin die vorherige Version der Norm unterstützen, damit die Kompatibilität seines elektronischen Mauterhebungssystems mit den in Betrieb befindlichen Bordgeräten erhalten bleibt. Diese Dauer wird vom Mauterheber in seiner Vorgabe für das EETS-Gebiet veröffentlicht und darf nicht kürzer als zwei Jahre sein.

2.

Elektrooptische Bildgebungssysteme an der ortsfesten oder mobilen straßenseitigen Ausrüstung des Mauterhebers, die eine automatische Nummernschilderkennung (Automatic Number Plate Recognition, ANPR) ermöglichen, in Mautsystemen, die keine Installation und Verwendung von Bordgeräten erfordern.

3.

Elektronische Schnittstellen zwischen den jeweiligen Abwicklungssystemen.

Die Mauterheber implementieren nur die Aspekte der Schnittstelle, die mit der in ihrem EETS-Gebiet verwendeten Technik verknüpft sind (GNSS, DSRC und/oder ANPR).

3.1.

Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern unabhängig von der im EETS-Mautgebiet verwendeten Technik implementiert:

a)

Austausch von Informationen zur Behandlung von Ausnahmefällen zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern,

b)

Austausch von Listen über EETS-Nutzer von EETS-Anbietern und Mauterhebern,

c)

Austausch vertrauenswürdiger Objekte,

d)

Austausch von Maut-Basisdaten,

e)

fakultativ: Austausch von Zahlungsforderungen entsprechend dem angewandten Geschäftsmodell.

3.2.

Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden zusätzlich sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern für EETS-Gebiete implementiert, in denen GNSS-Technik eingesetzt wird:

a)

Übermittlung und Validierung von GNSS-Mautbuchungsnachweisen,

b)

fakultativ: Austausch von Zahlungsankündigungen entsprechend dem angewandten Geschäftsmodell,

c)

fakultativ: Austausch von Abrechnungsdetails entsprechend dem angewandten Geschäftsmodell.

3.3.

Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden zusätzlich sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern für EETS-Gebiete implementiert, in denen DSRC-Technik eingesetzt wird:

a)

Austausch von Abrechnungsdetails,

b)

fakultativ: Austausch von Zahlungsforderungen aufgrund der DSRC-Mauttransaktionserfassung.

3.4.

Die folgenden Abwicklungsschnittstellen werden zusätzlich sowohl von EETS-Anbietern als auch von Mauterhebern für EETS-Gebiete implementiert, in denen ANPR-Technik eingesetzt wird:

a)

fakultativ: Austausch von Abrechnungsdetails,

b)

fakultativ: Austausch von Zahlungsforderungen aufgrund der ANPR-Mauttransaktionserfassung.

Die elektronischen Schnittstellen für DSRC- und GNSS-gestützte Systeme zwischen den jeweiligen Abwicklungssystemen des Mauterhebers und des EETS-Anbieters müssen spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Durchführungsverordnung der Norm CEN/TS 16986:2016 (5), berichtigt durch CEN/TS 16986:2016/AC:2017, entsprechen. Wenn der Mauterheber oder der EETS-Anbieter eine neue Version einer Norm implementiert, muss er für eine begrenzte Dauer von mindestens zwei Jahren weiterhin einen mit der vorherigen Version der Norm kompatiblen Datenaustausch unterstützen, damit die Kompatibilität mit den Abwicklungssystemen erhalten bleibt.


(1)  Elektronische Gebührenerhebung — Anwendungsprofil für DSRC-Interoperabilität.

(2)  Intelligente Verkehrssysteme (IVS); Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Dedizierte Nahbereichskommunikation (DSRC); Teil 1: Technische Merkmale und Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-Band für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Nutzungen (Industrial, Scientific and Medical, ISM).

(3)  Elektronische Gebührenerhebung — Kommunikation zur Übereinstimmungsprüfung für autonome Systeme.

(4)  Elektronische Gebührenerhebung — Kommunikation zur genauen Ortsbestimmung für autonome Systeme.

(5)  Elektronische Gebührenerhebung — Interoperable Anwendungsprofile für den Informationsaustausch zwischen den Dienste-Versorgern und Mauterhebern.


ANHANG II

MINDESTINHALT DER VORGABE FÜR EIN GEBIET DES EUROPÄISCHEN ELEKTRONISCHEN MAUTDIENSTES

Die Vorgabe für ein Gebiet des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) muss folgende Angaben enthalten:

1.

Einen Abschnitt zur Verfahrensregelung, die nicht diskriminierend sein darf und mindestens Folgendes umfassen muss:

a)

das Mauttransaktionskonzept (mit Genehmigungsparametern, Maut-Basisdaten, schwarzen Listen usw.);

b)

die Verfahren und die Dienstgütevereinbarung, einschließlich des Formats für die Übermittlung von Mautbuchungsdaten oder Abrechnungsdaten, der Zeitpunkte und Häufigkeit der Übermittlung von Mautbuchungsdaten, des zulässigen Prozentsatzes nicht bzw. fehlerhaft erfasster Mautbeträge, der Richtigkeit der Mautbuchungsdaten, des Betriebsbereitschaftsniveaus;

c)

die Rechnungstellungsgrundsätze;

d)

die Zahlungsgrundsätze;

e)

einen Verweis auf die betreffende Vermittlungsstelle und ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Streitigkeiten über die Vergütung von EETS-Anbietern und des Hauptdiensteanbieters;

f)

die Geschäftsbedingungen.

1.1.

Der Abschnitt über die Geschäftsbedingungen enthält zumindest die folgenden Elemente, die für die EETS-Anbieter gelten:

a)

alle anwendbaren Festgebühren, die auf den Kosten beruhen, die dem Mauterheber für Bereitstellung, Betrieb und Instandhaltung eines EETS-konformen Systems entstehen. Der Mauterheber darf von EETS-Anbietern keine auf diesen Kosten beruhende Festgebühr verlangen, wenn die Kosten für Bereitstellung, Betrieb und Instandhaltung eines EETS-konformen Systems bereits in der Maut enthalten sind;

b)

alle anwendbaren Festgebühren, die von EETS-Anbietern aufgrund der Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 20 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu zahlen sind, einschließlich der Kosten für die Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten;

c)

alle anwendbaren Anforderungen in Bezug auf eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument, wobei die durchschnittlich vom EETS-Anbieter monatlich für das jeweilige Mautgebiet gezahlte Summe der Mauttransaktionen nicht überschritten werden darf. Dieser Betrag wird auf der Grundlage der im Vorjahr vom EETS-Anbieter für das jeweilige Mautgebiet insgesamt gezahlten Summe der Mauttransaktionen bestimmt. Für neue EETS-Anbieter und für neue Mautgebiete wird der Betrag auf der Grundlage der erwarteten durchschnittlichen Summe der Mauttransaktionen festgelegt, die der EETS-Anbieter für dieses Mautgebiet in dem Abrechnungszeitraum aufgrund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan für das betreffende Mautgebiet veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag zahlen dürfte.

1.2.

Die Geschäftsbedingungen enthalten auch zumindest eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden. Die Vergütung kann nach den folgenden Elementen variieren:

a)

Mautbetrag, den der EETS-Anbieter im Namen des Mauterhebers erhebt;

b)

Zahl der vom EETS-Anbieter bereitgestellten aktiven Bordgeräte, die im EETS-Gebiet des betreffenden Mauterhebers benutzt werden;

c)

soweit zutreffend, Zahl der Mauttransaktionen oder eine andere Angabe der Mobilfunkkosten zwischen Bordgerät und Abwicklungssystem des EETS-Anbieters;

d)

Rechnungen des EETS-Anbieters an die EETS-Nutzer für die bei der Benutzung des betreffenden EETS-Gebiets anfallende Maut;

e)

Art anderer Dienstleistungen, die der Mauterheber an den EETS-Anbieter auslagert.

1.3.

Die Vorgabe für das EETS-Gebiet enthält auch eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und die etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-Anbietern rechtfertigen.

2.

Einen Abschnitt, in dem die Schritte vor der Zulassung eines EETS-Anbieters für das EETS-Gebiet und eine ungefähre Dauer des Zulassungsverfahrens festgelegt werden. Dieser Abschnitt enthält das vollständige Verfahren für die Beurteilung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten. Er enthält eine Liste der erforderlichen Bescheinigungen, Labor- und Praxistests mit deren vorläufigen Kosten sowie messbare Kriterien oder Parameter, aus denen die Konformität mit den Spezifikationen hervorgeht.

Der Abschnitt enthält Verweise auf alle anwendbaren internationalen oder europäischen Normen in Bezug auf elektronische Mautsysteme und Ausnahmen von deren Anwendung in dem EETS-Gebiet. Außerdem enthält er alle technischen Anforderungen, die speziell für das EETS-Gebiet gelten und nicht von den internationalen oder europäischen Normen abgedeckt sind.

Für alle EETS-Anbieter gilt das gleiche Zulassungsverfahren.

3.

Einen Abschnitt über die Maut-Basisdaten.


ANHANG III

KONFORMITÄT UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

KONFORMITÄT MIT DEN SPEZIFIKATIONEN

Die Konformität der Interoperabilitätskomponenten (einschließlich straßenseitiger Ausrüstung und Schnittstellen) mit den Anforderungen in Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 und mit sämtlichen einschlägigen technischen Spezifikationen und Normen wird vor ihrem Inverkehrbringen anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, die auf der Grundlage der im Beschluss Nr. 768/2008/EG (1) vorgesehenen Module an die Besonderheiten des Sektors angepasst wurden:

a)

interne Fertigungskontrolle nach Abschnitt I (Modul A);

b)

EU-Baumusterprüfung nach Abschnitt II (Modul B), gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Abschnitt III (Modul C).

I.   Modul A — Interne Fertigungskontrolle

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Buchstaben a, b und c genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf seine alleinige Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Interoperabilitätskomponenten den für sie geltenden Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 und des Artikels 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 genügen.

a)

Technische Dokumentation

Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand dieser Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten mit den betreffenden Anforderungen zu prüfen; sie muss eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und Konzeption, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

i)

eine allgemeine Beschreibung der Interoperabilitätskomponente,

ii)

Entwurfs- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,

iii)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente erforderlich sind,

iv)

einen Verweis auf die Schnittstellenkategorie gemäß Anhang I,

v)

eine Aufstellung der ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen sowie Beschreibungen der technischen Lösungen, mit denen die in Abschnitt I genannten Anforderungen erfüllt werden,

vi)

Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie

vii)

Prüfberichte.

b)

Fertigung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten mit der in Buchstabe a genannten technischen Dokumentation und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gewährleisten.

c)

EG-Konformitätserklärung

Der Hersteller stellt für eine Interoperabilitätskomponente eine schriftliche EG-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation nach dem Inverkehrbringen der Interoperabilitätskomponente zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EG-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Interoperabilitätskomponente sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

d)

Bevollmächtigter

Die in Buchstabe b genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II.   Modul B — EU-Baumusterprüfung

1.

Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf einer Interoperabilitätskomponente untersucht und prüft und bescheinigt, dass dieser den für die Interoperabilitätskomponente geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt.

2.

Eine EU-Baumusterprüfung kann auf eine der folgenden Arten durchgeführt werden:

Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters der vollständigen Interoperabilitätskomponente (Baumuster);

Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der Interoperabilitätskomponente anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Dokumentation und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile der Interoperabilitätskomponente (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster);

Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der Interoperabilitätskomponente anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Dokumentation und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).

3.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Hersteller bei einer einzigen benannten Stelle seiner Wahl eingereicht.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht wurde,

c)

die technische Dokumentation, die es ermöglicht, die Konformität der Interoperabilitätskomponente mit den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift zu bewerten; sie muss auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und Konzeption, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation muss gegebenenfalls zumindest folgende Elemente enthalten:

i)

eine allgemeine Beschreibung der Interoperabilitätskomponente,

ii)

Entwurfs- und Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,

iii)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente erforderlich sind,

iv)

eine Aufstellung der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und Beschreibungen der Lösungen, mit denen die grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt werden, soweit diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen ist in der technischen Dokumentation anzugeben, welche Teile angewandt wurden,

v)

Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie

vi)

Prüfberichte;

d)

die für die betreffende Produktion repräsentativen Muster. Die benannte Stelle kann weitere Muster anfordern, wenn dies für die Durchführung des Prüfprogramms notwendig ist;

e)

die zusätzlichen Nachweise der Eignung des technischen Entwurfs. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen vorgegangen wurde, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.

Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:

In Bezug auf die Interoperabilitätskomponente:

4.1.

Prüfung der technischen Dokumentation und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf der Interoperabilitätskomponente angemessen ist;

In Bezug auf das/die Muster:

4.2.

Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;

4.3.

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

4.4.

Durchführung bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder den technischen Spezifikationen nicht angewandt hat;

4.5.

Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

5.

Die benannte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Nummer 4 durchgeführten Tätigkeiten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den benennenden Behörden veröffentlicht die benannte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht das Baumuster den für die betreffende Interoperabilitätskomponente geltenden Anforderungen der betreffenden Rechtsvorschrift, so stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Typs erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können Anhänge beigefügt werden.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Interoperabilitätskomponenten mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift, verweigert die benannte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.

Die benannte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die benannte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technische Dokumentation zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente mit den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschrift oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen könnten. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.

Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage eine Aufstellung der Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede benannte Stelle unterrichtet die übrigen benannten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und — auf Anfrage — über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen erhalten auf Anfrage ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Anfrage eine Kopie der technischen Dokumentation und der Ergebnisse der von der benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die benannte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie der technischen Dokumentation einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit der technischen Dokumentation zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Interoperabilitätskomponente für die nationalen Behörden bereit.

10.

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

III.   Modul C — Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

1.

Bei der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Interoperabilitätskomponenten der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.

2.

Fertigung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit sein Fertigungsprozess und dessen Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift gewährleisten.

3.

Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

3.1.

Der Hersteller bringt an jeder einzelnen Interoperabilitätskomponente, die mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift erfüllt, die nach dieser Rechtsvorschrift vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an.

3.2.

Der Hersteller stellt für ein Modell der Interoperabilitätskomponente eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Interoperabilitätskomponente für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Modell der Interoperabilitätskomponente sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

4.

Bevollmächtigter

Die unter Nummer 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

IV.   Prüfspezifikationen

Die Konformität der Umsetzung mit den in Anhang I Nummer 1 dieser Durchführungsverordnung und in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Anforderungen kann anhand der folgenden Prüfspezifikationen bewertet werden:

Anhang I Nummer 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung in Bezug auf die DSRC-Mauttransaktionserfassung: EN 15876-1:2016 (2), ETSI TS 102 708-1-1:2010 (3), ETSI TS 102 708-1-2:2010 (4), ETSI TS 102 708-2-1:2013 (5) bzw. ETSI TS 102 708-2-2:2018 (6);

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung in Bezug auf die Transaktionen zur Konformitätsprüfung in Echtzeit: EN ISO 13143-1:2016 (7);

Anhang I Nummer 1 Buchstabe c dieser Durchführungsverordnung in Bezug auf die genaue Ortsbestimmung: EN ISO 13140-1:2016 (8).

V.   Gebrauchstauglichkeit (Interoperabilität des Dienstes)

Die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten wird durch den Betrieb oder die Verwendung der Komponenten während des laufenden Betriebs beurteilt, wobei diese bestimmungsgemäß in das EETS-Mautsystem (und in die Testumgebungen) der Mauterheber integriert sind, in deren Gebiet die Bordgeräte während einer bestimmten Betriebsdauer verkehren müssen. Die Gebrauchstauglichkeitsbewertung kann Prüfungen, die in der Vorgabe für das EETS-Gebiet vorgesehen sind, oder Pilotversuche mit realen Nutzern umfassen. Der Mauterheber oder sein Bevollmächtigter sowie der EETS-Anbieter, der Hersteller oder ein Bevollmächtigter und die benannte Stelle, bei der der EETS-Anbieter den Antrag gestellt hat, müssen alle Schritte der Gebrauchstauglichkeitsbewertung auf der Grundlage messbarer Kriterien oder Parameter, die in den Vorgaben für das EETS-Gebiet gemäß Anhang II festgelegt sind, einhalten.

Zur Durchführung einer solchen Bewertung durch Betriebsbewährung zum Nachweis der betrieblichen Interoperabilität der Interoperabilitätskomponenten muss der Hersteller, der EETS-Anbieter oder ein Bevollmächtigter entweder unmittelbar mit dem/den Mauterheber(n) zusammenarbeiten oder entsprechend den Anforderungen der Buchstaben a und b oder einen Antrag bei einer benannten Stelle einreichen. Unabhängig davon, ob der EETS-Anbieter eine unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Mauterheber gewählt oder einen Antrag bei einer benannten Stelle eingereicht hat, kann der betreffende Mauterheber kann verlangen, dass Tests und/oder Pilotversuche mit der von ihm bereitgestellten Infrastruktur durchgeführt werden.

a)

Bei einer unmittelbaren Zusammenarbeit des EETS-Anbieters mit dem/den Mauterheber(n), in dessen/deren Gebiet die Bordgeräte verkehren sollen, gilt Folgendes:

Der Hersteller, der EETS-Anbieter oder ein Bevollmächtigter

1.

stellt entsprechend der Anforderung der Mauterheber ein oder mehrere für die Interoperabilitätskomponente(n) repräsentative Exemplare bereit oder in Betrieb;

2.

überwacht das Verhalten der Interoperabilitätskomponente(n) während des Betriebs mittels eines Verfahrens, dem die Mauterheber zugestimmt haben und das von ihnen beaufsichtigt wird;

3.

legt den Mauterhebern Nachweise dafür vor, dass die Interoperabilitätskomponenten sämtliche Interoperabilitätsanforderungen der Mauterheber erfüllen;

4.

erstellt eine Gebrauchstauglichkeitserklärung, vorbehaltlich des Erhalts einer Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung der Mauterheber. Die Gebrauchstauglichkeitserklärung beinhaltet die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der EETS-Interoperabilitätskomponenten durch die Mauterheber im EETS-Umfeld dieser Mauterheber;

Der Mauterheber

1.

legt das Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung eindeutig fest;

2.

genehmigt das Verfahren zur Überwachung des Verhaltens während des Betriebs in seinem Mautgebiet und führt spezifische Überprüfungen durch;

3.

beurteilt die Interoperabilität während des Betriebs mit seinem System;

4.

bescheinigt bei zufriedenstellendem Verhalten der Interoperabilitätskomponenten deren Gebrauchstauglichkeit in seinen Mautgebieten.

b)

Reicht der EETS-Anbieter einen Antrag bei einer benannten Stelle ein, muss der Hersteller, der EETS-Anbieter oder ein Bevollmächtigter

1.

entsprechend der Anforderung und Vorgabe der Mauterheber ein oder mehrere für die Interoperabilitätskomponente(n) repräsentative Exemplare bereit oder in Betrieb stellen;

2.

das Verhalten der Interoperabilitätskomponenten während des Betriebs mittels eines von der benannten Stelle genehmigten und beaufsichtigten Verfahrens überwachen;

3.

der benannten Stelle Nachweise dafür vorlegen, dass die Interoperabilitätskomponente(n) sämtliche Interoperabilitätsanforderungen des Mauterhebers erfüllen, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung durch Betriebsbewährung;

4.

eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung erstellen, vorbehaltlich des Erhalts einer Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung der benannten Stelle. Die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung beinhaltet die Bewertung beziehungsweise Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit der EETS-Interoperabilitätskomponenten durch die benannte Stelle für das EETS-Gebiet und das EETS-Umfeld der ausgewählten Mauterheber und — insbesondere dann, wenn Schnittstellen berührt werden — im Hinblick auf die technischen (insbesondere funktionalen) Spezifikationen, die zu prüfen sind;

Die benannte Stelle hat folgende Aufgaben:

1.

sie berücksichtigt die EG-Konformitätserklärung sowie die Anforderungen in den Vorgaben für das EETS-Gebiet der Mauterheber;

2.

sie organisiert die Zusammenarbeit mit den betreffenden Mauterhebern;

3.

sie prüft die technische Dokumentation und das Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung;

4.

sie genehmigt das Verfahren zur Überwachung des Verhaltens während des Betriebs und führt spezifische Überwachungsmaßnahmen durch;

5.

sie bewertet die Interoperabilität während des Betriebs mit den Systemen und Betriebsprozessen der Mauterheber;

6.

sie erteilt bei zufriedenstellendem Verhalten der Interoperabilitätskomponenten eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung;

7.

sie veröffentlicht bei nicht zufriedenstellendem Verhalten der Interoperabilitätskomponente(n) einen Bericht mit Erläuterungen. In dem Bericht wird auch auf Probleme eingegangen, die infolge der Nichtkonformität der Systeme und Prozesse eines Mauterhebers mit den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen entstehen könnten. Gegebenenfalls enthält der Bericht Empfehlungen für die Lösung der Probleme.

VI.   Inhalt und Form der Konformitätserklärungen und der Gebrauchstauglichkeitserklärungen

1.

Inhalt der EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/520 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Nummer 2 dieses Abschnitts. Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in diesem Anhang angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache(n) übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt sie bereitgestellt wird.

Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Interoperabilitätskomponente.

2.

Muster der EG-Konformitätserklärung

1.

Nr. … (eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installateur):

4.

Gegenstand der Erklärung (Kennung der Interoperabilitätskomponente zwecks Rückverfolgbarkeit, kann gegebenenfalls ein Foto enthalten):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: …

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

(Gegebenenfalls:) Die benannte Stelle (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: …

8.

Zusatzinformationen:

Unterzeichnet für und im Namen von: …

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

Die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Die Erklärungen müssen in derselben Sprache wie die Betriebsanleitungen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

a)

Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften;

b)

Name und Anschrift des Herstellers, EETS-Anbieters oder in der Union ansässigen Bevollmächtigten (Handelsname und vollständige Anschrift des Bevollmächtigten und Handelsname des Herstellers);

c)

Beschreibung der Interoperabilitätskomponente(n) (Marke, Typ, Version usw.);

d)

Angabe des Verfahrens, das zur Erklärung der Konformität mit den Spezifikationen oder der Gebrauchstauglichkeit verwendet wurde;

e)

alle einschlägigen Anforderungen, die von den Interoperabilitätskomponenten erfüllt wurden, und insbesondere die Benutzungsbedingungen;

f)

gegebenenfalls Name und Anschrift der Mauterheber/benannten Stellen, die an den Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit beteiligt waren;

g)

gegebenenfalls Verweis auf die technischen Spezifikationen;

h)

Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen in der Union ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich handeln kann.


(1)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(2)  Elektronische Gebührenerhebung — Konformitätsprüfung von Fahrzeuggeräten und straßenseitigen Einrichtungen nach EN 15509.

(3)  Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 1: Sicherungsschicht; Unterteil 1: Formularspezifikation für die Erklärung der Konformität der Protokollimplementierung (PICS).

(4)  Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 1: Sicherungsschicht; Unterteil 2: Prüfreihenstruktur und Prüfzweck (TSS&TP).

(5)  Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 2: Anwendungsschicht; Unterteil 1: Formularspezifikation für die Erklärung der Konformität der Protokollimplementierung (PICS).

(6)  Intelligente Verkehrssysteme (IVS); RTTT; Prüfverfahren für Datenübertragungsgeräte mit hoher Datenrate (HDR) im 5,8-GHz-ISM-Band; Teil 2: Anwendungsschicht; Unterteil 2: Prüfreihenstruktur und Prüfzweck (TSS&TP).

(7)  Elektronische Gebührenerhebung — Bewertung der Konformität fahrzeuginterner und straßenseitiger Ausrüstung nach ISO 12813 — Teil 1: Struktur und Zweck des Prüfprogramms.

(8)  Elektronische Gebührenerhebung — Bewertung der Konformität fahrzeuginterner und straßenseitiger Ausrüstung nach ISO 13141 — Teil 1: Struktur und Zweck des Prüfprogramms.