22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 433/28


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN, DIE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG SOWIE ÜBER NEUE EIGENMITTEL, EINSCHLIESSLICH EINES FAHRPLANS IM HINBLICK AUF DIE EINFÜHRUNG NEUER EIGENMITTEL

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 16. Dezember 2020

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

im Folgenden als „Organe“ bezeichnet,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 295,

VEREINBAREN:

1.

Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Haushaltsdisziplin umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten sowie eine Zusammenarbeit umzusetzen und einen Fahrplan zu erstellen im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel während der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (MFR 2021-2027), die zur Deckung der Rückzahlung des durch die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (1) (im Folgenden „AIEU-Verordnung“) geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union ausreichen.

2.

Die Haushaltsdisziplin gemäß dieser Vereinbarung umfasst alle Ausgaben. Diese Vereinbarung ist während ihrer gesamten Laufzeit für die Organe verbindlich. Die dieser Vereinbarung beigefügten Anhänge sind Bestandteil derselben.

3.

Diese Vereinbarung berührt nicht die Haushalts- und Gesetzgebungsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen, in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (2) (im Folgenden „MFR-Verordnung“), in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sowie in dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (4) (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) festgelegt sind, und sie lässt die Befugnisse der nationalen Parlamente in Bezug auf Eigenmittel unberührt.

4.

Jede Änderung dieser Vereinbarung wird von den Organen einvernehmlich geregelt.

5.

Diese Vereinbarung gliedert sich in vier Teile:

Teil I enthält Bestimmungen zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie Bestimmungen über die thematischen und nicht-thematischen besonderen Instrumente;

Teil II betrifft die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich;

Teil III regelt die Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung;

Teil IV enthält Bestimmungen zur Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu den Begünstigten im Kontext des Schutzes des Unionshaushalts.

6.

Diese Vereinbarung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ersetzt die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5).

TEIL I

MFR UND BESONDERE INSTRUMENTE

A.   BESTIMMUNGEN ZUM MFR

7.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken des MFR, mit Ausnahme der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen

8.

Die Kommission aktualisiert jährlich die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit mindestens bis 2027. Diese Aktualisierung berücksichtigt alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Haushaltsmittel für Verpflichtungen und für Haushaltsmittel für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen und zu den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Union gewährleisten sollen.

B.   BESTIMMUNGEN ZU DEN THEMATISCHEN UND NICHT-THEMATISCHEN BESONDEREN INSTRUMENTEN

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

9.

Sind die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor und das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

10.

Hält die Kommission die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Solidaritäts- und Soforthilfereserve für erfüllt, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus dieser Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Der Beschluss über die Inanspruchnahme von Beträgen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der MFR-Verordnung wird einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem einschlägigen Basisrechtsakt getroffen.

Bevor die Kommission eine Mittelübertragung aus der Solidaritäts- und Soforthilfereserve für eine Unterstützung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der MFR-Verordnung vorschlägt, prüft sie die Möglichkeiten einer Umschichtung vorhandener Mittel.

Reserve für die Anpassung an den Brexit

11.

Sind die im einschlägigen Instrument festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Reserve für die Anpassung an den Brexit erfüllt, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Mittelübertragungen für die Reserve für die Anpassung an den Brexit werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Instrument für einen einzigen Spielraum

12.

Die Kommission kann im Zusammenhang mit einem Entwurf eines Haushaltsplans oder einem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans die Inanspruchnahme der Beträge aller oder eines Teils der Spielräume gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der MFR-Verordnung vorschlagen. Die Inanspruchnahme etwaiger Beträge nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c jener Verordnung wird von der Kommission nach einer sorgfältigen Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen.

Diese Beträge können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Anspruch genommen werden.

Flexibilitätsinstrument

13.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In diesem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Ein solcher Vorschlag kann im Zusammenhang mit einem Entwurf eines Haushaltsplans oder einem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erfolgen.

Das Flexibilitätsinstrument kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

TEIL II

VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

A.   VERFAHREN DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT

14.

Die Einzelheiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens sind in Anhang I niedergelegt.

15.

Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 5 AEUV treffen die Organe alle erforderlichen Maßnahmen, um die Annahme eines neuen MFR oder einer Überarbeitung davon gemäß dem in Artikel 312 Absatz 2 AEUV genannten besonderen Gesetzgebungsverfahren zu erleichtern. Zu diesen Maßnahmen gehören regelmäßige Zusammenkünfte und ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament und — auf Initiative der Kommission — Treffen der Präsidenten gemäß Artikel 324 AEUV, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern. Wurde ein Vorschlag für einen neuen MFR oder für eine grundlegende Überarbeitung vorgelegt, so bemühen sich die Organe um die Festlegung spezifischer Vereinbarungen für die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihnen während des gesamten Verfahrens bis zur Annahme.

Haushaltstransparenz

16.

Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht, der dem Gesamthaushaltsplan der Union beigefügt wird und in dem die verfügbaren und nichtvertraulichen Informationen in Bezug auf Folgendes zusammengetragen werden:

a)

die Aktiva und Passiva der Union, einschließlich jener aus Anleihe- und Darlehensoperationen, die die Union entsprechend ihren Befugnissen nach den Verträgen durchführt;

b)

die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (6), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, des Europäischen Stabilitätsmechanismus und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen;

c)

die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit, soweit sie nicht im Unionshaushalt erfasst werden;

d)

die Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen auf der Grundlage einer von der Kommission entwickelten wirksamen Methode und, soweit einschlägig, im Einklang mit sektoralen Rechtsvorschriften zur Überwachung der Klimaschutzausgaben und ihrer Leistung, um das übergreifende Ziel zu erreichen, mindestens 30 % der gesamten Ausgaben aus dem Unionshaushalt und aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden, wobei die Auswirkungen der schrittweisen Einstellung der Finanzierungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union berücksichtigt werden und zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterschieden wird, sofern dies möglich ist.

Falls in einem oder mehreren der einschlägigen Programme keine ausreichenden Fortschritte im Hinblick auf das Ausgabenziel für den Klimaschutz erzielt werden, halten die Organe im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten und den einschlägigen Rechtsvorschriften Rücksprache miteinander über die geeigneten Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die Ausgaben der Union für Klimaschutzziele im gesamten MFR 2021-2027 mindestens 30 % der gesamten Ausgaben aus dem Unionshaushalt und aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union ausmachen;

e)

Ausgaben, die dazu beitragen, den Rückgang der Biodiversität zu beenden und umzukehren, auf der Grundlage einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat festgelegten wirksamen, transparenten und umfassenden Methode und, soweit einschlägig, im Einklang mit sektoralen Rechtsvorschriften, um auf das Ziel hinzuarbeiten, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird;

f)

die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Rechte und der gleichen Chancen für alle während der Durchführung und Überwachung der einschlägigen Programme und die durchgängige Berücksichtigung dieser Zielsetzungen sowie der Geschlechtergleichstellung, unter anderem dadurch, dass in dem Rahmen für eine bessere Rechtsetzung die Bewertung von geschlechtsspezifischen Auswirkungen in Folgenabschätzungen und Evaluierungen mehr Gewicht erhält. Die Kommission wird prüfen, wie eine Methode zur Messung der einschlägigen Ausgaben auf Programmebene im Zeitraum des MFR 2021-2027 entwickelt werden kann. Die Kommission wird diese Methode verwenden, sobald sie verfügbar ist. Die Kommission wird diese Methode spätestens ab 1. Januar 2023 für bestimmte zentral verwaltete Programme anwenden, um ihre Durchführbarkeit zu erproben. Zur Halbzeit wird geprüft werden, ob die Methode für die restliche Laufzeit des MFR 2021-2027 auf andere Programme ausgeweitet werden kann.

g)

die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen in allen einschlägigen Unionsprogrammen des MFR 2021-2027.

Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten wirksamen Methoden werden — soweit möglich — eine Bezugnahme auf den Beitrag des Unionshaushalts zum europäischen Grünen Deal enthalten, die auch den Grundsatz der Schadensvermeidung umfasst.

Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte wirksame Methode wird transparent, umfassend, ergebnis- und leistungsorientiert sein, eine jährliche Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Kommission umfassen sowie einschlägige Maßnahmen aufzeigen, die im Falle unzureichender Fortschritte bei der Verwirklichung der entsprechenden Ziele getroffen werden müssen.

Keine der in dieser Nummer genannten Methoden sollte zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für Projektträger oder für Begünstigte führen.

17.

Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Aufbauinstruments der Europäischen Union. In diesem jährlichen Bericht werden die verfügbaren nichtvertraulichen Informationen in Bezug auf Folgendes zusammengetragen:

Aktiva und Passiva aus der Mittelaufnahme und Darlehensvergabe nach Artikel 5 des Eigenmittelbeschlusses;

den Gesamtbetrag der zweckgebundenen Einnahmen für Unionsprogramme aus der im Vorjahr erfolgten Durchführung des Aufbauinstruments der Europäischen Union, aufgeschlüsselt nach Programmen und Haushaltslinien;

den Beitrag der aufgenommenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele des Aufbauinstruments der Europäischen Union und der spezifischen Unionsprogramme.

B.   AUFNAHME VON FINANZVORSCHRIFTEN IN GESETZGEBUNGSAKTE

18.

Alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt.

Der jeweilige Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Für die in Anhang II der MFR-Verordnung genannten Programme wird der vorrangige Bezugsrahmen automatisch um die in Artikel 5 Absatz 1 der MFR-Verordnung genannten zusätzlichen Zuweisungen erhöht.

Das Europäische Parlament und der Rat sowie die Kommission, wenn letztere den Entwurf des Haushaltsplans erstellt, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms um nicht mehr als 15 % abzuweichen, außer im Falle neuer, objektiver und langfristiger Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in der MFR-Verordnung und in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht erreicht werden.

Absatz 4 gilt nicht für die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Zuweisungen.

Diese Nummer findet weder auf die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren genehmigten und pro Mitgliedstaat vorab zugewiesenen Mittel für die Kohäsionspolitik, für deren Programme stets eine Finanzausstattung für die gesamte Programmlaufzeit festgelegt wird, noch auf Großprojekte im Sinne von Artikel 18 der MFR-Verordnung Anwendung.

19.

In den nicht im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen verbindlichen Rechtsakten der Union über Mehrjahresprogramme wird kein „als notwendig erachteter Betrag“ angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser Bezugsrahmen eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im AEUV festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Eine entsprechende Regelung wird in jeden verbindlichen Rechtsakt der Union aufgenommen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

C.   AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT FISCHEREIABKOMMEN

20.

Für Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen gelten folgende spezielle Bestimmungen:

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen über Fischereiabkommen, einschließlich der Auswirkungen jener Abkommen auf den Haushalt, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden.

Mittel, die im Haushaltsplan für neue Fischereiabkommen oder für die Verlängerung von Fischereiabkommen vorgesehen werden, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden im Haushaltsplan in die Reserve eingestellt.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel, einschließlich der Reserve, als unzureichend erweisen, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Informationen über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten. Die Kommission schlägt bei Bedarf geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Fischereiabkommen und eine Finanzprognose für den Rest des Jahres.

21.

Unbeschadet des einschlägigen Verfahrens für die Aushandlung von Fischereiabkommen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die angemessene Finanzierung von Fischereiabkommen herbeizuführen.

D.   FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AUßEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

22.

Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die GASP wird in ein Kapitel des Haushaltsplans mit der Überschrift GASP eingesetzt. Dieser Betrag deckt den bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf. Ein angemessener Spielraum für unvorhergesehene Maßnahmen wird dabei eingeräumt. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingestellt.

23.

Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 41 des Vertrags über die Europäische Union zulasten des Unionshaushalts gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 314 Absatz 5 AEUV auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Entwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben und über die Aufteilung dieses Betrags auf die Artikel des GASP-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, setzen das Europäische Parlament und der Rat den im Vorjahr eingesetzten oder — falls dieser niedriger ist — den im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben verteilt sich nach dem in Absatz 3 vorgeschlagenen Ansatz auf verschiedene Artikel des GASP-Kapitels. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Maßnahmen und die geplanten, jedoch noch nicht angenommenen Maßnahmen sowie Beträge für künftige — d. h. unvorhergesehene — Maßnahmen, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Maßnahmen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

wichtigste Einzelmissionen im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung;

sonstige Missionen (Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung sowie Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen);

Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen;

Sofortmaßnahmen;

vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen;

Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel autonom vorzunehmen, sodass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Maßnahmen als erforderlich gilt, gewährleistet ist. Sollte sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigen, dass die GASP-Mittel zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen, bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mit Dringlichkeit um die Herbeiführung einer Lösung.

24.

Der Hohe Vertreter hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres zu übermittelnden zukunftsorientierten Dokument über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Unionshaushalt, einer Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen sowie einer Bewertung der Koordinierung und Komplementarität der GASP mit den anderen externen Finanzierungsinstrumenten der Union an. Außerdem unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament regelmäßig im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal jährlich im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden und die spätestens zum 30. November des jeweiligen Jahres vereinbart werden. Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird jeweils vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat unter Berücksichtigung des Ziels und der Art der Informationen, die in diesen Sitzungen ausgetauscht werden, festgelegt.

Die Kommission wird zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen.

Der Hohe Vertreter teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Ratsbeschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Maßnahmen und die Finanzprognosen für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

E.   BETEILIGUNG DER ORGANE IM RAHMEN DER ENTWICKLUNGSPOLITIK

25.

Die Kommission leitet einen informellen Dialog mit dem Europäischen Parlament über entwicklungspolitische Fragen ein.

TEIL III

VERWENDUNG DER UNIONSMITTEL NACH DEM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT

A.   FINANZPLANUNG

26.

Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals zusammen mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans und sodann nach Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1, 2 (mit Ausnahme der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“), 3 (für „Umwelt und Klimaschutz“ und „Meerespolitik und Fischerei“), 4, 5 und 6 des MFR vor. Diese nach Rubriken, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung sollte auf Folgendes Bezug nehmen:

a)

geltende Rechtsvorschriften, wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Maßnahmen unterschieden wird:

i)

bei mehrjährigen Programmen sollte die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren), die Laufzeit, die Gesamtfinanzausstattung sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben angeben;

ii)

für die in Anhang II der MFR-Verordnung genannten mehrjährigen Programme sollte die Kommission die zusätzlichen Zuweisungen, die sich aus Artikel 5 der MFR-Verordnung ergeben, in transparenter Weise angeben;

iii)

bei jährlichen Maßnahmen (im Zusammenhang mit Pilotvorhaben, vorbereitenden Maßnahmen und Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, sollte die Kommission Mehrjahresschätzungen vorlegen;

b)

anhängige Gesetzgebungsvorschläge: anhängige Kommissionsvorschläge (in der jeweils neuesten Fassung).

Die Kommission sollte Möglichkeiten für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Gesetzgebungsplanung erwägen, damit genauere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Gesetzgebungsvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans oder nach Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union vorgelegten Planung vorgesehen ist. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat insbesondere über Folgendes informieren:

a)

sämtliche neu angenommenen Gesetzgebungsakte und anhängigen Vorschläge, die vorgelegt wurden, aber noch nicht in der zum Zeitpunkt des Entwurfs des Haushaltsplans oder nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union vorgelegten Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

b)

im jährlichen Gesetzgebungsprogramm der Kommission vorgesehene Gesetzgebung, mit der Angabe, ob die Maßnahmen voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind.

Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die neuen Gesetzgebungsvorschläge bewirken.

B.   AGENTUREN UND EUROPÄISCHE SCHULEN

27.

Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Einrichtung einer neuen Agentur vorlegt, sollte sie eine solide, vollständige und objektive Folgenabschätzung erstellen, in der unter anderem die kritische Masse von Personal und Kompetenzen, Kosten-Nutzen-Aspekte, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, die Auswirkungen auf nationale Tätigkeiten und Tätigkeiten der Union sowie die finanziellen Auswirkungen für die betreffende Ausgabenrubrik berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Gesetzgebungsverfahren, die für die Einrichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der vorgeschlagenen Agentur herbeizuführen.

Zu diesem Zweck werden die folgenden Verfahrensschritte durchlaufen:

Zunächst erläutert die Kommission ihre Vorschläge für die Einrichtung einer neuen Agentur systematisch jeweils beim ersten Trilog-Treffen, das auf die Annahme des Vorschlags durch die Kommission folgt; dabei legt sie auch den Finanzbogen vor, der dem Gesetzgebungsvorschlag zur Errichtung der Agentur beigefügt ist, und veranschaulicht die Folgen für den verbleibenden Finanzplanungszeitraum.

Sodann unterstützt die Kommission während des Gesetzgebungsprozesses den Gesetzgeber bei der Bewertung der finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Abänderungen. Diese finanziellen Folgen sollten während der entsprechenden Gesetzgebungstriloge erwogen werden.

Anschließend legt die Kommission vor Abschluss des Gesetzgebungsprozesses einen aktualisierten Finanzbogen vor, der den möglichen Abänderungen durch den Gesetzgeber Rechnung trägt; dieser Finanzbogen wird auf die Tagesordnung des letzten Gesetzgebungstrilogs gesetzt und vom Gesetzgeber förmlich gebilligt. Zur Erzielung einer Einigung über die Finanzierung wird er ferner auf die Tagesordnung eines nachfolgenden Haushaltstrilogs gesetzt, der in dringenden Fällen in vereinfachter Form stattfinden kann.

Schließlich wird die im Rahmen des Trilogs erzielte Einigung unter Berücksichtigung der budgetären Bewertung betreffend den Inhalt des Gesetzgebungsprozesses durch die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung bestätigt. Die Einigung unterliegt der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung.

Dasselbe Verfahren gilt für die Änderung eines eine Agentur betreffenden Rechtsakts, die Auswirkungen auf die Mittel der Agentur haben würde.

Sollten die Aufgaben einer Agentur grundlegend geändert werden, ohne dass der Rechtsakt zur Einrichtung der Agentur geändert wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat mittels eines geänderten Finanzbogens davon in Kenntnis, damit das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig zu einer Einigung über die Finanzierung der Agentur gelangen können.

28.

Die relevanten Bestimmungen des Gemeinsamen Konzepts, das der am 19. Juli 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist, sollten im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebührend berücksichtigt werden.

29.

Wenn der Oberste Rat der Europäischen Schulen die Einrichtung einer neuen Europäischen Schule plant, wird ein vergleichbares Verfahren im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Unionshaushalt entsprechend angewandt.

TEIL IV

SCHUTZ DES UNIONSHAUSHALTS: QUALITÄT UND VERGLEICHBARKEIT DER DATEN ZU BEGÜNSTIGTEN

30.

Entsprechend den Forderungen des Europäischen Parlaments und als Reaktion auf Nummer 24 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 kommen die Organe überein, dass für Kontroll- und Prüfzwecke standardisierte Regelungen für die Erhebung, den Vergleich und die Aggregation von Informationen und Zahlen über die Endempfänger und Endbegünstigten von Unionsmitteln eingeführt werden, damit der Unionshaushalt und das Aufbauinstrument der Europäischen Union besser gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten geschützt sind.

31.

Um wirksame Kontrollen und Prüfungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, Daten über jene zu erheben, die letztlich direkt oder indirekt Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowie im Rahmen von Projekten und Reformen erhalten, die im Rahmen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, einschließlich Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Mittelempfänger. Die Vorschriften für die Erhebung und die Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen.

32.

Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts wird die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem für den Zugang zu den unter Nummer 31 genannten Daten und für deren Analyse im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikoanalyse umfasst. Dieses System würde wirksame Kontrollen in Bezug auf Interessenkonflikte, Unregelmäßigkeiten, Doppelfinanzierungen und Missbrauch von Mitteln gewährleisten. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und andere Ermittlungs- und Kontrollstellen der Union sollten über den erforderlichen Zugang zu diesen Daten verfügen, damit sie ihre Aufsichtsfunktion in Bezug auf die Kontrollen und Prüfungen wahrnehmen können, die zunächst von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken und administrative Untersuchungen bezüglich des Missbrauchs der betreffenden Unionsmittel durchzuführen, und damit sie einen genauen Überblick über deren Verteilung erhalten.

33.

Unbeschadet der Vorrechte der Organe nach den Verträgen verpflichten sich die Organe im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zu den einschlägigen Basisrechtsakten zu einer loyalen Zusammenarbeit, um die Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 im Einklang mit dem in diesem Teil beschriebenen Ansatz zu gewährleisten.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Image 1

David Maria SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

Image 2

Michael ROTH

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Image 3

Johannes HAHN


(1)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Gemäß dem Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1), sowie den vorhergehenden Internen Abkommen.


ANHANG I

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS

Teil A.   Zeitplan für das Haushaltsverfahren

1.

Die Organe vereinbaren jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsverfahrens einen realistischen Zeitplan auf der Grundlage der aktuellen Praxis.

2.

Um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Haushaltsbefugnisse wirksam auszuüben, werden haushaltspolitische Standpunkte, Übertragungen oder andere Mitteilungen, die den Lauf von Fristen auslösen, unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Ferienzeiten übermittelt, deren Termine sich die Organe über ihre jeweiligen Dienststellen rechtzeitig mitteilen.

Teil B.   Prioritäten für das Haushaltsverfahren

3.

Rechtzeitig bevor die Kommission den Entwurf des Haushaltsplans annimmt wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten sowie alle Fragen erörtert werden, die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres ergeben; dies erfolgt auf der Grundlage von Informationen, die von der Kommission gemäß Nummer 37 bereitgestellt werden.

Teil C.   Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge

4.

Die Organe — mit Ausnahme der Kommission — sind gehalten, ihren jeweiligen Haushaltsvoranschlag bis Ende März anzunehmen.

5.

Die Kommission legt jedes Jahr einen Entwurf des Haushaltsplans vor, aus dem der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Union hervorgeht.

Hierbei berücksichtigt sie

a)

die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds;

b)

die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie sich darum bemüht, eine strikte Relation zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten;

c)

die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben, neuen vorbereitenden Maßnahmen, oder beiden, einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem geprüft worden ist, ob der Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne der Haushaltsordnung (Definition eines Basisrechtsakts, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts für die Mittelausführung und Ausnahmen) möglich ist;

d)

die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die dem Gebot der Haushaltsdisziplin entspricht.

6.

Die Organe sorgen so weit wie möglich dafür, dass keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

7.

Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Entwürfen sowie im Rahmen des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres vornimmt.

8.

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen von Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalts auf die Berichterstattungspflichten der Kommissionsdienststellen haben, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf der Vermittlung zu erörtern.

9.

Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der gesamten Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten, damit eine Einigung erzielt werden kann. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen sowie nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.

10.

Bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses kann die Kommission erforderlichenfalls Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV vorlegen, unter anderem ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen über die Aktualisierung, sobald sie vorliegen. Sie stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung, die diese gegebenenfalls verlangen.

Teil D.   Das Haushaltsverfahren vor dem Vermittlungsverfahren

11.

Rechtzeitig vor der Lesung im Rat wird ein Trilog einberufen, damit die Organe ihre Ansichten über den Entwurf des Haushaltsplans austauschen können.

12.

Damit die Kommission die Durchführbarkeit der vom Europäischen Parlament und vom Rat geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen oder Pilotvorhaben ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, sodass eine erste Erörterung hierüber bereits im Rahmen dieses Trilogs erfolgen kann.

13.

Bevor das Europäische Parlament im Plenum abstimmt, kann ein Trilog einberufen werden.

Teil E.   Vermittlungsverfahren

14.

Verabschiedet das Europäische Parlament Abänderungen am Standpunkt des Rates, nimmt der Präsident des Rates auf der gleichen Plenarsitzung die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Organen zur Kenntnis und gibt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zur umgehenden Einberufung des Vermittlungsausschusses. Das Schreiben zur Einberufung des Vermittlungsausschusses wird spätestens am ersten Arbeitstag der Woche nach Ende der Tagung des Parlaments versandt, auf der das Plenum abgestimmt hat; die Vermittlungsfrist beginnt am folgenden Tag. Die Frist von 21 Tagen wird gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (1) errechnet.

15.

Kann der Rat nicht allen Abänderungen des Europäischen Parlaments zustimmen, sollte er seinen Standpunkt mit einem Schreiben, das vor dem ersten während der Vermittlungsfrist vorgesehenen Treffen versandt wird, bestätigen. In diesem Fall verfährt der Vermittlungsausschuss gemäß den in den folgenden Nummern beschriebenen Bedingungen.

16.

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird von Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates gemeinsam wahrgenommen. Den Vorsitz über Sitzungen des Vermittlungsausschusses führt jeweils der Ko-Vorsitzende des die Sitzung ausrichtenden Organs. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Das Europäische Parlament und der Rat werden im Vermittlungsausschuss auf angemessener Ebene vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächliche Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.

17.

Gemäß Artikel 314 Absatz 5 Unterabsatz 2 AEUV nimmt die Kommission an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken.

18.

Triloge finden in allen Stadien der Vermittlung und auf verschiedenen Repräsentationsebenen statt; sie dienen der Klärung noch offener Fragen und der Vorbereitung einer Einigung im Vermittlungsausschuss.

19.

Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge finden abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates statt, und zwar im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung bei der Inanspruchnahme der Tagungseinrichtungen, einschließlich der Dolmetscherdienste.

20.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt.

21.

Dem Vermittlungsausschuss werden gemeinsame Dokumente (Arbeitsunterlagen) zur Verfügung gestellt, die einen Vergleich der verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens (2) erlauben. Diese Unterlagen enthalten die Zahlen für jede Haushaltslinie, die Gesamtsummen für alle Rubriken des MFR sowie ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und Bemerkungen für sämtliche Haushaltslinien, die technisch als „noch offen“ zu betrachten sind. Unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses werden in einem gesonderten Dokument alle Haushaltslinien aufgeführt, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind (3). Diese Dokumente werden entsprechend dem Eingliederungsplan strukturiert.

Den Arbeitsunterlagen für den Vermittlungsausschuss werden ferner weitere Dokumente beigefügt, darunter ein Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments sowie Schreiben anderer Institutionen zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments.

22.

Im Hinblick auf ein Einvernehmen am Ende der Vermittlungsfrist:

a)

legt der Trilog die Reichweite der Verhandlungen über die zu behandelnden Haushaltsfragen fest;

b)

billigt der Trilog die Liste der Haushaltslinien, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind, vorbehaltlich der endgültigen Einigung über den Gesamthaushaltsplan des jeweiligen Haushaltsjahres;

c)

erörtert der Trilog Fragen, die auf der Grundlage des Buchstabens a bestimmt wurden, um mögliche Einigungen zu erzielen, die vom Vermittlungsausschuss bestätigt werden;

d)

befasst sich der Trilog mit bestimmten Themen, einschließlich anhand der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens.

Während oder unmittelbar nach jedem Trilog werden vorläufige Schlussfolgerungen gezogen; gleichzeitig wird die Tagesordnung für die nächste Sitzung festgelegt. Diese Schlussfolgerungen werden von dem Organ, bei dem der Trilog stattfindet, hinterlegt und gelten nach Ablauf von 24 Stunden unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses als vorläufig gebilligt.

23.

Dem Vermittlungsausschuss liegen während seiner Sitzungen die Schlussfolgerungen der Triloge sowie ein Dokument zur eventuellen Billigung vor, zusammen mit den Haushaltslinien, über die während der Triloge eine vorläufige Einigung erzielt worden ist.

24.

Der gemeinsame Entwurf nach Artikel 314 Absatz 5 AEUV wird von den Sekretariaten des Europäischen Parlaments und des Rates mit Unterstützung der Kommission erstellt. Er umfasst ein Übermittlungsschreiben der Vorsitzenden der beiden Delegationen an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates, aus dem der Tag der Einigung im Vermittlungsausschuss hervorgeht, sowie Anhänge, die Folgendes enthalten:

a)

die Beträge für jede Haushaltslinie und die Gesamtsummen für alle Rubriken des MFR;

b)

ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und dem endgültigen Wortlaut aller Haushaltslinien, die während des Vermittlungsverfahrens geändert wurden;

c)

die Liste der Haushaltslinien, die im Vergleich zum Entwurf des Haushaltsplans oder zum Standpunkt des Rates nicht geändert wurden.

Der Vermittlungsausschuss kann überdies Schlussfolgerungen und etwaige gemeinsame Erklärungen zum Haushaltsplan verabschieden.

25.

Der gemeinsame Entwurf wird (von den Dienststellen des Europäischen Parlaments) in alle Amtssprachen der Organe der Union übersetzt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Einigung über den gemeinsamen Entwurf nach Nummer 24 unterbreitet.

Der Haushaltsplan wird nach der Annahme des gemeinsamen Entwurfs von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet, indem die Anhänge des gemeinsamen Entwurfs in die während des Vermittlungsverfahrens nicht geänderten Haushaltslinien eingearbeitet werden.

26.

Das Organ, bei dem die Sitzung (Trilog bzw. die Sitzung des Vermittlungsausschusses) stattfindet, sorgt dafür, dass bei Sitzungen des Vermittlungsausschusses in sämtliche Sprachen und bei Trilogen jeweils nach Bedarf gedolmetscht wird.

Das Organ, bei dem die Sitzung stattfindet, übernimmt die Vervielfältigung und Verteilung der Sitzungsdokumente.

Die Dienststellen der Organe arbeiten bei der schriftlichen Niederlegung der Verhandlungsergebnisse im Hinblick auf die abschließende Überarbeitung des gemeinsamen Entwurfs zusammen.

Teil F.   Berichtigungshaushaltspläne

Allgemeine Grundsätze

27.

Da Berichtigungshaushaltspläne häufig spezifische und bisweilen dringliche Angelegenheiten betreffen, verständigen sich die Organe zur Sicherstellung einer angemessenen interinstitutionellen Zusammenarbeit auf die folgenden Grundsätze, damit Berichtigungshaushaltspläne in einem möglichst reibungslosen und zügigen Beschlussfassungsprozess und möglichst ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses angenommen werden können.

28.

Die Organe bemühen sich soweit möglich, die Zahl der Berichtigungshaushaltspläne zu begrenzen.

Zeitplan

29.

Unbeschadet des Zeitpunkts der endgültigen Annahme informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat im Voraus über die voraussichtlichen Termine für die Annahme der Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen.

30.

Gemäß ihrer jeweiligen Geschäftsordnung bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans alsbald nach der Annahme durch die Kommission zu prüfen.

31.

Zur Beschleunigung des Verfahrens stellen das Europäische Parlament und der Rat sicher, dass ihre Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert sind, damit das Verfahren kohärent und konvergent durchgeführt werden kann. Die Organe bemühen sich daher, so früh wie möglich indikative Zeitpläne für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans aufzustellen.

Das Europäische Parlament und der Rat berücksichtigen die relative Dringlichkeit eines Berichtigungshaushaltsplans sowie die Notwendigkeit, diesen so rechtzeitig zu billigen, dass er im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres Wirkung zeigen kann.

Zusammenarbeit während der Lesungen

32.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen und schaffen im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen.

Bei möglichen Meinungsverschiedenheiten können gegebenenfalls das Europäische Parlament oder der Rat vor ihrer jeweiligen endgültigen Entscheidung über einen Berichtigungshaushaltsplan oder die Kommission jederzeit vorschlagen, einen Sondertrilog einzuberufen, um die strittigen Fragen zu erörtern und zu versuchen, einen Kompromiss herbeizuführen.

33.

Alle von der Kommission vorgeschlagenen und noch nicht endgültig gebilligten Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen werden systematisch auf die Tagesordnung der für das jährliche Haushaltsverfahren geplanten Triloge gesetzt. Die Kommission stellt die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vor, und das Europäische Parlament und der Rat teilen sofern möglich vor dem Trilog ihre jeweiligen Standpunkte mit.

34.

Wird bei einem Trilog ein Kompromiss erzielt, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, den Ergebnissen des Trilogs bei ihren Beratungen über den Berichtigungshaushaltsplan gemäß dem AEUV sowie ihrer jeweiligen Geschäftsordnung Rechnung zu tragen.

Zusammenarbeit nach den Lesungen

35.

Billigt das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen, gilt der Berichtigungshaushaltsplan nach dem AEUV als erlassen.

36.

Nimmt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an, findet Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV Anwendung. Vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses wird jedoch ein Trilog einberufen.

a)

Wird bei diesem Trilog Einvernehmen erzielt, wird die Vermittlung vorbehaltlich der Billigung der Ergebnisse des Trilogs durch das Europäische Parlament und den Rat ohne Sitzung des Vermittlungsausschusses durch einen Briefwechsel abgeschlossen.

b)

Wird bei diesem Trilog kein Einvernehmen erzielt, tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und gestaltet seine Arbeiten entsprechend den gegebenen Umständen so, dass der Beschlussfassungsprozess so weit wie möglich vor Ablauf der in Artikel 314 Absatz 5 AEUV festgelegten Frist von 21 Tagen abgeschlossen werden kann. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses können durch einen Briefwechsel abgeschlossen werden.

Teil G.   Ausführung des Haushalts, Zahlungen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen

37.

Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen die Organe überein, die Vorausschätzungen für die Zahlungen und die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.

Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, werden die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen, insbesondere die Bestimmungen für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, in allen Rubriken strikt angewandt.

Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Haushaltsjahren zu beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, Mittelübertragungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete Vorausschätzungen, gegebenenfalls einschließlich langfristiger Vorausschätzungen, darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2021-2027 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.

Teil H.   Zusammenarbeit in Bezug auf das Aufbauinstrument der Europäischen Union (4)

38.

Die Kommission wird ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ermächtigt, im Namen der Union Mittel von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 auf den Kapitalmärkten aufzunehmen, wovon gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Eigenmittelbeschlusses bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für Ausgaben und bis zu 360 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für die Bereitstellung von Darlehen verwendet werden können. Wie in der AIEU-Verordnung vorgesehen, gilt der Betrag für Ausgaben als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

39.

Die Organe sind sich darin einig, dass die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Haushaltsbehörde handeln, in Bezug auf externe zweckgebundene Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union gestärkt werden muss, damit eine ordnungsgemäße Aufsicht und Einbeziehung hinsichtlich der Verwendung dieser Einnahmen innerhalb der in der AIEU-Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften vorgegebenen Grenzen gewährleistet ist. Die Organe sind sich ferner darin einig, dass für die vollständige Transparenz und Sichtbarkeit aller im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union bereitgestellten Mittel zu sorgen ist.

Externe zweckgebundene Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union

40.

Angesichts der Notwendigkeit, eine angemessene Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung externer zweckgebundener Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union sicherzustellen, einigen sich die Organe auf das unter den Nummern 41 bis 46 beschriebene Verfahren.

41.

Die Kommission wird zusammen mit ihrem Entwurf eines Voranschlags im Rahmen des Haushaltsverfahrens detaillierte Informationen vorlegen. Diese Informationen enthalten detaillierte Schätzungen der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie der rechtlichen Verpflichtungen, aufgeschlüsselt nach Rubriken und nach Programmen, denen zweckgebundene Einnahmen gemäß der AIEU-Verordnung zugewiesen werden. Die Kommission stellt alle zusätzlichen relevanten Informationen zur Verfügung, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat angefordert werden. Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans ein Dokument bei, in dem alle relevanten Informationen zum Aufbauinstrument der Europäischen Union enthalten sind, einschließlich zusammenfassender Tabellen, in denen Haushaltsmittel und zweckgebundene Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union in aggregierter Form dargelegt sind. Dieses Dokument ist Teil des Anhangs des Gesamthaushaltsplans der Union zu externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß Nummer 44.

42.

Die Kommission wird während des gesamten Haushaltsjahres und mindestens im Vorfeld jeder gemäß Nummer 45 anberaumten Zusammenkunft die in Nummer 41 genannten Informationen regelmäßig aktualisieren. Die Kommission stellt die relevanten Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig zur Verfügung, sodass substanzielle Gespräche und Beratungen über die entsprechenden Planungsdokumente möglich sind, auch bevor die Kommission einschlägige Beschlüsse annimmt.

43.

Die Organe treten im Rahmen des Haushaltsverfahrens regelmäßig zusammen, um gemeinsam die Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union, insbesondere den Sachstand und die Aussichten, zu bewerten und um die jährlichen Schätzungen, die zusammen mit den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen vorgelegt werden, und deren Aufteilung unter gebührender Berücksichtigung der in der AIEU-Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen zu erörtern.

44.

Das Europäische Parlament und der Rat fügen dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Dokument in Form eines Anhangs bei, in dem alle Haushaltslinien aufgeführt sind, in die zweckgebundene Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union eingestellt werden. Darüber hinaus werden sie die Haushaltsstruktur zur Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union nutzen und insbesondere die Erläuterungen zum Haushaltsplan, sodass eine angemessene Kontrolle bezüglich der Verwendung der Einnahmen ausgeübt werden kann. Gemäß Artikel 22 der Haushaltsordnung werden das Europäische Parlament und der Rat im Ausgabenteil bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angeben, bei denen die den zweckgebundenen Einnahmen auf der Grundlage der AIEU-Verordnung entsprechenden Mittel eingesetzt werden können, und die relevanten Beträge nennen. Die Kommission verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen diesen Erläuterungen gebührend Rechnung zu tragen.

45.

Die Organe kommen überein, eigens anberaumte interinstitutionelle Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene abzuhalten, um den Sachstand und die Aussichten in Bezug auf externe zweckgebundene Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu bewerten. Diese Zusammenkünfte finden mindestens dreimal pro Haushaltsjahr kurz vor oder nach den Haushaltstrilogen statt. Darüber hinaus treten die Organe ad hoc zusammen, falls ein Organ einen begründeten Antrag stellt. Das Europäische Parlament und der Rat können jederzeit schriftliche Bemerkungen zur Ausführung externer zweckgebundener Einnahmen vorlegen. Die Kommission verpflichtet sich, sämtliche Bemerkungen und Vorschläge des Europäischen Parlaments und des Rates gebührend zu berücksichtigen. Bei den vorgenannten Zusammenkünften können erhebliche Abweichungen bei den Ausgaben aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union im Einklang mit Nummer 46 behandelt werden.

46.

Die Kommission legt vor einer eigens anberaumten interinstitutionellen Zusammenkunft nach Nummer 45 detaillierte Informationen über jegliche Abweichungen von ihren ursprünglichen Schätzungen und im ad hoc Falle einer erheblichen Abweichung vor. Eine Abweichung von den geschätzten Ausgaben aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gilt als erheblich, wenn die Ausgaben von den Schätzungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr und ein bestimmtes Programm um mehr als 10 % abweichen. Bei erheblichen Abweichungen von den ursprünglichen Schätzungen erörtern die Organe die Angelegenheit, falls das Europäische Parlament oder der Rat dies innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung einer solchen erheblichen Abweichung beantragt. Die Organe werden die Angelegenheit gemeinsam im Hinblick darauf prüfen, innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags einer Zusammenkunft eine gemeinsame Grundlage dazu zu finden. Die Kommission wird dabei den eingegangenen Bemerkungen weitestgehend Rechnung tragen. Die Kommission verpflichtet sich, keine Beschlüsse vor Abschluss der Beratungen oder vor Ablauf der Frist von drei Wochen zu fassen. Im letztgenannten Fall begründet die Kommission ihren Beschluss ordnungsgemäß. In dringenden Fällen können die Organe vereinbaren, die Fristen um eine Woche zu verkürzen.

Im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union gewährte Darlehen

47.

Um die vollständige Unterrichtung sowie Transparenz und Sichtbarkeit in Bezug auf die Darlehenskomponente des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu gewährleisten, wird die Kommission zusammen mit ihrem Entwurf eines Voranschlags ausführliche Informationen über die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union gewährten Darlehen vorlegen, wobei sensiblen Informationen, die geschützt sind, besondere Beachtung zukommt.

48.

Informationen über im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union gewährte Darlehen werden gemäß den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung im Haushaltsplan ausgewiesen; dazu gehört auch der Anhang, auf den unter Ziffer iii des genannten Buchstabens Bezug genommen wird.

(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(2)  Zu den verschiedenen Phasen zählen: der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres (einschließlich der erlassenen Berichtigungshaushaltspläne), der ursprüngliche Entwurf des Haushaltsplans, der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans, die Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates und die Berichtigungsschreiben der Kommission (soweit sie noch nicht von den Organen uneingeschränkt gebilligt worden sind).

(3)  Eine Haushaltslinie ist technisch als abgeschlossen zu betrachten, wenn sich Rat und Europäisches Parlament über sie vollkommen einig sind und sie nicht Gegenstand eines Berichtigungsschreibens ist.

(4)  Legt die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt des Rates auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt vor, so findet das in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Haushaltskontrolle neuer Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Unionshaushalt (ABl. C 444 vom 22.12.2020, S. 5) festgelegte Verfahren Anwendung.


ANHANG II

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER AUSARBEITUNG EINES FAHRPLANS IM HINBLICK AUF DIE EINFÜHRUNG NEUER EIGENMITTEL

Einleitung

A.

Die Organe verpflichten sich zur loyalen und transparenten Zusammenarbeit und zur Umsetzung eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel im Zeitraum des MFR 2021-2027.

B.

Die Organe würdigen die Bedeutung des Kontexts des Aufbauinstruments der Europäischen Union, in dem die neuen Eigenmittel eingeführt werden sollten.

C.

Die Kommission wird ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ermächtigt, gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Eigenmittelbeschlusses im Namen der Union Mittel von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 auf den Kapitalmärkten aufzunehmen, wovon bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Beschlusses verwendet werden können.

D.

Die Rückzahlung des Kapitalbetrags dieser für Ausgaben des Aufbauinstruments der Europäischen Union verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen müssen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, auch durch ausreichende Einnahmen aus neuen Eigenmitteln, die nach 2021 eingeführt werden. Alle damit verbundenen Verbindlichkeiten werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Eigenmittelbeschlusses bis spätestens zum 31. Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt. Die jährlich zahlbaren Beträge richten sich nach den Laufzeiten der begebenen Anleihen und der Strategie für die Rückzahlung der Schulden, wobei die in Unterabsatz 3 jenes Absatzes genannte Obergrenze für die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Mittel in Höhe von 7,5 % des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b jenes Beschlusses genannten Höchstbetrags für Ausgaben einzuhalten ist.

E.

Die im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt sollten nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des MFR führen. Es ist ferner wünschenswert, dass der Anstieg der BNE-Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abgeschwächt wird.

F.

Daher, und um die Glaubwürdigkeit und Tragfähigkeit des Rückzahlungsplans für das Aufbauinstrument der Europäischen Union zu erhöhen, werden die Organe darauf hinarbeiten, ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen fällig wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Gesamtdeckung würde dies keine Zweckbindung oder Zuweisung bestimmter Eigenmittel zur Deckung einer bestimmten Ausgabenart implizieren.

G.

Die Organe sind sich dessen bewusst, dass die Einführung neuer Eigenmittelkategorien die angemessene Finanzierung der Ausgaben der Union im Rahmen des MFR unterstützen und zugleich den Anteil der nationalen BNE-Beiträge an der Finanzierung des Jahreshaushalts der Union verringern sollte. Die Diversifizierung der Einnahmequellen wiederum könnte eine stärkere Ausrichtung der Ausgaben auf Unionsebene auf prioritäre Bereiche und gemeinsame öffentliche Güter ermöglichen, was mit hohen Effizienzgewinnen im Vergleich zu nationalen Ausgaben verbunden wäre.

H.

Die neuen Eigenmittel sollten daher auf die politischen Ziele der Union abgestimmt werden, die Prioritäten der Union — wie etwa den europäischen Grünen Deal und ein Europa für das digitale Zeitalter — unterstützen und zu Steuergerechtigkeit und einer stärkeren Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beitragen.

I.

Die Organe stimmen darin überein, dass die neuen Eigenmittel vorzugsweise so gestaltet werden sollen, dass mit ihnen „frisches Geld“ generiert werden kann. Gleichzeitig sind sie bestrebt, die Bürokratie abzubauen und den Aufwand für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und für die Bürger zu verringern.

J.

Neue Eigenmittel sollten die Kriterien der Einfachheit, Transparenz, Vorhersehbarkeit und Gerechtigkeit erfüllen. Die Berechnung, Übertragung und Kontrolle der neuen Eigenmittel sollten nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Organe der Union und die nationalen Verwaltungen führen.

K.

Angesichts der hohen Anforderungen an das Verfahren für die Einführung neuer Eigenmittel sind sich die Organe darin einig, dass die notwendige Reform des Eigenmittelsystems über eine beschränkte Anzahl von Änderungen des Eigenmittelbeschlusses erreicht werden sollte.

L.

Die Organe kommen daher überein, im Zeitraum 2021-2027 auf der Grundlage der in diesem Anhang dargelegten Grundsätze zusammenzuarbeiten und auf die Einführung neuer Eigenmittel im Einklang mit dem Fahrplan in Teil B und mit den darin festgelegten Terminen hinzuarbeiten.

M.

Die Organe würdigen auch die Bedeutung des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (1), insbesondere die Folgenabschätzung.

Teil A   Grundsätze für die Umsetzung

1.

Die Kommission wird im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge für neue Eigenmittel und für mögliche weitere neue Eigenmittel gemäß Nummer 10 vorlegen. In diesem Zusammenhang wird sie den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rates gebührend Rechnung tragen. Diesen Gesetzesvorschlägen werden die einschlägigen Durchführungsvorschriften für Eigenmittel beigefügt.

2.

Die Organe einigen sich auf die folgenden Leitprinzipien für die Einführung neuer Eigenmittelkategorien:

a)

Unter Wahrung des Grundsatzes der Gesamtdeckung wird ein Eigenmittelbetrag erhoben, der ausreicht, um die erwarteten Ausgaben für die Rückzahlung des Kapitalbetrags einschließlich Zinsen der aufgenommenen Mittel für Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Eigenmittelbeschlusses in voller Höhe zu decken. Einnahmen aus Eigenmitteln, die über den Bedarf für Rückzahlungen hinausgehen, fließen im Einklang mit dem Grundsatz der Gesamtdeckung weiterhin als allgemeine Einnahmen in den Unionshaushalt ein;

b)

die Ausgaben zur Deckung der Finanzierungskosten des Aufbauinstruments der Europäischen Union werden so ausgerichtet, dass Ausgaben für Unionsprogramme und -fonds nicht gekürzt werden müssen;

c)

die Eigenmittel werden auf die Prioritäten der Union abgestimmt, wie etwa die Bekämpfung des Klimawandels, die Kreislaufwirtschaft, ein Europa für das digitale Zeitalter und Leistung eines Beitrags zur Steuergerechtigkeit und zur stärkeren Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung;

d)

die Kriterien der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit werden eingehalten;

e)

es sind stabile und vorhersehbare Einnahmen sicherzustellen;

f)

ein übermäßiger Verwaltungsaufwand für die Unionsorgane und die nationalen Verwaltungen ist zu vermeiden;

g)

es sind vorzugsweise zusätzliche „frische“ Einnahmen zu generieren;

h)

parallel dazu soll Bürokratie abgebaut und der Aufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, und für die Bürger verringert werden.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat werden die Gesetzgebungsvorschläge nach Nummer 1 gemäß ihren internen Verfahren prüfen, erörtern und unverzüglich darüber befinden, um eine rasche Beschlussfassung zu erleichtern. Nachdem die Kommission ihre Vorschläge vorgelegt hat, kommen die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Vertreter des Rates im Rahmen ihrer Beratungen in Anwesenheit der Vertreter der Kommission zusammen, um einander über den jeweiligen Sachstand zu informieren. Darüber hinaus werden die Organe einen regelmäßigen Dialog führen, um eine Bilanz der Fortschritte in Bezug auf den Fahrplan zu ziehen.

Teil B   Fahrplan im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel

Erster Schritt: 2021

4.

In einem ersten Schritt wird eine neue Eigenmittelquelle eingeführt und ab dem 1. Januar 2021 gelten, die sich aus einem Anteil der Einnahmen aus einem nationalen Beitrag zusammensetzt, der anhand des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, wie in dem Eigenmittelbeschluss vorgesehen. Dieser Beschluss wird vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten.

5.

Die Kommission wird ihre Arbeit beschleunigen und im Anschluss an im Jahr 2020 eingeleitete Folgenabschätzungen bis Juni 2021 Vorschläge für ein CO2-Grenzausgleichssystem und für eine Digitalabgabe sowie einen begleitenden Vorschlag zur Einführung neuer Eigenmittel auf dieser Grundlage vorlegen, damit diese bis spätestens zum 1. Januar 2023 eingeführt werden können.

6.

Die Kommission wird das EU-Emissionshandelssystem im Frühjahr 2021 überprüfen, einschließlich der Möglichkeit seiner Ausweitung auf den Luft- und Seeverkehr. Sie wird bis Juni 2021 einen Vorschlag über eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage des EU-Emissionshandelssystems vorlegen.

7.

Die Organe sind sich darin einig, dass das CO2-Grenzausgleichssystem und das EU-Emissionshandelssystem thematisch miteinander verknüpft sind und es daher gerechtfertigt wäre, sie im gleichen Sinne zu erörtern.

Zweiter Schritt: 2022 und 2023

8.

Gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften sollen diese neuen Eigenmittel zum 1. Januar 2023 eingeführt werden.

9.

Der Rat wird bis spätestens zum 1. Juli 2022 Beratungen über diese neuen Eigenmittel aufnehmen, damit sie zum 1. Januar 2023 eingeführt werden können.

Dritter Schritt: 2024-2026

10.

Die Kommission wird auf der Grundlage von Folgenabschätzungen zusätzliche neue Eigenmittel vorschlagen, die eine Finanztransaktionssteuer und einen finanziellen Beitrag im Zusammenhang mit dem Unternehmenssektor oder eine neue gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage umfassen könnten. Die Kommission bemüht sich, bis Juni 2024 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

11.

Gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften sollen diese zusätzlichen neuen Eigenmittel zum 1. Januar 2026 eingeführt werden.

12.

Der Rat wird bis spätestens zum 1. Juli 2025 Beratungen über diese neuen Eigenmittel aufnehmen, damit sie zum 1. Januar 2026 eingeführt werden können.

(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).