4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 409/1


RICHTLINIE (EU) 2020/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung ist die Gefahr gestiegen, dass eine große Zahl von Verbrauchern durch dieselbe unerlaubte Praktik geschädigt wird. Durch Verstöße gegen das Unionsrecht können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Ohne wirksame Mittel, unerlaubte Praktiken zu beenden und für Verbraucher Abhilfe zu schaffen, ist das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt beeinträchtigt.

(2)

Das Fehlen wirksamer Mittel zur Durchsetzung des dem Verbraucherschutz dienenden Unionsrechts kann außerdem zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen nicht gesetzestreuen und gesetzestreuen Unternehmern führen, die ihre Geschäftstätigkeit innerstaatlich oder grenzüberschreitend ausüben. Diese Verzerrungen können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(3)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt sollte den Verbrauchern zusätzlichen Nutzen in Form besserer Qualität, größerer Vielfalt, angemessener Preise und hoher Sicherheitsstandards für Waren und Dienstleistungen bringen, wodurch ein hohes Verbraucherschutzniveau gefördert wird.

(4)

Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten hat. Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bestimmt, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen hat.

(5)

Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen zu erheben, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher verletzen, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht in ausreichendem Maß angegangen. Um in einem zunehmend globalisierten und digitalisierten Markt besser von unerlaubten Praktiken abzuschrecken und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, müssen die Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dahingehend gestärkt werden, dass sie sowohl Unterlassungsentscheidungen als auch Abhilfeentscheidungen umfassen. Angesichts der zahlreichen erforderlichen Änderungen ist es angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen.

(6)

Die Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen und auf Abhilfeentscheidungen sind unionsweit unterschiedlich und bieten ein unterschiedliches Maß an Verbraucherschutz. Darüber hinaus verfügen einige Mitgliedstaaten gegenwärtig über keine Verbandsklageverfahren auf Abhilfeentscheidungen. Durch diese Situation wird das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt und ihre Fähigkeit, auf diesem Markt tätig zu sein, verringert. Sie verzerrt den Wettbewerb und beeinträchtigt die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

(7)

Mit dieser Richtlinie soll daher sichergestellt werden, dass den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten mindestens ein wirksames und effizientes Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen und ein wirksames Verbandsklageverfahren auf Abhilfeentscheidungen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene zur Verfügung steht. Das Bestehen mindestens eines solchen Verbandsklageverfahrens würde das Vertrauen der Verbraucher stärken, sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärken, einen Beitrag zu einem faireren Wettbewerb leisten und gleiche Ausgangsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmer schaffen.

(8)

Mit dieser Richtlinie soll zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beigetragen werden, indem qualifizierte Einrichtungen, die die Kollektivinteressen der Verbraucher repräsentieren, in die Lage versetzt werden, Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen gegen Unternehmer, die gegen das Unionsrecht verstoßen, anzustrengen. Diesen qualifizierten Einrichtungen sollte es möglich sein, die Beendigung oder das Verbot eines solchen Verstoßes zu verlangen und Abhilfe, beispielsweise, soweit angemessen und im Unionsrecht oder in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, in Form einer Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung zu erwirken.

(9)

Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen. Sie sollte es qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts durch Unternehmer auszurichten und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei Einzelklagen stoßen, beispielsweise solche der Unsicherheit über ihre Rechte und die zur Verfügung stehenden Verfahrensmechanismen, das psychologische Zögern, tätig zu werden, und das ungünstige Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und dem Nutzen der Einzelklage.

(10)

Wichtig ist die Sicherstellung des notwendigen Gleichgewichts zwischen der Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zur Justiz und der gleichzeitigen Gewährung angemessener Schutzmaßnahmen für Unternehmen gegen Klagemissbrauch, der die Fähigkeit von Unternehmen, im Binnenmarkt tätig werden zu können, ungerechtfertigt beeinträchtigen würde. Um den Missbrauch von Verbandsklagen zu verhindern, sollte die Gewährung von Strafschadenersatz vermieden werden und Vorschriften zu bestimmten Verfahrensaspekten, wie der Benennung und der Finanzierung qualifizierter Einrichtungen, festgelegt werden.

(11)

Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht ersetzen. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte sie es deren Ermessen überlassen, die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Verbandsklageverfahren als Teil eines bestehenden oder eines neuen Verbandsklageverfahrens für kollektive Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfeentscheidungen, oder als eigenständigen Verfahren zu konzipieren, sofern mindestens ein nationales Verbandsklageverfahren dieser Richtlinie entspricht. So sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten beispielsweise nicht daran hindern, Rechtsvorschriften für Klagen zur Erwirkung von Feststellungsentscheidungen durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu erlassen, auch wenn sie keine Vorschriften für entsprechende Klagen enthält. Bestehen auf nationaler Ebene zusätzlich zu dem Verfahren gemäß dieser Richtlinie weitere Verfahren, so sollte die qualifizierte Einrichtung die Wahl treffen können, welches Verfahren sie nutzen möchte.

(12)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollte die vorliegende Richtlinie nicht dazu dienen, jeden Aspekt der Verbandsklage zu regeln. Dementsprechend obliegt es den Mitgliedstaaten, die für Verbandsklagen geltenden Vorschriften beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit, der Beweismittel oder der Rechtsbehelfe festzulegen. So sollten beispielsweise die Mitgliedstaaten entscheiden, welchen Grad der Ähnlichkeit die Einzelansprüche aufweisen müssen oder welche Mindestzahl von Verbrauchern von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffen sein muss, damit eine Verbandsklage in einer Angelegenheit zulässig ist. Diese nationalen Vorschriften sollten das wirksame Funktionieren eines Verbandsklageverfahrens gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht beeinträchtigen. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die für konkrete grenzüberschreitende Verbandsklagen erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht von den Voraussetzungen abweichen, die für entsprechende innerstaatliche Verbandsklagen gelten. Die Entscheidung, eine Verbandsklage für unzulässig zu erklären sollte nicht die Rechte der von dieser Klage betroffenen Verbraucher beeinträchtigen.

(13)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte den jüngsten Entwicklungen im Bereich des Verbraucherschutzes Rechnung tragen. Da Verbraucher inzwischen auf einem größeren und zunehmend digitalisierten Markt tätig sind, ist es zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlich, dass Bereiche wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie und Telekommunikation zusätzlich zum allgemeinen Verbraucherrecht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Da eine wachsende Verbrauchernachfrage nach Finanz- und Wertpapierdienstleistungen besteht, ist es insbesondere wichtig, in diesen Bereichen für eine bessere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu sorgen. Der Verbrauchermarkt hat sich auch im Bereich der digitalen Dienstleistungen weiterentwickelt und es besteht ein wachsender Bedarf an einer wirksameren Durchsetzung des Verbraucherrechts, einschließlich hinsichtlich des Datenschutzes.

(14)

Diese Richtlinie sollte Verstöße gegen die in Anhang I genannten Bestimmungen des Unionsrechts abdecken, soweit diese Bestimmungen dem Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, unabhängig davon, ob diese Verbraucher darin als Verbraucher, als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger, Einzelinvestoren, Datensubjekte oder anderweitig bezeichnet werden. Diese Richtlinie sollte jedoch die Interessen natürlicher Personen, die durch solche Verstöße Schaden erlitten haben oder denen dies droht, nur dann schützen, wenn diese Personen Verbraucher gemäß dieser Richtlinie sind. Verstöße, die natürliche Personen, die gemäß dieser Richtlinie als Unternehmer anzusehen sind, schädigen, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

(15)

Diese Richtlinie sollte die in Anhang I genannten Rechtsakte unberührt lassen; daher sollten durch sie weder die in diesen Rechtsakten festgelegten Begriffsbestimmungen geändert oder erweitert noch ein etwa darin enthaltenes Durchsetzungsverfahren ersetzt werden. So könnten beispielsweise die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten oder darauf beruhenden Durchsetzungsmechanismen weiterhin für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher genutzt werden, sofern sie anwendbar sind.

(16)

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Anhang I so genau wie möglich gefasst werden. Enthalten die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte Bestimmungen, die nicht den Verbraucherschutz betreffen, so sollte in Anhang I auf die ausdrücklich dem Schutz der Verbraucherinteressen dienenden Bestimmungen Bezug genommen werden. Aufgrund des Aufbaus bestimmter Rechtsakte, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen einschließlich des Bereichs der Wertpapierdienstleistungen, sind solche Bezugnahmen jedoch nicht immer praktikabel.

(17)

Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union erlassen wird, vom Gesetzgeber geprüft werden, ob Anhang I dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Unionsrechtsakt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen wird.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Beispielsweise sollten die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, für Streitigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich von Anhang I fallen, beibehalten oder einführen können.

(19)

Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob eine Verbandsklage — je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig — in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann. Dies sollte unbeschadet des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta gelten, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verbraucher und Unternehmer das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede Verwaltungsentscheidung haben, die aufgrund von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen wurde. Dies sollte die Möglichkeit einschließen, dass eine Klagepartei im Einklang mit dem nationalen Recht eine Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung erreichen kann.

(20)

Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte die vorliegende Richtlinie sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat leben als dem Mitgliedstaat, in dem der zuwiderhandelnde Unternehmer niedergelassen ist. Ferner sollte sie auch für Verstöße gelten, die vor Erhebung oder Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden, da es unter Umständen erforderlich sein kann, die Wiederholung einer Praktik durch ein Verbot zu verhindern, festzustellen, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß dargestellt hat, oder Abhilfe für die Verbraucher zu erleichtern.

(21)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht unberührt lassen und auch keine solchen Bestimmungen festlegen. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union sollten für die in dieser Richtlinie festgelegten Verbandsklageverfahren gelten. Insbesondere sollten die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (6), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (7) und die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates für die durch die vorliegende Richtlinie vorgeschriebenen Verbandsklageverfahren gelten.

(22)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden noch die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen dieser Behörden abdeckt. Diese Fragen sollten in den Regelungsbereich des nationalen Rechts fallen.

(23)

Gegebenenfalls kann gemäß den Vorschriften des internationalen Privatrechts für eine qualifizierte Einrichtung die Möglichkeit bestehen, Verbandsklagen sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem sie benannt wurde, als auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erheben. Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte in der vorliegenden Richtlinie zwischen diesen beiden Arten von Verbandsklagen unterschieden werden. Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie benannt wurde, so sollte diese Verbandsklage als grenzüberschreitende Verbandsklage angesehen werden. Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage in dem Mitgliedstaat, in dem sie benannt wurde, so sollte diese Verbandsklage als innerstaatliche Verbandsklage angesehen werden, auch wenn diese Verbandsklage gegen einen Unternehmer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet ist und auch wenn im Rahmen der Verbandsklage Verbraucher aus mehreren Mitgliedstaaten repräsentiert werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Art der Verbandsklage, die erhoben wird, sollte der Mitgliedstaat sein in dem die Verbandsklage erhoben wird. Daher sollte es nicht möglich sein, dass eine innerstaatliche Verbandsklage im Laufe des Verfahrens in eine grenzüberschreitende Verbandsklage umgewandelt wird und umgekehrt.

(24)

Insbesondere Verbraucherorganisationen sollten aktiv dazu beitragen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden. Sie sollten alle als dazu geeignet gelten, im Einklang mit dem nationalen Recht den Status einer qualifizierten Einrichtung zu beantragen. Abhängig von den nationalen Rechtstraditionen könnten öffentliche Stellen ebenfalls aktiv dabei mitwirken, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden, indem sie Verbandsklagen gemäß der vorliegenden Richtlinie erheben.

(25)

Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sollten für qualifizierte Einrichtungen unionsweit einheitliche Kriterien für die Benennung gelten. Insbesondere sollten sie nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründete juristische Personen sein, eine gewisse Dauerhaftigkeit und einen gewissen Umfang an öffentlicher Tätigkeit aufweisen, sollten keinen Erwerbszweck verfolgen und aufgrund ihres Satzungszwecks ein legitimes Interesse daran haben, die Verbraucherinteressen gemäß dem Unionsrecht zu schützen. Über Qualifizierte Einrichtungen sollte kein ein Insolvenzverfahren eröffnet sein und sie sollten nicht für insolvent erklärt sein. Sie sollten unabhängig sein und nicht von Personen beeinflusst werden, die keine Verbraucher sind und die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, insbesondere nicht von Unternehmern oder Hedgefonds, auch im Falle der Finanzierung durch Dritte. Qualifizierte Einrichtungen sollten über Verfahren verfügen, die einen solchen Einfluss sowie Interessenkonflikte zwischen ihnen, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern. Sie sollten Informationen in klarer und verständlicher Sprache auf jede geeignete Weise, insbesondere auf ihren Websites, öffentlich zugänglich machen, die die Einhaltung der Kriterien für die Benennung als qualifizierte Einrichtung belegen, sowie allgemeine Informationen über die Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihre Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihren Satzungszweck und ihre Tätigkeiten.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit ihrem nationalen Recht festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Kriterien, die in dieser Richtlinie für qualifizierte Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt werden, festgelegt sind, auch auf qualifizierte Einrichtungen anwenden können, die nur für innerstaatliche Verbandsklagen benannt sind.

(27)

Die Kriterien für die Benennung von qualifizierten Einrichtungen für innerstaatliche oder grenzüberschreitende Verbandsklagen sollten das wirksame Funktionieren von Verbandsklagen gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht beeinträchtigen.

(28)

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, qualifizierte Einrichtungen vorab zu benennen, um Verbandsklagen zu erheben. Diese Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten keinen Anreiz bieten, die Möglichkeit zur Ad-hoc-Benennung qualifizierter Einrichtungen einzuführen. Für die Zwecke innerstaatlicher Verbandsklagen sollten die Mitgliedstaaten jedoch auch — oder alternativ — qualifizierte Einrichtungen ad hoc für eine bestimmte innerstaatliche Verbandsklage benennen können. Die Benennung sollte gegebenenfalls durch das angerufene Gericht oder die angerufene Verwaltungsbehörde erfolgen können, gegebenenfalls auch im Wege der Annahme. Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sind jedoch gemeinsame Schutzmaßnahmen erforderlich. Deshalb sollten ad hoc benannte qualifizierte Einrichtungen nicht befugt sein, grenzüberschreitende Verbandsklagen zu erheben.

(29)

Es sollte dem benennenden Mitgliedstaat obliegen, dafür zu sorgen, dass eine für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannte qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung einer qualifizierten Einrichtung einhält, zu prüfen, ob die qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung weiterhin einhält, und erforderlichenfalls ihre Benennung aufzuheben. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens alle fünf Jahre prüfen, ob die qualifizierten Einrichtungen die Kriterien zur Benennung immer noch einhalten.

(30)

Sollten Bedenken auftreten, ob eine qualifizierte Einrichtung die Kriterien zur Benennung nach wie vor einhält, so sollte der Mitgliedstaat, der die qualifizierte Einrichtung benannt hat, diesen Bedenken nachgehen und gegebenenfalls die Benennung der qualifizierten Einrichtung aufheben. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benennen, deren Aufgabe es ist, Anträge auf Prüfung zu übermitteln und entgegenzunehmen.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt worden sind, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden grenzüberschreitende Verbandsklagen erheben können. Ferner sollte es möglich sein, dass qualifizierte Einrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften über die Zuständigkeit — im Wege einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum gemeinsam tätig werden. Dies sollte das Recht des angerufenen Gerichts oder der angerufenen Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Verbandsklage für eine einzige Verbandsklage geeignet ist, unberührt lassen.

(32)

Die gegenseitige Anerkennung der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sollte sichergestellt sein. Die Kommission sollte von der Identität dieser qualifizierten Einrichtungen in Kenntnis gesetzt werden und eine Liste dieser qualifizierten Einrichtungen erstellen und öffentlich zugänglich machen. Die Aufnahme in diese Liste sollte als Nachweis der Klagebefugnis der die Verbandsklage erhebenden qualifizierten Einrichtungen dienen. Das Recht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Satzungszweck der qualifizierten Einrichtung in einem konkreten Fall eine Klageerhebung zulässt, sollte davon unberührt bleiben.

(33)

Unterlassungsentscheidungen zielen darauf ab, die Kollektivinteressen der Verbraucher unabhängig von tatsächlichen Verlusten oder Schäden, die einzelne Verbraucher erlitten haben, zu schützen. Durch Unterlassungsentscheidungen kann von Unternehmern verlangt werden, dass sie bestimmte Maßnahmen ergreifen, beispielsweise den Verbrauchern die Informationen zu geben, die sie diesen zuvor entgegen einer rechtlichen Verpflichtung nicht gegeben haben. Eine Unterlassungsentscheidung sollte nicht davon abhängen, ob die betreffende Praktik vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(34)

Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so sollte sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde hinreichende Angaben zu den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern machen. Diese Angaben sollten es dem Gericht beziehungsweise der Verwaltungsbehörde erlauben, festzustellen, ob sie zuständig sind und welches das anwendbare Recht ist. Im Falle einer Klage im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung müsste dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde im Rahmen dieser Verpflichtung mitgeteilt werden, wo das schädigende Ereignis zum Nachteil der Verbraucher auftrat oder aufzutreten droht. Wie weit bei den erforderlichen Angaben auf Einzelheiten eingegangen werden muss, könnte sich je nach der von der qualifizierten Einrichtung angestrebten Entscheidung und abhängig davon, ob ein Opt-in- oder ein Opt-out-Mechanismus angewandt wird, unterscheiden. Darüber hinaus wäre es im Falle von Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen aufgrund der möglichen Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für spätere Abhilfeklagen erforderlich, dass die qualifizierte Einrichtung hinreichende Angaben zu der von der Verbandsklage betroffenen Gruppe von Verbrauchern macht.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu beantragen. Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass qualifizierte Einrichtungen Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen anstreben können. Bei Anstrebung in einer einzigen Verbandsklage sollte es den qualifizierten Einrichtungen möglich sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verbandsklage anzustreben oder zunächst die entsprechenden Unterlassungsentscheidungen und anschließend gegebenenfalls Abhilfeentscheidungen zu erwirken.

(36)

Eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie erhebt, sollte die Erwirkung der einschlägigen Entscheidungen, einschließlich Abhilfeentscheidungen, im Interesse und im Auftrag der von dem Verstoß betroffenen Verbraucher anstreben. Die qualifizierte Einrichtung sollte die Verfahrensrechte und -pflichten der antragstellenden Verfahrenspartei haben. Die Mitgliedstaaten sollten einzelnen von der Klage betroffenen Verbrauchern bestimmte Rechte im Rahmen der Verbandsklage zuerkennen können, aber diese einzelnen Verbraucher sollten keine antragstellenden Verfahrensparteien sein. Auf keinen Fall sollte es einzelnen Verbrauchern möglich sein, die von den qualifizierten Einrichtungen gefassten Verfahrensentscheidungen zu beeinträchtigen, im Rahmen der Verhandlungen selbständig Beweismittel anzufordern oder selbständig Rechtsbehelfe gegen die von dem mit der Verbandsklage angerufenen Gericht oder der mit der Verbandsklage angerufenen Verwaltungsbehörde gefassten Verfahrensentscheidungen einzulegen. Zudem sollten die einzelnen Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage keine verfahrensrechtlichen Pflichten haben und außer in Ausnahmefällen nicht die Kosten des Verfahrens tragen.

(37)

Die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher sollten jedoch Anspruch darauf haben, Nutzen aus dieser Verbandsklage zu ziehen. Bei Verbandsklagen auf Abhilfemaßnahmen sollte der Nutzen in Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises bestehen. Bei Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen würde der Nutzen für die betroffenen Verbraucher in der Unterbindung oder dem Verbot der einen Verstoß darstellenden Praktik bestehen.

(38)

Bei Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen sollte die unterliegende Partei die der obsiegenden Partei entstandenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlen. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte die unterliegende Partei jedoch nicht zur Tragung von Kosten verurteilen, soweit diese Kosten unnötigerweise verursacht wurden. Einzelne Verbraucher, die von einer Verbandsklage betroffen sind, sollten nicht die Verfahrenskosten tragen. In Ausnahmefällen sollte es jedoch möglich sein, einzelne Verbraucher, die von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen sind, dazu zu verurteilen, die von ihnen vorsätzlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Verfahrenskosten — beispielsweise durch Verzögerung des Verfahrens durch rechtswidrige Handlungen -zu tragen. Die Verfahrenskosten sollten beispielsweise alle Kosten umfassen, die daraus entstehen, dass Verfahrensparteien durch einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand vertreten wurden, sowie alle Kosten, die durch die Zustellung oder Übersetzung von Dokumenten entstehen.

(39)

Um Klagemissbrauch zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen oder bestehende Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, nach denen das Gericht oder die Verwaltungsbehörde entscheiden kann, offensichtlich unbegründete Fälle abzuweisen, sobald dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde die für die Begründung einer solchen Entscheidung erforderlichen Informationen vorliegen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, besondere Vorschriften für Verbandsklagen einzuführen und sollten die allgemeinen Verfahrensvorschriften dort anwenden können, wo diese Vorschriften das Ziel der Vermeidung des Klagemissbrauchs erreichen.

(40)

Unterlassungsentscheidungen sollten endgültige Entscheidungen und einstweilige Verfügungen umfassen. Zu den einstweiligen Verfügungen könnten einstweilige Verfügungen, sichernde Entscheidungen und vorbeugende Entscheidungen zählen, die darauf abzielen, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, die noch nicht durchgeführt wurde, bei der jedoch die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen könnte. Zu den Unterlassungsentscheidungen könnten außerdem Entscheidungen zählen, durch die festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß darstellt, wenn die Praktik beendet wurde, bevor Verbandsklagen erhoben wurden, jedoch nach wie vor die Notwendigkeit besteht festzustellen, dass die Praktik einen Verstoß dargestellt hat, um beispielsweise Folgeklagen auf Abhilfeentscheidungen zu erleichtern. Des weiteren könnten Unterlassungsentscheidungen für den zuwiderhandelnden Unternehmer die Verpflichtung enthalten, die von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung im vollständigen Wortlaut oder in Auszügen in einer für angemessen erachteten Form zu veröffentlichen oder eine berichtigende Erklärung zu veröffentlichen.

(41)

Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidung zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es dem betroffenen Unternehmer zu ermöglichen, den Verstoß, der Gegenstand der Verbandsklage wäre, abzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass in diese vorherige Konsultation eine von ihnen benannte unabhängige öffentliche Stelle einzubeziehen ist. Wenn die Mitgliedstaaten eine vorherige Konsultation vorsehen, sollte eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zugang der Aufforderung auf Konsultation, gesetzt werden, nach deren Ablauf die klagende Partei berechtigt sein sollte, die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden sofort mit der Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidung zu befassen, sofern der Verstoß nicht beendet wurde. Diese Anforderungen könnten im Einklang mit dem nationalen Recht auch auf Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen angewendet werden.

(42)

Diese Richtlinie sollte ein Verfahren vorsehen, das die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Schadenersatz, Vertragsauflösung, Erstattung des gezahlten Preises, Ersatzleistung, Reparatur oder Preisminderung, soweit angemessen und im Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie sollte nur erhoben werden können, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht diese materiellen Rechte vorsieht. Diese Richtlinie sollte es nicht ermöglichen, dem zuwiderhandelnden Unternehmer nach nationalem Recht Strafschadenersatz aufzuerlegen.

(43)

Nach Erhebung einer Verbandsklage sollten die von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffenen Verbraucher ausreichend Gelegenheit haben, ihren Willen zu äußern, ob sie im Zusammenhang mit der konkreten Verbandsklage von der qualifizierten Einrichtung repräsentiert werden wollen und ob sie die einschlägigen Ergebnisse der Verbandsklage für sich in Anspruch nehmen wollen. Um ihre eigenen Rechtstraditionen bestmöglich zu berücksichtigen, sollten die Mitgliedstaaten einen Opt-in- oder einen Opt-out-Mechanismus oder eine Kombination beider Möglichkeiten vorsehen. Beim Opt-in-Mechanismus sollte von den Verbrauchern verlangt werden, ausdrücklich ihren Willen zu äußern, ob sie im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe durch die qualifizierte Einrichtung repräsentiert werden wollen. Beim Opt-out-Mechanismus sollte von den Verbrauchern verlangt werden, ausdrücklich ihren Willen zu äußern, dass sie im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe nicht durch die qualifizierte Einrichtung repräsentiert werden wollen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, in welchem Verfahrensschritt einer Verbandsklage der einzelne Verbraucher sein Recht auf Opt-in oder Opt-out zu einer Verbandsklage ausüben kann.

(44)

Die Mitgliedstaaten, die einen Opt-in-Mechanismus vorsehen, sollten verlangen können, dass einige Verbraucher die Möglichkeit zum Opt-in vor der Erhebung einer Verbandsklage auf Abhilfe in Anspruch nehmen, solange für andere Verbraucher die Möglichkeit zum Opt-in auch nach der Erhebung der Verbandsklage besteht.

(45)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Vermeidung von unvereinbaren Entscheidungen sollte jedoch ein Opt-in-Mechanismus bei einer Verbandsklage auf Abhilfe erforderlich sein, wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, das bzw. die mit der Verbandsklage angerufen wurde. In solchen Fällen sollten die Verbraucher ausdrücklich ihren Willen äußern müssen, dass sie bei der besagten Verbandsklage repräsentiert werden wollen, damit die Entscheidung über die Verbandsklage ihnen gegenüber Bindungswirkung entfaltet.

(46)

Äußern Verbraucher ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen, bei einer Verbandsklage auf Abhilfe unabhängig davon, ob bei dieser Verbandsklage die Möglichkeit eines Opt-in- oder Opt-out-Mechanismus‘ besteht, von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert zu werden, so sollte es ihnen nicht mehr möglich sein, bei anderen Verbandsklagen aus demselben Klagegrund gegen denselben Unternehmer repräsentiert zu werden oder eine Einzelklage wegen desselben Klagegrunds gegen denselben Unternehmer zu erheben. Dies sollte jedoch nicht gelten, wenn ein Verbraucher, der ausdrücklich oder stillschweigend seinen Willen geäußert hat, bei einer Verbandsklage auf Abhilfe repräsentiert zu werden, sich im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu einem späteren Zeitpunkt aus dieser Verbandsklage zurückzieht, zum Beispiel wenn er zu einem späteren Zeitpunkt einen Vergleich ablehnt.

(47)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Verbrauchern ebenfalls die Möglichkeit einräumen können, nach dem Erlass einer Abhilfeentscheidung unmittelbar und ohne Anforderungen bezüglich eines vorherigen Beitritts Nutzen aus dieser Abhilfeentscheidung ziehen zu können.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Koordinierung von Verbandsklagen, Einzelklagen von Verbrauchern und sonstigen Klagen zum Schutz der individuellen Interessen und der Kollektivinteressen der Verbraucher, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, einführen. Gemäß dieser Richtlinie ergangene Unterlassungsentscheidungen sollten individuelle Abhilfeklagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche Gegenstand der Unterlassungsentscheidungen ist, geschädigt wurden, unberührt lassen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von dem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der Sach- und Rechtsfragen, die Gegenstand der Verbandsklage sein sollen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht jeden von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Verbandsklage erheben zu können. Bei Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.

(50)

In den Abhilfeentscheidungen sollten die einzelnen Verbraucher oder zumindest die Gruppe von Verbrauchern genannt werden, denen die in diesen Abhilfeentscheidungen vorgesehene Abhilfe zugutekommt, und es sollten, sofern zutreffend, die Berechnungsmethode für die Schäden dargelegt und die relevanten Schritte beschrieben werden, die von Verbrauchern und Unternehmern zur Umsetzung der Abhilfe einzuleiten sind. Verbraucher, die Anspruch auf Abhilfe haben, sollten diese erlangen können, ohne ein gesondertes Verfahren anstrengen zu müssen. Beispielsweise würde ein Erfordernis eines gesonderten Verfahrens für den Verbraucher die Verpflichtung mit sich bringen, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Einzelklage zu erheben, um den erlittenen Schaden zu bemessen. Umgekehrt sollte gemäß dieser Richtlinie von den Verbrauchern gefordert werden können, zur Erlangung individueller Abhilfe bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise sich bei der für die Durchsetzung der Abhilfeentscheidung zuständigen Einrichtung zu melden.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Fristen, wie Verjährungsfristen oder andere Fristen für die Ausübung eines Rechts auf Abhilfe, innerhalb deren der einzelne Verbraucher sein Recht aus den Abhilfeentscheidungen in Anspruch nehmen kann, festlegen oder beibehalten. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zur Zweckbestimmung nicht in Anspruch genommener Abhilfebeträge, die während der festgelegten Fristen nicht abgerufen wurden, festlegen können.

(52)

Qualifizierte Einrichtungen sollten gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeiten im Allgemeinen und in Bezug auf die Quelle der Mittel, mit denen eine bestimmte Verbandsklage auf Abhilfe unterstützt wird, vollständig transparent sein. Dies ist erforderlich, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden beurteilen können, ob die Finanzierung durch Dritte, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, ob ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, durch den die Gefahr des Klagemissbrauchs entsteht, und ob bei der Finanzierung durch einen Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung oder am Ausgang der Verbandsklage auf Abhilfe hat, der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage aus dem Fokus geraten würde. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten das Gericht oder die Verwaltungsbehörde beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage — unter anderem solche über Vergleiche — in einer Weise, die den Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher abträglich wäre, ungebührlich beeinflussen kann, und ob der Dritte Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Finanzierers ist oder von dem der Finanzierer abhängig ist, bereitstellt. Die direkte Finanzierung einer bestimmten Verbandsklage durch einen Unternehmer, der auf demselben Markt wie der Beklagte tätig ist, sollte als Interessenkonflikt angesehen werden, da der Wettbewerber ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Verbandsklage haben könnte, das nicht mit dem Verbraucherinteresse identisch wäre.

Bei der indirekten Finanzierung einer Verbandsklage durch Organisationen, die zu gleichen Beiträgen von ihren Mitgliedern oder durch Spenden, einschließlich Spenden von Unternehmern im Rahmen von Initiativen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen oder Crowdfunding, finanziert werden, sollte die Finanzierung durch Dritte zulässig sein, sofern die Finanzierung durch Dritte den Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten entspricht. Sollte bestätigt werden, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, geeignete Maßnahmen einzuleiten, beispielsweise indem von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung oder Änderung der betreffenden Finanzierung verlangt wird und nötigenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung verweigert oder entschieden wird, eine bestimmte Verbandsklage auf Abhilfe als unzulässig abzuweisen. Eine solche Verweigerung oder Entscheidung sollte die Rechte der von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher nicht berühren.

(53)

Kollektive Vergleiche, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten im Rahmen von Verbandsklagen auf Abhilfe gefördert werden.

(54)

Dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, den Unternehmer und die qualifizierte Einrichtung, die die Verbandsklage auf Abhilfe erhoben hat, aufzufordern, Vergleichsverhandlungen für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher aufzunehmen.

(55)

Alle Vergleiche, die im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigt werden, es sei denn, die Bedingungen des Vergleichs können nicht vollstreckt werden oder der Vergleich wäre mit auf den Klagegrund anzuwendenden zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts nicht vereinbar, von denen im Wege eines Vertrags nicht zum Nachteil der Verbraucher abgewichen werden kann. So könnte beispielsweise ein Vergleich, bei dem eine Vertragsbestimmung unverändert beibehalten würde, die dem Unternehmer das ausschließliche Recht auf Auslegung aller anderen Vertragsbestimmungen einräumt, gegen zwingende Vorschriften des nationalen Rechts verstoßen.

(56)

Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, Bestimmungen festzulegen, die einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde erlauben, die Bestätigung eines Vergleichs auch dann abzulehnen, wenn dieser Vergleich nach Auffassung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde unfair ist.

(57)

Gerichtlich bestätigte Vergleiche sollten für die qualifizierte Einrichtung, den Unternehmer und die einzelnen betroffenen Verbraucher bindend sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Bestimmungen festlegen können, nach denen einzelne betroffene Verbraucher die Möglichkeit erhalten, einen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

(58)

Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Qualifizierte Einrichtungen sollten die Verbraucher auf ihren Websites über die Verbandsklagen, die sie bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu erheben beschlossen haben, über den Stand der von ihnen erhobenen Verbandsklagen und über deren Ergebnisse informieren, damit die Verbraucher eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob sie sich an einer Verbandsklage beteiligen möchten, und rechtzeitig die notwendigen Schritte einleiten können. Die Informationen, die die qualifizierten Einrichtungen den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen, sollten soweit relevant und angemessen, eine Erläuterung des Gegenstands und der möglichen oder tatsächlichen Rechtsfolgen der Verbandsklage in verständlicher Sprache, die Absicht der qualifizierten Einrichtung, die Verbandsklage zu erheben, die Beschreibung der von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchergruppe sowie die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden erforderlichen Schritte, einschließlich der Sicherung der erforderlichen Beweismittel, umfassen, damit die Verbraucher gegebenenfalls aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Unterlassungsentscheidungen, Abhilfeentscheidungen oder bestätigten Vergleichen ihren Nutzen ziehen können. Diese Informationen sollten geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein.

(59)

Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende Verbandsklage auf Abhilfe informiert werden, damit sie ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen äußern können, bei einer solchen Verbandsklage repräsentiert zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten dies ermöglichen, indem sie geeignete Vorschriften dazu erlassen, wie Verbraucher über Verbandsklagen zu informieren sind. Es sollte den Mitgliedstaaten obliegen, darüber zu entscheiden, in wessen Zuständigkeit die Verbreitung dieser Informationen liegt.

(60)

Die Verbraucher sollten gleichermaßen über ergangene rechtskräftige Entscheidungen, die Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfeentscheidungen enthalten oder mit denen Vergleiche bestätigt werden, über ihre Rechte nach Feststellung eines Verstoßes und über alle weiteren Schritte, die von den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Abhilfe zu veranlassen sind, informiert werden. Die mit der Verbreitung der Information über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer von Verstößen gegen Verbraucherrechte abzuhalten.

(61)

Damit die Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Solche Informationen könnten beispielsweise auf der Website der qualifizierten Einrichtung oder des Unternehmers, in nationalen elektronischen Datenbanken, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher Zeitungen, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Sofern dies möglich und angemessen ist, sollten die Verbraucher einzeln brieflich in elektronischer Form oder auf Papier informiert werden. Diese Informationen sollten auf Anfrage in für Menschen mit Behinderungen zugänglicher Form bereitgestellt werden.

(62)

Es sollte dem zuwiderhandelnden Unternehmer obliegen, auf eigene Kosten alle betroffenen Verbraucher über rechtskräftige Unterlassungsentscheidungen und rechtskräftige Abhilfeentscheidungen zu informieren. Der Unternehmer sollte die Verbraucher ebenfalls über einen von einem Gericht beziehungsweise einer Verwaltungsbehörde bestätigten Vergleich informieren. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften festlegen können, wonach eine entsprechende Verpflichtung von einem Antrag der qualifizierten Einrichtung abhängig ist. Ist im nationalen Recht vorgesehen, dass die von einer Klage betroffenen Verbraucher von dem Gericht beziehungsweise der Verwaltungsbehörde oder von der qualifizierten Einrichtung über ergangene rechtskräftige Entscheidungen und über gerichtlich bestätigte Vergleiche informiert werden, so sollte der Unternehmer nicht verpflichtet werden, diese Informationen ein zweites Mal zu übermitteln. Es sollte Aufgabe der qualifizierten Einrichtung sein, die betroffenen Verbraucher über die rechtskräftigen Entscheidungen über die Zurückweisung oder Abweisung von Verbandsklagen auf Abhilfe zu informieren.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale elektronische Datenbanken, die öffentlich über Websites zugänglich sind, einrichten können, die allgemeine Informationen über die qualifizierten Einrichtungen, die vorab zur Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sowie allgemeine Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen enthalten.

(64)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats über das Vorliegen eines Verstoßes zum Schaden der Kollektivinteressen der Verbraucher von allen Parteien, die im Rahmen anderer Klagen, die gegen denselben Unternehmer wegen derselben Praktik vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden erhoben werden, Abhilfeentscheidungen verlangen, als Beweismittel genutzt werden kann. Gemäß dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollte dies die nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung unberührt lassen.

(65)

Mit Klageerhebung tritt normalerweise eine Hemmung der Verjährungsfristen ein. Klagen auf Unterlassungsentscheidungen haben jedoch nicht zwangsläufig hemmende Wirkung in Bezug auf spätere Abhilfeentscheidungen, die sich aus demselben Verstoß ergeben könnten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass eine anhängige Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher die Hemmung oder Unterbrechung der anwendbaren Verjährungsfristen bewirkt, sodass diese Verbraucher, unabhängig davon, ob sie als Einzelperson handeln oder von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert werden, nicht dadurch an der späteren Erhebung einer Abhilfeklage gegen einen mutmaßlichen Verstoß gehindert werden, dass Verjährungsfristen ablaufen, während die Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen anhängig ist. Bei Erhebung einer Verbandsklage auf eine Unterlassungsentscheidung sollte die qualifizierte Einrichtung die Gruppe der Verbraucher hinreichend genau definieren, deren Interessen durch den mutmaßlichen Verstoß beeinträchtigt werden und die möglicherweise aufgrund dieses Verstoßes einen Anspruch geltend machen und davon betroffen sein könnten, dass Verjährungsfristen ablaufen, während die Unterlassungsklage anhängig ist. Um Zweifelsfälle zu vermeiden, sollte auch eine anhängige Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher in Bezug auf die anwendbaren Verjährungsfristen fristhemmende oder -unterbrechende Wirkung haben.

(66)

Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollte die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen gemäß dieser Richtlinie nur auf Abhilfeansprüche angewandt werden, die auf Verstößen beruhen, die am oder nach dem 25. Juni 2023 entstanden sind. Hierdurch sollte jedoch die Anwendung bereits vor dem 25. Juni 2023 geltender nationaler Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen in Bezug auf Abhilfeansprüche aufgrund von Verstößen, die vor diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, nicht ausgeschlossen werden.

(67)

Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen sollten mit der gebotenen verfahrensrechtlichen Eile behandelt werden. Ein Fortdauern eines Verstoßes könnte die Dringlichkeit verschärfen. Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen mit vorläufiger Wirkung sollten gegebenenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt werden, um einen durch den Verstoß verursachten Schaden oder einen weiteren Schaden zu verhindern.

(68)

Beweismittel sind unverzichtbar für die Feststellung, ob eine Verbandsklage auf Unterlassungsentscheidungen oder Abhilfe begründet ist. Die Beziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind jedoch oftmals durch Informationsasymmetrien gekennzeichnet, und die erforderlichen Beweismittel befinden sich unter Umständen ausschließlich im Besitz des Unternehmers, sodass sie für die qualifizierte Einrichtung nicht zugänglich sind. Daher sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht haben, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde zu verlangen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Offenlegung der für ihre Klage relevanten Beweismittel durch den Unternehmer anordnet. Andererseits sollte der Unternehmer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit ein vergleichbares Recht auf Einsicht in die Beweismittel, die der qualifizierten Einrichtung vorliegen, haben. Die Notwendigkeit, der Umfang und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln sollten im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht von dem mit der Verbandsklage angerufenen Gericht oder der mit der Verbandsklage angerufenen Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Vertraulichkeit sorgfältig im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen Dritter geprüft werden.

(69)

Damit die Wirksamkeit der Verbandsklagen gewährleistet ist, sollten zuwiderhandelnde Unternehmer im Falle der Nichtbefolgung oder der Verweigerung der Befolgung einer Unterlassungsentscheidung mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Sanktionen in Form von Geldbußen, beispielsweise bedingte Geldbußen, regelmäßigen Zahlungen oder Zwangsgeldern, verhängt werden können. Zudem sollte auch die Nichtbefolgung oder die Weigerung der Befolgung einer Anordnung, die betroffenen Verbraucher über rechtskräftige Entscheidungen oder über Vergleiche zu informieren oder Beweismittel offenzulegen, mit Sanktionen belegt werden. Im Falle der Weigerung, eine Anordnung auf Offenlegung von Beweismitteln zu befolgen, sollten auch andere Sanktionen, beispielsweise Verfahrensmaßnahmen, verhängt werden können.

(70)

Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen beibehalten oder erlassen mit dem Ziel, sicherzustellen, dass qualifizierte Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben. Zu diesen Maßnahmen könnte gehören, dass die anwendbaren Gerichts- oder Verwaltungsgebühren begrenzt werden, qualifizierten Einrichtungen erforderlichenfalls Zugang zu Prozesskostenhilfe gewährt wird oder den qualifizierten Einrichtungen öffentliche Mittel zur Erhebung von Verbandsklagen zur Verfügung gestellt werden, darunter strukturelle Unterstützung oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet werden, Verbandsklagen zu finanzieren.

(71)

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen insbesondere gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter Einrichtungen in der gesamten Union ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erhöhen.

(72)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission zum Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie Daten zu Verbandsklagen, die im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden, zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten Angaben zu Anzahl und Art der Verbandsklagen, die von ihren Gerichten beziehungsweise Verwaltungsbehörden zum Abschluss gebracht wurden, machen. Es sollten auch Angaben zu den Ergebnissen der Verbandsklagen gemacht werden, beispielsweise darüber, ob sie zulässig waren, ob sie erfolgreich waren oder ob sie in einen gerichtlich bestätigten Vergleich mündeten. Zur Verringerung des für die Mitgliedstaaten aus diesen Verpflichtungen resultierenden Verwaltungsaufwands sollte es insbesondere bei Unterlassungsentscheidungen ausreichen, der Kommission allgemeine Angaben zur Art der Verstöße und zu den Verfahrensparteien zu machen. Zu den Verfahrensparteien sollte es beispielsweise ausreichen, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen, ob es sich bei der qualifizierten Einrichtung um eine Verbraucherorganisation oder eine öffentliche Stelle gehandelt hat, und ihr mitzuteilen, in welcher Branche der Unternehmer tätig ist, beispielsweise in der Finanzdienstleistungsbranche. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien der einschlägigen Entscheidungen oder Vergleiche zur Verfügung stellen können. Angaben zur Identität der einzelnen von den Verbandsklagen betroffenen Verbraucher sollten nicht gemacht werden.

(73)

Die Kommission sollte einen Bericht erstellen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist und in dem bewertet wird, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene behandelt werden könnten, indem das Amt eines Europäischen Bürgerbeauftragten für Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen geschaffen wird.

(74)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, einschließlich derjenigen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen, ausgelegt und angewandt werden.

(75)

In Bezug auf das Umweltrecht trägt diese Richtlinie dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) Rechnung.

(76)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Bestehen eines Verbandsklageverfahrens zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Verstößen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (9) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(78)

Es ist angebracht, Bestimmungen für die zeitliche Geltung dieser Richtlinie vorzusehen.

(79)

Die Richtlinie 2009/22/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

(1)   Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Sicherstellung des Bestehens eines Verfahrens für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch. Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit Bezug auf Verbandsklagen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Hierzu soll diese Richtlinie auch den Zugang der Verbraucher zur Justiz verbessern.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nationaler Ebene verfahrensrechtliche Mittel zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens ein Verfahren zur Erhebung von Verbandsklagen, das es qualifizierten Einrichtungen ermöglicht, Verbandsklagen zur Erwirkung sowohl von Unterlassungsentscheidungen als auch von Abhilfeentscheidungen zu erheben, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den Bereichen zu senken, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt werden.

(3)   Die qualifizierten Einrichtungen können die ihnen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahrensmittel frei wählen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Erhebung der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die in Anhang I in Bezug genommenen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, mit denen den Verbrauchern für Verstöße gemäß Artikel 1 vertragliche und außervertragliche Abhilfe zur Verfügung gestellt wird.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und die Vorschriften über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

3.

„Kollektivinteressen der Verbraucher“ das allgemeine Interesse der Verbraucher und, insbesondere im Hinblick auf Abhilfeentscheidungen, die Interessen einer Gruppe von Verbrauchern;

4.

„qualifizierte Einrichtung“ jede Organisation oder öffentliche Stelle, welche die Verbraucherinteressen vertritt und die von einem Mitgliedstaat als für die Erhebung von Verbandsklagen gemäß dieser Richtlinie qualifiziert benannt wurde;

5.

„Verbandsklage“ eine Klage zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die von einer qualifizierten Einrichtung als antragstellender Verfahrenspartei im Interesse von Verbrauchern erhoben wird, um eine Unterlassungsentscheidung oder eine Abhilfeentscheidung oder beides zu erwirken;

6.

„innerstaatliche Verbandsklage“ eine Verbandsklage, die von einer qualifizierten Einrichtung in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die qualifizierte Einrichtung benannt wurde;

7.

„grenzüberschreitende Verbandsklage“ eine Verbandsklage, die von einer qualifizierten Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als dem erhoben wird, in dem die qualifizierte Einrichtung benannt wurde;

8.

„Praktik“ jede Handlung oder Unterlassung eines Unternehmers;

9.

„rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.

10.

„Abhilfeentscheidung“ eine Entscheidung, durch die ein Unternehmer verpflichtet wird, den betroffenen Verbrauchern je nach Fall und soweit dies im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist, Abhilfe in Form von Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises zu leisten.

KAPITEL 2

VERBANDSKLAGEN

Artikel 4

Qualifizierte Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen von hierzu von den Mitgliedstaaten benannten qualifizierten Einrichtungen erhoben werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen, insbesondere Verbraucherorganisationen einschließlich solcher, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat repräsentieren, als für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen, für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen oder für die Erhebung beider Arten von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung benannt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen eine unter Absatz 2 fallende Organisation auf deren Benennungsantrag hin als für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen qualifizierte Einrichtung, wenn diese Einrichtung sämtliche nachstehenden Kriterien einhält:

a)

sie ist eine nach dem nationalen Recht des benennenden Mitgliedstaats gegründete juristische Person, die vor ihrem Benennungsantrag nachweislich zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen ist;

b)

aus ihrem Satzungszweck ergibt sich, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen gemäß den in Anhang I bestimmten Rechtsvorschriften der Union hat;

c)

sie verfolgt keinen Erwerbszweck;

d)

über sie ist kein ein Insolvenzverfahren eröffnet und sie ist nicht für insolvent erklärt worden;

e)

sie ist unabhängig und steht — Verbraucher ausgenommen — nicht unter dem Einfluss von Personen, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie verfügt zu diesem Zweck über Verfahren, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern;

f)

sie macht auf geeignete Weise — insbesondere auf ihrer Website — in klarer und verständlicher Sprache Angaben öffentlich zugänglich, die die Einhaltung der Kriterien der Buchstaben a bis e durch die Einrichtung belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kriterien, die sie für die Benennung einer Organisation als qualifizierte Einrichtung für die Zwecke der Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen heranziehen, mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen, um ein wirksames und effizientes Funktionieren dieser Verbandsklagen zu gewährleisten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kriterien nach Absatz 3 auch für die Benennung qualifizierter Einrichtungen für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen gelten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können eine Organisation als qualifizierte Einrichtung auf deren Antrag hin ad hoc für die Erhebung einer bestimmten innerstaatlichen Verbandsklage benennen, wenn diese Organisation die im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien für die Benennung als qualifizierte Einrichtung einhält.

(7)   Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen als für die Erhebung von Verbandsklagen qualifizierte Einrichtungen benennen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass öffentliche Stellen, die bereits als qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/22/EG benannt wurden, weiterhin als qualifizierte Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie benannt bleiben.

Artikel 5

Unterrichtung über qualifizierte Einrichtungen und Überwachung dieser Einrichtungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 26. Dezember 2023 ein Verzeichnis der vorab für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen, einschließlich des jeweiligen Namens und Satzungszwecks. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen an diesem Verzeichnis mit. Die Mitgliedstaaten machen dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich.

Die Kommission stellt ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen zusammen und macht es öffentlich zugänglich. Die Kommission aktualisiert dieses Verzeichnis mit jeder Änderung des Verzeichnisses der qualifizierten Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die der Kommission mitgeteilt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen benannt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle fünf Jahre, ob die qualifizierten Einrichtungen die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien nach wie vor einhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine qualifizierte Einrichtung ihren Status verliert, wenn sie eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält.

(4)   Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien einhält‚ so führt der Mitgliedstaat, der diese qualifizierte Einrichtung benannt hat, auf diese Bedenken hin eine Überprüfung durch. Gegebenenfalls hebt der Mitgliedstaat die Benennung dieser qualifizierten Einrichtung auf, wenn diese eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr einhält. Der beklagte Unternehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbandsklage beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung geltend zu machen.

(5)   Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen für die Zwecke des Absatzes 4 und teilen der Kommission die Namen und Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis dieser Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 6

Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen vorab benannt wurden, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden diese Verbandsklagen erheben können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der mutmaßliche Verstoß gegen Unionsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, eine Verbandsklage vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats durch mehrere qualifizierte Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.

(3)   Die Gerichte und Verwaltungsbehörden akzeptieren das Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 als Nachweis der Befugnis einer qualifizierten Einrichtung, grenzüberschreitende Verbandsklagen zu erheben, unbeschadet des Rechts des angerufenen Gerichts oder der angerufenen Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Satzungszweck der qualifizierten Einrichtung deren Klage in einem konkreten Fall rechtfertigt.

Artikel 7

Verbandsklagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklagen vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden durch nach Artikel 4 benannte qualifizierte Einrichtungen erhoben werden können.

(2)   Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage, so macht sie dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gegenüber hinreichende Angaben zu den von der Verbandsklage betroffenen Verbrauchern.

(3)   Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen die Zulässigkeit einer bestimmten Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, mindestens auf folgende Maßnahmen zu klagen:

a)

Unterlassungsentscheidungen;

b)

Abhilfeentscheidungen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Einrichtungen dazu berechtigen, die Maßnahmen nach Absatz 4 gegebenenfalls im Rahmen einer einzigen Verbandsklage geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Entscheidungen im Rahmen einer Entscheidung zusammengefasst werden können.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der Verbraucher im Rahmen von Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen repräsentiert werden und dass diese qualifizierten Einrichtungen die Rechte und Pflichten einer antragstellenden Verfahrenspartei haben. Die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher sind befugt, den Nutzen aus der in Absatz 4 in Bezug genommenen Maßnahmen ziehen zu können.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden offensichtlich unbegründete Klagen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nach dem nationalen Recht abweisen können.

Artikel 8

Unterlassungsentscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Unterlassungsentscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a in folgenden Arten gibt:

a)

einstweilige Verfügungen zur Beendigung einer Praktik oder gegebenenfalls zum Verbot einer Praktik, sofern diese Praktik als Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 betrachtet wird;

b)

endgültige Entscheidungen zur Beendigung einer Praktik oder gegebenenfalls zum Verbot einer Praktik, sofern diese Praktik einen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 darstellt.

(2)   Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe b, Folgendes enthalten:

a)

eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik einen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 darstellt, und

b)

die Verpflichtung, die Entscheidung im vollständigen Wortlaut oder in Auszügen in einer vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde für angemessen erachteten Form zu veröffentlichen oder die Verpflichtung, eine berichtigende Erklärung zu veröffentlichen.

(3)   Damit eine qualifizierte Einrichtung eine Unterlassungsentscheidung erwirken kann, müssen einzelne Verbraucher nicht ihren Willen äußern, sich durch diese qualifizierte Einrichtung repräsentieren zu lassen. Die qualifizierte Einrichtung ist nicht verpflichtet folgendes nachzuweisen:

a)

den tatsächlichen Verlust oder Schaden, der einzelnen von dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten Verstoß betroffenen Verbrauchern entstanden ist, oder

b)

das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Unternehmer.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht Bestimmungen einführen oder beibehalten, aufgrund deren eine qualifizierte Einrichtung Unterlassungsentscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nur beantragen kann, nachdem sie Konsultationen mit dem Unternehmer mit dem Ziel aufgenommen hat, dass dieser den Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 beendet. Beendet der Unternehmer den Verstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Konsultationsersuchens, so kann die qualifizierte Einrichtung unmittelbar eine Verbandsklage auf eine Unterlassungsentscheidung erheben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Informationen öffentlich zugänglich sind.

Artikel 9

Abhilfeentscheidungen

(1)   Durch eine Abhilfeentscheidung wird der Unternehmer verpflichtet, den betroffenen Verbrauchern, je nach Fall und soweit dies im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist, Abhilfe in Form von Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises zu leisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften dazu fest, auf welche Weise und in welchem Stadium einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen die einzelnen von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher nach Erhebung der Verbandsklage innerhalb einer angemessenen Frist ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen äußern können, ob sie durch die qualifizierte Einrichtung im Rahmen der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen repräsentiert werden wollen und an das Ergebnis der Verbandsklage gebunden sein wollen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass einzelne Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, vor dem beziehungsweise vor der eine Verbandsklage erhoben worden ist, ihren Willen, bei der Klage repräsentiert zu sein, ausdrücklich äußern müssen, damit diese Verbraucher an das Ergebnis des Verbandsklageverfahrens gebunden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass Verbraucher, die ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen geäußert haben, sich in einer Verbandsklage repräsentieren zu lassen, sich weder in anderen Verbandsklagen dieser Art aus demselben Klagegrund und gegen denselben Unternehmer repräsentieren lassen können, noch die Möglichkeit haben, eine Einzelklage aus demselben Klagegrund und gegen denselben Unternehmer zu erheben. Die Mitgliedstaaten legen ferner Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht mehr als einmal eine Entschädigung aus demselben Klagegrund gegen denselben Unternehmer erhalten.

(5)   Werden in der Abhilfeentscheidung nicht einzelne Verbraucher aufgeführt, die Anspruch auf die in der Abhilfeentscheidung vorgesehene Abhilfe haben, so muss darin zumindest die Gruppe von Verbrauchern festgelegt werden, die Anspruch auf die genannte Abhilfe hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher aufgrund einer Abhilfeentscheidung Anspruch darauf haben, dass ihnen die in diesen Abhilfeentscheidungen vorgesehene Abhilfe zugutekommt, ohne eine gesonderte Klage erheben zu müssen.

(7)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften oder behalten Vorschriften bei, in denen die Fristen geregelt werden, innerhalb deren der einzelne Verbraucher Abhilfeentscheidungen in Anspruch nehmen kann. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften bezüglich der Zweckbestimmung nicht in Anspruch genommener Abhilfebeträge, die während der festgelegten Fristen nicht abgerufen werden, festlegen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit besteht, Verbandsklagen zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen zu erheben, ohne dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vorher in einem gesonderten Verfahren das Vorliegen eines Verstoßes gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgestellt haben muss.

(9)   Die durch Abhilfeentscheidungen im Rahmen einer Verbandsklage gewährte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehenden Abhilfe, die nicht Gegenstand der Verbandsklage war.

Artikel 10

Finanzierung von Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer von einem Dritten finanzierten Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen, soweit eine Drittfinanzierung nach dem nationalen Recht zulässig ist, Interessenkonflikte vermieden werden und dass bei einer Finanzierung durch Dritte, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung oder am Ausgang der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen haben, der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage nicht aus dem Fokus gerät.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher, dass

a)

die Entscheidungen qualifizierter Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, nicht ungebührlich von einem Dritten in einer Weise beeinflusst werden, die den Kollektivinteressen der von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher abträglich wäre;

b)

die Verbandsklage nicht gegen einen Beklagten erhoben wird, der Wettbewerber des Finanzierers ist oder von dem der Finanzierer abhängig ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen befugt sind, die Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu überprüfen, falls begründete Zweifel an der Einhaltung entstehen. Zu diesem Zweck legen die qualifizierten Einrichtungen dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsübersicht offen, in der die für die Verbandsklage in Anspruch genommenen Finanzierungsquellen aufgelistet sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sicher, dass die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden befugt sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung oder Änderung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und nötigenfalls der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmte Verbandsklage zu entziehen. Wird der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmten Verbandsklage entzogen, so berührt diese Entziehung nicht die Rechte der von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher.

Artikel 11

Abhilfevergleiche

(1)   Zur Bestätigung eines Vergleichs stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen einer Verbandsklage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen Folgendes gegeben ist:

a)

Die qualifizierte Einrichtung und der Unternehmer können dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gemeinschaftlich einen Vergleich über Abhilfe für die betroffenen Verbraucher vorschlagen, oder

b)

das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der qualifizierten Einrichtung und des Unternehmers die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen Vergleich über Abhilfe zu vereinbaren.

(2)   Die Vergleiche nach Absatz 1 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder durch die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob es bzw. sie die Bestätigung eines Vergleichs ablehnen muss, der im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts steht oder Bedingungen enthält, die nicht vollstreckbar sind, wobei die Rechte und Interessen aller Parteien, insbesondere die der betroffenen Verbraucher, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die es den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden ermöglichen, die Bestätigung eines Vergleichs mit der Begründung abzulehnen, dass der Vergleich unfair ist.

(3)   Bestätigt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Vergleich nicht, so setzt das Gericht beziehungsweise die Verwaltungsbehörde das betreffende Verbandsklageverfahren fort.

(4)   Die bestätigten Vergleiche sind für die qualifizierte Einrichtung, den Unternehmer und die einzelnen betroffenen Verbraucher bindend.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, durch die einzelne Verbraucher, die von der Verbandsklage und dem anschließenden Vergleich betroffen sind, die Möglichkeit erhalten, den Vergleich nach Absatz 1 anzunehmen oder abzulehnen.

(5)   Die durch einen bestätigten Vergleich nach Absatz 2 erwirkte Abhilfe erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer den Verbrauchern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zustehender Abhilfe, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs war.

Artikel 12

Aufteilung der Kosten der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen unterliegende Partei die von der obsiegenden Partei getragenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im geltenden nationalen Recht für Gerichtsverfahren im Allgemeinen vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlt.

(2)   Einzelne von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffene Verbraucher tragen nicht die Kosten des Verfahrens.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmefällen ein einzelner Verbraucher, der von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen ist, dazu verurteilt werden, Verfahrenskosten zu tragen, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des einzelnen Verbrauchers verursacht wurden.

Artikel 13

Unterrichtung über Verbandsklagen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass qualifizierte Einrichtungen insbesondere auf ihrer Website Angaben machen über

a)

die Verbandsklagen, die sie bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde erheben wollen,

b)

den Stand der Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde erhoben haben, und

c)

die Ergebnisse der Verbandsklagen gemäß Buchstaben a und b.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass den von einer laufenden Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffenen Verbrauchern rechtzeitig und durch geeignete Mittel Informationen über die Verbandsklage gegeben werden, sodass die Verbraucher die Möglichkeit haben, ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen zu äußern, in dieser Verbandsklage gemäß Artikel 9 Absatz 2 repräsentiert werden zu wollen.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels verpflichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den Unternehmer, die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher auf Kosten des Unternehmers über rechtskräftige Entscheidungen zu Maßnahmen nach Artikel 7 und über bestätigte Vergleiche nach Artikel 11 auf eine Art und Weise zu unterrichten, welche die Umstände des Falls berücksichtigt und innerhalb bestimmter Fristen erfolgt, wo dies gerechtfertigt ist auch durch gesonderte Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Verbraucher auf andere Weise über rechtskräftige Entscheidungen oder gerichtlich bestätigte Vergleiche unterrichtet werden.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, nach denen der Unternehmer eine solche Unterrichtungspflicht gegenüber Verbrauchern nur hat, wenn er von einer qualifizierten Einrichtung dazu aufgefordert wird.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Informationspflichten gelten sinngemäß für die qualifizierten Einrichtungen in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen über die Zurückweisung oder Abweisung der Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die obsiegende Partei sich die Kosten für die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage gemäß Artikel 12 Absatz 1 erstatten lassen kann.

Artikel 14

Elektronische Datenbanken

(1)   Die Mitgliedstaaten können nationale elektronische Datenbanken einrichten, die über Websites öffentlich zugänglich sind und die Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die vorab für die Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sowie allgemeine Informationen über laufende und abgeschlossene Verbandsklagen enthalten.

(2)   Richtet ein Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank gemäß Absatz 1 ein, so teilt er der Kommission die Internetadresse mit, unter der die elektronische Datenbank aufgerufen werden kann.

(3)   Die Kommission richtet zu folgenden Zwecken eine elektronische Datenbank ein und pflegt diese:

a)

für alle Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 und Artikel 23 Absatz 2 und

b)

für die Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 20 Absatz 4 genannten qualifizierten Einrichtungen.

(4)   Die elektronische Datenbank gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist den Folgenden jeweils im erforderlichen Umfang direkt zugänglich:

a)

den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 Absatz 5,

b)

den Gerichten und Verwaltungsbehörden, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist,

c)

den von den Mitgliedstaaten für die Erhebung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen sowie

d)

der Kommission.

Die von den Mitgliedstaaten in der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ausgetauschten Informationen über qualifizierte Einrichtungen, die für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen nach Artikel 5 Absatz 1 benannt wurden, sind öffentlich zugänglich.

Artikel 15

Wirkungen rechtskräftiger Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats über das Vorliegen eines Verstoßes zum Schaden der Kollektivinteressen der Verbraucher von allen Parteien als Beweismittel gemäß dem nationalen Recht über die Beweismittelwürdigung im Rahmen anderer Klagen vor ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden, mit denen Abhilfeentscheidungen gegen denselben Unternehmer wegen derselben Praktik angestrebt werden, vorgelegt werden kann.

Artikel 16

Verjährungsfristen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass eine anhängige Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung nach Artikel 8 eine Hemmung oder Unterbrechung der geltenden Verjährungsfristen für die von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher bewirkt, sodass diese Verbraucher nicht dadurch daran gehindert werden, danach Klage zur Erwirkung von Abhilfeentscheidungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu erheben, dass während der Verfahrensdauer einer Verbandsklage zur Erwirkung einer Unterlassungsentscheidung Verjährungsfristen abgelaufen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass eine anhängige Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 für die von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher eine Hemmung oder Unterbrechung der geltenden Verjährungsfristen bewirkt.

Artikel 17

Verfahrensbeschleunigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 zügig behandelt werden.

(2)   Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden gegebenenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt.

Artikel 18

Offenlegung von Beweismitteln

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine qualifizierte Einrichtung alle unter zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zur Stützung einer Verbandsklage ausreichen, und darauf hingewiesen hat, dass zusätzliche Beweismittel der Verfügung des Beklagten oder eines Dritten unterliegen, auf Antrag dieser qualifizierten Einrichtung das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vorbehaltlich der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften über Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit vom Beklagten oder dem Dritten offengelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag des Beklagten das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht ebenfalls anordnen kann, dass die qualifizierte Einrichtung oder Dritte einschlägige Beweismittel offenlegen.

Artikel 19

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung oder der Nichtbefolgung des Folgenden zu verhängen sind:

a)

Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder

b)

Pflichten gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können.

Artikel 20

Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die darauf abzielen sicherzustellen, dass die durch Verbandsklagen entstehenden Kosten die qualifizierten Einrichtungen nicht davon abhalten, ihr Recht auf Einleitung der Verfahren nach Artikel 7 wirksam auszuüben.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können beispielsweise öffentliche Finanzierungen, einschließlich struktureller Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen, die Begrenzung der anwendbaren Gerichts- oder Verwaltungsgebühren oder den Zugang zu Prozesskostenhilfe umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, die qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit geben, von den Verbrauchern, die ihren Willen geäußert haben, bei einer konkreten Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen von einer qualifizierten Einrichtung repräsentiert zu werden, für die Beteiligung an der Verbandsklage eine moderate Beitrittsgebühr oder eine vergleichbare Gebühr zu erheben.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen und fördern die Zusammenarbeit der qualifizierten Einrichtungen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen im Hinblick auf das Vorgehen gegen innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße gemäß Artikel 2 Absatz 1.

KAPITEL 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 2009/22/EG wird mit Wirkung vom 25. Juni 2023 unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Verbandsklagen an, die am 25. Juni 2023 oder danach erhoben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG auf Verbandsklagen an, die vor dem 25. Juni 2023 erhoben werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die der Umsetzung von Artikel 16 dienen, lediglich auf Abhilfeansprüche aufgrund von Verstößen gemäß Artikel 2 Absatz 1 angewendet werden, die am 25. Juni 2023 oder danach erfolgt sind. Hierdurch darf jedoch die Anwendung bereits vor dem 25. Juni 2023 geltender nationaler Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung von Verjährungsfristen für Abhilfeansprüche aufgrund von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verstößen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 23

Überwachung und Bewertung

(1)   Frühestens am 26. Juni 2028 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. In dem Bericht bewertet die Kommission insbesondere den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, der in Artikel 2 und Anhang I festgelegt ist, sowie das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Richtlinie in grenzüberschreitenden Fällen, und zwar auch hinsichtlich der Rechtssicherheit.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen, die für die Erstellung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind:

a)

Anzahl und Art der Verbandsklagen, die von ihren Gerichten beziehungsweise Verwaltungsbehörden abgeschlossen wurden;

b)

Art der Verstöße gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die Verfahrensparteien dieser Verbandsklagen;

c)

Ergebnisse dieser Verbandsklagen.

(3)   Bis zum 26. Juni 2028 bewertet die Kommission, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene behandelt werden können, indem das Amt eines Europäischen Bürgerbeauftragten für Verbandsklagen auf Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen geschaffen wird, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juni 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 66.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 232.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(9)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG I

LISTE DER VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

(1)

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

(2)

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1).

(4)

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

(5)

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(6)

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1): Artikel 5 bis 7 sowie Artikel 10 und 11.

(7)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 90 sowie Artikel 98 und 100.

(8)

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4): Artikel 3 und 5.

(9)

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51): Artikel 10 und Kapitel IV.

(10)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 4 bis 8 und Artikel 13.

(11)

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(14)

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(15)

Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).

(16)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20 und 22.

(17)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(18)

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(19)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(20)

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

(21)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 23.

(22)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1): Artikel 1 bis 35.

(23)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(24)

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55): Artikel 3 und Anhang I.

(25)

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94): Artikel 3 und Anhang I.

(26)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(27)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10): Artikel 14 und Anhang I.

(28)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1): Artikel 183 bis 186.

(29)

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

(30)

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(31)

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46): Artikel 4 bis 6.

(32)

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59): Artikel 3 bis 8 sowie Artikel 19 bis 21.

(33)

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11, Artikel 19 bis 26 sowie Artikel 28b.

(34)

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1): Artikel 9 und 10.

(35)

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(36)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(37)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(38)

Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(39)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(40)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1): Artikel 9 bis 11a.

(41)

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(42)

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

(43)

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

(44)

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.

(45)

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(46)

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

(47)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(48)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349): Artikel 23 bis 29.

(49)

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(50)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(51)

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(52)

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(53)

Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

(54)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(55)

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19): Artikel 17 bis 24 sowie Artikel 28 bis 30.

(56)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(57)

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1): Kapitel II.

(58)

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176): Kapitel II.

(59)

Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).

(60)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(61)

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(62)

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1): Artikel 3 bis 6.

(63)

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1): Artikel 3 bis 5.

(64)

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36): Artikel 88, Artikel 98 bis 116 sowie Anhänge VI und VIII.

(65)

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(66)

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2009/22/EC

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 19

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absätze1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absätze 6 und 7

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c, d, e und f

Artikel 4 Absätze 4 und 5

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 13 Absätze 2, 4 und 5

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 6

Artikel 23

Artikel 7

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 8

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 9

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 10

Artikel 25

Artikel 11

Artikel 26