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23.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 435/80 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
( Amtsblatt der Europäischen Union L 308 vom 22. September 2020 )
Seite 3 Artikel 1
Anstatt:
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„h) |
den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt sind, sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern das vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder“ |
muss es heißen:
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„h) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt sind, sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern das vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder“. |