16.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1036 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2020

über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission (3), enthält in ihrem Anhang II eine Liste der am 30. März 2019 in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.

(2)

Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen.

(3)

Der Kommission wurden gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart mitgeteilt, für die alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen haben und für die zuvor die Rolle eines Teilnehmers übernommen worden war. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.

(4)

Es wurde eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart veröffentlicht, für die nicht zuvor die Rolle eines Teilnehmers übernommen worden war. Für einige dieser Kombinationen wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 abgelehnt. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollten diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der Kommission vom 28. November 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 betreffend bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als bewertende zuständige Behörde benannt wurde (ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 1).


ANHANG

Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen:

Nummer des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014

Bezeichnung des Stoffs

Berichterstattender Mitgliedstaat

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart(en)

37

Ameisensäure

BE

200-579-1

64-18-6

11, 12

1025

Perameisensäure, hergestellt aus Ameisensäure und Wasserstoffperoxid

BE

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

3, 5, 6

1027

Peressigsäure, hergestellt aus 1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid

AT

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

4

1028

Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin (TAED) und Natriumperborat-Monohydrat

AT

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

3

1029

Peressigsäure, hergestellt mittels Perhydrolyse von N-Acetylcaprolactam durch Wasserstoffperoxid unter alkalischen Bedingungen

AT

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2

85

Symclosen

DE

201-782-8

87-90-1

12

195

Natrium-2-biphenylat

ES

205-055-6

132-27-4

4, 6, 7, 9, 10, 13

253

Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet)

BE

208-576-7

533-74-4

6, 12

346

Natriumdichlorisocyanurat Dihydrat

DE

220-767-7

51580-86-0

12

345

Troclosennatrium

DE

220-767-7

2893-78-9

12

359

Formaldehyd, freigesetzt aus (Ethylendioxy)dimethanol (Reaktionsprodukte aus Ethylenglycol und Paraformaldehyd (EGForm))

PL

222-720-6

3586-55-8

2

382

Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis(hydroxymethyl)imidazo[4,5-d]imidazol-2,5(1H,3H)-dion (TMAD)

ES

226-408-0

5395-50-6

2

1035

Aktivbrom, hergestellt aus Ozon und Bromid von natürlichem Wasser und Natriumbromid

NL

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2

1036

Wasserstoffperoxid, freigesetzt aus Natriumpercarbonat

FI

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

5

473

Pyrethrine und Pyrethroide

ES

232-319-8

8003-34-7

18, 19

1041

Chlordioxid, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse

DE

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2, 3, 4, 5, 11, 12

1044

Chlordioxid, hergestellt aus Natriumchlorit und Natriumpersulfat

DE

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

12

597

1-[2-(Allyloxy)-2-(2,4-dichlorphenyl)ethyl]-1H-imidazol (Imazalil)

DE

252-615-0

35554-44-0

3

939

Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse

SK

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

12

1052

Aktivchlor, hergestellt aus Magnesiumchlorid-Hexahydrat durch Elektrolyse

FR

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2

1053

Aktivchlor, hergestellt aus Kaliumchlorid durch Elektrolyse

DK

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2, 4

1055

Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid und Pentakalium-bis(peroxymonosulfat)-bis(sulfat) (KPMS) und Sulfaminsäure

SI

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2, 3

1056

Aktivchlor, hergestellt aus Salzsäure durch Elektrolyse

SI

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

2, 4, 5

731

Chrysanthemum cinerariaefolium, Extrakt

ES

289-699-3

89997-63-7

18

811

Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat

SE

422-570-3

265647-11-8

1

1014

Silberzeolith

SE

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

5

868

Polyhexamethylenbiguanidhydrochlorid mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 1415 und einem mittleren Polydispersitätsindex (PDI) von 4,7 (PHMB (1415;4,7))

FR

Polymer

1802181-67-4/32289-58-0

3, 9, 11