30.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/32


BESCHLUSS (GASP) 2020/903 DES RATES

vom 29. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) angenommen, mit dem die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) eingerichtet wurde.

(2)

Der Rat hat am 17. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/2009 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 30. Juni 2020 verlängert wurde.

(3)

Am 16. April 2020 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass die EUBAM Libyen aufgrund der COVID-19-Pandemie um ein Jahr mit demselben Mandat verlängert werden sollte, wobei das Mandat überarbeitet werden kann, wenn die Umstände es erlauben.

(4)

Am 14. Mai 2020 ist das PSK ferner übereingekommen, dass Herr Vincenzo TAGLIAFERRI, der am 30. August 2016 durch den Beschluss (GASP) 2016/1634 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (3) zum Missionsleiter ernannt wurde und dessen Mandat regelmäßig verlängert wurde, zuletzt bis zum 30. Juni 2020 durch den Beschluss (GASP) 2019/2077 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (4), diese Aufgabe bis zum 30. September 2020 weiter ausüben sollte.

(5)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Missionsleiter ist für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 Herr Vincenzo TAGLIAFERRI.“

2.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf 60 038 863,03 EUR.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/2009 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 25).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/1634 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. August 2016 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2016) (ABl. L 243 vom 10.9.2016, S. 10).

(4)  Beschluss (GASP) 2019/2077 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. November 2019 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (EUBAM Libya/1/2019) (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 32).