27.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/43


BESCHLUSS (EU) 2020/263 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2020

über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

An der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung neu zu fassen.

(2)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 (4) des Rates muss verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigefügt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (5) wurden Struktur und Inhalt des Begleitdokuments nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2020/262 sowie das Verfahren für seine Verwendung festgelegt.

(4)

Um die Kontrollen zu verbessern und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union zu vereinfachen, wurde mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG ein EDV-gestütztes System eingeführt.

(5)

Es ist erforderlich, das EDV-gestützte System für die Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beizubehalten und weiterzuentwickeln, damit die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen manuellen und automatisierten Kontrollen durchführen können, einschließlich der Kontrollen während der Beförderungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Kapitel IV und V der Richtlinie (EU) 2020/262 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (6).

(6)

Mit der Änderung, der Erweiterung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems sollte neben der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union auch die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren möglich sein, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden.

(7)

Die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems dient der Stärkung der binnenmarktbezogenen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Alle abgabenrechtlichen Aspekte der Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 behandelt werden. Dieser Beschluss beeinträchtigt nicht die Rechtsgrundlage zukünftiger Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/262 oder der Verordnung (EU) Nr. 389/2012.

(8)

Es ist notwendig, die Unions- und die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems zu definieren und die Aufgaben festzulegen, die jeweils der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und der Einführung des Systems obliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses wichtige Koordinations-, Organisations- und Managementaufgaben übernehmen.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems erforderlich sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wahrgenommen werden.

(10)

Es sollten Modalitäten zur Beurteilung der Einrichtung des EDV-gestützten Systems für die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgesehen werden.

(11)

Bevor eine neue Erweiterung des EDV-gestützten Systems betriebsbereit ist, sollte die Kommission angesichts der aufgetretenen Probleme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Auffassung der betroffenen Industriezweige prüfen, ob irgendwelche der derzeitigen papiergestützten Systeme noch geeignet sind.

(12)

Die Kosten des EDV-gestützten Systems sollten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(13)

Aufgrund der Komplexität und des Umfangs des EDV-gestützten Systems ist es erforderlich, dass finanzielle und personelle Mittel sowohl seitens der Union als auch seitens der Mitgliedstaaten für die Entwicklung und Einführung des Systems zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entwicklung der nationalen Komponenten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden Grundsätze für elektronische Behördendienste anwenden und die Wirtschaftsbeteiligten so behandeln wie in anderen Bereichen, in denen EDV-Systeme eingerichtet werden. Insbesondere sollten sie den Wirtschaftsbeteiligten, vor allem den in diesem Sektor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen, ermöglichen, die nationalen Komponenten zu möglichst niedrigen Kosten zu nutzen, und sie sollten alle Maßnahmen fördern, die auf die Wahrung von deren Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sind.

(14)

Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Schaffung einer Grundlage für die Steuerung einer weiteren Automatisierung von Prozessen, die in den Rechtsvorschriften der Union über Verbrauchsteuern festgelegt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dieser Beschluss regelt Änderung, Erweiterung und Betrieb des EDV-gestützten Systems zur Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden „EDV-gestütztes System“).

(2)   Mit dem EDV-gestützten System soll

a)

die elektronische Übermittlung der Verwaltungsdokumente gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 und der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 und eine Verbesserung der Kontrollen ermöglicht werden;

b)

das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union vereinfacht wird und indem die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Bewegungen in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Artikel 2

Die Arbeiten zur Einleitung der Erweiterung des EDV-gestützten Systems werden bis zum 10. Februar 2021 aufgenommen.

Artikel 3

(1)   Das EDV-gestützte System besteht aus Unionskomponenten und Nicht-Unionskomponenten.

(2)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei den Arbeiten, die die Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems betreffen, so weit wie möglich auf bestehende Systeme zurückgegriffen und gewährleistet wird, dass das EDV-gestützte System mit anderen relevanten EDV-gestützten Systemen der Kommission und der Mitgliedstaaten kompatibel ist, mit dem Ziel, eine integrierte Reihe von EDV-gestützten Systemen für die Kontrolle von sowohl der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union als auch der Beförderung verbrauchsteuer-/abgabenpflichtiger Waren aus und nach Drittstaaten zu schaffen.

(3)   Die Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems umfassen die gemeinsamen Spezifikationen, die technische Ausrüstung, die Dienste des „Common Communication Network/Common Systems Interface“-Netzes und die von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommenen Koordinierungsleistungen, jedoch nicht Varianten oder besondere Merkmale, mit denen einzelstaatlichen Anforderungen entsprochen werden soll.

(4)   Die Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems umfassen die einzelstaatlichen Spezifikationen, die zu dem EDV-gestützten System gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung der Unions- und Nicht-Unionskomponenten, sowie die Hard- und Software, die die jeweiligen Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um das EDV-gestützte System in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Artikel 4

(1)   Die Kommission koordiniert die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb der Unions- und Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems und insbesondere

a)

die Infrastruktur und die Instrumente, die zur Gewährleistung der internen Verknüpfung und der Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt erforderlich sind;

b)

die Entwicklung einer höchstmöglichen Anforderungen genügenden Sicherheitspolitik, um einen unbefugten Zugang zu Daten zu verhindern und die Integrität des EDV-gestützten Systems sicherzustellen;

c)

die Instrumente für die Auswertung der Daten zur Betrugsbekämpfung.

(2)   Um die in Absatz 1 dargelegten Ziele zu erreichen, schließt die Kommission die erforderlichen Verträge für die Änderung und Erweiterung der Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems und erstellt in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten einen Gesamtplan und die erforderlichen Managementpläne für die Änderung, Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems.

In dem Gesamtplan und den Managementplänen werden die anfänglichen sowie die regelmäßigen Aufgaben festgelegt, die von der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. In den Managementplänen werden die Fristen für die Erledigung der Aufgaben festgelegt, die zur Durchführung der im Gesamtplan aufgeführten einzelnen Projekte erforderlich sind.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten erledigen die ihnen übertragenen anfänglichen und regelmäßigen Aufgaben bis zu dem in den Managementplänen nach Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datum.

Sie berichten der Kommission über die Ergebnisse bei den jeweiligen Aufgaben sowie über das Datum ihrer Erledigung. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterlassen im Zusammenhang mit der Änderung, der Erweiterung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems alle Maßnahmen, die die interne Verknüpfung und Interoperabilität des Systems und den Betrieb insgesamt beeinträchtigen könnten.

Alle Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt und die sich auf die interne Verknüpfung oder die Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt oder auf seinen Betrieb auswirken könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen, die sie getroffen haben, um das EDV-gestützte System in vollem Umfang in ihren Verwaltungen nutzen zu können. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 hiervon.

Artikel 6

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Punkte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 7 Absatz 2 angenommen. Die Unionsvorschriften über die Erhebung und die Kontrolle der indirekten Steuern sowie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der indirekten Steuern bleiben von diesen Durchführungsmaßnahmen unberührt.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission überprüft, ob die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und unter Einhaltung dieses Beschlusses durchgeführt werden.

Sie überwacht in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 vereinigten Mitgliedstaaten regelmäßig die jeweiligen Phasen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems, um festzustellen, ob die verfolgten Ziele erreicht werden, und um Leitlinien für die wirksamere Gestaltung der Maßnahmen zur Einrichtung dieses Systems aufzustellen.

(2)   Bis zum 10. Februar 2025 und danach alle fünf Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems.

Dieser Bericht enthält u. a. die Methoden und Kriterien für die spätere Beurteilung des Betriebs des EDV-gestützten Systems.

Artikel 9

Die Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, werden durch die Kommission über die Entwicklung und die Einführung des EDV-gestützten Systems informiert und können auf Wunsch an den durchzuführenden Testläufen teilnehmen.

Artikel 10

(1)   Die Kosten für die Änderung und Erweiterung des EDV-gestützten Systems werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2)   Die Union übernimmt die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Einrichtung und Wartung der Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Unionskomponenten, die in den Räumlichkeiten der Kommission oder eines von der Kommission beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die Änderung, die Erweiterung und den Betrieb der Nicht-Unionskomponenten des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb derjenigen Unionskomponenten, die in ihren Räumlichkeiten oder denen eines von den betroffenen Mitgliedstaaten beauftragten Subunternehmers eingerichtet sind.

Artikel 11

(1)   Die jährlichen Mittel, einschließlich der für die Nutzung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems im Anschluss an die Einrichtungsphase bereitgestellten Mittel, werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bewilligt.

(2)   Die Mitgliedstaaten veranschlagen die finanziellen und personellen Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlich sind, und stellen diese bereit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung, die für die Änderung, die Erweiterung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.

Artikel 12

Die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 13

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. BRNJAC


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2019.

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Anhang