25.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/4 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/248 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2020
zur Festlegung technischer Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 889)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG müssen alle unter Artikel 7 dieser Richtlinie fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen inspiziert werden, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Damit diese Inspektionen effizient und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden mit angemessenen Ressourcen ausgestattet und unabhängig von den Betreibern der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtungen sein, über die erforderlichen Funktionen und Befugnisse verfügen sowie Anspruch auf Unterstützung durch die Betreiber haben. Für die Inspektionstätigkeiten sollte auch eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Behörden vorgesehen werden, die dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Abfallentsorgungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. |
(2) |
Damit die Inspektionen effizient und proaktiv sind, sollten sie auf der Grundlage von Inspektionsplänen im Voraus geplant werden, die den von den betreffenden Abfallentsorgungseinrichtungen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. |
(3) |
Da die unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen auch solche umfassen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, und da Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Artikel 7 nur mit Genehmigung betrieben werden dürfen, müssen die Inspektionspläne jene Abfallentsorgungseinrichtungen berücksichtigen, für die zwar eine Genehmigung erforderlich, aber nicht vorhanden ist. |
(4) |
Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Abfallentsorgungseinrichtungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Inspektionsleitlinien über einen Ermessensspielraum verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Inspektionen in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Umwelt- und Sicherheitsrisiken in den Abfallentsorgungseinrichtungen stehen. |
(5) |
Um unterschiedlichen Möglichkeiten von Verstößen gegen Genehmigungen zu begegnen, sollten sowohl routinemäßige Inspektionen als auch nichtroutinemäßige Inspektionen vorgesehen werden, um auf schwerwiegende Beschwerden, Unfälle, Vorfälle und Verstöße zu reagieren. Bei der Durchführung der Inspektionen sollten die Inspektoren auch die Ergebnisse der nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften durchgeführten Inspektionen berücksichtigen, soweit diese Ergebnisse ebenfalls mögliche Probleme mit den Genehmigungsanforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG aufzeigen können. |
(6) |
Um die Wirksamkeit der Inspektionen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Anteil der Inspektionstätigkeiten, insbesondere der Standortbesichtigungen, unangekündigt ist. |
(7) |
Um die Schlussfolgerungen aus den Inspektionstätigkeiten, insbesondere den Standortbesichtigungen, zu ziehen und eine empirische Grundlage für künftige Inspektionen und andere damit verbundene Maßnahmen zu schaffen, ist es wichtig, dass alle Inspektionstätigkeiten ordnungsgemäß dokumentiert werden, unter anderem durch regelmäßige Berichte über Standortbesichtigungen. |
(8) |
Um die Einhaltung der Genehmigungsauflagen wirksam zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Inspektionen weitere Maßnahmen erleichtern und es ermöglichen, auf einen festgestellten Verstoß zu reagieren. |
(9) |
Da die Risiken je nach dem Entwicklungsstand der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtungen variieren, müssen die technischen Leitlinien detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen Abschnitte des Lebenszyklus von unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen enthalten. |
(10) |
Da Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A potenziell höhere Risiken bergen, müssen die technischen Leitlinien spezifische Bestimmungen in Bezug auf solche Anlagen enthalten. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die technischen Leitlinien für die Inspektionen von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG im Anhang dieses Beschlusses werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Februar 2020
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
ANHANG
TECHNISCHE LEITLINIEN FÜR INSPEKTIONEN VON ABFALLENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN
TEIL A
Ziele
In diesen Leitlinien werden Elemente aufgeführt, die bei Inspektionen von unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen zu berücksichtigen sind, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie durchzuführen sind. Mit diesen Inspektionen soll sichergestellt werden, dass allen Abfallentsorgungseinrichtungen die erforderliche Genehmigung erteilt wurde und sie die entsprechenden Genehmigungsauflagen erfüllen. Die Inspektionen beziehen sich auf die verschiedenen Abschnitte des Lebenszyklus von Abfallentsorgungseinrichtungen.
Diese Leitlinien betreffen den allgemeinen Rahmen für die Durchführung von Inspektionen (Teil C), den Schwerpunkt der Inspektionen in den verschiedenen Abschnitten des Lebenszyklus von Abfallentsorgungseinrichtungen (Teil D) und die spezifischen für die Inspektion von Einrichtungen der Kategorie A relevanten Elemente (Teil E).
TEIL B
Definition
Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Inspektion“ alle Tätigkeiten, die von einer zuständigen Behörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen die Bedingungen der ihnen erteilten Genehmigung erfüllen. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere Folgendes:
— |
Beurteilung der einschlägigen Umwelt- und Sicherheitsaspekte sowie der Risiken im Zusammenhang mit den Abfallentsorgungseinrichtungen; |
— |
Durchführung von Standortbesichtigungen zur Überprüfung der Räumlichkeiten, der Standortbedingungen, der relevanten Ausrüstung, einschließlich der angemessenen Wartung, der einschlägigen Dokumente und der elektronischen Daten, der internen Maßnahmen und Systeme sowie der Betriebsabläufe; |
— |
Befragung des in der Abfallentsorgungseinrichtung tätigen Personals; |
— |
Förderung der Kenntnisse der Betreiber über die einschlägigen rechtlichen Anforderungen und die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten; |
— |
Probenahmen; |
— |
Einsatz von Erdbeobachtungsverfahren und anderen Formen der Fernüberwachung, gegebenenfalls auch mit In-situ-Sensoren; |
— |
Überprüfung der Eigenüberwachung durch die Betreiber; |
— |
Kontrolle der Dokumente und der elektronischen Daten, einschließlich der Berichte der Betreiber, auf andere Weise als durch Standortbesichtigungen; |
— |
Kontrolle der internen Maßnahmen und Systeme der Betreiber sowie der Betriebsabläufe auf andere Weise als durch Standortbesichtigungen; |
— |
Kontrolle der Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen; |
— |
Erfassung von Sachinformationen über Verstöße; |
— |
Ermittlung der Gründe für festgestellte Verstöße und der verschiedenen möglichen Auswirkungen dieser Verstöße auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit; |
— |
Beschreibung festgestellter Verstöße, insbesondere der Umstände (einschließlich der Personen), die zu dem Verstoß geführt haben, um so weit wie möglich zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhaltung zu gewährleisten und zu ermöglichen, unter anderem durch Zusammenarbeit und den Austausch von Inspektionsergebnissen mit anderen zuständigen Behörden. |
Inspektionen, einschließlich Standortbesichtigungen, können routinemäßig durchgeführt werden, d. h. als Teil einer regulären Reihe von Tätigkeiten, oder nicht routinemäßig, d. h. als Reaktion auf schwerwiegende Beschwerden oder zur Untersuchung schwerer Unfälle, Vorfälle und sonstiger Verstöße durchgeführt werden.
TEIL C
Durchführung genauer kontrollen, Untersuchungen und Zusammentragen von informationen
1. Zuständige Behörden
Es ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die Verfügbarkeit von für Inspektionen zuständigen Behörden im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und für die Gesamtheit der unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen; |
b) |
die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und ihre Kapazität, alle für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Aufgaben zu erfüllen; |
c) |
die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Durchführung von Inspektionen, einschließlich des Rechts auf Zugang zu den Einrichtungen und zur Prüfung der einschlägigen materiellen Vermögenswerte, Dokumente und elektronischen Daten; |
d) |
die ausreichende Verfügbarkeit von Ressourcen, Personal und Ausrüstung für die zuständigen Behörden zur Durchführung von Inspektionen; |
e) |
die Vorkehrungen der zuständigen Behörden für die Zusammenarbeit und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit anderen zuständigen Behörden, insbesondere solchen mit Zuständigkeiten in Bezug auf die Einhaltung der gemäß dem nationalen Umweltrecht oder dem der Union erforderlichen Genehmigungen, die für die unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Einrichtungen gelten oder relevant sind; |
f) |
das notwendige Maß an Kenntnissen, Erfahrung und Kompetenz der Inspektoren zur Durchführung von Inspektionen, insbesondere in Bezug auf Planung, Bau, Betrieb und Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen; |
g) |
das Angebot an Schulungen, um die Kenntnisse der Inspektoren auf den neuesten Stand zu bringen; |
h) |
die erforderliche Unterstützung, die Betreiber den zuständigen Behörden für die Durchführung der Inspektionen gewähren müssen, einschließlich bei Standortbesichtigungen, Probenahmen und dem Zusammentragen von Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG erforderlich sind. |
Bei der Durchführung von Inspektionen können die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften von unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden und diesen Inspektionsaufgaben übertragen, sofern die Sachverständigen dabei von der zuständigen Behörde beaufsichtigt werden. Die zuständige Behörde legt die Mindestqualifikationen der Sachverständigen fest und beurteilt, ob diese erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt ferner sicher, dass die Sachverständigen kein persönliches Interesse am Ergebnis der Inspektion haben.
2. Organisation von Inspektionen
2.1.
Es ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
Vorausplanung der Inspektionen, indem auf der geeigneten Verwaltungsebene Pläne auf der Grundlage einer allgemeinen Beurteilung der einschlägigen Umwelt- und Sicherheitsaspekte und der Risiken der Abfallentsorgungseinrichtungen und — sofern bereits Informationen über die Einhaltung vorliegen — auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung des Stands der Einhaltung für die Abfallentsorgungseinrichtungen im Plangebiet aufgestellt werden. Diese Pläne können gegebenenfalls in andere Inspektionspläne integriert oder damit kombiniert werden; |
b) |
die regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Inspektionspläne; |
c) |
die Erfassung aller unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen in den Inspektionsplänen; |
d) |
die Aufnahme folgender Elemente in jeden Inspektionsplan:
|
2.2.
Es ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die Durchführung routinemäßiger Inspektionen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtung; |
b) |
eine angemessene Häufigkeit von Standortbesichtigungen auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtung, wobei auch den potenziell höheren Risiken von Einrichtungen der Kategorie A Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Anwendung der folgenden Kriterien bei der Risikobewertung der Abfallentsorgungseinrichtungen:
|
d) |
gegebenenfalls die Kenntnisnahme der einschlägigen Ergebnisse weiterer, nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union durchgeführter Inspektionen durch den Inspektor; |
e) |
bei im Voraus angekündigten Standortbesichtigungen die Übermittlung des Zeitplans und von Einzelheiten zu Informationen sowie jeglicher sonstiger Unterstützung, die der Betreiber bereitstellen muss, an den Betreiber; |
f) |
bei Feststellung eines Verstoßes oder eines Risikos der Nichteinhaltung der Auflagen, die Durchführung einer Untersuchung und gegebenenfalls die Weitergabe der Ergebnisse an andere Behörden, insbesondere im Hinblick auf
|
g) |
falls die Genehmigung einer Abfallentsorgungseinrichtung wegen Verstößen gegen Genehmigungsauflagen ausgesetzt wurde, die Durchführung weiterer Inspektionstätigkeiten, um ökologische und andere Ergebnisse zu erreichen, die durch die Genehmigungsauflagen gewährleistet werden sollten. |
2.3.
Es ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die Durchführung nichtroutinemäßiger Inspektionen, einschließlich Standortbesichtigungen, so bald wie möglich, nachdem die zuständige Behörde schwerwiegende Beschwerden über Verstöße gegen die Genehmigungsauflagen erhalten oder auf andere Weise von schwerwiegenden Unfällen, Vorfällen oder sonstigen Verstößen erfahren hat, unabhängig davon, ob solche Ereignisse gemäß Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG mitgeteilt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf
|
b) |
gegebenenfalls die Kenntnisnahme der einschlägigen Ergebnisse weiterer, nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union durchgeführter Inspektionen durch den Inspektor; |
c) |
die Durchführung nichtroutinemäßiger Inspektionen im Hinblick auf die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung so bald wie möglich bzw. gegebenenfalls davor. |
2.4.
Es ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die Durchführung einer angemessenen Zahl unangekündigter Standortbesichtigungen, insbesondere, wenn dies für die Ermittlung von Problemen oder der Risikoexposition relevant oder als Reaktion auf eine Notsituation erforderlich ist; |
b) |
soweit dies praktisch durchführbar ist, bei Entscheidungen über unangekündigte Standortbesichtigungen, die Beachtung von Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsbelangen sowie der Notwendigkeit, dass das Betriebspersonal der Abfallentsorgungseinrichtung vor Ort sein muss. |
3. Dokumentation von Inspektionen
3.1.
Es ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die angemessene Dokumentierung aller Inspektionstätigkeiten; |
b) |
nach jeder Standortbesichtigung einer Einrichtung die Erstellung eines Berichts, der schriftlich festgehalten und in identifizierbarer Form in einer leicht zugänglichen und angemessen gepflegten Datenbank gespeichert wird; |
c) |
die Aufnahme des Zwecks der Inspektion und der Daten, Informationen und Ergebnisse, deren Beurteilung und einer Schlussfolgerung, ob die Abfallentsorgungseinrichtung die einschlägigen Bedingungen der Genehmigung erfüllt und ob weitere Maßnahmen folgen sollten, in den Bericht über die Standortbesichtigung; |
d) |
der Abschluss des Berichts über die Standortbesichtigung innerhalb von zwei Monaten nach der Standortbesichtigung, es sei denn, während der Standortbesichtigung wurden schwerere Beanstandungen gemacht, die möglicherweise eine andere Frist erforderlich machen; |
e) |
gegebenenfalls die Möglichkeit für den Betreiber, vor oder nach der Fertigstellung des Berichts über die Standortbesichtigung Stellung zu nehmen; |
f) |
der Zugang der Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Standortbesichtigung und gegebenenfalls anderer Inspektionstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
TEIL D
Schwerpunkt der Inspektionen in den verschiedenen Abschnitten des Lebenszyklus von Abfallentsorgungseinrichtungen
1. Inspektionen neuer Abfallentsorgungseinrichtungen vor der Aufnahme des Ablagerungsbetriebs
Für die Zwecke der Inspektion sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
a) |
die Umsetzung von Vorkehrungen, um die Umweltauswirkungen während des Betriebs und nach der Stilllegung, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den Umgang mit verschmutztem Wasser und Sickerwasser, möglichst gering zu halten; |
b) |
die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Sicherheits- und Umweltanforderungen hinsichtlich des Standorts und bei Planung und Bau der Abfallentsorgungseinrichtung; |
c) |
der Inhalt, die Verfügbarkeit und die Leistungsfähigkeit des Systems zur Eigenüberwachung im Hinblick auf die regelmäßige Überwachung und die Selbstinspektion der Betreiber und der planmäßigen Meldung der Überwachungsdaten an die zuständige Behörde; |
d) |
die Durchführung der planmäßigen Betriebs-, Wartungs- und Überwachungsmaßnahmen, damit die physikalische Stabilität der Einrichtung gewährleistet ist und eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung von Boden, Luft, Oberflächengewässern und Grundwasser kurz- und langfristig vermieden und die Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich gehalten wird; |
e) |
die Verfügbarkeit ausreichender personeller Ressourcen und die Kompetenz der für das Umweltmanagement und die Sicherheit der Abfallentsorgungseinrichtung zuständigen Mitarbeiter; |
f) |
die Angemessenheit des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG genannten Plans zur Stilllegung; |
g) |
die Angemessenheit der finanziellen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen in Bezug auf ihre Höhe und Form, sofern die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherungen verlangt; die Notwendigkeit, die Einstufung bzw. Nichteinstufung der Abfallentsorgungseinrichtung in Kategorie A zu überprüfen und zu bestätigen; |
h) |
die Einhaltung aller sonstigen Genehmigungsauflagen und anderer einschlägiger Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG. |
2. Inspektionen von in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen
Für die Zwecke der Inspektion sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
a) |
die schädlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie Vorkehrungen, um die Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten; insbesondere die Eignung des Baus, des Betriebs und der Wartung der Abfallentsorgungseinrichtung, sodass ihre physikalische Stabilität gewährleistet ist und eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung von Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser kurz- und langfristig vermieden und die Beeinträchtigung der Landschaft so gering wie möglich gehalten wird, und wie diese Auswirkungen den Genehmigungsauflagen und den Angaben in der Umweltverträglichkeitsprüfung, falls eine solche Prüfung vorgeschrieben ist, entsprechen; |
b) |
die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Elemente hinsichtlich der Menge, Eigenschaften und Einstufung der in der Abfallentsorgungseinrichtung abgelagerten Abfälle; |
c) |
die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Elemente hinsichtlich der geschätzten Sickerwasserbildung der abgelagerten Abfälle, einschließlich Schadstoffgehalt des Sickerwassers, und der Wasserbilanz der Abfallentsorgungseinrichtung; |
d) |
strukturelle und betriebliche Veränderungen der Abfallentsorgungseinrichtung: die Kontrolle 1) der Wasserbewirtschaftung, 2) der Qualität der geotechnischen Bautätigkeiten (z. B. Dammerhöhung/Dammbau), 3) der Bewirtschaftung der geotechnischen Sicherheitssysteme (z. B. Überwachung der Oberflächenbeschichtung, Stabilität und Sicherheit), 4) der Menge und Eigenschaften der abgelagerten Abfälle im Vergleich zu den Projektionen im Abfallbewirtschaftungsplan, 5) der Sickerwasserbildung einschließlich Schadstoffgehalt des Sickerwassers im Vergleich zu den Projektionen im Abfallbewirtschaftungsplan, 6) der Wasserbilanz der Abfallentsorgungseinrichtung im Vergleich zu den Projektionen im Abfallbewirtschaftungsplan und 7) der für das Umwelt- und Sicherheitsmanagement sowie die Umweltüberwachung eingesetzten Techniken sowie deren Angemessenheit; |
e) |
die Umsetzung von Maßnahmen, die nach früheren Inspektionen empfohlen oder auferlegt wurden; |
f) |
die Berichte über Umwelt- und Sicherheitsprüfungen, sofern in der Genehmigung vorgeschrieben; |
g) |
die Ergebnisse, die Vollständigkeit, die Verwaltung und die Leistungsfähigkeit des Systems zur Eigenüberwachung im Hinblick auf die regelmäßige Überwachung und die Meldung aller Überwachungsdaten (falls zutreffend) an die zuständige Behörde; |
h) |
visuelle Anomalien des Standorts; |
i) |
die Repräsentativität der Proben und die Charakterisierung mineralischer Abfälle; |
j) |
Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenz der für das Umwelt- und Sicherheitsmanagement der Abfallentsorgungseinrichtung zuständigen Mitarbeiter sowie Verfügbarkeit ausreichender personeller Ressourcen und Schulungen für das Personal; |
k) |
Verfahren zur unverzüglichen Mitteilung aller Ereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie aller wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden, an die zuständige Behörde; |
l) |
die Angemessenheit des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG genannten Plans zur Stilllegung und die Übereinstimmung mit etwaigen in diesem Plan festgelegten Maßnahmen zur schrittweisen Stilllegung; |
m) |
die Angemessenheit der Höhe und Form der finanziellen Sicherheitsleistung oder entsprechender Versicherungen für die berechneten Kosten der Genehmigungsauflagen des Betreibers, einschließlich der Vorkehrungen für die Stilllegung und die Nachsorgephase sowie für die Sanierung des belasteten Areals, sofern die zuständige Behörde eine finanzielle Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherungen verlangt; |
n) |
die Einstufung bzw. Nichteinstufung der Abfallentsorgungseinrichtung in Kategorie A; |
o) |
die Einhaltung aller sonstigen Genehmigungsauflagen und anderer einschlägiger Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG. |
3. Schlussabnahme von Abfallentsorgungseinrichtungen vor Ort gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG
Für die Zwecke der Inspektion sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
a) |
die schädlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die Vorkehrungen, um die Auswirkungen nach der Stilllegung möglichst gering zu halten, gegebenenfalls einschließlich des Umgangs mit verschmutztem Wasser und Sickerwasser; |
b) |
die Umsetzung des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG genannten Plans zur Stilllegung; |
c) |
die Sanierung des von der Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals; |
d) |
die Angemessenheit des Plans und der Vorkehrungen für die Wartung, Überwachung, Kontrolle und Gegenmaßnahmen in der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung, einschließlich Funktionsweise und Angemessenheit der Überwachungs-, Aufsichts- und Kontrollausrüstung; |
e) |
die Angemessenheit der Höhe und Form der finanziellen Sicherheitsleistung oder entsprechender Versicherungen für die berechneten Kosten der Genehmigungsauflagen des Betreibers, einschließlich der Vorkehrungen für die vollständige Abwicklung der Stilllegung und die Nachsorgephase sowie für die noch erforderliche Sanierung des belasteten Areals, sofern die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherungen verlangt; |
f) |
die Einstufung bzw. Nichteinstufung der Abfallentsorgungseinrichtung in Kategorie A; |
g) |
die Einhaltung aller sonstigen Genehmigungsauflagen und anderer einschlägiger Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG. |
4. Inspektion von nach dem 1. Mai 2008 stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Stilllegung
Für die Zwecke der Inspektion sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
a) |
die schädlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie Vorkehrungen, um die Auswirkungen nach der Stilllegung möglichst gering zu halten, gegebenenfalls einschließlich des Umgangs mit verschmutztem Wasser und Sickerwasser; |
b) |
die Entsprechung zwischen den unter Buchstabe a genannten schädlichen Auswirkungen einerseits und den Genehmigungsauflagen sowie gegebenenfalls den Angaben in der Umweltverträglichkeitsprüfung andererseits; |
c) |
die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Elemente hinsichtlich der Sickerwasserbildung der abgelagerten Abfälle, einschließlich Schadstoffgehalt des Sickerwassers, und der Wasserbilanz der Abfallentsorgungseinrichtung und gegebenenfalls des Umgangs mit verschmutztem Wasser und Sickerwasser; |
d) |
die Umsetzung des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG genannten Plans zur Stilllegung; |
e) |
die Angemessenheit des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG genannten Plans zur Stilllegung, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit zusätzlicher Stilllegungs- und Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken und Folgen für die Umwelt; |
f) |
die Sanierung des von der Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals; die Angemessenheit des Plans und der Vorkehrungen für die Wartung, Überwachung, Kontrolle und Gegenmaßnahmen in der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung, einschließlich Funktionsweise und Angemessenheit der Überwachungs-, Aufsichts- und Kontrollausrüstung, und der Meldung aller Überwachungsdaten an die zuständige Behörde; |
g) |
Verfahren zur Mitteilung aller Ereignisse und Entwicklungen, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie aller wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden, an die zuständige Behörde; |
h) |
die Angemessenheit der Höhe und Form der finanziellen Sicherheitsleistung oder entsprechender Versicherungen für die berechneten Kosten der Genehmigungsauflagen, einschließlich der Vorkehrungen für die vollständige Abwicklung der Nachsorgephase, Gegenmaßnahmen und der Sanierung des belasteten Areals, sofern die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherungen verlangt; |
i) |
die Einstufung bzw. Nichteinstufung der Abfallentsorgungseinrichtung in Kategorie A; |
j) |
die Einhaltung aller sonstigen Genehmigungsauflagen und anderer einschlägiger Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG. |
TEIL E
Zusätzliche Elemente für Inspektionen von Abfallentsorgungeinrichtungen der Kategorie A
1. Inspektionen der Dämme von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die Bergematerial enthalten
Neben den in Teil D aufgeführten einschlägigen Kriterien ist vom Inspektor bei der Inspektion von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die Bergematerial enthalten, Folgendes zu berücksichtigen:
(a) |
Art und Zustand des Erosionsschutzes; |
(b) |
die Angemessenheit der hydrologischen Planung wie z. B. Wasserbilanz, verfügbares Freibord (vertikaler Abstand (Höhe) zwischen dem höchsten Wasserstand des Absetzteichs bei Normalbetrieb und dem niedrigsten Punkt des Dammscheitels); |
(c) |
Zusammensetzung, Zustand und strukturelle Unversehrtheit der Ablagerungszone, wie etwa Vertiefungen, Bergedichte, Staubminderung; |
(d) |
Veränderungen des Dammscheitels und der Dammneigung beim Vergleich des derzeitigen Zustands mit dem Planungszustand; |
(e) |
die Funktionsweise und der Zustand des Entwässerungssystems sowie seine geotechnischen Strukturen (wie Geomembranen, Dämme) und entsprechende Ausrüstung (z. B. Überwachung der Dammstruktur); |
(f) |
Systeme zur Sickerwassererfassung sowie Menge des ausgetretenen Materials; |
(g) |
etwaige festgestellte Schäden; |
(h) |
Bäume und Vegetation auf dem Damm. |
2. Inspektionen der Einleitstellen von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die Bergematerial enthalten
Neben den in Teil D aufgeführten einschlägigen Kriterien ist vom Inspektor bei der Inspektion der Einleitstellen von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die Bergematerial enthalten, und der Funktionsweise solcher Einleitstellen Folgendes zu berücksichtigen:
(a) |
die Angemessenheit des Zugangs zu den Einleitungen und Einleitungsstellen; |
(b) |
Schäden am Bau und an der Kontrollausrüstung; |
(c) |
Leckagen an und um Einleitstellen; |
(d) |
Erosion der nachgelagerten Ableitungen; |
(e) |
die Vegetation in oder in der Nähe von Einleitstellen; |
(f) |
die Ausrüstung zur Einleitungsregulierung; |
(g) |
Notfalleinleitstellen; |
(h) |
die Notstromversorgung; |
(i) |
Steigerungsrate der Einleitungen in den Absetzteich und entsprechende Erhöhung des Wasserstands des Absetzteichs (in Metern/Jahr); |
(j) |
System für die Ablagerung von Bergematerial; |
(k) |
Wasserbewirtschaftungssystem. |
3. Inspektionen von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die taubes Gestein enthalten
Neben den in Teil D aufgeführten einschlägigen Kriterien ist vom Inspektor bei der Inspektion von Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, die taubes Gestein enthalten, Folgendes zu berücksichtigen:
(a) |
Verwitterung des Gesteins; |
(b) |
Qualität und Menge des Sickerwassers; |
(c) |
ob die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Umweltauswirkungen von Einrichtungen, die taubes Gestein enthalten, möglichst gering zu halten, angemessen sind; |
(d) |
Richtigkeit und Wirksamkeit der Rekultivierungsmaßnahmen nach einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen. |
(1) http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/BREF/jrc109657_mwei_bref_-_for_pubsy_online.pdf
(2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).