31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


BESCHLUSS (EU) 2020/135 DES RATES

vom 30. Januar 2020

über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 (1) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 (2) über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen.

(2)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt werden.

(3)

In diesem Beschluss sollten alle Bezugnahmen auf die Union auch als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen sein.

(4)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens endet automatisch die Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union.

(5)

Es ist angebracht, die Modalitäten der Vertretung der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen, die durch das Abkommen eingesetzt werden, festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 EUV die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Festlegung der Politik und der Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte, die im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen zu vertreten sind, festlegt. Sofern der Gemeinsame Ausschuss aufgefordert wird, rechtswirksame Akte zu erlassen, sind ferner die im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkte gemäß dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmten Verfahren festzulegen. Sechs Monate bevor Artikel 5 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland anwendbar wird, werden die Modalitäten für die Teilnahme von Mitgliedstaaten an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Fachausschüsse unter Berücksichtigung der somit entstandenen neuen Situation überarbeitet.

(6)

Es wird darauf hingewiesen, dass verschiedene Erklärungen in das Protokoll des Europäischen Rates vom 25. November 2018 aufgenommen wurden. Gemäß der Erklärung bezüglich des Austrittsabkommens und der Politischen Erklärung wird der Rat, wenn es in dem im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Union um die Verlängerung des Übergangszeitraums geht, gemäß den Leitlinien des Europäischen Rates vorgehen, und bei Beschlüssen über die Verlängerung des Übergangszeitraums wird der Erfüllung der nach dem Abkommen und seinen Protokollen geltenden Verpflichtungen durch das Vereinigte Königreich in jedem Fall Rechnung getragen. Zwei weitere Erklärungen des Europäischen Rates und der Kommission wurden in das oben genannte Protokoll des Europäischen Rates aufgenommen: eine Auslegungserklärung bezüglich Artikel 184 des Austrittsabkommens und eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen.

(7)

Hat die Union einen Standpunkt im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten, so müssen der Rat und die Kommission die im Protokoll über die Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 enthaltenen Erklärungen einhalten.

(8)

Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, auf der Grundlage von praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit, die es ihm ermöglichen, seine Vorrechte gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen.

(9)

In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Bestimmungen des Abkommens nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß der Verträge zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Organen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß dem Abkommen erforderlichen Informationen oder Mitteilungen zu übermitteln, sofern in dem Abkommen nicht auf andere besondere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen wird, das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren und Vertreter des Vereinigten Königreichs zur Teilnahme an internationalen Konsultations- oder Verhandlungssitzungen als Teil der Unionsdelegation einzuladen. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedspanel zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß Artikel 170 des Abkommens Gegenstand eines Schiedsverfahrens geworden ist. Gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV konsultiert die Kommission den Rat im Vorfeld, etwa indem sie ihm die Grundzüge der Vorlagen der Union, die dem Panel übermittelt werden sollen, übermittelt und den Bemerkungen des Rates dazu Rechnung trägt. Aus demselben Grund sollte es der Kommission obliegen, sich mit dem Vereinigten Königreich auf Verwaltungsvereinbarungen wie die in Artikel 134 des Abkommens genannten zu verständigen.

(10)

In ihrer Erklärung für das Protokoll über die Ratstagung vom 29. Januar 2018 wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Rücksprache mit dem Rat einen Leitfaden für eine einheitliche Anwendung von Artikel 128 Absatz 5 des Abkommens herausgeben wird.

(11)

Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. Es ist notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festzulegen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme solcher Ermächtigungen — im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission — zu übertragen.

(12)

Das Abkommen regelt in gesonderten Protokollen die sehr spezifischen Situationen Irlands/Nordirlands, der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in Zypern und Gibraltars. Da Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien gegebenenfalls bilaterale Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich schließen müssen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelungen in jenen spezifischen Protokollen erforderlich sein könnten, ist es notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateraler Übereinkünfte festzulegen, wenn diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme solcher Ermächtigungen — im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission — zu übertragen.

(13)

Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 4 des Abkommens obliegt es den Aufnahmemitgliedstaaten, Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, deren jeweiligen Familienangehörigen und sonstigen Personen, die unter Teil Zwei Titel II des Abkommens fallen, ein Dokument zum Nachweis ihres Aufenthaltsstatus gemäß des Abkommens auszustellen. Gemäß Artikel 26 des Abkommens obliegt es dem Mitgliedstaat, in dem Grenzgänger beschäftigt sind, britischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des Abkommens Rechte als Grenzgänger haben, ein Dokument auszustellen, mit dem ihr Status als Grenzgänger im Rahmen des Abkommens bescheinigt wird. Zur Gewährleistung unionsweit einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Bestimmungen mit dem Ziel, die Anerkennung solcher Dokumente, insbesondere durch Grenzkontrollbehörden, zu erleichtern und Fälschungen und Nachahmungen durch hochwertige Sicherheitsmerkmale vorzubeugen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Gültigkeitsdauer, das Format solcher Dokumente und die technischen Spezifikationen solcher Dokumente sowie die gemeinsame Erklärung festzulegen, die die gemäß den Artikeln 18 und 26 des Abkommens ausgestellten Dokumente enthalten müssen, nämlich insbesondere dass sie gemäß dem Abkommen ausgestellt wurden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (4) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Erforderlichenfalls können solche Durchführungsrechtsakte geeignete Maßnahmen enthalten, die der Nachahmung und Fälschung solcher Dokumente vorbeugen. In diesem Falle sollten sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht werden, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sollten etwaige besondere Vereinbarungen unberührt lassen, die Irland aufgrund des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich über die Freizügigkeit von Personen im einheitlichen Reisegebiet treffen kann.

(14)

Nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt Artikel 50 EUV für die Europäische Atomgemeinschaft.

(15)

Gemäß Artikel 50 Absatz 4 EUV hat sich das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Rates über diesen Beschluss und auch nicht an seiner Annahme beteiligt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wird im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Alle Bezugnahmen auf die Union in diesem Beschluss sind auch als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission vertritt die Union im Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen gemäß den Artikeln 164 und 165 des Abkommens sowie in allen weiteren Fachausschüssen, die möglicherweise gemäß Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens eingesetzt werden.

Einer oder mehrere Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission in einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses oder eines Fachausschusses von einem Vertreter dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten als Teil der Unionsdelegation begleitet wird, sofern spezielle Fragen, die in dieser Sitzung behandelt werden sollen, von besonderem Interesse für diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sind. Insbesondere Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien können jeweils darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission begleitet wird:

a)

von einem Vertreter Irlands in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland, sofern diese Fragen speziell für Irland/Nordirland bedeutsam sind;

b)

von einem Vertreter der Republik Zypern in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern;

c)

von einem Vertreter des Königreichs Spanien in den Sitzungen des Ausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar.

(2)   Damit der Rat in der Lage ist, seine Aufgaben der Festlegung der Politik, der Koordinierung und der Beschlussfassung gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen, indem er insbesondere die Standpunkte, die im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen zu vertreten sind, festlegt, stellt die Kommission sicher, dass der Rat alle Informationen und Dokumente, die eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, eine Sitzung eines Fachausschusses oder im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmende Rechtsakte betreffen, rechtzeitig vor der Sitzung oder der Einleitung des schriftlichen Verfahrens erhält.

Der Rat wird zudem zeitnah über die Beratungen und die Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses, der Sitzungen der Fachausschüsse und des schriftlichen Verfahrens unterrichtet und erhält die Protokollentwürfe sowie alle Dokumente, die diese Sitzungen oder das Verfahren betreffen.

(3)   Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen.

(4)   In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens, insbesondere seines Teils Zwei, Bericht.

Artikel 3

(1)   Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn

a)

das Vereinigte Königreich ein besonderes Interesse daran dargelegt hat, dass die fragliche internationale Übereinkunft bereits während des Übergangszeitraums in Kraft tritt oder anwendbar wird,

b)

die fragliche internationale Übereinkunft mit dem nach Artikel 127 des Abkommens im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich geltenden Unionsrecht und mit den in Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens genannten Verpflichtungen vereinbar ist und

c)

das Inkrafttreten oder die Anwendung der fraglichen internationalen Übereinkunft während des Übergangszeitraums weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würden.

(2)   Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen oder dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern dies erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

(3)   Das Vereinigte Königreich notifiziert der Kommission seine Absicht, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich, sobald das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, eigenständig seine Zustimmung, durch die fragliche internationale Übereinkunft gebunden zu sein, auszudrücken.

(4)   Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen für die Bewertung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

(5)   Der Rat informiert das Europäische Parlament über alle nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse.

Artikel 4

(1)   Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen Irlands, der Republik Zypern oder des Königreichs Spanien hin kann der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union bilaterale Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich zu schließen. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn

a)

der betreffende Mitgliedstaat Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die fragliche Übereinkunft für das ordnungsgemäße Funktionieren der im Protokoll zu Irland/Nordirland, im Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern beziehungsweise im Protokoll zu Gibraltar niedergelegten Regelungen erforderlich ist und dass die fragliche Übereinkunft den Grundsätzen und Zielen des Abkommens entspricht,

b)

auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat vorgelegten Informationen darauf zu schließen ist, dass die geplante Übereinkunft mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist, und

c)

die geplante Übereinkunft weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würde.

(2)   Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen oder dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern das erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Absicht, mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen aufzunehmen. Die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sämtliche Informationen, die zur Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, benötigt werden.

(4)   Die Kommission wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeladen, die Verhandlungen genau zu verfolgen.

(5)   Vor Unterzeichnung der bilateralen Übereinkunft notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Ergebnis der Verhandlungen und übermittelt ihr den Wortlaut der künftigen Übereinkunft; die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine Zustimmung, durch die fragliche Übereinkunft gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn der Rat ihn dazu ermächtigt hat.

(6)   Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 5 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission.

Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten und die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen für die Bewertung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

(7)   Erteilt der Rat eine Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 5, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten der bilateralen Übereinkunft sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Übereinkunft.

(8)   Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über alle nach den Absätzen 1 und 5 gefassten Beschlüsse.

Artikel 5

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gültigkeitsdauer, das Format und die Sicherheitsmerkmale der Dokumente fest, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 26 des Abkommens auszustellen haben, sowie die gemeinsame Erklärung, die diese Dokumente zu enthalten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird unterstützt von dem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss für den Erlass von in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Durchführungsrechtsakten.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 185 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (EU) 2019/1750 des Rates vom 21. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 274I vom 28.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/274 des Rates vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47I vom 19.2.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).