26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/8


Erklärung der Kommission im Anschluss an die Vorlage der Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vor dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich der Prävention und des Arbeitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit SARS-CoV-2 ausgesetzt sind oder sein können

(2020/C 212/03)

1.   

Die Kommission setzt sich für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union ein. Seit Beginn der Pandemie haben die EU und ihre Mitgliedstaaten beispiellose Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Lebensgrundlage der Menschen ergriffen. Die Union hat die Bemühungen auf nationaler Ebene zur Bewältigung der Krise im Gesundheitsbereich und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen unterstützt. Sie hat jeden im Haushalt verfügbaren Euro für die Bekämpfung des Virus bereitgestellt und größtmögliche Flexibilität in Bezug auf Haushalts- und Beihilfevorschriften walten lassen. Sie hat mehrere Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit persönlicher Schutzausrüstungen zu gewährleisten und so zum Schutz der Bürger/innen und Arbeitnehmer/innen beizutragen.

2.   

Die Kommission betont, dass der Vorschlag für REACT-EU zusätzliche Mittel für die Strukturfonds in Höhe von 58,3 Mrd. EUR für den Zeitraum 2020 bis 2022 vorsieht. Diese sollen unter anderem der Unterstützung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen. Dazu gehören auch der Schutz vor SARS-CoV-2 sowie die Unterstützung von KMU, Gesundheitssystemen und dem grünen und dem digitalen Wandel. Diese Mittel werden sektorübergreifend zur Verfügung gestellt.

3.   

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission (1) das Schutzniveau erheblich verbessert, indem SARS-CoV-2 — das Virus, das COVID-19 auslöst — in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über biologische Arbeitsstoffe aufgenommen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an vorderster Front.

4.   

Die Kommission erinnert daran, dass in Bezug auf den Arbeitsschutz die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates (3) die nicht verhandelbare Verpflichtung für alle Arbeitgeber enthält, eine umfassende, aktuelle Gefahrenevaluierung gemäß Artikel 6 und 9 durchzuführen. Dies bedeutet, dass alle Gefahren — d. h. auch die einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2 — am Arbeitsplatz zusammen betrachtet und bewertet werden müssen, auch in Kombination mit psychosozialen, biologischen, chemischen und anderen Gefahren.

5.   

Die Kommission betont, dass aufgrund dieser Evaluierung — auch im spezifischen Fall einer möglichen Exposition gegenüber SARS-CoV-2 — relevante Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu ergreifen sind und dass der Arbeitgeber die notwendigen Informationen bezüglich sämtlicher Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie sämtlicher Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen bzw. im Betrieb im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen zur Verfügung zu stellen hat.

6.   

Die Kommission unterstreicht außerdem die Bedeutung einer angemessenen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die SARS-CoV-2 ausgesetzt sein könnten, und des Anspruchs aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine solche Unterweisung, insbesondere in Form von spezifischen Informationen und Anweisungen für ihren Arbeitsplatz oder ihren Aufgabenbereich.

7.   

Die Kommission weist ferner auf die folgenden spezifischen und strengen Arbeitsschutzauflagen hin, die in der Richtlinie 2000/54/EG über biologische Arbeitsstoffe festgelegt sind:

Artikel 6, in dem detaillierte Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt sind; dazu gehören kollektive und persönliche Schutzmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Arbeitsverfahren, um die Exposition möglichst gering zu halten, sowie die Verwendung von Warnsymbolen;

Artikel 8 über Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen, in dem unter anderem das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung festgelegt ist;

Artikel 9 über die Unterrichtung und Unterweisung, mit dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf klare Informationen beispielsweise über mögliche Gefahren für die Gesundheit, über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, sowie über Hygiene und das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung erhalten;

Artikel 10, gemäß dem die Arbeitgeber am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitzustellen und durch Aushang bekanntzugeben haben, die zumindest das Verfahren behandeln, das bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff zu befolgen ist, unabhängig davon, in welche Gefahrengruppe der betreffende Stoff eingestuft ist.

8.   

Die Kommission betont, dass alle oben genannten Bestimmungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Arbeitsplätze gelten. Die einzige Ausnahme bildet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Bestimmung betrifft Anweisungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 arbeiten. Dabei handelt es sich um eine Mindestauflage, so dass sie durchaus auch für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten kann. Sie bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Virus selbst arbeiten, und nicht diejenigen, die ihm unbeabsichtigt ausgesetzt sind. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf sicherzustellen, dass allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die SARS-CoV-2 ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen zur Verfügung gestellt werden, wie es auch in den EU-Leitlinien um Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (4) empfohlen wird.

9.   

Die Kommission bekräftigt ihre Entschlossenheit, die konsequente Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; dazu gehört auch die Verpflichtung, schriftliche Anweisungen am Arbeitsplatz bereitzustellen und erforderlichenfalls Hinweise anzubringen, in denen zumindest das Verfahren angegeben ist, das Arbeitnehmer bei einer Exposition gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff befolgen müssen. Sie wird den Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter auffordern, dementsprechend unterstützende Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. In enger Zusammenarbeit mit dem dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wird die Kommission auf der Ebene der Arbeitsplätze die Einbindung der zu befolgenden Verfahren als bewährtes Verfahren in diesem Bereich unterstützen und die EU-OSHA beauftragen, dieses bewährte Verfahren in das entsprechende Online-Tool für Risikobewertung und die dazugehörigen Leitlinien aufzunehmen.

10.   

Die Kommission betont, dass das SARS-CoV-2-Virus wie auch SARS-CoV-1 und MERS in die Gefährdungsgruppe 3 eingestuft wurde und dass daher materiellrechtlich die spezifischen und strengen Rechte und Pflichten der Artikel 7, 11 und 13, des Artikels 14 Absatz 4 sowie der Artikel 15 und 16 gelten. Dazu gehören die Rechte und die entsprechenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Notfallplan, einem Verzeichnis exponierter Arbeitnehmer (mit Angabe der Art der Arbeit, sowie der Expositionen, Unfälle und Zwischenfälle), der Vorausanmeldung einer erstmaligen Verwendung bei der zuständigen Behörde, dem Führen einer persönlichen Gesundheitsakte für einen bestimmten Zeitraum oder Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anhang V und VI.

11.   

Die Kommission unterstreicht ferner, dass beim Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb von Labors oder Industrieverfahren, in denen mit Proben des Virus gearbeitet wird, um beispielsweise einen Impfstoff zu entwickeln oder herzustellen, oder außerhalb von Isolierstationen, auf denen sich Patienten befinden, die mit dem Virus infiziert sind oder sein könnten, nicht nach der Einstufung in die Gruppe 3 oder 4 unterschieden wird.

12.   

Diese Einrichtungen befolgen die für diese Verfahren geltenden Bestimmungen der Anhänge V und VI. Diese Bestimmungen gelten auch ohne jeglichen Spielraum für Arbeitsstoffe der Gruppe 4. Die meisten dieser Bestimmungen gelten ebenfalls für die Gruppe 3, wobei es sich bei den strengsten Bestimmungen um „Empfehlungen“ handelt, d. h., diese gelten grundsätzlich, sofern die Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

13.   

Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Anhang III Nummer 6 der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe die Liste der eingestuften biologischen Arbeitsstoffe den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung widerspiegelt und dass sie aktualisiert wird, sobald sie diesem Kenntnisstand nicht mehr entspricht. Die Kommission erkennt an, dass die Wissenschaft sich ständig weiterentwickelt, und verpflichtet sich daher, die Einstufung im Lichte der Entwicklungen in der Wissenschaft fortlaufend zu überprüfen. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe und Artikel 16 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu informieren.

14.   

Die Kommission betont, dass die neuen Maßnahmen bereits in Kraft getreten sind und dass die Mitgliedstaaten sie binnen spätestens fünf Monaten in nationales Recht umsetzen müssen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der möglichst raschen Umsetzung der Maßnahmen unterstützen. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits die Einstufung in Gruppe 3 gemäß der Richtlinie (EU) 2020/739 zur Anwendung bringen.

15.   

Im neuen strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wird die Kommission der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen für eine bessere Funktionsweise des bestehenden EU-Rechtsrahmens für Gesundheit und Sicherheit unter anderem bei einer Pandemie Rechnung tragen. Zu diesem Zweck wird die Kommission das Europäische Parlament, den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und den Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter eng in ihre Arbeiten einbeziehen.

16.   

Die Kommission wird unverzüglich prüfen, ob die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aufgrund der Erkenntnisse, die wir aus der beispiellosen Krise gewonnen haben, im Hinblick auf bessere Vorsorge- und Reaktionspläne für alle Arbeitsplätze geändert werden muss, und das Europäische Parlament bis Ende 2020 darüber unterrichten.


(1)  ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11.

(2)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(4)  COVID-19:RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ – Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer