1.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 5. Dezember 2018

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2018/8)

(2019/C 39/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen makroprudenziellen Anforderungen für die gleichen Arten von Risikopositionen ungeachtet der Rechtsform oder des Standorts des Finanzdienstleisters gelten.

(3)

Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) empfiehlt der jeweiligen aktivierenden Behörde, einen Höchstschwellenwert für die Wesentlichkeit vorzuschlagen, wenn sie beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) um gegenseitige Anerkennung ersucht, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Der ESRB kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint.

(4)

Gemäß Artikel 458 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die aktivierende Behörde grundsätzlich gehalten, mit den jeweiligen Behörden zusammenzuarbeiten, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, um eine wirksame und effiziente Umsetzung der Gegenseitigkeitsregelung zu gewährleisten.

(5)

Ab dem 1. Juli 2018 unterliegen die französischen global systemrelevanten Institute (G-SRIs) sowie die anderen systemrelevanten Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Obergrenze für Großkredite von 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf große hoch verschuldete nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

(6)

Nach dem an den ESRB gerichteten Ersuchen des Haut Conseil de stabilité financière (Finanzstabilitätsrat) gemäß Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur i) Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Frankreich gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendeten makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten; ii) Signalisierung der Systemrisiken im Zusammenhang mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich anderen Marktteilnehmern gegenüber; und iii) Stärkung der Widerstandsfähigkeit von systemrelevanten Instituten in anderen Mitgliedstaaten, hat der Verwaltungsrat des ESRB beschlossen, diese Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird.

(7)

Da die durch den Haut Conseil de stabilité financière aktivierte Maßnahme nur auf oberster Konsolidierungsebene im Einklang mit dem in der Empfehlung C Absatz 2 der Empfehlung ESRB/2015/2 festgelegten Grundsatz angewandt wird, nach dem die jeweiligen Behörden dieselbe makroprudenzielle Maßnahme wie die durch die aktivierende Behörde umgesetzte Maßnahme erlassen sollten, sollte es auch möglich sein, die Maßnahme auf derselben Konsolidierungsebene gegenseitig anzuerkennen. Darüber hinaus könnte die Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit auf Einzelinstitutsebene zur Ausnahme von Instituten führen, die auf konsolidierter Ebene umfangreiche Risikokonzentrationen gegenüber hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich haben, wodurch ein Anreiz für Aufsichtsarbitrage geschaffen wird. Folglich sollte der empfohlene Schwellenwert für die Wesentlichkeit in diesem Ausnahmefall auf konsolidierter Basis angewandt werden.

(8)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1, Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

Estland:

eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

Finnland:

eine Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Finnland zugelassene Kreditinstitute, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden.

Belgien:

ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio der Kredite für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind,

Frankreich:

eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2018.

Francesco MAZZAFERRO

Leiter des ESRB-Sekretariats

im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(5)  Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 erhält folgende Fassung:

„Anhang

Estland

Eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die estnische Maßnahme stellt eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute dar.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Finnland

Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend ‚IRB-Kreditinstitute‘), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

4.

Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten zur gegenseitigen Anerkennung empfohlenen Maßnahme am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne IRB-Kreditinstitute mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUR ausnehmen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

Belgien

Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten, und

b)

einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:

a)

Die erste Komponente besteht aus einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

b)

Die zweite Komponente besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

3.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die der in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertige Maßnahme innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist durch die aktivierende Behörde anzuwenden.

4.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

5.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

6.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne im Inland zugelassene Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR ausnehmen. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet.

7.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

8.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

Frankreich

Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

2.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Nummer 2.45 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

3.

Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

a)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

b)

In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

i)

der Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen und

iii)

der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

4.

Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio. EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2).

5.

Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 Prozent und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

a)

Die Verschuldungsquote gibt das Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld und dem Eigenkapital an; und

b)

Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten ist das Verhältnis zwischen der Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhne und Gehälter, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen einerseits und Zinsen und ähnlicher Aufwendungen andererseits.

Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

II.   Gegenseitige Anerkennung

6.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrer Rechtsordnung anzuwenden.

7.

Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

8.

Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche aus zwei Komponenten besteht:

a)

Einem Schwellenwert von 2 Mrd. EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

b)

einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio. EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

i)

eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

ii)

die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

iii)

die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

c)

einem Schwellenwert von 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerten sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

9.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene ausnehmen, die den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit nicht überschreiten. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

10.

Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften den in Absatz 8 genannten Schwellenwert für die Wesentlichkeit übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, wenn ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

11.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).