30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/274


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2243 DER KOMMISSION

vom 17 December 2019

zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1), insbesondere auf Artikel 102 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bestimmung der Hauptelemente der Vertragszusammenfassung, die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Artikel 102 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bereitstellen müssen, sollte ein Muster mit den Hauptelementen der Vertragszusammenfassung festgelegt werden. Die Vertragszusammenfassung sollte leicht lesbar, verständlich und vergleichbar sein sowie eine einheitliche Gliederung und ein einheitliches Format haben.

(2)

Die Vertragszusammenfassung muss – sowohl in gedruckter wie auch in elektronischer Form – den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Vorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen entsprechen, die in der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten sind.

(3)

Die Vertragszusammenfassung muss die Verpflichtungen erfüllen, die sich aus einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften wie der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (3)‚ der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergeben. Ferner müssen die Rechte und Pflichten, die sich aus den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ergeben, wie etwa die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), gewahrt bleiben.

(4)

Im Interesse der leichten Lesbarkeit sollte die Vertragszusammenfassung ohne hinreichende Begründung nicht länger als eine in leicht lesbarer Schrift einseitig bedruckte DIN-A4-Seite sein. Bei gebündelten Diensten sollte sie nicht länger als drei in leicht lesbarer Schrift einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten sein. Eine größere Länge könnte beispielsweise aus Gründen der barrierefreien Zugänglichkeit für Verbraucher mit Behinderungen gerechtfertigt sein. Im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit verschiedener Angebote für elektronische Kommunikationsdienste sollte die Vertragszusammenfassung deutlich unterscheidbare Überschriften enthalten, mit denen die einzelnen Elemente gegliedert werden. Um den Verbrauchern das Verständnis und das rasche Erkennen wichtiger Informationen zu erleichtern, sollten die Angaben zu jeder Rubrik in kurzen Sätzen dargestellt werden. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Druckbarkeit sollte ausreichend Platz zwischen den Seitenrändern und dem Text der Vertragszusammenfassung gelassen werden.

(5)

Die leichte Lesbarkeit einer Schriftart hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. von Leseabstand, Zeichengröße und davon, ob die Schriftgröße bei elektronischer Darstellung leicht vergrößert werden kann. Für das Lesen aus einem nahen Abstand wird eine Schriftgröße von mindestens 10 Punkten als für viele Verbraucher leicht lesbar angesehen. Überschriften sollten sich vom Text z. B. durch eine größere Schriftgröße deutlich abheben. Um die Lesbarkeit zu verbessern, können übliche serifenlose Schriftarten verwendet werden. Die leichte Lesbarkeit sollte auch dadurch gewährleistet werden, dass zwischen Schrift und Hintergrund ein ausreichender Kontrast nach dem Stand der Technik gewährleistet wird, insbesondere bei Verwendung verschiedener Farben.

(6)

Die Vertragszusammenfassung sollte zwar in der Regel in einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkten dargestellt werden, bei bestimmten elektronischen Geräten oder Kanälen, die für den Verkauf elektronischer Kommunikationsdienste verwendet werden, z. B. bei vorbezahlten Diensten, die vornehmlich von Einzelhändlern verkauft werden, könnte jedoch eine Verkleinerung der Vertragszusammenfassung gerechtfertigt erscheinen, damit diese in die Verkaufsverpackung oder das Gerät passt. Vorbezahlte Dienste werden bisweilen in Verpackungen verkauft, deren Abmessungen die Verwendung einer Schriftgröße von 10 Punkten praktisch unmöglich machen.

(7)

Die erforderlichen Informationen sollten direkt in der Vertragszusammenfassung enthalten sein und nicht durch einen Verweis auf andere Informationsquellen erwähnt werden, sofern dies nicht ausdrücklich in der Anleitung für die Erstellung der Zusammenfassung vorgesehen ist. Durch die Verwendung von visuellen Elementen wie von Symbolen, Logos und Grafiken oder die Verwendung von Hyperlinks oder Pop-up-Fenstern darf die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden, und diese sollten nicht derart auffällig sein, dass sie den Verbraucher vom Inhalt der Vertragszusammenfassung ablenken könnten. Der inhaltliche Schwerpunkt der Vertragszusammenfassung sollte auf den wichtigsten Informationen liegen, die der Verbraucher benötigt, um Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

(8)

Fachsprache, Fachjargon und Abkürzungen sollten vermieden werden.

(9)

Eine standardisierte Beschreibung der Dienstleistungen ist für die Verbraucher von großer Bedeutung. Angegeben werden sollen die von der Vertragszusammenfassung erfassten Dienste und gegebenenfalls die Menge oder das Volumen, die pro Abrechnungszeitraum enthalten sind. Aus den Mengen- oder Volumenangaben sollte die Zahl der im Dienst enthaltenen Anrufe, Nachrichten und Daten ersichtlich sein, einschließlich einer gegebenenfalls vom Anbieter beim Roaming angewendeten Regelung der angemessenen Nutzung. In Übereinstimmung mit den vorvertraglichen Informationen des Anbieters sollten Anrufe in Minuten oder Sekunden, Nachrichten mit ihrer Anzahl und Datendienste in Megabyte oder Gigabyte bemessen bzw. angegeben werden.

(10)

Die Vertragszusammenfassung sollte Angaben enthalten, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihren Anbieter zu kontaktieren, insbesondere bei Beschwerden. Die Kontaktangaben können zusätzlich zu einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer auch die Verwendung von Webformularen oder anderen Arten einer direkten Kontaktaufnahme umfassen.

(11)

Die elektronischen Kommunikationsdienste sollten eindeutig beschrieben werden, und ihre wichtigsten Dienstmerkmale sollten angegeben werden. Soweit zutreffend sollte die Art der Geräte angegeben werden.

(12)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) muss ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, eine klare und verständliche Erläuterung enthalten, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit bei Mobilfunknetzen ist. Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2018/1972 schreibt vor, dass eine Zusammenfassung dieser Informationen in die Vertragszusammenfassung aufzunehmen ist. Die Vertragszusammenfassung sollte die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Download- und Upload-Geschwindigkeit der Internetzugangsdienste bei Festnetzen sowie die geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeit der Internetzugangsdienste bei Mobilfunknetzen enthalten.

(13)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/2120 muss ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, eine klare und verständliche Erläuterung der Rechtsbehelfe enthalten, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer Abweichung zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der im Vertrag angegebenen Leistung zur Verfügung stehen. Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2018/1972 schreibt vor, dass eine Zusammenfassung dieser Erläuterung in die Vertragszusammenfassung aufzunehmen ist. In der Vertragszusammenfassung sollte eine Zusammenfassung der Rechtsbehelfe enthalten sein, die dem Verbraucher nach nationalem Recht bei einer Abweichung zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangs in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter und der im Vertrag angegebenen Leistung zur Verfügung stehen.

(14)

Die Preisangaben sollten etwaige Aktivierungsentgelte, wiederkehrende und verbrauchsabhängige Entgelte wie die Preise pro Abrechnungszeitraum und pro Monat – um einen Vergleich zu ermöglichen – sowie Preisnachlässe und etwaige Gerätepreise enthalten. Sonderangebotspreise sollten eindeutig als solche gekennzeichnet werden, einschließlich ihres Geltungszeitraums und des vollen Preises ohne Sonderangebot. Informationen über Tarife, die nicht im wiederkehrenden Preis enthalten sind, können umfangreich sein, und es sollte ausreichen, in der Zusammenfassung anzugeben, dass diese Informationen separat als Teil der vollständigen vorvertraglichen Informationen bereitgestellt werden, z. B. auf elektronischem Wege.

(15)

Die Angaben über Kündigungsbedingungen unter der Überschrift „Laufzeit, Verlängerung und Kündigung“ sollten sich – auch bei Angebotsbündeln – auf die Beendigung des Vertrags zum Ende der Laufzeit und auf eine etwaige vorzeitige Kündigung nach Unionsrecht oder nationalem Recht beziehen und auch Informationen über Entgelte für eine vorzeitige Kündigung und über die Entsperrung der Endgeräte enthalten.

(16)

Wenn Informationen über andere Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen umfangreich und variabel sind, kann in der Vertragszusammenfassung darauf hingewiesen werden, dass solche ausführlichen Informationen separat bereitgestellt werden, z. B. auf elektronischem Wege.

(17)

Die Betreiber können zusätzliche Informationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in den fakultativen Abschnitt über sonstige sachdienliche Angaben aufnehmen. Dazu könnten beispielsweise Informationen über Anbieterwechsel, Sicherheit, Umgang mit personenbezogenen Daten, Energieverbrauch oder verursachte CO2-Emissionen gehören. Wenn Mitgliedstaaten von ihrer Freiheit Gebrauch machen, Vorschriften in Bezug auf Aspekte, die nicht unter Artikel 102 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen, beizubehalten oder neu in ihr nationales Recht einführen, so sollten die Anbieter solche Informationen in diesen fakultativen Abschnitt aufnehmen.

(18)

Nach Artikel 123 der Richtlinie (EU) 2018/1972 soll die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Durchführungsverordnung im Rahmen des Berichts über die Anwendung des Teils III Titel III der obigen Richtlinie überprüfen.

(19)

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wurde angehört.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für die Vertragszusammenfassung

Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen die Vertragszusammenfassung nach dem im Anhang Teil A festgelegten Muster entsprechend der im Anhang Teil B enthaltenen Anleitung bereit.

Artikel 2

Darstellung des Inhalts

(1)   Die Vertragszusammenfassung darf ohne hinreichende Begründung nicht länger als eine einseitig bedruckte DIN-A4-Seite sein. Werden Dienste oder Dienste mit Endgeräten, die mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfassen, in einem einzigen Vertrag gebündelt, darf die Vertragszusammenfassung ohne hinreichende Begründung nicht länger als drei einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten sein.

(2)   Die Informationen in der Vertragszusammenfassung werden in der Reihenfolge der im Anhang aufgeführten Rubriken im Hochformat dargestellt. Die Schriftart muss so beschaffen sein, dass der Text leicht lesbar ist. Die Schriftgröße muss mindestens 10 Punkte betragen. Unter hinreichend begründeten Umständen darf die Schriftgröße verringert werden; in solchen Fällen muss die Möglichkeit bestehen, die Vertragszusammenfassung elektronisch zu vergrößern oder auf Anfrage eine Vertragszusammenfassung mit einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkten zu erhalten.

(3)   Der Inhalt der Vertragszusammenfassung muss leicht lesbar sein und einen ausreichenden Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund aufweisen, insbesondere bei Verwendung verschiedener Farben. Visuelle Elemente dürfen den Text nicht überlagern.

(4)   Die Vertragszusammenfassung muss in leicht lesbarer und für die Verbraucher leicht verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Schwerpunkt der Vertragszusammenfassung liegt auf den wichtigsten Informationen, die der Verbraucher benötigt, um Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.

(5)   Überschriften müssen sich deutlich vom Text abheben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17 December 2019.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 312 vom 17.12.2018, S. 36.

(2)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(3)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(4)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(5)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‐diensten und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).


ANHANG

MUSTER FÜR DIE VERTRAGSZUSAMMENFASSUNG

TEIL A – Muster

[Name des Dienstes]

[Anbieter/Logo des Anbieters]

[Kontaktangaben]

Vertragszusammenfassung

Diese Vertragszusammenfassung enthält die Hauptbestandteile dieses Dienstleistungsangebots, wie es das EU-Recht (1) vorschreibt.

Sie erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote.

Vollständige Informationen über die Dienstleistung sind in anderen Dokumenten enthalten.

Dienst(e) und Geräte

[…]

Geschwindigkeiten des Internetdienstes und Abhilfen bei Problemen

[…]

Preis

[…]

Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

[…]

Funktionsmerkmale für Endnutzer mit Behinderungen

[…]

Sonstige Angaben

[…]

Teil B – Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Vertragszusammenfassung

Der Dienst- oder Markenname des angebotenen elektronischen Kommunikationsdienstes steht unmittelbar über der Überschrift „Vertragszusammenfassung“. Der Name des Anbieters steht direkt nach dem Namen des elektronischen Kommunikationsdienstes. Der Anbieter kann sein Logo rechts von der Überschrift „Vertragszusammenfassung“ einfügen. Die drei einleitenden Sätze sind fester Bestandteil der Vertragszusammenfassung und dürfen nicht geändert werden.

Der Name, die Anschrift und die direkten Kontaktangaben des Anbieters sowie, falls abweichend, die direkten Kontaktangaben für Beschwerden müssen unter dem Namen des Anbieters stehen. Die Vertragszusammenfassung muss datiert sein.

Falls der Vertrag keine Bereitstellung von Endgeräten umfasst, wird die betreffende Bezugnahme darauf unter der Überschrift „Dienst(e) und Geräte“ gestrichen oder als nicht zutreffend gekennzeichnet. Falls der Vertrag keinen Internetzugangsdienst umfasst, wird der Abschnitt „Geschwindigkeit des Internetzugangsdienstes und Abhilfen bei Problemen“ gestrichen oder als nicht zutreffend gekennzeichnet. Falls keine weiteren Informationen gegeben werden, wird der Abschnitt „Sonstige Angaben“ gestrichen oder als nicht zutreffend gekennzeichnet.

In Teil A wird Kursivschrift verwendet, um zu verdeutlichen, dass die oben genannten Überschriften und zugehörigen Informationen nicht unter allen Umständen obligatorisch sind. Die in Teil A verwendeten eckigen Klammern werden durch die erforderlichen Informationen ersetzt.

Abschnitt „Dienste und Geräte“

 

Anzugeben sind die Hauptmerkmale des/der elektronischen Kommunikationsdienste(s), z. B. Festnetz-Sprachtelefondienst, Mobilfunk-Sprachtelefondienst, Mobilfunk-Internetzugang, Festnetz-Internetzugang, Fernsehübertragungsdienst oder nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste. Bei Bündeln gemäß Artikel 107 der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird gegebenenfalls auch die Art der Endgeräte und Dienste wie z. B. Fernsehpakete, Videoabruf- oder andere Mediendienste, genannt. Bei Fernsehübertragungsdiensten und Bündeln, die solche Dienste enthalten, können die Arten der angebotenen Fernsehpakete genannt werden, wenn es nicht möglich ist, alle in dem Paket enthaltenen Kanäle aufzulisten. Bei Bündeln sind die Dienste in der in diesem Absatz genannten Reihenfolge aufzuführen. Die Beschreibung muss gegebenenfalls das Volumen oder die Menge der Anrufe, Nachrichten und Daten sowie die vom Anbieter beim Roaming angewendete Regelung der angemessenen Nutzung enthalten.

Abschnitt „Geschwindigkeiten des Internetdienstes und Abhilfen bei Problemen“

 

Falls das Angebot einen Internetzugang umfasst, muss eine Zusammenfassung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen enthalten sein. Bei Festnetz-Internetzugängen wird die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Download- und Upload-Geschwindigkeit und bei Mobilfunk-Internetzugängen die geschätzte maximale Download- und Upload-Geschwindigkeit angegeben. Die Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung des Internetzugangsdienstes und der im Vertrag angegebenen Leistung zur Verfügung stehen, müssen hier zusammenfassend beschrieben werden.

Abschnitt „Preis“

 

Bei elektronischen Kommunikationsdiensten, die gegen eine direkte Geldzahlung bereitgestellt werden, enthält dieser Abschnitt die Preise für die Aktivierung des Dienstes und die wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte.

 

Bei Abonnementverträgen wird der wiederkehrende Preis einschließlich aller Steuern pro Abrechnungszeitraum und, falls der Abrechnungszeitraum nicht einem Monat entspricht, außerdem pro Monat angegeben. Etwaige zusätzliche Festpreise, z. B. für die Aktivierung des Dienstes, und gegebenenfalls der Gerätepreis müssen angegeben werden, ebenso sowie etwaige befristete Preisabschläge.

 

Etwaige verbrauchsabhängige Entgelte, die nach Überschreitung der in den wiederkehrenden Preisen enthaltenen Mengen erhoben werden, sind in der Vertragszusammenfassung anzugeben. Bei etwaigen Preisen für zusätzliche, nicht in dem wiederkehrenden Preis enthaltene Leistungen wird auf deren separate Ausweisung verwiesen.

 

Wenn der Dienst zwar ohne eine direkte Geldzahlung bereitgestellt wird, der Nutzer als Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme aber bestimmten Verpflichtungen unterliegt, so ist dies anzugeben.

Abschnitt „Laufzeit, Verlängerung und Kündigung“

 

Die Vertragslaufzeit in Monaten und die wichtigsten Bedingungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrags zum Ende der Laufzeit und für eine etwaige vorzeitige Kündigung sind in der Vertragszusammenfassung anzugeben. Dazu gehören auch Angaben über Entgelte für eine vorzeitige Kündigung und über die Entsperrung der Endgeräte. Andere im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehene Kündigungsgründe, z. B. im Fall von Vertragsverstößen, bleiben davon unberührt.

Abschnitt „Funktionsmerkmale für Endnutzer mit Behinderungen“

 

Dieser Abschnitt enthält Angaben über die wichtigsten Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen. Dies kann, soweit verfügbar, zumindest Echtzeittext, Gesamtgesprächsdienste, Relay-Dienste, barrierefrei zugängliche Notrufe, Spezialausrüstung, Sondertarife und barrierefrei zugängliche Informationen umfassen. Gegebenenfalls kann auf eine separate Bereitstellung dieser Angaben verwiesen werden.

Abschnitt „Sonstige Angaben“

 

Etwaige zusätzliche Informationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, können von den Anbietern hier angegeben werden.


(1)  Artikel 102 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).