9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/17


VERORDNUNG (EU) 2019/2089 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. In der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 über die nächsten Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas werden diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union verbunden, damit in allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union die Ziele für nachhaltige Entwicklung von Beginn an berücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.

(2)

Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das die Union am 5. Oktober 2016 billigte (3) und das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem, die Finanzmittelflüsse auf den Weg hin zu einer an Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung gebracht werden.

(3)

Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, besteht das globale Ziel darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(4)

Am 8. Oktober 2018 veröffentlichte der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) den Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, in dem festgestellt wird, dass die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C rasche weitreichende und beispiellose Veränderungen in allen Bereichen der Gesellschaft erfordert und dass die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C statt auf 2 °C mit der Schaffung einer nachhaltigeren und gerechteren Gesellschaft Hand in Hand gehen könnte.

(5)

Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer CO2-armen, gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen und ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft sind von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt. Es bleibt jedoch nur wenig Zeit, um einen Wandel der vorherrschenden Denkweise in der Finanzwirtschaft hin zu Nachhaltigkeit zu bewirken und sicherzustellen, dass der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C bleibt. Daher müssen Investitionen in neue Infrastruktur auf lange Sicht unbedingt nachhaltig sein.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der Ziele des Plans besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels stärkeres Gewicht verliehen wird, da durch unvorhersehbare Witterungsbedingungen ausgelöste Katastrophen drastisch zugenommen haben.

(7)

Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde gefordert, umwelt- und klimabezogene Ausgaben verstärkt durch die Privatwirtschaft zu finanzieren, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dazu angeregt werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben.

(8)

Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Dafür ist es wichtig, das Potenzial des Binnenmarktes in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital in nachhaltige Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen und der Entstehung neuer Hindernisse vorzubeugen.

(9)

In der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden für verschiedene Arten von Referenzwerten in der Union einheitliche Vorschriften festgelegt. Immer mehr Anleger setzen auf Strategien für CO2-arme Investitionen und verwenden entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios. Durch die Einführung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerten (im Folgenden: „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“), die sich auf eine Methode stützen, die an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris im Zusammenhang mit CO2-Emissionen gekoppelt ist, würde dazu beigetragen, dass mehr Transparenz herrscht und Grünfärberei („Greenwashing“) vorgebeugt wird.

(10)

Ein breites Spektrum an Indizes wird derzeit unter der Bezeichnung „CO2-arme Indizes“ zusammengefasst. Diese CO2-armen Indizes werden als Referenzwerte für länderübergreifend vermarktete Anlageportfolios und -produkte verwendet. Qualität und Integrität von CO2-armen Referenzwerten wirken sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus, da sie bei einer Vielzahl individueller und kollektiver Anlageportfolios Anwendung finden. Viele CO2-arme Indizes, die verwendet werden, um die Wertentwicklung von Anlageportfolios, insbesondere bei getrennten Anlagekonten und Organismen für gemeinsame Anlagen zu messen, werden in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, aber von Portfolio- und Vermögensverwaltern in anderen Mitgliedstaaten genutzt. Auch für die Absicherung ihres CO2-Risikos verwenden Portfolio- und Vermögensverwalter häufig Referenzwerte aus anderen Mitgliedstaaten.

(11)

Verschiedene Kategorien von unterschiedlich ambitionierten CO2-armen Indizes stehen bereits auf dem Markt zur Verfügung. Während mit einigen Referenzwerten darauf abgezielt wird, den CO2-Fußabdruck eines Standardanlageportfolios zu verringern, wird mit anderen das Ziel verfolgt, nur Komponenten auszuwählen, die dazu beitragen, das im Übereinkommen von Paris festgelegte Zwei-Grad-Ziel zu erreichen. Trotz der Unterschiede bei den verfolgten Zielen und angewandten Strategien werden viele dieser Referenzwerte in der Regel als Referenzwerte für CO2-arme Investitionen beworben.

(12)

Unterschiedliche Ansätze bei der Referenzwert-Methode führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes, da es den Nutzern von Referenzwerten nicht klar ist, ob ein bestimmter CO2-armer Index ein auf die Ziele des Übereinkommens von Paris ausgerichteter Referenzwert oder lediglich ein Referenzwert ist, der der Verringerung des CO2-Fußabdrucks eines Standardanlageportfolios dienen soll. Um potenziell ungerechtfertigten Behauptungen von Administratoren zum CO2-armen Charakter ihrer Referenzwerte zu begegnen, ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften erlassen, um Anleger vor Verwechslung und Unklarheit über die Ziele und das Ambitionsniveau der verschiedenen Kategorien von sogenannten CO2-armen Indizes, die als Referenzwerte für Portfolios mit CO2-armen Anlagewerten verwendet werden, zu schützen.

(13)

Da es bislang keinen harmonisierten Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität der wichtigsten Kategorien von Referenzwerten für CO2-arme Investitionen gibt, die in individuellen oder in kollektiven Anlageportfolios verwendet werden, ist es wahrscheinlich, dass durch unterschiedliche Ansätze in den Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstehen.

(14)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zugunsten der Anleger sicherzustellen, das Funktionieren des Binnenmarktes weiter zu verbessern und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verordnung (EU) 2016/1011 zu ändern, indem ein Regulierungsrahmen eingeführt wird, in dem auf Unionsebene Mindestanforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass durch solche Referenzwerte andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(15)

Die Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel einerseits und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten andererseits sowie die Ausarbeitung von Mindeststandards für jeden dieser Referenzwerte würde zur Kohärenz dieser Referenzwerte beitragen. Die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sollten auf Indexebene mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen.

(16)

Damit die Bezeichnungen „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ und „Paris-abgestimmter EU-Referenzwert“ verlässlich und für Anleger in der gesamten Union leicht erkennbar sind, sollten nur Administratoren, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, diese Bezeichnungen bei der Vermarktung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in der Union verwenden dürfen.

(17)

Um Unternehmen dazu zu bewegen, glaubwürdige Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offenzulegen, sollte der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel bei der Auswahl oder Gewichtung der zugrunde liegenden Vermögenswerte Unternehmen berücksichtigen, die darauf hinarbeiten, ihre CO2-Emissionen in Richtung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu verringern. Solche Unternehmensziele sollten veröffentlicht werden und in dem Sinne glaubwürdig sein, dass sie eine echte Dekarbonisierungsverpflichtung enthalten sowie hinreichend detailliert und technisch durchführbar sind.

(18)

Wer Referenzwerte nutzt, verfügt nicht immer über die erforderlichen Informationen darüber, inwieweit ESG-Faktoren in der Methode von Referenzwert-Administratoren berücksichtigt werden. Solche Informationen liegen häufig nur verstreut vor oder sind gar nicht verfügbar, sodass kein aussagekräftiger Vergleich zum Zwecke von Investitionen über Staatsgrenzen hinweg möglich ist. Damit die Marktteilnehmer fundierte Entscheidungen treffen können, sollten alle Referenzwert-Administratoren abgesehen von Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten verpflichtet werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung anzugeben, ob mit ihren Referenzwerten oder Referenzwert-Familien ESG-Ziele verfolgt werden und ob der Referenzwert-Administrator solche Referenzwerte anbietet.

(19)

Um Anleger darüber zu unterrichten, in welchem Ausmaß wichtige Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte dazu beitragen, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollten Referenzwert-Administratoren detaillierte Informationen darüber veröffentlichen, ob und inwieweit ein gewisses Maß an Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen bzw. auf die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist.

(20)

Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten sollten auch die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode veröffentlichen. Aus diesen Informationen sollte hervorgehen, wie die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgewählt und gewichtet wurden, welche Vermögenswerte und aus welchem Grund ausgeschlossen wurden. Um den Beitrag des jeweiligen Referenzwerts zur Verwirklichung der Umweltziele zu bewerten, sollte der Referenzwert-Administrator offenlegen, wie die CO2-Emissionen der zugrunde liegenden Vermögenswerte gemessen wurden, und die entsprechenden Werte einschließlich des gesamten CO2-Fußabdrucks des Referenzwerts sowie die Art und die Quellen der verwendeten Daten angeben. Damit Vermögensverwalter den für ihre Anlagestrategie am besten geeigneten Referenzwert auswählen können, sollten die Referenzwert-Administratoren die den Parametern ihrer Methode zugrunde liegende Logik erläutern und darlegen, wie der Referenzwert zur Verwirklichung der Umweltziele beiträgt. Die veröffentlichten Informationen sollten auch Einzelheiten über die Häufigkeit der Überprüfungen und das angewandte Verfahren umfassen.

(21)

Die Methode, die für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte verwendet wird, sollte auf wissenschaftlich begründeten Dekarbonisierungszielpfaden beruhen oder insgesamt auf die Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt sein.

(22)

Damit zu keinem Zeitpunkt von dem erklärten Ziel der Eindämmung des Klimawandels abgewichen wird, sollten die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten regelmäßig ihre Methode überprüfen und die Nutzer über die anwendbaren Verfahren bei wesentlichen Änderungen dieser Methode informieren. Bei wesentlichen Änderungen sollten die Referenzwert-Administratoren die Gründe für diese Änderung offenlegen und erläutern, inwiefern diese Änderung mit den ursprünglichen Zielen der Zinssatz- und Wechselkurs- Referenzwerte vereinbar ist.

(23)

Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, beispielsweise Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte, sollten von der Verpflichtung ausgenommen werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung Angaben dazu zu machen, ob und in welchem Maß die Ausrichtung insgesamt auf ihr Unternehmensziel der Verringerung der CO2-Emissionen bzw. die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt ist. Bei jedem Referenzwert oder gegebenenfalls jeder Referenzwert-Familie, mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, die CO2-Emissionen zu verringern, sollte es außerdem ausreichen, das in der Referenzwert-Erklärung eindeutig anzugeben.

(24)

Um die Transparenz zu erhöhen und ein angemessenes Maß an Harmonisierung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Mindestumfang der Offenlegungspflichten zu bestimmen, denen Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten unterliegen, und die Mindeststandards für die Harmonisierung der Methode für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der Methode für die Berechnung der mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten verbundenen CO2-Emissionen, festzulegen; dabei sollten die Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen gemäß Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (6) und die Arbeit der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen (Technical Expert Group on Sustainable Finance, TEG) berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene offene und öffentliche Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, zu jedem dieser delegierten Rechtsakte durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, und sie erhalten die Protokolle aller Sitzungen der TEG.

(25)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Index-Anbieter, die am 30. Juni 2016 Referenzwerte bereitstellen, bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen haben. Die Einstellung eines kritischen Referenzwerts könnte Auswirkungen auf die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft und die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in den? Mitgliedstaaten haben. Die Einstellung eines kritischen Referenzwertes könnte auch die Gültigkeit von Finanzkontrakten oder Finanzinstrumenten beeinträchtigen und Beeinträchtigungen für Anleger und Verbraucher — mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzstabilität — verursachen. Falls für kritische Referenzwerte keine Eingabedaten mehr verfügbar wären, könnte das zudem den repräsentativen Charakter dieser Referenzwerte untergraben und sich negativ auf die Eignung des Referenzwerts auswirken, den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität widerzuspiegeln. Daher sollten die maximalen Zeiträume für die Pflicht zur Verwaltung von kritischen Referenzwerten sowie für die Pflicht zur Lieferung von Beiträgen zu solchen Referenzwerten auf fünf Jahre verlängert werden. Kritische Referenzwerte sind derzeit Gegenstand eines Reformprozesses. Der Übergang von einem bestehenden kritischen Referenzwert zu einem geeigneten Nachfolgewert erfordert einen Übergangszeitraum, damit alle gesetzlichen und technischen Vorkehrungen, die für einen solchen Übergang notwendig sind, ohne Störungen abgeschlossen werden können. Während dieses Übergangszeitraums sollte der bestehende kritische Referenzwert zusammen mit dem letztendlichen Nachfolgewertveröffentlicht werden. Daher ist es notwendig, den Zeitraum zu verlängern, in dem ein bestehender kritischer Referenzwert veröffentlicht und verwendet werden kann, ohne dass sein Administrator eine Zulassung beantragt hat.

(26)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„23a.

„EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel“ einen Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel bezeichnet wird und folgende Anforderungen erfüllt:

a)

für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19b werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet; und

b)

er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden.

23b.

„Paris-abgestimmter EU-Referenzwert“ einen Referenzwert, der als Paris-abgestimmter EU-Referenzwert bezeichnet wird und die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19c werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass die CO2-Emissionen des daraus resultierenden Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Übereinkommens von Paris — das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde und das die Union am 5. Oktober 2016 billigte (*1) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) — ausgerichtet sind,

b)

er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und

c)

durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten werden andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt.

23c.

„Dekarbonisierungszielpfad“ einen messbaren, wissenschaftsgestützten, zeitgebundenen Zielpfad zur Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris durch die Verringerung der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe e genannten Scope-1-, Scope-2- und Scope-3- CO2-Emissionen.

(*1)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).“"

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

eine Erläuterung, wie bei allen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, die wichtigsten Elemente der unter Buchstabe a festgelegten Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Referenzwert-Administratoren müssen die Anforderung des Unterabsatzes 1 Buchstabe d bis zum 30. April 2020 erfüllen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestangaben der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung und des zu verwendenden Standardformats zu ergänzen.“

3.

In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 3a

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

Artikel 19a

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

(1)   Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gelten die Anforderungen des Anhangs III zusätzlich zu den Anforderungen der Titel II, III und IV.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen:

a)

die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte;

b)

die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte;

c)

die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.

(3)   Referenzwert-Administratoren, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitstellen, muss bis zum 30. April 2020 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 19b

Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen:

i)

Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind,

ii)

Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind,

iii)

Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen,

iv)

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;

Artikel 19c

Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, bis zum 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um diese Verordnung durch Benennung der Wirtschaftszweige zu ergänzen, die angesichts/wegen/aufgrund/anhand der Paris- abgestimmten EU-Referenzwerte auszuschließen sind, weil sie keine messbaren Unternehmensziele zur Verringerung von CO2-Emissionen mit bestimmten Fristen haben, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vereinbar sind. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 1, Januar 2021 und aktualisiert ihn alle drei Jahre.

(2)   Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts die Arbeiten der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen.

Artikel 19d

Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.“

4.

In Artikel 21 Absatz 3 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum nötigenfalls um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.“

5.

Artikel 23 wird wie folgt gändert:

a)

In Absatz 6 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Beitragspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.“

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Falls die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts eingestellt wird, trägt jeder beaufsichtigte Kontributor zu diesem Referenzwert Eingabedaten während eines Zeitraums bei, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, aber den in Absatz 6 Unterabsatz 2 festgesetzten Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht übersteigt.“

6.

In Artikel 27 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(2a)   Bis zum 30. April 2020 wird für jede der in Absatz 2 genannten Anforderungen in einer Referenzwert-Erklärung erläutert, wie den ESG-Faktoren in allen bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwerten oder Referenzwert-Familien Rechnung getragen wird. Bei Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, mit denen keine ESG-Ziele verfolgt werden, ist es ausreichend, dass die Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung eindeutig angeben, dass sie keine solchen Ziele verfolgen.

Ist in dem Portfolio des betreffenden Referenzwert-Administrators kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert verfügbar oder hat der betreffende Referenzwert-Administrator keine Referenzwerte, mit denen ESG-Ziele verfolgt werden oder in denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, so wird das in den Referenzwert-Erklärungen aller von diesem Administrator bereitgestellten Referenzwerte angegeben. Für wichtige Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte veröffentlichen Referenzwert-Administratoren nach Maßgabe der Offenlegungsvorschriften für Finanzprodukte des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) in ihren Referenzwert-Erklärungen Einzelheiten darüber, ob und in welchem Maß die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist.

Bis zum 31. Dezember 2021 erläutern die Referenzwert-Administratoren für jeden Referenzwert oder gegebenenfalls jede Referenzwertfamilie, mit Ausnahme von Zinssatz- und Wechselkurs- Referenzwerten, in ihrer Referenzwert-Erklärung, inwiefern ihre Methode dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen dient oder die Ziele des Übereinkommens von Paris verwirklicht.

(2b)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch nähere Bestimmung der in der Referenzwert-Erklärung gemäß Absatz 2a zu machenden Angaben sowie des für Verweise auf ESG-Faktoren zu verwendenden Standardformats zu ergänzen, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und um die technische Durchführbarkeit der Einhaltung des genannten Absatzes sicherzustellen.

(*2)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

7.

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 und der Befugnis der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zumindest für die folgenden Verstöße zu verhängen:

a)

wenn gegen die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19a, 19b, 19c, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 oder 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und

b)

wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 41 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.“

8.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 10. Dezember 2019 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 11. März 2024 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

9.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Ein Index-Anbieter darf einen bestehenden Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitstellen; stellt der Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf er den Referenzwert weiterhin bereitstellen, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird.

(4b)   Ein bestehender Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 angenommenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2021- in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden; stellt ein Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf der Referenzwert verwendet werden, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, so ist die Verwendung eines Referenzwerts, der von einem in einem Drittstaat ansässigen Administrator bereitgestellt wurde und der in der Union bereits als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall derjenigen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die am 31. Dezember 2021 bereits auf diesen Referenzwert in der Union Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2021 einen Bezug auf einen solchen Referenzwert hinzufügen.“

10.

In Artikel 54 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Bis zum 31. Dezember 2022 überprüft die Kommission die Mindeststandards für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte, damit die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte mit ökologisch nachhaltigen Investitionen, die in einem unionsweiten Rahmen festgelegt werden, vereinbar ist.

(5)   Vor dem 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und die Realisierbarkeit eines „ESG-Referenzwertes“ vor, wobei sie der ständigen Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und den Methoden zu ihrer Messung Rechnung trägt. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.

(6)   Bis zum 1. April 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung Anwendung der Referenzwerte von Drittstaaten in der Union vor, einschließlich darüber, ob Referenzwert-Administratoren aus Drittstaaten auf Billigung, Anerkennung oder Gleichwertigkeit zurückgreifen, sowie über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens. In diesem Bericht werden die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 51 Absätze 4a, 4b und 4c auf Referenzwert-Administratoren in der Union und in Drittstaaten- untersucht, auch unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbewerbsbedingungen. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist, und gegebenenfalls wird ihm ein Legislativvorschlag beigefügt.“

11.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 103.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(3)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(6)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG III

EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

Methode der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

1.

Der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel stellt jede Methode für die Berechnung des Referenzwerts schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht sie; dabei macht er unter Wahrung der Vertraulichkeit und des Schutzes von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) folgende Angaben:

a)

eine Liste der wichtigsten Bestandteile des Referenzwerts;

b)

sämtliche Kriterien und Methoden, einschließlich der für die Auswahl und die Gewichtung herangezogenen Faktoren, Parameter und Indikatoren, die bei der Methode des Referenzwerts verwendet werden;

c)

die Kriterien, anhand deren Vermögenswerte oder Unternehmen von dem Referenzwert ausgeschlossen werden, denen ein CO2-Fußabdruck zugeschrieben wird oder Reserven an fossilen Brennstoffen zugeschrieben werden, die nicht mit der Aufnahme in den Referenzwert vereinbar sind;

d)

die Kriterien für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads;

e)

die Art und die Quelle der Daten, die für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads verwendet werden für:

i)

Scope-1- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die von Quellen erzeugt werden, die von dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, kontrolliert werden;

ii)

Scope-2- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die durch den Verbrauch von gekauftem Strom, Dampf oder anderen gekauften primären Energieformen verursacht werden, die in vorgelagerten Prozessen in dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, erzeugt werden;

iii)

Scope-3- CO2-Emissionen, d. h. alle indirekten Emissionen, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, die in der Wertschöpfungskette des meldenden Unternehmens entstehen, einschließlich vor- und nachgelagerter Emissionen, insbesondere für Wirtschaftszweige mit großen Auswirkungen auf den Klimawandel und seine Eindämmung;

iv)

ob bei den Daten die unter Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung der Kommission 2013/179/EU festgelegten Methoden zur Bestimmung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen oder globale Standards wie die der Task-Force des Finanzstabilitätsrats für die Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen verwendet werden;

f)

die gesamten CO2-Emissionen des Indexportfolios;

Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist der Tracking-Error zwischen dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Mutterindex offenzulegen.

Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist das Verhältnis zwischen dem Marktwert der Wertpapiere in dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Marktwert der Wertpapiere im Mutterindex offenzulegen.

Methode der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte

2.

Zusätzlich zu den in Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c genannten Punkten gibt der Administrator eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwertes die Formel bzw. Berechnungsweise an, anhand deren ermittelt wird, ob die Emissionen den Zielen des Übereinkommens von Paris entsprechen‚ wobei die Vertraulichkeit und der Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu gewährleisten sind.

Änderungen der Methode

3.

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel bzw. Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten richten Verfahren für Änderungen ihrer Methode ein. Sie machen diese Verfahren sowie alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer Methode mit den Gründen für diese Änderungen öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel vereinbar sein, dass Referenzwert-Berechnungen Artikel 3 Absatz 1 Nummern 23a und 23b entsprechen. Diese Verfahren sehen Folgendes vor:

a)

eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer von Referenzwerten im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators ausreichend Gelegenheit haben, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen zu analysieren und zu kommentieren;

b)

die Möglichkeit, dass die Nutzer von Referenzwerten diese Änderungen kommentieren und die Administratoren zu den Kommentaren Stellung nehmen, wobei die Kommentare nach jedem Konsultationszeitraum zugänglich zu machen sind, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.

4.

Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten überprüfen ihre Methoden regelmäßig und mindestens jährlich, um sicherzustellen, dass in ihren Methoden die erklärten Ziele zuverlässig zum Ausdruck kommen, und sie verfügen über ein Verfahren, um den Ansichten aller relevanten Nutzer Rechnung zu tragen.


(*1)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).“