2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1997 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 19. September 2019 in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 leitete die Kommission am 26. September 2012 mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 (2) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2)

Am 5. Juni 2013 weitete der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 (3) (im Folgenden „angefochtene Verordnung“) den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingzoll auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, aus.

(3)

Mit seinem Urteil vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13 – City Cycle Industries / Rat – hat das Gericht der Europäischen Union Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates insoweit für nichtig erklärt, als die Verordnung City Cycle Industries (im Folgenden „City Cycle“) betrifft.

(4)

Das Gericht hat als Erstes in den Randnummern 82 bis 97 des Urteils die von City Cycle im Laufe der Untersuchung übermittelten Informationen geprüft. Es gelangte zu dem Schluss, dass mit diesen Informationen nicht habe nachgewiesen werden können, dass City Cycle tatsächlich ein Ausführer von Fahrrädern sri-lankischen Ursprungs gewesen sei oder die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt habe. Als Zweites hat das Gericht in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat über kein Indiz verfügt habe, um in Erwägungsgrund 78 der streitigen Verordnung rechtsgültig zu dem Schluss zu gelangen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Drittens hat das Gericht in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, also eine der Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung, für die es außer der Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls keine ausreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe.

(5)

Die gegen das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 eingelegten Rechtsmittel wurden am 26. Januar 2017 vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P (4) – City Cycle Industries / Rat – zurückgewiesen.

(6)

Nach diesem Urteil des Gerichtshofs nahm die Kommission die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hatte, teilweise wieder auf, und zwar an dem Punkt des Verfahrens, an dem es zu der Regelwidrigkeit gekommen war. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Gerichtshofurteils im Hinblick auf City Cycle. Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens war die Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries.

(7)

Am 19. September 2019 hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-251/18 – Trace Sport SAS – im Zusammenhang mit einem von der Rechtbank Noord-Holland eingereichten Vorabentscheidungsersuchen für Recht erkannt, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates ungültig ist, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, anwendbar ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken vorgenommen wurde, an denen Kelani Cycles und Creative Cycles möglicherweise beteiligt waren. Nach Auffassung des Gerichtshofs ließ sich die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen in Sri Lanka rechtlich nicht lediglich auf die vom Rat ausdrücklich erwähnten zwei Feststellungen stützen, nämlich zum einen auf das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Union und Sri Lanka und zum anderen auf die mangelnde Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit. Auf dieser Grundlage erklärte der Gerichtshof die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates für ungültig, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, anwendbar ist.

(8)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig oder ungültig erklärt wird, das Organ, das die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, zur Wiederaufnahme des dieser Verordnung zugrunde liegenden Verfahrens befugt ist, selbst wenn diese Befugnis in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist. (5)

(10)

Außerdem ist das betreffende Organ, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren erst in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde. (6) Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung des Umgehungsverfahrens mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission, auswirkt.

(11)

Somit hat die Kommission die Möglichkeit, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates in den Punkten zu ändern, die zur Ungültigerklärung der Verordnung geführt haben, und die Teile unverändert zu lassen, die vom Urteil des Gerichtshofs nicht berührt wurden. (7)

(12)

Die Kommission hat daher beschlossen, die Umgehungsuntersuchung wieder aufzunehmen, um die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu beheben.

(13)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 nicht von der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-251/18 festgestellten Regelwidrigkeit betroffen ist, bleiben die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse von Sri Lanka angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries von diesem Verfahren unberührt.

2.   WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS

2.1.   Wiederaufnahme

(14)

Angesichts des Vorstehenden nimmt die Kommission die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka oder Tunesien versandten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091), ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates geführt hatte, wieder auf, und zwar an dem Punkt, an dem die Regelwidrigkeit begangen wurde, und veröffentlicht zu diesem Zweck die vorliegende Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(15)

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS. Die vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft die den Unionsorganen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 in der damaligen Fassung obliegende Beweislast.

(16)

Daher gilt es, der Unzulänglichkeit der Begründung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates hinsichtlich der vorliegenden Beweise für Umgehungspraktiken in Sri Lanka abzuhelfen.

2.2.   Zollamtliche Erfassung

(17)

Die Einfuhren der untersuchten Ware sind nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

(18)

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der in die Union eingeführten Waren von Herstellern einzustellen, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

2.3.   Schriftliche Beiträge

(19)

Interessierte Parteien werden gebeten, sich binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu melden und unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung darzulegen.

2.4.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

(20)

Interessierte Parteien können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

2.5.   Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel

(21)

Angaben, die der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(22)

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge und sonstigen Schreiben, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

(23)

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

(24)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail oder über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) (9) zu übermitteln. Mit der Verwendung von E-Mail oder TRON.tdi erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H Büro: CHAR 04/039 – 1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail-Adresse: TRADE-R563-BICYCLES-CIRC@ec.europa.eu

2.6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(28)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

2.7.   Anhörungsbeauftragter

(29)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(30)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(31)

Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(32)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

2.8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

(33)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet.

(34)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2019/april/tradoc_157872.pdf

2.9.   Anweisungen für die Zollbehörden

(35)

Die nationalen Zollbehörden werden angewiesen, die Veröffentlichung des Ausgangs der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Anträge auf Erstattung oder Erlass der von dieser Verordnung betroffenen Zölle entscheiden. Mit einer solchen Veröffentlichung dürfte normalerweise innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung zu rechnen sein.

2.10.   Unterrichtung

(36)

Die interessierten Parteien werden im Anschluss über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Urteil umgesetzt werden soll, und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission nimmt die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka oder Tunesien versandten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091), ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls geführt hatte, wieder auf.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung des Ausgangs der wiederaufgenommenen Untersuchung ab, bevor sie über Anträge auf Erstattung oder Erlass der von dieser Verordnung betroffenen Zölle entscheiden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 21).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(4)  Verbundene Rechtssachen C-248/15 P (vom Wirtschaftszweig der Union eingelegtes Rechtsmittel), C-254/15 P (von der Europäischen Kommission eingelegtes Rechtsmittel) und C-260/15 P (vom Rat der Europäischen Union eingelegtes Rechtsmittel).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 73; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(6)  Ebd., Rn. 74; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(7)  Urteil vom 3. Oktober 2000, Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques / Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85.

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).