4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1842 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Artikel 10a dieser Richtlinie sieht für den Übergang eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten vor.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (2) sind die EU-weiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den vierten Handelszeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt.

(3)

Nach Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG ist die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen, deren Betriebsleistung auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, symmetrisch anzupassen. Da die Anlagen gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in Anlagenteile aufgegliedert werden, ist es sinnvoll, bei der Anpassung der Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten diese Änderungen mit den historischen Aktivitätsraten auf der Ebene von Anlagenteilen zu vergleichen.

(4)

Für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung ist es erforderlich, hochwertige, von unabhängiger Stelle geprüfte Daten zu erheben. Bei der Bestimmung der kostenlosen Zuteilung sollte die Genauigkeit und Qualität der überwachten und gemeldeten Daten durchgängig sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Vorschriften für die Meldung der Aktivitätsraten auf der Ebene von Anlagenteilen festgelegt werden, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu berücksichtigen sind. Die gemäß diesen Vorschriften bei den Betreibern eingeholten Daten sollten die tatsächliche Betriebsleistung der Anlagenteile widerspiegeln.

(5)

Die Betreiber sollten die angeforderten Daten jährlich melden. Die Daten sollten gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überwacht werden.

(6)

Um die Kohärenz zwischen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den Daten über die Aktivitätsraten zu gewährleisten und Synergien zu nutzen, sollte der mit den Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) geschaffene Rechtsrahmen angewandt werden.

(7)

Um Manipulationen oder einen Missbrauch des Systems für die Anpassung der Zuteilungen zu verhindern, einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Änderungen der Zuteilungen auf effiziente, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise erfolgen, sollten weitere Vorkehrungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung für Anlagenteile gelten, wenn sich die Aktivitätsrate im Vergleich zu ihrem historischen Wert um mehr als 15 % erhöht oder verringert hat. Die durchschnittliche Aktivitätsrate sollte als arithmetisches Mittel der zwei jährlichen Aktivitätsraten von zwei vollen Kalenderjahren des Betriebs definiert werden. Das erste Jahr für die Berechnung der durchschnittlichen Aktivitätsrate sollte das erste Jahr jedes Zuteilungszeitraums sein. Ergibt sich bei dem Vergleich der historischen Aktivitätsrate und der durchschnittlichen Aktivitätsrate ein Unterschied von mehr als 15 %, sollte die kostenlose Zuteilung um genau denselben Prozentsatz geändert werden, um den sich die Aktivitätsrate geändert hat. Ändert sich die Aktivitätsrate anschließend innerhalb desselben 5 %-Intervalls oberhalb von 15 %, sollte die Zuteilung unverändert bleiben. Überschreitet eine anschließende Änderung jedoch das 5 %-Intervall oberhalb von 15 %, innerhalb dessen die vorangegangene Änderung vorgenommen wurde (z. B. 20-25 %, 25-30 % usw.), sollte die Anpassung ebenfalls genau dem Prozentsatz der Änderung der durchschnittlichen Aktivitätsrate entsprechen.

(8)

Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Anpassungen immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Änderungen der Aktivitätsrate eines Anlagenteils dazu führen würden, dass die Höhe der kostenlosen Zuteilung für den Anlagenteil jährlich um 100 Zertifikate oder mehr angepasst würde.

(9)

Um Manipulationen oder einen Missbrauch des Systems zu verhindern und zu gewährleisten, dass die Änderungen der Zuteilungen auf effiziente, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise erfolgen, sollten neue Marktteilnehmer und neue Anlagenteile auf dieselbe Weise behandelt werden.

(10)

Nach Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG müssen harmonisierte Übergangsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten so erfolgen, dass Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden. Um bei der Festlegung weiterer Vorkehrungen zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung für Anlagenteile, deren Betriebsleistung im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, Anreize für die Reduzierung von Emissionen aufrechtzuerhalten, sollten auch andere Änderungen des Betriebs der Anlagenteile als Änderungen der Aktivitätsrate berücksichtigt werden. Dazu sollten Verbesserungen der Energieeffizienz, Änderungen der Wärmeversorgung, die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom, die Herstellung chemischer Wertprodukte, Änderungen bei der Herstellung von Vinylchloridmonomer sowie die energetische Verwertung von Restgasen gehören. Zur Maximierung dieser Anreize für die Emissionsreduzierung sollten solche Änderungen auf der Ebene von Anlagenteilen berücksichtigt werden.

(11)

Damit sich Produktionsänderungen besser in der kostenlosen Zuteilung widerspiegeln, sollten für Anlagenteile, für die eine Einstellung des Betriebs gemeldet wurde, ab dem Jahr nach der Einstellung des Betriebs keine Emissionszertifikate mehr ausgestellt werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„durchschnittliche Aktivitätsrate“ für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

2.

„Bestandsanlage“ eine Bestandsanlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

3.

„Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

4.

„Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark“ einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

5.

„Zuteilungszeitraum“ einen Zuteilungszeitraum im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

6.

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 3

Berichterstattung

(1)   Ab 2021 erstatten die Betreiber von Anlagen, denen eine kostenlose Zuteilung gewährt wurde, gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030 jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr Bericht. Im Jahr 2021 muss dieser Bericht Daten für die zwei Jahre vor seiner Einreichung enthalten.

Neue Marktteilnehmer können die Berichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in dem Jahr einreichen, das auf den ersten Tag ihres Betriebs folgt.

(2)   Der Bericht über die Aktivitätsrate muss Angaben zur Aktivitätsrate jedes Anlagenteils und zu jedem der Parameter enthalten, die in Anhang IV Abschnitt 1 (mit Ausnahme des Abschnitts 1.3 Buchstabe c) sowie Abschnitte 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführt sind. Der Bericht über die Aktivitätsrate muss zudem Informationen über die Struktur der Gruppe, zu der die Anlage gegebenenfalls gehört, sowie über eine etwaige Einstellung des Betriebs eines Anlagenteils enthalten.

Die zuständige Behörde kann die Betreiber außerdem dazu verpflichten, in dem Bericht über die Aktivitätsrate gemäß Absatz 1 auch über jeden der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten.

(3)   Der Bericht über die Aktivitätsrate wird der zuständigen Behörde, die die kostenlose Zuteilung gewährt, im Zeitraum von 2021 bis 2030 bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt, soweit die zuständige Behörde kein früheres Fristende für die Einreichung festgelegt hat. Der Bericht ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zusammen mit einem Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können einen vorläufigen Bericht über die Aktivitätsrate verlangen, der alle zum Zeitpunkt der Einreichung verfügbaren Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung des vorläufigen Berichts über die Aktivitätsrate Fristen festsetzen.

Die zuständige Behörde kann die Gewährung kostenloser Emissionszertifikate für eine Anlage so lange aussetzen, bis sie sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.

Soweit anwendbar, nimmt die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (5) Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten vor.

Die zuständige Behörde kann Betreiber und Prüfstellen dazu verpflichten, für die Einreichung der Berichte über die Aktivitätsrate elektronische Muster oder bestimmte Dateiformate zu nutzen.

(4)   Die zuständige Behörde bewertet den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bericht über die Aktivitätsrate gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Die zuständige Behörde kann in jeder der folgenden Situationen eine konservative Schätzung des Wertes jedes Parameters vornehmen:

a)

Der Betreiber hat bis zu dem Fristende gemäß Absatz 3 keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt, und die Erteilung der Zertifikate wurde nicht ausgesetzt;

b)

der übermittelte geprüfte Wert steht nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

c)

der Bericht über die Aktivitätsrate eines Betreibers wurde nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

Die zuständige Behörde darf die Zuteilung für eine Anlage auf der Grundlage einer Schätzung, die in der unter Buchstabe a genannten Situation vorgenommen wurde, nicht erhöhen.

Hat eine Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf nicht wesentliche Falschangaben hingewiesen, die der Betreiber vor der Herausgabe des Prüfberichts nicht berichtigt hat, bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt eine konservative Schätzung des Wertes dieses Parameters vor, soweit dies möglich ist. Die zuständige Behörde informiert den Betreiber, ob und gegebenenfalls welche Berichtigungen des Berichts über die Aktivitätsrate erforderlich sind. Der Betreiber stellt der Prüfstelle diese Informationen zur Verfügung.

Artikel 4

Durchschnittliche Aktivitätsraten

(1)   Die zuständige Behörde ermittelt die durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils jährlich auf der Grundlage der Berichte über die Aktivitätsrate für den relevanten Zweijahreszeitraum.

(2)   Die durchschnittliche Aktivitätsrate neuer Anlagenteile und neuer Marktteilnehmer wird für die ersten drei Kalenderjahre des Betriebs nicht berechnet.

Artikel 5

Anpassungen der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

(1)   Die zuständige Behörde vergleicht jedes Jahr die gemäß Artikel 4 ermittelte durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils mit der historischen Aktivitätsrate, die bei der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung verwendet wurde. Beträgt der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils mehr als 15 %, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage angepasst. Diese Anpassung gilt ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, sofern die vorläufige jährliche Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, um mindestens 100 Emissionszertifikate angepasst wird. Zu diesem Zweck wird die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz erhöht oder verringert, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

(2)   Wenn eine Anpassung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils das 5 %-Intervall oberhalb der 15%ige Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag; die Anpassung erfolgt nur, wenn die vorläufige jährliche Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, um mindestens 100 Emissionszertifikate angepasst wird.

(3)   Beträgt die Zunahme oder Verringerung der durchschnittlichen Aktivitätsrate eines Anlagenteils nicht länger mehr als 15 % gegenüber der historischen Aktivitätsrate, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, der ursprünglich gemäß Artikel 16 bzw. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ermittelten Zuteilung.

(4)   Hat ein Anlagenteil den Betrieb eingestellt, wird die kostenlose Zuteilung für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die Einstellung des Betriebs folgt, auf null gesetzt.

(5)   Für neue Anlagenteile und neue Marktteilnehmer wird die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in den ersten drei Kalenderjahren des Betriebs nicht angepasst. Für das erste und zweite Betriebsjahr basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Aktivitätsrate des jeweiligen Jahres; für das dritte Kalenderjahr des Betriebs basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der historischen Aktivitätsrate, die der Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

(6)   Die endgültige Menge der Emissionszertifikate, die einer Anlage kostenlos zugeteilt werden, ist die Summe der Emissionszertifikate für alle Anlagenteile, die gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 berechnet wird.

Artikel 6

Andere Änderungen im Betrieb der Anlage

(1)   Weist ein Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegten Daten und etwaiger von der zuständigen Behörde angeforderter zusätzlicher Daten nach, dass sich die Aktivitätsrate eines Anlagenteils, für den die Menge der kostenlosen Zuteilung auf der Grundlage eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt wurde, im Vergleich zum Bezugsdatenbericht oder zum Datenbericht des neuen Marktteilnehmers nicht aufgrund einer Änderung der Produktionsrate des Anlagenteils, sondern aufgrund einer höheren Energieeffizienz dieses Anlagenteils gemäß Absatz 3 um mehr als 15 % verringert hat, wird die kostenlose Zuteilung nicht geändert.

(2)   Kann ein Betreiber auf Anfrage der zuständigen Behörde auf der Grundlage der im Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegten Daten und etwaiger von der zuständigen Behörde angeforderter zusätzlicher Daten nicht nachweisen, dass sich die Aktivitätsrate eines Anlagenteils, für den die Menge der kostenlosen Zuteilung auf der Grundlage eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt wurde, aufgrund einer Änderung der Produktionsrate des Anlagenteils und nicht aufgrund einer geringeren Energieeffizienz dieses Anlagenteils gemäß Absatz 3 im Vergleich zum Bezugsdatenbericht oder zum Datenbericht des neuen Marktteilnehmers um mehr als 15 % erhöht hat, kann die zuständige Behörde die Anpassung der kostenlosen Zuteilung verweigern.

(3)   Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark und Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark wird die Änderung der Energieeffizienz ermittelt, indem das Verhältnis zwischen der für die Produktion jedes Produkts eingesetzten Wärme- oder Brennstoffmengen und der Menge der jeweiligen Produktion gemäß dem Bezugsdatenbericht mit diesem Verhältnis nach der Betriebsänderung des Anlagenteils verglichen wird. Diese Ermittlung der Energieeffizienz wird für die Produktion jedes Produkts vorgenommen, das von den PRODCOM-Codes des Anlagenteils gemäß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (6) genannten Liste erfasst wird.

Im Einklang mit Unterabsatz 1 werden die für die Produktion jedes Produkts eingesetzten Wärme- und Brennstoffmengen nach den Methoden ermittelt, die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegt sind, der gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genehmigt wurde.

(4)   Deutet der gemäß Artikel 3 vorgelegte Bericht über die Aktivitätsrate darauf hin, dass sich der gleitende Durchschnitt von zwei Jahren eines in Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19, 20, 21 oder 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameters mit Ausnahme der Aktivitätsraten für einen Anlagenteil um mehr als 15 % gegenüber den Werten geändert hat, die der Berechnung des ursprünglichen Wertes der kostenlosen Zuteilung zugrunde lagen, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage ab dem Jahr angepasst, das auf die zwei Jahre folgt, die für die Ermittlung der Änderung der Parameter herangezogen wurden, sofern die vorläufige jährliche Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, um mindestens 100 Emissionszertifikate angepasst wird; zu diesem Zweck wird die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil auf der Grundlage des genauen Wertes dieses Parameters erhöht oder verringert.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(4)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).