24.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1753 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2019

über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) der Welthandelsorganisation, wird sie gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates (3) Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) werden, wodurch die Mitgliedstaaten ebenfalls ermächtigt werden, die Genfer Akte im Interesse der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten. Die Vertragsparteien der Genfer Akte sind Mitglieder eines besonderen Verbands, der mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung geschaffen wurde (im Folgenden „besonderer Verband“). Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1754 werden die Union und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, im besonderen Verband bezüglich der Genfer Akte durch die Kommission vertreten.

(2)

Es müssen Regeln festgelegt werden, die es der Union erlauben, im eigenen Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, die Rechte wahrzunehmen und die Pflichten zu erfüllen, die darin festgelegt sind.

(3)

Die Genfer Akte schützt Ursprungsbezeichnungen, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (4) und (EU) Nr. 1308/2013 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie geografische Angaben im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 (6) und (EU) 2019/787 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates, die in der vorliegenden Verordnung zusammen als „geografische Angaben“ bezeichnet werden.

(4)

Die Kommission sollte zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) Anmeldungen zur internationalen Eintragung geografischer Angaben mit Ursprung im Gebiet der Union, die dort geschützt sind, in das Register des Internationalen Büros (im Folgenden „internationales Register“) einreichen. Solche Anmeldungen sollten auf Mitteilungen der Mitgliedstaaten beruhen, die von sich aus oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte handeln. Bei der Vorbereitung der Mitteilungen sollten die Mitgliedstaaten das wirtschaftliche Interesse am internationalen Schutz der betreffenden geografischen Angaben berücksichtigen sowie insbesondere dem Produktionswert und dem Ausfuhrwert, dem Schutz im Rahmen anderer Abkommen sowie dem tatsächlichen oder potenziellen Missbrauch in Drittstaaten Rechnung tragen.

(5)

Ziele der Eintragung geografischer Angaben in das internationale Register sollten die Bereitstellung hochwertiger Erzeugnisse, ein fairer Wettbewerb und der Schutz der Verbraucher sein. Aufgrund ihres erheblichen kulturellen und wirtschaftlichen Wertes sollte die Prüfung der Eintragung geografischer Angaben unter Berücksichtigung des Nutzens für die Gemeinschaften vor Ort unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und neuer Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung und anderer damit verbundener Dienstleistungen erfolgen.

(6)

Die Kommission sollte vorhandene Mechanismen für die regelmäßige Konsultation der Mitgliedstaaten, der Wirtschaftsverbände und der Erzeuger der Union nutzen, um einen ständigen Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern herzustellen.

(7)

Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, nach denen die Kommission geografische Angaben mit Ursprung in Vertragsparteien der Genfer Akte, die keine Mitgliedstaaten sind (im Folgenden „dritte Vertragsparteien“), und im internationalen Register eingetragen sind, prüft, um Beschlüsse über den Schutz in der Union zu fassen und diesen Schutz gegebenenfalls für ungültig zu erklären.

(8)

Die Durchsetzung des Schutzes von geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die im internationalen Register eingetragen sind, durch die Union sollte im Einklang mit Kapitel III der Genfer Akte und insbesondere nach deren Artikel 14 durchgeführt werden, wonach jede Vertragspartei wirksame Rechtsmittel zum Schutz eingetragener geografischer Angaben bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen hat, dass eine Behörde oder eine betroffene Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt, gemäß der Rechtsordnung und -praxis der Vertragspartei Gerichtsverfahren zur Gewährleistung des Schutzes solcher Angaben anstrengen kann.

(9)

Zur Gewährleistung des Schutzes von Unionsmarken sowie regionalen und nationalen Marken parallel zu geografischen Angaben und unter Berücksichtigung der Garantie in Bezug auf ältere Rechte an Marken gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Genfer Akte sollte die Koexistenz von älteren Marken und im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, die in der Union geschützt oder verwendet werden, gesichert werden.

(10)

Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht Partei des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958 in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) sind, dieses Abkommen nicht ratifizieren bzw. ihm nicht beitreten.

(11)

Den Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, sollte es gestattet sein, Partei zu bleiben, um insbesondere die Kontinuität der gewährten Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abkommen sicherzustellen. Sie sollten jedoch ausschließlich im Interesse der Union und unter uneingeschränkter Achtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union handeln. Deshalb sollten diese Mitgliedstaaten ihre Rechte und Verpflichtungen nach dem Lissabonner Abkommen im Einklang mit der Ermächtigung wahrnehmen, die ihnen gemäß dieser Verordnung durch die Union gewährt wird. Um das System für den einheitlichen Schutz geografischer Angaben, das in der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen wurde, zu achten, und damit die Harmonisierung im Binnenmarkt voranschreiten kann, sollten diese Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 oder (EU) 2019/787 fallen, nach dem Lissabonner Abkommen keine neuen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen.

(12)

Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen fortgesetzten Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen zu ermöglichen, sollten im Rahmen der nach diesem Abkommen, der Genfer Akte und dem Unionsrecht geltenden Anforderungen Übergangsregelungen vorgesehen werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, schützen Ursprungsbezeichnungen von dritten Parteien jenes Abkommens. Damit sie ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen können, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte eingegangen wurden, sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, die nur auf nationaler Ebene Wirkung entfalten und keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder internationalen Handel haben sollte.

(14)

Es ist angemessen, dass die Gebühren, die gemäß der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe zu entrichten sind, sowie die Gebühren für andere Einträge in das internationale Register und für die Bereitstellung von Auszügen, Bescheinigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Eintragung von dem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat, von einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder von einem Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte zu tragen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die betreffende natürliche oder juristische Person oder dem betreffenden Begünstigten zu verpflichten, die Gebühren anteilig oder in voller Höhe zu zahlen.

(15)

Um etwaige Fehlbeträge im Zusammenhang mit dem Verwaltungshaushalt des besonderen Verbands zu decken, sollte die Union angesichts des wirtschaftlichen und kulturellen Wertes des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen durch die Versammlung des besonderen Verbands gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Genfer Akte bestimmten Sonderbeitrag leisten können.

(16)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste von geografischen Angaben zu erstellen, die der Anmeldung, die beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung zum Zeitpunkt des Beitritts zur Genfer Akte eingereicht werden soll, bzw. jeder späteren Einreichung, beigefügt werden soll, um einen Einspruch abzuweisen, um über die Gewährung des Schutzes für eine im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe zu entscheiden, um die Verweigerung des Wirksamwerdens einer internationalen Eintragung zurückzunehmen, um die Löschung einer internationalen Eintragung zu beantragen, um die Ungültigerklärung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe in der Union mitzuteilen und um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, erforderliche Änderungen hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung eines Erzeugnisses vorzunehmen, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 oder (EU) 2019/787 geschützt ist, und um das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(17)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, der Union die Teilnahme am besonderen Verband auf eine Weise zu ermöglichen, die den wirksamen Schutz geografischer Angaben der Union auf internationaler Ebene gewährleistet, Bestimmungen und Verfahren für Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union im Rahmen der Genfer Akte im Laufe der Zeit überwacht und bewertet. Bei der Durchführung einer solchen Bewertung sollte die Kommission unter anderem Folgendes berücksichtigen: die Zahl der nach Unionsrecht geschützten und registrierten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung eingereicht wurden; Fälle, in denen der Schutz durch dritte Vertragsparteien abgelehnt wurde; die Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten; was die Kommission unternimmt, damit diese Zahl steigt, und wie sich der derzeitige Stand des Unionsrechts im Bereich geografische Angaben auf die Attraktivität der Genfer Akte für Drittstaaten auswirkt sowie Anzahl und Art der geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die von der Union abgelehnt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen und Verfahren für Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“).

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „geografische Angaben“ Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013, sowie geografische Angaben im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2019/787.

Artikel 2

Internationale Eintragung geografischer Angaben

(1)   In ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte reicht die Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, nach dem Unionsrecht geschützte und registrierte geografische Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet in das internationale Register eintragen zu lassen. Ein solcher Antrag beruht auf:

a)

einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder

b)

der Initiative des Mitgliedstaats.

(3)   Die Kommission erlässt auf der Grundlage solcher Anträge Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten geografischen Angaben aufgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Löschung einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat

(1)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um die Löschung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

die geografische Angabe ist in der Union nicht mehr geschützt;

b)

auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat; ein solcher Antrag beruht auf:

i)

einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder

ii)

der Initiative des Mitgliedstaats.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Internationale Büro unverzüglich über den Antrag auf Löschung.

Artikel 4

Veröffentlichung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten

(1)   Die Kommission veröffentlicht internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die

a)

im internationalen Register eingetragene geografische Angaben betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, und

b)

sich auf ein Erzeugnis beziehen, für das auf Unionsebene geografische Angaben geschützt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte internationale Eintragung wird in Serie C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch eine Bezeichnung der Art und des Ursprungslands des Erzeugnisses.

Artikel 5

Prüfung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten

(1)   Die Kommission prüft internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte zu im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben mitteilt und bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, um festzustellen, ob sie die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung enthalten, und um zu prüfen, ob sich die in Artikel 4 genannte Veröffentlichung auf ein Erzeugnis bezieht, für das auf Unionsebene geografische Angaben geschützt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Prüfung wird innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe in das internationale Register durchgeführt und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen oder die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Artikel 6

Einspruchsverfahren für im internationalen Register eingetragene geografische Angaben von Drittstaaten

(1)   Innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei im Sinne des Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte handelt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in der Union oder in einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei handelt, ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Der Einspruch erfolgt in einer der Amtssprachen der Organe der Union.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingereicht wird und auf einen oder mehreren der folgenden Gründe gestützt wird:

a)

die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einer in der Union bereits geschützten geografischen Angabe und es gibt in der Praxis keine hinreichende Unterscheidung zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Präsentation der für den Schutz vorgeschlagenen geografischen Angabe und der in der Union bereits geschützten geografischen Angabe, wobei zu berücksichtigen ist, dass sichergestellt sein muss, dass die betreffenden Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden;

c)

der Schutz der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe in der Union würde ein älteres Markenrecht auf Unionsebene oder auf der regionalen oder nationalen Ebene verletzen;

d)

der Schutz der geografischen Angabe eines Drittstaates in der Union würde die Verwendung eines ganz oder teilweise identischen Namens oder den exklusiven Charakter einer Marke auf der Unionsebene oder auf der regionalen oder nationalen Ebene oder die Existenz von Erzeugnissen beeinträchtigen, die seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden;

e)

die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe bezieht sich auf ein Erzeugnis, für das auf Unionsebene keine geografischen Angaben geschützt werden;

f)

bei dem Namen, dessen Eintragung beantragt wird, handelt es sich im Gebiet der Union um eine Gattungsbezeichnung;

g)

die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern i und ii der Genfer Akte werden nicht erfüllt;

h)

bei der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe handelt es sich um einen gleichlautenden Namen, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, auch wenn der Name in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, an dem/der die betreffenden Erzeugnisse ihren Ursprung haben, zutreffend ist.

(3)   Die Einspruchsgründe gemäß Absatz 2 werden von der Kommission in Bezug auf das Gebiet der Union oder einen Teil davon geprüft.

Artikel 7

Beschluss über den Schutz von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten in der Union

(1)   Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und kein Einspruch bzw. kein zulässiger Einspruch eingegangen ist, weist die Kommission gegebenenfalls die nicht zulässigen Einsprüche ab und beschließt die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe; dies erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangen ist, beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts über die Gewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für Erzeugnisse, die nicht in die Zuständigkeit der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschüsse fallen, wird der Beschluss über die Gewährung des Schutzes von der Kommission erlassen.

(3)   Der Beschluss über die Gewährung des Schutzes einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels präzisiert den Geltungsbereich des gewährten Schutzes und kann Bedingungen umfassen, die mit der Genfer Akte in Einklang stehen, und insbesondere einen festgelegten Übergangszeitraum gemäß Artikel 17 der Genfer Akte und Regel 14 der gemeinsamen Ausführungsordnung vorsehen.

(4)   Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilt die Kommission dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte oder, in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754, binnen zwei Jahren nach Eingang jener Mitteilung die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit.

(5)   Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eine dem Internationalen Büro früher mitgeteilte Verweigerung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise zurücknehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission unterrichtet das Internationale Büro unverzüglich über solche Rücknahmen.

Artikel 8

Verwendung geografischer Angaben

(1)   Die von der Kommission nach Artikel 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen nach dieser Verordnung geschützte geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein Erzeugnis im Einklang mit der internationalen Eintragung dieser geografischen Angaben vermarktet.

Artikel 9

Ungültigerklärung der Wirkungen einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe eines Drittstaats in der Union

(1)   Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse die Wirkungen des Schutzes einer geografischen Angabe in der Union im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise für ungültig erklären, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)

Die geografische Angabe ist in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt;

b)

die geografische Angabe ist nicht mehr im internationalen Register eingetragen;

c)

die Einhaltung der verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung oder der Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist nicht mehr gewährleistet.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erst erlassen, nachdem die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder die Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte die Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten haben.

(3)   Wenn die Ungültigerklärung nicht mehr anfechtbar ist, teilt die Kommission dem Internationalen Büro unverzüglich die Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Eintragung der geografischen Angabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder c im Gebiet der Union mit.

Artikel 10

Beziehung zu Marken

(1)   Der Schutz einer geografischen Angabe lässt die Gültigkeit einer älteren Marke auf der Unionsebene oder der regionalen oder nationalen Ebene unberührt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats, eines regionalen Verbunds von Mitgliedstaaten oder der Union gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder an der durch gutgläubige Nutzung Rechte erworben wurden.

(2)   Eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe wird im Gebiet der Union nicht geschützt, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung der Schutz dieser geografischen Angabe im Gebiet der Union geeignet wäre, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt, zu dem das Internationale Büro der Kommission die Veröffentlichung der internationalen Eintragung der geografischen Angabe mitgeteilt hat, im Gebiet eines Mitgliedstaats, eines regionalen Verbunds von Mitgliedstaaten oder der Union gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder an der – sofern dies nach dem anwendbaren Recht vorgesehen ist – durch gutgläubige Nutzung Rechte erworben wurden und deren Verwendung dem Schutz der geografischen Angabe zuwiderlaufen würde, ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterhin für das betreffende Erzeugnis verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorliegen. In solchen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke gestattet.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen registrierte Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in Mitgliedstaaten

(1)   In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das nach einer der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen geschützt ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder aus eigener Initiative, entweder

a)

die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte zu beantragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder

b)

die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 bis zum 14. November 2022 mit.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen.

Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen fällt, aber nach keiner dieser Verordnungen geschützt ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder

a)

nach der betreffenden Verordnung die Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung zu beantragen, oder

b)

die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 und stellt den betreffenden Antrag bis zum 14. November 2022.

Wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Ermächtigung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU)2019/1754 die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, beantragt er in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe im Sinne der anwendbaren Verordnung. Es gilt Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4.

Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der anwendbaren Verordnung abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.

(3)   Bei Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen fallen und für die auf Unionsebene keine geografischen Angaben geschützt werden, kann ein Mitgliedstaat, der bereits Partei des Lissabonner Abkommens ist, einen bestehenden Eintrag weiter im internationalen Register führen lassen.

Für solche Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in seinem Gebiet kann ein solcher Mitgliedstaat auch weitere Anmeldungen zur Eintragung in das internationale Register nach dem Lissabonner Abkommen einreichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf der Anmeldung zur Eintragung solcher Ursprungsbezeichnungen in das Register mitgeteilt; diese Mitteilung umfasst Nachweise dafür, dass die Anmeldung den Anforderungen für eine Eintragung nach dem Lissabonner Abkommen genügt, und

b)

die Kommission hat innerhalb von zwei Monaten ab dieser Mitteilung keine negative Stellungnahme dazu abgegeben; eine negative Stellungnahme kann nur nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen abgegeben werden, wenn die nach Buchstabe a erforderlichen Nachweise nicht hinreichend belegen, dass die Anforderungen für eine Eintragung nach dem Lissabonner Abkommen erfüllt werden, oder wenn sich die Eintragung negativ auf die Handelspolitik der Union auswirken würde.

Wenn die Kommission im Zusammenhang mit der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a weitere Informationen anfordert, endet die Frist für Maßnahmen der Kommission einen Monat nach Eingang der angeforderten Informationen.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten umgehend über etwaige Mitteilungen nach Unterabsatz 2 Buchstabe a.

Artikel 12

Übergangsweiser Schutz für nach dem Lissabonner Abkommen registrierte Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in einem Drittstaat

(1)   Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte Partei des Lissabonner Abkommens waren, können Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in einem Drittstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, im Wege eines nationalen Schutzsystems mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Union Vertragspartei der Genfer Akte wird, in Bezug auf bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragene Ursprungsbezeichnungen weiterhin schützen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Schutz

a)

wird durch den Schutz für eine bestimmte Ursprungsbezeichnung im Rahmen des Schutzsystems der Union ersetzt, wenn er nach dem Beitritt des betreffenden Drittstaats zur Genfer Akte durch einen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung erlassenen Beschluss gewährt wird, sofern der Schutz durch einen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung erlassenen Beschluss die Kontinuität des Schutzes der betreffenden Ursprungsbezeichnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet;

b)

erlischt für eine bestimmte Ursprungsbezeichnung, sobald die Wirkungen der internationalen Eintragung enden.

(3)   Für den Fall, dass eine Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Drittstaat nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird oder der nationale Schutz nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a ersetzt wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzsystems verantwortlich.

(4)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und haben keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel.

(5)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermitteln der Kommission jede Mitteilung des Internationalen Büros gemäß dem Lissabonner Abkommen. Die Kommission übermittelt die Mitteilung dann an alle übrigen Mitgliedstaaten.

(6)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung eines Erzeugnisses, das in den Geltungsbereich einer der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verordnungen fällt und das nach dem Lissabonner Abkommen registriert sowie ihnen mitgeteilt wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Union Vertragspartei der Genfer Akte wird, nicht sicherstellen können.

Artikel 13

Gebühren

Die in der gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren, die gemäß Artikel 7 der Genfer Akte zu entrichten sind, sind von dem Mitgliedstaat, in dem die geografische Angabe ihren Ursprung hat, oder einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder einem Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte zu tragen. Die Mitgliedstaaten können die betreffende natürliche oder juristische Person oder den betreffenden Begünstigten verpflichten, die Gebühren anteilig oder in voller Höhe zu zahlen.

Artikel 14

Finanzieller Sonderbeitrag

Wenn die Einnahmen aus dem besonderen Verband gemäß Artikel 24 Absatz 2 Ziffer v der Genfer Akte generiert werden, kann die Union im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen Sonderbeitrag leisten.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird bei den nachstehenden Erzeugnissen von den folgenden Ausschüssen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt:

a)

bei Weinbauerzeugnissen, die unter Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, durch den mit Artikel 229 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte;

b)

bei aromatisierten Weinerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 durch den mit Artikel 34 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse;

c)

bei Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durch den Ausschuss für Spirituosen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/787;

d)

bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die unter Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen, durch den mit Artikel 57 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschuss für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Monitoring und Überprüfung

Bis zum 14. November 2021 überprüft die Kommission die Beteiligung der Union an der Genfer Akte und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Feststellungen. Die Überprüfung erfolgt unter anderem auf der Grundlage der folgenden Aspekte:

a)

Zahl der geografischen Angaben, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung eingereicht wurden, und Fälle, in denen der Schutz durch dritte Vertragsparteien abgelehnt wurde;

b)

Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten, was die Kommission unternimmt, damit diese Zahl steigt, und wie sich der derzeitige Stand des Unionsrechts im Bereich geografische Angaben auf die Attraktivität der Genfer Akte für Drittstaaten auswirkt und

c)

Anzahl und Art der geografischen Angaben von Drittstaaten, die von der Union abgelehnt wurden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 55.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2019.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(7)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), teilweise in Kraft bis zum 24. Mai 2021.


Erklärung der Kommission über die mögliche Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben in der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Kommission nimmt die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 über die mögliche Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben in der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.

Die Kommission hat im November 2018 eine Studie in Auftrag gegeben, um ergänzend zu einer Studie aus dem Jahr 2013 weitere wirtschaftliche und juristische Daten zum Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt zu erhalten, ebenso wie weitere Angaben zur Wettbewerbsfähigkeit, zu unlauterem Wettbewerb, zu Fälschungen, zur Verbraucherwahrnehmung, zum Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie zur Wirksamkeit von Modellen für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und den Verpflichtungen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, wird die Kommission die Studie prüfen, ebenso wie den Bericht über die Beteiligung der Union an der Genfer Akte gemäß dem Artikel über die Überwachung und Überprüfung der Verordnung über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und mögliche weitere Schritte erwägen.


Erklärung der Kommission zu dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung

Die Kommission erklärt, dass das Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung zwar in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union rechtlich notwendig ist, jedoch festgestellt werden kann, dass die Kommission im Rahmen des derzeitigen Besitzstands der EU nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen einschreiten würde. Während der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission alle Anstrengungen unternehmen, um gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat etwaige Bedenken auszuräumen und die Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme zu verhindern. Die Kommission erklärt, dass eine etwaige ablehnende Stellungnahme dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mitgeteilt würde und gemäß Artikel 296 AEUV die Gründe für die Ablehnung enthielte. Die Kommission erklärt ferner, dass eine ablehnende Stellungnahme die Einreichung eines weiteren Antrags für dieselbe Ursprungsbezeichnung nicht ausschließen würde, wenn die Gründe für die ablehnende Stellungnahme beseitigt wurden oder nicht mehr zutreffen.