9.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1683 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2019

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Crème d’Isigny“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Crème d’Isigny“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. Diese Änderung beinhaltet eine Änderung des Namens „Crème d’Isigny“ in „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“.

(2)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zehn Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 gewährt worden ist, im Einklang mit dem Erlass vom 12. September 2017 über die Änderung der Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Beurre d’Isigny“ und „Crème d’Isigny“, der am 20. September 2017 im „Journal Officiel de la République française“ veröffentlicht wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilten dieselben Behörden den Wortlaut eines neuen Erlasses vom 30. August 2018 zur Änderung des Erlasses vom 12. September 2017 mit, der die Namen dieser Wirtschaftsbeteiligten umfasst. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Crème d’Isigny“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, Einsprüche eingelegt. Sechs Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Während der Laktationszeit stehen für jede Milchkuh mindestens 35 Ar Weidefläche (natürliche Weiden, Wechsel- oder Dauerweiden) zur Verfügung, von denen mindestens 20 Ar beweidet werden bzw. mindestens 10 Ar beweidet werden und eine ergänzende Ernährung mit Gras erfolgt.“ Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC des normandes (SIRET: 38531072700016), GAEC des Quesnel (SIRET: 41022988100011), GAEC du chalet (SIRET: 34005162200017), GAEC de la cour des mares (SIRET: 34897314000026), GAEC du hameau (SIRET: 38259121200016) und GAEC du petit flot (SIRET: 43783781800016). Zwei Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Während der mindestens siebenmonatigen Weidehaltung macht das frische oder haltbar gemachte Gras mindestens 40 % der Futterration (in Trockenmasse) aus.“ Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: EARL des clôtures (SIRET: 51075733900013) und GAEC du Clos Roset (SIRET: 48310227300016). Zwei Wirtschaftsbeteiligte haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Während des restlichen Jahres (außerhalb des Zeitraums der Weidehaltung) muss der Anteil (in Trockenmasse) (des frischen oder haltbar gemachten Grases) mindestens 20 % täglich betragen.“ Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC de la Ronchette (SIRET: 49754563200018) und GAEC du Village Culot.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3)

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Crème d’Isigny“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 12. September 2017 und mit Erlass vom 30. August 2018 über die Änderung der Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Beurre d’Isigny“ und „Crème d’Isigny“, die am 20. September 2017 bzw. am 6. September 2018 im Journal Officiel de la République française veröffentlicht wurde, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2019

Für die Kommission

im Namen des Präsidenten

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 176 vom 22.5.2019, S. 7.