2.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1662 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im April 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 9,9 bis 38,1 % auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und der Ukraine ein (2); im Anschluss an eine erneute Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat im Dezember 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 1243/2010 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen des chinesischen ausführenden Herstellers Since Hardware (Guangzhou) Co. ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchungen“).

(2)

Nach einer Neuausführerüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung wurden die Maßnahmen im Januar 2010 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates (4) geändert.

(3)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Maßnahmen im März 2010 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates (5) geändert.

(4)

Im September 2010 führte der Rat — in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-141/08 P (6) — mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2010 (7) erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd, Foshan, einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, ein.

(5)

Im Oktober 2012 führte der Rat — in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-274/07 (8) — mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/2012 (9) erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China, die von Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd hergestellt werden, ein.

(6)

Im Juli 2013 verlängerte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 (10) die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China um weitere fünf Jahre und hob die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine auf.

1.2.   Überprüfungsanträge

(7)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (11) der Maßnahmen ging bei der Kommission ein Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Überprüfungsantrag“) ein.

(8)

Der Antrag wurde am 20. April 2018 von drei Unionsherstellern (Colombo New Scal SpA, Rörets Polska Sp. z.o.o. und Vale Mill (Rochdale) Ltd) eingereicht (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von Bügelbrettern und -tischen entfallen.

(9)

Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten, und leitete am 19. Juli 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Interessierte Parteien

(12)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der EU sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(13)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

1.4.3.   Stichprobenverfahren

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe umfasste vier Unionshersteller, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmengen verzeichneten, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Auf diese vier Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über 55 % des Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Union. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(16)

Ein Unionshersteller, der nicht in die vorläufige Stichprobe einbezogen worden war, äußerte sich positiv zur vorläufigen Stichprobe. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Somit wurde die vorläufige Stichprobe bestätigt. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

(17)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelte in der Folge keinen ausgefüllten Fragebogen und wurde daher aus der Stichprobe der Unionhersteller ausgeschlossen. Auf die verbliebenen Unionshersteller entfielen mehr als 50 % des gesamten Produktions- und Verkaufsvolumens der Union, weshalb die Stichprobe nach wie vor als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet wurde.

1.4.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(18)

Damit über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entschieden und gegebenenfalls eine Stichprobe gebildet werden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer zur Mitarbeit bei der Untersuchung aufgefordert. Die betreffenden Parteien wurden gebeten, sich zu melden und der Kommission die in Anhang II der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen vorzulegen.

(19)

Keiner der unabhängigen Einführer in der EU arbeitete mit.

1.4.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(20)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(21)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist lieferte keiner der ausführenden Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen oder arbeitete anderweitig bei der Untersuchung mit.

(22)

Die Kommission teilte der Vertretung der Volksrepublik China mit, dass sie angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung durch Einfuhren von ausführenden Herstellern in der VR China auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

1.4.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(23)

Die Kommission übermittelte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) und den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein. Allerdings sandten drei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausgefüllte Fragebogen zurück.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Unionshersteller:

Colombo New Scal SpA, Italien

Rörets Polska Spółka z o.o., Polen, und AB Rörets Industrier, Schweden

Vale Mill (Rochdale) Ltd, Vereinigtes Königreich

1.4.5.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(25)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. In Bezug auf die einschlägigen Quellen forderte die Kommission alle Hersteller im betroffenen Land auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zu übermitteln.

(26)

Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. Auch wurden weder die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben noch Anmerkungen zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung innerhalb der vorgesehenen Fristen übermittelt.

(27)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(28)

Am 6. September 2018 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk vom 6. September“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Werkstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen von den ausführenden Herstellern eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte drei in Betracht kommende repräsentative Länder: Brasilien, Serbien und die Türkei.

(29)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Einer der Antragsteller übermittelte der Kommission eine Stellungnahme.

(30)

Wie in den Erwägungsgründen 105 und 106 dargelegt, ging die Kommission in einem zweiten Vermerk zu den zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen, dem Vermerk vom 26. Oktober 2018 (im Folgenden „Vermerk vom 26. Oktober“), auf die Kommentare des betreffenden Antragstellers ein. In dem Vermerk vom 26. Oktober legte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Türkei das am besten geeignete repräsentative Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung war. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

1.4.6.   Weiteres Verfahren

(31)

Am 4. Juli 2019 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung eingeräumt.

(32)

Es gingen aber keine Stellungnahmen ein, in denen Einwände gegen die Feststellungen der Kommission erhoben worden wären.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(33)

Bei der Ware, die Gegenstand dieser Auslaufüberprüfung ist, handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage (im Folgenden „überprüfte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924900010, 4421999910, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Die jetzige Überprüfung bestätigte, dass, wie bereits in den Ausgangsuntersuchungen festgestellt, die in China und im repräsentativen Land, also der Türkei, hergestellten und auf deren Inlandsmärkten verkauften Bügelbretter und -tische und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem EU-Markt verkauften Bügelbretter und -tische dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(35)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(36)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(37)

Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Es wurden weder Informationen noch sachdienliche Nachweise zu den mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorgelegt. Ebenso übersandte keiner der ausführenden Hersteller einen ausgefüllten Fragebogen.

(38)

Auch die chinesische Regierung übermittelte weder einen ausgefüllten Fragebogen noch äußerte sie sich zu den vom Antragsteller vorgelegten und in das Dossier aufgenommenen Beweisen oder zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (13) (im Folgenden „Bericht“).

(39)

Am 27. Juli 2018 setzte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China davon in Kenntnis, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller beabsichtigte, ihre Feststellungen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Kommission wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Feststellung, die aufgrund der verfügbaren Informationen getroffen wird, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen kann, und bat erneut um Stellungnahmen. Die Vertretung der Volksrepublik China äußerte sich jedoch nicht.

(40)

Somit stützen sich die nachstehend getroffenen Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben und auf Statistiken, die auf den der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) basieren, sowie auf Statistiken, die auf der Grundlage von aus der amtlichen Datenbank des chinesischen Zolls (im Folgenden „chinesische Datenbank“) stammenden Ausfuhrdaten erstellt wurden. Darüber hinaus zog die Kommission noch weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen heran wie den Global Trade Atlas (14) (im Folgenden „GTA“) und die Datenbanken von Orbis (Bureau van Dijk) (15) (im Folgenden „Orbis“).

3.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

(42)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(43)

Wie in Abschnitt 4.2 dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.2.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.   Vorbemerkung

(44)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um das Vorliegen mehrerer in der Liste genannter Sachverhalte zu bewerten. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn das in der chinesischen Verfassung und im gesamten Rechtssystem verankerte Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“ der Regierung umfangreiche Befugnisse überträgt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(46)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(47)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission hatte zuvor bereits ihren einschlägigen Bericht vorgelegt. In dem Bericht wird aufgezeigt, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Werkstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(48)

Der Antragsteller untermauerte in seinem Antrag auch die Behauptungen bezüglich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b — im Einklang mit dem Bericht —, insbesondere von Verzerrungen im Stahlsektor, da Stahl dem Antragsteller zufolge bei der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen mit mindestens 40 % der gesamten Herstellkosten zu Buche schlägt.

(49)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich derjenigen, die in dem auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Bericht enthalten sind. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(50)

Die chinesische Regierung hat sich zu den im Dossier einschließlich des Berichts enthaltenen Beweisen nicht geäußert und auch keine Unterlagen vorgelegt, die diese Beweise erhärten oder entkräften würden.

3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(51)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (16) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (17)

(52)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (18) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Führung und Kontrolle sind dem System inhärent und gehen weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(53)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (19) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie Elemente des Regelungsumfelds.

(54)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.5). (20)

(55)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8). (21) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (22)

(56)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (23) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (24)

(57)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (25)

3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(58)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(59)

Was die staatliche Eigentümerschaft in der Branche Bügelbretter und -tische betrifft, dürfte die Zahl der entsprechenden Hersteller dieser Ware, wie bereits in der vorherigen Auslaufüberprüfung festgestellt, recht hoch sein. Da die chinesische Regierung keine einschlägigen Informationen übermittelt hat und es sich um eine fragmentierte Branche handelt, lassen sich nur schwer allgemeine Schlussfolgerungen zur Eigentumsstruktur der Branche ziehen. Was die Inputs für die Herstellung der überprüften Ware anbelangt, entfällt den Angaben des Antragstellers zufolge auf Stahl-Inputs ein Anteil von 40 bis 60 % der Herstellkosten der Hersteller von Bügelbrettern und -tischen. Somit sind die Stahlpreise ein entscheidender Kostenfaktor im Prozess der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen. Wie die Kommission in ihrem Bericht festgestellt hat, ist für weite Teile des chinesischen Stahlsektors nach wie vor die staatliche Eigentümerschaft kennzeichnend. Eine Reihe der wichtigsten Hersteller befinden sich in staatlichem Eigentum und einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) (26) als Beispiele für die Errungenschaften des 12. Fünfjahresplans erwähnt (wie etwa Baosteel, Anshan Iron and Steel und Wuhan Iron and Steel). Rein nominal dürfte es zwar in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen geben, doch handelt es sich bei immerhin vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, um staatseigene Unternehmen. (27) Somit erfolgt die Herstellung des Hauptbestandteils von Bügelbrettern und -tischen in erheblichem Maße unter staatlicher Eigentümerschaft und unterliegt damit auch staatlichen Eingriffen.

(60)

Was die Kontrolle durch den Staat betrifft, so verfügen die Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf die Unternehmen ermöglichen, auch auf diejenigen, die Bügelbretter und -tische und deren Bestandteile herstellen. Der Staat (vielfach auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen dieser Unternehmen und übt auf diese Weise eine gewisse Kontrolle über chinesische Unternehmen aus. (28) Auf die Faktoren, die auf eine solche staatliche Kontrolle über Unternehmen in der Branche Bügelbretter und tische und ihren Zulieferbranchen hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.2.4 näher eingegangen. Im Übrigen hat die Kommission in Bezug auf einen der Hauptbestandteile für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen, nämlich geschweißte Rohre aus Stahl, auf die 25 bis 30 % der gesamten Herstellkosten entfallen, bereits in der Vergangenheit — selbst in Fällen, in denen sich die Produktionsunternehmen nicht oder nur teilweise in staatlichem Eigentum befanden — eine Einflussnahme des Staates festgestellt, die zur Folge hatte, dass Geschäftsentscheidungen nicht aufgrund von Marktsignalen getroffen wurden. (29) Die Untersuchung führte zu der Schlussfolgerung, dass es in China in der Branche geschweißte Stahlrohre, die die Hersteller von Bügelbrettern und -tischen in erheblichem Maße versorgt und deren Kosten entsprechend beeinflusst, massive staatliche Eingriffe gibt.

(61)

Auf die Aspekte der politischen Aufsicht und der Festlegung der Ausrichtung durch den Staat sowohl in der Branche der Herstellung von Bügelbrettern und tischen als auch im Stahlsektor, der ihr wichtigster Input-Lieferant ist, wird in den Abschnitten 3.2.2.4 und 3.2.2.5 eingegangen. Angesichts der in den betreffenden Abschnitten beschriebenen erheblichen staatlichen Kontrolle und Einflussnahme in den genannten Wirtschaftszweigen können selbst in Privateigentum stehende Hersteller von Bügelbrettern und -tischen nicht unter Marktbedingungen agieren.

(62)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für Bügelbretter und -tische und der Markt, auf dem die Hauptzulieferer der Branche in der VR China operieren, in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der chinesischen Regierung festgelegt wird. Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für die aus Stahl bestehenden Hauptbestandteile von Bügelbrettern und -tischen in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der Behörden stehen oder deren Ausrichtung von den Behörden festgelegt wird.

3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(63)

Der chinesische Staat kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Insbesondere kann er über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (30)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (31) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (32) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, einschließlich der Branche der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen. Somit ist festzuhalten, dass auch die Hersteller von Bügelbrettern und -tischen sowie die Lieferanten ihrer Inputs diesen Regeln unterliegen.

(64)

So gibt es beispielsweise zumindest bei einem der Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, nämlich Since Hardware (Guangzhou) Co. Ltd., der nicht nur in Bezug auf die Produktion, sondern auch in Bezug auf die Ausfuhrgeschäfte die Rolle eines Marktführers für sich beansprucht, personelle Überschneidungen zwischen den Strukturen der Kommunistischen Partei und dem Leitungsorgan. (33) Wie die Kommission in Erfahrung brachte, war der Vorstandsvorsitzende und geschäftsführende Direktor des Unternehmens Mitglied der Politischen Konsultativkonferenz des Volkes der Stadt Guangzhou und Mitglied des Ständigen Komitees der Politischen Konsultativkonferenz des Volkes des Stadtbezirks Guangzhou Huadu. (34)

(65)

Die vorstehenden Feststellungen sind als unmittelbare Hinweise auf staatliche Eingriffe zu werten, sei es in Form der Präsenz und Einbindung der Kommunistischen Partei, sei es in Form einer Einflussnahme der chinesischen Regierung auf die Preise und Herstellkosten von Bügelbrettern und -tischen.

(66)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (35) Gerade in Bezug auf die Stahlbestandteile von Bügelbrettern und -tischen stellte die Kommission bei neueren Untersuchungen enge Verbindungen zwischen den Entscheidungsprozessen chinesischer Hersteller von Stahlerzeugnissen und den Entscheidungsprozessen des Staates, insbesondere der Kommunistischen Partei, fest. (36)

(67)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit und des Nichtvorliegens von Informationen, die die vorläufig getroffenen Feststellungen widerlegen würden, zog die Kommission auf der Grundlage sämtlicher vorstehender Ausführungen den Schluss, dass die staatliche Präsenz in chinesischen Unternehmen — einschließlich der Bügelbretter und tische herstellenden Branche —, im Finanzsektor und in anderen Input-Sektoren in Kombination mit den in Abschnitt 3.2.2.3 und den folgenden Abschnitten beschriebenen Rahmenbedingungen es der chinesischen Regierung ermöglichen, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(68)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (37)

(69)

Wie die Kommission feststellte, scheint es zwar keine sektorspezifischen staatlichen Strategien und/oder Strategiepapiere zu geben, die unmittelbar die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen betreffen, doch gelten auch für diese Branche allgemeine zentrale Planungsdokumente, was durch eine einschlägige chinesische Marktstudie zu Bügelbrettern und -tischen bestätigt wird. (38) In dieser Studie wird die Entwicklung der Branche vor dem Hintergrund der Erfüllung des zentralen 13. Fünfjahresplans analysiert.

(70)

Hinzu kommt, dass laut Angaben des Antragstellers zwischen 40 und 60 % der Herstellkosten von Bügelbrettern und -tischen auf verschiedene Stahl-Inputs entfallen, die für die Herstellung der Bügelbretter und -tische benötigt werden. Darüber hinaus wirken sich noch andere Ausgangsmaterialien wie chemische Inputs (Schäume, Kunststoffe, Anstrich- und Beschichtungsstoffe) und textile Inputs (Baumwollstoff) auf die Kosten- und Preisstruktur der Bügelbretter und -tische herstellenden Branche aus. Die Kommission stellte erhebliche staatliche Eingriffe bei den Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen fest. (39) Die überwiegende Mehrheit der ermittelten Dokumente und Maßnahmen der staatlichen Politik ist geeignet, das freie Spiel der Marktkräfte auf den Märkten für die betreffenden Ausgangsmaterialien und damit auch die Preise der Bestandteile von Bügelbrettern und -tischen sowie die Herstellkosten der überprüften Ware zu beeinflussen.

(71)

So wird der Bereich Stahl beispielsweise durch den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020) („13. Fünfjahresplan Stahl“) geregelt, der praktisch sämtliche Aspekte der Entwicklung des Sektors abdeckt, darunter Produktionskapazitätsziele, Modernisierung und Gewährleistung einer effektiven Versorgung, industrielle Restrukturierung, finanzielle Unterstützung, quantitative Zielvorgaben, Festlegung der Stahlproduktionsstandorte. In ähnlicher Weise sieht der 13. Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie (2016-2020) eine strenge Regulierung der chemischen Industrie vor, unter anderem auch bei Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Fahrradteilen wie etwa Kautschuk, Anstrichstoffen und Kunststoffen.

(72)

Außerdem ist der Stahlsektor durch eine starke Marktpräsenz staatseigener Unternehmen gekennzeichnet (siehe Erwägungsgrund (59)). Stahl unterliegt einer engen Regulierung durch zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete einschlägige Pläne, Richtlinien und andere Dokumente, wie beispielsweise den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler“ bezeichnet. (40)

(73)

In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung (Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment) (41), im Folgenden „Leitlinien“) sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt. Insbesondere sehen die Leitlinien Folgendes vor: „Entwicklung und Einsatz von Technologien für leistungsfähigere, hochwertige und moderne Stahlerzeugnisse, darunter auch hochfeste Automobilbleche von mindestens 600 MPa, Hochleistungs-Pipelinestahl für die Beförderung von Öl und Gas, hochfeste Breitflachstähle und Grobbleche für Schiffe, Schiffbaustähle, Blech mittlerer Dicke mit mindestens 420 MPa für Gebäude, Brücken und andere Konstruktionen, Stahl für Hochgeschwindigkeits- und Schwerlastbahnen, hochmagnetischer Induktions-Siliziumstahl mit geringem Eisenverlust, korrosions- und verschleißfester Stahl, legierter, ressourcenschonender, nicht rostender Stahl (moderner ferritischer, nicht rostender Stahl, nicht rostender Duplexstahl und nicht rostender Stickstoffstahl), Edelstahlstäbe und Walzdraht für Hochleistungs-Grundkomponenten (Hochleistungszahnräder, Schrauben der Festigkeitsklasse 12,9 oder höher, hochfeste Federn und Lager mit langer Lebensdauer) und hochwertige Schmiedeteile aus Edelstahl (unter anderem Werkzeug- und Formenstahl, nicht rostender Stahl und Maschinenstahl)“. Die Anwendbarkeit der Leitlinien wurde unlängst in einer Antisubventionsuntersuchung betreffend bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China bestätigt. (42)

(74)

Auch der Chemiesektor unterliegt in China starken staatlichen Eingriffen. Ein wesentliches Merkmal des Sektors ist zunächst einmal die Dominanz staatseigener Unternehmen. Einige der größten Chemieunternehmen in China sind staatseigene Unternehmen und erhebliche Anteile des Gesamtvermögens der Chemieunternehmen befinden sich in staatlichem Eigentum. (43) Zudem unterliegt die Chemieindustrie einer staatlichen Kontrolle nach Maßgabe zahlreicher Planungs- und Regulierungsdokumente, die von nachgeordneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsinstanzen auf allen Hoheitsebenen erstellt werden. All diese Planungsmaßnahmen werden auf verschiedenen Verwaltungsebenen nach freiem Ermessen in kontrollierter und systematischer Weise angewandt und unterliegen einer ständigen staatlichen Überprüfung. (44)

(75)

Wie von der Kommission in ihrem Bericht angegeben, ist das übergeordnete Planungsinstrument für die Chemieindustrie der am 18. Oktober 2016 vom MIIT veröffentlichte 13. Fünfjahresplan für die petrochemische und die chemische Industrie (2016-2020). Der Fünfjahresplan ist ein Instrument zur Steuerung der Entwicklung der petrochemischen und der chemischen Industrie im Zeitraum 2016 bis 2020 im Einklang mit den Vorgaben des nationalen 13. Fünfjahresplans und der Strategie „Made in China 2025“. In besagtem Plan werden Entwicklungsziele und Produktionsvorgaben für die einzelnen Branchensegmente festgelegt und eine staatliche Kontrolle von Produktionskapazitäten und Unternehmensentscheidungen vorgeschrieben. (45) Unter den Plan fallen unter anderem verschiedene Inputs für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen, insbesondere Anstrich- und Beschichtungsstoffe in Form von Epoxid-Polyester-Mischungen. (46) Der Markt für die letztgenannten Waren wird auch auf Provinzebene vom Staat verwaltet, wie etwa in der Provinz Hebei im Rahmen des 13. Fünfjahresplans für die Entwicklung der petrochemischen Industrie in der Provinz Hebei, in dem Entwicklungslinien für bestimmte Subsektoren aufgezeigt werden und unter anderem eine Kapazitätskontrolle vorgesehen ist (auch für Anstrichstoffe und Polyester). (47)

(76)

Der Markt für einen anderen Input für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen — nämlich Baumwollstoff — wird ebenfalls mittels Planungsdokumenten, insbesondere im Rahmen des übergeordneten 13. Fünfjahresplans für die Entwicklung der Textilindustrie, vom chinesischen Staat verwaltet. In diesem Plan ist die Strategie zur Realisierung folgender Ziele festgelegt: „verbessertes Management der Einfuhrkontingente für Baumwolle; bessere Ausschöpfung von Kontingenten; Befriedigung der Nachfrage der Textilunternehmen nach Qualitätsbaumwolle; Verknüpfung zwischen dem Mindestpreis für Reservebaumwolle und den Preisen auf den in- und ausländischen Spotmärkten, beschleunigter Abbau der Baumwollreserven; weitere Verbesserung des Preisbildungsmechanismus für Baumwolle, der Politik zur Stützung des Zielpreises für Baumwolle und der Schutzmaßnahmen im Bauwollhandel“. (48) Diese politischen Zielsetzungen schlagen sich auch in den sektoralen Leitdokumenten nieder, hauptsächlich im 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Bauwolltextilindustrie des Chinesischen Verbands der Baumwolltextilindustrie. In diesem Plan sind vor allem die Entwicklungsziele für die Baumwollindustrie bis 2020 festgelegt, einschließlich einer Erhöhung der Verkaufs-, Gewinn- und Ausfuhrquoten, sowie die Produktionsziele. (49) In dem Plan wird auch eine stärkere Marktregulierung im Einklang mit den staatlich vorgegebenen Richtlinien für die Entwicklung der einschlägigen Industrien angeordnet, insbesondere durch auf die Baumwolltextilproduktion abstellende Änderungen der Regelungen für den Veredelungsverkehr und durch die Gewährleistung der Kohärenz mit den staatlicherseits geänderten und erlassenen einschlägigen Industrieleitlinien. (50)

(77)

Wie die oben genannten Planungsdokumente verdeutlichen, lenkt die chinesische Regierung die Marktentwicklung offenbar nicht nur bei Bügelbrettern und -tischen, sondern auch bei der überwiegenden Mehrheit der Inputs, die die Hauptbestandteile von Bügelbrettern und -tischen sind; dabei findet ein breites Spektrum politischer Instrumente und Richtlinien Anwendung, die unter anderem folgende Aspekte regeln: Marktaufbau und ‑umstrukturierung, Rohstoffe, Kapazitätsmanagement, Produktpalette, Modernisierung usw. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung Entwicklung und Funktionieren der genannten Branchen in praktisch allen Belangen. (51) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten in der chinesischen Stahlindustrie und Chemieindustrie ist ein klarer Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen in diesen Sektoren. (52) Diese Verzerrungen wiederum wirken sich auf die Preise der Hauptbestandteile von Bügelbrettern und -tischen aus und führen zu Verzerrungen bei den Herstellkosten, die somit nicht mehr als marktbestimmt betrachtet werden können.

(78)

Zusammenfassend stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung staatliche Maßnahmen eingeführt hat, die das freie Spiel der Marktkräfte in der Branche Bügelbretter und -tische beeinträchtigen, wobei insbesondere die Marktkräfte in Sektoren beeinflusst werden, die die verschiedenen Bestandteile von Bügelbrettern und -tischen liefern.

3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(79)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern als China — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (53)

(80)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (54) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (55) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (56)

(81)

Wie viele andere Bereiche der chinesischen Wirtschaft unterliegt auch die Branche Bügelbretter und -tische den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch die Branche Bügelbretter und -tische von den Top-down-Verzerrungen betroffen ist, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzureichenden Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Zudem ergab eine frühere Untersuchung, dass Transaktionen in Bezug auf Landnutzungsrechte durch staatliche Eingriffe verzerrt wurden. (57) Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission lautete daher, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren und dass dies zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht.

3.2.2.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(82)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (58) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (59) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (60) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in China vor.

(83)

Auch die Branche Bügelbretter und -tische und die Lieferanten der wichtigsten Inputs, darunter die Sektoren Stahl, Chemie und Textilien, unterliegen den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts. Somit gibt es in der Branche Bügelbretter und -tische mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (wobei der Faktor Arbeit 15 bis 35 % der Herstellkosten von Bügelbrettern und -tischen ausmacht) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

(84)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten in der Branche der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen ebenso wie in den Branchen, von denen deren Hauptbestandteile bezogen werden, Verzerrungen unterworfen sind.

3.2.2.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(85)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(86)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (61), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (62); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (63) Hinzu kommt, dass es noch weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (64)

(87)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(88)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.

(89)

Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(90)

Zweitens werden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(91)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(92)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(93)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(94)

Die Hersteller von Bügelbrettern und -tischen bzw. die Lieferanten von Rohstoffen und anderen Inputs profitieren ebenfalls von diesem Finanzsystem. Die Untersuchung ergab in der Tat keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Branche Bügelbretter und -tische andere Regeln gelten würden, die nicht durch die allgemeinen erheblichen Eingriffe des Staates in das Finanzsystem bestimmt würden. Dieses System bewirkt, dass die Marktbedingungen auf allen Ebenen der Herstellung des Endprodukts und der Inputs stark beeinflusst werden.

(95)

Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller von Bügelbrettern und -tischen Zugang zu Finanzmitteln über Institute hatten, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

3.2.2.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(96)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.5 dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.6 bis 3.2.2.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(97)

Die Kommission verweist darauf, dass für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen eine breite Palette von Inputs benötigt wird. Wenn Hersteller von Bügelbrettern und -tischen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt. Auch hier erbrachte die jetzige Untersuchung keine gegenteiligen Beweise.

(98)

Folglich können nicht nur die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware nicht herangezogen werden, sondern auch sämtliche Kosten der Inputs (Werkstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) nicht, denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts erläutert. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Werkstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.

3.2.2.10.   Schlussfolgerung

(99)

Die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und die Branche Bügelbretter und tische (auch die Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten zu verwenden.

(100)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.3.   Repräsentatives Land

3.2.3.1.   Analyse der Kriterien

(101)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China — Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China. (65)

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(102)

Wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien mit dem Vermerk vom 6. September darüber, dass sie drei in Betracht kommende repräsentative Länder ermittelt hatte, nämlich Brasilien, Serbien und die Türkei, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellungnahmen abzugeben und gegebenenfalls andere Länder vorzuschlagen. Nur einer der Antragsteller reagierte: er befürwortete die Wahl der Türkei als repräsentatives Land und brachte Argumente vor, die gegen die Wahl Brasiliens und Serbiens sprachen. Andere Länder wurden nicht vorgeschlagen.

3.2.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(103)

Brasilien, Serbien und die Türkei werden als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China betrachtet, d. h. sie alle werden von der Weltbank als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

3.2.3.3.   Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land

(104)

Weltweit wird die überprüfte Ware nur in wenigen Ländern hergestellt. Nach der Analyse der verfügbaren Daten, insbesondere der GTA- und der Orbis-Daten, ermittelte die Kommission Brasilien, Serbien und die Türkei als mögliche repräsentative Länder für diese Untersuchung.

(105)

Einer der Antragsteller äußerte sich dahin gehend, dass Produktion und Inlandsverbrauch der überprüften Ware in Brasilien und Serbien kaum von Bedeutung seien. Der Antragsteller brachte vor, dass Hersteller in diesen Ländern die überprüfte Ware in der VR China beschafften, um ihre eigene Produktion aufzustocken.

(106)

Die Kommission stellte hierzu fest, dass der Antragsteller weder Beweise vorgelegt hat, anhand deren sich der Produktionsumfang in diesen Ländern bestimmen ließe, noch begründet hat, warum die Produktion als nicht bedeutend zu betrachten wäre. Mangels Gegenbeweisen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bekräftigte die Kommission, dass die überprüfte Ware in diesen drei Ländern hergestellt wird; daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.2.3.4.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(107)

Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in allen drei in Betracht kommenden repräsentativen Ländern sorgfältig und stellte dabei Folgendes fest:

Die Kommission analysierte die Statistiken zu den Einfuhren aller im Vermerk vom 6. September genannten Werkstoffe nach Brasilien, Serbien und in die Türkei. Die Kommission stellte fest, dass alle drei Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sämtliche relevanten Ausgangsmaterialien einführten.

Energiestatistiken (Strom- und Gaspreise für Nichthaushaltskunden) für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren für die Türkei und Serbien ohne Weiteres bei Eurostat verfügbar. (66) Ähnliche Daten für die Türkei (67) und Brasilien (68) konnten auch bei den jeweiligen nationalen Behörden beschafft werden.

Die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) (69) lieferten Informationen zu den Monatslöhnen im verarbeitenden Gewerbe und zu den wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden in allen drei Ländern. Für die Türkei waren für 2016 ähnliche Informationen auch auf der Website des Statistikinstituts der Türkei öffentlich zugänglich. Darüber hinaus lagen für die Türkei und Serbien Eurostat-Daten zu den Mindestlöhnen im Jahr 2015 vor.

(108)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Deshalb prüfte die Kommission, ob es in den drei genannten Ländern Hersteller der überprüften Ware gab, deren Finanzdaten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung öffentlich zugänglich waren.

(109)

Die Auswahl erfolgte mithilfe von Orbis. Da die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen in der Regel nicht die primäre Tätigkeit der betreffenden Unternehmen darstellt, wurden verschiedene NACE (70)-Codes ermittelt und bei der Auswahl der Unternehmen zugrunde gelegt:

2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht

2512 Herstellung von Ausbauelementen aus Metall

2599 Herstellung von sonstigen Metallwaren

2751 Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

2752 Herstellung von nicht elektrischen Haushaltsgeräten

3299 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen

Diese Codes bezogen sich auf die Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, die der Kommission aufgrund des Überprüfungsantrags und der in den Erwägungsgründen 1 bis 6 erwähnten früheren Untersuchungen bekannt waren.

(110)

Im Rahmen der Untersuchung wurden auf der Grundlage einer Liste von Ländern, die Bügelbretter und -tische herstellen und einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China haben (Argentinien, Brasilien, Ecuador, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Peru, Russland, Serbien, Südafrika, Thailand und Türkei), 433 aktive Unternehmen ermittelt, für die Finanzdaten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung verfügbar waren. Den vorliegenden Informationen zufolge schienen nur die folgenden fünf Unternehmen Bügelbretter und -tische herzustellen:

Tabelle 1

Liste der Unternehmen

Land

Ermittelte Hersteller von Bügelbrettern und -tischen

Datenquelle

Website (*1)

BRASILIEN

1.

Metalurgica Mor SA

Orbis

www.mor.com.br

2.

Tramontina Teec SA.

Orbis

www.tramontina.com.br/en/about

SERBIEN

3.

Preduzece Blist Doo Valjevo

Orbis

www.blist.rs/eng-metalna-galanterija.html

TÜRKEI

4.

Konya Sarayli Madeni Esya Imalat Pazarlama Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi

Orbis

www.smsarayli.com.tr/tr/index.asp

5.

Evin Celik Esya Tel Cekme Sanayi Ticaret Anonim Sirketi

Orbis

evincelik.com.tr/en/company-profile/

(111)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser Liste Stellung zu nehmen und sie gegebenenfalls um weitere ihnen bekannte Unternehmen in einem in Betracht kommenden repräsentativen Land zu ergänzen, für die öffentlich zugängliche Daten vorliegen. Zur Liste der ausgewählten Unternehmen gingen keine Stellungnahmen ein.

(112)

Die Analyse der Kommission ergab, dass das Unternehmen in Serbien lediglich zwei Modelle von Bügelbrettern/-tischen verkaufte und dass die Unternehmen in Brasilien außer Bügelbrettern und -tischen noch eine Vielzahl anderer Waren in ihrer Angebotspalette hatten, auf die allem Anschein nach ein Großteil ihres Umsatzes und ihrer Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) entfiel. Daher zog die Kommission den Schluss, dass die für diese Unternehmen vorliegenden Zahlen nicht ausreichend repräsentativ für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bügelbrettern und -tischen waren.

(113)

Andererseits stellte die Kommission fest, dass die türkischen Unternehmen verschiedenste Arten von Bügelbrettern und -tischen verkauften und ein weniger breit gefächertes Sortiment anderer Waren anboten, weshalb die für diese Unternehmen vorliegenden Zahlen nach Auffassung der Kommission Produktion und Verkäufe von Bügelbrettern und -tischen genauer abbilden und als Ersatzdaten für die Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne besser geeignet sein dürften.

3.2.3.5.   Schlussfolgerung zum repräsentativen Land

(114)

Der durchgeführten Analyse zufolge erfüllte die Türkei alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. Mit dem Vermerk vom 26. Oktober unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(115)

Folglich legte die Kommission die Daten für die Türkei, und zwar für die türkischen Unternehmen

Konya Sarayli Madeni Esya Imalat Pazarlama Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi und

Evin Celik Esya Tel Cekme Sanayi Ticaret Anonim Sirketi

zugrunde, um die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zu ermitteln.

3.2.4.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(116)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a Unterabsatz 2 der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(117)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Entsprechend bestimmte die Kommission zunächst anhand der Angaben im Überprüfungsantrag, welchen Prozentanteil die Herstellgemeinkosten (71) an den Gesamtherstellkosten haben. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.

(118)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zog die Kommission die für die beiden türkischen Unternehmen vorliegenden Finanzdaten für 2017 heran.

(119)

Die Kommission legte die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der beiden Unternehmen gemäß den Orbis-Daten für 2017 zugrunde.

3.2.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(120)

In ihrem Vermerk vom 26. Oktober erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten aller mit den Ausgangsmaterialien verbundenen Produktionsfaktoren zu bestimmen. Zur Bestimmung von VVG-Kosten, Gewinnen und Gemeinkosten verwendete die Kommission Daten des Statistikinstituts der Türkei zum Faktor Arbeit sowie die von Orbis bereitgestellten Finanzdaten für die beiden in Erwägungsgrund 115 genannten türkischen Unternehmen.

3.2.6.   Produktionsfaktoren

(121)

Zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung analysierte die Kommission alle verfügbaren Daten zu den Produktionsfaktoren, wobei sie folgende Quellen und Werte zugrunde legte:

Tabelle 2

Produktionsfaktoren in der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen

Produktionsfaktor

HS-Code

Stückwert bei der Einfuhr

Datenquelle

Werkstoffe

Epoxid-Polyester-Mischung

3206 49

2,75 EUR/kg

GTA (*2)

Polypropylen

3902 10

1,08 EUR/kg

GTA

Epoxidpulver Silber/Epoxidharze

3907 30

2,20 EUR/kg

GTA

Schaum (4,6 mm Dicke)

3921 13

6,47 EUR/kg

GTA

Schaum (Polyurethan, 25 kg/m3)

3921 13

6,47 EUR/kg

GTA

Kunststofffolie

3923 21

3,66 EUR/kg

GTA

Kunststoffteile

3926 30

8,31 EUR/kg

GTA

Baumwolle

5208 52

2,74 EUR/kg

GTA

Baumwollgewebe (aus 60 % Baumwolle und 40 % Polyester)

5210 51

6,73 EUR/kg

GTA (*3)

Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7209 17

0,51 EUR/kg

GTA

Metallblech

7211 23

0,59 EUR/kg

GTA

Draht (6 mm, 8 mm)

7217 10

0,87 EUR/kg

GTA

Draht (4,75 mm)

7217 20

1,37 EUR/kg

GTA

Draht (rund, kaltgezogen, C9D 6-7 mm)

7217 90

2,24 EUR/kg

GTA

Stahlrohre (22 x 0,8 x 1190 mm)

7306 30

1,23 EUR/kg

GTA

Stahlrohre (13 x 0,6 x 2830 mm)

7306 61

1,17 EUR/kg

GTA

Arbeit

Arbeitskosten

(nicht zutreffend)

5,84 EUR/Stunde

Statistikinstitut der Türkei (*4)

Energie

Strom

vernachlässigbar

Erdgas

vernachlässigbar

3.2.6.1.   Werkstoffe

(122)

Bei einem Bügelbrett oder -tisch handelt es sich im Allgemeinen um einen schmalen flächigen Gegenstand aus festem Material und mit hitzebeständigem Schutzbezug — häufig mit klappbarem Gestell — zum Bügeln von Kleidungstücken oder Wäsche. Gemäß der Definition der im Rahmen dieser Untersuchung überprüften Ware kann ein Bügelbrett oder -tisch auch mit einer Dampfabsaugung, einer beheizten Bügelfläche, einer Aufblasfunktion, Ärmelbrettern und anderen Teilen ausgestattet sein. Das Hauptausgangsmaterial für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen ist Metall, vorwiegend Stahl (Metallblech, Rohre, Draht). Andere bei der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen eingesetzte Materialien sind Anstrich- und Beschichtungsstoffe, Kunststoffteile, Schäume und Textilgewebe.

(123)

Die Kostenstruktur variiert je nachdem, um welche Art von Bügelbrett oder -tisch es sich handelt; so kommen bei hochwertigeren Bügelbrettern und -tischen andere Arten von Werkstoffen zum Einsatz als bei einfacheren Modellen. Zur Bestimmung der bei der Herstellung von Bügelbrettern und -tischen eingesetzten Produktionsfaktoren stützte sich die Kommission auf die Angaben im Überprüfungsantrag. Wie bereits erwähnt, übermittelte keine interessierte Partei eine diesbezügliche Stellungnahme. Ausgehend von den im GTA erfassten Daten wurde für alle Ausgangsmaterialien anhand des Durchschnittspreises der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus allen Drittländern — mit Ausnahme der VR China — in das repräsentative Land getätigten Einfuhren ein unverzerrter Stückwert bestimmt. Die Einfuhren aus der VR China wurden angesichts der in Abschnitt 4.2 beschriebenen nennenswerten Verzerrungen in diesem Land nicht berücksichtigt.

(124)

Zur Ermittlung des Normalwerts nach der üblichen Methode der Kommission sind den Einfuhrpreisen die Einfuhrzölle auf die in die Türkei eingeführten Produktionsfaktoren und Materialien sowie die Kosten für den Inlandstransport hinzuzurechnen. Dies würde zu einem höheren Normalwert führen, da durch die Einfuhrzölle die Einfuhrpreise der Produktionsfaktoren steigen. Im Ergebnis hätte dies eine noch höhere Dumpingspanne zur Folge. In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 137 und 138 getroffenen Feststellung sowie der Art der jetzigen Auslaufüberprüfung, bei der es letztlich darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbestand, und nicht darum, das genaue Ausmaß des Dumpings zu bestimmen, entschied die Kommission, dass Berichtigungen zur Berücksichtigung von Einfuhrzöllen und Inlandstransporten nicht erforderlich waren.

3.2.6.2.   Arbeit

(125)

Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission legte die jüngsten verfügbaren Statistiken (für 2016) (72) zu den durchschnittlichen Stundenlöhnen im verarbeitenden Gewerbe zugrunde; dabei wurden mehrere für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen relevante Codes der NACE REV 2 ausgewählt (konkret 25, 27 und 32; Daten zu Löhnen und Gehältern sind nur auf der Ebene der zweistelligen Codes verfügbar).

(126)

Der monatliche Durchschnittswert für 2016 wurde berichtigt, um der Inflation gebührend Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise zurückgegriffen. (73)

3.2.6.3.   Energie

(127)

Den Angaben im Überprüfungsantrag zufolge fällt die im Produktionsprozess verbrauchte Energie (Strom und Erdgas) nicht ins Gewicht. Da im Zuge der Untersuchung keine Erkenntnisse zutage gefördert wurden, die diese Behauptung widerlegt hätten, wurde sie als zutreffend angesehen; folglich wurden die Energiekosten im Rahmen der Untersuchung als vernachlässigbar betrachtet.

3.2.7.   Berechnungen

(128)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission in zwei Schritten vor:

(129)

Zunächst ermittelte sie die unverzerrten Herstellkosten. Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben der Antragsteller zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von drei (einfacheren und hochwertigeren) Bügelbrett/-tisch-Modellen. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Türkei.

(130)

Anschließend wandte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 117 erwähnt, auf die ermittelten Herstellkosten den Prozentsatz für Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne an. Diese wurden auf der Grundlage der für die beiden türkischen Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 115) vorliegenden Finanzdaten für 2017 und der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag angegebenen Schätzwerte ermittelt. Den unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten — wie in Erwägungsgrund 117 erläutert — in Höhe von 14 bis 24 % der gesamten Herstellkosten,

VVG-Kosten in Höhe von 7,62 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten und Herstellgemeinkosten, sowie

einen Gewinn in Höhe von 5,91 %, angewandt auf die Summe der Herstellkosten und Herstellgemeinkosten.

(131)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller konnte nicht ermittelt werden, welche Modelle von Bügelbrettern und -tischen in China hergestellt werden. Die Kommission stützte sich daher im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers. Die Antragsteller machten Angaben zu drei — einfacheren und hochwertigeren — Bügelbrett/-tisch-Modellen. Für diese Modelle wurde der Normalwert ermittelt.

(132)

Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, wurde ein landesweiter Normalwert bestimmt.

3.2.8.   Ausfuhrpreis

(133)

Infolge der fehlenden Mitarbeit mussten die Ausfuhrpreise im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden (siehe Erwägungsgrund 40). Wie bereits in der vorherigen Auslaufüberprüfung (siehe Erwägungsgrund 6) verwendete die Kommission zur Ermittlung der Ausfuhrpreise Einfuhrdaten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(134)

Da die Einfuhrmengen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 in Kilogramm erfasst werden, rechnete die Kommission die gemeldeten Zahlen in Stück (Einheiten) um; dabei wandte sie den Umrechnungsfaktor an, der im Rahmen der vorherigen Auslaufüberprüfung (siehe Erwägungsgrund 6) festgelegt worden war.

(135)

Da die Preise auf CIF-Basis (CIF: Kosten, Versicherung, Fracht) gemeldet werden, zog die Kommission einen Betrag für die Kosten des Transports von der VR China bis zur Grenze der EU ab, wobei sie sich auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzungen stützte.

3.2.9.   Vergleich und Dumpingspanne

(136)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem wie vorstehend ermittelten durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die EU auf der Stufe ab Werk.

(137)

Die ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der EU, unverzollt, lagen zwischen 43 und 67 %.

3.2.10.   Schlussfolgerung

(138)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings seitens der VR China

3.3.1.   Analyse einzelner Faktoren

(139)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, prüfte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

(140)

Infolge der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Bewertung im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, also auf die Ergebnisse der in Erwägungsgrund 6 erwähnten vorherigen Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorherige Auslaufüberprüfung“), die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und die chinesische Datenbank. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität in der VR China, die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.1.1.   Produktionskapazität in der VR China

(141)

Die chinesischen ausführenden Hersteller arbeiteten nicht mit und lieferten somit auch keine Informationen zu den tatsächlichen Produktionskapazitäten in China. Auch sind keine allgemein zugänglichen Informationen über Bügelbretter und -tische verfügbar wie etwa Statistiken oder Marktstudien; daher mussten sich die zu treffenden Feststellungen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die im Antrag enthaltenen Informationen und die Ergebnisse der vorherigen Auslaufüberprüfung stützen.

(142)

In der vorherigen Auslaufüberprüfung wurden die Produktionskapazitäten in der VR China auf rund 8 Mio. Stück geschätzt, was etwa 80 % des EU-Verbrauchs im Jahr 2009 entsprach und womit der EU-Verbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (8,3 Mio. Stück — siehe Erwägungsgrund 158) zu fast 100 % hätte gedeckt werden können. In einer „Sunset-Überprüfung“, die von den US-Behörden zu der gleichen aus der VR China in die USA eingeführten Ware vorgenommen wurde (74) und am 8. März 2016 (75) mit der Wiedereinführung von bis 2021 geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus China (im Folgenden „US-Sunset-Überprüfung“) abgeschlossen wurde, gelangte man allerdings zu der Feststellung, dass sich die chinesischen Produktionskapazitäten seit 2009 erhöht haben, was die Vermutung nahelegt, dass die Produktionskapazitäten der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den EU-Verbrauch im selben Zeitraum sogar überstiegen.

(143)

Außerdem können chinesische Hersteller den Erkenntnissen aus der vorherigen Auslaufüberprüfung zufolge leicht zusätzliche Produktionskapazitäten schaffen, da die Herstellung hauptsächlich auf menschlicher Arbeitskraft basiert. Darüber hinaus stellen die chinesischen Hersteller von Bügelbrettern und -tischen auch andere Metallerzeugnisse auf Produktionslinien her, die ohne Weiteres auch für die Herstellung von Bügelbrettern und -tischen genutzt werden könnten. Dies ermöglicht es den chinesischen Herstellern, die Produktion von Bügelbrettern und -tischen zu steigern, indem sie in Abhängigkeit von der Nachfrage den Produktionsprozess auf andere bestehende Produktionslinien verlagern. Eine solche Kapazitätssteigerung erfordert keine großen Investitionen oder neuen Qualifikationen, und eine Umstellung von einer Ware auf die andere ist problemlos möglich. Die jetzige Untersuchung erbrachte keine Erkenntnisse, die diese Feststellungen entkräften würden.

(144)

Somit wurde der Schluss gezogen, dass in der VR China hohe Produktionskapazitäten verfügbar sind, mit denen sich mindestens fast 100 % des EU-Verbrauchs decken ließen und die ohne Weiteres noch gesteigert werden könnten.

3.3.1.2.   Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte

(145)

Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, musste sich die Kommission zur Ermittlung der Preise chinesischer Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte auf die verfügbaren Informationen stützen. In Ermangelung anderer — zuverlässigerer — Informationen legte die Kommission die Ausfuhrdaten gemäß der chinesischen Datenbank zugrunde. Zwar wurden diese Daten auf der Ebene 8-stelliger „Zoll-Codes“ erhoben und umfassen somit neben Bügelbrettern und -tischen noch verschiedene andere Haushaltswaren, doch wurden sie als die am besten geeigneten verfügbaren Vergleichswerte betrachtet, die aussagekräftige Hinweise auf das mögliche Preisniveau bei der Ausfuhr in andere Drittlandsmärkte liefern.

(146)

Der chinesischen Datenbank zufolge waren die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte für die VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die USA, die EU und Japan. Während es sich bei den USA und der EU um große Märkte handelt, ist der japanische Markt wesentlich kleiner. Was die Preise anbelangt, lag der durchschnittliche Stückpreis der Ausfuhren in die EU über dem der Ausfuhren in die USA und entsprach in etwa dem der Ausfuhren nach Japan.

(147)

Wie in Erwägungsgrund 138 festgestellt, exportierten die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter zu gedumpten Preisen in den EU-Markt. Da die Preise der chinesischen Ausfuhren in die anderen Hauptausfuhrmärkte mit den Preisen der Ausfuhren in die EU vergleichbar (76) sind oder unter diesen liegen (77), ist davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller anderen Drittlandsmärkten gegenüber ein ähnliches Ausfuhrverhalten zeigen. Die US-Sunset-Überprüfung, aufgrund deren die Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen in die USA verlängert wurden, scheint dies zu bestätigen.

3.3.1.3.   Attraktivität des EU-Marktes

(148)

Die Analyse der chinesischen Ausfuhren ergab, dass der EU-Markt trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach wie vor einer der wichtigsten Ausfuhrmärkte für die chinesischen Hersteller von Bügelbrettern und -tischen ist. Die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Märkte liegen im Durchschnitt unter denen der Ausfuhren in die EU. Dies legt die Vermutung nahe, dass der EU-Markt lukrativer und damit attraktiver für chinesische Ausfuhren ist. Was Japan anbelangt, so zeigen die Statistiken, dass es sich hier um einen wesentlich kleineren Markt handelt und dass die Ausfuhren von China nach Japan in den letzten Jahren nicht nennenswert zugenommen haben. Angesichts der begrenzten Nachfrage auf dem japanischen Markt ist nicht mit einem signifikanten Anstieg der chinesischen Ausfuhren nach Japan zu rechnen.

(149)

Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass Chinas Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen immer noch 11 % betrug (siehe Erwägungsgrund 160). Rund 80 % dieser Einfuhren werden von dem chinesischen Unternehmen mit dem niedrigsten unternehmensspezifischen Zollsatz getätigt. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die EU nach wie vor ein attraktiver Markt für chinesische Hersteller von Bügelbrettern und -tischen ist und dass die Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich zunehmen würden.

(150)

Im Rahmen der US-Sunset-Überprüfung (siehe Erwägungsgrund 142) gab das US-Handelsministerium im März 2016 bekannt (78), dass die Antidumpingzölle auf Bügelbretter und tische aus der VR China für weitere fünf Jahre, d. h. bis 2021, gelten. Der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ beträgt 157,68 % (79) (im Vergleich zu 42,3 % in der EU). Im Zuge der Überprüfung stellten die US-Behörden fest, dass die Maßnahmen, wenngleich es immer noch Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus der VR China in die USA gab, dennoch einen Rückgang bewirkt hatten (von 1,1 Mio. Stück im Jahr 2012 auf 0,43 Mio. Stück im Jahr 2014); daran dürfte sich auch in absehbarer Zukunft nichts ändern.

(151)

Da der Zugang zum US-Markt den chinesischen Herstellern praktisch versperrt ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller von Bügelbrettern und -tischen im Falle eines Auslaufens der EU-Maßnahmen ihre Ausfuhren in die EU umlenken bzw. wiederaufnehmen, was zu gedumpten Preisen geschehen würde.

(152)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die EU ein attraktiver Markt für chinesische Ausfuhren ist.

3.3.2.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(153)

Angesichts der erheblichen Produktionskapazitäten in der VR China und der bestehenden Möglichkeiten, die Kapazitäten ohne größere Kosten weiter zu steigern, angesichts des Preisverhaltens Chinas gegenüber anderen Drittländern sowie angesichts der Attraktivität des EU-Marktes für chinesische ausführende Hersteller zog die Kommission den Schluss, dass im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(154)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von zehn der Kommission bekannten Herstellern in der EU gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(155)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde mit 5,2 Mio. Stück angesetzt. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten, die mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen abgeglichen wurden.

4.2.   Verbrauch in der EU

(156)

Der EU-Verbrauch wurde anhand der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 erfassten Einfuhrmengen und der Angaben des Antragstellers zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der EU bestimmt. Diese Verkaufsmengen wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und soweit erforderlich aktualisiert.

(157)

Aus den in Erwägungsgrund 133 genannten Gründen ermittelte die Kommission die aus der VR China eingeführten Mengen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck wurde ausgehend von den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 erfassten Daten das Volumen der Einfuhren aus der VR China bestimmt.

(158)

Der Verbrauch in der EU entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 3

Verbrauch in der EU

Menge (in Tsd. Stück)

2014

2015

2016

UZÜ

Verbrauch in der EU

7 954

8 316

8 344

8 382

Index (2014 = 100)

100

105

105

105

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(159)

Im Bezugszeitraum nahm der Verbrauch in der EU um 5 % zu. Dieser Anstieg vollzog sich zwischen 2014 und 2015, danach blieb der Verbrauch konstant.

4.3.   Einfuhren aus der VR China in die EU

4.3.1.   Menge und Marktanteil

(160)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die EU und ihr Marktanteil wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus der VR China und Marktanteil

 

2014

2015

2016

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tsd. Stück)

1 258

983

597

919

Index (2014 = 100)

100

78

47

73

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

15,8 %

11,8 %

7,1 %

10,9 %

Index (2014 = 100)

100

75

45

69

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(161)

Die Einfuhren nahmen von 2014 bis 2016 um 53 % ab, dann aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 54 % zu. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Rückgang um 27 % zu verzeichnen. Der Markanteil der Einfuhren aus China folgte demselben Trend: Nachdem er zunächst von 15,8 % im Jahr 2014 auf 7,1 % im Jahr 2016 zurückging, stieg er dann wieder um 3,8 Prozentpunkte an und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 10,9 %. Insgesamt ging der Marktanteil der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum zwar um 31 % zurück, doch blieb er weiterhin bedeutsam.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(162)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden chinesischen Hersteller musste der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen, also der über die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 abrufbaren Informationen, unter Anwendung des bereits in der vorherigen Auslaufüberprüfung festgelegten Umrechnungsfaktors ermittelt werden. Demnach stiegen die Einfuhrpreise von 2014 bis 2015 zunächst um 20 % an, fielen dann aber wieder auf das Niveau von 2014. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung betrug der Preis 8,7 EUR/Stück.

Tabelle 5

Einfuhrpreise

Einfuhren aus der VR China

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/Stück)

8,7

10,4

10,2

8,7

Index (2014 = 100)

100

120

118

100

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(163)

Um die Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festzustellen, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt in Rechnung stellten, auf die Stufe ab Werk gebracht (d. h. um Frachtkosten in der EU sowie um Preisnachlässe und Rabatte bereinigt) und mit dem entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preis der Einfuhren, wie in Erwägungsgrund 162 festgelegt, zunächst auf der CIF-Stufe und danach einschließlich Zöllen, auch des Antidumpingzolls, verglichen.

(164)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus China, ausgedrückt als Prozentsatz des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Umsatzes der Unionshersteller in der Stichprobe, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 2,3 % unterboten. Nach Abzug des geltenden Antidumpingzolls betrug die Unterbietungsspanne 19,4 %.

4.4.   Einfuhren aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten

(165)

Das Volumen der Einfuhren aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten, wurde, wie in Erwägungsgrund 156 beschrieben, anhand der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt.

Tabelle 6

Einfuhren aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Einfuhren aus allen Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten (in Tsd. Stück)

2 160

2 710

3 039

2 758

Index (2014 = 100)

100

125

141

128

Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten (in %)

27,2 %

32,6 %

36,4 %

32,9 %

Index (2014 = 100)

100

120

134

121

Preis der Einfuhren aus allen Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten (in EUR/Stück)

10,4

10,9

10,4

10,8

Index (2014 = 100)

100

105

100

104

Einfuhren aus der Ukraine (in Tsd. Stück)

712

908

1 009

1 009

Index (2014 = 100)

100

128

142

142

Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine (in %)

8,9

10,9

12,1

12,0

Index (2014 = 100)

100

122

135

135

Preis der Einfuhren aus der Ukraine (in EUR/Stück)

11,3

10,8

10,3

10,5

Index (2014 = 100)

100

95

91

92

Einfuhren aus der Türkei (in Tsd. Stück)

860

1 039

1 297

998

Index (2014 = 100)

100

121

151

116

Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei (in %)

10,8

12,5

15,5

11,9

Index (2014 = 100)

100

116

144

110

Preis der Einfuhren aus der Türkei (in EUR/Stück)

10,5

11,7

10,5

10,7

Index (2014 = 100)

100

111

100

102

Einfuhren aus Indien (in Tsd. Stück)

529

638

528

509

Index (2014 = 100)

100

121

100

96

Marktanteil der Einfuhren aus Indien (in %)

6,6

7,7

6,3

6,1

Index (2014 = 100)

100

115

95

91

Preis der Einfuhren aus Indien (in EUR/Stück)

7,9

8,9

8,0

11,0

Index (2014 = 100)

100

114

102

139

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tsd. Stück)

60

125

206

243

Index (2014 = 100)

100

209

346

408

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern (in %)

0,7

1,5

2,5

2,9

Index (2014 = 100)

100

200

330

387

Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern (in EUR/Stück)

19,7

15,8

16,5

12,7

Index (2014 = 100)

100

81

84

64

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(166)

Die Menge der Einfuhren aus allen Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten, stieg im Bezugszeitraum um 28 % an. Das Gesamteinfuhrvolumen aus Drittländern, für die keine Maßnahmen gelten, belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2,8 Mio. Stück, was einem Marktanteil von 32,9 % entsprach. Die meisten dieser Einfuhren kamen aus der Ukraine und der Türkei. Die Einfuhren aus der Ukraine erhöhten sich von 2014 bis 2016 von 0,7 Mio. Stück auf 1,0 Mio. Stück und blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung konstant. Die Einfuhren aus der Türkei stiegen von 2014 bis 2016 zunächst von 0,9 Mio. Stück auf 1,3 Mio. Stück an und gingen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf 1,0 Mio. Stück zurück. Die Einfuhren aus Indien blieben im Bezugszeitraum relativ stabil (mit einem Volumen von rund 0,5 bis 0,6 Mio. Stück). Das Einfuhrvolumen aus anderen Drittländern war gering; im Bezugszeitraum kam es zu einem Anstieg von 0,1 Mio. Stück auf 0,2 Mio. Stück. Für die Marktanteile bedeutete dies eine Erhöhung um 3 Prozentpunkte auf 12 % für die Ukraine, um 1,1 Prozentpunkte auf 11,9 % für die Türkei und einen Rückgang von 6,6 % im Jahr 2014 auf 6,1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Indien. Der Marktanteil anderer Drittländer stieg im Bezugszeitraum von 0,7 % auf 2,9 %.

(167)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Ukraine fiel von 11,3 EUR/Stück im Jahr 2014 auf 10,5 EUR/Stück im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im selben Zeitraum stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Türkei leicht an, und zwar von 10,5 EUR/Stück auf 10,7 EUR/Stück. Deutlich höher fiel der Preisanstieg bei Einfuhren aus Indien aus: Betrug der Preis im Jahr 2014 noch 7,9 EUR/Stück, waren es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bereits 11,0 EUR/Stück. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus allen Drittländern blieb mit einem Anstieg von 10,4 EUR/Stück im Jahr 2014 auf 10,8 EUR/Stück im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt relativ stabil.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(168)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(169)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf zwei Ebenen ermittelt:

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping) bewertete die Kommission für die gesamte EU anhand der vom Antragsteller übermittelten Daten, die mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden;

die mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Arbeitskosten, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) wurden anhand der Angaben von drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern analysiert, die Fragebogenantworten übermittelt hatten. Die Bewertung beruhte auf den von ihnen vorgelegten Informationen, die bei Kontrollbesuchen vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

4.6.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(170)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktionsmenge (in Tsd. Stück)

5 200

5 200

5 200

5 204

Index (2014 = 100)

100

100

100

100

Produktionskapazität (in Tsd. Stück)

7 235

7 667

7 368

7 552

Index (2014 = 100)

100

106

102

104

Kapazitätsauslastung

72 %

68 %

71 %

69 %

Index (2014 = 100)

100

94

98

96

Quelle: Antragsteller, überprüfte Fragebogenantworten.

(171)

Die Gesamtproduktion der Union blieb im Bezugszeitraum stabil, wohingegen sich die Kapazität um 4 Prozentpunkte erhöhte. Diese moderate Steigerung der Produktionskapazität war in erster Linie eine Folge der Automatisierung und kleinerer Verbesserungen, durch die gewisse Engpässe im Produktionsprozess überwunden wurden. Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung daher leicht zurück, und zwar von 72 auf 69 %, was den Kapazitätsanstieg bei gleichzeitig konstantem Produktionsvolumen widerspiegelt.

4.6.2.   Verkaufsmengen

(172)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten ermittelt. Diese Informationen wurden mit den überprüften Angaben der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und — soweit erforderlich — aktualisiert.

(173)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmengen

In Tsd. Stück

2014

2015

2016

UZÜ

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU

4 537

4 623

4 708

4 705

Index (2014 = 100)

100

102

104

104

Quelle: Antragsteller, überprüfte Fragebogenantworten.

(174)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt haben sich von 2014 bis 2016 leicht erhöht und blieben anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stabil. Im Bezugszeitraum nahmen die Verkäufe insgesamt um 4 % zu.

4.6.3.   Marktanteil

(175)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum von 57,0 auf 56,1 % zurück. Zurückzuführen ist dies darauf, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union mit 4 % etwas weniger stark anstiegen als der EU-Verbrauch, der im Bezugszeitraum um 5 % zunahm, wie in Erwägungsgrund 158 dargelegt.

Tabelle 9

Marktanteil

 

2014

2015

2016

UZÜ

Marktanteile der Unionshersteller

57,0 %

55,6 %

56,4 %

56,1 %

Index (2014 = 100)

100

97

99

98

Quelle: Antragsteller, überprüfte Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

4.6.4.   Beschäftigung und Produktivität

(176)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich Beschäftigung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt:

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)

657

689

677

646

Index (2014 = 100)

100

105

103

98

Produktivität (in Stück je Beschäftigten)

7 916

7 546

7 687

8 049

Index (2014 = 100)

100

95

97

102

Quelle: Antragsteller, überprüfte Fragebogenantworten.

(177)

Beim Beschäftigungsniveau waren leichte Fluktuationen festzustellen; insgesamt kam es im Bezugszeitraum zu einem Rückgang um 2 %. Von 2014 bis 2015 war zunächst ein Beschäftigungsanstieg zu verzeichnen, auf den dann aber von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Beschäftigungsrückgang folgte. Auch bei der Produktivität, gemessen als Produktion (in Stück) je Beschäftigten pro Jahr, waren gewisse Fluktuationen zu beobachten; insgesamt konnte die Produktivität im Bezugszeitraum um 2 % gesteigert werden. Im Wesentlichen waren es zwei Faktoren, die sich auf die Zahl der Beschäftigten und die Produktivität auswirkten: zum einen die vertikale Integration des Produktionsprozesses, zum anderen die Automatisierung. Der erstgenannte Faktor wirkte beschäftigungsfördernd, wohingegen der letztgenannte einen Rückgang der Beschäftigtenzahlen zur Folge hatte; das Ergebnis war eine alles in allem relativ stabile Beschäftigung mit lediglich geringen Fluktuationen. Insgesamt war eine Erhöhung der Produktivität zu verzeichnen.

4.6.5.   Wachstum

(178)

Wie in den Erwägungsgründen 158 und 159 dargelegt, nahm der Verbrauch in der EU von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5 % zu. Gleichzeitig stieg die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt um 4 % und ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 1 % zurück. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union blieb stabil, während die Beschäftigung im selben Zeitraum leicht rückläufig war (Rückgang um 2 %, siehe Erwägungsgrund 177). Vor diesem Hintergrund kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union lediglich ein bescheidenes Wachstum verzeichnete, das geringer ausfiel als das Markwachstum im Bezugszeitraum.

4.6.6.   Ausmaß des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(179)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war weiterhin ein erhebliches Dumping festzustellen. Die chinesischen ausführenden Hersteller unterboten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch weiterhin die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(180)

Gleichzeitig wurden nach wie vor große Mengen aus China eingeführt, die China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von 10,9 % sicherten. Daher können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne bei chinesischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.7.   Mikroökonomische Indikatoren

4.7.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(181)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der EU in Rechnung stellten, und die Herstellkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Verkaufspreis und Herstellkosten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Stückpreis auf dem EU-Markt (in EUR/Stück)

11,4

11,9

10,9

10,8

Index (2014 = 100)

100

104

96

94

Herstellstückkosten (in EUR/Stück)

10,5

11,0

10,3

10,2

Index (2014 = 100)

100

105

98

97

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(182)

Die Durchschnittspreise gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Dieser Rückgang spiegelte zum Teil die Veränderungen am Markt wieder, wo die sogenannten „Harddiscounter“ ihren Marktanteil zulasten der traditionellen Supermärkte ausbauten; dies führte zu einem erhöhten Preisdruck.

(183)

Die Herstellstückkosten gingen im Bezugszeitraum um 3 % zurück, was eine Folge der Automatisierung und der verstärkten vertikalen Integration sowie der damit verbundenen Effizienzgewinne war. Der Rückgang bei den Verkaufspreisen fiel allerdings etwas stärker aus als der Rückgang bei den Kosten; dies wirkte sich, wie Tabelle 14 zu entnehmen ist, von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus.

4.7.2.   Arbeitskosten

(184)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Arbeitskosten

In EUR je Beschäftigten

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittslohn

21 254

22 086

21 064

21 518

Index (2014 = 100)

100

104

99

101

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(185)

Bei den Durchschnittslöhnen waren im Bezugszeitraum gewisse Fluktuationen festzustellen, doch blieben sie relativ stabil. Insgesamt stiegen die Löhne im Bezugszeitraum um 1 %.

4.7.3.   Schlussbestände

(186)

Die Höhe der Schlussbestände entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Lagerbestände

In Tsd. Stück

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestand

214

186

186

145

Index (2014 = 100)

100

87

87

68

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(187)

Die Lagerbestände nahmen im Bezugszeitraum ab und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 32 % unter dem Niveau von 2014.

4.7.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(188)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Umsatzes)

6,3

6,0

4,0

3,6

Index (2014 = 100)

100

96

63

57

Cashflow (in EUR)

2 389 030

2 968 258

2 334 243

1 580 721

Index (2014 = 100)

100

124

98

66

Investitionen (in EUR)

870 960

632 340

1 833 355

1 328 925

Index (2014 = 100)

100

73

210

153

Kapitalrendite (in % des Nettovermögens)

11,9

11,8

7,4

6,2

Index (2014 = 100)

100

99

62

52

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(189)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der EU in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nach und nach von 6,3 % im Jahr 2014 bis auf 3,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Der Wirtschaftszweig arbeitete zwar rentabel, doch blieben die erzielten Gewinne während des gesamten Bezugszeitraums unter dem Zielgewinn, der in der Ausgangsuntersuchung als für den Wirtschaftszweig angemessen betrachtet wurde (7,0 %).

(190)

Der Netto-Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit hat sich von 2014 bis 2015 zunächst verbessert. Von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung verschlechterte er sich dann und folgte damit der Entwicklung der Rentabilität. Das Investitionsvolumen ging von 2014 bis 2015 zunächst zurück und nahm danach wieder zu; der Gesamtanstieg im Bezugszeitraum betrug 55 %. Ein Großteil der Investitionen war darauf gerichtet, einen höheren Grad an vertikaler Integration und eine höhere Automatisierung zu erreichen und so die Herstellkosten zu senken. Der Kapazitätsanstieg betrug lediglich 4 % und war eine Folge der erzielten Effizienzgewinne (siehe Erwägungsgründe 170 und 171).

(191)

Zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung war die Kapitalrendite, definiert als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, ebenso wie die Rentabilität, rückläufig.

4.8.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(192)

Die Analyse der makroökonomischen Indikatoren hat gezeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Produktion, Marktanteil und Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union verharrten praktisch auf demselben Niveau; das Verkaufsvolumen stieg moderat an, aber immer noch weniger stark als der EU-Verbrauch. Auf der anderen Seite haben sich einige der relevanten mikroökonomischen Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite verschlechtert. Dank der Investitionen in die vertikale Integration und in die Automatisierung ist es dem Wirtschaftszweig der Union gelungen, seine Produktivität moderat zu verbessern und seine Herstellstückkosten zu senken.

(193)

Gleichzeitig traten Veränderungen der Marktsituation ein: Insbesondere wurden die sogenannten „Harddiscounter“ zu einem wichtigeren Akteur beim Vertrieb der überprüften Ware. Ergebnis dieser Entwicklung war ein verstärkter Preisdruck. Die veränderte Marktsituation in Verbindung mit dem zusätzlichen Preisdruck, der durch die Einfuhren aus China mit ihrem beträchtlichen Marktanteil und die während des gesamten Bezugszeitraums festzustellende Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union erzeugt wurde, führte zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, dessen Preise stärker zurückgingen als die Herstellkosten.

(194)

Angesichts dessen kann der Schluss gezogen werden, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht drastisch verschlechtert hat und dass die Maßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren in gewissem Umfang wirkungsvoll waren. Insbesondere konnte damit verhindert werden, dass der Wirtschaftszweig der Union wesentliche Marktanteile verliert. Trotz einer offenkundigen Konsolidierung des Marktanteils und trotz Kostenreduzierungsmaßnahmen ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zurück und blieb im gesamten Bezugszeitraum unterhalb des Zielgewinns (7 %). Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union zwar keine bedeutende Schädigung erlitten hat, sich aber dennoch nach wie vor in einer prekären Lage befindet.

4.9.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

4.9.1.   Vorbemerkung

(195)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 192 bis 194 dargelegten Ergebnisse prüfte die Kommission, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Zu diesem Zweck wurden folgende Aspekte untersucht: Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, Attraktivität des EU-Marktes, Preisverhalten ausführender chinesischer Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten, zu erwartendes Preisniveau der Ausfuhren in die EU im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen und Auswirkungen künftiger Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(196)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden chinesischen Hersteller wurde die Analyse, wie in Erwägungsgrund 140 erläutert, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vorgenommen. Die Kommission griff dazu auf die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, auf die chinesische Datenbank und auf die im Rahmen der US-Sunset-Überprüfung (80) (siehe Erwägungsgrund 142) veröffentlichten Ergebnisse zurück.

4.9.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(197)

Wie in den Erwägungsgründen 142 bis 144 erläutert, verfügt China über eine erhebliche Produktionskapazität, die mindestens fast 100 % des EU-Verbrauchs entspricht. In Abhängigkeit von den Marktentwicklungen könnte sie problemlos erhöht werden, ohne dass größere Investitionen erforderlich sind.

4.9.3.   Attraktivität des EU-Marktes

(198)

Wie in den Erwägungsgründen 148 bis 152 dargelegt, ist die EU einer der Hauptausfuhrmärkte für Bügelbretter und tische aus China. Dies dürfte sich auch in absehbarer Zukunft nicht ändern, da für chinesische Ausfuhren von Bügelbrettern und -tischen in den USA (einem weiteren wichtigen Ausfuhrmarkt für China) mindestens bis 2021 hohe Antidumpingzölle gelten. Zudem wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass der EU-Markt für die chinesischen Hersteller von Bügelbrettern und -tischen ein in preislicher Hinsicht attraktiver Markt ist. Die chinesischen Hersteller dürften daher ihre Ausfuhren in den EU-Markt in großem Maßstab und zu gedumpten Preisen wieder aufnehmen, wenn die Maßnahmen auslaufen sollten.

4.9.4.   Preisverhalten der ausführenden chinesischen Hersteller und zu erwartendes Preisniveau der Ausfuhren in die EU

(199)

Die Kommission analysierte das im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu erwartende Preisniveau der aus China in die EU eingeführten Ware. Es wurde davon ausgegangen, dass das aktuelle Preisniveau der in die EU eingeführten Ware ohne Antidumpingzoll sowie das Preisniveau der Ausfuhren in andere wichtige Ausfuhrmärkte entsprechende Hinweise liefern. Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die über die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und die chinesische Datenbank abrufbaren Informationen.

(200)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Durchschnittspreis der Ausfuhren chinesischer ausführender Hersteller in den EU-Markt ohne Antidumpingzoll deutlich unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt, wobei die Preisunterbietungsspanne 19,4 % betrug. Tatsächlich lagen die Preise der chinesischen Einfuhren (ohne Antidumpingzoll) (8,7 EUR/Stück) auch unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Drittländern in den EU-Markt (diese lagen zwischen 10,5 und 12,7 EUR/Stück).

(201)

Was die Preise der chinesischen Ausfuhren in die anderen Hauptausfuhrmärkte Chinas, also Japan und die USA, anbelangt, so waren diese mit den Preisen der Ausfuhren in die EU vergleichbar oder waren sogar noch niedriger, wie in Erwägungsgrund 147 festgestellt.

(202)

Somit ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die aus China eingeführten Mengen zu Preisen angeboten würden, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt deutlich unterbieten.

4.9.5.   Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(203)

Angesichts des Vorstehenden würde sich der Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen mit einem bedeutenden Anstieg der Einfuhren aus China und einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union konfrontiert sehen. In Anbetracht der aktuellen Marktentwicklungen, insbesondere der wachsenden Marktbeteiligung der „Harddiscounter“, durch die die Preise zunehmend unter Druck geraten, würden solche Einfuhren den Preisdruck auf dem EU-Markt noch weiter verschärfen.

(204)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union in dem Bemühen, seine Rentabilität zu sichern, sein derzeitiges Preisniveau aufrechterhalten, würde er in einem solchen Szenario wahrscheinlich schon bald einen Teil seines Verkaufsvolumens und seines Marktanteils verlieren, selbst im Falle eines steigenden Verbrauchs. Bügelbretter und -tische aus China haben häufig dieselbe Qualität wie Bügelbretter und -tische, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden, sodass beide ohne Weiteres gegeneinander austauschbar wären. Der Verlust von Verkaufsmengen hätte eine geringere Kapazitätsauslastung und einen Anstieg der durchschnittlichen Herstellkosten zur Folge. Dies wiederum würde zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und zu einem Rückgang seiner Rentabilität führen, die im Bezugszeitraum ohnehin bereits unter der Zielgewinnspanne lag und rückläufig war.

(205)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union hingegen versuchen, sich dem niedrigen Preisniveau der Einfuhren anzupassen, um sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil aufrechtzuerhalten, müsste er zu Preisen verkaufen, die nicht einmal die Stückkosten decken, und schon bald Verluste einfahren. Dies hätte eine weitere Verschlechterung anderer Finanzindikatoren und generell der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge. Das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte Rentabilitätsniveau blieb bereits hinter der Zielgewinnspanne zurück; weitere Rentabilitätseinbußen würden den Wirtschaftszweig der Union rasch schwächen, die im Bezugszeitraum getätigten Investitionen gefährden und zu einer Schädigung führen.

4.9.6.   Schlussfolgerung

(206)

Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus der VR China mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

5.   INTERESSE DER UNION

5.1.   Vorbemerkung

(207)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer sowie anderer Parteien andererseits.

(208)

Bekanntlich vertrat die Kommission in den früheren Untersuchungen die Auffassung, dass die Einführung bzw. Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(209)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafürsprechen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

5.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(210)

Die Untersuchung ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte (siehe Erwägungsgründe 203 bis 206). Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sich von früheren Schädigungen durch gedumpte Einfuhren weiter zu erholen, die Vorteile der im Bezugszeitraum getätigten Investitionen zu nutzen und sich an die Veränderungen des Marktes anzupassen, indem er weitere Anstrengungen zur Erhöhung der Produktivität und zur Ausschöpfung seines Potenzials auf einem EU-Markt unternimmt, dessen Funktionieren nicht durch unfaire Handelspraktiken beeinträchtigt wird.

(211)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

5.3.   Interesse der unabhängigen Einführer und anderer potenziell interessierter Parteien

(212)

Unabhängige Einführer arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich auch keine anderen interessierten Parteien. In früheren Untersuchungen wurden bei der Analyse des Unionsinteresses keine negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer und andere interessierte Parteien festgestellt. Außerdem haben die Einfuhren aus anderen Ländern, für die keine Antidumpingzölle gelten, einen Marktanteil von 33 %, sodass Wettbewerb und Versorgungsalternativen auf dem Markt gewährleistet sind. Daher wird der Schluss gezogen, dass nichts darauf hindeutet, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen für die Einführer der überprüften Ware oder andere interessierte Parteien haben.

5.4.   Interesse der Verbraucher (private Haushalte)

(213)

Wie schon bei der vorherigen Untersuchung meldeten sich keine Parteien, die die Interessen der Endverwender vertreten, wie etwa Verbraucherverbände, und arbeiteten auch keine solchen Parteien bei der Untersuchung mit. Da die Verwender auch bei der jetzigen Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass ihre in den früheren Untersuchungen getroffenen Feststellungen nach wie vor gültig sind und dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verbraucher, wie etwa die privaten Haushalte, nicht über Gebühr beeinträchtigen würde.

5.5.   Schlussfolgerung

(214)

Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(215)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(216)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (81) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(217)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (82) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(218)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einführen von frei oder nicht frei stehenden Bügelbrettern und -tischen, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924900010, 4421999910, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan

34,9

A782

Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou

39,6

A783

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou

35,8

A784

Guangdong Wireking Household Supplies Co. Ltd, Foshan

18,1

A785

Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou

26,5

A786

Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong

22,7

A953

Alle übrigen Unternehmen

42,3

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Bügelbretter und -tische von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. hergestellt werden (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 24 vom 28.1.2010, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13).

(6)  ABl. 2009/C 282/16.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2010 des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd., Foshan, hergestellt werden (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 1).

(8)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/2012 des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 5).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 1).

(11)  ABl. C 362 vom 26.10.2017, S. 30.

(12)  ABl. C 253 vom 19.7.2018, S. 30.

(13)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(14)  Global Trade Atlas — GTA (https://www.gtis.com/gta/secure/htscty_wta.cfm).

(15)  https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies

(16)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(17)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(18)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law (abgerufen am 27. März 2019)

(19)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(20)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(21)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(22)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(23)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(24)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(25)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(26)  Der Plan ist im Volltext verfügbar auf der Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT):

http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html.

(27)  Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(28)  Bericht, Kapitel 3, S. 27-31.

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland nach einem Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1).

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(31)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(32)  https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 27. März 2019).

(33)  Einschlägige Unternehmensinformationen finden sich unter https://www.gmdu.net/corp-530956.html (abgerufen am 14. Mai 2019).

(34)  www.cec-ceda.org.cn/famousdb/qiye1438/manager.html (abgerufen am 14. Mai 2019)

(35)  Bericht, Kapitel 6 und Kapitel 12.

(36)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(37)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(38)  Siehe Darstellung und Inhaltverzeichnis des Berichts über die eingehende Analyse der Branche Streckmetall-Bügelbretter und -tische sowie der Leitlinien zum 13. Fünfjahresplan für den Zeitraum 2018-2023, YUBO INFO, 28. Dezember 2018, www.chinabgao.com/report/4288625.html (abgerufen am 14. Mai 2019).

(39)  Siehe Kapitel 14 zu Stahl, Kapitel 16 zum Chemiesektor und Kapitel 12 zu Rohstoffen.

(40)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(41)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(42)  Siehe Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(43)  Bericht, Kapitel 16, S. 403.

(44)  Ebd., S. 434-435.

(45)  Ebd., S. 406-412.

(46)  Siehe Kasten 5, in dem die Projekte zu neuen chemischen Industriewerkstoffen im Rahmen des 13. Fünfjahresplans für die petrochemische und die chemische Industrie (2016-2020) aufgeführt sind.

(47)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der petrochemischen Industrie in der Provinz Hebei, Abschnitt III.2: „Förderung des Aufbaus einer integrierten industriellen Basis für aromatische Kohlenwasserstoffe, Ethylenglykol und Polyester, Anstreben einer Jahresproduktion von mehr als 30 Mio. Tonnen raffiniertem Öl und 3 Mio. Tonnen Paraxylol (PX) bis 2020“, „verstärkte Anstrengungen zur Entwicklung der Feinchemikalien-Industrie und neuer chemischer Industriewerkstoffe, Beschleunigung der Entwicklung spezifischer Zwischenprodukte und Zusatzstoffe für die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Arzneimitteln, Anstrichstoffen, Farbstoffen usw.“; siehe auch Abschnitt III.3 (zu Anstrichstoffen) und Abschnitt III.5 (zu Epoxidmaterialien und technischen Kunststoffen, insbesondere Polyester).

(48)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Textilindustrie, Abschnitt V.3.

(49)  13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Bauwolltextilindustrie des Chinesischen Verbands der Baumwolltextilindustrie, Abschnitte IV.1.1 und IV.1.2 sowie Tabelle 5.

http://www.ctei.cn/special/2016nzt/gg/0928pdf/3.pdf (abgerufen am 14. Mai 2019)

(50)  Ebd., Abschnitt IV.2.1.

(51)  Bericht, Kapitel 17, S. 462-463.

(52)  Bericht, Kapitel 17, S. 438-439.

(53)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(54)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(55)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(56)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(57)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1620/2006 der Kommission vom 30. Oktober 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und Bügeltischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, insbesondere Erwägungsgrund 26: Die Kommission stellte fest, dass zwei chinesische Hersteller, die eine Marktwirtschaftsbehandlung beantragt hatten, „ihre Vertragspflichten bezüglich der Zahlung von Landnutzungsgebühren an den Staat nicht erfüllten, was für die Unternehmen jedoch keine finanziellen oder sonstigen Folgen hatte. Darüber hinaus wurde bei einem Unternehmen festgestellt, dass es im UZ staatliche Grundstücke pachtete, ohne vom Staat dafür die entsprechenden Landnutzungsrechte erworben zu haben. Dies wurde erst nach dem UZ korrigiert, allerdings zu einer Gebühr unterhalb des üblichen Satzes.“

(58)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(59)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(60)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(61)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(62)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(63)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(64)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(65)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(66)  ec.europa.eu/eurostat/web/energy/data/database

(67)  Energiemarktregulierungsbehörde der Republik Türkei, www.epdk.org.tr.

(68)  Ministerium für Bergbau und Energie Brasiliens, www.mme.gov.br/.

(69)  www.Ilo.org

(70)  Systematik der Wirtschaftszweige der EU.

(*1)  Zuletzt abgerufen am 26. September 2018.

(71)  Den im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzungen zufolge beinhalten die Herstellgemeinkosten Ausgaben für Maschinen und Material, Abschreibungen, Energie und Sonstiges.

(*2)  http://www.gtis.com/gta/

(*3)  Daten waren nur auf der Ebene des Codes 5210 verfügbar.

(*4)  http://www.turkstat.gov.tr

(72)  http://www.turkstat.gov.tr/PreTablo.do?alt_id=1008 (zuletzt abgerufen am 27. Februar 2019)

(73)  http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104 (zuletzt abgerufen am 27. Februar 2019)

(74)  https://www.usitc.gov/publications/701_731/pub4568_1.pdf

(75)  Bekanntmachung im Federal Register vom 8. März 2016, abrufbar unter https://www.gpo.gov/fdsys/pkg/FR-2016-03-08/pdf/2016-05172.pdf.

(76)  Preise der chinesischen Ausfuhren nach Japan.

(77)  Preise der chinesischen Ausfuhren in die USA.

(78)  https://www.govinfo.gov/content/pkg/FR-2016-03-08/pdf/2016-05172.pdf

(79)  https://aceservices.cbp.dhs.gov/adcvdweb/ad_cvd_msgs/search?direction=desc&filter_cat=ALL&filter_type=ALL&page=1&per_page=50&preview=yes&search=ironing+tables&sort=msg_dt

(80)  Siehe Fußnoten 78 und 79.

(81)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(82)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).