26.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1584 DER KOMMISSION

vom 25. September 2019

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat aus eigener Initiative beschlossen, nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China zu untersuchen und diese Einfuhren zollamtlich erfassen zu lassen.

B.   WARE

(2)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware“).

(3)

Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung zu untersuchenden Ware handelt es sich um die im vorhergehenden Erwägungsgrund definierte und derzeit unter denselben Codes wie die betroffene Ware eingereihte Ware, die unter dem TARIC-Zusatzcode A820 eingeführt wird (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates (2) eingeführt wurden. Am 17. Dezember 2018 wurde eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen ist (3).

D.   BEGRÜNDUNG

(5)

Die jetzige Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen stützt sich auf ausreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch eine Reorganisation der Vertriebsstrukturen und -kanäle im Zusammenhang mit der betroffenen Ware umgangen werden.

(6)

Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um Zölle in Höhe von 24,5 % bis 71,8 %. Für einen der ausführenden Hersteller, nämlich ABC Chemicals Co. Ltd Shanghai (im Folgenden „ABC“), gilt ein Zollsatz von 0 %. Die Einfuhrstatistiken lassen eine Veränderung des Handelsgefüges nach Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erkennen. Die entsprechenden Statistiken zeigen auch, dass die Einfuhren aus der VR China mittlerweile hauptsächlich über ABC in die Union gelangen. Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht jedoch hervor, dass ABC die betroffene Ware nicht mehr herstellt. Außerdem wurde ABC offenbar im Juli 2017 die Herstellerlizenz entzogen und in der Zwischenzeit auch keine neue Lizenz erteilt; das Unternehmen wird als Vertriebsunternehmen eingestuft, und nicht als Hersteller.

(7)

Für die Umlenkung der Ausfuhren scheint es keine andere hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als den ABC zugestandenen Zollsatz von 0 %.

(8)

Überdies liegen der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(9)

Schließlich liegen der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(10)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(11)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.

(12)

Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

a)   Fristen

(13)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und Fragebogenantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(14)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen melden.

b)   Fragebogen

(15)

Um die für die Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission ABC einen Fragebogen übermitteln und um dessen Beantwortung innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Frist bitten.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(16)

Interessierte Parteien müssen sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Frist bei der Kommission melden.

(17)

Alle Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann die Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18)

Die Einfuhren der zu untersuchenden Ware sind nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

(19)

Aus den Feststellungen der Untersuchung kann sich eine etwaige zukünftige Zollschuld ergeben. Angesichts der in diesem Stadium verfügbaren Informationen, insbesondere der Hinweise darauf, dass bestimmte Unternehmen, für die derzeit der residuale Zollsatz von 71,8 % gilt (TARIC-Zusatzcode A999), oder Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über das Unternehmen ABC (für das ein Zollsatz von 0 % gilt) verkaufen, wird der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld in Höhe des residualen Zollsatzes festgesetzt, also auf 71,8 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der zu untersuchenden Ware, die unter dem TARIC-Zusatzcode A820 eingeführt wird.

G.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(20)

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(21)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(22)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

H.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(23)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(24)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr verarbeitet.

(25)

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(26)

Die Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

(27)

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(28)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

(29)

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten die Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der in Artikel 3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen entsprechend auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können die Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und unter dem TARIC-Zusatzcode A820 eingeführt werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

(1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn diese bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können die Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(4)   Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor die Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

(5)   Alle von den Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

(6)   Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

(7)   Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-R oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln.

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

E-Mail-Adresse: TRADE-R707@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2013 des Rates vom 12. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 11).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China (2018/C 454/06) (ABl. C 454 vom 17.12.2018, S. 7).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.