2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1293 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II und des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen in Anhang IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (2) enthält unter anderem die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Listen der Gebiete und Drittländer sowie die Tiergesundheitsbescheinigung, die für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Gebieten und Drittländern in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken erforderlich ist.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 (3) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgenommen und gilt in vollem Umfang gleichermaßen für Norwegen wie für die EU-Mitgliedstaaten.

(3)

Norwegen ist in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 wird die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus Norwegen in einen Mitgliedstaat geregelt. Daher ist es erforderlich' Norwegen aus der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu streichen.

(4)

Außerdem ist es erforderlich, dass sich die neue Bezeichnung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 widerspiegelt.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht unter anderem vor, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken verbracht werden, den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut genügen und von einem Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission festgelegt.

(6)

Des Weiteren hat die Kommission nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission (4) die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 (5) erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

(7)

Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission (6) festgehalten.

(8)

Es ist daher angezeigt, im Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 zu ersetzen.

(9)

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Damit es nicht zu Störungen bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen kommt, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission (7) geänderten Fassung ausgestellt wurden, bis zum 28. Februar 2020 zugelassen werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II Teil 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II Teil 2 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang IV Teil 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 28. Februar 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu, wenn diese von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sind, die spätestens am 31. Oktober 2019 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 geänderten Fassung ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(3)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2017] (ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis- Infektionen bei Hunden (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 26).


ANHANG I

„TEIL 1

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISI-Code

Gebiet oder Drittland

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt“


ANHANG II

„TEIL 2

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BH

Bahrain

 

BM

Bermuda

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

 

BY

Belarus

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

CW

Curaçao

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

HK

Hongkong

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

KY

Kaimaninseln

 

LC

St. Lucia

 

MS

Montserrat

 

MK

Nordmazedonien

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

 

SX

Sint Maarten

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TW

Taiwan

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

AS — Amerikanisch-Samoa

GU —Guam

MP — Nördliche Marianen

PR — Puerto Rico

VI — Amerikanische Jungferninseln“

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

 


ANHANG III

„TEIL 1

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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