25.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/88


VERORDNUNG (EU) 2019/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 79 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (2) wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)

Der drastische Anstieg gemischter Migrationsströme in den Jahren 2015 und 2016 hat die Migrations-, Asyl- und Grenzverwaltungssysteme unter Druck gesetzt. Dies stellte die Union und die Mitgliedstaaten vor eine Herausforderung und machte deutlich, dass die Politik der Union im Bereich der Migration gestärkt werden muss, um eine koordinierte und wirksame Reaktion auf europäischer Ebene zu ermöglichen.

(3)

Ziel der Politik der Union im Bereich der Migration ist es, irreguläre und unkontrollierte Migrationsströme durch sichere und gesteuerte Einreisemöglichkeiten zu ersetzen, und zwar im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der darauf abzielt, im Einklang mit Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen eine effiziente Steuerung der Migrationsströme sicherzustellen.

(4)

Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundprinzip der Union. Die Union ist entschlossen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten ungeachtet ihres Migrantenstatus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen. Daher sollten die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, im Einklang mit dem einschlägigen Völker- und Unionsrecht, einschließlich der Artikel 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit den Grundrechten vereinbar sein.

(5)

Um die wirksame Durchführung aller Aspekte der Politik der Union im Bereich der Zuwanderung sicherzustellen, sollten ein kohärenter Dialog und eine durchgängige Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts- und Transitdrittländern von Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, angestrebt werden. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit dem in der Europäischen Migrationsagenda dargelegten umfassenden Ansatz eine bessere Steuerung der Zuwanderung – auch im Hinblick auf Ausreisen und Rückführungen – ermöglichen, die Fähigkeit zur Sammlung und zum Austausch von Informationen, darunter auch Informationen über den Zugang zu internationalem Schutz und, soweit möglich und relevant, über Wiedereingliederung, unterstützen und die Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel fördern.

(6)

Die Schutzinstrumente sollten auch die im Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) vorgesehenen Maßnahmen umfassen. Die Strategien und Möglichkeiten für eine legale Einwanderung aus Drittländern in die Union sollten auch die Arbeitsmigration, Visa für Studierende und die Familienzusammenführung umfassen, ohne die nationalen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu berühren.

(7)

Angesichts des steigenden Bedarfs an Analysen und Informationen zur Förderung faktengestützter politischer Entscheidungen und operativer Maßnahmen müssen die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sicherstellen, dass ihre Einblicke und ihr Wissen uneingeschränkt zur Erstellung eines umfassenden Lagebildes in Drittländern beitragen.

(8)

Informationen über die Zusammensetzung von Migrationsströmen sollten, soweit möglich und relevant, Angaben zu Alter, Geschlecht und Angehörigen von Migranten sowie zu unbegleiteten Minderjährigen enthalten.

(9)

Die Entsendung der derzeitigen europäischen Verbindungsbeamten für Migration in die wichtigsten Herkunfts- und Transitdrittländern wie sie in den Schlussfolgerungen der Sondersitzung der Staats- und Regierungschefs am 23. April 2015 gefordert wurde, war ein erster Schritt, um in Migrationsfragen verstärkt mit Drittländern zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu verbessern. Aufbauend auf dieser Erfahrung sind längerfristige Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen seitens der Kommission in Drittländern vorzusehen, um die Entwicklung und Durchführung von Unionsmaßnahmen im Bereich Migration zu unterstützen und ihre Wirkung zu maximieren.

(10)

Ziel dieser Verordnung ist es, für eine bessere Koordinierung zu sorgen und den Rückgriff auf das Netz von Verbindungsbeamten zu verbessern, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter gegebenenfalls auch Strafverfolgungsbehörden, sowie von der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandt werden, um den folgenden Prioritäten der Union wirksamer Rechnung zu tragen: Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von menschenwürdigen und wirksamen Rückführungen, Rückübernahmen und Wiedereingliederungen, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung beispielsweise im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Ausreise. Bei dieser Koordinierung sollten die bestehenden Weisungsketten und Berichtswege zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und ihren jeweiligen Entsendebehörden sowie zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen untereinander in vollem Umfang gewahrt bleiben.

(11)

Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 soll mit der vorliegenden Verordnung insbesondere durch Einrichtung eines Mechanismus, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union die Aufgaben und Funktionen ihrer Verbindungsbeamten systematischer koordinieren können, ein wirksamerer Beitrag der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu einem funktionierenden europäischen Netz von in Drittländern entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sichergestellt werden.

(12)

Da die für Migrationsfragen zuständigen Verbindungsbeamten von verschiedenen zuständigen Behörden entsandt werden und sich ihre Aufgaben und Funktionen überschneiden können, sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, um die Zusammenarbeit zwischen Beamten, die in demselben Drittland oder derselben Region tätig sind, zu verbessern. Werden Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen von der Kommission oder den Agenturen der Union in die diplomatischen Vertretungen der Union in einem Drittland entsandt, so sollten sie in diesem Drittland ein Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen errichten und unterstützen. In solche Netze können gegebenenfalls auch Verbindungsbeamte aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten einbezogen werden.

(13)

Die Einrichtung eines soliden Mechanismus, der eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit aller mit Zuwanderungsfragen befassten Verbindungsbeamten sicherstellt, ist von entscheidender Bedeutung, um Informationslücken und Doppelarbeit zu minimieren und die operativen Fähigkeiten und die Wirksamkeit zu maximieren. Ein Lenkungsausschuss sollte im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union und unter Berücksichtigung ihrer Außenbeziehungen der Union Orientierungshilfe bieten und die erforderlichen Befugnisse erhalten, zweijährige Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen anzunehmen, Ad-hoc-Maßnahmen für Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen zu vereinbaren, die auf nicht bereits durch das zweijährige Arbeitsprogramm abgedeckte Prioritären und neue Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie Ressourcen für vereinbarte Maßnahmen bereitzustellen und sollte für ihre Ausführung verantwortlich sein. Weder die dem Lenkungsausschuss noch die den Koordinatoren der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zugewiesenen Aufgaben sollten die Zuständigkeit der entsendenden Behörden berühren, was die Zuweisung von Aufgaben an ihre jeweiligen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen betrifft. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Lenkungsausschuss der Vielfalt der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sowie den Positionen Rechnung tragen, die von den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf die jeweiligen Drittländern vertreten werden.

(14)

Daher sollte der Lenkungsausschuss eine Liste von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die in Drittländern entsandt sind, erstellen und regelmäßig aktualisieren. Die Liste sollte Informationen über den Standort, die Zusammensetzung und die Tätigkeiten der verschiedenen Netze enthalten, darunter auch die Kontaktdaten und eine Zusammenfassung der Aufgaben der entsandten Verbindungsbeamten.

(15)

Die gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten sollte mit dem Ziel gefördert werden, die operative Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und auf den vom Lenkungsausschuss ermittelten Bedarf auf Unionsebene zu reagieren. Die gemeinsame Entsendung durch mindestens zwei Mitgliedstaaten sollte aus Unionsfonds unterstützt werden, die die Zusammenarbeit fördern und allen Mitgliedstaaten einen Mehrwert bieten.

(16)

Es sollten besondere Vorkehrungen für umfassendere Unionsmaßnahmen getroffen werden, um Kompetenzen der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu entwickeln. Eine solche Kompetenzentwicklung sollte die Entwicklung gemeinsamer Basislehrpläne und Lehrgänge zur Vorbereitung auf Entsendungen, auch im Hinblick auf Grundrechte, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union, umfassen und den Ausbau der operativen Fähigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu fördern. Diese Lehrpläne sollten unverbindlich sein und die von den entsendenden Behörden erstellten nationalen Lehrpläne ergänzen.

(17)

Die Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten es vermeiden, Doppelarbeit zur Arbeit von Agenturen der Union und anderen Instrumenten oder Strukturen der Union, darunter auch die Arbeiten der lokalen Schengen-Kooperationsgruppen, zu leisten, und bei der Sammlung und dem Austausch von Informationen im Bereich der Zuwanderung noch wirksamer werden, indem sie sich vor allem auf operative Aspekte konzentrieren. Diese Netze sollten als Mittler und Anbieter von Informationen aus und über Drittländern fungieren, um die Agenturen der Union insbesondere dann bei der Ausübung ihrer Funktionen und Aufgaben zu unterstützen, wenn sie noch keine Kooperationsbeziehungen zu Drittländern aufgebaut haben. Zu diesem Zweck sollten diese Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und die einschlägigen Agenturen der Union enger zusammenarbeiten. Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten sich stets bewusst sein, dass sich ihre Handlungen auf die Funktionsweise oder die Reputation der lokalen und regionalen Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen auswirken können. Sie sollten sich daher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend verhalten.

(18)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht sicherstellen, dass Informationen, die von in andere Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten erlangt werden, und strategische und operative Analyseprodukte der Agenturen der Union, die die illegale Einwanderung, eine menschenwürdige und wirksame Rückführung und Wiedereingliederung, grenzüberschreitende Kriminalität oder internationalen Schutz und Neuansiedlung betreffen, die in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen effektiv erreichen und dass die von den Verbindungsbeamten gesammelten Informationen den einschlägigen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylangelegenheiten (EASO) – im Geltungsbereich ihres jeweiligen Rechtsrahmens bereitgestellt werden.

(19)

Um eine möglichst wirksame Nutzung der von den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gesammelten Informationen zu gewährleisten, sollten diese Informationen über eine sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften verfügbar sein.

(20)

Die von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gesammelten Informationen sollten die technische und operative Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten integrierten europäischen Grenzverwaltung unterstützen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Entwicklung und Aktualisierung der nationalen Grenzüberwachungssysteme beitragen.

(21)

Die verfügbaren Ressourcen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten genutzt werden können, um die Tätigkeiten eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen zu unterstützen und die gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen durch die Mitgliedstaaten zu verfolgen.

(22)

Jede Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) anwenden.

(23)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte dem Zweck dienen, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, zu erleichtern und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer legalen Einreise von Migranten sowie zur Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel umzusetzen. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der die Rolle der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in diesem Zusammenhang anerkennt.

(24)

Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung von Rückführungsverfahren, den erfolgreichen Vollzug von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen und, soweit angezeigt und möglich, eine Wiedereingliederung zu ermöglichen. Die Bestimmungsdrittländer unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Europäischen Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, kann nicht immer gewährleistet werden, dass die betreffenden Drittländer die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Von der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländern nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorsehen, erstrecken sich daher auf eine begrenzte Anzahl solcher Drittländer. In den Fällen, in denen keine entsprechenden Abkommen bestehen, sollten personenbezogene Daten zwecks Durchführung der Rückführungsmaßnahmen der Union gemäß den Bedingungen von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 von den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen übermittelt werden.

(25)

Abweichend von der Anforderung des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien sollte eine gemäß dieser Verordnung dienende Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden von Drittländern zulässig sein, um die Rückführungspolitik der Union umzusetzen. Daher sollte es für die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen möglich sein, für die Zwecke dieser Verordnung, namentlich für eine menschenwürdige und wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nicht oder nicht mehr erfüllen, von der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(26)

Im Interesse der betroffenen Personen sollten die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in der Lage sein, personenbezogene Daten von Personen, die internationalen Schutz benötigen und neu angesiedelt werden sollen, sowie von Personen, die legal in die Union einreisen möchten, zu verarbeiten, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu bestätigen. Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen arbeiten in einem Umfeld, in dem sie voraussichtlich wichtige Erkenntnisse über die Aktivitäten krimineller Organisationen erlangen können, die an Schleuserkriminalität und Menschenhandel beteiligt sind. Daher sollten sie auch in der Lage sein, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden und innerhalb der Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen weiterzugeben, sofern die fraglichen personenbezogenen Daten für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration oder für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Schleuserkriminalität oder Menschenhandel erforderlich sind.

(27)

Ziel dieser Verordnung ist es, den Rückgriff auf das Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandt werden, zu optimieren, um die Prioritäten der Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wirksamer umzusetzen. Derartige Prioritäten der Union umfassen die Sicherstellung einer besseren Steuerung der Migration, damit irreguläre Migrationsströme durch sichere und gesteuerte Einreisemöglichkeiten ersetzt werden können, und zwar im Wege eines umfassenden Ansatzes, der auf alle Aspekte der Zuwanderung eingeht, darunter die Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität, Menschenhandel und illegaler Einwanderung. Weitere Prioritäten der Union sind die Erleichterung einer menschenwürdigen und wirksamen Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Förderung einer integrierten Verwaltung der Außengrenzen der Union sowie die Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung oder von internationalen Schutzmechanismen. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(29)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (12) genannten Bereich gehören.

(30)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(31)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist wer der durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(32)

Am 1. Oktober 2018 teilte das Vereinigte Königreich dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand mit, dass es sich an der Verabschiedung dieser Verordnung nicht beteiligen möchte. Am 31. Januar 2019 unterbreitete die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des genannten Protokolls einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs, dass es sich an einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 enthalten sind, nicht mehr beteiligen möchte. Auf dieser Grundlage fasste der Rat am 18. Februar 2019 den Beschluss (15), dass ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Beschluss 2000/365/EG des Rates (16) und Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG des Rates (17) für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten, was die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und alle späteren Änderungen daran betrifft.

(33)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (18).

(34)

Die Teilnahme Irlands an dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG bezieht sich auf die Zuständigkeiten der Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, an denen Irland teilnimmt.

(35)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Zusammenarbeit und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gestärkt werden soll.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agenturen der Union, den Umfang und die Verteilung der Aufgaben sowie die Berichtspflichten ihrer jeweiligen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen festzulegen; sie gilt ferner unbeschadet der Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften, der Politik oder der Praxis ihres Staates oder gemäß besonderen, mit dem Gastland oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen obliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen“ Verbindungsbeamte, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder einer Agentur der Union gemäß der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage benannt und ins Ausland entsandt werden, um sich mit Zuwanderungsfragen zu befassen, auch wenn dies nur ein Teil ihrer Aufgaben ist.

2.

„ins Ausland entsandt“ die Entsendung in einen Drittstaat, wobei die Entsendung für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Zeitraum an eine der folgenden Stellen erfolgen kann:

a)

eine diplomatische Vertretung eines Mitgliedstaates;

b)

die zuständigen Behörden eines Drittlandes;

c)

eine internationale Organisation;

d)

eine diplomatische Vertretung der Union;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(1)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer von den entsendenden Behörden festgelegten Zuständigkeiten sowie im Einklang dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahr.

(2)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Einklang mit den als allgemeine Grundsätze des EU-Rechts anerkannten Grundrechten sowie im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte, wahr. Dabei haben sie schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und der geschlechtsspezifischen Dimension der Migrationsströme Rechnung zu tragen.

(3)   Jede entsendende Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden der Drittländer – gegebenenfalls auch zu lokalen Behörden und einschlägigen in dem Drittland tätigen Organisationen, einschließlich internationalen Organisationen im Drittland – herstellen und diese aufrechterhalten, insbesondere um diese Verordnung umzusetzen.

(4)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer, strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Die gemäß dem vorliegenden Absatz gesammelten Informationen sind nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 zu sammeln und dürfen unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen:

a)

integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen im Hinblick auf eine wirksame Steuerung der Migration;

b)

Migrationsströme, die ihren Ursprung in dem Drittland haben oder das Drittland durchqueren, und – soweit möglich und relevant – die Zusammensetzung der Migrationsströme und das beabsichtigte Zielland der Migranten;

c)

Routen, die im Rahmen von Migrationsströmen gewählt werden, die ihren Ursprung in dem Drittland haben oder das Drittland durchqueren, um die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erreichen;

d)

Existenz, Tätigkeit und Vorgehensweise krimineller Organisationen, die in Schleuserkriminalität und Menschenhandel entlang der Migrationsrouten verwickelt sind;

e)

Vorfälle und Ereignisse, die Auslöser für neue Entwicklungen bei Migrationsströmen sein oder werden können;

f)

Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitäts- oder Reisedokumenten;

g)

Mittel und Wege, den Behörden im Drittland zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Drittland haben oder das Drittland durchqueren, zu verhindern;

h)

Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung, die Migranten in Herkunfts- oder Aufnahmedrittländern zur Verfügung stehen und die die erfolgreiche Integration nach der legalen Ankunft in den Mitgliedstaaten fördern;

i)

Mittel und Wege, um Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung zu erleichtern;

j)

effektiver Zugang zu Schutzvorkehrungen, die das Drittland bereitstellt, darunter auch Vorkehrungen zugunsten von schutzbedürftigen Personen;

k)

bestehende und mögliche künftige Strategien und Möglichkeiten für eine legale Einwanderung aus Drittländern in die Union unter Berücksichtigung von Qualifikationen und der Nachfrage auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten sowie von Neuansiedlungs- und sonstigen Schutzinstrumenten;

l)

Kapazitäten, Fähigkeit, politische Strategien, Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken von Drittländern und beteiligten Akteuren, darunter auch, soweit relevant und möglich, Informationen hinsichtlich der Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die dort herrschenden Bedingungen, soweit dies für die in den Buchstaben a bis k genannten Fragen von Bedeutung ist.

(5)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen koordinieren untereinander und mit einschlägigen Akteuren ihre Kapazitätsaufbaumaßnahmen für Behörden und sonstige Akteure in Drittländern.

(6)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen können unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und ihrer Ausbildung Unterstützung leisten bei:

a)

der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen und der Erleichterung der Rückkehr gemäß der Richtlinie 2008/115/EG sowie, soweit relevant und möglich, bei der Wiedereingliederung;

b)

der Bestätigung der Identität von Personen, die internationalen Schutz zur Erleichterung der Neuansiedlung in der Union benötigen, unter anderem indem ihnen, falls möglich, vor der Abreise geeignete Informationen und Unterstützung angeboten werden;

c)

der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Durchführung von Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer.

d)

dem Austausch von in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen erlangten Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch Strafverfolgungsbehörden, um illegale Einwanderung zu verhindern und aufzudecken und Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen.

Artikel 4

Mitteilung der Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union unterrichten den mit Artikel 7 eingerichteten Lenkungsausschuss über die von ihnen geplanten und die bereits laufenden Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben und der Dauer ihrer Entsendung.

Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c genannte Tätigkeitsbericht muss einen Überblick über die Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen enthalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Einrichtung eines lokalen oder regionalen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(1)   Die Verbindungsbeamten, die in dasselbe Land oder in dieselbe Region entsandt sind, richten auf örtlicher oder regionaler Ebene Kooperationsnetze ein und arbeiten gegebenenfalls mit Verbindungsbeamten aus anderen Drittländern als den Mitgliedstaaten zusammen. Im Rahmen dieser Netze obliegt es den Verbindungsbeamten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 insbesondere,

a)

sich regelmäßig und wann immer erforderlich zu treffen;

b)

Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 auszutauschen;

c)

gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz auszutauschen;

d)

gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren;

e)

gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen, darunter auch Schulungen zu Grundrechten, Menschenhandel, Schleuserkriminalität, Urkundenfälschung oder zum Zugang zu internationalem Schutz in Drittländern;

f)

gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Drittland zu veranstalten;

g)

sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, zu einigen;

h)

gegebenenfalls regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Drittland und in Nachbardrittländern zu unterhalten.

(2)   Die von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen fördern und unterstützen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an die die Kommission keine Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen entsendet, fördern und koordinieren die von Agenturen der Union entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an weder die Kommission noch Agenturen der Union Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen entsenden, wird das Netz von einem Verbindungsbeamten koordiniert, auf den sich die Mitglieder des Netzes geeinigt haben.

(3)   Der Lenkungsausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn ein benannter Netzkoordinator ernannt oder kein Koordinator benannt wird.

Artikel 6

Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(1)   Die Mitgliedstaaten können bi- oder multilateral vereinbaren, dass die Verbindungsbeamten, die von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder in eine internationale Organisation entsandt werden, auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten wahrnehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen bestimmte Aufgaben auf der Grundlage ihrer Kompetenzen und Ausbildung unter sich aufteilen.

(3)   Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen entsenden, können diese Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.

Artikel 7

Lenkungsausschuss

(1)   Ein Lenkungsausschuss für ein europäisches Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen wird eingerichtet.

(2)   Der Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, zwei Vertretern der Kommission, einem Vertreter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter von Europol und einem Vertreter des EASO zusammen. Hierzu ernennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Lenkungsausschusses sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden insbesondere auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens im Bereich der Verwaltung von Netzen von Verbindungsbeamten ernannt.

(3)   Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten nehmen am Lenkungsausschuss teil und ernennen je einen Vertreter als Mitglied ohne Stimmrecht. Sie haben das Recht, zu allen erörterten Fragen und zu allen vom Lenkungsausschuss gefassten Beschlüssen Stellung zu nehmen.

Werden Beschlüsse in Angelegenheiten gefasst, die für Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen relevant sind, die von bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Ländern entsandt wurden, hat der Lenkungsausschuss den Positionen der Vertreter dieser Länder gebührend Rechnung zu tragen.

(4)   Sachverständige, Vertreter von nationalen Behörden, internationalen Organisationen und einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die nicht Mitglieder des Lenkungsausschusses sind, können vom Lenkungsausschuss eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilzunehmen.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann gemeinsame Sitzungen mit anderen Netzen oder Organisationen durchführen.

(6)   Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss. Der Vorsitz

a)

sorgt für Kontinuität und organisiert die Arbeit des Lenkungsausschusses; unter anderem unterstützt er die Erstellung des zweijährigen Arbeitsprogramms und des zweijährlichen Tätigkeitsberichts;

b)

berät den Lenkungsausschuss dabei, sicherzustellen, dass die vereinbarten gemeinsamen Tätigkeiten kohärent und auf die einschlägigen Instrumente und Strukturen der Union abgestimmt sind und die Prioritäten der Union im Bereich der Migration widerspiegeln;

c)

beruft die Sitzungen des Lenkungsausschusses ein.

Zur Erreichung der Ziele des Lenkungsausschusses wird der Vorsitz von einem Sekretariat unterstützt.

(7)   Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(8)   Der Lenkungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(9)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen werden von ihren jeweiligen Entsendebehörden über die vom Lenkungsausschuss gefassten Beschlüsse unterrichtet.

Artikel 8

Aufgaben des Lenkungsausschusses

(1)   Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung werden die Einzelheiten der Abstimmungsregeln festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere die Voraussetzungen, unter denen sich ein Mitglied von einem anderen Mitglied vertreten lassen kann, sowie etwaige Anforderungen an die Beschlussfähigkeit.

(2)   Unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union im Bereich der Zuwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nimmt der Lenkungsausschuss im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 und auf der Grundlage eines umfassenden Lagebildes und von Analysen, die von den einschlägigen Agenturen der Union zur Verfügung gestellt werden, folgende Tätigkeiten wahr:

a)

Festlegung von Prioritäten und Planung von Tätigkeiten durch Annahme eines zweijährigen Arbeitsprogramms, in dem die für die Unterstützung dieser Arbeit erforderlichen Ressourcen angegeben werden;

b)

regelmäßige Überprüfung der Durchführung seiner Tätigkeiten, um gegebenenfalls Änderungen am zweijährigen Arbeitsprogramm vorzuschlagen, und hinsichtlich der Ernennung der Netzkoordinatoren und der Fortschritte, die von den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Drittländern erzielt wurden.

c)

Annahme des vom Vorsitz des Lenkungsausschusses ausgearbeiteten zweijährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Übersicht;

d)

Aktualisierung der Liste der entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen vor jeder Sitzung des Lenkungsausschusses;

e)

Ermittlung von Lücken im Bereich der Entsendung und Beschreibung der Möglichkeiten für eine Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen;

Der Lenkungsausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes unter den Buchstaben a und c genannten Dokumente.

(3)   Unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs der Union im Bereich der Zuwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 nimmt der Lenkungsausschuss folgende Tätigkeiten wahr:

a)

Er einigt sich auf Ad-hoc-Maßnahmen von Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen.

b)

Er überwacht die Verfügbarkeit von Informationen zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und den Agenturen der Union und empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen.

c)

Er unterstützt die Entwicklung der Fähigkeiten von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, unter anderem durch die Entwicklung ergänzender und unverbindlicher gemeinsamer Basislehrpläne, Schulungen zur Vorbereitung auf die Entsendung, Leitlinien für die Einhaltung der Grundrechte bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung von schutzbedürftigen Personen sowie die Veranstaltung gemeinsamer Seminare zu den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Themen unter Berücksichtigung der von den zuständigen Agenturen der Union oder sonstigen internationalen Organisationen entwickelten Schulungsinstrumente.

d)

Er stellt sicher, dass Informationen über die in Artikel 9 genannte sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauscht werden.

(4)   Für die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.

Artikel 9

Plattform für den Austausch von Informationen

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben stellen die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses und die Netzkoordinatoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken auf eine sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen und über diese ausgetauscht werden. Diese Plattform wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss eingerichtet und von der Kommission betrieben.

Über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen dürfen keine streng vertraulichen operativen Informationen im Bereich der Strafverfolgung ausgetauscht werden.

(2)   Die über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauschten Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

einschlägige Dokumente, Berichte und Analyseprodukte, auf die sich der Lenkungsausschuss gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 geeinigt hat;

b)

zweijährige Arbeitsprogramme, zweijährliche Tätigkeitsberichte und Ergebnisse von Tätigkeiten und Ad-hoc-Aufgaben von Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;

c)

eine auf dem neuesten stand befindliche Liste der Mitglieder des Lenkungsausschusses;

d)

eine dem neuesten stand befindliche Liste mit den Kontaktangaben der in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, einschließlich ihrer Namen, Entsendeorte und regionalen Zuständigkeiten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen;

e)

sonstige einschlägige Dokumente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(3)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Daten dürfen die über die sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauschten Informationen keine personenbezogenen Daten oder Verknüpfungen, über die solche personenbezogenen Daten unmittelbar oder mittelbar verfügbar sind, enthalten. Der Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Daten ist für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung auf die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses und ordnungsgemäß bevollmächtigte Mitarbeiter beschränkt.

(4)   Das Europäische Parlament erhält Zugang zu bestimmten Teilen der sicheren internetgestützten Plattform für den Austausch von Informationen; diese Teile werden vom Lenkungsausschuss im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen ihre Aufgaben gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz personenbezogener Daten wahr sowie den Vorschriften in mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen.

(2)   Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen können personenbezogene Daten zum Zwecke der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Aufgaben verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

(3)   Nach Absatz 2 verarbeitete personenbezogene Daten können Folgendes umfassen:

a)

biometrische oder biografische Daten, wenn dies zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Rückkehr erforderlich ist, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit angesehen werden können;

b)

Fahrgastlisten von Rückführungsflügen und sonstigen für Rückführungen in Drittländern verwendeten Verkehrsmitteln;

c)

biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der legalen Einreise von Migranten;

d)

biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Neuansiedlung internationalen Schutz benötigen;

e)

biometrische und biografische Daten sowie sonstige personenbezogene Daten, die notwendig sind, um die Identität einer Person festzustellen und um Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verhindern und zu bekämpfen, sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Vorgehensweisen krimineller Banden, den von diesen verwendeten Verkehrsmitteln, den beteiligten Intermediären und den damit einhergehenden Geldflüssen.

Die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes werden nur zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d genannten Aufgaben verarbeitet.

(4)   Der Austausch personenbezogener Daten ist auf den für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

(5)   Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen an Drittländer und internationale Organisationen gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.

Artikel 11

Konsularische Zusammenarbeit

Die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) enthaltenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 12

Bericht

(1)   Fünf Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union stellen der Kommission die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts über die Anwendung dieser Verordnung bereit.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wird hiermit aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(12)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(13)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(14)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(15)  Beschluss (EU) 2019/304 des Rates vom 18. Februar 2019 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht mehr beteiligen möchte, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen enthalten sind (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 7).

(16)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(17)  Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(18)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates

(ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 13)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 377/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1 am Ende

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

Artikel 3 Absatz 4 Einleitung

Artikel 2 Nummer 2 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 7

Artikel 11

Anhang I

Anhang II