25.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1238 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Haushalte in der Union weisen weltweit die höchsten Sparraten auf, jedoch liegt der Großteil dieser Ersparnisse auf kurzfristig verfügbar auf Bankkonten. Mehr Investitionen in die Kapitalmärkte können helfen, die durch die Bevölkerungsalterung und die Niedrigzinsen bedingten Herausforderungen zu meistern.

(2)

Altersrenten stellen einen wesentlichen Teil des Einkommens von Rentnern dar, und für viele Menschen macht eine angemessene Altersvorsorge den Unterschied zwischen einem angenehmen Leben im Alter und Altersarmut aus; Sie sind eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, unter anderem in Artikel 25 über die Rechte älterer Menschen, der Folgendes besagt: „Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.“

(3)

Die Union steht vor zahlreichen Herausforderungen, unter anderem demografischer Natur, da Europa ein alternder Kontinent ist. Außerdem sind Karrieremuster, der Arbeitsmarkt und die Vermögensverteilung nicht zuletzt aufgrund der digitalen Revolution einem radikalen Wandel unterworfen.

(4)

Ein wesentlicher Teil der Altersrenten wird im Rahmen staatlicher Systeme bereitgestellt. Ungeachtet der in den Verträgen festgelegten ausschließlichen nationalen Zuständigkeit für die Organisation der Altersvorsorgesysteme sind angemessene Einkommen und die finanzielle Nachhaltigkeit der nationalen Altersvorsorgesysteme entscheidend für die Stabilität der Union als Ganzes. Wenn größere Teile der in Europa in Form von Barmitteln und Spareinlagen vorhandenen Ersparnisse in langfristige Anlageprodukte, etwa freiwillige Altersvorsorgeprodukte mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge, geleitet werden könnten, hätte dies sowohl für Einzelpersonen — denen höhere Renditen und eine angemessenere Versorgung zugutekämen — als auch für die Wirtschaft im Allgemeinen positive Auswirkungen.

(5)

2015 hatten 11,3 Mio. Unionsbürger im erwerbsfähigen Alter (20–64 Jahre) ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsbürger sie waren, und 1,3 Mio. Unionsbürger arbeiteten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnsitz hatten.

(6)

Die Tatsache, dass das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge mitnahmefähig ist, wird das Produkt insbesondere für junge Menschen und mobile Arbeitnehmer attraktiver machen, und es wird den Unionsbürgern damit weiter erleichtert, ihr Recht auszuüben, überall in der Union zu arbeiten und zu leben.

(7)

Die private Altersvorsorge spielt eine wichtige Rolle dabei, langfristige Sparer und langfristige Anlagemöglichkeiten zusammenzuführen. Ein größerer, europäischer Markt für die private Altersvorsorge wird dazu beitragen, dass mehr Mittel für institutionelle Anleger und für Investitionen in die Realwirtschaft zur Verfügung stehen.

(8)

Durch diese Verordnung kann ein privates Altersvorsorgeprodukt mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge geschaffen werden, das soweit möglich den ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (ESG-Kriterien) nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment Rechnung trägt, möglichst einfach, sicher, angemessenen im Preis, transparent, verbraucherfreundlich und unionsweit mitnahmefähig ist und die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Systeme ergänzt.

(9)

Gegenwärtig funktioniert der Binnenmarkt für die privaten Altersvorsorgeprodukte nicht reibungslos. In einigen Mitgliedstaaten gibt es noch keinen Markt für private Altersvorsorgeprodukte. In anderen sind zwar private Altersvorsorgeprodukte verfügbar, aber die nationalen Märkte sind hochgradig zersplittert. Daher sind private Altersvorsorgeprodukte nur eingeschränkt mitnahmefähig. Dadurch kann Privatpersonen die Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten erschwert werden. Beispielsweise könnte es sie daran hindern, in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder in den Ruhestand zu treten. Hinzu kommt, dass Anbieter die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen können, da die bestehenden Produkte der privaten Altersvorsorge nicht standardisiert sind.

(10)

Da der Binnenmarkt für private Altersvorsorgeprodukte zersplittert ist und vielfältig ist, werden die Auswirkungen von PEPPs in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Zielgruppen sehr unterschiedlich sein. In einigen Mitgliedstaaten könnten PEPPs jenen Menschen Lösungen bieten, die derzeit keinen Zugang zu einer angemessenen Vorsorge haben. In anderen Mitgliedstaaten könnten mit PEPPs die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher ausgeweitet oder Lösungen für mobile Bürger angeboten werden. Da es sich um ein zusätzliches, ergänzendes privates Altersvorsorgeprodukt handelt, sollten die PEPPs allerdings nicht die nationalen Altersvorsorgesysteme ersetzen.

(11)

Die Kapitalmarktunion wird helfen, Kapital in Europa zu mobilisieren und allen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sowie Infrastrukturvorhaben und langfristigen nachhaltigen Projekten zuzuführen, die dieses Kapital brauchen, um zu wachsen und Arbeitsplätze zu schaffen. Eines der Hauptziele der Kapitalmarktunion besteht darin, mehr Investitionen und für Kleinanleger mehr Wahlmöglichkeiten zu schaffen, indem das in Europa Gesparte einem besseren Nutzen zugeführt wird. Ein PEPP stellt dabei einen weiteren Schritt in Richtung einer weiteren Integration der Kapitalmärkte dar, da mit ihm aufgrund des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge und aufgrund der nachhaltigen Investition die langfristige Finanzierung der Realwirtschaft gefördert wird.

(12)

Wie im Aktionsplan der Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vom 30. September 2015 angekündigt, wird „die Kommission […] den Nutzen eines Rechtsrahmens zur Schaffung eines erfolgreichen europäischen Markts für einfache, effiziente und wettbewerbsfähige private Altersvorsorgeprodukte prüfen und der Frage nachgehen, ob diesem Markt Rechtsvorschriften der EU zugrunde gelegt werden sollten“.

(13)

In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor — Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (3) betonte das Europäische Parlament, dass „ein Umfeld gefördert werden muss, das Anreize für innovative Finanzprodukte und folglich eine größere Vielfalt und Vorteile für die Realwirtschaft schafft und mehr Anreize für Investitionen bietet und auch zu angemessenen, sicheren und nachhaltigen Renten beitragen kann, wie etwa die Entwicklung eines einfach gestalteten, transparenten gesamteuropäischen Rentenprodukts (Pan European Pension Product -PEPP)“.

(14)

In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2016 forderte der Europäische Rat „zügige und entschlossene Fortschritte, damit Unternehmen leichter Zugang zu Finanzierungen erhalten und Investitionen in die Realwirtschaft gefördert werden, indem die Agenda der Kapitalmarktunion weiter vorangebracht wird“.

(15)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016„Kapitalmarktunion: die Reform rasch voranbringen“ angekündigt hat, wird sie „Vorschläge für einen EU-Rahmen für ein einfaches, effizientes und wettbewerbsfähiges privates Altersvorsorgeprodukt prüfen. […] Zu den in Betracht gezogenen Optionen zählt unter anderem ein Legislativvorschlag, der im Jahr 2017 vorgelegt werden könnte.“

(16)

In ihrer Mitteilung über die „Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion“ vom 8. Juni 2017 kündigte die Kommission „einen Legislativvorschlag für ein EU-weites Produkt der privaten Altersvorsorge (Pan-European Personal Pension Product — PEPP) bis Ende Juni 2017“ an. „Dieser schafft die Grundlage für einen sichereren, kosteneffizienteren und transparenteren Markt für eine kostengünstige und freiwillige private Altersvorsorge, die europaweit verwaltet werden kann. Er wird den Bedarf jener Menschen bedienen, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, die demografische Herausforderung angehen, die vorhandenen Altersvorsorgeprodukte und -systeme ergänzen und die Kosteneffizienz der privaten Altersversorgung unterstützen, indem er gute langfristige Anlagemöglichkeiten für die private Altersvorsorge bietet“.

(17)

Die Entwicklung eines PEPP wird dazu beitragen, insbesondere für mobile Arbeitnehmer mehr Wahlmöglichkeiten bei der Altersvorsorge sowie einen Unionsmarkt für PEPP-Anbieter zu schaffen. Allerdings sollte es sich dabei lediglich um eine Ergänzung der staatlichen Altersvorsorgesysteme handeln.

(18)

Finanzielle Bildung kann dazu beitragen, dass in Privathaushalten ein Verständnis und Bewusstsein für die Anlageoptionen im Bereich der freiwilligen privaten Altersvorsorge entsteht. Die Sparer sollten außerdem eine reelle Chance erhalten, die mit einem PEPP verbundenen Risiken und Merkmale umfassend erfassen zu können.

(19)

Ein Rechtsrahmen für ein PEPP wird die Grundlagen für einen erfolgreichen Markt für kostengünstige, freiwillige Anlagen in die Altersvorsorge schaffen, die europaweit verwaltet werden können. Indem er die bestehenden gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgesysteme und -produkte ergänzt, wird er dazu beitragen, den Bedarf all jener, die die Angemessenheit ihrer Altersvorsorge verbessern wollen, zu bedienen, die demografische Herausforderung anzugehen und eine kraftvolle neue Quelle für privates Kapital zu erschließen, das in langfristige Investitionen fließen kann. Dieser Rahmen wird die vorhandenen nationalen privaten Altersvorsorgeprodukte und -systeme weder ersetzen noch harmonisieren, und er wird sich auch nicht auf die bestehenden nationalen gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgesysteme und -produkte auswirken.

(20)

Ein PEPP ist ein individuelles, nicht betriebliches Altersvorsorgeprodukt, das PEPP-Sparer auf freiwilliger Basis zur Altersvorsorge abschließen. Da ein PEPP der langfristigen Kapitalansparung dienen sollte, sollten die Möglichkeiten für einen vorzeitigen Kapitalabzug vor dem Renteneintritt begrenzt sein und könnten mit Nachteilen belegt werden.

(21)

Mit dieser Verordnung werden einige Eckpunkte des PEPP harmonisiert, die zentrale Aspekte wie den Vertrieb, den Mindestvertragsinhalt, die Anlagepolitik, den Anbieterwechsel oder auch die grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit betreffen. Die Harmonisierung dieser Eckpunkte wird fairere Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter privater Altersvorsorgeprodukte im Allgemeinen schaffen und dazu beitragen, die Vollendung der Kapitalmarktunion und die Integration des Binnenmarkts für die private Altersvorsorge voranzutreiben. Sie wird ein weitgehend standardisiertes europaweites Produkt hervorbringen, das in allen Mitgliedstaaten erhältlich ist, und die Verbraucher so in die Lage versetzen, den vollen Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, indem sie ihre Altersversorgungsansprüche ins Ausland übertragen und zwischen einer größeren Zahl verschiedener Anbieter, auch in anderen Ländern, wählen können. Da es weniger Hindernisse für die grenzübergreifende Erbringung von Altersvorsorgedienstleistungen geben wird, wird ein PEPP zu mehr europaweitem Wettbewerb zwischen den Anbietern beitragen und Größenvorteile erzeugen, die den Sparern zugutekommen dürften.

(22)

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht den Erlass von Rechtsakten sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Richtlinien. Dem Erlass einer Verordnung wurde der Vorzug gegeben, da sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten würde. Eine Verordnung würde daher eine raschere Aufnahme des PEPP ermöglichen und schneller dazu beitragen, dem Bedarf an mehr Altersersparnissen und Investitionen im Kontext der Kapitalmarktunion zu entsprechen. Mit dieser Verordnung werden die Eckpunkte von PEPPs harmonisiert, die nicht mehr auf nationaler Ebene geregelt werden müssen, weshalb eine Verordnung in diesem Fall besser geeignet erscheint als eine Richtlinie. Hingegen unterliegen Merkmale, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (z. B. die Bedingungen für die Ansparphase) den nationalen Regelungen.

(23)

Mit dieser Verordnung sollten einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Bereitstellung und den Vertrieb von PEPPs sowie die entsprechende Beaufsichtigung festgelegt werden. Für das PEPP sollten die Vorschriften dieser Verordnung, die einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union sowie die entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten. Ferner sollten die von den Mitgliedstaaten angenommenen Gesetze zur Durchführung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union gelten. Falls nicht bereits von dieser Verordnung oder von den sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst, sind die einschlägigen Gesetze der Mitgliedstaaten anwendbar. Im Rahmen eines PEPP sollte ferner zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter ein Vertrag abgeschlossen werden (im Folgenden: „PEPP-Vertrag“). Das Produkt zeichnet sich durch einheitliche Hauptmerkmale aus, die Bestandteil des PEPP-Vertrags sein sollten. Diese Verordnung sollte nicht die Regelungen der Union im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht, berühren. Diese Verordnung sollte ferner das nationale Vertrags-, Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht unberührt lassen.

(24)

Aus dieser Verordnung sollte eindeutig hervorgehen, dass der PEPP- Vertrag allen geltenden Vorschriften entsprechen muss. Darüber hinaus sollten in PEPP-Verträgen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die einheitlichen Hauptmerkmale des Produkts festgelegt werden. Ein PEPP-Vertrag sollte auch von einem Vertreter einer Gruppe von PEPP-Sparern abgeschlossen werden können, etwa von einer unabhängigen Sparervereinigung, die im Namen dieser Gruppe handelt, sofern dies mit dieser Verordnung und dem geltenden nationalen Recht im Einklang steht und die an diesem Abschluss beteiligten PEPP-Sparer die gleichen Informationen und die gleiche Beratung erhalten wie PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag direkt mit einem PEPP-Anbieter oder über einen PEPP-Vertreiber abschließen.

(25)

Die PEPP-Anbieter sollten mit einer einmaligen Produktregistrierung auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten Unionsmarkt erhalten. Im Hinblick auf den Vertrieb eines Produkts unter der Bezeichnung „PEPP“ sollten potenzielle PEPP-Vertreiber bei den zuständigen Behörden einen Registrierungsantrag stellen. Diese Verordnung steht der Registrierung eines bereits bestehenden privaten Altersvorsorgeprodukts, das den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht, nicht entgegen. Die zuständigen Behörden sollten eine Entscheidung über die Registrierung fassen, sofern der PEPP-Anbieter alle erforderlichen Informationen vorlegt und angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Die zuständigen Behörden sollten der Europäischen Aufsichtsbehörde — der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (4) — nach der Entscheidung über die Registrierung eine entsprechende Mitteilung übermitteln, damit der PEPP-Anbieter und das PEPP in das öffentliche Zentralregister eingetragen werden können. Die Registrierung sollte in der gesamten Union gelten. Spätere Änderungen der im Zuge des Registrierungsverfahrens vorgelegten Informationen und Dokumente sollten den zuständigen Behörden und der EIOPA gegebenenfalls umgehend mitgeteilt werden, damit im Hinblick auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen eine wirksame Beaufsichtigung erfolgen kann.

(26)

Die EIOPA sollte ein öffentliches Zentralregister einrichten, in dem Informationen über die registrierten PEPPs, die in der Union bereitgestellt und vertrieben werden können, und über die PEPP-Anbieter sowie eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen das PEPP angeboten wird, verzeichnet werden. Vertreiben PEPP-Anbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keine PEPPs, können aber für diesen Mitgliedstaat ein Unterkonto eröffnen, um die Mitnahmefähigkeit für die PEPP-Kunden zu wahren, sollte dieses Register auch Angaben darüber enthalten, für welche Mitgliedstaaten der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet.

(27)

Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich strukturiert und reglementiert. In manchen Mitgliedstaaten dürfen diese Einrichtungen lediglich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig sein, in anderen Mitgliedstaaten hingegen dürfen sie — einschließlich der zugelassenen Stellen, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, falls die EbAV keine Rechtspersönlichkeit besitzen — im Bereich der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge tätig sein. Dementsprechend unterscheiden sich die EbAV in ihren Organisationsstrukturen erheblich und werden auf nationaler Ebene unterschiedlich beaufsichtigt. Insbesondere werden EbAV, die für die betriebliche sowie die private Altersvorsorge zugelassen sind, umfassender beaufsichtigt als diejenigen, die ausschließlich im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge tätig sind.

Um die finanzielle Stabilität nicht zu gefährden und um den verschiedenen organisatorischen Strukturen und der Beaufsichtigung Rechnung zu tragen, sollten ausschließlich EbAV, die nach dem jeweiligen nationalen Recht auch eine Zulassung für die Bereitstellung privater Altersvorsorgeprodukte haben und entsprechend beaufsichtigt werden, PEPPs anbieten dürfen. Darüber hinaus sollte zur weiteren Wahrung der Finanzstabilität für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPPs ein separater Abrechnungsverband eingerichtet werden, und die Übertragung auf andere Altersversorgungsgeschäfte der Organisation sollte dabei in keinem Falle möglich sein. EbAV, die PEPPs anbieten, sollten ferner stets den einschlägigen Standards gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 Rechnung tragen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten, in denen sie gemäß dieser Richtlinie eingetragen oder zugelassen sind, im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie ausführlicher festgelegten Rechtsvorschriften, sowie auch den im Rahmen des Governance-Systems bestehenden Vorschriften. Sind in dieser Richtlinie strengere Bestimmungen vorgesehen, so gelten — wie auch bei anderen PEPP-Anbietern — diese Bestimmungen.

(28)

Der einheitliche PEPP-Produktpass wird sicherstellen, dass ein Binnenmarkt für PEPPs entsteht.

(29)

PEPP-Anbieter sollten PEPPs, die sie hergestellt haben, und PEPPs, die sie nicht hergestellt haben, vertreiben dürfen, sofern dies den sektorspezifischen Rechtsvorschriften entspricht. PEPP-Vertreiber sollten PEPPs vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben. PEPP-Vertreiber sollten nur Produkte vertreiben, für die sie über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften verfügen.

(30)

Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags sollte eine Beratung der potenziellen PEPP-Sparer durch die PEPP-Anbieter oder -Vertreiber erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge, der individuellen Anforderungen und Bedürfnisse des PEPP-Sparers und der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten. Die Beratung sollte insbesondere darauf abzielen, den PEPP-Sparer über die Merkmale der Anlageoptionen, die Höhe des Kapitalschutzes und die Auszahlungsarten zu informieren.

(31)

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, nachdem sie für diesen Aufnahmemitgliedstaat ein Unterkonto eröffnet haben. Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen eng zusammenarbeiten. Üben PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in verschiedenen Mitgliedstaaten aus, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aufgrund ihrer engeren Verbindungen zu dem PEPP-Anbieter dafür verantwortlich sein, die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verantwortlichkeiten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gerecht verteilt sind, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie in ihrem Gebiet etwaige Verstöße gegen diese Verpflichtungen feststellen, woraufhin die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet sein sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind.

(32)

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden stets in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Anbieters oder Vertreibers stehen.

(33)

Die europaweite Dimension des PEPP kann nicht nur auf der Ebene des Anbieters über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Tätigkeit entwickelt werden, sondern auch auf der Ebene des PEPP-Sparers — durch die Mitnahmefähigkeit des PEPP und den Wechselservice, womit zur Wahrung der persönlichen Altersversorgungsansprüche von Personen beigetragen wird, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Artikeln 21 und 45 AEUV wahrnehmen. Mitnahmefähigkeit bedeutet, dass der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne den PEPP-Anbieter zu wechseln, wohingegen ein Wechsel des PEPP-Anbieters auch unabhängig von einer Wohnsitzveränderung möglich ist.

(34)

Ein PEPP sollte nationale Unterkonten umfassen, von denen jedes diejenigen Merkmale eines privaten Altersvorsorgeprodukts aufweisen sollte, die es ermöglichen, dass die Beiträge zu dem PEPP und die Auszahlungen in den Genuss von Anreizen kommen, sofern es in dem Mitgliedstaat, für den der PEPP-Anbieter ein Unterkonto einrichtet, solche gibt. Das Unterkonto sollte verwendet werden, um die während der Ansparphase geleisteten Beiträge und die während der Leistungsphase geleisteten Auszahlungen nach dem Recht des Mitgliedstaats zu erfassen, für den das Unterkonto eröffnet wurde. Auf der Ebene des PEPP-Sparers sollte ein erstes Unterkonto bei Abschluss eines PEPP-Vertrags eröffnet werden.

(35)

Um den PEPP-Anbietern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPPs mit Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung wirksam werden. Der PEPP-Anbieter sollte bei Auflage eines PEPP Informationen darüber bereitstellen, welche Unterkonten sofort verfügbar sind, um eine mögliche Irreführung der PEPP-Sparer zu vermeiden. Verlegt ein PEPP-Sparer seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat und ist für diesen Mitgliedstaat kein Unterkonto verfügbar, sollte der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer unverzüglich und kostenfrei einen Wechsel zu einem anderen PEPP-Anbieter, der für den betreffenden Mitgliedstaat ein Unterkonto anbietet, ermöglichen. Der PEPP-Sparer könnte auch weiterhin Beiträge auf das Unterkonto einzahlen, auf das die Beiträge vor dem Wohnsitzwechsel eingezahlt wurden.

(36)

Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber sollten unter Berücksichtigung des Ziels des PEPP einer langfristigen Altersvorsorge und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands klare, leicht verständliche und adäquate Informationen für zukünftige PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren Altersvorsorgeentscheidungen zu unterstützen. Aus demselben Grund sollten PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber außerdem in den verschiedenen Phasen eines PEPP — einschließlich vor dem Vertragsabschluss, bei Vertragsabschluss, in der Ansparphase (einschließlich vor dem Renteneintritt) und in der Leistungsphase — ein hohes Maß an Transparenz gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Altersversorgungsansprüche, die prognostizierte Höhe der PEPP-Altersversorgungsleistungen, Risiken und Garantien, die Berücksichtigung von ESG-Kriterien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die prognostizierte Höhe der PEPP-Altersversorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein Szenario für den besten Fall und ein Szenario für den ungünstigsten Fall umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch realistisches Szenario handelt.

(37)

Vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags sollten die potenziellen PEPP-Sparer alle Informationen erhalten, die sie für eine fundierte Entscheidung benötigen. Vor Abschluss des PEPP-Vertrags sollten die Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf die Altersversorgung festgelegt werden und es sollte eine entsprechende Beratung erfolgen.

(38)

Um optimale Produkttransparenz zu gewährleisten, sollten die PEPP-Anbieter für die von ihnen hergestellten PEPPs ein PEPP-Basisinformationsblatt erstellt haben, bevor diese PEPPs an PEPP-Sparer vertrieben werden dürfen. Sie sollten auch für die Richtigkeit des PEPP-Basisinformationsblatts verantwortlich sein. Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte an die Stelle des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgeschriebenen Basisinformationsblatts für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte treten, das entsprechend angepasst werden sollte und daher für PEPPs nicht bereitgestellt werden müsste. Für das Basis-PEPP ist ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen. Bietet der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen an, so sollte auch ein allgemeines Basisinformationsblatt für die alternativen Anlageoptionen bereitgestellt werden, und dieses könnte auch Verweise auf andere Dokumente enthalten. Alternativ dazu sollte für jede alternative Anlageoption ein eigenständiges Basisinformationsblatt bereitgestellt werden, wenn die erforderlichen Informationen über die alternativen Anlageoptionen nicht im Rahmen eines einzigen eigenständigen Basisinformationsblatts bereitgestellt werden können. Dies sollte jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Bereitstellung eines allgemeinen Basisinformationsblatts für die alternativen Anlageoptionen nicht im Interesse der PEPP-Kunden wäre. Wenn die zuständigen Behörden die Übereinstimmung der PEPP-Basisinformationsblätter mit dieser Verordnung bewerten, sollten sie daher gegebenenfalls eine optimale Vergleichbarkeit verschiedener Anlageoptionen gewährleisten und dabei insbesondere den neuesten Erkenntnissen der Verhaltensanalyse Rechnung tragen, um jegliche kognitive Verzerrung durch die Darstellung der Informationen zu vermeiden.

(39)

Um eine weitreichende Verbreitung und Verfügbarkeit der PEPP-Basisinformationsblätter zu gewährleisten, sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der PEPP-Anbieter die PEPP-Basisinformationsblätter auf seiner Website zu veröffentlichen hat. Der PEPP-Anbieter sollte das PEPP-Basisinformationsblatt für jeden Mitgliedstaat veröffentlichen, in dem das PEPP im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertrieben wird, und es sollte spezifische Informationen über die Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase für diesen Mitgliedstaat enthalten.

(40)

Auf nationaler Ebene werden bereits Rechner für private Altersvorsorgeprodukte entwickelt. Damit diese Rechner jedoch für die Verbraucher ihren vollen Nutzen entfalten können, sollten sie die Kosten und Gebühren, die von verschiedenen PEPP-Anbietern berechnet werden, sowie alle weiteren Kosten und Gebühren, die von Vermittlern oder anderen Gliedern in der Anlagekette berechnet werden und nicht bereits von den PEPP-Anbietern einbezogen wurden, erfassen.

(41)

Die Einzelheiten der Informationen, die das PEPP-Basisinformationsblatt umfassen muss, und die Darstellung dieser Informationen sollten durch technische Regulierungsstandards weiter harmonisiert werden, die den vorhandenen und laufenden Untersuchungen des Verbraucherverhaltens, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards sollten von der EIOPA nach Konsultation der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) —, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde, EBA) und gegebenenfalls die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) —, gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank und der zuständigen Behörden sowie auf Grundlage von Verbraucher- und Branchentests gemäß der vorliegenden Verordnung — ausgearbeitet werden, wobei die Einzelheiten und Darstellung die Bedingungen für eine Überprüfung und Überarbeitung der PEPP-Basisinformationsblätter die Bedingungen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von PEPP-Basisinformationsblättern, die Vorschriften zur Bestimmung der Annahmen über Versorgungsleistungsprognosen die Einzelheiten der Darstellung der relevanten Informationen in der PEPP Leistungsinformation und die Mindestanforderungen an die Risikominderungstechniken. Bei der Entwicklung der Entwürfe der technischen Regulierungsstandards sollte die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter von PEPPs, die Versiertheit der PEPP-Sparer und die Merkmale der PEPPs berücksichtigen. Bevor die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards der Kommission vorgelegt werden, sollten gegebenenfalls unter Verwendung echter Daten Verbrauchertests und Branchentests durchgeführt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen. Auch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der EIOPA entwickelte technische Standards für die Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen einschließlich den Voraussetzungen dafür, dass die Informationen in einem standardisierten Format, das Vergleiche ermöglicht, dargestellt werden können und — nach Konsultation der anderen ESAs und der zuständigen Behörden sowie nach Verbraucher- und Branchentests — Standards für das Format aufsichtlicher Meldungen durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(42)

Das PEPP-Basisinformationsblatt sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden und getrennt sein.

(43)

Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparern eine PEPP-Leistungsinformation ausstellen, der ihre wichtigsten persönlichen Daten und allgemeine Daten über das PEPP enthält und aktuelle Informationen darüber gewährleistet. Diese PEPP-Leistungsinformation sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der im Zeitverlauf und über alle Altersvorsorgeprodukte hinweg erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird. Die PEPP-Leistungsinformation sollte auch die wesentlichen Informationen über die Anlagestrategie in Bezug auf ESG-Kriterien enthalten, und in ihr sollte ausgewiesen werden, wo und wie PEPP-Sparer zusätzliche Informationen über die Berücksichtigung dieser Faktoren erhalten können. Die PEPP-Leistungsinformation sollte den PEPP-Sparern jährlich übermittelt werden.

(44)

Die PEPP-Anbieter sollten die PEPP-Sparer zwei Monate vor den Daten, an dem die PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, ihre Auszahlungsoptionen zu ändern, über den bevorstehenden Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten und die Möglichkeit, die Auszahlungsart zu ändern, unterrichten. Wurde mehr als ein Unterkonto eröffnet, sollten PEPP-Sparer über den möglichen Beginn der Leistungsphase der einzelnen Unterkonten unterrichtet werden.

(45)

Während der Leistungsphase sollten die PEPP-Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre PEPP-Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die PEPP-Leistungsempfänger während der Leistungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen.

(46)

Um die Rechte der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die PEPP-Anbieter eine Portfoliostruktur wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht, darunter auch jenen mit langfristigem Planungshorizont. Daher sind eine effiziente Beaufsichtigung und ein Ansatz für die Anlagevorschriften erforderlich, der den PEPP-Anbietern genügend Flexibilität lässt, um sich für die sicherste und effizienteste Anlagepolitik entscheiden zu können, und sie zugleich verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insgesamt im bestmöglichen, langfristigen Interesse des PEPP-Sparers zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Kundenstruktur des PEPP-Anbieters abgestimmte Anlagepolitik.

(47)

Indem der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zum grundlegenden Prinzip für Kapitalanlagen erhoben und PEPP-Anbietern die grenzüberschreitende Tätigkeit ermöglicht wird, wird die Umschichtung von Ersparnissen in die private Altersvorsorge gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet. Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht sollte auch explizit berücksichtigt werden, welche Rolle ESG-Kriterien im Rahmen des Anlageprozesses spielen.

(48)

Diese Verordnung sollte angemessene Anlagefreiheit für die PEPP-Anbieter sicherstellen. Als sehr langfristige Anleger mit geringen Liquiditätsrisiken sind die PEPP-Anbieter in der Lage, einen Beitrag zur Entwicklung der Kapitalmarktunion zu leisten, indem sie innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, investieren. Sie können auch die Vorteile der internationalen Diversifizierung nutzen. Anlagen in Aktien, die auf andere Währungen lauten als die Verbindlichkeiten, und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichem Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb — im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger geschützt werden — nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

(49)

Im Kontext der Vertiefung der Kapitalmarktunion wird unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil vielerlei verstanden. Es handelt sich bei diesen Instrumenten um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Bindung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt; auch Beteiligungen an sowie Schuldtitel von nicht börsennotierten Unternehmen und Darlehen an nicht börsennotierte Unternehmen sollten ihnen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte wachstumsorientierte Firmen, Immobilienwerte oder andere Vermögenswerte, die für langfristige Anlagen geeignet sein könnten. CO2-arme und klimaverträgliche Infrastrukturprojekte sind häufig nicht börsennotiert und benötigen langfristiges Fremdkapital für die Projektfinanzierung. Angesichts der Langfristigkeit ihrer Verbindlichkeiten werden die PEPP-Anbieter ermutigt, einen ausreichenden Teil ihrer Vermögenswerte für nachhaltige Investitionen in die Realwirtschaft mit langfristigem wirtschaftlichem Nutzen bereitzustellen, insbesondere für Infrastrukturprojekte und -unternehmen.

(50)

ESG-Kriterien sind für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der PEPP-Anbieter von großer Bedeutung. Die PEPP-Anbieter sollten dazu angehalten werden, diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem zu berücksichtigen, um die Entstehung „verlorener Vermögenswerte“ (stranded assets) zu vermeiden. Die Informationen über ESG-Kriterien sollten der EIOPA, den zuständigen Behörden und den PEPP-Sparern zur Verfügung gestellt werden.

(51)

Ein Ziel der Regulierung von PEPPs besteht darin, ein sicheres, kostengünstiges langfristiges Altersvorsorgeprodukt zu schaffen. Bei Anlagen in private Altersvorsorgeprodukte handelt es sich um langfristige Investitionen, weswegen besonders auf die langfristigen Auswirkungen der Portfoliostruktur geachtet werden sollte. Dabei sollten insbesondere ESG-Kriterien berücksichtigt werden. PEPP-Ersparnisse sollten unter Berücksichtigung von ESG-Kriterien, wie sie in den Klima- und Nachhaltigkeitszielen der Union gemäß dem Pariser Klimaschutzübereinkommen (Übereinkommen von Paris), in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte niedergelegt sind, angelegt werden.

(52)

Zum Zwecke der Sicherstellung, dass die Verpflichtung zu einer mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehenden Anlagepolitik eingehalten wird, sollte es PEPP-Anbietern untersagt sein, in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten nicht kooperativen Ländern und in gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommenen einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission genannten Ländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, zu investieren.

(53)

Da das PEPP der langfristigen Altersversorgung dient, sollten für die den PEPP-Sparern offenstehenden Anlageoptionen ein Rahmen abgesteckt werden, der die Elemente regelt, anhand deren die Anleger eine Anlageentscheidung treffen können, einschließlich der Anzahl der Anlageoptionen, zwischen denen sie wählen können. Nach der Erstentscheidung für eine Option bei Abschluss eines PEPP sollte der PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, sich nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren nach dem Abschluss eines PEPP bzw., wenn bereits eine Änderung erfolgt ist, nach einem Mindestzeitraum von fünf Jahren nach der letzten Änderung umzuentscheiden, sodass die Anbieter ausreichende Stabilität für ihre langfristige Anlagestrategie erhalten, während gleichzeitig der Anlegerschutz gewährleistet ist. Die PEPP-Anbieter sollten den PEPP-Sparer allerdings gestatten dürfen, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.

(54)

Das Basis-PEPP sollte ein sicheres Produkt sein, und es sollte die Standard-Anlageoption darstellen. Es könnte entweder in einer Risikominderungstechnik bestehen, die dem Ziel entspricht, es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, das Kapital zurückzuerlangen, oder in einer Garantie auf das angelegte Kapital. Eine Risikominderungstechnik, die mit dem Ziel im Einklang steht, es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, das Kapital zurückzuerlangen, könnte eine konservative Anlagestrategie oder eine Lebenszyklusstrategie mit einem mit der Zeit progressiv sinkenden Gesamtrisiko sein. Die Garantien im Rahmen der Standard-Anlageoption sollten mindestens die im Zuge der Ansparphase geleisteten Beiträge nach Abzug aller Gebühren und Entgelte abdecken. Die Garantien könnten auch die Gebühren und Entgelte abdecken und einen vollständigen oder teilweisen Inflationsausgleich umfassen. Das angelegte Kapital sollte zu Beginn der Leistungsphase und während einer etwaigen Leistungsphase durch eine Garantie gedeckt sein.

(55)

Um den PEPP-Sparern Kosteneffizienz und eine ausreichende Leistung zu gewährleisten, sollten die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP auf einen festen Prozentsatz des angesparten Kapitals begrenzt werden. Diese Obergrenze sollte zwar auf 1 % des angesparten Kapitals festgesetzt werden, es wäre jedoch angebracht, genauer festzulegen, welche Arten von Kosten und Gebühren im Rahmen der technischen Regulierungsstandards zu berücksichtigen sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen PEPP-Anbietern und den verschiedenen Arten von PEPPs mit ihren besonderen Strukturen in Bezug auf Kosten und Gebühren zu gewährleisten. Die Kommission sollte ermächtigt werden solche technischen Regulierungsstandards zu erlassen, die von der EIOPA entwickelt werden sollten. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards sollte die EIOPA insbesondere den langfristigen Charakter des PEPP, die verschiedenen Arten von PEPPs und die mit ihren spezifischen Merkmalen verbundenen kostenrelevanten Faktoren berücksichtigen, um eine gerechte und gleiche Behandlung der verschiedenen PEPP-Anbieter und ihrer Produkte zu gewährleisten und gleichzeitig den Charakter des Basis-PEPP als einfaches, kosteneffizientes und transparentes Produkt mit einer ausreichenden langfristigen realen Anlagerendite zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf die Wahrung des Ziels der langfristigen Altersvorsorge des Produkts die Auszahlungsarten, insbesondere in Bezug auf lebenslange Renten, sorgfältig geprüft werden. Um sicherzustellen, dass PEPP-Anbieter, die eine Kapitalgarantie anbieten, im Vergleich zu anderen Anbietern von gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren, sollte die EIOPA in diesem Rahmen die Struktur der Kosten und Gebühren angemessen berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Prozentwerte für Kosten und Gebühren regelmäßig überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung der Änderungen der Höhe der Kosten weiterhin angemessen sind. Die Kommission sollte solche technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.

Um eine fortdauernde Kosteneffizienz zu gewährleisten und die PEPP-Kunden vor übermäßig belastenden Kostenstrukturen zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung des Prozentwertes zu erlassen, wobei sie die Überprüfungen, insbesondere die tatsächliche Höhe und die Veränderungen der tatsächlichen Höhe der Kosten und Gebühren sowie die Auswirkungen der Kostenobergrenze auf die Verfügbarkeit von PEPPs und einen angemessenen Marktzugang verschiedener PEPP-Anbieter, die verschiedene Arten von PEPPs anbieten, berücksichtigen sollte.

(56)

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die zuständigen Behörden als oberste Ziele den Schutz der Rechte der PEPP-Sparer und PEPP-Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der PEPP-Anbieter im Blick haben.

(57)

Handelt es sich bei dem PEPP-Anbieter um eine EbAV oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der Europäischen Union (EU-AIFM), so sollte dieser für die Verwahrung der Vermögenswerte, die der Bereitstellung von PEPPs entsprechen, eine oder mehrere Verwahrstellen bestellen. In Bezug auf die als Verwahrstelle agierende Stelle und ihre Aufgaben sind zusätzliche Schutzvorkehrungen notwendig, da die Bestimmungen in Bezug auf die Verwahrstelle gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf Fonds abzielen, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, mit Ausnahme Europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), die an Privatanleger vertrieben werden, und das geltende sektorspezifische Recht für EbaV die Bestellung einer Verwahrstelle nicht in allen Fällen erfordern. Um ein Höchstmaß an Anlegerschutz in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu gewährleisten, die der Bereitstellung von PEPPs entsprechen, verpflichtet diese Verordnung die EbAV und EU-AIFM, die PEPPs anbieten, sich an die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) in Bezug auf die Bestellung der Verwahrstelle, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Aufsichtspflichten zu halten.

(58)

Transparente und gerechte Kosten und Gebühren sind unerlässlich, um das Vertrauen der PEPP-Sparer zu gewinnen und ihnen fundierte Entscheidungen zu ermöglichen. Dementsprechend sollte eine intransparente Preisgestaltung untersagt werden.

(59)

Um die in dieser Verordnung ausgeführten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Ausübung der Interventionsbefugnisse der EIOPA und der zuständigen Behörden und die Kriterien und Faktoren, anhand deren die EIOPA feststellen kann, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes von PEPP-Sparern bestehen, festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (13). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)

Unbeschadet des Rechts der PEPP-Kunden, die Gerichte anzurufen, sollten leicht zugängliche, adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung (ADR) zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet werden, mit dem Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten beigelegt werden können.

(61)

Zur Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von ihren Kunden befolgt werden kann, bevor auf ein Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zurückgegriffen oder der Streitfall an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte Zeitrahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber auf eine Beschwerde antworten sollte. Die Stellen für alternative Streitbeilegung sollten über ausreichende Kapazitäten für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Streitfällen über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten verfügen.

(62)

Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht haben, in der Ansparphase in einem klaren, schnellen und sicheren Verfahren zu einem anderen PEPP-Anbieter im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Die PEPP-Anbieter sollten während der Leistungsphase jedoch nicht verpflichtet sein, für PEPPs einen Wechselservice anzubieten, wenn die Sparer Auszahlungen in Form einer lebenslangen Rente erhalten. Beim Wechsel sollten die übertragenden PEPP-Anbieter die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen vom PEPP-Konto übertragen und das Konto schließen. PEPP-Sparer sollten mit den empfangenden PEPP-Anbietern einen Vertrag über die Eröffnung eines neuen PEPP-Kontos abschließen. Das neue PEPP-Konto sollte die gleiche Unterkontenstruktur haben wie das bisherige PEPP-Konto.

(63)

Im Zuge des Wechselservices können PEPP-Sparer Sacheinlagen nur dann übertragen, wenn der Wechsel zwischen PEPP-Anbietern erfolgt, die im Portfoliomanagement für PEPP-Sparer tätig sind, also etwa zwischen Wertpapierfirmen oder anderen zugelassenen Anbietern mit einer zusätzlichen Lizenz. In diesem Fall ist eine schriftliche Zustimmung des empfangenden Anbieters erforderlich. Im Falle der Verwaltung gemeinsamer Anlagen ist die Übertragung von Sacheinlagen nicht möglich, da in Bezug auf die einzelnen PEPP-Sparer keine Trennung der Vermögenswerte erfolgt.

(64)

Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür verantwortlich sein, den Anbieterwechsel für den PEPP-Sparer auf dessen Antrag hin einzuleiten und abzuwickeln. Die PEPP-Anbieter sollten bei der Einrichtung des Wechselservice die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis zusätzliche Hilfsmittel, etwa technische Lösungen, einzusetzen. Da es sich bei dem PEPP um ein europaweites Produkt handelt, sollten PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, den Anbieter unverzüglich und unentgeltlich zu wechseln, wenn in dem Mitgliedstaat, in den sie umziehen, kein Unterkonto verfügbar ist.

(65)

Vor der Einwilligung in den Anbieterwechsel sollte der PEPP-Sparer über sämtliche Verfahrensschritte und Kosten informiert werden, die erforderlich sind, um den Wechsel zu vollziehen, damit der PEPP-Sparer eine wohlinformierte Entscheidung über den Wechselservice treffen kann.

(66)

Damit der Wechsel gelingt, ist die Kooperation des übertragenden PEPP-Anbieters erforderlich. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte vom übertragenden PEPP-Anbieter alle Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Zahlungen auf das andere PEPP-Konto zu übertragen. Jedoch sollten sich diese Informationen auf den für den Anbieterwechsel erforderlichen Umfang beschränken.

(67)

Dem PEPP-Sparer sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Anbieterwechsel beteiligten PEPP-Anbieter unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem PEPP-Sparer keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung des Anbieterwechsels zusammenhängen. Da zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase ein Kapitalschutz gewährleistet sein sollte, sollte der übertragende PEPP-Anbieter nicht verpflichtet sein, den Kapitalschutz oder die Kapitalgarantie zum Zeitpunkt des Übergangs sicherzustellen. Der PEPP-Anbieter könnte auch beschließen, den Kapitalschutz zu gewährleisten oder die Kapitalgarantie zum Zeitpunkt des Wechsels zu übernehmen.

(68)

Die PEPP-Sparer sollten in der Lage sein, vor dem Wechsel eine wohlinformierte Entscheidung zu treffen. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte alle Vertriebs- und Informationspflichten einhalten, einschließlich der Bereitstellung eines PEPP-Basisinformationsblatts sowie von Beratung und angemessenen Informationen über die mit dem Wechsel verbundenen Kosten und die möglichen negativen Auswirkungen auf den Kapitalschutz bei der Übertragung eines PEPP mit einer Garantie. Die vom übertragenden PEPP-Anbieter geltend gemachten Wechselkosten sollten auf einen Betrag begrenzt werden, der kein Mobilitätshindernis darstellt, und in jedem Fall sollten sie auf 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des Geldwertes der zu übertragenden Sacheinlagen begrenzt sein.

(69)

Die PEPP-Sparer sollten sich beim Abschluss eines PEPP und bei der Eröffnung eines neuen Unterkontos mit Blick auf die Leistungsphase für eine Auszahlungsoption (regelmäßige Rentenzahlungen, einmalige Kapitalausschüttung oder Sonstiges) entscheiden können, aber anschließend die Möglichkeit haben, sich ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase, bei Beginn der Leistungsphase und bei einem Wechsel umzuentscheiden, damit sie — wenn sie sich dem Ruhestand nähern — die Auszahlungsoption wählen können, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Bietet der PEPP-Anbieter nicht nur eine Auszahlungsart an, sollte der PEPP-Sparer für die einzelnen Unterkonten seines PEPP-Kontos verschiedene Auszahlungsarten wählen können.

(70)

Die PEPP-Anbieter sollten die Möglichkeit haben, PEPP-Sparern ein breites Spektrum an Auszahlungsarten anzubieten. Mit diesem Ansatz würde das Ziel verwirklicht, durch mehr Flexibilität und Auswahl für die PEPP-Sparer die Verbreitung von PEPPs zu fördern. Er würde den Anbietern eine möglichst kosteneffiziente Gestaltung ihrer PEPPs ermöglichen. Er steht mit anderen Politikfeldern der Union in Einklang und ist politisch realisierbar, da er den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität lässt, selbst zu entscheiden, welche Auszahlungsarten sie fördern wollen. In Anbetracht des Ziels der langfristigen Altersvorsorge des Produkts sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zur Bevorzugung bestimmter Auszahlungsarten anzunehmen, etwa Höchstbeträge für einmalige Kapitalausschüttungen, um lebenslange Renten und Entnahmen weiter zu fördern.

(71)

Da das PEPP ein europaweites Produkt ist, ergibt sich die Notwendigkeit, für einen einheitlich hohen Schutz der PEPP-Sparer auf dem gesamten Binnenmarkt zu sorgen. Dies erfordert geeignete Instrumente, damit Verstöße wirksam bekämpft und Nachteile für die Verbraucher verhindert werden können. Daher sollten die Befugnisse der EIOPA und der zuständigen Behörden durch einen gesonderten Mechanismus ergänzt werden, der das Inverkehrbringen, den Vertrieb und den Verkauf von PEPPs verbietet oder einschränkt, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer geben, einschließlich einer angemessenen Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge des Produkts, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte und der Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems, was mit geeigneten Koordinierungs- und Notfallbefugnissen für die EIOPA einhergehen sollte.

Die Befugnisse der EIOPA sollten auf Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beruhen, damit dafür gesorgt ist, dass solche Interventionsmechanismen bei erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer angewendet werden können, einschließlich mit Blick auf das besondere Ziel einer langfristigen Altersvorsorge des PEPP. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden vorsorglich ein Verbot oder eine Einschränkung verhängen können, bevor ein PEPP in Verkehr gebracht, vertrieben oder an PEPP-Sparer verkauft wird. Diese Befugnisse entbinden den PEPP-Anbieter nicht von seiner Verantwortung, alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(72)

Bei den Kosten und Gebühren von Anlagen in PEPPs sollte volle Transparenz garantiert sein. Für die Anbieter würden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, während der Verbraucherschutz gewährleistet wäre. Es wären vergleichbare Informationen für die verschiedenen Produkte verfügbar, was Anreize für eine wettbewerbsorientierte Preisgestaltung schafft.

(73)

Auch wenn die laufende Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter durch die jeweils zuständigen Behörden erfolgen soll, sollte die EIOPA die Aufsicht in Bezug auf PEPPs doch koordinieren, um die kohärente Anwendung einer einheitlichen Aufsichtsmethodik sicherzustellen und so zum Ziel einer europaweiten, langfristigen Altersvorsorge durch PEPPs beizutragen.

(74)

Um die Verbraucherrechte zu stärken und den Zugang zu einem Beschwerdeverfahren zu erleichtern, sollten die PEPP-Sparer einzeln oder gemeinsam in der Lage sein, Beschwerden an die zuständigen Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats zu richten, und zwar unabhängig vom Ort des Verstoßes.

(75)

Die EIOPA sollte mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und deren Zusammenarbeit sowie Kohärenz fördern. Im Hinblick darauf sollte die EIOPA bei der Befugnis der zuständigen Behörden zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen eine Rolle spielen, indem sie Daten über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit PEPPs bereitstellt. Außerdem sollte die EIOPA in grenzübergreifenden Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden uneins sind, verbindlich schlichten.

(76)

Damit sichergestellt ist, dass PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Verordnung einhalten und unionsweit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen vorgesehen werden.

(77)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen verhängt werden.

(78)

Obwohl Mitgliedstaaten für dieselben Zuwiderhandlungen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen können, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlicher Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Zuwiderhandlungen befasst wurden.

(79)

Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, Geldbußen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die tatsächlichen oder potenziellen Gewinne aufwiegen und selbst auf größere Finanzunternehmen und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(80)

Um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Sanktionen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen sowie der Höhe der Geldbußen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(81)

Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße und Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um die Verbraucher besser zu schützen, indem sie vor PEPPs, die unter Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vertrieben werden, gewarnt werden, sollten diese Entscheidungen öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar.

(82)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten, die die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermöglichen.

(83)

Diese Verordnung sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Straftaten unberührt lassen.

(84)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden oder die Verarbeitung personenbezogener Daten durch PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfolgen. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen (16).

(85)

Aufgrund der Sensibilität personenbezogener finanzieller Angaben ist strenger Datenschutz von äußerster Wichtigkeit. Daher wird empfohlen, dass die Datenschutzbehörden unmittelbar in die Umsetzung und Überwachung dieser Verordnung einbezogen werden.

(86)

Das in dieser Verordnung festgelegte Registrierungs- und Notifizierungsverfahren sollte kein zusätzliches nationales Verfahren ersetzen, damit die Möglichkeit besteht, die auf nationaler Ebene festgelegten Vorteile und Anreize zu nutzen.

(87)

Diese Verordnung soll einer Evaluierung unterzogen werden, bei der unter anderem Marktentwicklungen, wie die Entstehung neuer Arten von PEPPs, sowie die Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bewertet werden. Bei dieser Evaluierung sollten die verschiedenen Ziele und Zwecke der Schaffung eines gut funktionierenden PEPP-Marktes berücksichtigt werden, und insbesondere sollte evaluiert werden, ob diese Verordnung dazu geführt hat, dass mehr Unionsbürger Rücklagen für eine tragfähige, angemessene Rente bilden. Die Bedeutung europäischer Mindeststandards für die Beaufsichtigung von PEPP-Anbietern erfordert auch die Bewertung der PEPP-Anbieter im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung und des geltenden sektorspezifischen Rechts.

(88)

Angesichts der möglichen Langzeitauswirkungen dieser Verordnung ist es unverzichtbar, Entwicklungen in der Anfangsphase ihrer Anwendung genau zu überwachen. Bei der Evaluierung sollte die Kommission auch den Erfahrungen der EIOPA sowie der Interessenträger und Experten Rechnung tragen und dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige Feststellungen darlegen.

(89)

Mit dieser Verordnung sollte die Einhaltung der Grundrechte sichergestellt werden und sie sollte mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere dem Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Eigentum, der unternehmerischen Freiheit, dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen und dem Grundsatzes eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(90)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung des Schutzes von PEPP-Sparern und die Stärkung ihres Vertrauens in PEPPs, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„privates Altersvorsorgeprodukt“ ein Produkt, das

a)

auf einem freiwilligen Vertrag zwischen einem einzelnen Sparer und einem Unternehmen beruht und der Ergänzung der gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgeansprüche dient;

b)

eine langfristige Kapitalansparung mit dem ausdrücklichen Ziel, ein Ruhestandseinkommen zu gewähren und mit begrenzten Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg vor dem Renteneintritt vorsieht;

c)

weder ein gesetzliches noch ein betriebliches Altersvorsorgeprodukt ist;

2.

„Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ ein langfristiges Sparprodukt für die private Altersvorsorge, das von einem nach Artikel 6 Absatz 1 zugelassenen Finanzunternehmen im Rahmen eines PEPP-Vertrags angeboten und von einem PEPP-Sparer oder einer unabhängigen Vereinigung von PEPP-Sparern im Namen ihrer Mitglieder zur Altersvorsorge abgeschlossen wird und für das keine oder nur streng eingeschränkte vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bestehen, und das gemäß dieser Verordnung registriert ist;

3.

„PEPP-Sparer“ eine natürliche Person, die mit einem PEPP-Anbieter einen PEPP-Vertrag abgeschlossen hat;

4.

„PEPP-Vertrag“ einen Vertrag zwischen einem PEPP-Sparer und einem PEPP-Anbieter, der den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen entspricht;

5.

„PEPP-Konto“ ein privates Altersvorsorgekonto, das auf einen PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger lautet und für die Erfassung von Transaktionen verwendet wird, die dem PEPP-Sparer regelmäßige Einzahlungen zum Zwecke der Altersvorsorge und dem PEPP-Leistungsempfänger den Erhalt von PEPP-Leistungen gestatten;

6.

„PEPP-Leistungsempfänger“ eine natürliche Person, die PEPP-Leistungen erhält;

7.

„PEPP-Kunde“ einen PEPP-Sparer, einen potenziellen PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger;

8.

„PEPP-Vertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Verträgen über ein PEPP, das Abschließen solcher Verträge oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere PEPP-Verträge gemäß Kriterien, die ein PEPP-Kunde über eine Website oder andere Medien auswählt, sowie die Erstellung einer PEPP-Rangliste, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder eines Rabatts auf den Preis eines PEPP, wenn der PEPP-Kunde einen PEPP-Vertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann;

9.

„PEPP-Altersversorgungsleistungen“ Leistungen, die unter Bezugnahme auf den Renteneintritt oder den erwarteten Renteneintritt in einer der in Artikel 58 Absatz 1 genannten Formen gezahlt werden.

10.

„PEPP-Leistungen“ PEPP-Altersversorgungsleistungen und andere Zusatzleistungen, auf die ein PEPP-Leistungsempfänger gemäß dem PEPP-Vertrag Anspruch hat, insbesondere in Bezug auf die streng begrenzten Fälle der vorzeitigen Kündigung oder wenn der PEPP-Vertrag eine Abdeckung biometrischer Risiken vorsieht;

11.

„Ansparphase“ den Zeitraum, in dem Vermögenswerte auf einem PEPP-Konto angesammelt werden und der normalerweise bis zum Beginn der Leistungsphase andauert;

12.

„Leistungsphase“ den Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden können, um die Altersversorgung oder andere Einkommensanforderungen zu finanzieren;

13.

„Rente“ eine Summe, die über einen bestimmten Zeitraum, etwa die Lebenszeit des PEPP-Leistungsempfängers oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, im Gegenzug zu einer Kapitalanlage in bestimmten Zeitabständen zahlbar ist;

14.

„Entnahmen“ Ermessensbeträge, die die PEPP-Leistungsempfänger bis zu einer bestimmten Höhe in regelmäßigen Abständen entnehmen können;

15.

„PEPP-Anbieter“ ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für die Herstellung eines PEPP und dessen Vertrieb zugelassen ist;

16.

„PEPP-Vertreiber“ ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung betreibt, oder ein Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

17.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das

a)

es einem PEPP-Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

b)

die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;

18.

„zuständige Behörden“ die nationalen Behörden, die ein Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter oder gegebenenfalls der PEPP-Vertreiber oder im Hinblick auf die Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benennt;

19.

„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters“ den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der in Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Rechtsakte;

20.

„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Vertreibers“

a)

den Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnsitz befindet, sofern es sich bei dem Vertreiber um eine natürliche Person handelt;

b)

den Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz liegt, sofern es sich bei dem Vertreiber um eine juristische Person handelt, oder den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet, sofern der Vertreiber gemäß dem nationalen Recht keinen eingetragenen Sitz hat;

21.

„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Anbieters“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters ist und in dem der PEPP-Anbieter im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs anbietet oder für den der PEPP-Anbieter ein Unterkonto eröffnet hat;

22.

„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Vertreibers“ einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Vertreibers ist, in dem der PEPP-Vertreiber im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs vertreibt;

23.

„Unterkonto“ einen nationalen Bereich, der innerhalb jedes PEPP-Kontos eröffnet wird und den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz unterhält, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme etwaiger Anreize bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden; dementsprechend kann eine Person in jedem Unterkonto ein PEPP-Sparer oder ein PEPP-Leistungsempfänger sein, je nachdem, welche rechtlichen Anforderungen für die Anspar- und die Leistungsphase jeweils gelten;

24.

„Kapital“ das aggregierte eingezahlte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen zur Anlage zur Verfügung stehen;

25.

„Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) genannten Instrumente;

26.

„Verwahrstelle“ eine Einrichtung, die damit betraut ist, Vermögenswerte zu verwahren und darüber zu wachen, dass die Vertragsbedingungen und geltendes Recht eingehalten werden;

27.

„Basis-PEPP“ eine Anlageoption im Sinne von Artikel 45;

28.

„Risikominderungstechniken“ Techniken zur systematischen Verringerung des Ausmaßes eines Risikos und/oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts;

29.

„biometrische Risiken“ mit Tod, Behinderung und/oder hohem Alter verbundene Risiken;

30.

„Anbieterwechsel“ die Übertragung der entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls der Vermögenswerte gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf einem PEPP-Konto bei einem PEPP-Anbieter auf ein PEPP-Konto bei einem anderen PEPP-Anbieter auf Wunsch eines PEPP-Kunden mit Schließung des erstgenannten PEPP-Kontos unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe e;

31.

„Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung des PEPP-Anbieters oder des PEPP-Vertreibers an einen PEPP-Kunden in Bezug auf einen oder mehrere PEPP-Verträge;

32.

„Partnerschaft“ die Zusammenarbeit zwischen PEPP-Anbietern bei der Mitnahmefähigkeit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Unterkonten für verschiedene Mitgliedstaaten angeboten werden können;

33.

„ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren“ oder „ESG-Kriterien“ ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Fragen, wie sie im Übereinkommen von Paris, in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und in den von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätzen für verantwortungsbewusstes Investment niedergelegt sind.

Artikel 3

Anwendbare Vorschriften

Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen

a)

dieser Verordnung und

b)

in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche

i)

dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht, einschließlich der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,

ii)

den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des einschlägigen sektorspezifischen Unionsrechts und zur Umsetzung der speziell das PEPP betreffenden Maßnahmen der Union erlassen,

iii)

dem sonstigen für PEPPs geltenden nationalen Recht.

Artikel 4

PEPP-Vertrag

(1)   In dem PEPP-Vertrag werden die spezifischen Bestimmungen für das PEPP gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird.

(2)   Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes;

b)

gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2;

c)

die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44;

d)

ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;

e)

eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern;

f)

die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist;

g)

die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55;

h)

gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;

i)

die Bedingungen für die Ansparphase im Sinne von Artikel 47 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;

j)

die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;

k)

gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind.

KAPITEL II

REGISTRIERUNG

Artikel 5

Registrierung

(1)   Ein PEPP darf nur dann in der Union angeboten und vertrieben werden, wenn es im von der EIOPA geführten öffentlichen Zentralregister nach Maßgabe von Artikel 13 registriert wurde.

(2)   Die Registrierung eines PEPP gilt in allen Mitgliedstaaten. Sie berechtigt den PEPP-Anbieter, das PEPP anzubieten, und den PEPP-Vertreiber das im in Artikel 13 genannte öffentlichen Zentralregister eingetragene PEPP zu vertreiben.

Die laufende Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit Kapitel IX.

Artikel 6

Antrag auf Registrierung eines PEPP

(1)   Nur die folgenden Finanzunternehmen, die nach dem Unionsrecht zugelassen oder eingetragen sind, können die Registrierung eines PEPP beantragen:

a)

nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zugelassene Kreditinstitute;

b)

nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zugelassene Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG und Anhang II der genannten Richtlinie betreiben;

c)

nach der Richtlinie (EU) 2016/2341 zugelassene oder eingetragene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), die gemäß nationalem Recht überwacht werden und dafür zugelassen sind, auch private Altersvorsorgeprodukte anzubieten. In diesem Fall wird für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPP ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, wobei die Übertragung auf andere Altersversorgungsgeschäfte der Einrichtung keinesfalls möglich ist;

d)

nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die die Portfolioverwaltung anbieten;

e)

nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investment- oder Verwaltungsgesellschaften;

f)

nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIFM).

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzunternehmen stellen den Antrag auf Registrierung eines PEPP bei den jeweils zuständigen Behörden. Der Antrag enthält Folgendes:

a)

die Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags gemäß Artikel 4, die den PEPP-Sparern angeboten werden sollen;

b)

Angaben zur Identität des Antragstellers;

c)

Angaben zu Vereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf das PEPP, einschließlich der in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3 festgelegten Vereinbarungen;

d)

gegebenenfalls eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, in denen der antragstellende PEPP-Anbieter das PEPP vertreiben will;

e)

gegebenenfalls Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

f)

die in Artikel 26 festgelegten wesentlichen Angaben zum PEPP;

g)

eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, für die der antragstellende PEPP-Anbieter die unmittelbare Eröffnung eines Unterkontos sicherstellen kann.

(3)   Die zuständigen Behörden überprüfen den in Absatz 2 genannten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzen die zuständigen Behörden eine Frist, innerhalb deren der Antragsteller zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Nachdem der Antrag als vollständig erachtet wird, setzen die zuständigen Behörden den Antragsteller entsprechend in Kenntnis.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des vollständigen Antrags im Sinne von Absatz 3 treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Registrierung eines PEPP nur, wenn der Antragsteller gemäß Absatz 1 PEPPs anbieten darf und wenn die Informationen und Unterlagen, die mit dem in Absatz 2 genannten Antrag auf Registrierung übermittelt wurden, im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(5)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die Entscheidung zur Registrierung des PEPP getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die Entscheidung sowie die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g genannten Informationen und Unterlagen und setzen den antragstellenden PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

Die EIOPA ist für eine Entscheidung der zuständigen Behörden über die Registrierung weder verantwortlich noch kann sie dafür haftbar gemacht werden.

Verweigern die zuständigen Behörden eine Registrierung, geben sie eine begründete Entscheidung heraus, gegen die ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(6)   Für den Fall, dass für eine bestimmte Art von Finanzunternehmen im Sinne von Absatz 1 in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde zuständig ist, benennt der betreffende Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde für jede einzelne Art von Finanzunternehmen im Sinne von Absatz 1, die für das Registrierungsverfahren und die Kommunikation mit der EIOPA zuständig ist.

Nachträgliche Änderungen an den Informationen und Unterlagen, die mit dem in Absatz 2 genannten Antrag übermittelt wurden, werden den zuständigen nationalen Behörden umgehend angezeigt. Betreffen die Änderungen die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g genannten Informationen und Unterlagen, setzen die zuständigen Behörden die EIOPA über diese Änderungen umgehend in Kenntnis.

Artikel 7

Registrierung eines PEPP

(1)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung sowie der Informationen und Unterlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 trägt die EIOPA das PEPP in das in Artikel 13 genannte öffentliche Zentralregister ein und setzt die zuständigen Behörden davon umgehend in Kenntnis.

(2)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 von der Registrierung des PEPP in Kenntnis gesetzt wurden, setzen die zuständigen Behörden den antragstellenden PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

(3)   Ab dem Zeitpunkt der Eintragung des PEPP im öffentlichen Zentralregister im Sinne von Artikel 13 kann der PEPP-Anbieter das PEPP anbieten und der PEPP-Vertreiber das PEPP vertreiben.

Artikel 8

Bedingungen für die Löschung eines PEPP aus dem Register

(1)   Die zuständigen Behörden treffen eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register, wenn —

a)

der PEPP-Anbieter ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet;

b)

der PEPP-Anbieter die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

der PEPP-Anbieter in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder

d)

der PEPP- Anbieter oder das PEPP die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt.

(2)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die Entscheidung und setzen den PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

(3)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die EIOPA die in Absatz 2 genannte Entscheidung über die Löschung aus dem Register erhalten hat, löscht die EIOPA das PEPP aus dem Register und setzt die zuständigen Behörden entsprechend in Kenntnis.

(4)   Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 von der Löschung des PEPP aus dem Register sowie vom Zeitpunkt der Löschung in Kenntnis gesetzt wurden, setzen die zuständigen Behörden den PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

(5)   Ab dem Zeitpunkt der Löschung des PEPP aus dem öffentlichen Zentralregister im Sinne von Artikel 13 darf der PEPP-Anbieter das PEPP nicht mehr anbieten und der PEPP-Vertreiber das PEPP nicht mehr vertreiben.

(6)   Erhält die EIOPA Informationen darüber, dass einer der in Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Umstände eingetreten ist, fordert die EIOPA gemäß der in Artikel 66 festgelegten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA die für den PEPP-Anbieter zuständigen Behörden auf, zu überprüfen, ob diese Umstände tatsächlich eingetreten sind; die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Ergebnisse ihrer Überprüfung sowie die entsprechenden Informationen.

(7)   Bevor die zuständigen Behörden und die EIOPA eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register treffen, bemühen sie sich nach besten Kräften, dass die Interessen der PEPP-Sparer geschützt werden.

Artikel 9

Bezeichnung

Die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ darf für ein privates Altersvorsorgeprodukt nur dann verwendet werden, wenn dieses private Altersvorsorgeprodukt von der EIOPA nach Maßgabe dieser Verordnung für den Vertrieb unter der Bezeichnung „PEPP“ registriert wurde.

Artikel 10

Vertrieb von PEPPs

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPP, die sie selbst entwickelt haben, vertreiben. Sie dürfen auch PEPP, die sich nicht selbst hergestellt haben, vertreiben, sofern sie das einschlägige sektorspezifische Recht einhalten, gemäß denen sie Produkte vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben.

(2)   Eingetragene Versicherungsvermittler nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten, sind berechtigt, PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, zu vertreiben.

Artikel 11

Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.

Artikel 12

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen

(1)   Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47 und die Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 regeln, einschließlich der Informationen über etwaige zusätzliche nationale Verfahren, die für die Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen eingeführt wurden, werden veröffentlicht und von der zuständigen nationalen Behörde auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Alle zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat unterhalten auf ihrer Website einen Link zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften und halten ihn auf dem neuesten Stand.

(3)   Die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Vorschriften dient nur zu Informationszwecken; den zuständigen nationalen Behörden entstehen dadurch keine rechtlichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.

Artikel 13

Öffentliches Zentralregister

(1)   Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP-Anbieter dieses PEPP, die zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, der Zeitpunkt der Registrierung des PEPP, eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, in denen dieses PEPP zum Erwerb angeboten wird, und eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein Unterkonto anbietet, festgehalten werden. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Die zuständigen Behörden informieren die EIOPA über die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Links und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

(3)   Die EIOPA veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Links in dem in Absatz 1 genannten öffentlichen Zentralregister und hält sie auf dem neuesten Stand.

KAPITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDE BEREITSTELLUNG UND MITNAHMEFÄHIGKEIT DES PEPP

ABSCHNITT I

Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Artikel 14

Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber

(1)   PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, sofern sie dabei die einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten, die durch das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e oder Artikel 10 Absatz 2 genannte Unionsrecht oder gemäß diesem Unionsrecht festgelegt sind, und nachdem sie gemäß Artikel 21 ihre Absicht mitgeteilt haben, ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen.

(2)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter halten sich an die in Artikel 15 festgelegten Regelungen.

Artikel 15

Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit durch EbAV und EU-AIFM

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter, die beabsichtigen, im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats zum ersten Mal im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und nach Mittelung ihrer Absicht, gemäß Artikel 21 ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten, übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen:

a)

Name und Anschrift des PEPP-Anbieters;

b)

Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter beabsichtigt, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten bzw. zu vertreiben.

(2)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nebst einer Bestätigung, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte PEPP-Anbieter die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, an den Aufnahmemitgliedstaat. Die Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt, es sei denn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hegen Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPP oder der finanziellen Lage des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieters.

Verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nennen sie dem betroffenen PEPP-Anbieter innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Informationen und Unterlagen die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters angerufen werden.

(3)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen den PEPP-Anbieter daraufhin davon in Kenntnis, dass die Informationen bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der PEPP-Anbieter damit beginnen kann, PEPP-Sparern in diesem Mitgliedstaat PEPPs anzubieten.

(4)   Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Informationen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 3 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter damit beginnen kann, Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat anzubieten.

(5)   Bei einer Änderung der in Absatz 1 genannten Informationen teilt der betreffende PEPP-Anbieter dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats baldmöglichst, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der Mitteilung von der Änderung in Kenntnis.

(6)   Aufnahmemitgliedstaaten können zum Zwecke dieses Verfahrens andere als die in Artikel 2 Nummer 18 genannten zuständigen Behörden benennen, damit diese die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übertragenen Befugnisse ausüben. Sie setzen die Kommission und die EIOPA unter Angabe einer etwaigen Aufgabenteilung davon in Kenntnis.

Artikel 16

Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

(1)   Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass unter Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus den in Artikel 3 genannten anwendbaren Vorschriften ergeben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ein PEPP vertrieben wird oder ein Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnet wurde, so leiten sie ihre Ergebnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters oder des PEPP-Vertreibers weiter.

(2)   Nachdem die zuständigen Behörden die gemäß Absatz 1 bei ihnen eingegangenen Informationen bewertet haben, ergreifen sie gegebenenfalls unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen. Sie informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über derartige Maßnahmen.

(3)   Wenn die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats nicht ausreichend sind oder unterblieben sind und der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber das PEPP weiterhin in einer Weise vertreiben, die eindeutig den Interessen der PEPP-Sparer des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes für persönliche Altersvorsorgeprodukte in diesem Mitgliedstaat abträglich ist, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt haben, angemessene Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, auch indem, sofern unbedingt erforderlich, der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber daran gehindert wird, weiterhin im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats PEPPs zu vertreiben.

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, in Situationen, in denen dringend umgehende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechte der Verbraucher in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen, die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats aber nicht ausreichend sind oder unterblieben sind oder in Situationen, in denen die Verstöße den nationalen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses zuwiderlaufen, sofern unbedingt notwendig, angemessene und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Verhinderung oder Sanktionierung von Verstößen zu ergreifen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden. In derartigen Situationen haben Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit, den PEPP-Anbieter oder den PEPP-Vertreiber daran zu hindern, neue Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben.

(5)   Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

ABSCHNITT II

Mitnahmefähigkeit

Artikel 17

Mitnahmeservice

(1)   PEPP-Sparer haben das Recht, einen Mitnahmeservice zu nutzen, der es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

(2)   Wenn sie den Mitnahmeservice in Anspruch nehmen, behalten die PEPP-Sparer Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize, die vom PEPP-Anbieter eingeräumt wurden und die mit der ununterbrochenen Anlage in ihr PEPP verbunden sind.

Artikel 18

Bereitstellung des Mitnahmeservice

(1)   Die PEPP-Anbieter stellen den in Artikel 17 genannten Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereit, die ein PEPP-Konto bei ihnen unterhalten und diesen Service beantragen.

(2)   Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche Unterkonten sofort verfügbar sind.

(3)   Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bietet jedes PEPP-Anbieter auf Anfrage beim PEPP-Anbieter nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten an.

Artikel 19

Unterkonten des PEPP

(1)   Wenn die PEPP-Anbieter gemäß Artikel 17 einen Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereitstellen, stellen die PEPP-Anbieter sicher, dass, wenn innerhalb eines PEPP-Kontos ein neues Unterkonto eröffnet wird, es den in den Artikeln 47 und 57 genannten rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers auf nationaler Ebene für das PEPP festgelegt wurden. Alle Transaktionen auf das PEPP-Konto gehen in ein entsprechendes Unterkonto ein. Die Beiträge, die in das Unterkonto eingezahlt bzw. von ihm abgehoben werden, dürfen separaten Vertragsbedingungen unterliegen.

(2)   Unbeschadet des geltenden sektorspezifischen Rechts können PEPP-Anbieter die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen auch sicherstellen, indem sie eine Partnerschaft mit einem anderen registrierten PEPP-Anbieter (im Folgenden „Partner“) eingehen.

Was den Umfang der von diesem Partner auszuführenden Funktionen betrifft, ist der Partner dazu qualifiziert und in der Lage, die ihm übertragenen Funktionen auszuführen. Der PEPP-Anbieter schließt mit dem Partner eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist rechtlich verbindlich und legt die Rechte und Pflichten des PEPP-Anbieters und des Partners genau fest. Die Vereinbarung entspricht den in Artikel 6 Absatz 1 genannten durch das Unionsrecht oder aufgrund des Unionsrechts festgelegte auf sie anwendbare einschlägige Regelungen und Verfahren für die Übertragung und Auslagerung. Ungeachtet dieser Vereinbarung haftet weiterhin allein der PEPP-Anbieter für die ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen.

Artikel 20

Eröffnung eines neuen Unterkontos

(1)   Der PEPP-Anbieter informiert den PEPP-Sparer unverzüglich, nachdem er über die Verlegung des Wohnorts des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat unterrichtet wurde, über die Möglichkeit, innerhalb des PEPP-Kontos des PEPP-Sparers ein neues Unterkonto zu eröffnen, und über die Frist, innerhalb deren dieses Unterkonto eröffnet werden könnte.

In diesem Fall stellt der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer kostenfrei das PEPP-Basisinformationsblatt bereit, das die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g festgelegten spezifischen Anforderungen für das Unterkonto enthält, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.

Sollte das neue Unterkonto nicht verfügbar sein, unterrichtet der PEPP-Anbieter den PEPP-Sparer über das Recht, unverzüglich und kostenfrei zu wechseln, und über die Möglichkeit, weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.

(2)   Beabsichtigt der PEPP-Sparer, die Möglichkeit wahrzunehmen, ein Unterkonto zu eröffnen, setzt der PEPP-Sparer den PEPP-Anbieter über Folgendes in Kenntnis:

a)

den neuen Wohnsitz-Mitgliedstaat des PEPP-Sparers;

b)

den Zeitpunkt, ab dem die Beiträge in das neue Unterkonto eingezahlt werden sollen;

c)

jegliche relevante Information über andere Bedingungen für das PEPP.

(3)   Der PEPP-Sparer kann weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.

(4)   Der PEPP-Anbieter bietet dem PEPP-Sparer an, ihm eine personalisierte Empfehlung bereitzustellen, in der ihm erklärt wird, ob es für ihn von größerem Nutzen wäre, ein neues Unterkonto innerhalb seines PEPP-Kontos zu eröffnen und in dieses Unterkonto einzuzahlen, als weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.

(5)   Ist der PEPP-Anbieter nicht in der Lage, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht, kann der PEPP-Sparer nach seiner Wahl

a)

unbeschadet der in Artikel 52 Absatz 3 bezüglich der Häufigkeit des Anbieterwechsels festgelegten Anforderungen unverzüglich und kostenfrei den PEPP-Anbieter wechseln; oder

b)

weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.

(6)   Das neue Unterkonto wird eröffnet, indem zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter unter Achtung des geltenden Vertragsrechts der bestehende PEPP-Vertrag geändert wird. Der Eröffnungszeitpunkt wird im Vertrag festgelegt.

Artikel 21

Information der zuständigen Behörden über die Mitnahmefähigkeit

(1)   Ein PEPP-Anbieter, der zum ersten Mal ein neues Unterkonto in einem Aufnahmemitgliedstaat eröffnen möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2)   Die Mitteilung des PEPP-Anbieters enthält folgende Informationen und Dokumente:

a)

die in Artikel 4 genannten Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags, einschließlich des Anhangs für das neue Unterkonto;

b)

das PEPP-Basisinformationsblatt, das die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto im Zusammenhang mit dem neuen Unterkonto gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g enthält;

c)

die in Artikel 36 genannte PEPP-Leistungsinformation;

d)

gegebenenfalls Informationen über die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 2.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats überprüfen, ob die bereitgestellten Unterlagen vollständig sind, und übermitteln sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(4)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen umgehend den Eingang der in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen den PEPP-Anbieter daraufhin davon in Kenntnis, dass die Informationen bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.

Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Unterlagen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 4 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.

(6)   Bei einer Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen teilt der betreffende PEPP-Anbieter dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats baldmöglichst, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der Mitteilung von der Änderung in Kenntnis.

KAPITEL IV

VERTRIEBSANFORDERUNGEN UND KUNDENINFORMATION

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

Leitprinzip

Beim Vertrieb von PEPP handeln PEPP-Anbieter und -Vertreiber stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer PEPP-Kunden.

Artikel 23

Vertriebsregime für die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber

(1)   Beim Vertrieb von PEPPs halten die verschiedenen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber die folgenden Bestimmungen ein:

a)

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung das geltende nationale Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 enthaltenen Bestimmungen — mit Ausnahme von Artikel 20, 23 und 25 sowie Artikel 30 Absatz 3 der genannten Richtlinie — zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten umgesetzt wurden, das im Rahmen dieser Vorschriften bezüglich des Vertriebs dieser Produkte erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 4;

b)

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung das geltende nationale Recht, mit dem die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden — mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie —, das im Rahmen dieser Vorschriften erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 4;

c)

alle sonstigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber das geltende nationale Recht, mit dem die in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 23, 24 und 25 der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten umgesetzt wurden — mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie —, das im Rahmen dieser Vorschriften erlassene, unmittelbar geltende Unionsrecht sowie die vorliegende Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten nur insoweit, wie im geltenden nationalen Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der Richtlinie (EU) 2016/97 enthaltenen Bestimmungen umgesetzt wurden, keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.

Artikel 24

Elektronischer Vertrieb und andere dauerhafte Datenträger

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber haben dem PEPP-Kunden alle in diesem Kapitel verlangten Unterlagen und Informationen kostenfrei in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, sofern dieser sie so speichern kann, dass er sie künftig so lange abrufen kann, wie es dem Zweck dieser Informationen entspricht, und sofern das hierfür verwendete Programm die originalgetreue Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Auf Verlangen stellen die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber diese Unterlagen und Informationen unentgeltlich auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zur Verfügung. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber informieren den PEPP-Kunden über sein Recht, kostenfrei Kopien dieser Unterlagen auf einem anderen dauerhaften Datenträger, einschließlich Papier, zu verlangen.

Artikel 25

Aufsichts- und Lenkungsanforderungen

(1)   Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes PEPP oder jeder wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das betreffende Produkt an Kunden vertrieben wird.

Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und der Art des PEPP angemessen.

Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes PEPP festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und es werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die PEPPs an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

Der PEPP-Anbieter versteht die von ihm angebotenen PEPPs und überprüft diese regelmäßig, wobei er alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt er zumindest, ob die PEPPs weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entsprechen und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

Die PEPP-Anbieter stellen den PEPP-Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zum PEPP und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des PEPP, zur Verfügung.

Die PEPP-Vertreiber treffen angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes PEPP zu verstehen.

(2)   Von den in diesem Artikel genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen unberührt bleiben alle anderen in dieser Verordnung genannten oder kraft dieser Verordnung geltenden Anforderungen — auch diejenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von/Umgang mit Interessenkonflikten, Anreize und ESG-Kriterien beziehen.

ABSCHNITT II

Vorvertragliche Informationen

Artikel 26

PEPP-Basisinformationsblatt

(1)   Bevor den PEPP-Sparern ein PEPP angeboten wird, erstellt der PEPP-Anbieter gemäß den Anforderungen dieses Abschnitts ein PEPP-Basisinformationsblatt für dieses PEPP-Produkt und veröffentlicht es auf seiner Website.

(2)   Die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Es muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Es enthält die wesentlichen Informationen und stimmt mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, mit den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und mit den Geschäftsbedingungen des PEPP überein.

(3)   Das PEPP-Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. Es darf keine Querverweise auf Marketingmaterial enthalten. Es kann Querverweise auf andere Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich eines Prospekts, enthalten, dies jedoch nur, wenn sich derartige Verweise auf Informationen beziehen, die gemäß dieser Verordnung in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden müssen.

Für das Basis-PEPP ist ein gesondertes PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen.

(4)   Bietet ein PEPP-Anbieter den PEPP-Sparern ein Spektrum alternativer Anlageoptionen an, sodass nicht alle gemäß Artikel 28 Absatz 3 erforderlichen Informationen zu den zugrunde liegenden Anlagen innerhalb eines einzigen, prägnanten, eigenständigen PEPP-Basisinformationsblatts dargestellt werden können, erstellt der PEPP-Anbieter eine der folgenden Unterlagen:

a)

ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt für jede alternative Anlageoption;

b)

ein allgemeines PEPP-Basisinformationsblatt, das zumindest eine allgemeine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen enthält und angibt, wo und wie ausführlichere vorvertragliche Informationen über die diesen Anlageoptionen zugrunde liegenden Anlagen zu finden sind.

(5)   Gemäß Artikel 24 wird das PEPP-Basisinformationsblatt als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist. Das PEPP-Basisinformationsblatt

a)

ist so dargestellt und gestaltet, dass es leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind;

b)

behandelt in erster Linie die grundlegenden Informationen, die die PEPP-Kunden benötigen;

c)

ist klar und sprachlich und stilistisch so formuliert, dass die Informationen leicht verständlich sind, wobei insbesondere auf eine klare, präzise und verständliche Sprache zu achten ist.

(6)   Wenn in dem PEPP-Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, dürfen sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das PEPP-Basisinformationsblatt in schwarz und weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird.

(7)   Wird die Unternehmensmarke oder das Logo des PEPP-Anbieters oder der Gruppe verwendet, zu der er gehört, darf sie bzw. es weder von den in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.

(8)   Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber stellen potenziellen PEPP-Sparern nicht nur das PEPP-Basisinformationsblatt zu Verfügung, sondern weisen diese zusätzlich dazu auch auf alle etwaigen öffentlich einsehbaren Berichte über die Finanzlage des PEPP-Anbieters, einschließlich seiner Solvenz, hin und sorgen dafür, dass potenzielle PEPP-Sparer ohne Weiteres darauf zugreifen können.

(9)   Potenzielle PEPP-Sparer erhalten ebenfalls Informationen über die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen, oder — wenn das PEPP seit weniger als zehn Jahren angeboten wird — auf alle Jahre, in denen das PEPP angeboten wurde. Den Informationen über die bisherige Wertentwicklung ist die folgende Erklärung beizufügen: „die bisherige Wertentwicklung lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu“.

Artikel 27

Sprache des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   Das PEPP-Basisinformationsblatt wird in den Amtssprachen oder in mindestens einer der Amtssprachen, die in dem Teil des Mitgliedstaats verwendet wird, in dem das PEPP vertrieben wird, oder in einer weiteren von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache abgefasst; falls es in einer anderen Sprache abgefasst wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt.

Die Übersetzung muss den Inhalt des ursprünglichen PEPP-Basisinformationsblatts zuverlässig und genau wiedergeben.

(2)   Wird die Vermarktung eines PEPP in einem Mitgliedstaat durch Werbematerialien gefördert, die in einer oder mehreren Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verfasst sind, so muss das PEPP-Basisinformationsblatt mindestens in der entsprechenden Amtssprache bzw. den entsprechenden Amtssprachen verfasst sein.

(3)   PEPP-Sparern mit einer Sehbehinderung wird das PEPP-Basisinformationsblatt auf Anfrage in einem geeigneten Format zur Verfügung gestellt.

Artikel 28

Inhalt des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   Der Titel „PEPP-Basisinformationsblatt“ steht deutlich sichtbar oben auf der ersten Seite des PEPP-Basisinformationsblatts.

Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt ist den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.

(2)   Dem Titel hat unmittelbar eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut zu folgen:

„Dieses Informationsblatt enthält wesentliche Informationen über das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial. Die Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, damit Sie die Art, die Risiken, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses privaten Altersvorsorgeprodukts besser verstehen und es mit anderen PEPP vergleichen können.“

(3)   Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

a)

am Anfang des Informationsblatts den Namen des PEPP und die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt, die Identität und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters, Angaben zu den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, die Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister und das Datum des Informationsblatts;

b)

die Erklärung: „Bei dem in dieser Unterlage beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, das nicht jederzeit gekündigt werden kann.“;

c)

in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des PEPP, darunter:

i)

die langfristigen Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, insbesondere, ob die Ziele durch direkte oder indirekte Abhängigkeit von den zugrunde liegenden Vermögensgegenständen erreicht werden, einschließlich einer Beschreibung der zugrunde liegenden Instrumente oder Referenzwerte, sowie der Angabe, in welche Märkte der PEPP-Anbieter investiert, und einer Erklärung, wie die Rendite ermittelt wird;

ii)

eine Beschreibung der Art von PEPP-Sparer, dem das PEPP vermarktet werden soll, insbesondere die Fähigkeit des PEPP-Sparers, Anlageverluste zutragen, und den Anlagehorizontbetreffend;

iii)

eine Erklärung darüber,

ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückzuerlangen kann, oder

ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet;

iv)

eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern;

v)

wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken und den Versicherungsleistungen, einschließlich der Umstände, unter denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können;

vi)

Angaben zum Mitnahmeservice, einschließlich eines Verweises auf das in Artikel 13 genannte öffentliche Zentralregister, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 und 57 festlegen, enthält;

vii)

eine Erklärung der Konsequenzen für den PEPP-Sparer im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs aus dem PEPP, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize;

viii)

eine Erklärung der Konsequenzen für den PEPP-Sparer für den Fall, dass er nicht mehr in das PEPP einzahlt;

ix)

Angaben zu den verfügbaren Unterkonten und zu den in Artikel 20 Absatz 5 festgelegten Rechten des PEPP-Sparers;

x)

Angaben zu dem Recht des PEPP-Sparers, zu wechseln, und dem Recht, Informationen über den in Artikel 56 genannten Wechselservice zu erhalten;

xi)

die Bedingungen für eine Änderung der in Artikel 44 festgelegten Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel;

xii)

sofern verfügbar, Informationen zum Abschneiden der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ESG-Kriterien;

xiii)

das für den PEPP-Vertrag maßgebliche Recht, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht;

xiv)

gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt;

d)

in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ eine kurze Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils, die Folgendes umfasst:

i)

einen Gesamtrisikoindikator, ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung dieses Indikators und seiner Hauptbeschränkungen sowie eine erläuternde Beschreibung der Risiken, die für das PEPP wesentlich sind und von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst werden;

ii)

den höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital, einschließlich Informationen darüber,

ob der PEPP-Sparer das gesamte angelegte Kapital verlieren kann oder

ob der PEPP-Sparer das Risiko trägt, für zusätzliche finanzielle Zusagen oder Verpflichtungen aufkommen zu müssen;

iii)

geeignete Wertentwicklungsszenarien und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen;

iv)

gegebenenfalls die Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder über eingebaute Leistungshöchstgrenzen;

v)

eine Erklärung darüber, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann;

e)

in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn [Name des PEPP-Anbieters] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ eine kurze Erläuterung dazu, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie der Name des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht;

f)

in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Anlage in das PEPP verbundenen Kosten, einschließlich der dem PEPP-Sparer entstehenden direkten und indirekten, einmaligen und wiederkehrenden Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen.

Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen;

g)

in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto, das [meinem Wohnsitzmitgliedstaat] entspricht?“

i)

in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase“

eine Beschreibung der Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers gemäß Artikel 47 festgelegt wurden;

ii)

in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase“

eine Beschreibung der Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers gemäß Artikel 57 festgelegt wurden;

h)

in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ Informationen darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann.

(4)   Das Schichten der gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen ist erlaubt, wenn das PEPP-Basisinformationsblatt in einem elektronischen Format bereitgestellt wird, wobei detaillierte Teile der Informationen in Pop-ups oder unter Links zu angeschlossenen Texten präsentiert werden dürfen. In diesem Fall muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.

(5)   Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten der Darstellungsweise, darunter Form und Länge des Dokuments, und der Inhalt jeder der Informationen gemäß Absatz 3;

b)

die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite gemäß Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i und iii;

c)

die Methodik zur Berechnung der Kosten, einschließlich der Festlegung der Gesamtindikatoren, gemäß Absatz 3 Buchstabe f;

d)

wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, welche Informationen in der obersten Schicht und welche in den darunterliegenden, detaillierteren Schichten angegeben werden.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPP, den langfristigen Charakter des PEPP, das Verständnis der PEPP-Sparer sowie die Merkmale des PEPP, um es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, zwischen verschiedenen Anlagen oder sonstigen Optionen, die das PEPP bietet, zu wählen, was auch für Fälle gilt, in denen diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen oder zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf der technischen Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

Artikel 29

Werbematerialien

In Werbematerialien, die Informationen über ein PEPP enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des PEPP-Basisinformationsblatts abschwächen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein PEPP-Basisinformationsblatt gibt sowie wie und wo es erhältlich ist, einschließlich der Angabe der Website des PEPP-Anbieters.

Artikel 30

Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   Der PEPP-Anbieter überprüft mindestens einmal jährlich die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt umgehend, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind. Die überarbeitete Fassung wird unverzüglich zur Verfügung gestellt.

(2)   Um eine einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Überprüfung und Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts festgelegt werden.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

Artikel 31

Zivilrechtliche Haftung

(1)   Für einen PEPP-Anbieter entsteht aufgrund des PEPP-Basisinformationsblatts und dessen Übersetzung alleine noch keine zivilrechtliche Haftung, es sei denn, das Basisinformationsblatt oder seine Übersetzung ist irreführend, ungenau oder stimmt nicht mit den einschlägigen Teilen der rechtlich verbindlichen vorvertraglichen Unterlagen und der Vertragsunterlagen oder mit den Anforderungen nach Artikel 28 überein.

(2)   Weist ein PEPP-Sparer nach, dass ihm unter den in Absatz 1 beschriebenen Umständen aufgrund seines Vertrauens auf ein PEPP-Basisinformationsblatt beim Abschluss eines PEPP-Vertrags, für den dieses PEPP-Basisinformationsblatt erstellt wurde, ein Verlust entstanden ist, so kann er für diesen Verlust gemäß nationalem Recht Schadenersatz von dem PEPP-Anbieter verlangen.

(3)   Begriffe wie „Verlust“ oder „Schadenersatz“, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, ohne dass diese definiert werden, werden im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgelegt und angewandt.

(4)   Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche gemäß nationalem Recht nicht aus.

(5)   Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel werden durch Vertragsklauseln weder eingeschränkt noch aufgehoben.

Artikel 32

PEPP-Verträge, die biometrische Risiken abdecken

Bezieht sich ein PEPP-Basisinformationsblatt auf einen PEPP-Vertrag, der biometrische Risiken abdeckt, so bestehen die Verpflichtungen des PEPP-Anbieters nach diesem Abschnitt nur gegenüber dem PEPP-Sparer.

Artikel 33

Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   Ein PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber stellt bei der Beratung oder beim Verkauf eines PEPP den PEPP-Sparern alle gemäß Artikel 26 erstellten PEPP-Basisinformationsblätter rechtzeitig zur Verfügung, bevor diese PEPP-Sparer durch einen PEPP-Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP-Vertrag gebunden sind.

(2)   Ein PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber kann die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen, indem er das PEPP-Basisinformationsblatt einer Person vorlegt, die über eine schriftliche Vollmacht verfügt, im Namen des PEPP-Sparers Anlageentscheidungen gemäß dieser Vollmacht abgeschlossener Transaktionen zu treffen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA — gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs — einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 festgelegt sind.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

ABSCHNITT III

Beratung

Artikel 34

Ermittlung der Kundenwünsche und -bedürfnisse und Erbringung von Beratungsleistungen

(1)   Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags ermittelt der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber anhand der vom potenziellen PEPP-Sparer erfragten und erhaltenen Angaben dessen altersversorgungsbezogenen Wünsche und Bedürfnisse, einschließlich des möglichen Bedarfs, ein Produkt zu erwerben, das Rentenzahlungen bietet, und erteilt dem potenziellen PEPP-Sparer in verständlicher Form objektive Informationen über das PEPP, damit dieser eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

Jeder angebotene PEPP-Vertrag muss den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers unter Berücksichtigung der Höhe seiner erworbenen Altersversorgungsansprüche entsprechen.

(2)   Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber berät den potenziellen PEPP-Sparer vor dem Abschluss des PEPP-Vertrags, indem er eine individualisierte Empfehlung übermittelt, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes PEPP, zu dem gegebenenfalls auch eine bestimmte Anlageoption gehört, den Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers am besten entspricht.

Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber legt dem potenziellen PEPP-Sparer zudem individualisierte Prognosen für die Versorgungsleistung des empfohlenen Produkts vor, wobei der früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, an dem die Leistungsphase beginnen kann, und weist dabei auf die Tatsache hin, dass sich diese Prognosen vom endgültigen Wert der erhaltenen PEPP-Leistungen unterscheiden können. Wenn die Prognosen der Versorgungsleistung auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;

(3)   Wird ein Basis-PEPP angeboten, das nicht zumindest eine Garantie für das angelegte Kapital vorsieht, legt der PEPP-Anbieter bzw. PEPP-Vertreiber ausdrücklich dar, dass es PEPP gibt, die Garantien für das angelegte Kapital vorsehen, und erklärt, warum er ein Basis-PEPP empfiehlt, das eine Risikominderungstechnik verwendet, die das Ziel hat, es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, das angelegte Kapital zurückzuerlangen, und legt eindeutig dar, welche zusätzlichen Risiken mit diesem PEPP im Vergleich zu einem Basis-PEPP einhergehen, das eine Garantie für das angelegte Kapital vorsieht. Diese Erläuterungen werden in schriftlicher Form übermittelt.

(4)   Wenn ein in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c genannter PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber einen PEPP-Sparer zu PEPPs berät, erfragt er Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen PEPP-Sparers im für das angebotene oder nachgefragte PEPP relevanten Anlagebereich, die finanzielle Situation dieser Person, ihre Fähigkeit, Verluste zutragen, sowie ihre Anlageziele einschließlich ihrer Risikotoleranz, um dem angehenden PEPP-Sparer ein oder mehrere für ihn geeignete PEPP empfehlen zu können, die insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zutragen, entsprechen.

(5)   Erfolgt die Beratung ganz oder teilweise mit Hilfe eines voll- oder teilautomatisierten Systems, schränkt dies die Verantwortung des PEPP-Anbieters bzw. PEPP-Vertreibers nicht ein.

(6)   Unbeschadet des geltenden sektorspezifischen Rechts sorgen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dafür und weisen den zuständigen Behörden gegenüber auf Anfrage nach, dass die mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, nach welchen Kriterien diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sind.

ABSCHNITT IV

Informationen während der Vertragslaufzeit

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und des einschlägigen Rechts, einschließlich des nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts, Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.

(2)   Das genaue Datum, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

(3)   Die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.

(4)   Der PEPP-Anbieter übermittelt die PEPP-Leistungsinformation einmal jährlich allen PEPP-Sparern.

(5)   Wesentliche Änderungen der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben im Vergleich zur vorangegangenen Information werden deutlich kenntlich gemacht.

(6)   Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:

a)

allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;

b)

Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;

c)

die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.

Artikel 36

PEPP-Leistungsinformation

(1)   Die PEPP-Leistungsinformation enthält mindestens die folgenden wesentlichen Angaben:

a)

Angaben zur Person des PEPP-Sparers und das frühestmögliche Datum, zu dem die Leistungsphase für ein Unterkonto eingeleitet werden kann;

b)

Name und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters und Identifizierung des PEPP-Vertrags;

c)

der Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter zugelassen oder eingetragen ist, und die Namen der zuständigen Behörden;

d)

Angaben über Versorgungsleistungsprognosen auf der Grundlage des in Buchstabe a genannten Datums und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen PEPP-Leistungen abweichen kann; wenn die Versorgungsleistungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;

e)

Informationen über die Beiträge, die vom PEPP-Sparer oder Dritten in den letzten 12 Monaten auf das PEPP-Konto eingezahlt wurden;

f)

eine die vorangegangenen 12 Monate umfassende Aufschlüsselung der dem PEPP-Sparer direkt und indirekt entstandenen Kosten nach Verwaltungskosten, Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, Kosten im Zusammenhang mit Portfoliotransaktionen und sonstigen Kosten sowie eine Schätzung darüber, wie diese Kosten sich letztendlich auf die PEPP-Leistungen auswirken; diese Kosten sollten in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Beiträge in den letzten 12 Monaten ausgedrückt werden;

g)

Gegebenenfalls die Art der Garantie und der Mechanismus der in Artikel 46 genannten Garantie oder der Risikominderungstechniken;

h)

gegebenenfalls über Anzahl und Wert der Einheiten, die den Beiträgen des PEPP-Sparers in den vorangegangenen 12 Monaten entsprechen;

i)

über den Gesamtbetrag im PEPP-Konto des PEPP-Sparers an dem Datum, auf das sich die Leistungsinformation gemäß Artikel 35 bezieht;

j)

Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen, oder — wenn das PEPP seit weniger als zehn Jahren angeboten wird — auf alle Jahre, in denen das PEPP angeboten wird; den Informationen über die bisherige Wertentwicklung ist die folgende Erklärung beizufügen: „die bisherige Wertentwicklung lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu“;

k)

für PEPP-Konten mit mehr als einem Unterkonto werden die Informationen in der PEPP-Leistungsinformation nach allen bestehenden Unterkonten aufgeschlüsselt;

l)

zusammenfassende Angaben zur Anlagestrategie im Zusammenhang mit ESG-Kriterien.

(2)   Die EIOPA erarbeitet in Absprache mit der Europäischen Zentralbank und den zuständigen Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Vorschriften für die Bestimmung der Annahmen festgelegt werden, die den in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels und den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Versorgungsleistungsprognosen zugrunde zu legen sind. Diese Vorschriften werden von den PEPP-Anbietern angewandt, wenn sie — soweit relevant — die jährliche nominale Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die künftigen Lohntrends bestimmen.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

Artikel 37

Ergänzende Angaben

(1)   In der PEPP-Leistungsinformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:

a)

weitere praktische Informationen über die Rechte und Möglichkeiten der PEPP-Sparer, unter anderem in Bezug auf Investitionen, die Leistungsphase, den Wechselservice und den Mitnahmeservice;

b)

der Jahresabschluss und der Lagebericht des PEPP-Anbieters, die öffentlich verfügbar sind;

c)

eine schriftliche Erklärung mit Angaben über die Grundsätze der Anlagepolitik des PEPP-Anbieters, in der zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, den Risikomanagementprozess, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der PEPP-Verbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik die ESG-Kriterien berücksichtigt werden;

d)

gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des PEPP-Anbieters und der Laufzeit der Rentenzahlungen;

e)

bei Rückzahlung vor dem in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Datum zur Höhe der PEPP-Leistungen.

(2)   Um die einheitliche Anwendung des Artikels 36 und des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Präsentation der in Artikel 36 und im vorliegenden Artikel genannten Angaben im Einzelnen festgelegt wird. Bei der Darstellung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j genannten Informationen über die bisherige Wertentwicklung sind die Unterschiede zwischen den Anlageoptionen zu berücksichtigen, insbesondere, wenn der PEPP-Sparer ein Anlagerisiko trägt, wenn die Anlageoption altersabhängig ist oder eine Abstimmung der Laufzeit (Duration-Matching) beinhaltet.

Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards legt die EIOPA der Kommission bis zum 15. August 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 und des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten die PEPP-Anbieter dazu verpflichten, den PEPP-Sparern zusätzliche Versorgungsleistungsprognosen zur Verfügung zu stellen, um einen Vergleich mit nationalen Produkten zu ermöglichen, wobei die Vorschriften für die Bestimmung der Annahmen von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel 38

Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den PEPP-Leistungsempfängern in der Leistungsphase zur Verfügung zu stellen sind

(1)   Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten oder auf Antrag des PEPP-Sparers Informationen über den Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten und die Möglichkeit des PEPP-Sparers, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern, bereit.

(2)   Während der Leistungsphase erteilen die PEPP-Anbieter den PEPP-Leistungsempfängern jährlich Auskünfte über die fälligen PEPP-Leistungen und die entsprechende Auszahlungsart.

Wenn der PEPP-Sparer während der Leistungsphase weiterhin Beiträge leistet oder ein Anlagerisiko trägt, übermittelt der PEPP-Anbieter weiterhin die PEPP-Leistungsinformation mit den entsprechenden Informationen.

Artikel 39

Zusätzliche Auskünfte, die den PEPP-Sparern und PEPP-Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind

Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter die zusätzlichen Auskünfte gemäß Artikel 37 Absatz 1 und zusätzliche Informationen über die Annahmen zur Verfügung, die der Erstellung der Prognosen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.

ABSCHNITT V

Meldung an nationale Behörden

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die PEPP-Anbieter übermitteln den für sie zuständigen Behörden die für Aufsichtszwecke notwendigen Angaben zusätzlich zu den gemäß dem jeweiligen branchenspezifischen Recht erforderlichen Informationen. Diese zusätzlichen Angaben umfassen erforderlichenfalls die Informationen, die bei Durchführung eines aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens benötigt werden, damit die Behörden

a)

das Unternehmensführungssystem der PEPP-Anbieter, die von diesen betriebenen Geschäfte, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie deren Kapitalstruktur, Kapitalbedarf und Kapitalmanagement beurteilen können;

b)

in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten alle angemessenen Entscheidungen treffen können.

(2)   Zusätzlich zu den ihnen gemäß nationalem Recht übertragenen Befugnissen sind die zuständigen Behörden befugt,

a)

Art, Umfang und Format der in Absatz 1 genannten Angaben zu bestimmen, deren Vorlage sie den PEPP-Anbietern in zuvor festgelegten Intervallen, bei Eintritt im Voraus festgelegter Ereignisse oder bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines PEPP-Anbieters vorschreiben:

b)

von den PEPP-Anbietern Informationen über Verträge entgegenzunehmen, die diese in ihrem Bestand halten oder die mit Dritten geschlossen werden; und

c)

bei externen Experten wie Abschlussprüfern oder Versicherungsmathematikern Informationen anzufordern.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen:

a)

qualitative oder quantitative Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;

b)

historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;

c)

Daten aus internen oder externen Quellen oder eine angemessene Kombination daraus.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen

a)

der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des PEPP-Anbieters und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;

b)

zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und im Zeitverlauf konsistent sein;

c)

relevant, verlässlich und verständlich sein.

(5)   Die PEPP-Anbieter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich folgende Informationen:

a)

die Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet;

b)

die Anzahl der Meldungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben;

c)

die Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos und die Anzahl der Unterkonten, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 eröffnet wurden;

d)

die Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a;

e)

die Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3;

Die zuständigen Behörden leiten diese Informationen an die EIOPA weiter.

(6)   Die PEPP-Anbieter verfügen über zweckmäßige Systeme und Strukturen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des PEPP-Anbieters gebilligt wurden, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

(7)   Auf entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden und zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erhält die EIOPA Zugang zu den von PEPP-Anbietern übermittelten Informationen.

(8)   Wenn für die PEPP-Beiträge und PEPP-Leistungen Vorteile und Anreize in Betracht kommen, übermittelt der PEPP-Anbieter gemäß dem einschlägigen nationalen Recht der einschlägigen nationalen Behörde gegebenenfalls alle Angaben, die für die Bereitstellung oder Rückforderung solcher Vorteile und Anreize erforderlich sind, die im Hinblick auf derartige Beiträge und Leistungen empfangen wurden.

(9)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, indem die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Informationen näher ausgeführt werden, um für die aufsichtlichen Meldungen ein angemessenes Maß an Konvergenz zu gewährleisten.

Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der anderen ESAs und der zuständigen Behörden und nach Branchentests einen Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Format der aufsichtlichen Meldungen aus.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

KAPITEL V

ANSPARPHASE

ABSCHNITT I

Anlagevorschriften Für PEPP-Anbieter

Artikel 41

Anlagevorschriften

(1)   Bei der Anlage der mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte verfahren die PEPP-Anbieter nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln:

a)

Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der PEPP-Sparer insgesamt anzulegen. Bei einem möglichen Interessenkonflikt sorgt der PEPP-Anbieter oder die Stelle, die dessen Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der PEPP-Sparer erfolgt.

b)

Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigen die PEPP-Anbieter die Risiken und die möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ESG-Kriterien.

c)

Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

d)

Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.

e)

Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte eines PEPP-Anbieters einzufließen. Auch haben PEPP-Anbieter eine übermäßige Risikoexposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei und gegenüber anderen Derivate-Geschäften zu vermeiden.

f)

Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, sodass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen einen PEPP-Anbieter nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

g)

Die Vermögenswerte dürfen nicht in einem Land angelegt werden, das gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke als nicht kooperatives Land für Steuerzwecke eingestuft wird, bzw. dass gemäß der einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassen wurde, als Land mit hohem Risiko, das strategische Mängel aufweist, eingestuft wird.

h)

Der PEPP-Anbieter darf sich selbst und die mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte keinen durch übermäßige Hebelung oder übermäßige Fristentransformation bedingten Risiken aussetzen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis h festgelegten Vorschriften gelten nur insoweit, wie der betreffende PEPP-Anbieter keinen strengeren Bestimmungen gemäß dem einschlägigen branchenspezifischen Recht unterliegt.

ABSCHNITT II

Anlageoptionen für PEPP-sparer

Artikel 42

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die PEPP-Anbieter dürfen den PEPP-Sparern maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen.

(2)   Hierzu zählen das Basis-PEPP sowie gegebenenfalls alternative Anlageoptionen.

(3)   Alle Anlageoptionen werden von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie oder einer Risikominderungstechnik ausgestaltet, die den PEPP-Sparern einen ausreichenden Schutz bieten.

(4)   Die Bereitstellung von Garantien unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist.

(5)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können Garantien umfassende PEPPs nur durch Zusammenarbeit mit Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anbieten, die solche Garantien im Einklang mit dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht bieten können. Diese Institute oder Unternehmen sind allein für die Garantie verantwortlich.

Artikel 43

Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.

Artikel 44

Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel

(1)   Wenn der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen bietet, kann der PEPP-Sparer während der Ansparphase des PEPP frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und — im Fall anschließender Wechsel — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption die Anlageoption wechseln. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.

(2)   Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.

Artikel 45

Das Basis-PEPP

(1)   Das Basis-PEPP muss ein sicheres Produkt sein, das die Standard-Anlageoption darstellt. Es wird von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie auf das Kapital konzipiert, die zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, oder einer Risikominderungstechnik, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann.

(2)   Die für das Basis-PEPP zu entrichtenden Kosten und Gebühren betragen höchstens 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals.

(3)   Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen PEPP-Anbietern und den verschiedenen Arten von PEPPs zu sorgen, arbeitet die EIOPA — gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs — einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die in Absatz 2 genannten Kosten- und Gebührenarten festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter des PEPP und die verschiedenen möglichen Merkmale der PEPPs, insbesondere Auszahlungen in Form von langfristigen Rentenzahlungen oder jährlichen Entnahmen, und zwar mindestens bis zu dem Alter, das der durchschnittlichen Lebenserwartung des PEPP-Sparers entspricht. Die EIOPA bewertet ferner den besonderen Charakter des Kapitalschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgarantie. Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

(4)   Alle zwei Jahre ab dem … [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] überprüft die Kommission nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die Angemessenheit des in Absatz 2 genannten prozentualen Werts. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die tatsächliche Höhe der Kosten und Gebühren und die diesbezüglichen Änderungen sowie die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von PEPPs.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten prozentualen Wert vor dem Hintergrund ihrer Überprüfungen zu ändern, damit PEPP-Anbietern ausreichender Zugang zum Markt ermöglicht wird.

Artikel 46

Risikominderungstechniken

(1)   Durch die Verwendung von Risikominderungstechniken wird sichergestellt, dass die Anlagestrategie für das PEPP darauf ausgerichtet ist, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen und eine gerechte Behandlung aller Generationen von PEPP-Sparern sicherzustellen.

Alle Risikominderungstechniken, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Basis-PEPP oder alternativer Anlageoptionen angewandt werden, müssen tragfähig, solide und mit dem Risikoprofil der entsprechenden Anlageoption vereinbar sein.

(2)   Die anwendbaren Risikominderungstechniken enthalten unter anderem Bestimmungen über

a)

die allmähliche Angleichung der Anlagenaufteilung zur Minderung der finanziellen Risiken von Anlagen für Jahrgänge, die der verbleibenden Dauer entsprechen (Lebenszyklusstrategie);

b)

das Anlegen von Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen, die gerecht und transparent auf die PEPP-Sparer aufgeteilt werden, um Anlageverluste zu mindern; oder

c)

die Verwendung geeigneter Garantien zum Schutz vor Anlageverlusten.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach Durchführung von Branchentests Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Mindestkriterien, die die Risikominderungstechniken erfüllen müssen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von PEPP und ihrer spezifischen Merkmale sowie der verschiedenen Arten von PEPP-Anbietern und der Unterschiede zwischen ihren Aufsichtssystemen festgelegt werden.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

ABSCHNITT III

Weitere Aspekte der Ansparphase

Artikel 47

Bedingungen für die Ansparphase

(1)   Die Bedingungen für die Ansparphase der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.

(2)   Solche Bedingungen können insbesondere Altersgrenzen für den Beginn der Ansparphase, Mindestdauer der Ansparphase, Höchst- und Mindestbeiträge und Kontinuität des Eingangs sein.

KAPITEL VI

ANLEGERSCHUTZ

Artikel 48

Verwahrstelle

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten PEPP-Anbieter bestellen eine oder mehrere Verwahrstellen für die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des PEPP und der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben.

(2)   Für die Bestellung der Verwahrstelle, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Verwahrung von Vermögenswerten und der Haftung der Verwahrstelle sowie für die Kontrollaufgaben der Verwahrstelle gilt Kapitel IV der Richtlinie 2009/65/EG.

Artikel 49

Abdeckung biometrischer Risiken

(1)   Die PEPP-Anbieter können ihre Produkte mit der Option versehen, auch biometrische Risiken abzudecken.

(2)   Die Abdeckung biometrischer Risiken unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist. Die Abdeckung biometrischer Risiken kann in den einzelnen Unterkonten unterschiedlich sein.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können PEPPs mit der Option anbieten, biometrische Risiken abzudecken. In dem Fall wird der Versicherungsschutz nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen gewährt, die die Risiken gemäß dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht abdecken können. Die Versicherungsunternehmen haften uneingeschränkt für die Abdeckung biometrischer Risiken.

Artikel 50

Beschwerden

(1)   Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber schaffen angemessene und wirksame Verfahren zur Beilegung von Beschwerden, die PEPP-Kunden in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung erheben, und wenden diese an.

(2)   Diese Verfahren gelten in allen Mitgliedstaaten, in denen der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber seine Dienstleistungen anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats (bei mehreren Amtssprachen der vom PEPP-Kunden gewählten) oder in einer anderen zwischen dem PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber und dem PEPP-Kunden vereinbarten Sprache zur Verfügung.

(3)   PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber unternehmen jede Anstrengung, um Beschwerden des PEPP-Kunden entweder auf elektronischem Wege oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß Artikel 24 zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der PEPP-Kunde die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage keinesfalls überschreiten.

(4)   Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber weisen den PEPP-Kunden auf mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung (ADR) hin, die für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten, die dem PEPP-Kunden aus dieser Verordnung erwachsen, zuständig ist.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Angaben über die Verfahren müssen auf der Website des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber und dem PEPP-Kunden klar und umfassend genannt und leicht zugänglich sein. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind.

(6)   Die zuständigen Behörden richten Verfahren ein, die es den PEPP-Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter auch Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei mutmaßlichen Verstößen von PEPP-Anbietern und PEPP-Vertreibern gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.

(7)   In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Beschwerde über die zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaates einzulegen, unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat.

Artikel 51

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)   Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten werden gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet, wobei gegebenenfalls auf vorhandene zuständige Stellen zurückzugreifen ist. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren müssen auf diejenigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber anwendbar sein, gegen die die Verfahren angestrengt werden, und die Zuständigkeit der betreffenden ADR-Stelle muss sich auf diese Anbieter und Vertreiber erstrecken.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten wirkungsvoll zusammen.

KAPITEL VII

ANBIETERWECHSEL

Artikel 52

Bereitstellung des Wechselservice

(1)   Die PEPP-Anbieter stellen einen Wechselservice bereit, bei dem sie auf Anweisung des PEPP-Sparers die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen gemäß Absatz 4 von einem bei dem übertragenden PEPP-Anbieter geführten PEPP-Konto auf ein neues, bei dem empfangenden PEPP-Anbieter eröffnetes PEPP-Konto mit den gleichen Unterkonten übertragen und das alte PEPP-Konto schließen.

Bei der Nutzung des Wechselservice überträgt der übertragende PEPP-Anbieter sämtliche Informationen, die mit allen Unterkonten des früheren PEPP-Kontos zusammenhängen, einschließlich der Anforderungen an die Berichterstattung, an den empfangenden PEPP-Anbieter. Der empfangende PEPP-Anbieter registriert diese Informationen in den entsprechenden Unterkonten.

Ein PEPP-Sparer kann einen Wechsel zu einem PEPP-Anbieter im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in einem anderen Mitgliedstaat (grenzüberschreitender Wechsel) beantragen. Der PEPP-Sparer darf den PEPP-Anbieter sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase des PEPP wechseln.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind die PEPP-Anbieter während der Leistungsphase nicht verpflichtet, einen Wechselservice für PEPPs anzubieten, wenn die PEPP-Sparer Auszahlungen in Form von lebenslangen Rentenzahlungen erhalten.

(3)   Der PEPP-Sparer kann den PEPP-Anbieter frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags wechseln und im Fall anschließender Wechsel — unbeschadet des Artikels 20 Absatz 5 Buchstabe a — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln.

(4)   Betrifft der Wechsel PEPP-Anbieter, die individuelle Portfolioverwaltung für PEPP-Sparer betreiben, können die PEPP-Sparer zwischen der Übertragung von Sacheinlagen und entsprechenden Beträgen wählen. In allen anderen Fällen ist nur die Übertragung der entsprechenden Beträge zulässig.

Die schriftliche Zustimmung des empfangenden PEPP-Anbieters ist erforderlich, wenn der PEPP-Sparer eine Übertragung von Sacheinlagen beantragt.

Artikel 53

Der Wechselservice

(1)   Nachdem der PEPP-Sparer eine fundierte Entscheidung auf der Grundlage der ihm von den PEPP-Anbietern gemäß Artikel 56 bereitgestellten Informationen getroffen hat, wird der Anbieterwechsel auf Antrag des PEPP-Sparers vom empfangenden PEPP-Anbieter in die Wege geleitet.

(2)   Der Antrag des PEPP-Sparers wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Anbieterwechsel in die Wege geleitet wurde, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abgefasst. In dem Antrag muss der PEPP-Sparer

a)

sein ausdrückliches Einverständnis dafür erteilen, dass der übertragende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 4 genannten Schritte und der empfangende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 5 genannten Schritte unternimmt;

b)

im Einvernehmen mit dem empfangenden PEPP-Anbieter das Datum angeben, ab dem die Zahlungen an das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto zu richten sind.

Dieses Datum muss mindestens zwei Wochen nach dem Datum liegen, an dem der empfangende PEPP-Anbieter die gemäß Absatz 4 vom übertragenden PEPP-Anbieter übertragenen Unterlagen erhält.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antrag des PEPP-Sparers schriftlich gestellt und dem PEPP-Sparer eine Kopie des genehmigten Antrags bereitgestellt wird.

(3)   Der empfangende PEPP-Anbieter fordert den übertragenden PEPP-Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags zur Durchführung der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben auf.

(4)   Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden PEPP-Dienstleisters unternimmt der PEPP-Dienstleister folgende Schritte:

a)

er übermittelt binnen fünf Arbeitstagen die PEPP-Leistungsinformation an den PEPP-Sparer und den empfangenden PEPP-Anbieter für den Zeitraum ab dem Datum der letzten Erstellung der PEPP-Leistungsinformation bis zum Datum der Antragsstellung;

b)

er übermittelt innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Liste der vorhandenen Vermögenswerte, die im Falle von Sachvermögenstransfers gemäß Artikel 52 Absatz 4 übertragen werden, an den empfangenden PEPP-Anbieter;

c)

er nimmt ab dem vom PEPP-Sparer im Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b genannten Datum keine Zahlungseingänge für das PEPP-Konto mehr an;

d)

er überträgt die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls die Sacheinlagen gemäß Artikel 52 Absatz 4 an dem vom PEPP-Sparer im Antrag genannten Datum vom PEPP-Konto auf das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete neue PEPP-Konto;

e)

er schließt das PEPP-Konto an dem vom PEPP-Sparer genannten Datum, sofern der PEPP-Sparer keine ausstehenden Verbindlichkeiten mehr hat. Wird das Schließen des PEPP-Kontos durch ausstehende Verbindlichkeiten verhindert, teilt der übertragende PEPP-Anbieter dies dem PEPP-Sparer umgehend mit.

(5)   Der empfangende PEPP-Anbieter trifft alle im Antrag angegebenen erforderlichen Vorkehrungen für die Annahme von Zahlungseingängen ab dem vom PEPP-Sparer im Antrag genannten Datum, soweit die vom übertragenden PEPP-Anbieter oder vom PEPP-Sparer übermittelten Angaben ihn hierzu in die Lage versetzen.

Artikel 54

Mit dem Wechselservice verbundene Gebühren und Entgelte

(1)   Die PEPP-Sparer müssen unentgeltlich auf die beim übertragenden oder empfangenden PEPP-Anbieter befindlichen, ihre Person betreffenden Angaben zugreifen können.

(2)   Der übertragende PEPP-Anbieter liefert die vom empfangenden PEPP-Anbieter angeforderten Informationen gemäß Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a, ohne dem PEPP-Sparer oder dem empfangenden PEPP-Anbieter hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen.

(3)   Die Gebühren und Entgelte, die der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für das Schließen des von ihm geführten PEPP-Kontos insgesamt in Rechnung stellt, dürfen nicht über die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten, in keinem Falle jedoch über 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des monetären Werts der Sacheinlagen hinausgehen, die auf den empfangenden PEPP-Anbieter zu übertragen sind.

Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz für die im ersten Unterabsatz genannten Gebühren und Entgelte festlegen und einen anderen Prozentsatz, wenn der PEPP-Anbieter es den PEPP-Sparern erlaubt, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln als in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehen.

Der übertragende PEPP-Anbieter darf dem PEPP-Sparer keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen.

(4)   Der empfangende PEPP-Anbieter darf nur die tatsächlichen Verwaltungs- und Transaktionskosten des Wechselservice in Rechnung stellen.

Artikel 55

Schutz der PEPP-Sparer vor finanziellen Verlusten

(1)   Etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPP-Sparer unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Anbieterwechsel beteiligter PEPP-Anbieter seinen Verpflichtungen aus Artikel 53 nicht nachkommt, werden von diesem Anbieter umgehend ersetzt.

(2)   Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der PEPP-Anbieter, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein PEPP-Anbieter anderen rechtlichen Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht unterliegt.

(3)   Die Haftung nach Absatz 1 wird gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt.

(4)   Wenn die auf dem PEPP-Konto geführten Vermögenswerte für die Zwecke der Übertragung vom übertragenden PEPP-Anbieter auf den empfangenden PEPP-Anbieter gemäß Artikel 52 Absatz 4 in Form von Sachleistungen zurückgezahlt werden, trägt der PEPP-Sparer jedes damit verbundene Risiko eines finanziellen Verlusts.

(5)   Der übertragende PEPP-Anbieter ist nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt des Wechsels Kapitalschutz zu gewährleisten oder eine Garantie bereitzustellen.

Artikel 56

Informationen zum Wechselservice

(1)   Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können:

a)

Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;

b)

Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c)

die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;

d)

die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice;

e)

falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen.

Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV.

Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen sind auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar. Sie werden den PEPP-Sparern auch auf Anfrage gemäß den Anforderungen des Artikels 24 zur Verfügung gestellt.

KAPITEL VIII

LEISTUNGSPHASE

Artikel 57

Bedingungen für die Leistungsphase

(1)   Die Bedingungen für die Leistungsphase und die Auszahlungen der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.

(2)   Solche Bedingungen können insbesondere ein für den Beginn der Leistungsphase erforderliches Mindestalter und ein für den Beitritt zu einem PEPP gesetztes Limit für den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters sowie auch Bedingungen für die Rückzahlung vor dem Erreichen des für den Beginn der Leistungsphase erforderlichen Mindestalters, insbesondere in besonderen Härtefällen, umfassen.

Artikel 58

Auszahlungsarten

(1)   Die PEPP-Anbieter ermöglichen den PEPP-Sparern eine oder mehrere der folgenden Auszahlungsarten:

a)

regelmäßige Rentenzahlungen;

b)

einmaliger Kapitalbetrag;

c)

Entnahmen;

d)

Kombinationen der o. g. Arten.

(2)   PEPP-Sparer wählen die für die Leistungsphase gewünschte Auszahlungsart bei Abschluss eines PEPP-Vertrags und bei Beantragung eines neuen Unterkontos. Die Auszahlungsarten können sich in den einzelnen Unterkonten voneinander unterscheiden.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels oder des Artikels 57 oder 59 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um bestimmte Auszahlungsarten zu begünstigen. Solche Maßnahmen können quantitative Obergrenzen für den einmaligen Kapitalbetrag umfassen, damit die anderen Auszahlungsarten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels weiter gefördert werden. Diese quantitativen Obergrenzen gelten nur für Auszahlungen, die dem angesparten Kapital auf den Unterkonten des PEPP entsprechen, die mit den Mitgliedstaaten verknüpft sind, deren nationales Recht quantitative Obergrenzen für Kapitalausschüttungen vorsieht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen ihnen Vorteile und Anreize zurückzuzahlen sind.

Artikel 59

Änderungen der Auszahlungsarten

(1)   Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern:

a)

ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase;

b)

zu Beginn der Leistungsphase;

c)

zum Zeitpunkt des Wechsels.

Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.

(2)   Nachdem der PEPP-Anbieter den Antrag eines PEPP-Sparers auf Änderung seiner Auszahlungsart erhalten hat informiert er den PEPP-Sparer in klarer und verständlicher Form über die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung für den PEPP-Sparer oder den PEPP-Leistungsempfänger, insbesondere mit Blick auf etwaige Auswirkungen auf die nationalen Anreize, die eventuell bei den bestehenden Unterkonten des PEPP des PEPP-Sparers greifen.

Artikel 60

Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen

(1)   Im Fall des Basis-PEPP muss der PEPP-Anbieter zu Beginn der Leistungsphase dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:

a)

den Wert des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals;

b)

den Gesamtbetrag sonstiger erworbener Altersversorgungsansprüche und

c)

die langfristigen Wünsche und Bedürfnisse des PEPP-Sparers mit Blick auf die Altersversorgung.

(2)   Der Altersvorsorgeplan gemäß Absatz 1 enthält eine persönliche Empfehlung an den PEPP-Sparer über die für ihn am besten geeignete Auszahlungsart, es sei denn, nur eine Auszahlungsart wird bereitgestellt. Kann eine einmalige Kapitalausschüttung den Bedürfnissen des PEPP-Sparers im Hinblick auf seine Altersversorgung nicht gerecht werden, so ist der Beratung eine dahingehende Warnung beizufügen.

KAPITEL IX

BEAUFSICHTIGUNG

Artikel 61

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und Monitoring durch die EIOPA

(1)   Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters laufend und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsbezogenen Regelungen und Standards der Branche überwacht. Diese Behörden sind auch dafür zuständig, über die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters ausgeführten Verpflichtungen und die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der bei der Bereitstellung eines PEPP anfallenden Aufgaben zu wachen.

(2)   Die EIOPA und die zuständigen Behörden führen ein Monitoring der angebotenen oder vertriebenen privaten Altersvorsorgeprodukte durch, um sicherzugehen, dass solche Produkte die Bezeichnung „PEPP“ nur führen bzw. nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie entsprechend dieser Verordnung eingetragen sind.

Artikel 62

Befugnisse der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.

Artikel 63

Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden können die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus seinem Mitgliedstaat unter den folgenden Bedingungen verbieten oder einschränken:

a)

die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder wiederholte Bedenken im Zusammenhang mit dem PEPP vorliegen oder dass von dem PEPP eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt oder zum Teil in mindestens einem Mitgliedstaat ausgeht;

b)

die Maßnahme ist verhältnismäßig und es werden dabei die Art der festgestellten Risiken, der Grad der Verständnisfähigkeit der betroffenen PEPP-Sparer und die wahrscheinlichen Folgen der Maßnahme für die PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag abgeschlossen haben, berücksichtigt;

c)

die zuständigen Behörden haben die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, ordnungsgemäß konsultiert; und

d)

die Maßnahme wirkt sich nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten aus, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.

Wenn die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind, können die zuständigen Behörden das Verbot oder die Beschränkung vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP unter den PEPP-Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen vorbehaltlich von Ausnahmen gelten.

(2)   Die zuständigen Behörden sprechen keine Verbote oder Beschränkungen im Sinne dieses Artikels aus, es sei denn, sie haben spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der EIOPA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten mitgeteilt:

a)

das PEPP, auf das sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;

b)

den genauen Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und

c)

die Nachweise, auf die sie ihre Entscheidung gestützt haben und die ihnen begründeten Anlass zu der Annahme gegeben haben, dass jede der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt ist.

(3)   In Ausnahmefällen, in denen die zuständigen Behörden dringende Maßnahmen nach diesem Artikel für erforderlich halten, um Schaden, der aufgrund des PEPP entstehen könnte, abzuwenden, können sie nach schriftlicher Mitteilung an alle anderen zuständigen Behörden und an die EIOPA, die mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen muss, vorübergehend tätig werden, sofern alle in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass eine Notifikationsfrist von einem Monat es nicht erlauben würde, den konkreten Bedenken oder der konkreten Gefahr in geeigneter Weise zu begegnen. Die zuständigen Behörden werden nicht länger als drei Monate vorübergehend tätig.

(4)   Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website jede Entscheidung zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. In dieser Bekanntmachung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert, und es wird ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 1 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.

(5)   Die zuständigen Behörden widerrufen ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr zutreffen.

Artikel 64

Vermittlung und Koordinierung

(1)   Mit Blick auf die Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 63 kommt der EIOPA eine vermittelnde und koordinierende Funktion zu. Insbesondere stellt die EIOPA sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.

(2)   Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 63 in Bezug auf im Sinne dieses Artikels zu verhängende Verbote oder Beschränkungen, gibt die EIOPA eine Stellungnahme ab, in der sie klärt, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die EIOPA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der EIOPA veröffentlicht.

(3)   Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der von der EIOPA nach Absatz 2 abgegebenen Stellungnahme zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen einer solchen Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.

Artikel 65

Produktinterventionsbefugnisse der EIOPA

(1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 überwacht die EIOPA den Markt für PEPPs, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2)   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die EIOPA die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter PEPPs oder von PEPPs, die bestimmte Merkmale aufweisen, in der Union vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn die Bedingungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in Fällen oder vorbehaltlich von Ausnahmen zur Anwendung kommen, die von der EIOPA festzulegen sind.

(3)   Die EIOPA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs und nur dann, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer, einschließlich mit Blick auf den langfristigen Charakter dieses Altersvorsorgeprodukts, oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen begegnet;

b)

die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen, die nach dem Unionsrecht für das PEPP gelten, wenden die Gefahr nicht ab;

c)

eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Gefahr nicht ausreichend gerecht.

Wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die EIOPA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 2 vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP vermarktet, vertrieben oder an PEPP-Kunden verkauft wird.

(4)   Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels sorgt die EIOPA dafür, dass die Maßnahmen

a)

keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die PEPP-Sparer hat, die mit Blick auf die Vorteile der Maßnahmen unverhältnismäßig sind; oder

b)

kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage bergen.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 63 ergriffen, so kann die EIOPA die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 64 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(5)   Bevor die EIOPA beschließt, Maßnahmen im Sinne dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.

(6)   Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website jede Entscheidung, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt erst, nachdem die Maßnahmen wirksam geworden sind.

(7)   Die EIOPA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 2 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist nicht verlängert, so tritt dieses Verbot oder diese Beschränkung automatisch außer Kraft.

(8)   Alle Maßnahmen, die von der EIOPA im Einklang mit diesem Artikel ergriffen werden, haben Vorrang vor etwaigen Maßnahmen, die zuvor von einer zuständigen Behörde ergriffen wurden.

(9)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 72 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Kriterien und Faktoren, die die EIOPA bei der Entscheidung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer — auch unter Berücksichtigung des langfristigen altersvorsorgebezogenen Charakters des Produkts — vorliegen, oder ob eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels besteht.

Diese Kriterien und Faktoren schließen Folgendes ein:

a)

den Grad der Komplexität eines PEPP und den Bezug zu der Art von PEPP-Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird;

b)

den Innovationsgrad eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis;

c)

den Leverage-Effekt eines PEPP oder einer Praxis;

d)

im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte den Umfang oder den Gesamtbetrag des angesparten Vermögens des PEPP.

Artikel 66

Zusammenarbeit und Kohärenz

(1)   Jede zuständige Behörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union.

(2)   Die zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341 zusammen.

(3)   Die zuständigen Behörden und die EIOPA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen.

(4)   Die zuständigen Behörden und die EIOPA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs sowie die erforderlichen Vorgaben festgelegt werden, damit die vorgenannten Informationen in einem standardisierten Format bereitgestellt werden, das einen Vergleich ermöglicht.

Die EIOPA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards bis zum 15. August 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

KAPITEL X

SANKTIONEN

Artikel 67

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen

(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 für Verstöße festzulegen, die nach ihrem nationalen Recht mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der EIOPA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

(2)   Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels finden zumindest dann Anwendung, wenn

a)

ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen eine Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 7 erlangt hat;

b)

ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen ohne die erforderliche Registrierung Produkte unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ bereitstellt bzw. vertreibt;

c)

ein PEPP-Anbieter unter Verstoß gegen die Artikel 18 oder 19 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Artikel 20 und 21 die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat oder die in Kapitel IV, Kapitel V, Artikel 48 und 50 und Kapitel VII ausgeführten Anforderungen und Verpflichtungen nicht erfüllt hat;

d)

eine Verwahrstelle ihre Aufsichtspflichten nach Artikel 48 nicht erfüllt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Situationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zumindest folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a)

eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Natur der Zuwiderhandlung nach Artikel 69;

b)

eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c)

ein vorübergehendes Verbot für verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Finanzunternehmens oder für andere verantwortliche natürliche Personen, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

d)

im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 14. August 2019;

e)

im Falle einer juristischen Person können die unter Buchstabe d genannten maximalen verwaltungsrechtlichen Geldbußen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, betragen; wenn es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) aufzustellen hat, so ist der maßgebliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten im Bereich Rechnungslegung, der bzw. die im jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 14. August 2019;

g)

maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben d, e oder f genannten Maximalbeträge hinausgeht.

(4)   Jede Entscheidung über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 ist zu begründen und gerichtlich anfechtbar.

(5)   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 und nach Absatz 3 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, damit es bei grenzüberschreitenden Fällen nicht zu Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen kommt.

Artikel 68

Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 67 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens in folgender Weise aus:

a)

direkt;

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;

c)

indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.

(2)   Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 67 Absatz 3 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter je nach Sachlage:

a)

die Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

b)

den Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;

e)

die Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

f)

den Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;

g)

frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Artikel 69

Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden machen jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Maßnahme wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung unverzüglich, nachdem der Adressat der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, auf ihrer offiziellen Website bekannt.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Maßnahmen, die verhängt wurden.

(3)   Wird die Bekanntmachung der Identität (im Falle juristischer Personen) oder der Identität und personenbezogenen Daten (im Falle natürlicher Personen) von den zuständigen Behörden nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörden die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:

a)

Entweder machen sie die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

b)

sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme für einen vertretbaren Zeitraum ohne die Identität und die personenbezogenen Daten des Adressaten bekannt, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen, und wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)

sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder der anderen Maßnahme überhaupt nicht bekannt, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

ii)

die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

(4)   Wird entschieden, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden. Ist gegen die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme ein Rechtsbehelf bei den zuständigen Justizbehörden eingelegt worden, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Verfahrens unverzüglich der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Maßnahme für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.

(5)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Veröffentlichung personenbezogene Daten, so bleiben diese gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen nur so lange auf den Websites der zuständigen Behörden einsehbar, wie dies erforderlich ist.

Artikel 70

Informationspflichten gegenüber der EIOPA bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c öffentlich bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA alljährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 67 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen.

Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

(3)   Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der EIOPA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die EIOPA veröffentlicht anonymisierte Informationen zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(4)   Haben die zuständigen Behörden eine verwaltungsrechtliche Sanktion, eine andere Maßnahme oder eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekannt gemacht, unterrichten sie gleichzeitig die EIOPA über die entsprechende Maßnahme oder Sanktion.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71

Verarbeitung personenbezogener Daten

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung nehmen die PEPP-Anbieter, die PEPP-Vertreiber und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 72

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 40 Absatz 9, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 65 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 40 Absatz 9, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 65 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Die Entscheidung über den Widerruf beendet die Übertragung der in dieser Entscheidung angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in der Entscheidung über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von der Entscheidung über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 40 Absatz 9, Artikel 45 Absatz 4 oder Artikel 65 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 73

Evaluierung und Bericht

(1)   Fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls der anderen ESAs über die wichtigsten Ergebnisse Bericht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(2)   Der Bericht umfasst insbesondere Folgendes:

a)

den Ablauf des Verfahrens der Registrierung von PEPPs, nach Maßgabe von Kapitel II;

b)

die Mitnahmefähigkeit, insbesondere die für die PEPP-Sparer verfügbaren Unterkonten und die Möglichkeit der Sparer, weiter in das zuletzt eröffnete Unterkonto gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 einzuzahlen;

c)

den Ausbau der Partnerschaften;

d)

das Funktionsfähigkeit des Wechselservice und die Höhe der Gebühren und Entgelte;

e)

den Grad der Marktdurchdringung des PEPP und die Auswirkungen dieser Verordnung über die europaweite Altersversorgung, einschließlich des Ersatzes vorhandener Produkte, und die Verbreitung des Basis-PEPP;

f)

die Beschwerdeverfahren;

g)

die Eingliederung von ESG-Kriterien in die PEPP-Anlagestrategie;

h)

die Höhe der direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Entgelte und Kosten, einschließlich einer Beurteilung möglichen Marktversagens;

i)

die Einhaltung dieser Verordnung und der Normen des geltenden branchenspezifischen Rechts durch die PEPP-Anbieter;

j)

die Anwendung verschiedener Risikominderungstechniken, auf die die PEPP-Anbieter zurückgreifen;

k)

die Bereitstellung des PEPP im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit;

l)

ob Gründe für die Offenlegung von Informationen über die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse des Produkts gegenüber potenziellen PEPP-Sparern vorliegen, unter Berücksichtigung der Informationen über Leistungs-Szenarien, die in das PEPP eingefügt werden;

m)

ob die Beratung der PEPP-Sparer angemessen ist, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Auszahlungsarten.

In der Beurteilung gemäß Buchstabe e des ersten Unterabsatzes werden die Gründe berücksichtigt, die dafür vorliegen, in bestimmten Mitgliedstaaten keine Unterkonten zu eröffnen, und es werden die Fortschritte und Bemühungen der PEPP-Anbieter bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Eröffnung von Unterkonten bewertet.

(3)   Die Kommission richtet ein Gremium aus einschlägigen Interessenträgern ein, um die Entwicklung und Umsetzung des PEPP kontinuierlich zu überwachen. In diesem Gremium sind zumindest die EIOPA, die zuständigen Behörden, Wirtschafts- und Verbrauchervertreter und unabhängige Sachverständige vertreten.

Das Sekretariat dieses Gremiums ist die EIOPA.

Artikel 74

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung wird zwölf Monate nach der Veröffentlichung der in Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 139.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

(3)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 24.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(10)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(12)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(16)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(17)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(18)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(19)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(20)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(21)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(23)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).