12.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/55


VERORDNUNG (EU) 2019/1156 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), darunter Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), und Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), führen zu einer Fragmentierung und Hindernissen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW und beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen, die verhindern können, dass AIF und OGAW in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden. Ein OGAW könnte je nach Rechtsform extern oder intern verwaltet werden. Jegliche Vorschrift dieser Verordnung zu OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollte sowohl für Unternehmen gelten, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von OGAW besteht, als auch für jedweden OGAW, der keine OGAW-Verwaltungsgesellschaften bestellt hat.

(2)

Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF oder OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben. Außerdem sollten alle Information in an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards für Marketing-Anzeigen von AIF und OGAW gelten.

(3)

In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu Anlegerrechten erhalten können; zudem sollte eindeutig angegeben werden, dass der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft (zusammen im Folgenden „Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen“) das Recht hat, die für die Vermarktung getroffenen Vorkehrungen aufzuheben.

(4)

Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken und den Zugang zu Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketing-Anzeigen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden entsprechende Angaben auf ihrer Website in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, einschließlich einer unverbindlichen Zusammenfassung, die den Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen einen allgemeinen Überblick über diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften bietet, veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte nur zu Informationszwecken erfolgen und keine rechtlichen Verpflichtungen begründen. Aus eben diesen Gründen sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichtet wurde (ESMA - European Securities and Markets Authority), eine zentrale Datenbank mit den Zusammenfassungen der nationalen Anforderungen an Marketing-Anzeigen und entsprechenden Hyperlinks zu den auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen erstellen.

(5)

Um die Verwendung bewährter Verfahren des Anlegerschutzes, die in den nationalen Anforderungen für faire und klare Marketing-Anzeigen festgelegt sind, darunter Besonderheiten von Online-Veröffentlichungen solcher Marketing-Anzeigen, zu fördern, sollte die ESMA Leitlinien herausgeben, die sich mit der Anwendung dieser Anforderungen auf Marketing-Anzeigen befassen.

(6)

Die zuständigen Behörden sollten eine vorherige Mitteilung von Marketing-Anzeigen verlangen können welche einer Vorabprüfung dient, ob diese Anzeigen der vorliegenden Verordnung und den sonstigen geltenden Anforderungen entsprechen, ob etwa die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines OGAW und, wenn ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger erlaubt, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben und ob alle Informationen in den Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Diese Überprüfung sollte innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden. Auch wenn die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung verlangen, schließt dies nicht die nachträgliche Prüfung der Marketing-Anzeigen aus.

(7)

Die zuständigen Behörden sollten die ESMA über die Ergebnisse dieser Prüfungen, über Aufforderungen zu Änderungen und über Sanktionen, die Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen auferlegt wurden, Bericht erstatten. Um einerseits die für Marketing-Anzeigen geltenden Vorschriften bekannter zu machen und ihre Transparenz zu erhöhen und um andererseits für den Schutz der Anleger zu sorgen, sollte die ESMA alle zwei Jahre einen Bericht über diese Vorschriften und ihre Anwendung in der Praxis auf der Grundlage von Vorabprüfungen und nachträglichen Prüfungen von Marketing-Anzeigen, die durch die zuständigen Behörden vorgenommen wurden, erstellen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermitteln.

(8)

Um die Gleichbehandlung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen zu gewährleisten und um ihnen die Entscheidung darüber zu erleichtern, ob sie im grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds tätig werden wollen, ist es wichtig, dass die von den zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten erhobenen Gebühren und Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen und öffentlich bekannt gegebenen Aufsichtsaufgaben stehen und dass diese Gebühren und Entgelte im Sinne einer höheren Transparenz auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Aus demselben Grund sollten Hyperlinks zu den Informationen, die auf der Website der zuständigen Behörden zu Gebühren und Entgelten veröffentlicht sind, auf der Website der ESMA veröffentlicht werden, damit es eine zentrale Informationsstelle gibt. Auf der Website der ESMA sollte daher auch ein interaktives Tool zur unverbindlichen Berechnung dieser von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte vorgesehen werden.

(9)

Um für eine bessere Erhebung der Gebühren und Entgelte zu sorgen und um die Gebühren- und Entgeltstruktur dort transparenter und klarer zu gestalten, wo die zuständigen Behörden solche Gebühren und Entgelte erheben, sollten die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung, in der die Höhe der fälligen Gebühren oder Entgelte und die Zahlungsweise klar ausgewiesen sind, erhalten.

(10)

Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten sollte, ist es angezeigt und notwendig, die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten dadurch zu erweitern, dass eine zentrale Datenbank aller AIF und OGAW, die grenzüberschreitend vertrieben werden, der Verwalter dieser Organismen für gemeinsame Anlagen und der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb erfolgt, neben ihren bereits bestehenden Datenbanken eingerichtet wird. Hierzu und damit die ESMA die zentrale Datenbank auf dem neuesten Stand halten kann, sollten die zuständigen Behörden der ESMA Informationen zu den Mitteilungen, Mitteilungsschreiben und Angaben, die sie auf der Grundlage der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Verbindung mit grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten erhalten haben, sowie Informationen zu allen Änderungen, die in diese Datenbank einfließen sollten, übermitteln. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA ein Notifizierungsportal einrichten, über das die zuständigen Behörden alle Dokumente zum grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF hochladen sollten.

(11)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einerseits und anderen AIF andererseits zu gewährleisten, müssen in diese Verordnungen Vorschriften über das Pre-Marketing aufgenommen werden, die mit den in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen. Derartige Vorschriften sollten Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten oder -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.

(12)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind gewisse Personen und Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2019 von den in ihr enthaltenen Verpflichtungen ausgenommen. In der genannten Verordnung ist außerdem ihre Überprüfung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen, um unter anderem zu bewerten, ob diese vorübergehende Befreiung verlängert werden sollte oder ob nach der Ermittlung etwaiger erforderlicher Anpassungen die Bestimmungen über wesentliche Informationen für die Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch die in der genannten Verordnung vorgesehenen Basisinformationsblätter ersetzt werden oder als gleichwertig angesehen werden sollten.

(13)

Damit die Kommission die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durchführen kann, sollte die Frist für diese Überprüfung um 12 Monate verlängert werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte das Überprüfungsverfahren der Kommission unterstützen, indem er eine Anhörung zu diesem Thema mit einschlägigen Interessenträgern, die die Interessen der Wirtschaft und der Verbraucher vertreten, organisiert.

(14)

Damit die Anleger für den gleichen Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zwei unterschiedliche der Vorabunterrichtung dienende Dokumente, nämlich ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der Verordnung 2009/65/EG und ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhalten, während die sich aus der Überprüfung durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ergebenden Gesetzgebungsakte angenommen und umgesetzt werden, sollte die vorübergehende Befreiung von den sich aus der genannten Verordnung ergebenden Pflichten um 24 Monate verlängert werden. Unbeschadet dieser Verlängerung sollten sich alle beteiligten Organe und Aufsichtsbehörden darum bemühen, möglichst rasch zu handeln, um die Beendigung dieser vorübergehenden Befreiung zu erleichtern.

(15)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, die sich auf die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die durch die zuständigen Behörden erfolgende Veröffentlichung und Mitteilung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vertriebsanforderungen und die Zusammenfassungen dieser Vorschriften, auf die Höhe der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelte für grenzüberschreitende Tätigkeiten und gegebenenfalls auf die einschlägigen Berechnungsmethoden beziehen. Um die Informationsübermittlung an die ESMA zu verbessern, sollten technische Durchführungsstandards auch im Hinblick auf die von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Mitteilungen, Mitteilungsschreiben und Angaben zu grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten und auf die für das Funktionieren des von der EMSA einzurichtenden Notifizierungsportals erforderlichen technischen Voraussetzungen erlassen werden. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(16)

Damit die Datenbanken aller Organismen für gemeinsame Anlagen und ihrer Verwalter stets auf dem aktuellen Stand sind, ist festzulegen, welche Informationen der ESMA vierteljährlich zu übermitteln sind.

(17)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen, während jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erfolgen sollte.

(18)

Damit die zuständigen Behörden den ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Behörden mit allen erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

(19)

Die Kommission sollte bis 2. August 2024 eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vornehmen. Bei der Bewertung sollte den Marktentwicklungen Rechnung getragen und geprüft werden, ob die eingeführten Maßnahmen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen verbessert haben.

(20)

Die Kommission sollte bis zum 2. August 2021 einen Bericht zur „Reverse Solicitation“ und Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative des Anlegers veröffentlichen, in dem angegeben wird, in welchem Umfang auf diesem Wege Fonds gezeichnet werden, wie sich die geografische Verteilung, auch unter Einbeziehung von Drittstaaten, gestaltet und wie sich das Verfahren auf das Pass-System auswirkt.

(21)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit besteht die Notwendigkeit, den Geltungsbeginn der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) mit dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und Pre-Marketing abzustimmen.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und zu an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen sowie zu gemeinsamen Grundsätzen für Gebühren und Entgelte, die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten entrichten müssen, festgelegt. Sie sieht außerdem die Einrichtung einer zentralen Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Verwalter alternativer Investmentfonds;

b)

OGAW-Verwaltungsgesellschaften einschließlich jedwedes OGAW, der keine OGAW-Verwaltungsgesellschaft bestellt hat;

c)

EuVECA-Verwalter und

d)

EuSEF-Verwalter.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„alternativer Investmentfonds“ oder „AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und umfasst EuVECA, EuSEF und ELTIF;

b)

„Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder „AIFM“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie zugelassen ist;

c)

„EuVECA-Verwalter“ einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung registriert wurde;

d)

„EuSEF-Verwalter“ einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung registriert wurde;

e)

„zuständige Behörden“ zuständige Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG oder des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU oder zuständige Behörden der EU-AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU;

f)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft seinen/ihren satzungsmäßigen Sitz hat;

g)

„OGAW“ einen OGAW, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde;

h)

„OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.

Artikel 4

Anforderungen an Marketing-Anzeigen

(1)   Die AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind und die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF oder eines OGAW verbundenen Risiken und Chancen vergleichbar deutlich beschreiben; ferner stellen sie sicher, dass alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen fair, eindeutig und nicht irreführend sind.

(2)   Die OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Marketing-Anzeigen, die spezifische Informationen zu einem bestimmten OGAW enthalten, weder zu den Informationen, die in dem in Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prospekt enthalten sind, noch zu den in Artikel 78 derselben Richtlinie genannten wesentlichen Informationen für den Anleger im Widerspruch stehen oder dass die Bedeutung der genannten Informationen herabgesetzt wird. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass in allen Marketing-Anzeigen darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Solchen Marketing-Anzeigen ist zu entnehmen, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen Informationen für den Anleger erhalten können und sie beinhalten Hyperlinks zu den entsprechenden Dokumenten oder die Adressen der Websites, die die entsprechenden Dokumente enthalten.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Marketing-Anzeigen ist anzugeben, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können; zudem müssen Hyperlinks zu den entsprechenden Zusammenfassungen angegeben werden, die gegebenenfalls auch auf Informationen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten zugänglichen Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unionsebene verweisen.

In den Marketing-Anzeigen ist ebenfalls eindeutig anzugeben, dass die Verwalter oder die Verwaltungsgesellschaften, die in Absatz 1 genannt werden, beschließen können, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb der Anteile ihrer Organismen für gemeinsame Anlagen getroffenen haben, gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU aufzuheben.

(4)   Die AIFM, EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter stellen sicher, dass die Marketing-Anzeigen, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines AIF sowie spezifische Angaben zu diesem AIF beinhalten, keine Erklärungen enthalten, die im Widerspruch zu den Informationen stehen, welche den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zur Verfügung gestellt werden müssen, oder die die Bedeutung dieser Informationen herabsetzen.

(5)   Absatz 2 gilt entsprechend für AIF, die einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder gemäß nationaler Rechtsvorschriften veröffentlichen, oder die Vorschriften in Bezug auf Format und Inhalt der in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für den Anleger anwenden.

(6)   Spätestens am 2. August 2021 gibt die ESMA Leitlinien über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Anforderungen an Marketing-Anzeigen heraus, die den Besonderheiten von Online-Veröffentlichungen solcher Marketing-Anzeigen Rechnung tragen; anschließend aktualisiert die ESMA diese Leitlinien regelmäßig.

Artikel 5

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen und aktualisieren auf ihren Websites vollständige Informationen zu allen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die für AIF und OGAW geltenden Vertriebsanforderungen regeln, sowie Zusammenfassungen dieser Vorschriften; diese Veröffentlichungen und Aktualisierungen erfolgen in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht werden.

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede Änderung der nach Unterabsatz 1 übermittelten Informationen.

(3)   Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Veröffentlichungen und Mitteilungen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am 2. Februar 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Spätestens am 2. Februar 2022 veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte zentrale Datenbank mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zusammenfassungen sowie mit den Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 5 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden.

Artikel 7

Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen

(1)   Allein zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen dürfen die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung der Marketing-Anzeigen verlangen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Kontakte zu den Anlegern direkt oder indirekt einzusetzen beabsichtigen.

Das in Unterabsatz 1 genannte Erfordernis einer vorherigen Mitteilung stellt keine Vorbedingung für den Vertrieb von OGAW-Anteilen dar und ist auch nicht Bestandteil des in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG geregelten Anzeigeverfahrens.

Wenn zuständige Behörden eine vorherige Mitteilung nach Unterabsatz 1 verlangen, informieren sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer Marketing-Anzeige die jeweilige OGAW-Verwaltungsgesellschaft über etwaige Aufforderungen zur Änderung ihrer Marketing-Anzeigen.

Die vorherige Mitteilung im Sinne des ersten Unterabsatzes kann systematisch oder in Übereinstimmung mit anderen Überprüfungsverfahren verlangt werden und lässt jegliche Aufsichtsbefugnisse zur nachträglichen Prüfung von Marketing-Anzeigen unberührt.

(2)   Zuständige Behörden, die eine vorherige Mitteilung der Marketing-Anzeigen verlangen, legen die einschlägigen Verfahren für solche vorherigen Mitteilungen fest, wenden diese an und veröffentlichen sie auf ihren Websites. Die internen Vorschriften und Verfahren müssen eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung aller OGAW sicherstellen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die OGAW zugelassen sind.

(3)   Vertreiben AIFM, EuVECA-Verwalter oder EuSEF-Verwalter Anteile ihrer AIF an Kleinanleger, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für diese AIFM, EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter.

Artikel 8

Bericht der ESMA zu Marketing-Anzeigen

(1)   Zuständige Behörden erstatten der ESMA bis zum 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre Bericht unter Angabe folgender Informationen:

a)

die Zahl der Aufforderungen zur Änderung der Marketing-Anzeigen, die auf der Grundlage von Vorabprüfungen gestellt wurden, wo zutreffend;

b)

die Zahl der Aufforderungen zur Änderungen, die auf der Grundlage von nachträglichen Prüfungen gestellt wurden, und der entsprechenden Entscheidungen, wobei klar zwischen den häufigsten Verstößen zu unterscheiden und eine Beschreibung der Verstöße und ihrer Art beizufügen ist;

c)

eine Beschreibung der häufigsten Verstöße gegen die in Artikel 4 genannten Anforderungen; und

d)

ein Beispiel für jeden der unter den Buchstaben b und c genannten Verstöße.

(2)   Spätestens am 30. Juni 2021 und danach alle zwei Jahre legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vertriebsanforderungen in sämtlichen Mitgliedstaaten und eine Analyse der Auswirkungen der für Marketing-Anzeigen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfasst, wozu ebenfalls die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen herangezogen werden.

Artikel 9

Gemeinsame Grundsätze für Gebühren oder Entgelte

(1)   Erheben zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, so müssen diese im Einklang mit den Gesamtkosten stehen, die für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen Behörde entstehen.

(2)   Die zuständigen Behörden senden für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebühren oder Entgelte eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung unter klarer Angabe der Zahlungsweise und des Fälligkeitsdatums der Zahlung an die in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Anhang IV Buchstabe i der Richtlinie 2011/61/EU genannte Anschrift.

Artikel 10

Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte

(1)   Spätestens am 2. Februar 2020 veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihren Websites Informationen zu den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls zu den Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte und halten sie auf dem neuesten Stand; diese Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht werden.

(3)   Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Veröffentlichungen und Mitteilungen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am 2. Februar 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 11

Veröffentlichung der ESMA zu Gebühren und Entgelten

(1)   Spätestens am 2. Februar 2022 veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 10 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden. Diese Hyperlinks werden auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Spätestens am 2. Februar 2022 stellt die ESMA auf ihrer Website ein von ihr entwickeltes und öffentlich zugängliches interaktives Tool in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung, mit dem die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte unverbindlich berechnet werden können. Das Tool wird auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 12

Zentrale Datenbank der ESMA für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW

(1)   Spätestens am 2. Februar 2022 veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliche zentrale Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW, die folgende Angaben enthält:

a)

alle AIF, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat vertrieben werden, und deren AIFM, EuSEF-Verwalter oder EuVECA-Verwalter sowie die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden;

b)

alle OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft und die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden.

Diese zentrale Datenbank wird auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Die Pflichten aus diesem Artikel und aus Artikel 13 hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Datenbank berühren nicht die Pflichten im Zusammenhang mit der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Liste, dem in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten öffentliche Zentralregister, der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten zentrale Datenbank und der in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten zentrale Datenbank.

Artikel 13

Standardisierung der Mitteilungen an die ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übermitteln der ESMA vierteljährlich die Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank erforderlich sind und die sämtliche Mitteilungen, Mitteilungsschreiben oder Angaben betreffen, die in Artikel 93 Absatz 1, und Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und in Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 32a Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführt sind, und alle Änderungen dieser Angaben, sofern diese Änderungen zu einer Modifizierung der Angaben in der genannten zentralen Datenbank führen würden.

(2)   Die ESMA richtet ein Notifizierungsportal ein, über das alle zuständigen Behörden sämtliche in Absatz 1 genannten Dokumente hochladen.

(3)   Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die mitzuteilenden Informationen und die Formulare, Mustertexte und Verfahren zur Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 und die für den Betrieb des in Absatz 2 genannten Mitteilungsportals erforderlichen technischen Voraussetzungen näher festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am 2. Februar 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 14

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU und den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 übertragen werden, einschließlich solcher zu Sanktionen oder anderen Maßnahmen, werden auch über die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter ausgeübt.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(o)

‚Pre-Marketing‘ die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Risikokapitalfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit dem Ziel einer Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.“;

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:

a)

ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Risikokapitalfonds zu verpflichten;

b)

Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder

c)

Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Risikokapitalfonds in endgültiger Form sind.

Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

a)

es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds handelt und

b)

die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

(2)   Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ihnen den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder vor der Aufnahme des Pre-Marketings Bedingungen und Anforderungen erfüllt, die über die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen hinausgehen.

(3)   Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds nur im Rahmen des gemäß Artikel 15 gestatteten Vertriebs erwerben können.

Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der aufgrund des Pre-Marketing errichtet wurde, gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß Artikel 15 geltenden Mitteilungsverfahren.

(4)   Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der qualifizierten Risikokapitalfonds, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds setzen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ein Pre-Marketing durchführt oder durchgeführt hat unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

(5)   Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen Verwalters von qualifizierten Risikokapitalfonds betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(6)   Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(*2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“."

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(o)

„Pre-Marketing“ die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 16 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit Blick auf eine Investition in die Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum darstellt.“;

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:

a)

ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verpflichten;

b)

Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder

c)

Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in endgültiger Form sind.

Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

a)

es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum handelt und

b)

die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

(2)   Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ihnen den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder vor der Aufnahme des Pre-Marketings Bedingungen und Anforderungen erfüllt, die über die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen hinausgehen.

(3)   Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur im Rahmen des gemäß der Artikel 16 gestatteten Vertriebs erwerben können.

Wenn ein professioneller Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum das Pre-Marketing aufgenommen haben, Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der aufgrund des Pre-Marketings errichtet wurde, zeichnet, wird dies als Vertriebsergebnis betrachtet und unterliegt den einschlägigen, in Artikel 16 geregelten Mitteilungsverfahren.

(4)   Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum informieren unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ein Pre-Marketing durchführt oder durchgeführt hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

(5)   Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen Verwalters von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und der Rates (*3), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und der Rates (*4), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(6)   Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

(*3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(*4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“."

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 32 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.

(c)

In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Artikel 18

Bewertung

Bis zum 2. August 2024 nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor.

Die Kommission legt auf der Grundlage einer Anhörung der zuständigen Behörden, der ESMA und sonstiger einschlägiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. August 2021 einen Bericht über die „Reverse Solicitation“ und Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative des Anlegers vor, in dem angegeben wird, in welchem Umfang auf diesem Wege Fonds gezeichnet werden, wie sich die geografische Verteilung, auch unter Einbeziehung von Drittstaaten, gestaltet und wie sich das Verfahren auf das Pass-System auswirkt. In diesem Bericht wird auch untersucht, ob das gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichtete Notifizierungsportal ausgebaut werden sollte, um alle Übermittlungen von Dokumenten zwischen den zuständigen Behörden darüber abzuwickeln.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2019.

Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 15 und Artikel 16 gelten jedoch ab dem 2. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

(3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(6)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(7)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (siehe Seite 106 dieses Amtsblatts).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).