11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/21


VERORDNUNG (EU) 2019/1149 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarkts der Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind.

(2)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wirkt die Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, fördert soziale Gerechtigkeit, sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Solidarität zwischen den Generationen und bekämpft Diskriminierung. Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

(3)

Die europäische Säule sozialer Rechte wurde auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission proklamiert. Auf diesem Gipfel wurde die Notwendigkeit betont, die Menschen an die erste Stelle zu setzen, um die soziale Dimension der Union weiterzuentwickeln, und die Konvergenz durch Anstrengungen auf allen Ebenen zu fördern; dies wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Anschluss an seine Tagung vom 14. und 15. Dezember 2017 bekräftigt.

(4)

In ihrer gemeinsamen Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten für 2018–2019 haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet, Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Dimension der Union zu ergreifen und dazu auf eine bessere Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzuarbeiten, die Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu schützen, die faire Behandlung aller Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt der Union mithilfe modernerer Entsenderegelungen zu gewährleisten und die grenzübergreifende Durchsetzung von Unionsrecht zu verbessern.

(5)

Damit die Rechte mobiler Arbeitnehmer geschützt werden und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert wird, ist es wichtig, die grenzübergreifende Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitskräftemobilität zu verbessern und damit zusammenhängende Verstöße zu bekämpfen.

(6)

Als Beitrag zur Stärkung der Fairness im und des Vertrauens in den Binnenmarkt sollte eine Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) errichtet werden. Die Zielvorgaben der Behörde sollten klar festgelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf nur einer begrenzten Zahl von Aufgaben liegen sollte, damit die zur Verfügung stehenden Mittel in den Bereichen, in denen die Behörde den größten Mehrwert hervorbringen kann, so effizient wie möglich wahrgenommen werden. Hierzu sollte die Behörde die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen unterstützen, die Einhaltung von Vorschriften und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der kohärenten, wirksamen und effektiven Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union fördern, bei Streitigkeiten vermitteln und zur Herbeiführung von Lösungen beitragen.

(7)

Die Erleichterung des Zugangs zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber, insbesondere KMU, über ihre Rechte und Pflichten auf den Gebieten der Arbeitskräftemobilität, des freien Verkehrs von Dienstleistungen und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass sie das Potenzial des Binnenmarkts voll ausschöpfen können.

(8)

Die Behörde sollte in den Bereichen unionsweite Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit tätig werden (einschließlich der Bereiche Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Entsendung von Arbeitnehmern und mit großer Mobilität verbundene Erbringung von Dienstleistungen). Sie sollte auch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und anderer Sachverhalte stärken, die wie etwa Briefkastenfirmen und Scheinselbständigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährden, wobei jedoch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über nationale Maßnahmen zu beschließen, unberührt bleiben sollte. In Fällen, in denen die Behörde in Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten in Bereichen des Unionsrechts erhält, etwa von Verstößen gegen Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften oder von Ausbeutung der Arbeitskraft, sollte es ihr möglich sein, diese Fälle den nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission und anderen zuständigen Stellen der Union zu melden und in diesen Fragen mit ihnen zusammenzuarbeiten.

(9)

Der Tätigkeitsbereich der Behörde sollte sich auf bestimmte in dieser Verordnung genannte Rechtsakte der Union und die Änderungen an diesen Rechtsakten der Union erstrecken. Diese Liste sollte erweitert werden, wenn im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität weitere Rechtsakte der Union erlassen werden.

(10)

Die Behörde sollte die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit proaktiv unterstützen, indem sie ihre Aufgaben in vollumfänglicher Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten wahrnimmt und dabei jedwede Überlappung von Tätigkeiten vermeidet und Synergieeffekte und Komplementarität fördert.

(11)

Die Behörde sollte zur Erleichterung der Anwendung und Durchsetzung von Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung und zur Unterstützung der Durchsetzung dieser Vorschriften beitragen, die mittels allgemein geltender Tarifverträge im Einklang mit den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Behörde eine zentrale europäische Website einrichten, über die alle einschlägigen Websites der Union und die gemäß der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten nationalen Websites aufgerufen werden können. Unbeschadet der Aufgaben und Tätigkeiten der mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“) sollte die Behörde ferner zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen.

(12)

In bestimmten Fällen ist branchenspezifisches Unionsrecht erlassen worden, um auf spezifische Erfordernisse in der betreffenden Branche zu reagieren, z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Straßen-, Schienen-, Seeschifffahrts-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehr. Die Behörde sollte sich innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auch mit den Aspekten der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und der sozialen Sicherheit der Anwendung solcher branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union befassen. Der Tätigkeitsbereich der Behörde – insbesondere, ob ihre Aktivitäten auf weitere Rechtsakte der Union ausgedehnt werden sollten, die branchenspezifische Erfordernisse im Bereich des internationalen Verkehrs betreffen – sollte regelmäßig evaluiert und erforderlichenfalls geändert werden.

(13)

Die Tätigkeiten der Behörde sollten Einzelpersonen umfassen, auf die das Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung anwendbar sind, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitsuchende. Bei diesen Einzelpersonen sollte es sich sowohl um Unionsbürger als auch um Drittstaatsangehörige handeln können, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, z. B. entsandte Arbeitnehmer, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder langfristig Aufenthaltsberechtigte und deren Familienangehörige, im Einklang mit Unionsrecht, das ihre Mobilität innerhalb der Union regelt.

(14)

Die Errichtung der Behörde sollte nicht dazu führen, dass neue Rechte und Pflichten für Einzelpersonen und Arbeitgeber, einschließlich Wirtschaftsbeteiligten oder gemeinnützigen Organisationen, geschaffen werden, da die Tätigkeiten der Behörde nur in dem Maße auf diese Einzelpersonen und Arbeitgeber abzielen sollten, in dem sie von Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung betroffen sind. Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsdurchsetzung sollte weder einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für mobile Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – insbesondere KMU – nach sich ziehen noch die Arbeitskräftemobilität hemmen.

(15)

Die Behörde sollte sicherstellen, dass Einzelpersonen und Arbeitgeber in den Genuss eines fairen und effizienten Binnenmarkts kommen, und hierzu die Mitgliedstaaten bei der Förderung von Möglichkeiten für Arbeitskräftemobilität und die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlung an beliebigen Orten in der Union, wozu auch Möglichkeiten des Zugangs zu grenzüberschreitenden Mobilitätsdiensten wie etwa das Zusammenbringen von Nachfrage und Angebot bei Stellen-, Praktikums- und Ausbildungsplätzen sowie Mobilitätsmaßnahmen wie „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ oder „ErasmusPRO“ gehören. Die Behörde sollte zudem einen Beitrag leisten zu mehr Transparenz der Informationen, etwa über die Rechte und Pflichten gemäß Unionsrecht, und über den Zugang zu Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgeber, wobei sie mit anderen Informationsdiensten der Union wie „Ihr Europa – Beratung“ zusammenarbeiten sollte, sowie zur umfassenden Nutzung von und zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten zentralen digitalen Zugangstors bilden soll.

(16)

Hierzu sollte die Behörde an anderen einschlägigen Initiativen und Netzen der Union mitwirken und insbesondere mit dem Europäischen Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, dem Enterprise Europe Network, der Anlaufstelle „Grenze“, SOLVIT und dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter sowie mit einschlägigen nationalen Diensten, etwa den gemäß der Richtlinie 2014/54/EU von den Mitgliedstaaten benannten Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung von Arbeitnehmern der Union und ihren Familienangehörigen, zusammenarbeiten. Die Behörde sollte die Kommission bei der Verwaltung des mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gegründeten Europäischen Koordinierungsbüros des Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen (im Folgenden „EURES-Netz“) ablösen; dies gilt für die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des EURES-Portals und damit zusammenhängender Informationstechnologie (IT)-Dienste, nicht jedoch für die Bereitstellung von IT-Systemen sowie den Betrieb und den Ausbau von IT-Infrastruktur, für die weiterhin die Kommission Sorge tragen wird.

(17)

Um eine gerechte, einfache und wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, sollte die Behörde die Zusammenarbeit und den zeitnahen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen. Zusammen mit den übrigen Mitarbeitern sollten die in der Behörde tätigen nationalen Verbindungsbeamten die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Kooperationspflichten unterstützen, den Austausch zwischen ihnen mittels Verfahren zur Verringerung von Verzögerungen beschleunigen und Kontakte zu anderen nationalen Verbindungsbüros, Einrichtungen und Kontaktstellen gewährleisten, die gemäß Unionsrecht eingerichtet worden sind. Die Behörde sollte die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern, darunter Instrumente für den elektronischen Datenaustausch, etwa das System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten und das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), sowie zur weiteren Digitalisierung der Verfahren und zur Verbesserung von IT-Instrumenten für den Nachrichtenaustausch zwischen nationalen Behörden beitragen.

(18)

Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, den Schutz von Personen bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit besser zu gewährleisten und Unregelmäßigkeiten mit grenzübergreifender Dimension im Zusammenhang mit Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung besser zu bewältigen, sollte die Behörde die nationalen Behörden bei der Durchführung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen unterstützen, indem sie unter anderem die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/67/EU erleichtert. Diese Kontrollen sollten auf Antrag der Mitgliedstaaten oder – mit deren Zustimmung – auf Vorschlag der Behörde stattfinden. Die Behörde sollte den Mitgliedstaaten, die sich an den konzertierten und gemeinsamen Kontrollen beteiligen, unter uneingeschränkter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen strategische, logistische und technische Unterstützung leisten. Die Kontrollen sollten im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und innerhalb des nationalen Rechtsrahmens oder der nationalen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten, in denen sie durchgeführt werden, stattfinden. Die Mitgliedstaaten sollten je nach den Ergebnissen der konzertierten und gemeinsamen Kontrollen Folgemaßnahmen im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht oder ihren jeweiligen nationalen Gepflogenheiten ergreifen.

(19)

Konzertierte und gemeinsame Kontrollen sollten nationale Zuständigkeiten weder ersetzen noch unterlaufen. Die nationalen Behörden sollten außerdem vollständig in das Verfahren solcher Kontrollen eingebunden werden und sollten vollumfängliche Befugnisse besitzen. Wenn die Gewerkschaften für die Kontrollen auf nationaler Ebene zuständig sind, sollten die konzertierten und gemeinsamen Kontrollen nach Zustimmung der einschlägigen Sozialpartner und in Zusammenarbeit mit diesen vorgenommen werden.

(20)

Um über neu auftretende Trends, Herausforderungen oder Gesetzeslücken in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf dem Laufenden zu bleiben, sollte die Behörde gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern – falls angezeigt – eine Analyse- und Risikobewertungskapazität entwickeln. Dies sollte die Durchführung von Arbeitsmarktanalysen und -studien sowie Peer Reviews umfassen. Die Behörde sollte potenzielle Ungleichgewichte bei Qualifikationen und grenzüberschreitenden Wanderungsbewegungen von Arbeitskräften beobachten, einschließlich der möglichen Auswirkungen solcher Bewegungen auf den territorialen Zusammenhalt. Die Behörde sollte außerdem die in Artikel 10 der Richtlinie 2014/67/EU erwähnte Risikobewertung unterstützen. Die Behörde sollte Synergien und Komplementarität mit Agenturen, Diensten oder Netzen der Union gewährleisten. Bei branchenspezifischen Herausforderungen und immer wieder auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte dazu auch der Rückgriff auf SOLVIT und ähnliche Dienste gehören. Die Behörde sollte außerdem die Datenerfassung erleichtern und straffen, die durch Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung vorgesehen ist. Dies zieht keine neuen Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten nach sich.

(21)

Zur Stärkung der Kapazitäten der nationalen Behörden in den Bereichen Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Verbesserung der Kohärenz bei der Anwendung von Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte die Behörde nationalen Behörden operative Unterstützung leisten, indem sie beispielsweise Praxisleitfäden verfasst, Schulungs- und Peer-Learning-Programme unter anderem für Arbeitsaufsichtsbehörden aufstellt, damit Herausforderungen wie etwa Scheinselbständigkeit und die missbräuchliche Entsendung von Arbeitskräften angegangen werden, Amtshilfeprojekte fördert, den Austausch von Personal erleichtert, wie er unter anderem in Artikel 8 der Richtlinie 2014/67/EU vorgesehen ist, und die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Kampagnen zur Sensibilisierung von Einzelpersonen und Arbeitgebern über ihre Rechte und Pflichten unterstützt. Die Behörde sollte den Austausch, die Verbreitung und die Anwendung von bewährten Verfahren und von Kenntnissen sowie das gegenseitige Verständnis über die unterschiedlichen nationalen Systeme und Gepflogenheiten fördern.

(22)

Die Behörde sollte Synergien zwischen ihrer Aufgabe, für eine faire Arbeitskräftemobilität Sorge zu tragen, und der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit herausarbeiten. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Bekämpfung“ nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit die Prävention von, die Abschreckung vor und das Vorgehen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen, mit denen ihre Anmeldung gefördert wird. Die Behörde sollte an die Kenntnisse und die Arbeitsmethoden der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, die gemäß dem Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtet wurde, anknüpfen und auf diese Weise unter Beteiligung der Sozialpartner eine ständige Arbeitsgruppe einrichten, die als Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit bezeichnet wird. Die Behörde sollte dafür Sorge tragen, dass die laufenden Aktivitäten dieser, gemäß dem Beschluss (EU) 2016/344 eingerichteten, Plattform reibungslos auf die neue Arbeitsgruppe innerhalb der Behörde übergehen.

(23)

Die Behörde sollte eine Vermittlerrolle haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strittige Einzelfälle zur Mediation an die Behörde zu verweisen, wenn es nicht gelingt, sie durch direkte Kontakte und durch den Dialog zu lösen. Die Behörde sollte sich nur mit Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten befassen; Einzelpersonen und Arbeitgeber, die mit Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer von der Union verliehenen Rechte konfrontiert sind, sollten sich hingegen weiterhin an die auf solche Fälle spezialisierten nationalen Dienste und Unionsdienste (z. B. das SOLVIT-Netz) wenden können, an die die Behörde entsprechende Fälle verweisen sollte. Zugleich sollte das SOLVIT-Netz die Möglichkeit haben, an die Behörde die Prüfung von Fällen zu verweisen, bei denen das Problem aufgrund von Differenzen zwischen nationalen Verwaltungsbehörden nicht gelöst werden kann. Die Behörde sollte ihre Vermittlerrolle unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts und unbeschadet der Zuständigkeiten der Verwaltungskommission wahrnehmen.

(24)

Der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) bietet Grundsätze und Empfehlungen dazu, wie sich die Steuerung von Interoperabilitätsaktivitäten und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessern, organisationsübergreifende und grenzüberschreitende Beziehungen aufbauen und Verfahren zur Unterstützung eines durchgehend digitalen Austauschs straffen lassen und wie gewährleistet werden kann, dass sowohl in bestehenden als auch in neuen Rechtsvorschriften Interoperabilitätsgrundsätze beachtet werden. Die Europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA) ist eine allgemeine Struktur mit Grundsätzen und Leitlinien für die Einführung von Interoperabilitätslösungen. (10) gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates. EIF und EIRA sollten die Behörde bei der Prüfung von Fragen der Interoperabilität beraten und unterstützen.

(25)

Die Behörde sollte bestrebt sein, besseren Zugang zu Online-Informationen und -Diensten für Interessenträger der Union und der Mitgliedstaaten zu bieten und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu erleichtern. Daher sollte die Behörde nach Möglichkeit den Rückgriff auf digitale Hilfsmittel fördern. Neben IT-Systemen und Websites spielen digitale Hilfsmittel wie Online-Plattformen und Datenbanken zunehmend eine zentrale Rolle auf dem Markt der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität. Derartige Hilfsmittel sind daher von Nutzen, damit ein einfacher Zugang zu einschlägigen Online-Informationen gewährt wird und der Informationsaustausch für Interessenträger der Union und der Mitgliedstaaten bei ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten erleichtert wird.

(26)

Die Behörde sollte sich darum bemühen, dass Websites und mobile Anwendungen, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eingerichtet werden, mit den einschlägigen Anforderungen der Union an den barrierefreien Zugang im Einklang stehen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen Stellen nach den Grundsätzen. dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, zugänglich sind und dass sie die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen. Jene Richtlinie gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Die Behörde sollte jedoch bestrebt sein, die in jener Richtlinie verankerten Grundsätze einzuhalten.

(27)

Die Behörde sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen arbeiten und geführt werden.

(28)

Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet ist. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und in der Gruppe der Interessenträger zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes verfolgt werden.

(29)

Damit ein wirksames Funktionieren der Behörde gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Das Europäische Parlament und branchenübergreifende Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – mit angemessener Vertretung von KMU – paritätisch vertreten, können ebenso Vertreter für den Verwaltungsrat benennen. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates – auch bei der Besetzung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes – sollte auf Ausgewogenheit der Geschlechter, Erfahrung und Qualifikation geachtet werden. Im Hinblick auf eine wirksame und effiziente Funktionsweise der Behörde sollte der Verwaltungsrat insbesondere ein Jahresarbeitsprogramm beschließen, seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Behörde wahrnehmen, die Finanzregelung für die Behörde festlegen, einen Exekutivdirektor ernennen und Verfahren für die Entscheidungsfindung hinsichtlich operativer Aufgaben der Behörde durch den Exekutivdirektor aufstellen. Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften anwenden, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen dürfen.

(30)

Der vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Sachverständige und die Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene sollten in Ausnahmefällen – wenn ein Höchstmaß an Vertraulichkeit gewahrt werden muss – nicht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Diese Bestimmung sollte in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats eindeutig ausgeführt und auf sensible Informationen über Einzelfälle begrenzt sein, damit die wirksame Beteiligung des Sachverständigen und der Vertreter an der Tätigkeit des Verwaltungsrats nicht ungebührlich eingeschränkt wird.

(31)

Es sollte ein Exekutivdirektor ernannt werden, der die generelle administrative Verwaltung der Behörde und die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sicherstellt. Andere Mitglieder des Personals können den Exekutivdirektor im Einklang mit der Geschäftsordnung der Behörde vertreten, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Behörde für erforderlich erachtet wird, ohne dass zusätzliche Leitungsfunktionen geschaffen werden.

(32)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission sollten Verwaltungsrat und Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig sein und im öffentlichen Interesse handeln.

(33)

Die Behörde sollte in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, über eine eigens geschaffene Gruppe der Interessenträger unmittelbar auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgreifen. Die Mitglieder sollten Vertreter der Sozialpartner auf Unionsebene sein, darunter anerkannte branchenspezifische Sozialpartner der Union, die Branchen vertreten, die in besonderem Maße von Problemen der Arbeitskräftemobilität betroffen sind. Die Gruppe der Interessenträger sollte zuvor entsprechend unterrichtet werden und der Behörde ihre Stellungnahmen auf Antrag oder auf eigene Initiative vorlegen können. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Gruppe der Interessenträger den Stellungnahmen der Beratenden Ausschüsse für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 bzw. (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzt wurden, gebührend Rechnung und greift auf das Fachwissen der beiden Ausschüsse zurück.

(34)

Zur Gewährleistung ihrer vollständigen Autonomie und Unabhängigkeit sollte die Behörde mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten stammen sowie aus etwaigen Beiträgen von Drittstaaten, die sich an der Arbeit der Behörde beteiligen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sollte es ihr auch möglich sein, Mittel im Wege von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen zu erhalten sowie Gebühren für Veröffentlichungen und für von ihr erbrachte Leistungen zu erheben.

(35)

Die für die Tätigkeit der Behörde erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum“) angefertigt werden. Die Behörde sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten der Behörde genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.

(36)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (13) oder der Verordnung (EU) 2018/1725 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Dies umfasst das Ergreifen geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus den genannten Verordnungen nachzukommen, insbesondere den Maßnahmen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Personen.

(37)

Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) auf die Behörde Anwendung finden. Die Tätigkeiten der Behörde sollten im Einklang mit Artikel 228 AEUV der Prüfung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten unterliegen.

(38)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte auf die Behörde Anwendung finden, und die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.

(39)

Der Sitzmitgliedstaat der Behörde sollte der Behörde bestmögliche Voraussetzungen für ihren reibungslosen Betrieb bieten.

(40)

Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollten für das Personal und den Exekutivdirektor der Behörde das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (17) (im Folgenden „Statut“ und „Beschäftigungsbedingungen“), einschließlich der Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder andere vergleichbare Geheimhaltungspflichten, gelten.

(41)

Die Behörde sollte mit Agenturen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten, ihr Fachwissen nutzen und größtmögliche Synergien anstreben; dies gilt insbesondere für die Agenturen, die in den Bereichen Beschäftigungs- und Sozialpolitik tätig sind – Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) –, sowie, was die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Menschenhandel anbelangt, für die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust). Diese Zusammenarbeit sollte abgestimmt ablaufen, Synergien hervorbringen und nicht zu Überschneidungen bei den Tätigkeiten führen.

(42)

Im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sollten die Behörde und die Verwaltungskommission eng zusammenarbeiten, damit Synergien erzielt werden und es nicht zu Überschneidungen kommt.

(43)

Um den Tätigkeiten bestehender Gremien in den Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine operative Dimension zu verleihen, sollte die Behörde die Aufgaben des Fachausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, vom Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (eingesetzt durch den Beschluss 2009/17/EG der Kommission (18)), einschließlich des Informationsaustauschs zur Verwaltungszusammenarbeit, der Unterstützung in Fragen der Umsetzung sowie der grenzüberschreitenden Durchsetzung, und der durch den Beschluss (EU) 2016/344 eingerichtete Plattform wahrnehmen. Sobald die Behörde einsatzbereit ist, sollten diese Gremien ihre Arbeit einstellen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, gesonderte Arbeitsgruppen oder Expertengremien einzusetzen.

(44)

Der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Beratende Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bieten ein Forum für Konsultationen von Sozialpartnern und Regierungsvertretern auf nationaler Ebene. Die Behörde sollte zu ihrer Arbeit beitragen und darf an ihren Sitzungen teilnehmen.

(45)

Um den neuen institutionellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 geändert und sollte der Beschluss (EU) 2016/344 aufgehoben werden, sobald die Behörde einsatzbereit ist.

(46)

Die Behörde sollte die Vielfalt der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner, wie im AEUV ausdrücklich anerkannt, achten. Die Beteiligung an den Tätigkeiten der Behörde berührt weder die Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, wie sie sich unter anderem aus einschlägigen und anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), etwa dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ergeben, noch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, nationale Arbeitsbeziehungen zu regulieren, zu schlichten oder zu beaufsichtigen, insbesondere bezüglich der Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und des Streikrechts.

(47)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in ihrem Anwendungsbereich die faire unionsweite Arbeitsmobilität sicherzustellen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit innerhalb der Union zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der grenzüberschreitenden Natur dieser Tätigkeiten und der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt und in Artikel 6 EUV anerkannt sind.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Errichtung, Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) errichtet.

(2)   Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union. Die Behörde handelt im Rahmen der in Absatz 4 genannten Rechtsakte der Union einschließlich aller auf diesen Rechtsakten beruhenden Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen und aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.

(3)   Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Wahrnehmung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

(4)   Folgende Rechtsakte der Union, einschließlich aller künftigen Änderungen an diesen Rechtsakten, fallen in den Tätigkeitsbereich der Behörde:

a)

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19),

b)

Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

c)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (21) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (22), soweit sie nach wie vor gelten, Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (24) zur Ausdehnung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen,

d)

Verordnung (EU) Nr. 492/2011,

e)

Richtlinie 2014/54/EU,

f)

Verordnung (EU) 2016/589,

g)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (25),

h)

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26),

i)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

(5)   Der Tätigkeitsbereich der Behörde umfasst die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

(6)   Diese Verordnung wahrt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung des in Absatz 4 genannten Unionsrechts.

Sie berührt weder die Rechte oder Pflichten von Einzelpersonen oder Arbeitgebern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten noch die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der nationalen Behörden noch die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der geltenden bilateralen Abkommen und Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere jener in Bezug auf konzertierte und gemeinsame Kontrollen.

Artikel 2

Ziele

Zweck der Behörde ist es, zur Gewährleistung einer fairen unionsweiten Arbeitskräftemobilität beizutragen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Union zu unterstützen. Hierzu und im Rahmen des Anwendungsbereichs nach Artikel 1 unternimmt die Behörde Folgendes:

a)

Sie erleichtert den Zugang zu Informationen über Rechte und Pflichten in Verbindung mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie zu einschlägigen Diensten;

b)

sie erleichtert und stärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts; dazu gehört auch die Erleichterung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen;

c)

sie vermittelt bei länderübergreifenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und trägt zur Herbeiführung von Lösungen bei; und

d)

sie unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

Artikel 3

Rechtsform

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Behörde besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach ihrem nationalem Recht zuerkannt wird. Sie darf insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

KAPITEL II

AUFGABEN DER BEHÖRDE

Artikel 4

Aufgaben der Behörde

Um ihre Ziele zu erreichen, nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie erleichtert den Zugang zu Informationen und koordiniert EURES gemäß Artikel 5 und 6.

b)

Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die konsequente, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 7.

c)

Sie koordiniert und unterstützt konzertierte und gemeinsame Kontrollen gemäß Artikel 8 und 9.

d)

Sie führt Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften gemäß Artikel 10 durch.

e)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 11.

f)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 12.

g)

Sie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gemäß Artikel 13.

Artikel 5

Informationen zur Arbeitskräftemobilität

Um die unionsweite Arbeitskräftemobilität zu erleichtern, sorgt die Behörde für eine bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit der an Einzelpersonen, Arbeitgeber und Sozialpartner gerichteten allgemeinen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich aus den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Rechtsakten der Union ergeben. Hierzu unternimmt die Behörde Folgendes:

a)

Sie trägt unter anderem mittels einer zentralen unionsweiten Website, die als einheitliches Zugangstor zu Informationsquellen und Dienstleistungen auf Unionsebene und nationaler Ebene in allen Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 dient, zur Bereitstellung sachdienlicher Informationen über die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen in Situationen mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität bei.

b)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/589.

c)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu und die Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/54/EU und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/589, mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 76 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und mit der Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU, unter anderem mittels Verweisen auf nationale Informationsquellen wie einzige offizielle nationale Websites.

d)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Nutzerfreundlichkeit einschlägiger nationaler Informationsquellen und -dienste im Einklang mit den Qualitätskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724.

e)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der gezielteren Bereitstellung von Informationen und Diensten für Einzelpersonen und Arbeitgeber im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Mobilität auf freiwilliger Basis.

f)

Sie erleichtert die Zusammenarbeit der gemäß der Richtlinie 2014/54/EU benannten zuständigen Stellen, damit Einzelpersonen und Arbeitgeber in Fragen der Arbeitskräftemobilität im Binnenmarkt informiert, beraten und unterstützt werden.

Artikel 6

Koordinierung von EURES

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für Einzelpersonen und Arbeitgeber im Rahmen von EURES, z. B. dem länderübergreifenden Abgleich von Lebensläufen mit dem Angebot an Arbeits-, Praktikums- und Ausbildungsstellen, und zur Erleichterung der unionsweiten Arbeitskräftemobilität verwaltet die Behörde das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes, gemäß Verordnung (EU) 2016/589 Artikel 7.

Das von der Behörde verwaltete Europäische Koordinierungsbüro nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/589 wahr – mit Ausnahme des technischen Betriebs und Ausbaus des EURES-Portals und der damit zusammenhängenden IT-Dienste, die weiterhin von der Kommission verwaltet werden. Die Behörde trägt unter der Verantwortung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe n dieser Verordnung dafür Sorge, dass diese Tätigkeit im Einklang mit Artikel 36 dieser Verordnung voll und ganz den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts genügt, auch was die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten anbelangt.

Artikel 7

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Die Behörde erleichtert die Zusammenarbeit und beschleunigt den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt sie dabei, ihren Kooperationsverpflichtungen gemäß dem Unionsrecht im Anwendungsbereich dieser Verordnung nachzukommen, auch bezüglich des Informationsaustauschs.

Hierzu unternimmt die Behörde insbesondere Folgendes:

a)

Sie unterstützt auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten nationale Behörden bei der Suche nach den geeigneten Kontaktstellen der nationalen Behörden in anderen Mitgliedstaaten.

b)

Sie erleichtert auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die Weiterverfolgung von Anfragen und den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden durch logistische und technische Unterstützung, einschließlich Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, sowie durch den Austausch über den Stand der Bearbeitung der Fälle.

c)

Sie fördert bewährte Verfahren, informiert darüber und trägt zu deren Verbreitung in den Mitgliedstaaten bei.

d)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten erleichtert und unterstützt sie erforderlichenfalls Verfahren für die länderübergreifende Durchsetzung im Zusammenhang mit Sanktionen und Geldbußen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung gemäß Artikel 1.

e)

Sie berichtet der Kommission zweimal jährlich über Fragen, die zwischen den Mitgliedstaaten offen geblieben sind, und erwägt, diese bei zur Mediation gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu verweisen.

(2)   Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt die Behörde Informationen, um den betroffenen Mitgliedstaat bei der wirksamen Anwendung der Rechtsakte der Union zu unterstützen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.

(3)   Die Behörde fördert den Einsatz elektronischer Instrumente und Verfahren für den Austausch von Mitteilungen zwischen nationalen Behörden, einschließlich des IMI-Systems.

(4)   Die Behörde fördert die Nutzung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit; außerdem fördert sie die potenzielle Anwendung von elektronischen Austauschmechanismen und von und Datenbanken zwischen den Mitgliedstaaten, um den Zugang zu Daten in Echtzeit und die Aufdeckung von Betrug zu erleichtern, und sie kann mögliche Verbesserungen der Anwendung dieser Mechanismen und Datenbanken vorschlagen. Die Behörde erstattet der Kommission im Hinblick auf die Weiterentwicklung der elektronischen Austauschmechanismen und Datenbanken Bericht.

Artikel 8

Koordinierung und Unterstützung konzertierter und gemeinsamer Kontrollen

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert und unterstützt die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Die Behörde kann den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen.

Konzertierte und gemeinsame Kontrollen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten.

Organisationen der Sozialpartner auf nationaler Ebene können die Behörde auf Fälle aufmerksam machen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„konzertierte Kontrollen“ Kontrollen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Bezug auf zusammenhängende Fälle durchgeführt werden, wobei jede nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet tätig ist und erforderlichenfalls vom Personal der Behörde unterstützt wird,

b)

„gemeinsame Kontrollen“ Kontrollen, die in einem Mitgliedstaat unter Beteiligung der nationalen Behörden eines oder mehrerer anderer betroffener Mitgliedstaaten durchgeführt und erforderlichenfalls vom Personal der Behörde unterstützt werden.

(3)   Gemäß dem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten bestrebt, an konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen teilzunehmen.

Einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle müssen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vorab zugestimmt haben, und diese Zustimmung muss von den nach Artikel 32 benannten nationalen Verbindungsbeamten mitgeteilt werden.

Falls ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschließt bzw. beschließen, nicht an der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilzunehmen, führen die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine solche Kontrolle nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch. Die Mitgliedstaaten, die eine Teilnahme an der Kontrolle nicht beschlossen haben, behandeln die Informationen über eine solche Kontrolle vertraulich.

(4)   Die Behörde legt die Modalitäten fest, mit denen angemessene Folgemaßnahmen sichergestellt werden, falls ein Mitgliedstaat beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilzunehmen, und verabschiedet sie.

In derartigen Fällen unterrichtet der jeweilige Mitgliedstaat die Behörde und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten umgehend und auch auf elektronischem Wege schriftlich über die Gründe für seine Entscheidung und, falls angezeigt, über die Abhilfemaßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, sowie über die Ergebnisse dieser Maßnahmen, sobald diese vorliegen. Die Behörde kann vorschlagen, dass der Mitgliedstaat, der nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle teilgenommen hat, freiwillig eine eigene Kontrolle durchführt.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Behörde behandeln die Informationen über die geplanten Kontrollen gegenüber Dritten vertraulich.

Artikel 9

Regelungen für konzertierte und gemeinsame Kontrollen

(1)   Eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Behörde über die Durchführung einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle regelt die Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kontrolle, einschließlich des Umfangs und Zwecks der Kontrolle und etwaiger Vereinbarungen im Hinblick auf die Beteiligung der Mitarbeiter der Behörde. Die Vereinbarung kann Bestimmungen enthalten, die regeln, dass einmal vereinbarte und geplante konzertierte oder gemeinsame Kontrollen kurzfristig stattfinden können. Die Behörde erstellt eine Mustervereinbarung im Einklang mit dem Unionsrecht und den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

(2)   Konzertierte und gemeinsame Kontrollen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrollen stattfinden. Folgemaßnahmen zu diesen Kontrollen erfolgen im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   Konzertierte und gemeinsame Kontrollen erfolgen auf durchführungswirksame Weise. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinbarung über diese Kontrollen Beamten aus einem anderen Mitgliedstaat, die an derartigen Kontrollen teilnehmen, eine angemessene Rolle und einen angemessenen Status im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wird.

(4)   Die Behörde leistet Mitgliedstaaten, die konzertierte oder gemeinsame Kontrollen durchführen, auf deren Antrag hin konzeptuelle, logistische und technische Unterstützung sowie erforderlichenfalls rechtliche Beratung, was auch Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen umfassen kann.

(5)   Mitarbeiter der Behörde dürfen einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle als Beobachter beiwohnen und logistische Unterstützung leisten, und sie können an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Unterstützung für die Kontrolle leisten werden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Mitgliedstaats teilnehmen.

(6)   Die nationale Behörde eines Mitgliedstaats, der eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführt, berichtet der Behörde spätestens sechs Monate nach Abschluss der Kontrolle über die Ergebnisse der Kontrolle in jenem Mitgliedstaat und über den Ablauf der konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle insgesamt.

(7)   Die bei konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen erhobenen Informationen dürfen bei Gerichtsverfahren in den betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats als Beweismittel verwendet werden.

(8)   Die Informationen über die von der Behörde koordinierten konzertierten und gemeinsamen Kontrollen sowie die Informationen, die von den Mitgliedstaaten und der Behörde gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 bereitgestellt werden, werden in die Berichte aufgenommen, die dem Verwaltungsrat zweimal jährlich vorzulegen sind. Diese Berichte werden auch der Gruppe der Interessenträger übermittelt, wobei sensible Informationen in gebührender Form unkenntlich zu machen sind. Ein jährlicher Bericht über die von der Behörde unterstützten Kontrollen ist in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde aufzunehmen.

(9)   Falls die Behörde im Verlauf von konzertierten oder gemeinsamen Kontrollen oder im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten Kenntnis von mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung des Unionsrechts erhält, so kann sie diese mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten gegebenenfalls dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission melden.

Artikel 10

Analysen und Risikobewertungen im Zusammenhang mit Arbeitskräftemobilität

(1)   Die Behörde unternimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und, gegebenenfalls, den Sozialpartnern Risikobewertungen und Analysen im Zusammenhang mit der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. In den Risikobewertungen und Analysen wird beispielsweise auf Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt, branchenspezifische Herausforderungen und wiederkehrende Probleme eingegangen, und die Behörde kann auch gezielte und detaillierte Analysen und Studien zur Untersuchung spezifischer Fragen durchführen. Bei der Durchführung ihrer Risikobewertungen und Analysen greift die Behörde weitestgehend auf einschlägige und aktuelle statistische Daten aus bereits durchgeführten Erhebungen zurück, achtet auf Komplementarität mit Agenturen oder Diensten der Union und nationalen Behörden, Agenturen oder Diensten und macht sich deren Fachwissen zunutze, unter anderem in Bezug auf Betrug, Ausbeutung und Diskriminierung und bei der Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs sowie im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2)   Die Behörde organisiert Peer Reviews unter den Mitgliedstaaten, die der Teilnahme daran zustimmen, um

a)

Fragen, Schwierigkeiten und spezifische Themen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung des Unionsrechts, welches in die Zuständigkeit der Behörde fällt, sowie bei ihrer Durchsetzung in der Praxis ergeben könnten,

b)

die Einheitlichkeit der Dienste, die Einzelpersonen und Unternehmen erbracht werden, zu steigern,

c)

das Wissen über und das gegenseitige Verständnis für die verschiedenen Systeme und Vorgehensweisen zu verbessern und um die Wirksamkeit verschiedener politischer Maßnahmen zu bewerten, einschließlich Präventions- und Abschreckungsmaßnahmen.

(3)   Nach Abschluss jeder Risikobewertung oder sonstigen Analyse meldet die Behörde ihre Ergebnisse direkt an die Kommission sowie an die betroffenen Mitgliedstaaten, zusammen mit Hinweisen auf mögliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Schwachstellen.

Außerdem fügt die Behörde ihren Jahresberichten an das Europäische Parlament und die Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse bei.

(4)   In den Bereichen des Unionsrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, erfasst die Behörde erforderlichenfalls statistische Daten, die von den Mitgliedstaaten zusammen- und bereitgestellt werden. Hierbei ist sie bestrebt, bestehende Datenerfassungsaktivitäten in diesen Bereichen zu straffen, um die doppelte Erhebung von Daten abzuwenden. Falls zutreffend, findet Artikel 15 Anwendung. Gegebenenfalls, nimmt die Behörde mit der Kommission (Eurostat) Verbindung auf und stellt die Ergebnisse ihrer Datenerfassungsaktivitäten zur Verfügung.

Artikel 11

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus

Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Förderung der konsequenten Durchsetzung des Unionsrechts in allen Bereichen, die in Artikel 1 genannt sind. Die Behörde unternimmt insbesondere Folgendes:

a)

Sie entwickelt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und den Sozialpartnern gemeinsame, unverbindliche Leitfäden für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, einschließlich Leitlinien für Kontrollen in Fällen mit länderübergreifendem Bezug, sowie abgestimmte Definitionen und gemeinsame Konzepte, gestützt auf einschlägige Arbeiten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

b)

Sie fördert und unterstützt die Amtshilfe, entweder in Form von Peer-to-Peer- oder von Gruppenaktivitäten, sowie Programme für den Austausch oder die Abordnung von Personal zwischen nationalen Behörden.

c)

Sie fördert den Austausch über und die Verbreitung von Erfahrungen und bewährten Verfahren, einschließlich von Beispielen für die Zusammenarbeit zuständiger nationaler Behörden, sowie ihre Verbreitung.

d)

Sie entwickelt branchenspezifische und branchenübergreifende Schulungsprogramme, beispielsweise für Arbeitsaufsichtsbehörden, und spezielles Schulungsmaterial, einschließlich Online-Lernmethoden.

e)

Sie fördert Sensibilisierungskampagnen, darunter auch solche zur Unterrichtung von Einzelpersonen und Arbeitgebern, insbesondere KMU, über ihre Rechte und Pflichten sowie über ihre Möglichkeiten.

Artikel 12

Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

(1)   Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 eingerichtete Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (im Folgenden "Plattform") unterstützt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, indem sie

a)

die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderer beteiligter Akteure der Mitgliedstaaten verbessert, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und die damit einhergehende falsch deklarierte Erwerbstätigkeit, einschließlich der Scheinselbstständigkeit, effizienter und wirksamer bekämpfen zu können,

b)

die Fähigkeit der verschiedenen zuständigen Behörden und Akteure der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die länderübergreifenden Aspekte verbessert und dadurch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beiträgt,

c)

Fragen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die Dringlichkeit, entsprechend tätig zu werden, stärker ins öffentliche Bewusstsein rückt und die Mitgliedstaaten dazu anhält, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verstärken,

d)

die im Anhang aufgeführten Tätigkeiten ausübt.

(2)   Die Plattform fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch

a)

den Austausch über bewährte Verfahren und von Informationen,

b)

die Entwicklung von Fachwissen und Analysen, wobei Überschneidungen abzuwenden sind,

c)

die Ermöglichung und Förderung innovativer Ansätze für die effektive und effiziente länderübergreifende Zusammenarbeit und Bewertung von Erfahrungen,

d)

die Förderung des bereichsübergreifenden Herangehens an Fragen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

(3)   Die Plattform besteht aus

a)

jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten hochrangigen Vertreter,

b)

einem Vertreter der Kommission,

c)

höchstens vier Vertretern der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, die von diesen Organisationen selbst ernannt werden, mit einer paritätischen Vertretung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen.

(4)   Folgende Interessensträger können als Beobachter an den Sitzungen der Plattform teilnehmen, wobei ihren Beiträgen gebührend Rechnung zu tragen ist:

a)

höchstens 14 Vertreter der Organisationen der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, die von diesen Organisationen selbst ernannt werden, mit einer paritätischen Vertretung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen,

b)

jeweils ein Vertreter von Eurofound, EU-OSHA und IAO,

c)

jeweils ein Vertreter der Drittstaaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

Andere Beobachter als die im Unterabsatz 1 genannten können eingeladen werden, den Sitzungen der Plattform beizuwohnen, und ihren Beiträgen wird gebührend Rechnung getragen.

Den Vorsitz der Plattform führt ein Vertreter der Behörde.

Artikel 13

Mediation zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Die Behörde kann unbeschadet der Zuständigkeiten des Gerichtshofs bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Anwendung von Unionsrecht in Einzelfällen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, eine Schlichtung herbeiführen. Der Zweck einer solchen Mediation dient dazu, die unterschiedlichen Standpunkte der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten miteinander in Einklang zu bringen und eine unverbindliche Stellungnahme abzugeben.

(2)   Lässt sich eine Streitigkeit nicht durch direkte Kontakte und den Dialog zwischen den von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten schlichten, so leitet die Behörde auf Antrag eines oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten ein Mediationsverfahren ein. Die Behörde kann auch von sich aus die Einleitung einer Mediation vorschlagen. Das Mediationsverfahren wird erst nach Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet.

(3)   Die erste Phase der Mediation wird zwischen den von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten und einem Mediator durchgeführt, die eine unverbindliche Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen abgeben. Sachverständige der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde können in beratender Funktion an der ersten Phase der Mediation teilnehmen.

(4)   Wenn in der ersten Phase der Mediation keine Schlichtung erzielt wird, leitet die Behörde vorbehaltlich der Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten die zweite Phase der Mediation vor dem Mediationsausschuss ein.

(5)   Der Mediationsausschuss, der sich aus Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten als derjenigen zusammensetzt, die von der Streitigkeit betroffen sind, strebt eine Annäherung der Standpunkte der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten an und einigt sich auf eine unverbindliche Stellungnahme. Sachverständige der Kommission können in beratender Funktion an dieser zweiten Phase der Mediation teilnehmen.

(6)   Der Verwaltungsrat legt die Verfahrensregeln für die Mediation fest, einschließlich der Arbeitsvereinbarungen und der Ernennung der Mediatoren, der geltenden Fristen, der Einbeziehung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde sowie möglicher Tagungen des Mediationsausschusses in Gremien, die aus mehreren Mitgliedern bestehen.

(7)   Die Teilnahme der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten an beiden Phasen der Mediation ist freiwillig. Entscheidet ein von der Streitigkeit betroffener Mitgliedstaat, nicht an der Mediation teilzunehmen, so unterrichtet er die Behörde und die übrigen von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der in den Verfahrensregeln gemäß Absatz 6 festgelegten Frist schriftlich und auch auf elektronischem Wege über die Gründe für seine Entscheidung.

(8)   Wenn Mitgliedstaaten einen Fall zur Mediation vorlegen, sorgen sie dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Fall anonymisiert sind, so dass die Identität der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermittelt werden kann. Die Behörde verarbeitet zu keinem Zeitpunkt im Verlauf der Mediation die personenbezogenen Daten der von dem Fall betroffenen Personen.

(9)   Fälle, in denen Gerichtsverfahren auf nationaler oder Unionsebene anhängig sind, können nicht zur Mediation durch die Behörde zugelassen werden. Wird während der Mediation ein Gerichtsverfahren eingeleitet, wird das Mediationsverfahren ausgesetzt.

(10)   Die Mediation erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit und aller Beschlüsse der Verwaltungskommission. Im Rahmen der Mediation sind alle einschlägigen Beschlüsse der Verwaltungskommission zu berücksichtigen.

(11)   Betrifft ein Streitfall vollständig oder teilweise den Bereich der sozialen Sicherheit, setzt die Behörde die Verwaltungskommission davon in Kenntnis.

Um für eine gute Zusammenarbeit zu sorgen, die Tätigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen aufeinander abzustimmen und Überschneidungen in Mediationsfällen zu vermeiden, die sowohl die soziale Sicherheit als auch das Arbeitsrecht betreffen, schließen die Verwaltungskommission und die Behörde eine Kooperationsvereinbarung.

Auf Ersuchen der Verwaltungskommission und nach Zustimmung der von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaaten verweist die Behörde gemäß Artikel 74a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Fragen, die in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, an die Verwaltungskommission. Die Mediation betreffend Aspekte, die nicht in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, kann fortgesetzt werden.

Auf Ersuchen jedes von der Streitigkeit betroffenen Mitgliedstaats verweist die Behörde Fragen, welche die Koordinierung der sozialen Sicherheit betreffen, an die Verwaltungskommission. Diese Befassung kann zu jedem Zeitpunkt im Mediationsverfahren erfolgen. Die Mediation betreffend Aspekte, die nicht in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen, kann fortgesetzt werden.

(12)   Innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der unverbindlichen Stellungnahme melden die betreffenden Mitgliedstaaten der Behörde die Maßnahmen, die sie zur Weiterverfolgung der Stellungnahme ergriffen haben, oder, falls sie keine Folgemaßnahmen ergriffen haben, die Gründe warum sie dies nicht getan haben.

(13)   Die Behörde berichtet der Kommission zweimal jährlich in Bezug auf die Ergebnisse der von ihr behandelten Mediationsfälle und über Fälle, die nicht weiterverfolgt wurden.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit Agenturen und Fachgremien

Die Behörde bemüht sich bei all ihren Tätigkeiten darum, mit anderen dezentralen Agenturen der Union und Fachgremien, wie der Verwaltungskommission zusammenzuarbeiten, Überschneidungen zu vermeiden sowie Synergien und Komplementarität zu fördern. Dazu kann die Behörde Kooperationsvereinbarungen mit einschlägigen Agenturen der Union wie Cedefop, Eurofound, EU-OSHA, ETF, Europol und Eurojust schließen.

Artikel 15

Interoperabilität und Informationsaustausch

Die Behörde koordiniert und entwickelt Interoperabilitätsrahmen und wendet diese an, um den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten sowie mit der Behörde sicherzustellen. Diese Interoperabilitätsrahmen gründen auf dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen und der Europäischen Interoperabilitäts-Referenzarchitektur, die im Beschluss (EU) 2015/2240 genannt werden, und werden durch diese unterstützt.

KAPITEL III

ORGANISATION DER BEHÖRDE

Artikel 16

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1)   Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Behörde umfasst

a)

einen Verwaltungsrat,

b)

einen Exekutivdirektor,

c)

eine Gruppe der Interessenträger.

(2)   Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben oder für bestimmte Politikbereiche kann die Behörde Arbeitsgruppen oder Expertengremien, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten oder der Kommission und – nach Durchführung eines Auswahlverfahrens –externen Sachverständigen, oder einer Kombination aus beiden, einsetzen. Sie setzt die in Artikel 12 genannte Plattform als ständige Arbeitsgruppe und den in Artikel 13 genannten Mediationsausschuss ein.

Die Behörde legt die Geschäftsordnungen dieser Arbeitsgruppen und Gremien nach Konsultation der Kommission fest.

Artikel 17

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat,

b)

zwei Vertretern der Kommission,

c)

einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen,

d)

vier Vertretern der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene, mit einer paritätischen Vertretung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen.

Nur die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Mitglieder sind stimmberechtigt.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(3)   Die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von ihrem Mitgliedstaat ernannt.

Die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt.

Der unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Sachverständige wird vom Europäischen Parlament ernannt.

Die branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene ernennen ihre Vertreter und das Europäische Parlament ernennt seinen unabhängigen Sachverständigen, nachdem überprüft wurde, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt.

Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(4)   Alle Mitglieder und Stellvertreter geben bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen keine Interessenkonflikte vorliegen. Die Mitglieder und Stellvertreter aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Die Behörde veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf ihrer Website.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

(6)   Vertreter aus Drittstaaten, die Unionsrecht in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(7)   Jeweils ein Vertreter von Eurofound, EU-OSHA, Cedefop und ETF können als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit die Effizienz der Agenturen und die Synergien zwischen ihnen gestärkt werden.

Artikel 18

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er gibt die strategischen Leitlinien vor und beaufsichtigt die Tätigkeiten der Behörde.

b)

Er verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Behörde und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde gemäß Kapitel IV wahr.

c)

Er prüft und verabschiedet den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben, legt den Bericht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht.

d)

Er erlässt nach Artikel 29 die für die Behörde geltende Finanzregelung.

e)

Er verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht.

f)

Er erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Sachverständigen, bei den Mitgliedern der Gruppe der Interessenträger, der Arbeitsgruppen und der Gremien der Behörde, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 eingesetzt werden, sowie bei den in Artikel 33 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht bei der Behörde beschäftigt sind, und veröffentlicht jährlich auf seiner Website die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats.

g)

Er beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 36 Absatz 3 genannten Pläne für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und aktualisiert sie regelmäßig.

h)

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

i)

Er beschließt die Verfahrensregeln für die Mediation gemäß Artikel 13.

j)

Er setzt Arbeitsgruppen und Expertengremien gemäß Artikel 16 Absatz 2 ein und beschließt deren Geschäftsordnung.

k)

Er übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Behörde die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

l)

Er erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und den Beschäftigungsbedingungen.

m)

Er errichtet erforderlichenfalls eine interne Auditstelle.

n)

Er ernennt gemäß Artikel 31 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes.

o)

Er ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.

p)

Er bestimmt das Verfahren für die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Gruppe der Interessenträger, die gemäß Artikel 23 eingesetzt wird, und ernennt diese Mitglieder und Stellvertreter.

q)

Er überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung OLAF ergeben.

r)

Er trifft – unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Behörde und unter Beachtung der Grundsätze wirtschaftlicher Haushaltsführung – alle Entscheidungen über die Einsetzung der internen Ausschüsse oder sonstigen Gremien der Behörde und, falls erforderlich, über deren Änderung.

s)

Er billigt den Entwurf des in Artikel 24 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde, bevor dieser der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird.

t)

Er verabschiedet – nach Stellungnahme der Kommission – mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats und im Einklang mit Artikel 24 das einheitliche Programmplanungsdokument der Behörde.

(2)   Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(3)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 19

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder und strebt dabei eine ausgewogene Geschlechterverteilung an. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Falls bei einer ersten Abstimmung keine Zweidrittelmehrheit zustande kommt, findet eine zweite Abstimmung statt, bei der der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Endet ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 20

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Vorsitzende organisiert die Beratungen entsprechend der Punkte auf der Tagesordnung. Die unter Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Mitglieder nehmen gemäß der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nicht an vertraulichen Beratungen über Einzelfälle teil.

(3)   Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(4)   Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(5)   Der Verwaltungsrat beruft mindestens einmal jährlich Sitzungen mit der Gruppe der Interessenträger ein.

(6)   Der Verwaltungsrat kann Personen oder Organisationen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, auch Mitglieder der Gruppe der Interessenträger, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(7)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(8)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Behörde geführt.

Artikel 21

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und t, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(4)   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und die Umstände, unter denen Abstimmungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen sind.

Artikel 22

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Leitung der Behörde zuständig und wirkt darauf hin, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in der Behörde herbeizuführen. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(3)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Behörde.

(4)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die der Behörde durch diese Verordnung zugewiesen werden, insbesondere für

a)

die laufende Verwaltung der Behörde,

b)

die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

c)

die Ausarbeitung des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung,

d)

die Umsetzung des einheitlichen Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat,

e)

die Ausarbeitung des Entwurfs des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme,

f)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat,

g)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen – unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF – sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und erforderlichenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher, auch finanzieller Sanktionen,

h)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde und deren Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung,

i)

die Ausarbeitung des Entwurfs der für die Behörde geltenden Finanzregelung und deren Vorlage an den Verwaltungsrat,

j)

die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde als Bestandteil des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde und die Ausführung ihres Haushaltsplans,

k)

Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beschluss,

l)

Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen der Behörde, einschließlich erforderlichenfalls Vertretungsfunktionen, die sich auf die laufende Verwaltung der Behörde erstrecken können, und erforderlichenfalls deren Änderung, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Behörde und der wirtschaftlichen Haushaltsführung,

m)

erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen,

n)

die Durchführung von Maßnahmen, die der Verwaltungsrat festlegt, damit die Behörde die Verordnung (EU) 2018/1725 anwendet,

o)

die Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Beiträge der Gruppe der Interessenträger.

(5)   Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, und ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit der Behörde mit den zuständigen Organen und Einrichtungen der Union zu erleichtern. Bevor der Exekutivdirektor entscheidet, eine Außenstelle oder ein Verbindungsbüro einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats ein, in dem die Außenstelle oder das Verbindungsbüro eingerichtet werden soll. In der Entscheidung wird der Umfang der von der Außenstelle oder dem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Es mag erforderlich sein, ein Sitzabkommen mit dem Mitgliedstaat zu schließen, in dem die Außenstelle oder das Verbindungsbüro eingerichtet werden soll.

Artikel 23

Gruppe der Interessenträger

(1)   Zur Erleichterung der Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern und um deren Fachkenntnisse in Bereichen zu nutzen, die unter diese Verordnung fallen, wird eine Gruppe der Interessenträger eingesetzt. Die Gruppe der Interessensträger ist der Behörde angegliedert und hat beratender Funktion.

(2)   Die Gruppe der Interessenträger wird zuvor entsprechend unterrichtet und kann der Behörde auf deren Antrag oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu Folgendem vorlegen:

a)

Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, darunter auch Analysen und Risikobewertungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Arbeitskräftemobilität gemäß Artikel 10,

b)

dem Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde gemäß Artikel 18,

c)

dem Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 24.

(3)   Die Gruppe der Interessenträger wird vom Exekutivdirektor geleitet und tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der Kommission zusammen.

(4)   Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus zwei Vertretern der Kommission und zehn Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene zusammen, mit einer paritätischen Vertretung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, darunter anerkannte branchenspezifische Sozialpartner der Union, die Branchen vertreten, die in besonderem Maße von Problemen der Arbeitskräftemobilität betroffen sind.

(5)   Die Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter werden von ihren Organisationen benannt und vom Verwaltungsrat ernannt. Die Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat unter den gleichen Bedingungen ernannt, wie sie für Mitglieder gelten, und treten automatisch an die Stelle von Mitgliedern, die abwesend sind. Im Rahmen des Möglichen muss ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern und auf eine angemessene Vertretung der KMU erreicht werden.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe der Interessenträger nimmt die Behörde wahr. Die Gruppe der Interessenträger gibt sich mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

(7)   Die Gruppe der Interessenträger kann Sachverständige oder Vertreter von einschlägigen internationalen Organisationen zu ihren Sitzungen einladen.

(8)   Die Stellungnahmen, Ratschläge und Empfehlungen der Gruppe der Interessenträger sowie die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht, sofern sie nicht vertraulich sind.

KAPITEL IV

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS DER BEHÖRDE

ABSCHNITT 1

Einheitliches programmplanungsdokument für die behörde

Artikel 24

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien und der Ratschläge der Gruppe der Interessenträger einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das insbesondere die jährliche und mehrjährige Programmplanung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (28) umfasst.

(2)   Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat den Entwurf des in Absatz 1 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments an. Dieses Dokument sowie jede aktualisierte Fassung davon leitet er bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission weiter.

Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm enthält detaillierte Zielvorgaben und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelne Maßnahme vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Behörde innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

(4)   Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren. Auch werden für jede einzelne Tätigkeit die vorläufigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgewiesen, die zur Erreichung der Zielvorgaben als notwendig erachtet werden.

Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 40 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Artikel 25

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)   Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 24 Absatz 3 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.

(3)   Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen der Behörde für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(4)   Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch der Behörde zur Verfügung gestellt.

(5)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zur Behörde.

(7)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Behörde.

(8)   Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Behörde fest. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(9)   Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Behörde haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

ABSCHNITT 2

Aufmachung, ausführung und kontrolle des haushaltsplans der behörde

Artikel 26

Gliederung des Haushaltsplans

(1)   Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)   Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Behörde

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union,

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,

c)

etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 42 an der Arbeit der Behörde beteiligt sind,

d)

mögliche Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Behörde gemäß Artikel 29 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik,

e)

Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der Behörde.

(4)   Die Ausgaben der Behörde umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 27

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 28

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N“) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden „Jahr N + 1“).

(2)   Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission auf die von Letzterem vorgeschriebene Weise bzw. in dem von ihm vorgeschriebenen Format auch die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen zu Konsolidierungszwecken bis zum 1. März des Jahres N + 1.

(3)   Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde für das Jahr N erstellt der Rechnungsführer der Behörde in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Der Exekutivdirektor legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde für das Jahr N ab.

(6)   Der Rechnungsführer der Behörde leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird ein Link auf die Webseiten mit dem endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8)   Bis zum 30. September des Jahres N + 1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat und der Kommission.

(9)   Gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (29) unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 29

Finanzregelung

Die für die Behörde geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL V

PERSONAL

Artikel 30

Allgemeine Bestimmung

Für das Personal der Behörde gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 31

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit der Behörde eingestellt.

(2)   Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission vorgeschlagen hat, ernannt. Der ausgewählte Bewerber wird aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten. Diese Aussprache darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Ernennung des Exekutivdirektors führen.

(3)   Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Behörde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Behörde berücksichtigt werden.

(5)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Beurteilung einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit gemäß Absatz 5 verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)   Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden. Bei seiner Beschlussfassung hat der Verwaltungsrat die in Absatz 4 genannte Beurteilung der Leistung des Exekutivdirektors durch die Kommission zu berücksichtigen.

(8)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 32

Nationale Verbindungsbeamte

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Verbindungsbeamten, der gemäß Artikel 33 als abgeordneter nationaler Sachverständiger bei der Behörde an deren Sitz tätig ist.

(2)   Die nationalen Verbindungsbeamten tragen zur Verrichtung der Aufgaben der Behörde bei, auch indem sie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 7 und die Unterstützung und Koordinierung von Kontrollen gemäß Artikel 8 erleichtern. Zudem dienen sie als nationale Kontaktstellen bei Fragen aus ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und solchen mit Bezug zu ihrem Mitgliedstaat, entweder indem sie diese Fragen direkt beantworten oder sich mit ihren nationalen Verwaltungen in Verbindung setzen.

(3)   Die nationalen Verbindungsbeamten sind dazu befugt, nach strikter Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Gepflogenheiten ihres jeweiligen Mitgliedstaats, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und Vertraulichkeit, alle einschlägigen Informationen, wie von dieser Verordnung vorgesehen, von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat anzufordern und zu erhalten.

Artikel 33

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Neben den nationalen Verbindungsbeamten kann die Behörde in allen Bereichen ihrer Tätigkeit auch auf sonstige abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der Behörde angestellt ist, zurückgreifen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss, mit dem eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger, einschließlich nationaler Verbindungsbeamte, festgelegt wird.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Vorrechte und Befreiungen

Für die Behörde und ihr Personal gilt das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 35

Sprachenregelung

(1)   Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (30).

(2)   Die für die Tätigkeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum erbracht.

Artikel 36

Transparenz, Schutz personenbezogener Daten und Kommunikation

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(2)   Der Verwaltungsrat ergreift Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1725 nachzukommen, insbesondere den Pflichten bezüglich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie bezüglich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Personen.

(3)   Die Behörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich von sich aus Kommunikationsmaßnahmen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationsmaßnahmen darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 4 genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationsmaßnahmen müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Einklang stehen.

Artikel 37

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 tritt die Behörde innerhalb von sechs Monaten nachdem sie einsatzbereit ist der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für alle Mitarbeiter der Behörde gelten, nach dem Muster in der Anlage zu jener Vereinbarung.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Behörde Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (31) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Behörde gewährten Finanzhilfen bzw. finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Behörde Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 38

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Die Behörde legt eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (32) und (EU, Euratom) 2015/444 (33) der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der Behörde beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

Artikel 39

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Behörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Behörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde bestimmt sich nach den Bestimmungen des für sie geltenden Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 40

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 1. August 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Behörde im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben. Die Bewertung befasst sich besonders mit den im Rahmen des Mediationsverfahrens gemäß Artikel 13 gewonnenen Erfahrungen. Außerdem befasst sich die Bewertung mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Auftrags der Behörde und ihres Tätigkeitsbereichs, einschließlich der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs auf bereichsspezifische Bedürfnisse, sowie den finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung auch unter Berücksichtigung der von Agenturen der Union in diesen Bereichen geleisteten Arbeit. Im Rahmen der Bewertung werden auch weitere Synergien und eine optimierte Koordinierung mit Agenturen, die im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik tätig sind, untersucht. Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission bei Bedarf Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung vorlegen.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Behörde deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Artikel 41

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten der Behörde werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 42

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann die Behörde, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

(2)   Die Behörde steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit der Behörde festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Behörde, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein.

(3)   Die Kommission stellt durch den Abschluss einer entsprechenden Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor der Behörde sicher, dass die Behörde im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt.

Artikel 43

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Behörde im Sitzmitgliedstaat sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat spätestens bis zum 1. August 2021 zwischen der Behörde und dem Mitgliedstaat zu schließen ist, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat der Behörde schafft die bestmöglichen Bedingungen für die reibungslose und effiziente Tätigkeit der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.

Artikel 44

Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

(1)   Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2021 auf und verfügt zu diesem Zeitpunkt über die Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans.

(2)   Die Kommission ist für die Einrichtung und den anfänglichen Betrieb der Behörde zuständig, bis die Behörde einsatzbereit ist. Zu diesem Zweck

a)

kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 31 sein Amt antritt,

b)

übt abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Interimsexekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus,

c)

kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interimsexekutivdirektors oder des Exekutivdirektors,

d)

kann der Interimsexekutivdirektor nach Zustimmung des Verwaltungsrats alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Artikel 45

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„na)

‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die in Artikel 74a genannte, mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gegründete Einrichtung;

(*1)  Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).“;"

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 74a

Europäische Arbeitsbehörde

(1)   Unbeschadet der Aufgaben und Tätigkeiten der Verwaltungskommission unterstützt die Europäische Arbeitsbehörde die Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1149. Die Verwaltungskommission arbeitet mit der Europäischen Arbeitsbehörde zusammen, um die Tätigkeiten einvernehmlich aufeinander abzustimmen und Überschneidungen zu vermeiden. Dazu schließt sie eine Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Arbeitsbehörde.

(2)   Die Verwaltungskommission kann die Europäische Arbeitsbehörde auffordern, gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1149 Fragen, die in den Bereich der sozialen Sicherheit fallen und Gegenstand eines Mediationsverfahrens sind, an sie zu verweisen.“

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.

(*2)  Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).“;"

2.

Die Artikel 29 bis 34 werden mit Wirkung ab dem Zeitpunkt gestrichen, zu dem die Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einsatzbereit ist.

3.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Die am 8. November 1968 geltende Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses wird weiter angewandt.“

4.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.“

Artikel 47

Änderung der Verordnung (EU) 2016/589

Die Verordnung (EU) 2016/589 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Organisation des EURES-Netzes zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten;“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten beim Austausch der verfügbaren einschlägigen Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe;“;

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Förderung des EURES-Netzes auf Unionsebene durch wirksame Kommunikationsmaßnahmen der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und der Mitgliedstaaten.“.

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„8.

‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) gegründete Einrichtung.

(*3)  Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).“;"

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Es wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den auf dem EURES-Portal bereitgestellten Informationen und den auf nationaler Ebene verfügbaren Unterstützungsleistungen haben. Die Kommission, das Europäische Koordinierungsbüro und die EURES-Mitglieder und -Partner bestimmen, wie dieser Zugang entsprechend ihren jeweiligen Verpflichtungen sichergestellt wird.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dem bei der Europäischen Arbeitsbehörde einzurichtenden Europäischen Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen;“;

b)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

der Kommission.“.

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Koordinierungsbüro unterstützt das EURES-Netz bei der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere indem es in enger Zusammenarbeit mit den Nationalen Koordinierungsbüros und der Kommission die folgenden Aktivitäten entwickelt und durchführt:“;

ii)

Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

in seiner Eigenschaft als Systemeigner des EURES-Portals und der damit zusammenhängenden IT-Dienste die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen, die der Kommission zu übermitteln sind mit Blick auf Betrieb und Weiterentwicklung des Portals, einschließlich seiner Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen sowie sonstigen Informationen, in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Informations- und Beratungsdiensten oder -netzen der Union sowie einschlägigen Unionsinitiativen;“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro wird von der Europäischen Arbeitsbehörde verwaltet. Das Europäische Koordinierungsbüro richtet einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene ein.“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt seine mehrjährigen Arbeitsprogramme nach Konsultation der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14 sowie der Kommission.“.

6.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten bei der Zusammenführung und beim Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III;“.

7.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen Koordinierungsbüros, der Kommission und der Nationalen Koordinierungsbüros auf geeigneter Ebene zusammen.“

8.

Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten prüfen gemeinsam mit der Kommission und dem Europäische Koordinierungsbüro jede Möglichkeit, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen, um ein Gleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage in der Union herzustellen. Die Mitgliedstaaten können dazu erforderliche Maßnahmen treffen.“

9.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit der Kommission und dem Europäischen Koordinierungsbüro zusammen, um die Interoperabilität der nationalen Systeme und der von der Kommission entwickelten europäischen Klassifikation sicherzustellen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Entwicklung der europäischen Klassifikation.“

10.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster

Die Kommission und die Mitgliedstaaten überwachen die Beschäftigungsmobilitätsströme und -muster innerhalb der Union anhand der Berichte der Europäischen Arbeitsbehörde und unter Heranziehung von Eurostat-Statistiken und verfügbaren nationalen Daten, und sie machen die entsprechenden Ergebnisse öffentlich bekannt.“

Artikel 48

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2016/344 wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung einsatzbereit ist.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 128.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 16.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(4)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(5)  Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).

(9)  Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12).

(10)  Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(18)  Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 26).

(19)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(22)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(26)  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

(28)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(29)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(30)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(31)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(32)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(33)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).


ANHANG

TÄTIGKEITEN DER GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 2 EINGERICHTETEN PLATTFORM

Um die Erreichung der Ziele der Behörde bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu unterstützen, bemüht sich die Plattform insbesondere,

1)

den Wissensstand über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, einschließlich ihrer Ursachen, regionalen Unterschiede und grenzüberschreitenden Aspekte, durch gemeinsame Definitionen und Konzepte, empirische Messinstrumente und die Förderung vergleichender Analysen zu verbessern, ein gegenseitiges Verständnis der verschiedenen Systeme und Praktiken zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu entwickeln und die Wirksamkeit politischer Maßnahmen, einschließlich vorbeugender Maßnahmen und Sanktionen, zu analysieren,

2)

verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls mit Drittstaaten, wie beispielsweise den Personalaustausch, die Nutzung von Datenbanken sowie die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Schulungen, zu fördern und zu bewerten und ein System für den Informationsaustausch für die Verwaltungszusammenarbeit unter Nutzung eines bestimmten Moduls für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems einzurichten,

3)

Instrumente wie eine Wissensbank für einen effizienten Austausch von Informationen und über Erfahrungen zu schaffen, Durchsetzungsleitlinien, Handbücher über bewährte Verfahren, gemeinsame Inspektionsgrundsätze zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und gemeinsame Aktivitäten wie europäische Kampagnen zu entwickeln und diese Instrumente zu bewerten,

4)

ein Peer-Learning-Programm zur Ermittlung bewährter Verfahren in allen für die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit wichtigen Bereichen aufzustellen und gegenseitige Begutachtungen zur Messung des Fortschritts, den die Mitgliedstaaten, die sich für eine Teilnahme an solchen Bewertungen entschieden haben, bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeiten erzielt haben, zu organisieren,

5)

einen Austausch über Erfahrungen zu organisieren, die die nationalen Behörden bei der Anwendung von Unionsrecht im Bereich der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemacht haben.