7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/934 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Weinbauerzeugniskategorien, die önologischen Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen festgelegt, und der Kommission wurde darin die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übertragen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Bestimmungen im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (3) ersetzen, die somit aufzuheben ist.

(2)

Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt sind, weist Wein einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon kann diese Höchstgrenze jedoch für Wein von bestimmten Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf bis zu 20 % vol angehoben werden. Diese Flächen sollten festgelegt werden.

(3)

In den Artikeln 80 und 83 sowie in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind allgemeine Bestimmungen für önologische Verfahren und Behandlungen festgelegt und wird auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zulässigen önologischen Verfahren einschließlich der Verfahren für die Süßung von Weinen sollten eindeutig und präzise definiert werden, und es sollten Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe, die zur Weinbereitung verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung einiger dieser Stoffe für die Weinbereitung festgelegt werden.

(4)

In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen aufgeführt. Die Liste der zugelassenen önologischen Verfahren sollte präzisiert und kohärenter gestaltet werden. Die Liste sollte außerdem ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Liste in zwei Tabellen unterteilt werden, in denen önologische Behandlungen und önologische Stoffe gesondert aufgeführt sind.

(5)

In Anhang I Teil A Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung sollten die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen Behandlungen sollten auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen einschlägigen Verfahren beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

(6)

Damit die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Stoffe verwenden, besser informiert sind und die einschlägigen Bestimmungen besser verstehen, sollten in Anhang I Teil A Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen önologischen Stoffe sollten auf den von der OIV empfohlenen einschlägigen Stoffen beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. In der Tabelle sollten zudem die internationale Bezeichnung, die E-Nummer (falls verfügbar) und/oder die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) des Stoffes eindeutig angegeben werden. Darüber hinaus sollte sie eine Einstufung der Stoffe in zwei Kategorien umfassen, je nach ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff, was insbesondere für die Kennzeichnung erforderlich ist.

(7)

Um die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und internationalen Normen zu gewährleisten, sollte die bisherige Praxis, bestimmte in den Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren enthaltene Informationen durch die Wiedergabe des Inhalts in den Anlagen zu Anhang I zu duplizieren, nicht fortgeführt werden. Die Bedingungen und Grenzwerte für die Verwendung sollten grundsätzlich den OIV-Empfehlungen entsprechen, sofern keine zusätzlichen Bedingungen, Grenzwerte und Ausnahmen von den OIV-Dossiers angezeigt sind.

(8)

Die Kommission sollte die in Anhang I dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und dafür sorgen, dass die betreffenden OIV-Dossiers in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind.

(9)

In Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind die Höchstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von in der Union erzeugten Weinen festgelegt. Die Grenzwerte entsprechen den international anerkannten Grenzwerten der OIV, und die Ausnahmen für bestimmte, nur in kleinen Mengen erzeugte Süßweine, die aufgrund des höheren Zuckergehalts dieser Weine und zur Gewährleistung ihrer einwandfreien Haltbarkeit erforderlich sind, sollten aufrechterhalten werden. Angesichts laufender wissenschaftlicher Studien über die Verringerung und Ersetzung von Sulfiten in Wein und die auf Wein zurückgehende Sulfitaufnahme über die Ernährung könnten die Höchstwerte zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine weitere Verringerung überprüft werden.

(10)

Es sollten die Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte in den Unionsbestimmungen nicht vorgesehene önologische Verfahren und Behandlungen für einen bestimmten Zeitraum zu Versuchszwecken zulassen dürfen.

(11)

Die Erzeugung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(12)

Die Erzeugung von Likörweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren, und die Herstellung von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung weist bestimmte Besonderheiten auf. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren und Einschränkungen in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(13)

Verschnitt ist ein weitverbreitetes önologisches Verfahren, das erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Weinbauerzeugnisse haben kann. Um Missbrauch zu verhindern und hochwertige Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig einen wettbewerbsfähigeren Sektor zu fördern, sollte das Verfahren definiert und streng reguliert werden. Aus denselben Gründen sollte dieses Verfahren bei der Erzeugung von Roséwein reguliert werden, insbesondere für bestimmte Weine, die keiner Spezifikation unterliegen.

(14)

In den Unionsbestimmungen über Lebensmittel und im Internationalen Weinkodex der OIV sind bereits Reinheits- und Identitätskriterien für eine große Zahl von bei önologischen Verfahren eingesetzten Stoffen festgelegt. Aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sollten zu allererst diese Kriterien erfüllt werden, und es sollten zusätzliche Bestimmungen vorgesehen werden, die auf die Situation in der Union zugeschnitten sind.

(15)

Weinbauerzeugnisse, die den Bestimmungen von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. denjenigen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht vermarktet werden und sind zu vernichten. Jedoch kann die Verwendung einiger dieser Erzeugnisse ausschließlich zu industriellen Zwecken gestattet werden, weshalb die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt werden sollten, um eine angemessene Überwachung ihrer endgültigen Verwendung zu gewährleisten. Damit zudem Marktteilnehmer, die über Bestände bestimmter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellter Erzeugnisse verfügen, keine finanziellen Verluste erleiden, ist vorzusehen, dass Erzeugnisse, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, zum Verbrauch abgegeben werden dürfen.

(16)

Unbeschadet der Grundregel gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- oder „Výber“-Teig ein wesentliches Merkmal der Erzeugung bestimmter ungarischer und slowakischer Weine. Die besonderen Bedingungen dieses Verfahrens müssen im Einklang mit den am 1. Mai 2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen Bestimmungen festgelegt werden.

(17)

Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollte die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben vorgesehen werden. Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verbots überprüft werden kann, muss eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über den Mindestalkoholgehalt, der nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen festgelegt werden. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

Artikel 2

Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen

Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: „Vin de pays de Franche-Comté“ und „Vin de pays du Val de Loire“.

Artikel 3

Zugelassene önologische Verfahren

(1)   Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter Anhang VII Teil II derselben Verordnung fallenden Weinbauerzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

In Anhang I Teil A Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt.

In Anhang I Teil A Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die in Anhang I Teil A Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(3)   In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt.

(4)   In Anhang I Teil C ist der Höchstgehalt an flüchtiger Säure von Weinen festgelegt.

(5)   Anhang I Teil D enthält die Bestimmungen für die Süßung.

Artikel 4

Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken

(1)   Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern

a)

die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen;

b)

diese Verfahren oder Behandlungen Mengen von nicht mehr als 50 000 hl je Jahr und Versuch betreffen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;

d)

die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen wird.

Ein „Versuch“ umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2)   Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher önologischer Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.

(3)   Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Ergebnisse.

(4)   Je nach diesen Ergebnissen kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung für die Fortsetzung des Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren beantragen, und zwar möglicherweise für eine größere Menge von Erzeugnissen als beim ursprünglichen Versuch. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt geeignete Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(5)   Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bzw. den Absätzen 3 und 4 an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4).

Artikel 5

Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien

Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen enthält Anhang II der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 6

Önologische Verfahren für Likörweine

Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt.

Artikel 7

Begriffsbestimmung von Verschnitt

(1)   „Verschnitt“ im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang VIII Teil II Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.

(2)   Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten

a)

Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine;

b)

Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und Weine ohne geschützte geografische Angabe, Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3)   Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt:

a)

Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung;

b)

Süßung.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt

(1)   Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden.

Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.

(2)   Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.1 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.

Artikel 9

Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe

(1)   Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind, soweit sie nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (5) festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I Teil A aufgeführten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entsprechen.

Artikel 10

Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen

(1)   Erzeugnisse gemäß Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden und sind zu vernichten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass bestimmte solcher Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.

(2)   Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen.

(4)   Vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Artikel 11

Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang.

Artikel 12

Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig

Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:

a)

„Tokaji fordítás“ bzw. „Tokajský forditáš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig aufgegossen wird;

b)

„Tokaji máslás“ bzw. „Tokajský mášláš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „Szamorodni“ bzw. „Samorodné“ oder „Aszú“ bzw. „Výber“ aufgegossen wird.

Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen.

Artikel 13

Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse

(1)   Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestprozentsatz nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

(2)   Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

(3)   Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

a)

8,0 % für die Zone A,

b)

8,5 % für die Zone B,

c)

9,0 % für die Zone C I,

d)

9,5 % für die Zone C II,

e)

10,0 % für die Zone C III.

Artikel 14

Beseitigung von Nebenerzeugnissen

(1)   Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (7) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (8) beseitigen.

(2)   Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.

(4)   Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung aller oder eines Teils der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für alle oder bestimmte Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie alle oder einen Teil der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben zur Destillation liefern.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 7. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).


ANHANG I

TEIL A

ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

TABELLE 1: ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE BEHANDLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1.

 

1

2

 

Önologische Behandlungen

Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung (1)

1

Belüftung oder Sauerstoffanreicherung

Nur bei Verwendung von gasförmigen Sauerstoff.

2

Thermische Behandlung

Nach den Bedingungen in den Dossiers 1.8 (1970), 2.4.4 (1988), 3.4.3 (1988) und 3.4.3.1 (1990) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.

3

Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerten Filtrierhilfsstoff

Die Verwendung eines inerten Filtrierhilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen.

4

Herstellung einer inerten Atmosphäre

Nur zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss.

5

Entschwefelung durch physikalische Verfahren

Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein.

6

Ionenaustauschharze

Nur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist. Nach den Bedingungen von Anlage 3.

7

Durchperlen

Nur bei Verwendung von Argon oder Stickstoff.

8

Flotation

Nur bei Verwendung von Stickstoff oder Kohlendioxid oder durch Belüftung. Nach den Bedingungen in Dossier 2.1.14 (1999).

9

Mit Allylisothiocyanat getränkte Scheiben aus reinem Paraffin

Nur zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre. In Italien ausschließlich zulässig, solange dies den Rechtsvorschriften des Landes entspricht, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern. Die Verwendung von Allylisothiocyanat unterliegt den Bedingungen und Grenzwerten in Tabelle 2 über zugelassene önologische Stoffe.

10

Behandlung durch Elektrodialyse

Nur zur Weinsteinstabilisierung des Weins. Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen von Anlage 5 zu diesem Anhang.

11

Eichenholzstücke

Für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost. Nach den Bedingungen von Anlage 7.

12

Korrektur des Alkoholgehalts von Wein

Die Korrektur erfolgt nur mit Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 8.

13

Kationenaustauscher zur Weinsteinstabilisierung

Nur zur Weinsteinstabilisierung von teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost sowie der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen in Dossier 3.3.3 (2011) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Außerdem muss die Behandlung mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

14

Elektromembranbehandlung

Nur zur Säuerung oder Entsäuerung. Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (3) und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.3 (2010), 2.1.3.2.4 (2012), 3.1.1.4 (2010) und 3.1.2.3 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

15

Kationenaustauscher zur Säuerung

Nach Maßgabe der Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in den Dossiers 2.1.3.1.4 (2012) und 3.1.1.5 (2012) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren. Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

16

Membrankopplung

Nur zur Verringerung des Zuckergehalts von Traubenmost gemäß Anhang VII Teil II Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach den Bedingungen von Anlage 9.

17

Membrankontaktoren

Nur zum Management von gelösten Gasen in Wein. Nur bei den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Zusatz von Kohlendioxid bei den Erzeugnissen gemäß Teil II Nummern 4, 5, 6 und 8 desselben Anhangs ist verboten. Die Behandlung muss mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und den zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften im Einklang stehen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.5.17 (2013) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.

18

Membrantechnologie gekoppelt mit Aktivkohle

Nur zur Verringerung von überschüssigem 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol in Wein. Nach den Bedingungen von Anlage 10.

19

Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasit

Nur zur Adsorption von Haloanisolen. Nach den Bedingungen in Dossier 3.2.15 (2016) des OIV-Kodex der önologischen Verfahren.


TABELLE 2: ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE STOFFE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1.

 

1

2

3

4

5

6

7

8

 

Stoffe/Aktivitäten

E-Nummer

und/oder

CAS-Nummer

OIV-Kodex der önologischen Verfahren (4)

Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex gemäß Artikel 9 Absatz 1

Zusatzstoff

Verarbeitungshilfsstoff/als Verarbeitungshilfsstoff verwendeter Stoff (5)

Bedingungen und Grenzwerte für die Anwendung (6)

Kategorien von Weinbauerzeugnissen (7)

1

Säureregulatoren

1.1

Weinsäure (L(+)-)

E 334/CAS 87-69-4

Dossier 2.1.3.1.1 (2001);

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-LTARAC

x

 

Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Spezifikationen für Weinsäure (L (+) -) gemäß Nummer 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.2

Apfelsäure (D,L-; L-)

E 296/-

Dossier 2.1.3.1.1 (2001);

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-ACIMAL

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.3

Milchsäure

E 270/-

Dossier 2.1.3.1.1 (2001);

3.1.1.1 (2001)

COEI-1-ACILAC

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.4

Kalium-L(+)tartrat

E 336(ii)/CAS 921-53-9

Dossier 2.1.3.2.2 (1979);

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-POTTAR

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.5

Kaliumbicarbonat

E 501(ii)/CAS 298-14-6

Dossier 2.1.3.2.2 (1979);

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-POTBIC

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.6

Calciumcarbonat

E 170/CAS 471-34-1

Dossier 2.1.3.2.2 (1979);

3.1.2.2 (1979)

COEI-1-CALCAR

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

1.7

Calciumtartrat

E 354/-

Dossier 3.3.12 (1997)

COEI-1-CALTAR

 

x

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

1.8

Calciumsulfat

E 516/-

Dossier 2.1.3.1.1.1 (2017)

 

x

 

Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b. Verwendungshöchstmenge: 2 g/l.

3

1.9

Kaliumcarbonat

E 501(i)

Dossier 2.1.3.2.5 (2017); 3.1.2.2 (1979)

 

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2

Konservierungsstoffe und Antioxidantien

2.1

Schwefeldioxid

E 220/CAS 7446-09-5

Dossier 1.12 (2004); 2.1.2 (1987);

3.4.4 (2003)

COEI-1-SOUDIO

x

 

Grenzwerte (Höchstmenge in dem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis) gemäß Anhang I Abschnitt B.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.2

Kaliumbisulfit

E 228/CAS 7773-03-7

Dossier 2.1.2 (1987)

COEI-1-POTBIS

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.3

Kaliummetabisulfit

E 224/CAS 16731-55-8

Dossier 1.12 (2004), 3.4.4 (2003)

COEI-1-POTANH

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.4

Kaliumsorbat

E 202

Dossier 3.4.5 (1988)

COEI-1-POTSOR

x

 

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

2.5

Lysozym

E 1105

Dossier 2.2.6 (1997); 3.4.12 (1997)

COEI-1-LYSOZY

x

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.6

L-Ascorbinsäure

E 300

Dossier 1.11 (2001); 2.2.7 (2001); 3.4.7 (2001)

COEI-1-ASCACI

x

 

Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 250 mg/l. Höchstens 250 mg/l pro Behandlung.

Frische Weintrauben, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

2.7

Dimethyldicarbonat (DMDC)

E242/CAS 4525-33-1

Dossier 3.4.13 (2001)

COEI-1-DICDIM

x

 

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

3

Komplexbildner

3.1

Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

 

Dossier 2.1.9 (2002); 3.5.9 (1970)

COEI-1-CHARBO

 

x

 

Weißwein, 2, 10 und 14

3.2

Selektive Pflanzenfasern

 

Dossier 3.4.20 (2017)

COEI-1-FIBVEG

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

4

Aktivatoren für die alkoholische und die malolaktische Gärung

4.1

Mikrokristalline Cellulose

E 460(i)/CAS 9004-34-6

Dossier 2.3.2 (2005), 3.4.21 (2015)

COEI-1-CELMIC

 

x

Einhaltung der Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012.

Frische Weintrauben, 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12

4.2

Diammoniumhydrogenphosphat

E 342/CAS 7783-28-0

Dossier 4.1.7 (1995)

COEI-1-PHODIA

 

x

Nur zur alkoholischen Gärung. Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze) (8) bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7

4.3

Ammoniumsulfat

E 517/CAS 7783-20-2

Dossier 4.1.7 (1995)

COEI-1AMMSUL

 

x

4.4

Ammoniumbisulfit

-/CAS 10192-30-0

 

COEI_1-AMMHYD

 

x

Nur zur alkoholischen Gärung. Nicht mehr als 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze) und bis zu den Grenzwerten gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12 und 13

4.5

Thiaminhydrochlorid

-/CAS 67-03-8

Dossier 2.3.3 (1976); 4.1.7 (1995)

COEI-1-THIAMIN

 

x

Nur zur alkoholischen Gärung.

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7

4.6

Hefeautolysate

-/-

Dossier 2.3.2 (2005); 3.4.21 (2015)

COEI-1-AUTLYS

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 2, 10, 11 12 und 13

4.7

Heferinden

-/-

Dossier 2.3.4 (1988); 3.4.21 (2015)

COEI-1-YEHULL

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

4.8

Inaktivierte Hefen

-/-

Dossier 2.3.2 (2005); 3.4.21 (2015)

COEI-1-INAYEA

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

4.9

Inaktivierte glutathionreiche Hefen

-/-

Dossier 2.2.9 (2017)

COEI-1-LEVGLU

 

x (5)

Nur zur alkoholischen Gärung.

Frische Weintrauben, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5

Klärhilfsstoffe

5.1

Speisegelatine

-/CAS 9000-70-8

Dossier 2.1.6 (1997); 3.2.1 (2011)

COEI-1-GELATI

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.2

Weizenprotein

 

Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004)

COEI-1-PROVEG

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.3

Erbsenprotein

 

Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004)

COEI-1-PROVEG

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.4

Kartoffelprotein

 

Dossier 2.1.17 (2004); 3.2.7 (2004)

COEI-1-PROVEG

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.5

Hausenblase

 

Dossier 3.2.1 (2011)

COEI-1-COLPOI

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

5.6

Casein

-/CAS 9005-43-0

Dossier 2.1.16 (2004)

COEI-1-CASEIN

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.7

Kaliumcaseinate

-/CAS 68131-54-4

Dossier 2.1.15 (2004); 3.2.1 (2011)

COEI-1-POTCAS

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.8

Eieralbumin

-/CAS 9006-59-1

Dossier 3.2.1 (2011)

COEI-1-OEUALB

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

5.9

Bentonit

E 558/-

Dossier 2.1.8 (1970); 3.3.5 (1970)

COEI-1-BENTON

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.10

Siliciumdioxid (als Gel oder kolloidale Lösung)

E 551/-

Dossier 2.1.10 (1991); 3.2.1 (2011); 3.2.4 (1991)

COEI-1-DIOSIL

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.11

Kaolin

-/CAS 1332-58-7

Dossier 3.2.1 (2011)

COEI-1-KAOLIN

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

5.12

Tannine

 

Dossier 2.1.7 (1970); 2.1.17 (2004); 3.2.6 (1970); 3.2.7 (2004); 4.1.8 (1981); 4.3.2 (1981)

COEI-1-TANINS

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16

5.13

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

-/CAS 9012-76-4

Dossier 2.1.22 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.12 (2009); 3.2.1 (2009)

COEI-1-CHITOS

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.14

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan

Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9.

Dossier 2.1.23 (2009); 3.2.1 (2011); 3.2.13 (2009); 3.2.1 (2009)

COEI-1-CHITGL

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.15

Hefeproteinextrakte

-/-

Dossier 2.1.24 (2011); 3.2.14 (2011); 3.2.1 (2011)

COEI-1-EPLEV

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

5.16

Polyvinylpolypyrrolidon

E 1202/CAS 25249-54-1

Dossier 3.4.9 (1987)

COEI-1-PVPP

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16

5.17

Calciumalginat

E 404/CAS 9005-35-0

Dossier 4.1.8 (1981)

COEI-1-ALGIAC

 

x

Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte.

4, 5, 6, 7, 8 und 9

5.18

Kaliumalginat

E 402/CAS 9005-36-1

Dossier 4.1.8 (1981)

COEI-1-POTALG

 

x

Nur bei der Herstellung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte.

4, 5, 6, 7, 8 und 9

6

Stabilisatoren

6.1

Kaliumhydrogentartrat

E336(i)/CAS 868-14-4

Dossier 3.3.4 (2004)

COEI-1-POTBIT

 

x

Nur zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.2

Calciumtartrat

E354/-

Dossier 3.3.12 (1997)

COEI-1-CALTAR

 

x

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.3

Citronensäure

E 330

Dossier 3.3.8 (1970); 3.3.1 (1970)

COEI-1-CITACI

x

 

Höchstmenge in dem behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein: 1 g/l

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.4

Tannine

-/-

3.3.1 (1970);

COEI-1-TANINS

 

 

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.5

Kaliumhexacyanoferrat

E 536/-

Dossier 3.3.1 (1970)

COEI-1-POTFER

 

x

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.6

Calciumphytat

-/CAS 3615-82-5

Dossier 3.3.1 (1970)

COEI-1-CALPHY

 

x

Bei Rotwein, höchstens 8 g/hl

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.7

Metaweinsäure

E 353/-

Dossier 3.3.7 (1970)

COEI-1-METACI

x

 

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.8

Gummiarabikum

E 414/CAS 9000-01-5

Dossier 3.3.6 (1972)

COEI-1-GOMARA

x

 

Quantum satis

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.9

Weinsäure D, L- oder ihr neutrales Kaliumsalz

-/CAS 133-37-9

Dossier 2.1.21 (2008); 3.4.15 (2008)

COEI-1-DLTART

 

x

Nur zur Ausfällung von überschüssigem Calcium.

Nach den Bedingungen von Anlage 4 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.10

Hefe-Mannoproteine

-/-

Dossier 3.3.13 (2005)

COEI-1-MANPRO

x

 

 

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

6.11

Carboxymethylcellulose

E466/-

Dossier 3.3.14 (2008)

COEI-1-CMC

x

 

Nur zur Weinsteinstabilisierung.

Weißwein, 4, 5, 6, 7, 8, 9

6.12

Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymere (PVI/PVP)

-/CAS 87865-40-5

Dossier 2.1.20 (2014); 3.4.14 (2014)

COEI-1-PVIPVP

 

x

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

6.13

Kaliumpolyaspartat

E 456/CAS 64723-18-8

Dossier 3.3.15 (2016)

COEI-1-POTASP

x

 

Nur zur Förderung der Weinsteinstabilisierung.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

7

Enzyme (9)

7.1

Urease

EC 3.5.1.5

Dossier 3.4.11 (1995)

COEI-1-UREASE

 

x

Nur zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein.

Nach den Bedingungen von Anlage 6 zu diesem Anhang.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

7.2

Pectinlyasen

EC 4.2.2.10

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTPLY

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.3

Pectinmethylesterase

EC 3.1.1.11

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTPME

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.4

Polygalacturonase

EC 3.2.1.15

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTPGA

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.5

Hemicellulase

EC 3.2.1.78

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTGHE

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.6

Cellulase

EC 3.2.1.4

Dossier 2.1.4 (2013); 2.1.18 (2013); 3.2.8 (2013); 3.2.11 (2013)

COEI-1-ACTCEL

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.7

Betaglucanase

EC 3.2.1.58

Dossier 3.2.10 (2004)

COEI-1-BGLUCA

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

7.8

Glycosidase

EC 3.2.1.20

Dossier 2.1.19 (2013); 3.2.9 (2013)

COEI-1-GLYCOS

 

x

Nur für önologischen Zwecke bei der Mazeration, Klärung, Stabilisierung, Filtration und Feststellung von aromatischen Vorgängern in der Traube.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8

Gase und Packgase (10)

8.1

Argon

E 938/CAS 7440-37-1

Dossier 2.2.5 (1970); 3.2.3 (2002)

COEI-1-ARGON

x (10)

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8.2

Stickstoff

E 941/CAS 7727-37-9

Dossier 2.1.14 (1999); 2.2.5 (1970); 3.2.3 (2002)

COEI-1-AZOTE

x (10)

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8.3

Kohlendioxid

E 290/CAS 124-38-9

Dossier 1.7 (1970); 2.1.14 (1999); 2.2.3 (1970); 2.2.5 (1970); 2.3.9 (2005); 4.1.10 (2002)

COEI-1-DIOCAR

x (10)

x

Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, in den Verkehr gebrachten Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

8.4

Gasförmiger Sauerstoff

E 948/CAS 17778-80-2

Dossier 2.1.1 (2016); 3.5.5 (2016)

COEI-1-OXYGEN

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

9

Gärungsmittel

9.1

Hefen zur Weinbereitung

-/-

Dossier 2.3.1 (2016); 4.1.8 (1981)

COEI-1-LESEAC

 

x (5)

 

Frische Weintrauben, 2, 10, 11, 12, 13, zweite alkoholische Gärung von 4, 5, 6 und 7

9.2

Milchsäurebakterien

-/-

Dossier 3.1.2 (1979); 3.1.2.3 (1980)

COEI-1-BALACT

 

x (5)

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 und 16

10

Korrektur von Mängeln

10.1

Kupfersulfat, Pentahydrat

-/CAS 7758-99-8

Dossier 3.5.8 (1989)

COEI-1-CUISUL

 

x

Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

10.2

Kupfercitrat

-/CAS 866-82-0

Dossier 3.5.14 (2008)

COEI-1-CUICIT

 

x

Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus frischem ungegorenem oder leicht gegorenem Traubenmost gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf.

teilweise gegorener, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Traubenmost, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

10.3

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

-/CAS 9012-76-4

Dossier 3.4.16 (2009)

COEI-1-CHITOS

 

x

 

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

10.4

Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan

Chitin: CAS 1398-61-4; Glucan: CAS 9041-22-9.

Dossier 3.4.17 (2009)

COEI-1-CHITGL

 

x

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

10.5

Inaktivierte Hefen

-/-

 

COEI-1-INAYEA

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

11

Sonstige Verfahren

11.1

Aleppokiefernharz

-/-

 

 

x

 

Nach den Bedingungen von Anlage 2 zu diesem Anhang.

2, 10, 11

11.2

Weinhefen

-/-

 

 

 

x (5)

Nur in trockenen Weinen. Frische, gesunde und nicht verdünnte Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten. In Mengen von höchstens 5 %vol des behandelten Erzeugnisses.

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16

11.3

Karamell

E 150 a-d/-

Dossier 4.3 (2007)

COEI-1-CARAMEL

x

 

Zur Verstärkung der Farbe nach der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

3

11.4

Allylisothiocyanat

-/57-06-7

 

 

 

x

Nur zur Imprägnierung von Scheiben aus reinem Paraffin. Siehe Tabelle 1.

Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten.

Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein.

11.5

Inaktivierte Hefen

-/-

 

COEI-1-INAYEA

 

x (5)

 

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15 und 16

Anlage 1

Weinsäure (L(+)-) und Folgeprodukte

1.

Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

 

aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und

 

aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:

Ahr,

Rheingau,

Mittelrhein,

Mosel,

Nahe,

Rheinhessen,

Pfalz,

Moselle luxembourgeoise.

2.

Die Weinsäure, deren Verwendung in Tabelle 2 Nummer 1.1 dieses Anhangs vorgesehen ist und die auch L(+)-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und eigens aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Darüber hinaus muss sie den Reinheitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entsprechen.

3.

Die nachstehenden Folgeprodukte von Weinsäure (L(+)-), deren Verwendung in den folgenden Nummern von Tabelle 2 dieses Anhangs vorgesehen sind, müssen landwirtschaftlichen Ursprungs sein:

Calciumtartrat (1.7)

Kaliumtartrat (1.4)

Kaliumhydrogentartrat (6.1)

Metaweinsäure (6.7).

Anlage 2

Aleppokiefernharz

1.

Die Verwendung von Aleppokiefernharz gemäß Tabelle 2 Nummer 11.1 dieses Anhangs ist nur zulässig, um einen Tafelwein „Retsina“ zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:

a)

im geografischen Gebiet Griechenlands;

b)

bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den am 31. Dezember 1980 geltenden griechischen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;

c)

durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1 000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.

2.

Beabsichtigt Griechenland, die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung, so kann Griechenland die beabsichtigten Änderungen einführen.

Anlage 3

Ionenaustauschharze

Die gemäß Tabelle 1 Nummer 6 dieses Anhangs zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den zu deren Durchführung erlassenen Unions- und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Absatz 3 dieser Anlage festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 mg/l organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind.

Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers und in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Die Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Analysemethode zur Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen:

1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.

3.   PRINZIP

Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz.

4.   REAGENZIEN

Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen.

Lösungsmittel:

4.1.

Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser gleichwertiger Reinheit.

4.2.

Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser (Nummer 4.1)

4.3.

Essigsäurelösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser (Nummer 4.1)

5.   GERÄTE

5.1.

Ionenaustausch-Chromatografiesäulen

5.2.

Messkolben 2 l

5.3.

Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C

5.4.

Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C

5.5.

Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C

5.6.

Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg

5.7.

Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer

6.   VERFAHREN

6.1.

In drei Ionenaustausch-Chromatografiesäulen (Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.

6.2.

Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen (Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben (Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.

6.3.

Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer (Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen (Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen (Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.

6.4.

Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse (Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen (Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).

6.5.

Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz (Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.

Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.

7.   DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

7.1.

Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse

Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 — m2)

wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.

Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 — m2 — m3 + m4)

wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.

7.2.

Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.

Anlage 4

Kaliumhexacyanoferrat

Calciumphytat

DL-Weinsäure

Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat und von Calciumphytat gemäß Tabelle 2 Nummern 6.5 und 6.6 dieses Anhangs bzw. die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Tabelle 2 Nummer 6.9 dieses Anhangs ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und dessen Verantwortlichkeiten gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat oder Calciumphytat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung des in Absatz 1 genannten Produkts gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

Anlage 5

Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat (sowie anderer Calciumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.

1.   VORSCHRIFTEN FÜR MEMBRANEN

1.1.

Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.

1.2.

Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K+ und Ca++ konzipiert sein.

1.3.

Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Tartratanionen konzipiert sein.

1.4.

Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Merkmale des Weins hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Sie müssen nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis aus Materialien gefertigt worden sein, die gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 10/2011 zur Herstellung von Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

der Anwender der Elektrodialyseanlage muss nachweisen, dass die verwendeten Membranen die vorstehenden Eigenschaften aufweisen und die Austauschtätigkeiten von spezialisiertem Personal vorgenommen wurden;

sie dürfen keine Stoffe in einer Menge freisetzen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder bei einem Lebensmittel Fremdgeschmack oder Fremdgeruch hervorruft, und sie müssen den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen;

ihre Verwendung darf keine Interaktionen zwischen den Bestandteilen der Membran und Weininhaltsstoffen hervorrufen, die in dem behandelten Produkt neue Verbindungen entstehen lassen, die toxikologische Auswirkungen haben könnten.

Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mithilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.

Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:

Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:

Ethanol, absolut: 11 l

Kaliumhydrogentartrat: 380 g

Kaliumchlorid: 60 g

konzentrierte Schwefelsäure: 5 ml

destilliertes Wasser: für 100 l.

Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.

Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 μg/l sein.

Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEMBRANEN

Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Verringerung des pH-Werts des behandelten Weins darf nicht größer sein als 0,3 pH-Punkte;

der Verlust an flüchtiger Säure muss geringer sein als 0,12 g/l (2 meq, in Essigsäure ausgedrückt);

die Elektrodialysebehandlung wirkt sich nicht auf die nichtionischen Weininhaltsstoffe wie Phenole und Polysaccharide aus;

die Diffusion kleiner Moleküle wie Ethanol ist gering und bewirkt keine Verringerung des Ethanolgehalts um mehr als 0,1 % vol;

Pflege und Reinigung dieser Membranen ist mit den dafür zulässigen Techniken und den zur Behandlung von Lebensmitteln zugelassenen Stoffen durchzuführen;

die Membranen werden gekennzeichnet, damit die Einhaltung der Reihenfolge bei der Zusammenschaltung überprüft werden kann;

das verwendete Material wird von einer Steuereinrichtung gesteuert, die der jedem Wein eigenen Instabilität Rechnung trägt, sodass nur der Überschuss an Kaliumhydrogentartrat und Calciumsalzen entfernt wird;

die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Anlage 6

Vorschriften für Urease

1.

Internationale Codes für Urease: EC 3-5-1-5, CAS Nr.: 9002-13-5.

2.

Aktivität: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein μΜοl Ammoniak pro Minute freisetzt.

3.

Ursprung: Lactobacillus fermentum.

4.

Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.

5.

Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 μm) aufgehoben werden.

6.

Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung

weniger als 10 %

Schwermetalle

weniger als 30 ppm

Pb

weniger als 10 ppm

As

weniger als 2 ppm

Coliforme insgesamt

nicht nachweisbar

Salmonella spp.

keine in einer Probe von 25 g

aerobe Keime insgesamt:

weniger als 5 × 104 Keime/g

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme („Opinion on the use of urease prepared from Lactobacillus fermentum in wine production“) abgegeben hat.

Anlage 7

Vorschriften für Eichenholzstücke

GEGENSTAND, HERKUNFT UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Eichenholzstücke werden für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.

Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.

Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine — auch oberflächliche — Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.

ETIKETTIERUNG

Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.

ABMESSUNGEN

Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.

REINHEIT

Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

Anlage 8

Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein

Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen.

Vorschriften:

1.

Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.

2.

Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.

3.

Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.

4.

Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der Gesamtalkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Gehalt entsprechen.

5.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

6.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

7.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.

Anlage 9

Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung

Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden.

Vorschriften:

1.

Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.

2.

Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile — außer Zucker — erhalten bleiben.

3.

Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.

4.

Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kombiniert werden.

5.

Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.

6.

Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.

7.

Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.

Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.

8.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.

9.

Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

Anlage 10

Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol

Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt.

Vorschriften:

1.

Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

2.

Die Behandlung wird in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen.

3.

Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

TEIL B

GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

A.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

1.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)

150 mg/l bei Rotwein;

b)

200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

2.

Unbeschadet der Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf

a)

200 mg/l bei Rotwein;

b)

250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;

c)

300 mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese“ verwendet werden darf;

Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire für Weine mit der Bezeichnung „moelleux“, Premières Côtes de Bordeaux, Côtes de Bergerac, Côtes de Montravel, Gaillac, gefolgt durch die Angabe „doux“ oder „vendanges tardives“, Rosette und Savennières;

Weißwein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Allela, Navarra, Penedès, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen, und Wein mit Ursprung in der Comunidad Autónoma del Pais Vasco, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der als „vendimia tardía“ bezeichnet wird;

Süßwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Binissalem-Mallorca“ verwendet werden darf;

Wein aus überreifen Trauben und aus eingetrockneten Trauben, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Málaga“ verwendet werden darf und der einen Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat;

Wein mit Ursprung im Vereinigten Königreich, der nach britischem Recht erzeugt wurde und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat;

Wein aus in Ungarn mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tokaji“, der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji édes szamorodni“ oder „Tokaji zàraz szamorodni“ bezeichnet wird;

Wein, für den eine der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Loazzolo“, „Alto Adige“ und „Trentino“ verwendet werden darf und der mit den Angaben „passito“ und „vendemmia tardiva“ oder einer dieser Angaben bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli“ zusammen mit der Angabe „Picolit“ verwendet werden darf;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Moscato di Pantelleria naturale“ oder „Moscato di Pantelleria“ verwendet werden darf;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnung „pozdní sběr“ verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „neskorý zber“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajské samorodné suché“ oder „Tokajské samorodné sladké“ verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — pozna trgatev“ bezeichnet wird;

Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, der einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat:

Franche-Comté,

Coteaux de l'Auxois,

Saône-et-Loire,

Coteaux de l'Ardèche,

Collines rhodaniennes,

Comté Tolosan,

Côtes de Gascogne,

Gers,

Lot,

Côtes du Tarn,

Corrèze,

Ile de Beauté,

Oc,

Thau,

Val de Loire,

Méditerranée,

Comtés rhodaniens,

Côtes de Thongue,

Côte Vermeille,

Agenais,

Landes,

Allobrogie,

Var;

Süßwein mit Ursprung in Griechenland, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως),

Αργολίδα (Αrgolida),

Αχαΐα (Achaia),

Επανομή (Epanomi),

Κυκλάδες (Cyclades),

Λακωνία (Lakonia),

Πιερία (Pieria),

Τύρναβος (Tyrnavos),

Φλώρινα (Florina);

Süßwein mit Ursprung in Zypern, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Κουμανδαρία (Commandaria) verwendet werden darf;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Zypern, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Τοπικός Οίνος Λεμεσός (Regional wine of Lemesos),

Τοπικός Οίνος Πάφος (Regional wine of Pafos),

Τοπικός Οίνος Λάρνακα (Regional wine of Larnaka),

Τοπικός Οίνος Λευκωσία (Regional wine of Lefkosia);

Wein mit Ursprung in Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Malta“ und „Gozo“ verwendet werden dürfen;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — desertno vino“ (bei einem Zuckergehalt von mehr als 50 g/l) oder „vrhunsko vino KZP — kasna berba“ bezeichnet wird;

Wein aus eingetrockneten Trauben mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ponikve“, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt;

Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muškat momjanski/Moscato di Momiano“, der mit der Angabe „kvalitetno vino KZP — desertno vino“ oder „vrhunsko vino KZP — desertno vino“ bezeichnet wird, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt;

d)

350 mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Auslese“ verwendet werden darf;

rumänischem Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Murfatlar, Cotnari, Târnave, Pietroasa, Valea Călugărească;

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „výběr z hroznů“ verwendet werden darf;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „výber z hrozna“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský másláš“ oder „Tokajský forditáš“ verwendet werden darf;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izbor“ bezeichnet wird;

Wein, für den der traditionelle Begriff „Késői szüretelésű bor“ verwendet werden darf;

Wein des Typs „Aleatico“ aus Italien, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola“ sowie der traditionelle Begriff „passito“ verwendet werden dürfen;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izborna berba“ bezeichnet wird;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Válogatott szüretelésű bor“ oder „Főbor“ bezeichnet wird;

e)

400mg/l bei:

Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese“, „Ausbruch“, „Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Strohwein“, „Schilfwein“ und „Eiswein“ verwendet werden dürfen;

Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures, Sainte-Foy Bordeaux, Haut-Montravel, Saussignac, Jurançon, außer gefolgt durch die Angabe „sec“, Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Chaume, Coteaux de Saumur, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Angabe „premier cru“ und ergänzt durch die ergänzende geografische Bezeichnung „Chaume“, Pacherenc du Vic Bilh, außer gefolgt durch die Angabe „sec“, Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives“ oder „sélection de grains nobles“;

Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Zucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf:

Δαφνές (Dafnes),

Λήμνος (Limnos),

Malvasia Πάρος (Malvasia Paros),

Malvasia Σητείας (Malvasia Sitia),

Malvasia Χάνδακας — Candia,

Μονεμβασία- Malvasia (Monemvasia — Malvasia),

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia — Muscat de Céphalonie),

Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos),

Μοσχάτο Πατρών (Muscat of Patra),

Μοσχάτος Ρίου Πάτρας (Muscat of Rio Patra),

Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos),

Νεμέα (Nemea),

Σάμος (Samos),

Σαντορίνη (Santorini),

Σητεία (Sitia),

und Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:

Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως),

Αιγαίο Πέλαγος (Aegean Sea — Aigaio Pelagos),

Δράμα (Drama),

Ηράκλειο (Iraklio),

Καστοριά (Kastoria),

Κρήτη (Crete),

Μακεδονία (Macedonia),

Ρέθυμνο (Rethimno),

Σιάτιστα (Siatista),

Στερεά Ελλάδα (Sterea Ellada),

Χανιά (Chania);

Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnungen „výběr z bobulí“, „výběr z cibéb“, „ledové víno“ oder „slámové víno“ verwendet werden dürfen;

Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „bobuľový výber“, „hrozienkový výber“, „cibébový výber“, „ľadové víno“ oder „slamové víno“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský výber“, „Tokajská esencia“ oder „Tokajská výberová esencia“ verwendet werden darf;

Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji máslás“, „Tokaji fordítás“, „Tokaji aszúeszencia“, „Tokaji eszencia“, „Tokaji aszú“, „Töppedt szőlőből készült bor“ oder „Jégbor“ bezeichnet wird;

Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Albana di Romagna“ verwendet werden darf und der mit der Angabe „passito“ bezeichnet wird;

luxemburgischem Wein, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vendanges tardives“, „vin de glace“ oder „vin de paille“ bezeichnet wird;

Wein aus Portugal, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe verwendet werden darf, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia“;

Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — jagodni izbor“, „vrhunsko vino ZGP — ledeno vino“ oder „vrhunsko vino ZGP — suhi jagodni izbor“ bezeichnet wird;

Wein mit Ursprung in Kanada, der als „Icewine“ bezeichnet werden darf;

Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — izborna berba bobica“, „vrhunsko vino KZP — izborna berba prosušenih bobica“ oder „vrhunsko vino KZP — ledeno vino“ bezeichnet wird.

3.

Die Verzeichnisse der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Nummer 2 Buchstaben c, d und e können geändert werden, um neue Weine aufzunehmen oder wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre Ursprungsbezeichnung oder ihre geografische Angabe geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung und stellen alle erforderlichen technischen Informationen für die betreffenden Weine bereit, einschließlich ihrer Produktspezifikationen und der jährlich erzeugten Mengen.

4.

In Jahren, in denen die Witterungsbedingungen dies ausnahmsweise erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für auf bestimmten Weinanbauflächen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit, wobei sie das Jahr sowie die betreffenden Weinbauflächen und Weine angeben und nachweisen, dass die Witterungsverhältnisse die Erhöhung erforderlich machen. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.

5.

Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.

B.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)

150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;

b)

200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE

1.

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a)

185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und

b)

235 mg/l für die übrigen Schaumweine.

2.

Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

TEIL C

GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE

1.

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,

b)

18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Rosewein oder

c)

20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.

2.

Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten

a)

für Erzeugnisse aus in der Union geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,

b)

für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Union.

3.

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den unter Nummer 1 genannten Obergrenzen gewähren:

a)

für bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, wenn diese

einen Ausbauprozess von mindestens zwei Jahren durchlaufen haben oder

nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;

b)

für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website.

TEIL D

GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE

1.

Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:

a)

Traubenmost,

b)

konzentriertem Traubenmost,

c)

rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.

2.

Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Union untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Union erzeugte Weine gelten.

3.

Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird:

a)

unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte;

b)

innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region.

Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.

4.

Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.

(1)  Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(4)  Die in Klammern gesetzte Jahreszahl nach dem Verweis auf ein Dossier des OIV-Kodex der önologischen Verfahren gibt die Version des Dossiers an, die von der Union als zugelassenes önologisches Verfahren nach Maßgabe der in dieser Tabelle aufgeführten Bedingungen und Grenzwerte genehmigt wurde.

(5)  Als Verarbeitungshilfsstoffe verwendete Stoffe gemäß Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(6)  Die zugelassenen önologischen Stoffe sind gemäß den Bestimmungen der in Spalte 3 genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren zu verwenden, sofern keine weiteren in dieser Spalte festgelegten Bedingungen und Grenzwerte gelten.

(7)  Falls nicht auf alle Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar.

(8)  Die in den Zeilen 4.2, 4.3 und 4.4 genannten Ammoniumsalze können auch in Kombination bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l bzw. von 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein verwendet werden. Für das in Zeile 4.4 genannte Ammoniumsalz darf jedoch der Grenzwert in Zeile 4.4 nicht überschritten werden.

(9)  Vgl. auch Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung.

(10)  Wenn sie als Zusatzstoffe gemäß Anhang I Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet werden.


ANHANG II

ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN, QUALITÄTSSCHAUMWEIN UND AROMATISCHEM QUALITÄTSSCHAUMWEIN

A.   Schaumwein

1.

Im Sinne dieser Nummer sowie der Abschnitte B und C dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fülldosage“ das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;

b)

„Versanddosage“ das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.

2.

Die Versanddosage darf nur bestehen aus

Saccharose,

Traubenmost,

teilweise gegorenem Traubenmost,

konzentriertem Traubenmost

rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

Wein oder

ihrer Mischung,

gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.

3.

Unbeschadet der nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.

4.

Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort des Schaumweins gestatten, sofern

a)

keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;

b)

diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;

c)

die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;

d)

die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

i)

3 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A,

ii)

2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B,

iii)

1,5 % bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone C;

e)

diese Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.

5.

Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.

6.

Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen.

7.

Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.

8.

Zusätzlich zu etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.

9.

In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,5 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.

10.

Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird.

Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.

Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.

11.

Für anderen Schaumwein als Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:

a)

Die zu seiner Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur Folgendes enthalten:

Traubenmost,

teilweise gegorenen Traubenmost,

konzentrierten Traubenmost,

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder

Saccharose und Wein;

b)

einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, müssen diese Erzeugnisse einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.

B.   Qualitätsschaumwein

1.

Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur Folgendes enthalten:

a)

Saccharose,

b)

konzentrierten Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d)

Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost oder

e)

Wein.

2.

Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen.

3.

Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von

Abschnitt A Nummern 1 bis 10,

Abschnitt C Nummer 3 für den vorhandenen Alkoholgehalt, Abschnitt C Nummer 5 für den Mindestüberdruck und Abschnitt C Nummern 6 und 7 für die Mindestherstellungsdauer unbeschadet des Abschnitts B Nummer 4 Buchstabe d dieses Anhangs.

4.

Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt Folgendes:

a)

Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde. Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch nach traditioneller Methode gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;

b)

die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;

c)

das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;

d)

die Herstellungsdauer muss bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.

C.   Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

1.

Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmten Cuvées beträgt mindestens

9,5 % vol in der Weinbauzone C III,

—9 % vol in den anderen Weinbauzonen.

2.

Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung der aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano Valdobbiadene — Prosecco“ und „Colli Asolani — Prosecco“ oder „Asolo — Prosecco“ bestimmt sind, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweisen.

3.

Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.

4.

Die Fülldosage zur Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf nur

a)

Saccharose,

b)

konzentrierten Traubenmost,

c)

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

und

a)

Traubenmost,

b)

teilweise gegorenen Traubenmost,

c)

Wein

enthalten, die den gleichen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

5.

Unbeschadet von Anhang VII Teil II Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in geschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 cl bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.

6.

Die Herstellungsdauer von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung einschließlich des Ausbaus im Herstellungsbetrieb muss vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens

a)

sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet;

b)

neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.

7.

Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub betragen mindestens

90 Tage,

30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet.

8.

Die Vorschriften von Abschnitt A Nummern 1 bis 10 und Abschnitt B Nummer 2 gelten auch für Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.

9.

Für aromatischen Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:

a)

Er darf nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus im Verzeichnis in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Rebsorten hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in der Region anerkannt sind, deren Namen der Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt. Abweichend davon kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen mit der Ursprungsbezeichnung „Prosecco“, „Conegliano-Valdobbiadene — Prosecco“, „Colli Asolani — Prosecco“ und „Asolo — Prosecco“ geernteten Trauben der Rebsorte „Glera“ hergestellt wurden;

b)

die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;

c)

das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;

d)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben;

e)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben;

f)

aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen;

g)

unbeschadet von Nummer 6 dieses Abschnitts muss die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung mindestens einen Monat betragen.

Anlage

Verzeichnis der Rebsorten, die zur Zusammensetzung der Cuvée für die Herstellung von aromatischem Qualitätsschaumwein und von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden dürfen

 

Airén

 

Albariño

 

Aleatico N

 

Alvarinho

 

Ασύρτικο (Assyrtiko)

 

Bourboulenc B

 

Brachetto N.

 

Busuioacă de Bohotin

 

Clairette B

 

Colombard B

 

Csaba gyöngye B

 

Cserszegi fűszeres B

 

Devín

 

Fernão Pires

 

Freisa N

 

Gamay N

 

Gewürztraminer Rs

 

Girò N

 

Glera

 

Γλυκερύθρα (Glykerythra)

 

Huxelrebe

 

Irsai Olivér B

 

Macabeo B

 

Macabeu B

 

Toutes les Malvasías

 

All the Malvoisies

 

Mauzac blanc and rosé

 

Monica N

 

Tous les Moscateles

 

Μοσχοφίλερο (Moschofilero)

 

Müller-Thurgau B

 

All the Muscatels

 

Manzoni moscato

 

Nektár

 

Pálava B

 

Parellada B

 

Perle B

 

Piquepoul B

 

Poulsard

 

Ροδίτης (Roditis)

 

Scheurebe

 

Tămâioasă românească

 

Torbato

 

Touriga Nacional

 

Verdejo

 

Zefír B


ANHANG III

ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI LIKÖRWEIN UND LIKÖRWEIN MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTER GEOGRAFISCHER ANGABE

A.   Likörwein

1.

Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die zur Herstellung von Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dienen, dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung gewesen sein.

2.

Allerdings gilt Folgendes:

a)

die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf sich nur aus der Verwendung der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse ergeben; und

b)

Spanien kann abweichend für die mit dem traditionellen Begriff „vino generoso“ oder „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weine die Verwendung von Calciumsulfat zulassen, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat, nicht übersteigt. Die so gewonnenen Weine können einer zusätzlichen Säuerung bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.

3.

Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung zugelassen.

4.

Ferner sind zugelassen:

a)

die in einer Meldung und in einer Buchführung zu vermerkende Süßung — wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind — anhand von

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt,

konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, im Falle des mit dem traditionellen Begriff „vino generoso de licor“ bezeichneten spanischen Weins, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt,

konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;

b)

der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Branntwein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während des Ausbaus ergeben;

c)

der Ausbau in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 oC im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Madeira“.

5.

Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stammen, werden unter den in Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Rebsorten ausgewählt.

6.

Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.

B.   Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Bestimmungen, die nicht in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind und insbesondere Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung betreffen)

1.

Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst, ist in Anlage 1 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang aufgeführt.

2.

Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, denen die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugesetzt werden können, ist in Anlage 1 Abschnitt B zum vorliegenden Anhang aufgeführt.

3.

Die Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii, die zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, müssen aus der Region stammen, deren Namen der betreffende Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt.

Bei Likörwein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ kann jedoch der Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde und der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnen wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

4.

Die in Abschnitt A Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Anhangs genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen nur innerhalb der Region gemäß Nummer 3 durchgeführt werden.

Bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den die Bezeichnung „Porto“ dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben der Region „Douro“ hergestellt wird, können die zusätzlichen Herstellungs- und Ausbauverfahren jedoch entweder in der vorgenannten Region oder in der Region „Vila Nova de Gaia — Porto“ durchgeführt werden.

5.

Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlassen können, gilt:

a)

Der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendeten Erzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus einem der Verzeichnisse in Anlage 2 Abschnitt A zum vorliegenden Anhang dürfen jedoch gewonnen werden

i)

entweder aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden, oder

ii)

aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens

11 % vol, wenn es sich um Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen wurden,

10,5 % vol, wenn es sich um Weine nach dem Verzeichnis 3 in Anlage 2 Abschnitt A handelt, die aus weißem Traubenmost gewonnen wurden,

9 % vol, wenn es sich um den portugiesischen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Madeira“ handelt, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, auf traditionelle und übliche Weise hergestellt wird;

b)

das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die unbeschadet des Anhangs VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol aufweisen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden nationalen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsahen, ist in Anlage 2 Abschnitt B enthalten.

6.

Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός“, „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“ und „vinho doce natural“ sind Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die

aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach dem Verzeichnis in Anlage 3 besteht,

aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen werden.

7.

Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff „vin doux naturel“ Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist, die

vom Weinbauern selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muscatel-, Grenache-, Maccabeo- oder Malvasia-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vier vorstehend bezeichneten aufweist,

aus Traubenmost gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung „vin doux naturel“ für die Gesamternte nicht mehr zulässig,

aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht:

entweder 10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes oder

40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potenziellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.

8.

Der traditionelle spezifische Begriff „vino generoso“ ist bei Likörweinen dem trockenen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und

aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.

9.

Der traditionelle spezifische Begriff „vinho generoso“ ist den Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Porto“, „Madeira“, „Moscatel de Setúbal“ und „Carcavelos“ in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.

10.

Der traditionelle spezifische Begriff „vino generoso de licor“ ist Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der

aus „vino generoso“ gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher „vino generoso“ hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder „vino dulce natural“ zugesetzt worden ist,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Anlage 1

Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten

A.   VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, DEREN HERSTELLUNG DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST ODER DIE MISCHUNG VON TRAUBENMOST MIT WEIN UMFASST

(Abschnitt B Nummer 1 dieses Anhangs)

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat of Patra), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat of Rio Patra), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia/Muscat de Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), Σητεία (Sitia), Νεμέα (Nemea), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Alicante

Moscatel de Alicante

Vino dulce

Cariñena

Vino dulce

Condado de Huelva

Pedro Ximénez

Moscatel

Mistela

Empordà

Mistela

Moscatel

Jerez-Xérès-Sherry

Pedro Ximénez

Moscatel

Malaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Pedro Ximénez

Moscatel

Priorato

Vino dulce

Tarragona

Vino dulce

Valencia

Moscatel de Valencia

Vino dulce

ITALIEN

Cannonau di Sardegna, Giró di Cagliari, Malvasia di Bosa, Marsala, Moscato di Sorso-Sennori, Moscato di Trani, Nascodi Cagliari, Oltrepó Pavese Moscato, San Martino della Battaglia, Trentino, Vesuvio Lacrima Christi.

B.   VERZEICHNIS DER LIKÖRWEINE MIT GESCHÜTZTER URSPRUNGSBEZEICHNUNG, FÜR DEREN HERSTELLUNG DIE ERZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG VII TEIL II NUMMER 3 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 BEIGEGEBEN WERDEN

(Abschnitt B Nummer 2 dieses Anhangs)

1.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos), Μοσχάτος Πατρών (Muscat of Patra), Μοσχάτος Ρίου Πατρών (Muscat of Rio Patra), Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia/Muscat de Kephalonia), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia).

SPANIEN

Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles, Rueda, Terra Alta.

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria).

2.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Weinbrand oder Tresterband mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

GRIECHENLAND

Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini), Δαφνές (Dafnes), Νεμέα (Nemea).

FRANKREICH

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria).

3.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

GRIECHENLAND

Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphni of Patra), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne of Kefalonia).

4.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Jerez-Xérès-Sherry

Málaga

Montilla-Moriles

Vino generoso de licor

Vino dulce

Vino generoso de licor

ITALIEN

Aleatico di Gradoli, Giró di Cagliari, Malvasia delle Lipari, Pantelleria passito

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria).

5.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Alicante

 

Condado de Huelva

Empordà

Jerez-Xérès-Sherry

Málaga

Montilla-Moriles

Navarra

Vino generoso de licor

Garnacha/Garnatxa

Vino generoso de licor

Vino dulce

Vino generoso de licor

Moscatel

ITALIEN

Marsala

6.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Málaga

Vino dulce

Montilla-Moriles

Vino dulce

Vino generoso de licor

Tarragona

Vino dulce

Jerez-Xerès-Sherry

Vino generoso de licor

Condado de Huelva

Vino generoso de licor

ITALIEN

Oltrepó Pavese Moscato, Marsala, Moscato di Trani.

Anlage 2

A.   Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe a

1.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden

FRANKREICH

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

2.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol und durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen werden

PORTUGAL

Porto — Port

Moscatel de Setúbal, Setúbal

Carcavelos

Moscatel do Douro.

ITALIEN

Moscato di Noto

3.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol gewonnen werden

SPANIEN

Jerez-Xérès-Sherry

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Condado de Huelva

Rueda

ITALIEN

Trentino

4.   Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol gewonnen werden

PORTUGAL

Madeira

B.   Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe b

Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Gesamtalkoholgehalt weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol beträgt, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden nationalen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen

(Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

SPANIEN

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Condado de Huelva

Jerez-Xérès-Sherry

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Málaga

Montilla-Moriles

Priorato

Rueda

Tarragona

Vino generoso

Vino generoso

Vino generoso

Seco

Vino generoso

Rancio seco

Vino generoso

Rancio seco

ITALIEN

Trentino

PORTUGAL

Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß Unionsbestimmungen oder nationalem Recht

Porto — Port

Branco leve seco

Anlage 3

Verzeichnis der Sorten, aus denen Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“, „vinho doce natural“ und „οινος γλυκυς ψυσικος“ verwendet werden

Muscats — Grenache — Garnacha Blanca — Garnacha Peluda — Listán Blanco — Listán Negro-Negramoll — Maccabéo — Malvoisies — Mavrodaphne — Assirtiko — Liatiko — Garnacha tintorera — Monastrell — Palomino — Pedro Ximénez — Albarola — Aleatico — Bosco — Cannonau — Corinto nero — Giró — Monica — Nasco — Primitivo — Vermentino — Zibibbo — Moscateles — Garnacha.