5.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/913 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2019

zur Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (Zulassungsinhaber Bayer HealthCare AG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.

(2)

Lanthancarbonat-Octahydrat wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Katzen zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Zulassungsinhaber ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff für Katzen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde auch die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 29. November 2018 (3) den Schluss, dass der Zusatzstoff laut den vom Antragsteller vorgelegten Daten die Zulassungsbedingungen erfüllt.

(5)

Die Bewertung von Lanthancarbonat-Octahydrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.

(6)

Infolge der Erneuerung der Zulassung von Lanthancarbonat-Octahydrat als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3).

(3)  EFSA Journal 2018;16(12):5542.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Ausscheidung von Phosphor über den Urin)

4d1

Bayer HealthCare AG

Lanthancarbonat-Octahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat

Mit mindestens 85 % Lanthancarbonat-Octahydrat als Wirkstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lanthancarbonat-Octahydrat

La2(CO3)3*8H2O

CAS-Nummer: 6487-39-4

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung des Gehalts von Carbonat im Futtermittelzusatzstoff:

Gemeinschaftliche Methode (VO (EG) Nr. 152/2009 — Anhang III-O)

Zur Bestimmung des Gehalts von Lanthan im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Katzen

1 500

7 500

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff ist Folgendes anzugeben:

„Zeitgleiche Verwendung von Futtermitteln mit hohem Phosphorgehalt vermeiden.“

25. Juni 2029


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter folgender Adresse: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports