7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/226


VERORDNUNG (EU) 2019/877 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. November 2015 hat der Rat für Finanzstabilität ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss-Absorbing Capacity Standard“, im Folgenden „TLAC-Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wuHrde. Das Ziel des TLAC-Standards ist, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken — im Unionsrecht global systemrelevante Institute („G-SRI“) — über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass — während und unmittelbar nach einer Abwicklung — diese Institute kritische Funktionen fortführen können, ohne das Geld der Steuerzahler, d. h. öffentliche Mittel oder die Finanzstabilität zu gefährden. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015„Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bis Ende 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 in Unionsrecht umzusetzen.

(2)

Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss der bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) Rechnung getragen werden, die für alle in der Union niedergelassenen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“), sowie für alle anderen Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Unternehmen“), gilt. Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen — sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5) in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI — der sogenannten MREL — durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nachgekommen werden sollte.

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen, sollten einheitlich mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden.

(3)

Das Fehlen harmonisierter Vorschriften in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des TLAC-Standards führt zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit und erschwert die Anwendung des Bail-in-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute und Unternehmen. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die Instituten und Unternehmen durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, je nach Mitgliedstaat, der am SRM teilnimmt, sehr unterschiedlich sein könnten. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Vorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(4)

Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auch weiterhin sowohl die singuläre („single point of entry“) Abwicklungsstrategie als auch die multiple („multiple point of entry“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe — in der Regel das Mutterunternehmen — abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe — zumeist operative Tochterunternehmen — nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Für eine wirksame Anwendung der gewünschten Abwicklungsstrategie ist es entscheidend, die abzuwickelnden Unternehmen (im Folgenden „Abwicklungseinheiten“), d. h. die Unternehmen, auf die Abwicklungsmaßnahmen Anwendung finden könnten, zusammen mit den dazugehörigen Tochterunternehmen (im Folgenden „Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Institute und Unternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) künftig ausdrücklich dazu verpflichtet ist, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Maßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.

(5)

Damit im Abwicklungsfall eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Steuerzahler und die Finanzstabilität gewährleistet ist, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die Institute und Unternehmen über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehene institutsspezifische MREL einhalten.

(6)

Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts oder Unternehmens ausgedrückt werden und Institute oder Unternehmen sollten die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte gleichzeitig einhalten.

(7)

Um für die in der Union niedergelassenen Institute und Unternehmen — auch auf globaler Ebene — gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden, jedoch vorbehaltlich der ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Verordnung. So sollte unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie etwa bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste oder steigende, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag, der bereits bekannt ist, für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur eine zusätzliche Rendite an diese Derivatkomponente gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzvermögenswerts abhängt. Diese Schuldtitel dürften angesichts dieser Voraussetzungen im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen Bail-in herangezogen werden können. Verfügen Institute oder Unternehmen über Eigenmittel, die über die Eigenmittelanforderungen hinausgehen, so sollte diese Tatsache als solche keine Auswirkungen auf Entscheidungen über die Bestimmung der MREL haben. Ferner sollte es Instituten und Unternehmen möglich sein, jeden Teil ihrer MREL mit Eigenmitteln zu decken.

(8)

Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen durch eine wirksame Nutzung des Bail-in-Instruments zu verbessern, sollte der Ausschuss insbesondere dann verlangen können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften, als es bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre. Der Ausschuss sollte prüfen, ob es notwendig ist, von den Instituten und Unternehmen die Erfüllung der MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten zu verlangen, wenn der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgenommen sind, innerhalb einer Klasse von Verbindlichkeiten, die für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten umfasst, einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Institute und Unternehmen sollten die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen insoweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ihre Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre.

(9)

Keine der vom Ausschuss für die Zwecke der MREL verlangte Nachrangigkeit von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt. Der Ausschuss sollte für Abwicklungseinheiten von G-SRI, Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von über 100 Mrd. EUR (Top-Tier Banken) und für Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von unter 100 Mrd. EUR, deren Ausfall von der nationalen Abwicklungsbehörde als wahrscheinliches Systemrisiko erachtet wird, unter Berücksichtigung des Überwiegens von Einlagen und des Fehlens von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell, des beschränkten Zugangs zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und des Rückgriffs auf hartes Kernkapital, um die MREL einzuhalten, vorschreiben können, dass ein Teil der MREL, der dem Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, entspricht, mit Eigenmitteln und mit anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, erfüllt wird.

(10)

Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollte der Ausschuss den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss, bis auf einen Grenzwert reduzieren können, der dem Anteil der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung in Bezug auf die in der genannten Verordnung festgelegte TLAC-Mindestanforderung entspricht. Der Ausschuss sollte entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorschreiben können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, in dem Maße erfüllt wird, wie die Gesamthöhe der erforderlichen Nachrangigkeit in Form von Posten der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Verpflichtung der Institute und Unternehmen ergibt, die TLAC-Mindestanforderung, die MREL und gegebenenfalls die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen, das Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, bzw. das Ergebnis der in dieser Verordnung festgelegten Formel, die auf den Aufsichtsanforderungen der Säule 1 und der Säule 2 und der kombinierten Kapitalpufferanforderung beruht, — je nachdem, welcher Wert höher ist — nicht übersteigt.

(11)

Für bestimmte Top-Tier Banken sollte der Ausschuss unter von diesem zu bewertenden Voraussetzungen die Höhe der Mindestanforderung an die Nachrangigkeit auf einen bestimmten Schwellenwert begrenzen, wobei auch das mögliche Risiko einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodells dieser Institute zu berücksichtigen ist. Diese Begrenzung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, über diesen Schwellenwert hinaus eine Nachrangigkeitsanforderung durch die Nachrangigkeitsanforderung der Säule 2 vorzusehen, auch unter Beachtung der für die Säule 2 geltenden Voraussetzungen und auf der Grundlage alternativer Kriterien, und zwar von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie oder der Risikoanfälligkeit des Instituts.

(12)

Die MREL sollte die Institute und Unternehmen in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung bzw. bei fehlender Existenzfähigkeit erwarteten Verluste zu absorbieren und nach der Durchführung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen oder nach der Abwicklung der Abwicklungsgruppe eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Der Ausschuss sollte ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen und diese Höhe unverzüglich überprüfen, um jeglichen Änderungen bei der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen. Diese vorgeschriebene Höhe der MREL sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts oder Unternehmens entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags sein, der das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung oder nach der Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Der Ausschuss sollte bei allen Änderungen, die sich infolge der im Abwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ergeben, Anpassungen an den Rekapitalisierungsbeträgen nach unten oder oben vornehmen.

(13)

Der Ausschuss sollte den Rekapitalisierungsbetrag erhöhen können, um nach der Durchführung von im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut oder Unternehmen zu sorgen. Die vorgeschriebene Höhe des Marktvertrauenspuffers sollte das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum weiter zu erfüllen, indem es dem Institut oder Unternehmen unter anderem ermöglicht wird, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken, und genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Der Marktvertrauenspuffer sollte unter Bezugnahme auf einen Teil der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen kombinierten Kapitalpufferanforderung festgelegt werden. Der Ausschuss sollte eine Anpassung der Höhe des Marktvertrauenspuffers nach unten vornehmen, wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um genügend Marktvertrauen sicherzustellen, oder er sollte eine Anpassung der Höhe nach oben vornehmen, wenn ein höherer Betrag erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen im Anschluss an die im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für seine Zulassung für einen angemessenen Zeitraum weiter erfüllt, und um genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

(14)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (8) sollte der Ausschuss die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder Unternehmen prüfen. Falls ein erheblicher Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von Kleinanlegern gehalten wird, die möglicherweise keine angemessenen Hinweise auf relevante Risiken erhalten haben, könnte dies an sich ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Falls außerdem ein großer Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von anderen Instituten oder Unternehmen gehalten wird, könnten die systemischen Auswirkungen einer Herabschreibung oder Umwandlung ebenfalls ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Stellt der Ausschuss ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit infolge der Größe und der Art einer bestimmten Anlegerbasis fest, so sollte er einem Institut oder Unternehmen empfehlen können, dieses Hindernis anzugehen.

(15)

Zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollte der Ausschuss G-SRI zusätzlich zu der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen TLAC-Mindestanforderung eine institutsspezifische MREL vorschreiben können. Diese institutsspezifische MREL sollte vorgeschrieben werden, wenn die TLAC-Mindestanforderung nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und ein G-SRI der gewählten Abwicklungsstrategie entsprechend zu rekapitalisieren.

(16)

Bei der Festlegung der Höhe der MREL sollte der Ausschuss dem Grad der Systemrelevanz eines Instituts oder eines Unternehmens sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Der Ausschuss sollte auch die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute oder Unternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute oder Unternehmen, die zwar nicht G-SRI sind, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.

(17)

Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den Bail-in einbezogen würden, um ihrer MREL zu entsprechen.

(18)

Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute oder Unternehmen sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck direkt oder indirekt Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten oder Unternehmen begeben wurden, und durch Herabschreibung oder Umwandlung in Eigentumstitel, wenn diese Institute oder Unternehmen nicht mehr existenzfähig sind. Die für Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte dem Ausschuss die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, und dürfte somit potenzielle Marktstörungen vermeiden. Die Anwendung der MREL auf Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie im Einklang stehen und sollte insbesondere das Eigentumsverhältnis zwischen Instituten oder Unternehmen und ihrer Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung dieser Institute oder Unternehmen nicht ändern.

(19)

Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch seine bzw. ihre Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte der Ausschuss Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL ausnehmen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen.

(20)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, („kooperative Verbünde“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung von bestimmten Solvenz- und Liquiditätsanforderungen ausnehmen. Um den Besonderheiten solcher kooperativen Verbünde Rechnung zu tragen, sollte der Ausschuss auch in der Lage sein, solche Kreditinstitute und die Zentralorganisation unter ähnlichen Bedingungen wie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen von der Anwendung der MREL auszunehmen, wenn die Kreditinstitute und die Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Ferner sollte der Ausschuss in der Lage sein, Kreditinstitute und die Zentralorganisation bei der Bewertung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus als Ganzes zu behandeln. Der Ausschuss sollte in der Lage sein, die Einhaltung der externen Anforderung an die MREL durch die Abwicklungsgruppe als Ganzes nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus der jeweiligen Gruppe auf verschiedene Arten sicherzustellen, indem die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen berücksichtigt werden, die vom Ausschuss verpflichtet werden, im Einklang mit dem Abwicklungsplan Instrumente, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, außerhalb der Abwicklungsgruppe auszugeben.

(21)

Die zuständigen Behörden, die nationalen Abwicklungsbehörden und der Ausschuss sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollte der Ausschuss von den Instituten oder Unternehmen verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen. Ferner sollte der Ausschuss bestimmte Ausschüttungen untersagen können, wenn er der Ansicht ist, dass ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt, wenn diese zusätzlich zur MREL betrachtet werden.

(22)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich mit dem Eigentumsrecht und der unternehmerischen Freiheit, und ist entsprechend dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(23)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Rahmenvorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Instituten und Unternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die vorliegende Verordnung erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Um für die Anwendung dieser Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 28. Dezember 2020 angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 6 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 dieser Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 dieser Verordnung erfüllen.

21a.

„bedeutendes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“;

b)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„24a.

„Abwicklungseinheit“ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

24b.

„Abwicklungsgruppe“

a)

eine Abwicklungseinheit zusammen mit ihren Tochterunternehmen, die nicht

i)

selbst Abwicklungseinheiten sind,

ii)

Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder

iii)

in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder

b)

Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;

24c.

„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“;

c)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„45a.

„hartes Kernkapital“ hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;“;

d)

In Nummer 48 werden die Wörter „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt;

e)

Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49.

„bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;“;

f)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„49a.

„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 12c bzw. Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;

49b.

„nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente“ Instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;“;

g)

Folgende Nummern werden angefügt:

„55.

„kombinierte Kapitalpufferanforderung“ Kapitalpufferanforderungen gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.“;

2.

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Festlegung der Höhe der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12 bis 12k;“;

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   In dem Abwicklungsplan werden Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsbefugnisse auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen dargelegt.“;

b)

In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die der Ausschuss ergreifen kann, wenn ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.

Die in Absatz 9 Buchstabe a genannten Informationen sind dem betreffenden Unternehmen offenzulegen.“;

c)

In Absatz 9 erhalten die Buchstaben o und p folgende Fassung:

„o)

die Anforderungen nach den Artikeln 12f und 12g sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Artikel 12k;

p)

sofern der Ausschuss Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Artikel 12k;“;

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Gruppenabwicklungspläne umfassen den in Absatz 1 genannten Plan für die Abwicklung der Gruppe unter der Führung des in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unionsmutterunternehmens und zeigen auf, welche Maßnahmen zu ergreifen sind in Bezug auf

a)

das Unionsmutterunternehmen,

b)

die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,

c)

die Unternehmen, die in Artikel 2 Buchstabe b genannt werden und

d)

die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Artikels 33, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.“;

e)

In Absatz 11 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Absatz 6 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen sowie Tochterinstitute im Sinne des Absatzes 1 dargelegt,

aa)

werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf

i)

andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und

ii)

andere Abwicklungsgruppen,

b)

wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten — unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt,“;

f)

In Absatz 12 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 21.

Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 9 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Umständen berücksichtigt der Ausschuss die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.“;

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht des Ausschusses durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder sie durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe befinden, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse — und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.

Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.

Setzt sich eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe zusammen, so bewertet der Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.“;

b)

In Absatz 9 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines nach Absatz 7 dieses Artikels erstellten Berichts schlägt das Unternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen oder dessen Mutterunternehmen Artikel 12f oder 12g sowie der Anforderung einer kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

i)

Das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird; oder

ii)

das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung nicht.

Beim Vorschlag eines Zeitplanes für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt das Unternehmen den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.“;

c)

Absatz 11 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstaben i und j wird „des Artikels 12“ durch „der Artikel 12f und 12g“ ersetzt;

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„k)

von einem Unternehmen die Vorlage eines Plans zu verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 12f und 12g dieser Verordnung genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll;

l)

zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 12f oder 12g von einem Unternehmen zu verlangen, das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:

i)

der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und

ii)

der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 12c und Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a.“;

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen

(1)   Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

a)

Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;

b)

Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte; oder

c)

Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.

Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der nationalen Abwicklungsbehörde und dem Ausschuss die Nichterfüllung unverzüglich mit.

(2)   In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei er jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:

a)

Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

b)

Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;

c)

Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

d)

wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 12c oder in Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

e)

der Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.

Der Ausschuss wiederholt mindestens einmal monatlich seine Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.

(3)   Stellt der Ausschuss fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt er nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, er stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;

b)

die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;

c)

die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;

d)

die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder

e)

eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte.

Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt der Ausschuss den zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, seinen Beschluss mit und erläutert seine Bewertung schriftlich.

Der Ausschuss wiederholt monatlich seine Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist.

(4)   Der „M-MDA“ wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der „M-MDA“ wird durch alle Beträge, die aus den in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert.

(5)   Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

a)

Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

zuzüglich

b)

der Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Buchstaben a und b einbehalten würden.

(6)   Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

b)

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

c)

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

d)

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

 

Formula

 

Formula

wobei „Qn“ = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“;

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechend den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und nach Artikel 7 Absatz 5 jederzeit einhalten müssen, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmen — einschließlich Unternehmen, die einer Gruppe angehören — übermitteln der nationalen Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die in Artikel 45i Absätze 1, 2, und 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben.

Die nationale Abwicklungsbehörde übermittelt dem Ausschuss unverzüglich die Angaben nach Unterabsatz 1.

(3)   Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen gemäß Artikel 9 legen die nationalen Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden vorbehaltlich der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12a bis 12i fest, die Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 3 jederzeit einhalten müssen. Hierfür gilt das Verfahren nach Artikel 31.

(4)   Jede Festlegung des Ausschusses gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird parallel zur Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 8 vorgenommen.

(5)   Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 29 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Unternehmen und Gruppen stets über die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen.

(6)   Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten er gemäß Absatz 1 für jedes Unternehmen und jede Gruppe festgelegt hat.

(7)   Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung dieses Artikels gibt der Ausschuss Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden in Bezug auf bestimmte Unternehmen oder Gruppen.

Artikel 12a

Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 12a bis 12i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 12d Absatz 3, 4 bzw. 6 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

a)

des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und

b)

der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

Artikel 12b

Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Unbeschadet des Artikels 12a nimmt der Ausschuss durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und

b)

jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

(2)   Die von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 12f Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

Artikel 12c

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten

(1)   Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

Artikel 72a,

b)

Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und

c)

Artikel 72c.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Verordnung auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.

(2)   Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente, kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder

b)

der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(3)   Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a begeben,

b)

die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt,

c)

jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:

i)

der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel; von

ii)

dem Betrag, der gemäß Artikel 12g Absatz 1 erforderlich ist.

(4)   Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 12d Absatz 4 oder Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a sorgt der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde dafür, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Der Ausschuss kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 -(X1 / X2)) × 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung möglichen Reduzierung gilt:

 

X1 = 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

 

X2 = die Summe aus 18 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 4 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt der Ausschuss für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 12f, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt ist, dass

a)

der Zugang zum Fonds im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser betreffenden Abwicklungseinheit betrachtet wird und,

b)

wenn Buchstabe a nicht zutrifft, diese Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 27 Absatz 7 durch die Anforderung nach Artikel 12f erfüllen kann.

Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt der Ausschuss auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 5 unterliegen.

(5)   Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, kann der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 dieses Artikels errechnet, — je nachdem, welcher Wert höher ist — mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

b)

es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;

c)

die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

Stellt der Ausschuss fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder nach allgemeinem Ermessen ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet der Ausschuss das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

(7)   Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels kann der Ausschuss beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 12f der vorliegenden Verordnung von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12d Absatz 4 und Artikel 12f der vorliegenden Verordnung nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

a)

8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

b)

den Betrag, der sich anhand der Formel A × 2 + B × 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

A= der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B= der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt, und

C= der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(8)   Der Ausschuss kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2, dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen und für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12f festlegt.

Die folgenden Voraussetzungen werden vom Ausschuss berücksichtigt:

a)

In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

i)

nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 11 wurden innerhalb des vom Ausschuss vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

ii)

das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 11 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

b)

der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder

c)

in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 12d Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festlegt.

Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet der Ausschuss das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(9)   Der Ausschuss fasst die in den Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB.

Bei diesem Beschluss berücksichtigt der Ausschuss zudem

a)

die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

b)

den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 des vorliegenden Artikels vorzunehmen;

c)

die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen — mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Voraussetzungen — genügen;

d)

die Frage, ob der Betrag der gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird. Übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich. Oberhalb dieses Schwellenwertes wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten vom Ausschuss bewertet;

e)

das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und

f)

die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Artikel 12d

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung wird vom Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, anhand folgender Kriterien bestimmt:

a)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

b)

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

c)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

d)

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

e)

dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2)   Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß dem entsprechenden in Artikel 8 Absatz 6 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“);

b)

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben („Rekapitalisierung“).

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet der Ausschuss, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.

In der Bewertung des Ausschusses wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert.

(3)   Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

b)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt der Ausschuss die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 7.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt der Ausschuss wie folgt:

a)

Er verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen, und

b)

er passt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

Der Ausschuss kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinausgeht. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(4)   Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

a)

13,5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und

b)

5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Abweichend von Artikel 12c erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 12c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

(5)   Auf Verlangen der nationalen Abwicklungsbehörde einer Abwicklungseinheit wendet der Ausschuss die Anforderungen nach Absatz 4 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit an, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die nationale Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

Bei einer Entscheidung darüber, ob ein Verlangen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestellt wird, berücksichtigt die nationale Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

a)

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

b)

inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

c)

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.

Liegt kein Verlangen der nationalen Abwicklungsbehörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen des Ausschusses nach Artikel 12c Absatz 5 hiervon unberührt.

(6)   Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i)

den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an das Unternehmen entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

b)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i)

den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt der Ausschuss die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 7.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt der Ausschuss wie folgt:

a)

Er verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder den relevanten Gesamtrisikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen, und

b)

er passt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmten, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

Der Ausschuss kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der in Unterabsatz 6 dieses Artikels genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 21 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(7)   Geht der Ausschuss davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 5 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

a)

die gemäß Artikel 27 Absatz 5 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

b)

die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(8)   Ein Beschluss des Ausschusses, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch den Ausschuss überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

(9)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 6 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Artikel 12e

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI

(1)   Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRIs handelt, besteht aus

a)

den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2)   Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI besteht aus

a)

den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die vom Ausschuss eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 12g und Artikel 92b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen genügen.

(3)   Der Ausschuss stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,

a)

wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 12d genannten Bedingungen zu erfüllen, und

b)

in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 12d sichergestellt ist.

(4)   Ein Beschluss des Ausschusses, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch den Ausschuss überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

Artikel 12f

Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten

(1)   Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 12c bis 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

(2)   Der Ausschuss legt, nach Anhörung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde — sofern diese nicht mit dem Ausschuss identisch ist — und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 12c bis 12e und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3)   Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 12d Absätze 3 und 4 sowie Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen.

Artikel 12g

Anwendung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1)   Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die jedoch selbst keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.

Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung anhand der in Artikel 12d festgelegten Anforderungen bestimmt.

(2)   Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

a)

Verbindlichkeiten,

i)

die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird;

ii)

die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;

iii)

die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

iv)

der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

v)

deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;

vi)

für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens — vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;

vii)

für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;

viii)

für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

b)

Eigenmittel wie folgt:

i)

hartem Kernkapital und

ii)

sonstige Eigenmittel, die

an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder

an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Der Ausschuss kann zulassen, dass die Anforderung gemäß Artikel 12a Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;

b)

die Abwicklungseinheit erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f;

c)

die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

d)

die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

e)

die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) besichert;

f)

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen nach Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe e besicherten Garantiebetrag zu decken;

g)

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

h)

die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und

i)

es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen des Ausschusses ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Artikel 12h

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

(1)   Der Ausschuss kann ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn

a)

sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

b)

die Abwicklungseinheit die in Artikel 12f genannte Anforderung erfüllt;

c)

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

(2)   Der Ausschuss kann ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn

a)

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

b)

das Mutterunternehmen die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat auf konsolidierter Basis erfüllt;

c)

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Artikel 12i

Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Der Ausschuss kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 12g ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Kreditinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;

b)

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;

c)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;

d)

im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;

e)

die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f Absatz 3; und

f)

es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Artikel 12j

Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 12f oder 12g wird auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachgegangen:

a)

Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10;

b)

den Befugnissen gemäß Artikel 10a;

c)

den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;

d)

Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

e)

Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111 der Richtlinie 2014/59/EU;

Der Ausschuss oder die EZB kann auch gemäß Artikel 18 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2)   Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

Artikel 12k

Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung

(1)   Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden für die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen. Die Frist für Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.

Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,

b)

die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und

c)

ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 12c oder Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(2)   Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 endet am 1. Januar 2022.

(3)   Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

a)

an dem der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;

b)

an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapital umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(4)   Die Anforderungen nach Artikel 12c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 12d Absätze 4 und 5, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 12d Absatz 4 oder 5 beschriebenen Situation befindet.

(5)   Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden für Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden dem Unternehmen während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 12c Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 7, Artikel 12d Absatz 4, oder Absatz 5, Artikel 12f, oder Artikel 12g, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.

(7)   Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:

a)

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

b)

den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

c)

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.

(8)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird der Ausschuss nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.

(*1)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).“;"

7.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern dieses eine Abwicklungseinheit ist und sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, nicht aber um Abwicklungseinheiten handelt, die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entweder für die Abwicklung jener Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffende Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist.“;

8.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

a)

In Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 21Absatz 1, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann;“;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Ausschuss kann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 1 in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, festlegen, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c erfüllt.“;

9.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21“ ersetzt;

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird das Wort „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21“ ersetzt;

ii)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

wenn die Befugnis nach Artikel 21 Absatz 7, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

d)

wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähige Verbindlichkeiten;“;

iii)

In Buchstabe g wird das Wort „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21“ ersetzt;

c)

In den Absätzen 6, 13 und 15 wird das Wort „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21“ ersetzt;

10.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“;

b)

Im einleitenden Satz in Absatz 1 sowie unter Buchstabe b wird das Wort „Kapitalinstrumenten“ durch die Wörter „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a“ ersetzt;

c)

In Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort „Kapitalinstrumenten“ durch die Wörter „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a“ ersetzt;

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, legt der Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 fest, ob die Befugnisse zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unabhängig oder nach dem Verfahren des Artikels 18 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 20 Absatz 16 vorgenommen und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e findet Anwendung.“;

e)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(7a)   Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — genügen.

Wird diese Befugnis ausgeübt, so erfolgt die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe g.

(7b)   Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Artikel 21 Absatz 10 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a für das betreffende Unternehmen gelten.“;

f)

In Absatz 8 Unterabsatz 2 wird das Wort „Kapitalinstrumenten“ durch die Wörter „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a“ ersetzt;

g)

In Absatz 10 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Der Nennwert der in Absatz 7a genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.“;

11.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Wörter „berücksichtigungsfähige Instrumente“ durch die Wörter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt;

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;

(*2)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).“;"

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des teilnehmenden Mitgliedstaats über reguläre Insolvenzverfahren, die am 28. Dezember 2020 Anwendung finden; wenn diese Ausnahmeregelung gilt, bewertet der Ausschuss, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Artikels 12g Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.“;

c)

In Absatz 4 werden die Wörter „Verbindlichkeiten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt“ durch die Wörter „bail-in fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.“;

d)

In Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der Ausschuss bewertet sorgfältig, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Absatz 3 Buchstabe h ausgenommen sind, gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen.

Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um

a)

alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 13 Buchstabe a wieder auf null zu bringen und/oder

b)

Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Absatz 13 Buchstabe b zu rekapitalisieren.“;

f)

In Absatz 7 Buchstabe a werden die Wörter „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt;

g)

In Absatz 17 werden die Wörter „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt;

12.

In Artikel 31 Absatz 2 wird „Artikel 45 Absätze 9 bis 13“ durch „Artikel 45h“ ersetzt;

13.

In Artikel 32 Absatz 1 wird das Wort „12“ durch die Wörter „12 bis 12k“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 28. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 17.

(2)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 36.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).