27.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 139/312


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/777 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2019

zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die Aufgaben der Akteure des Eisenbahnsektors, insbesondere der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber, in Bezug auf die Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge präzisiert.

(2)

Das Eisenbahn-Infrastrukturregister sollte Transparenz hinsichtlich der Eigenschaften des Netzes schaffen und als Referenzdatenbank genutzt werden. Vor allem sollte es zusammen mit den bei der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erfassten Kennwerten dazu verwendet werden, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu prüfen.

(3)

Die Liste der Kennwerte des Eisenbahn-Infrastrukturregisters und die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission (2) beschriebene gemeinsame Nutzerschnittstelle sollten aktualisiert werden, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte die webgestützte Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) die gemeinsame Nutzerschnittstelle ersetzen.

(4)

Die RINF-Anwendung sollte von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) eingerichtet und verwaltet werden und Zugang zu den Datensätzen der Mitgliedstaaten bieten, welche die Kennwerte des Eisenbahnnetzes bezogen auf die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon enthalten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die RINF-Anwendung nutzen, um der in Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Veröffentlichungspflicht nachzukommen und um den Nutzern einen zentralen Zugangspunkt zu bieten.

(5)

Daten bezüglich der in der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU aufgeführten Kennwerte sind gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses bis zum 16. März 2019 für das gesamte Eisenbahnsystem der Europäischen Union zu erfassen und in das Eisenbahn-Infrastrukturregister einzutragen. Zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 und insbesondere um die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke anhand der RINF-Anwendung zu ermöglichen, sollten Daten, die sich auf neue, in dieser Verordnung festgelegte Kennwerte beziehen, rechtzeitig erfasst und in das Infrastrukturregister eingetragen werden. Die RINF-Anwendung sollte spätestens zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung betriebsbereit sein, und die Daten zu den für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke relevanten Kennwerten sollten so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 16. Januar 2020 erhoben und eingegeben werden.

(6)

Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale Registerstelle bestimmen, die für die Koordinierung der Datenübertragung und die regelmäßige Datenaktualisierung seines Infrastrukturregisters zuständig ist.

(7)

Die Infrastrukturbetreiber sollten Daten über ihr Netz erheben und sicherstellen, dass die an die Registerstellen übermittelten Daten vollständig, konsistent und korrekt sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

(8)

Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung sollte die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke sowie die Erstellung des Streckenbuchs mit Informationen aus der RINF-Anwendung erleichtern. Die Agentur sollte den Nutzen und die Kosten der Einführung von Zusatzmodulen für die RINF-Anwendung bewerten und diese gegebenenfalls implementieren.

(9)

Die Agentur sollte einen Anwendungsleitfaden aufstellen, in dem die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und wenn nötig erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden.

(10)

Am 27. Juli 2018 hat die Agentur eine Empfehlung zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister zur Aktualisierung der Funktionen des Infrastrukturregisters nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 abgegeben.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister

(1)   Die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Werte der Kennwerte seines Eisenbahnnetzes computergestützt in einer elektronischen Anwendung erfasst werden, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.

Artikel 2

Infrastrukturregister-Anwendung

(1)   Die Agentur richtet als zentralen Zugangspunkt für die Veröffentlichung von Informationen über die Infrastrukturen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine webgestützte Anwendung (im Folgenden „RINF-Anwendung“) ein und pflegt diese.

(2)   Die RINF-Anwendung wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung eingerichtet.

(3)   Die Agentur stellt sicher, dass die RINF-Anwendung spätestens am 16. Juni 2019 betriebsbereit ist.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die erforderlichen Daten für sein Netz erfasst und bis zu den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Daten in die RINF-Anwendung eingegeben werden.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung gemäß Artikel 5 stets aktuell sind.

(6)   Die Agentur richtet eine Gruppe aus Vertretern der nationalen Registerstellen ein, die die Dateneingabe in die RINF-Anwendung koordiniert, überwacht und unterstützt.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Es gelten weiterhin die im Durchführungsbeschluss 2014/880/EU festgelegten und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fristen für die Dateneingabe in das Infrastrukturregister.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben wurden, weiterhin zur Verfügung stehen und über die RINF-Anwendung zugänglich sind.

Artikel 4

Nationale Registerstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Registerstelle, die für die Erhebung der Daten und deren Eingabe in die RINF-Anwendung verantwortlich ist.

(2)   Alle Mitgliedstaaten teilen der Agentur spätestens bis zum 16. Juni 2019 die nationale Registerstelle mit, die sie gemäß Absatz 1 bestimmt haben, falls diese Stelle nicht mit der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU beauftragten Stelle übereinstimmt.

(3)   Ab dem 1. Januar 2021 sind die Infrastrukturbetreiber der Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten RINF-Anwendung — für die Erhebung und Eingabe der Daten in die RINF-Anwendung verantwortlich.

Artikel 5

Datenerhebung

(1)   Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Daten in der RINF-Anwendung stets korrekt, vollständig, konsistent und aktuell sind, und übermitteln aktualisierte Daten, sobald diese Daten verfügbar werden.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2020 übermitteln die Infrastrukturbetreiber diese Daten an die Registerstellen. Die Registerstellen übertragen die Daten mindestens einmal pro Monat in die RINF-Anwendung, es sei denn, es sind keine Daten zu aktualisieren. In letzterem Fall teilen die Registerstellen der Agentur mit, dass keine Daten zu aktualisieren sind. Eine Aktualisierung erfolgt zeitgleich mit der jährlichen Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.

(3)   Ab dem 1. Januar 2021 übertragen die Infrastrukturbetreiber — vorbehaltlich der Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten RINF-Anwendung — die Daten direkt in die RINF-Anwendung, sobald diese Daten verfügbar werden.

(4)   Informationen über Infrastrukturen, die nach dem 16. Juni 2019 in Betrieb genommen werden, müssen vor der Inbetriebnahme in die RINF-Anwendung übertragen werden.

Artikel 6

Weiterentwicklung

(1)   Die Agentur nimmt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, bis zum 1. Januar 2021 eine Aktualisierung der RINF-Anwendung vor, um

a)

den Prozess der Datenaktualisierung in der RINF-Anwendung zu straffen, damit die Infrastrukturbetreiber Informationen aktualisieren können, sobald diese verfügbar werden;

b)

die Beschreibung des Netzes zu verbessern, damit seine Geometrie korrekt dargestellt wird;

c)

Informationen über ein mögliches Routing im Netz bereitzustellen;

d)

eine Möglichkeit bereitzustellen, Eisenbahnverkehrsunternehmen auf für sie relevante Änderungen in der RINF-Anwendung hinzuweisen.

(2)   Bis zum 16. Januar 2022 aktualisiert die Agentur, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, die RINF-Anwendung, um die Erfassung und Eingabe der für das in Anlage D2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (3) genannte Streckenbuch erforderlichen Informationen zu ermöglichen. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister ein Jahr nach der Aktualisierung der RINF-Anwendung die für das Streckenbuch erforderlichen Informationen enthält.

(3)   Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.

Artikel 7

Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen

Die Agentur veröffentlicht spätestens bis zum 16. Juni 2019 einen Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister (Anwendungsleitfaden). Die Agentur hält diesen Anwendungsleitfaden auf aktuellem Stand. Der Anwendungsleitfaden enthält für jeden Kennwert einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

Artikel 8

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).


ANHANG

1.   TECHNISCHER ANWENDUNGSBEREICH

Diese Spezifikationen betreffen Daten zu den folgenden strukturellen Teilsystemen des Eisenbahnsystems der Europäischen Union:

a)

Teilsystem „Infrastruktur“,

b)

Teilsystem „Energie“ und

c)

Teilsystem „streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“.

2.   ZWECK

Der Hauptzweck des Infrastrukturregisters besteht in der Darstellung transparenter Eigenschaften des Netzes und der Nutzung als Referenzdatenbank.

2.1.   Vom Infrastrukturregister unterstützte Prozesse

Das Infrastrukturregister unterstützt folgende Prozesse:

a)

Prüfung vor der Nutzung genehmigter Fahrzeug gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797;

b)

Auslegung mobiler Teilsysteme;

c)

Prüfung der Machbarkeit von Zugverkehrsdiensten;

d)

Veröffentlichung von Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art gemäß Artikel 14 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797;

e)

Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen ortsfesten Einrichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797;

f)

Überwachung der Fortschritte bei der Herstellung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union;

g)

Erstellung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Bezug auf die Art der Infrastruktur;

h)

Erstellung des in Anlage D2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 genannten Streckenbuchs gemäß Artikel 6 Absatz 2;

i)

Wiederverwendung der Infrastrukturregister-Daten in anderen IT-Tools.

2.2.   Besondere Anforderungen für das Infrastrukturregister

Das Infrastrukturregister

a)

liefert die Kennwerte zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke;

b)

liefert relevante Daten zur Bestimmung der Infrastrukturmerkmale für die beabsichtigte Verwendung sowie zur Erleichterung der Auslegung von Fahrzeugen und der Machbarkeitsprüfung von Zugverkehrsdiensten;

c)

ermöglicht den Mitgliedstaaten die Aufnahme von Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art in das Infrastrukturregister;

d)

liefert relevante Daten zur Erleichterung der Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen einem ortsfesten Teilsystem und dem Netz, in das das Teilsystem integriert wird, sowie zur Überwachung der Fortschritte bei der Sicherstellung der Interoperabilität ortsfester Eisenbahnanlagen;

e)

liefert die für das Streckenbuch erforderlichen Informationen;

f)

ermöglicht die Nutzung des Infrastrukturregisters als Referenzdatenbank für die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder andere IT-Tools.

3.   GEMEINSAME MERKMALE

Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale sind allen Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten gemeinsam.

3.1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Streckenabschnitt“ bezeichnet den Teil einer Strecke zwischen benachbarten Betriebsstellen, der aus mehreren Gleisen bestehen kann;

2.

„Betriebsstelle“ bezeichnet einen Ort für Zugverkehrsdienste, an dem Zugverkehrsdienste beginnen und enden oder die Streckenführung ändern können und an dem Reisezug- oder Güterzugverkehrsdienste bereitgestellt werden; sie bezeichnet zudem jeden an Grenzen zwischen Mitgliedstaaten oder Infrastrukturbetreibern gelegenen Ort;

3.

„Ortspunkt“ bezeichnet jeden bestimmten Punkt auf einem Gleis eines Streckenabschnitts, an dem sich ein Kennwert ändert;

4.

„durchgehendes Hauptgleis“ bezeichnet jedes Gleis, das für Zugverkehrsbewegungen benutzt wird; Überholgleise und Ausweichstellen auf durchgehenden Gleisen oder Gleisanschlüsse, die nur für den Zugbetrieb erforderlich sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

5.

„Nebengleis“ bezeichnet jedes Gleis innerhalb einer Betriebsstelle, das nicht für Zugverkehrsbewegungen bestimmt ist.

3.2.   Eisenbahnnetzstruktur für das Infrastrukturregister

3.2.1.   Für die Zwecke des Infrastrukturregisters beschreibt jeder Mitgliedstaat sein Eisenbahnnetz nach Streckenabschnitt und Betriebsstelle.

3.2.2.   Einträge, die für „Streckenabschnitte“ in Bezug auf die Teilsysteme „Infrastruktur“, „Energie“ und „streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ veröffentlicht werden sollen, werden dem Infrastrukturelement „durchgehendes Hauptgleis“ zugeordnet.

3.2.3.   Einträge, die für „Betriebsstellen“ in Bezug auf das Teilsystem Infrastruktur veröffentlicht werden sollen, werden den Infrastrukturelementen „durchgehendes Hauptgleis“ und „Nebengleis“ zugeordnet.

3.3.   Einträge im Infrastrukturregister

3.3.1.   Die Einträge werden nach den Vorgaben in Tabelle 1 veröffentlicht.

3.3.2.   In dem in Artikel 7 genannten Anwendungsleitfaden zum Infrastrukturregister wird das spezifische Format und das Verwaltungsverfahren für die in Tabelle 1 aufgeführten Daten festgelegt, die auf eine der folgenden Weisen bereitzustellen sind:

a)

Einzel- oder Mehrfachauswahl aus einer vorgegebenen Liste,

b)

Zeichenkette oder vorgegebene Zeichenkette,

c)

eine Zahl innerhalb eckiger Klammern.

3.3.3.   Der Kennwert wird angegeben, wenn er einem zentralen Kennwert entspricht oder wenn der entsprechende Kennwert zu dem Netz vorhanden ist, das innerhalb der in Tabelle 1 festgesetzten Fristen beschrieben wird.

Die zur Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke erforderlichen Kennwerte werden gemäß Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 mit dem Vermerk „Erforderlich für SK“ versehen.

Tabelle 1 enthält alle für die Kennwerte relevanten Informationen.

Wird in Tabelle 1 auf ein Dokument des Infrastrukturbetreibers verwiesen, so muss dieser oder die nationale Registerstelle gemäß Artikel 5 der Agentur das Dokument in elektronischer Form vorlegen. Die zu 1.1.1.1.2.4.4, 1.1.1.1.6.4, 1.1.1.1.6.5, 1.1.1.3.7.1.3 und 1.1.1.3.11.3 genannten Dokumente müssen in zwei EU-Sprachen vorgelegt werden.

Tabelle 1

Einträge im Infrastrukturregister

Nummer

Bezeichnung

Format

Definition

Zentraler Kennwert

Erforderlich für SK

Frist für die Bereitstellung des Kennwerts

1

MITGLIEDSTAAT

 

 

 

1.1

STRECKENABSCHNITT

 

 

 

1.1.0.0.0

Allgemeine Informationen

 

 

 

1.1.0.0.0.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.0.0.0.2

Nationale Streckenkennung

Zeichenkette

Eindeutige Streckenkennung oder eindeutige Streckennummer innerhalb des Mitgliedstaats

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.0.0.0.3

Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts

Vorgegebene Zeichenkette

Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.0.0.0.4

Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts

Vorgegebene Zeichenkette

Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.0.0.0.5

Länge des Streckenabschnitts

Vorgegebene Zeichenkette

Länge der Strecke zwischen den Betriebsstellen am Beginn und Ende des Streckenabschnitts

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.0.0.0.6

Art des Streckenabschnitts

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Regulärer Streckenabschnitt/Verbindung

Art des Streckenabschnitts zur Angabe des Umfangs der vorgelegten Daten, der davon abhängt, ob Betriebsstellen miteinander verbunden werden, die durch Aufteilung eines großen Knotens in mehrere Betriebsstellen geschaffen wurden

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1

DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS

 

 

 

1.1.1.0.0

Allgemeine Informationen

 

 

 

1.1.1.0.0.1

Gleiskennung

Zeichenkette

Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb des Streckenabschnitts

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.0.0.2

Normale Fahrtrichtung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

N/O/B

Die normale Fahrtrichtung entspricht

der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung: (N)

der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts: (O)

beiden Richtungen: (B)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1

Teilsystem „Infrastruktur“

 

 

 

1.1.1.1.1

Prüferklärungen für Gleise

 

 

 

1.1.1.1.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für das Teilsystem „Infrastruktur“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission (1)

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.1.2

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission (2) für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2

Leistungskennwerte

 

 

 

1.1.1.1.2.1

Klassifikation des Gleises im transeuropäischen Netz (TEN)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem die Strecke gehört

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.1.2

Kennzeichnung im geografischen TEN-Informationssystem (GIS ID)

Zeichenkette

Angabe der GIS ID des Abschnitts der TEN-V-Datenbank, zu dem das Gleis gehört

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.1.2.2

Streckenkategorie

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF — Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (3)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.3

Teil eines Schienengüterverkehrskorridors

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.4

Belastbarkeit

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Kombination aus Streckenklasse und Geschwindigkeit am schwächsten Punkt des Gleises

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.4.1

Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit

Zeichenkette

Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.2.4.2

Konformität von Bauwerken mit dem dynamischen Lastmodell HSLM (High Speed Load Model)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Für Streckenabschnitte mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mindestens 200 km/h

Informationen zum Verfahren zur Durchführung der Prüfung der dynamischen Kompatibilität

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.2.4.3

Streckenkilometrierung von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern

Vorgegebene Zeichenkette:

[± NNNN.NNN] + [Zeichenkette]

Lage von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.2.4.4

Dokument mit den Verfahren für statische und dynamische Streckenkompatibilitätsprüfungen

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit

genauen Verfahren für statische und dynamische Prüfungen der Streckenkompatibilität

oder

einschlägigen Informationen für die Durchführung der Prüfungen an bestimmten Bauwerken

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.2.5

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

[NNN]

Nominelle betriebliche Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke infolge der Merkmale der Teilsysteme „Infrastruktur“, „Energie“ und „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ in Kilometern/Stunde

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.6

Temperaturspanne

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

T1 (–25 bis +40)

T2 (–40 bis +35)

T3 (–25 bis +45)

Tx (–40 bis +50)

Temperaturspanne für den uneingeschränkten Zugang zur Strecke gemäß europäischer Norm

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.7

Höchsthöhe

[+/–][NNNN]

Höchster Punkt des Streckenabschnitts über Meereshöhe bezogen auf NAP (Normal Amsterdam's Peil)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.2.8

Vorliegen strenger klimatischer Bedingungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Strenge klimatische Bedingungen auf der Strecke gemäß europäischer Norm

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.3

Trassierung

 

 

 

1.1.1.1.3.1

Interoperables Lichtraumprofil

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

GA/GB/GC/G1/DE3/S/IRL1/keines

Lichtraumprofile GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.1.3.2

Multinationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

G2/GB1/GB2/keines

Multilaterales Lichtraumprofil oder internationales Lichtraumprofil außer GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.1.3.3

Nationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Inländisches Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder anderes lokales Lichtraumprofil

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.1.3.1.1

Lichtraumprofil

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, einschließlich unterer und oberer Teil

Im Einklang mit Nummer 7.3.2.2 in Verordnung (EU) 1302/2014 haben Streckenabschnitte im Netz des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) möglicherweise kein Referenz-Lichtraumprofil.

X

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.3.1.2

Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern

Vorgegebene Zeichenkette:

[± NNNN.NNN] + [Zeichenkette]

Lage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.3.1.3

Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden.

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.3.4

Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Wechselbehältern gemäß UIC-Merkblatt (sofern die Strecke zum TEN gehört)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.3.5

Standard-Profilnummer für Sattelauflieger im kombinierten Verkehr

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Sattelaufliegern gemäß UIC-Merkblatt (sofern die Strecke zum TEN gehört)

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.3.5.1

Spezifische Informationen

Zeichenkette

Relevante Informationen des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die Trassierung

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.1.3.6

Längsneigungsprofil

Vorgegebene Zeichenkette:

[± NN.N] ([± NNNN.NNN]

Ggf. weitere Zeilen hinzufügen

Abfolge der Längsneigungswerte und Angabe der Orte, an denen sich die Längsneigung ändert

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.3.7

Mindestbogenhalbmesser

[NNNNN]

Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens des Gleises in Metern

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.4

Gleiskennwerte

 

 

 

1.1.1.1.4.1

Regelspurweite

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

750/1000/1435/1520/1524/1600/1668/sonstige

Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.4.2

Überhöhungsfehlbetrag

[+/–] [NNNN]

Maximaler Überhöhungsfehlbetrag in Millimetern, definiert als Differenz zwischen der tatsächlichen Überhöhung und einer höheren Ausgleichsüberhöhung, für die die Strecke ausgelegt ist

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.4.3

Schienenneigung

[NN]

Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Lauffläche

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.4.4

Schotter vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Gleisbau mit im Schotter eingebetteten Bahnschwellen erfolgt

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.5

Weichen und Kreuzungen

 

 

 

1.1.1.1.5.1

TSI-Konformität der Betriebswerte für Weichen und Kreuzungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Weichen und Kreuzungen werden gemäß den in TSI spezifizierten Betriebsgrenzwerten instandgehalten.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.5.2

Radmindestdurchmesser für feste Doppelherzstücke

[NNN]

Die maximal zulässige Herzstücklücke einer festen stumpfen Kreuzung beruht auf einem in Millimetern angegebenen Radmindestdurchmesser im Betrieb.

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.6

Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten

 

 

 

1.1.1.1.6.1

Maximale Zugverzögerung

[N.N]

Grenzwert für die Gleislagestabilität in Längsrichtung, angegeben als höchstzulässige Zugverzögerung in Metern pro Sekunde zum Quadrat

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.6.2

Einsatz von Wirbelstrombremsen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Zulässig/unter bestimmten Bedingungen zulässig/nur als Notbremse zulässig/nur als Notbremse unter bestimmten Bedingungen zulässig/nicht zulässig

Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.6.3

Einsatz von Magnetschienenbremsen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Zulässig/unter bestimmten Bedingungen zulässig/nur als Notbremse unter bestimmten Bedingungen zulässig/nur als Notbremse zulässig/nicht zulässig

Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.6.4

Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen (1.1.1.1.6.2)

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.6.5

Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen (1.1.1.1.6.3)

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7

Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

 

 

 

1.1.1.1.7.1

Einsatz von Spurkranzschmierung verboten

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob die Nutzung von fahrzeugseitigen Einrichtungen zur Spurkranzschmierung verboten ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.7.2

Schienengleiche Bahnübergänge vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob schienengleiche Bahnübergänge (auch Fußgängerübergänge) auf dem Streckenabschnitt vorhanden sind

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.7.3

In der Nähe von Bahnübergängen erlaubte Beschleunigung

Zeichenkette

Grenzwert für die Beschleunigung des Zuges, falls er in der Nähe eines Bahnübergangs hält oder wieder Fahrt aufnimmt, angegeben als spezifische Referenzbeschleunigungskurve

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.7.4

Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Streckenseitige HOA vorhanden

X

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7.5

Streckenseitige HOA ist TSI-konform

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) ist TSI-konform

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7.6

Kennung der streckenseitigen HOA

Zeichenkette

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Kennung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7.7

Generation der streckenseitigen HOA

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Generation der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage (HOA)

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7.8

Streckenkilometrierung der streckenseitigen HOA

Vorgegebene Zeichenkette:

[± NNNN.NNN] + [Zeichenkette]

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Lage der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7.9

Messrichtung der streckenseitigen HOA

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

N/O/B

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Messrichtung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist

Bei Messrichtung in

der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung: (N)

der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts: (O)

beiden Richtungen: (B)

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.1.7.10

Rote Leuchten (Dauerlicht) erforderlich

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Abschnitte auf denen zwei rote Leuchten (Dauerlicht) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 erforderlich sind.

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.1.7.11

Gehört zu einer leiseren Eisenbahnstrecke

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Gehört nach Artikel 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (4) zu einer „leiseren Eisenbahnstrecke“

X

 

1. Januar 2021

1.1.1.1.8

Tunnel

 

 

 

1.1.1.1.8.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.2

Tunnelkennung

Zeichenkette

Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.3

Tunnelbeginn

Vorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN) + km (± N NNN.NNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Beginn eines Tunnels

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.4

Tunnelende

Vorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN) + km (± N NNN.NNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Ende eines Tunnels

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.5

EG-Prüferklärung über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.6

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission) über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.7

Tunnellänge

[NNNNN]

Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.8

Querschnitt

[NNN]

Kleinster tatsächlicher Querschnitt des Tunnels in Quadratmetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.8.1

Konformität des Tunnels mit TSI INF

J/N

Konformität des Tunnels mit der TSI INF bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit

X

 

1. Januar 2021

1.1.1.1.8.8.2

Dokument des Infrastrukturbetreibers mit genauer Beschreibung des Tunnels

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauer Beschreibung des Lichtraumprofils und der Geometrie des Tunnels

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.1.8.9

Notfallplan vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.10

Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.1.8.11

Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen

Zeichenkette

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2

Teilsystem „Energie“

 

 

 

1.1.1.2.1

Prüferklärungen für Gleise

 

 

 

1.1.1.2.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Energie“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.1.2

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Energie“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2

Fahrleitungsanlage

 

 

 

1.1.1.2.2.1.1

Art der Fahrleitungsanlage

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Oberleitung

Stromschiene

Stromrückleiter

Nicht elektrifiziert

Angabe der Art der Fahrleitungsanlage

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2.1.2

Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

AC 25 kV–50 Hz/

AC 15 kV–16,7 Hz/

DC 3 kV/

DC 1,5 kV/

DC (Sonderfall FR)/

DC 750 V/

DC 650 V/

DC 600 V/

Sonstige

Angabe des Stromversorgungssystems (Nennspannung und -frequenz)

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2.1.3

Umax2 für Leitungen gemäß Nummer 7.4.2.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014

[NNNNNN]

Speziell für das französische Netz:

Höchste nicht permanente Spannung nach EN 50163 für die Leitungen gemäß Nummer 7.4.2.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.2.2.2

Maximale Stromaufnahme der Züge

[NNNN]

Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge in Ampere (A)

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2.3

Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer

[NNN]

Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand für DC-Systeme in Ampere (A)

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2.4

Nutzbremsung erlaubt

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N/Nur, wenn das Fahrzeug Notabschaltung gemäß EN 50388 erkennen kann

Angabe, ob Nutzbremsung erlaubt ist, nicht erlaubt ist oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2.5

Maximale Fahrdrahthöhe

[N.NN]

Angabe der maximalen Fahrdrahthöhe in Metern

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.2.6

Mindestfahrdrahthöhe

[N.NN]

Angabe der Mindestfahrdrahthöhe in Metern

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.3

Stromabnehmer

 

 

 

1.1.1.2.3.1

Zulässige TSI-konforme Stromabnehmerwippen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe TSI-konformer Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.3.2

Andere zulässige Stromabnehmerwippen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe von Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.3.3

Anforderungen bezüglich der Zahl der ausgefahrenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener Geschwindigkeit

Vorgegebene Zeichenkette:

[N] [NNN] [NNN]

Angabe der zulässigen Höchstzahl der ausgefahrenen Stromabnehmer je Zug und des Mindestabstands der Mittellinien benachbarter Stromabnehmerwippen in Metern bei vorgegebener Geschwindigkeit

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.3.4

Zulässiger Schleifstückwerkstoff

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, welche Schleifstückwerkstoffe verwendet werden dürfen

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.4

Phasentrennstrecken

 

 

 

1.1.1.2.4.1.1

Phasentrennung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Phasentrennung vorhanden ist, sowie der erforderlichen Angaben

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.4.1.2

Angaben zur Phasentrennung

Vorgegebene Zeichenkette

Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Phasentrennung

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.4.2.1

Systemtrennung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Systemtrennung vorhanden ist

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.4.2.2

Angaben zur Systemtrennung

Vorgegebene Zeichenkette

Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Systemtrennung

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.4.3

Abstand zwischen Signalschild und Phasentrennungsende

[N]

Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz:

Abstand zwischen dem Signalschild, das dem Triebfahrzeugführer nach dem Passieren der Phasentrennung das „Ausfahren des Stromabnehmers“ oder das „Schließen des Leistungstrennschalters“ erlaubt, und dem Ende des Phasentrennungsabschnitts

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.2.5

Anforderungen an Fahrzeuge

 

 

 

1.1.1.2.5.1

Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord erforderlich

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine fahrzeugseitige Strom- oder Leistungsbegrenzungsfunktion erforderlich ist

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.5.2

Zulässige Kontaktkraft

Zeichenkette

Angabe der zulässigen Kontaktkraft in Newton

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.2.5.3

Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlich

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob am Fahrzeug eine automatische Absenkeinrichtung vorhanden sein muss

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3

Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“

 

 

 

1.1.1.3.1

Prüferklärungen für Gleise

 

 

 

1.1.1.3.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2

TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)

 

 

 

1.1.1.3.2.1

Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2.2

ETCS-Baseline

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Streckenseitig installierte ETCS-Baseline

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2.3

ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendig

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2.4

Streckenseitig installierte ETCS-Infill-Funktion

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Keine/Schleife/GSM-R-Infill/Schleife und GSM-R-Infill

Angaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen mittels einer Schleife oder dem Global System for Mobile Communication — Railways (GSM-R) für Installationen der Stufe 1 übertragen kann

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2.5

Paket 44 der nationalen ETCS-Anwendung implementiert

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2.6

Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS — Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (5) vorhanden sind

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.2.7

Optionale ETCS-Funktionen

Zeichenkette

Optionale ETCS-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.3.2.8

Fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität für Streckenzugang notwendig

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.2.9

ETCS-Systemkompatibilität

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

ETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.2.10

ETCS M_Version

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

ETCS M_Version gemäß SRS 7.5.1.9

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3

TSI-konformer Funk (GSM-R)

 

 

 

1.1.1.3.3.1

GSM-R-Version

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Versionsnummer der Spezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und der Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für das GSM-R, streckenseitig installiert

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.3.2

Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2 oder 3, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sind

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

1/2

Anzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2 oder 3, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der Funkstreckenzentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant.

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.3.3

Optionale GSM-R-Funktionen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang.

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.3.3.1

Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen

Zeichenkette

Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das beim Infrastrukturbetreiber erhältlich ist und von der Agentur gespeichert wird, z. B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3.3.2

GPRS für ETCS

Auswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3.3.3

GPRS-Anwendungsbereich

Zeichenkette

Angabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3.4

Verwendung der Gruppe 555

Auswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.3.5

GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Liste der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.3.6

Roaming in öffentlichen Netzen vorhanden

Auswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Falls ja, Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben:

Roaming in öffentlichen Netzen vorhanden

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3.7

Einzelheiten zum Roaming in öffentlichen Netzen

Zeichenkette

Sofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten.

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3.8

Keine GSM-R-Abdeckung

Auswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht

X

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.3.9

Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache)

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.3.10

Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten)

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.4

Vollständig TSI-konforme Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

 

 

 

1.1.1.3.4.1

Vollständig TSI-konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS — Verordnung (EU) 2016/919 konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung installiert ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.5

Zugsicherungs-Altsysteme

 

 

 

1.1.1.3.5.1

Andere installierte Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme

Zugsicherungssystem

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob streckenseitig im Normalbetrieb andere Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme installiert sind

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.3.5.2

Notwendigkeit von mehr als einem Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystem

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, ob gleichzeitig mehrere Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystems an Bord vorhanden und aktiv sein müssen

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.3.5.3

Zugsicherungs-Altsystem

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, welches Klasse-B-System installiert ist

X

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.6

Funk-Altsysteme

 

 

 

1.1.1.3.6.1

Sonstige Funksysteme (Funk-Altsysteme) installiert

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind

X

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.7

Nicht vollständig TSI-konforme Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

 

 

 

1.1.1.3.7.1.1

Art der Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Gleisstromkreis/Raddetektor/Schleife

Angabe der Arten von installierten Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.1.2

Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe der Arten von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, die besondere Prüfungen erfordern

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.7.1.3

Dokument mit den Verfahren für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebene Art von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den genauen Verfahren für die besondere Prüfung der in 1.1.1.3.7.1.2 angegebenen Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.7.1.4

Abschnitt mit beschränkter Zugortung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz:

Abschnitte mit:

Tonnage pro Gleis unter 15 000 t/Tag/Gleis

Richtungsverschluss

Richtungsverschluss mit 45 Sekunden Verzögerung

Gleisfreimeldeanlage

fehlendem Schienenkontakt für den Rangierbetrieb in Regelfahrtrichtung auf zweigleisigen Strecken ohne Wechselbetrieb

fehlendem Schienenkontakt für den fahrtrichtungsunabhängigen Rangierbetrieb auf eingleisigen Strecken und Gleisen im Wechselbetrieb

fehlender Schienenkontakt-Meldevorrichtung

speziellen Melderückstellungsvorrichtungen mit 45 Sekunden Verzögerung

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.7.2.1

TSI-Konformität des zulässigen Höchstabstands zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob der erforderliche Abstand mit der TSI im Einklang steht

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.2.2

Zulässiger Höchstabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen, falls nicht TSI-konform

[NNNNN]

Angabe des zulässigen Höchstabstands zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen in Millimetern, falls nicht TSI-konform

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.3

Zulässiger Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen

[NNNN]

Angabe des Abstands in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.4

Zulässiger Mindestabstand zwischen erster und letzter Achse

[NNNNN]

Angabe des Abstands in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.5

Maximaler Abstand zwischen Zugende und erster Achse

[NNNN]

Angabe des Höchstabstands zwischen Zugende und erster Achse in Millimetern für beide Enden (vorderes und hinteres Ende) eines Fahrzeugs oder Zuges

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.6

Zulässige Mindestbreite des Radkranzes

[NNN]

Angabe der Breite in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.7

Zulässiger Mindestdurchmesser des Rades

[NNN]

Angabe des Raddurchmessers in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.8

Zulässige Mindestdicke des Spurkranzes

[NN.N]

Angabe der Dicke des Spurkranzes in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.9

Zulässige Mindesthöhe des Spurkranzes

[NN.N]

Angabe der Höhe des Spurkranzes in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.10

Maximal zulässige Höhe des Spurkranzes

[NN.N]

Angabe der Höhe des Spurkranzes in Millimetern

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.11

Zulässige Mindestradsatzlast

[NN.N]

Angabe der Last in Tonnen

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.3.7.11.1

Zulässige Mindestradsatzlast je Fahrzeugklasse

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe der Last in Tonnen je nach Fahrzeugklasse

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.7.12

TSI-Konformität der Vorschriften zu metallfreiem Raum in der Radumgebung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.13

TSI-Konformität der Vorschriften für die Metallmasse des Fahrzeugs

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.14

TSI-Konformität der Vorschriften für die ferromagnetischen Eigenschaften des Radwerkstoffs

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.15.1

TSI-Konformität der zulässigen Höchstimpedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.15.2

Zulässige Höchstimpedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes, falls nicht TSI-konform

[N.NNN]

Wert der zulässigen Höchstimpedanz in Ohm, falls nicht TSI-konform

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.16

TSI-Konformität der Vorschriften für das Sanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.3.7.17

Höchstmenge an Sand

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Höchstmenge des auf dem Gleis akzeptierten Sandausstoßes für einen Zeitraum von 30 s in Gramm

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.3.7.18

Unterdrücken des Sandens durch den Triebfahrzeugführer vorgeschrieben

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Triebfahrzeugführer nach den Anweisungen des Infrastrukturbetreibers über die Möglichkeit verfügen muss, Sandstreuanlagen zu aktivieren und zu deaktivieren

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.19

TSI-Konformität der Vorschriften für die Sandeigenschaften

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.20

Vorschriften zur fahrzeugseitigen Spurkranzschmierung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Vorschriften für die Aktivierung oder Deaktivierung der Spurkranzschmierung vorhanden sind

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.21

TSI-Konformität der Vorschriften zur Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.22

TSI-Konformität der Vorschriften für Einrichtungen zum Achsnebenschlussverhalten

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.7.23

TSI-Konformität der Vorschriften über Kombinationen von RST-Merkmalen mit Einfluss auf die Kurzschlussimpedanz

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.8

Übergänge zwischen Systemen

 

 

 

1.1.1.3.8.1

Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.8.2

Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.9

Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen

 

 

 

1.1.1.3.9.1

Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen Felder

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

nicht vorhanden/TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.9.2

Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des Traktionsstroms

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

nicht vorhanden/TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.10

Streckenseitiges System für gestörten Betrieb

 

 

 

1.1.1.3.10.1

ETCS-Level bei Betriebsstörungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei Betriebsstörungen

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.10.2

Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme bei Betriebsstörungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, ob andere Systeme als das ETCS bei Betriebsstörungen vorhanden sind

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.11

Kennwerte bezüglich Bremsen

 

 

 

1.1.1.3.11.1

Vorgeschriebener maximaler Bremsweg

[NNNN]

Angabe des maximalen Bremswegs [in Metern] eines Zuges für die Streckenhöchstgeschwindigkeit

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.1.1.3.11.2

Zusätzliche Angaben beim Infrastrukturbetreiber erhältlich

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob zusätzliche Angaben gemäß Nummer 4.2.2.6.2 Unternummer 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 beim Infrastrukturbetreiber erhältlich sind.

X

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.11.3

Dokumente des Infrastrukturbetreibers über die Bremsleistung

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben gemäß Nummer 4.2.2.6.2 Unternummer 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 beim Infrastrukturbetreiber erhältlich sind.

 

X

16. Januar 2020

1.1.1.3.12

Weitere Kennwerte bezüglich ZZS

 

 

 

1.1.1.3.12.1

Unterstützung von Neigetechnik

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob das ETCS Neigetechnik unterstützt

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.1.1.4

Vorschriften und Einschränkungen

 

 

 

1.1.1.4.1

Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden

 

 

1. Januar 2021

1.1.1.4.2

Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben

 

 

1. Januar 2021

1.2

BETRIEBSSTELLE

 

 

 

1.2.0.0.0

Allgemeine Informationen

 

 

 

1.2.0.0.0.1

Name der Betriebsstelle

Zeichenkette

In der Regel auf die betreffende Ansiedlung (Stadt/Dorf) oder auf verkehrsbetriebliche Zwecke bezogene Bezeichnung

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.0.0.0.2

Eindeutige Kennung der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[AA+AAAAAAAAAA]

Code aus Ländercode und alphanumerischem Betriebsstellencode

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.0.0.0.3

TAF/TAP-Primär-Code der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[AANNNNN]

Für TAF/TAP entwickelter Primärcode

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.0.0.0.4

Betriebsstellenart

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Art der Einrichtung hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen Funktionen

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.0.0.0.4.1

Art der Umspureinrichtung

Zeichenkette

Art der Umspureinrichtung

 

X

16. Januar 2020

1.2.0.0.0.5

Geografische Lage der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.0.0.0.6

Streckenkilometrierung der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[NNN.NNN] + [Zeichenkette]

Streckenkilometerangabe zur Bestimmung des Orts der Betriebsstelle. Dies ist normalerweise ein Punkt in der Mitte der Betriebsstelle.

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1

DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS

 

 

 

1.2.1.0.0

Allgemeine Informationen

 

 

 

1.2.1.0.0.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.0.2

Gleiskennung

Zeichenkette

Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb der Betriebsstelle

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.1

Prüferklärungen für Gleise

 

 

 

1.2.1.0.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.1.2

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.2

Leistungskennwerte

 

 

 

1.2.1.0.2.1

TEN-Klassifikation des Gleises

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Gleis gehört

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.2.2

Streckenkategorie

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF — Verordnung (EU) Nr. 1299/2014

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.2.3

Teil eines Schienengüterverkehrskorridors

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.3

Trassierung

 

 

 

1.2.1.0.3.1

Interoperables Lichtraumprofil

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

GA/GB/GC/G1/DE3/S/IRL1/keines

Lichtraumprofile GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.2.1.0.3.2

Multinationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

G2/GB1/GB2/keines

Multilaterales Lichtraumprofil oder internationales Lichtraumprofil außer GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.2.1.0.3.3

Nationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Inländisches Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder anderes lokales Lichtraumprofil

Kennwert gelöscht. Wird zur Information angezeigt.

1.2.1.0.3.4

Lichtraumprofil

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, einschließlich unterer und oberer Teil

X

X

16. Januar 2020

1.2.1.0.3.5

Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern

Vorgegebene Zeichenkette:

[± NNNN.NNN] + [Zeichenkette]

Lage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern

 

X

16. Januar 2020

1.2.1.0.3.6

Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden.

 

X

16. Januar 2020

1.2.1.0.4

Gleiskennwerte

 

 

 

1.2.1.0.4.1

Regelspurweite

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

750/1000/1435/1520/1524/1600/1668/sonstige

Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5

Tunnel

 

 

 

1.2.1.0.5.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.2

Tunnelkennung

Zeichenkette

Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Tunnelnummer innerhalb des Mitgliedstaats

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.3

EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel

Zeichenkette

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.4

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.5

Tunnellänge

[NNNNN]

Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.6

Notfallplan vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.7

Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.8

Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen

Zeichenkette

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.5.9

Diesel- oder andere Verbrennungsantriebe zulässig

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Einsatz von Diesel- oder anderen Verbrennungsantrieben im Tunnel erlaubt ist

 

 

1. Januar 2021

1.2.1.0.6

Bahnsteig

 

 

 

1.2.1.0.6.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.6.2

Bahnsteigkennung

Zeichenkette

Eindeutige Bahnsteigkennung oder eindeutige Bahnsteignummer innerhalb der Betriebsstelle

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.6.3

TEN-Klassifizierung des Bahnsteigs

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem der Bahnsteig gehört

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.6.4

Bahnsteignutzlänge

[NNNN]

Maximale durchgehende Länge (in Metern) desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.6.5

Bahnsteighöhe

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

250/280/550/760/300–380/200/580/680/685/730/840/900/915/920/960/1100/sonstige

Abstand zwischen der Bahnsteigoberkante und der Lauffläche des benachbarten Gleises, Nennwert in Millimetern

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.6.6

Bahnsteigunterstützung für abfahrenden Zug vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Ausrüstung oder Personal zur Unterstützung des Zugpersonals bei der Zugabfahrt vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.1.0.6.7

Nutzungsspanne der Einsteighilfe am Bahnsteig

[NNNN]

Angaben zur Zugeinstiegshöhe, für die die Einstiegshilfe genutzt werden kann

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2

NEBENGLEIS

 

 

 

1.2.2.0.0

Allgemeine Informationen

 

 

 

1.2.2.0.0.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.0.2

Nebengleiskennung

Zeichenkette

Eindeutige Nebengleiskennung oder eindeutige Nebengleisnummer innerhalb der Betriebsstelle

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.0.3

TEN-Klassifizierung des Nebengleises

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Nebengleis gehört

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.1

Prüferklärung für Nebengleise

 

 

 

1.2.2.0.1.1

EG-Prüferklärung für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.1.2

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur“

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.2

Leistungskennwerte

 

 

 

1.2.2.0.2.1

Nutzlänge des Nebengleises

[NNNN]

Gesamtlänge des Neben-/Abstellgleises (in Metern), auf dem Züge sicher abgestellt werden können

X

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.3

Trassierung

 

 

 

1.2.2.0.3.1

Längsneigung im Abstellgleis

[NN.N]

Höchstwert der Längsneigung in Millimetern pro Meter

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.3.2

Mindestbogenhalbmesser

[NNN]

Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens in Metern

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.3.3

Mindestausrundungshalbmesser

[NNN+NNN]

Halbmesser des kleinsten vertikalen Bogens in Metern

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.4

Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen

 

 

 

1.2.2.0.4.1

Anlage zur Toilettenentleerung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Toilettenentleerung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF — Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.4.2

Anlage zur Außenreinigung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Außenreinigung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF — Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.4.3

Anlage zur Wasserbefüllung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Wasserbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF — Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.4.4

Betankungsanlage vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Betankungsanlage (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF — Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.4.5

Anlage zur Sandbefüllung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Sandbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.4.6

Ortsfeste Stromversorgung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Stromversorgung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5

Tunnel

 

 

 

1.2.2.0.5.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[AAAA]

„Infrastrukturbetreiber“ bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.2

Tunnelkennung

Zeichenkette

Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats

X

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.3

EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.4

BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.5

Tunnellänge

[NNNNN]

Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.6

Notfallplan vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist

 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.7

Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.5.8

Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen

Zeichenkette

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann

 

X

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019

1.2.2.0.6

Fahrleitungsanlage

 

 

 

1.2.2.0.6.1

Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer

[NNN]

Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand für DC-Systeme in Ampere (A)

 

X

16. Januar 2020

1.2.3

Vorschriften und Einschränkungen

 

 

 

1.2.3.1

Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden

 

 

1. Januar 2021

1.2.3.2

Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art

Zeichenkette

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben

 

 

1. Januar 2021

4.   GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS SYSTEM

4.1.   Infrastrukturregister-System

Das Infrastrukturregister-System hat die folgende Architektur.

Abbildung 1

Infrastrukturregister-System

Image 1

4.2.   Verwaltung der Infrastrukturregister-Anwendung

Die Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete, gepflegte und administrierte webgestützte Anwendung.

Die Agentur stellt den nationalen Registerstellen die folgenden Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die bei der Einrichtung der Infrastrukturregister und deren Anbindung an die Infrastrukturregister-Anwendung zu verwenden sind:

a)

Benutzerhandbuch,

b)

Spezifikation der Struktur der Dateien für die Datenübertragung,

c)

Beschreibung der Kennungen zur Vorbereitung der Dateien — Leitfaden mit Beschreibung des Verfahrens zur Validierung der übertragenen Dateien.

4.3.   Erforderliche Mindestfunktionen der Infrastrukturregister-Anwendung

Die Infrastrukturregister-Anwendung muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

a)

Nutzermanagement: Der Administrator der Infrastrukturregister-Anwendung muss die Zugriffsrechte der Nutzer verwalten können;

b)

Informationsprüfung: Der Administrator der Infrastrukturregister-Anwendung muss in der Lage sein, die Aufzeichnungen über alle Nutzeraktivitäten im Zusammenhang mit der Infrastrukturregister-Anwendung als Liste der Tätigkeiten einzusehen, die von den Nutzern der Infrastrukturregister-Anwendung in einem bestimmten Zeitraum ausgeführt wurden;

c)

Netzanbindung und Authentifizierung: Die registrierten Nutzer der Infrastrukturregister-Anwendung müssen in der Lage sein, sich über das Internet mit der Infrastrukturregister-Anwendung zu verbinden und deren Funktionen im Einklang mit ihren Zugriffsrechten zu nutzen;

d)

Vorbereitung von Dateien für die Nutzung durch die Infrastrukturbetreiber;

e)

Zusammenführung von Dateien für die Nutzung durch die nationalen Registerstellen;

f)

Suche nach Infrastrukturregister-Daten über Betriebsstellen und/oder Streckenabschnitte, einschließlich Gültigkeitsdaten;

g)

Auswahl einer Betriebsstelle oder eines Streckenabschnitts und Einsichtnahme in deren Daten: Die Nutzer der Infrastrukturregister-Anwendung müssen in der Lage sein, mithilfe der Kartenschnittstelle einen geografischen Bereich festzulegen, für den die Infrastrukturregister-Anwendung dann die verfügbaren Daten ausgibt;

h)

Einsichtnahme in die Informationen zu einer vorgegebenen Gruppe von Strecken und Betriebsstellen in einem festgelegten Gebiet mithilfe der Kartenschnittstelle;

i)

visuelle Darstellung von Infrastrukturregistereinträgen auf einer digitalen Karte: Die Nutzer müssen mithilfe der Infrastrukturregister-Anwendung in der Lage sein, auf der Karte zu navigieren, einen angezeigten Punkt auszuwählen und dazu alle relevanten Daten abzurufen;

j)

visuelle Darstellung von Infrastrukturregister-Daten, die eine Veröffentlichung thematischer Karten ermöglicht;

k)

Auflistung der Streckenabschnitte und Betriebsstellen, die Teil einer vom Nutzer festgelegten Strecke sind, und Export der entsprechenden Merkmale;

l)

Ausstellung einer Bescheinigung immer dann, wenn der Export der Merkmale infolge einer Suche von einem Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwendet werden soll;

m)

Anwendungsprogrammschnittstelle (API);

n)

Validieren, Hochladen und Empfangen der von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Datensätze.

4.4.   Betriebsart

Die Infrastrukturregister-Anwendung des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in zwei Hauptschnittstellen:

a)

eine Schnittstelle, die die Mitgliedstaaten verwenden, um ihre Datensätze bereitzustellen;

b)

eine weitere Schnittstelle, die die Nutzer der Infrastrukturregister-Anwendung verwenden, um sich mit dem System zu verbinden und Informationen abzurufen.

Bis zur Weiterentwicklung der Infrastrukturregister-Anwendung, damit Infrastrukturbetreiber Informationen direkt in der Infrastrukturregister-Anwendung aktualisieren können, wird die Infrastrukturregister-Anwendung mit Kopien der Datensätze gefüllt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gepflegt werden. Die nationalen Registerstellen erstellen insbesondere Dateien, die die vollständigen Datensätze gemäß den Spezifikationen der Tabelle 1 enthalten, und übertragen diese gemäß Artikel 5 in die Infrastrukturregister-Anwendung.

Die nationalen Registerstellen laden die Dateien mithilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur Infrastrukturregister-Anwendung hoch. Ein spezielles Modul erleichtert das Validieren und Hochladen der von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten.

Über die zentrale Datenbank der Infrastrukturregister-Anwendung werden die von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt.

Die Grundfunktionen der Infrastrukturregister-Anwendung müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregister-Daten zu suchen und abzurufen.

Die Infrastrukturregister-Anwendung muss vollständige Aufzeichnungen über die in der Vergangenheit von nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach dem Entfernen der Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert.

Als Administrator der Infrastrukturregister-Anwendung gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Antrag Zugang.

Anfragen der Nutzer der Infrastrukturregister-Anwendung sind binnen 24 Stunden zu beantworten.

4.5.   Verfügbarkeit

Die Infrastrukturregister-Anwendung muss an sieben Tagen der Woche zur Verfügung stehen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so kurz wie möglich zu halten.

Bei einem Ausfall außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur beginnen die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Dienstes am nächsten Arbeitstag der Agentur.

5.   ANWENDUNGSLEITFADEN FÜR DIE GEMEINSAMEN SPEZIFIKATIONEN

Der in Artikel 7 genannte Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und gegebenenfalls aktualisiert.

Er enthält erweiterte Definitionen aller Objekte und Kennwerte des Infrastrukturregisters sowie Hinweise zu den häufigsten Situationen und zu Lösungen für die Modellierung des Eisenbahnnetzes.

Er enthält insbesondere

a)

eine Beschreibung der Funktionen der Infrastrukturregister-Anwendung;

b)

die Einträge und entsprechende Beschreibungen gemäß Abschnitt 3.3 und Tabelle 1. Für jedes Feld zumindest das Format, die Grenzwerte, die Bedingungen, unter denen der Kennwert anwendbar und obligatorisch ist, die eisenbahntechnischen Vorschriften für die Kennwerte, Verweise auf TSI und andere technische Unterlagen im Zusammenhang mit den Einträgen des Infrastrukturregisters;

c)

detaillierte Definitionen und Spezifikationen der Kennwerte;

d)

eine Übersicht über die Bestimmungen zur Modellierung des Netzes sowie zur Datenerhebung mit einschlägigen Erläuterungen und Beispielen;

e)

Verfahren für die Validierung und Übertragung von Daten aus den Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten zur Infrastrukturregister-Anwendung.

Der Anwendungsleitfaden muss Erläuterungen zu den in diesem Anhang genannten Spezifikationen enthalten, die für die ordnungsgemäße Entwicklung des Infrastrukturregister-Systems erforderlich sind.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).

(2)  Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

(5)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).