10.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/566 DER KOMMISSION

vom 9. April 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

a)    Republik Korea und Malaysia

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) und Malaysia ein. Nach einer ersten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgenommenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wurden diese mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (3) verlängert. Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte die Kommission die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 (4). Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf TK Corporation, einen koreanischen ausführenden Hersteller, beschränkte, änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 (5).

(2)

Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke mit Ursprung in der Republik Korea handelt es sich um einen Wertzoll, der in Höhe der Dumpingpanne von 32,4 % für Einfuhren eines namentlich genannten Ausführers (TK Corporation) festgesetzt wurde, und einen der Schadensspanne entsprechenden residualen Zollsatz von 44,0 %.

(3)

Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke mit Ursprung in Malaysia handelt es sich um einen Wertzoll, der in Höhe der Dumpingpanne von 49,9 % bzw. 59,2 % für Einfuhren namentlich genannter Ausführer festgesetzt wurde, und einen residualen Zollsatz in Höhe von 75,0 %.

b)    Republik Türkei und Russische Föderation

(4)

Nach einer Antidumpinguntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „Türkei“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) ein.

(5)

Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland handelt es sich um einen residualen Wertzoll in Höhe der Dumpingspanne von 23,8 %. Für die Türkei wurden Wertzölle in Höhe der Dumpingspannen von 2,9 %, 9,6 % bzw. 12,1 % für Einfuhren namentlich genannter Ausführer und ein residualer Zollsatz in Höhe von 16,7 % festgesetzt.

c)    Andere Drittländer, die nicht Gegenstand dieser Überprüfung sind

(6)

Derzeit sind Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlusstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) in Kraft, die auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen ausgeweitet wurden. (7)

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (8) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlusstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia (im Folgenden „betroffene Länder“) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(8)

Der Antrag wurde vom Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die ca. 51 % der Gesamtproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke in der Union entfallen.

(9)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung der Überprüfung

(10)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; daher leitete sie am 27. Januar 2018 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (9) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf das Jahr 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die Behörden in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(13)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.5.1.   Stichprobenverfahren

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens, das in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Lage berücksichtigt wurde. Die Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 54 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(16)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle unabhängigen Einführer/Verwender auf, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Die betreffenden Parteien wurden gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in Anhang II der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln. Es meldeten sich zwei Einführer. Diese wurden ersucht, den einschlägigen Fragebogen auszufüllen. Beide haben jedoch nicht geantwortet.

1.5.4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(17)

Angesichts der offenbar großen Zahl ausführender Hersteller in den vier von dieser Auslaufüberprüfung betroffenen Ländern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern auf, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Dabei ging es unter anderem um Angaben zu Verkaufsmenge und Wert, Produktionsvolumen und Produktionskapazität. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretungen der betroffenen Länder bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(19)

Es wurden Stichprobenfragebogen an vierzig bekannte potenzielle ausführende Hersteller gesandt: elf in der Türkei, fünf in Malaysia, zehn in Südkorea und vierzehn in Russland. Drei türkische Unternehmen beantworteten den Stichprobenfragebogen; eines dieser Unternehmen stellte die Mitarbeit jedoch wieder ein. Ein Unternehmen in Russland beantwortete zwar den Stichprobenfragebogen, war aber ebenfalls nicht zu einer weiteren Mitarbeit bereit. Keiner der kontaktierten malaysischen oder koreanischen Hersteller und auch keine anderen malaysischen/koreanischen Hersteller meldeten sich, um die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

1.5.5.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission übermittelte den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den vier in Erwägungsgrund 18 erwähnten ausführenden Herstellern sowie zwei Einführern, die sich nach Einleitung des Verfahrens meldeten, entsprechende Fragebogen.

(21)

Antworten erhielt sie von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und zwei ausführenden Herstellern in der Türkei. Von Einführern gingen keine Antworten ein.

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Erne Fittings GmbH Group, Österreich

Lindemann, Deutschland

Vallourec Fittings S.A., Frankreich

Virgilio CENA & Figli S.p.A., Italien

b)

Ausführende Hersteller:

Sardogan Industry and Trade — Mehmet Sardogan, Türkei

RSA Tesisat Malzemeleri San. Tic. A.S., Türkei

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(23)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung war, nämlich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden (im Folgenden „Rohrstücke“ oder „überprüfte Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(24)

Es wurde davon ausgegangen, dass die in den vier betroffenen Ländern hergestellte und in die Union ausgeführte überprüfte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der betroffenen Länder wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(26)

Keiner der Hersteller in Russland, Malaysia und Korea arbeitete bei der Untersuchung mit. Auf die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei entfielen rund 50 % aller Rohrstücke, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der Türkei in die Union ausgeführt wurden. Dabei handelte es sich um etwa 40 % der für die Türkei ermittelten Gesamtproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Grad der Mitarbeit seitens der Türkei wurde somit als gering betrachtet.

(27)

Die Kommission unterrichtete die Behörden aller vier betroffenen Länder darüber, dass sie — angesichts der mangelnden Mitarbeit — mit Blick auf ihre bezüglich der Türkei, Russlands, Malaysias und Koreas zu treffenden Feststellungen Artikel 18 der Grundverordnung anwenden kann. Die Kommission erhielt von den Behörden der vier Länder keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

(28)

Folglich wurden nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien (also dem Antragsteller, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern) im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden. Die Kommission zog darüber hinaus verschiedene Einfuhrstatistiken heran, einschließlich der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Einfuhrstatistiken (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“). Auch der Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (10) und die Einfuhrdatenbank der USA wurden verwendet.

3.2.   Türkei

3.2.1.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(29)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst auf der Grundlage der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bereitgestellten Daten, ob die Einfuhren von Rohrstücken aus der Türkei in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren. Im Interesse der Vollständigkeit wurde auch das Dumping seitens nicht mitarbeitender ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung analysiert; dies geschah anhand der verfügbaren Informationen, insbesondere von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, berichtigt zur Berücksichtigung von Fracht- und Versicherungskosten auf der Grundlage der Antworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller.

3.2.1.1.   Gezieltes Dumping

(30)

Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission festgestellt, dass einige der bei jener Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gezieltes Dumping im Sinne des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung praktizierten. Bei der jetzt vorgenommenen Überprüfung analysierte die Kommission die Ausfuhrverkäufe in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu ermitteln, ob sich das gezielte Dumping während des gesamten Zeitraums fortsetzte, ob also bei den Ausfuhrpreisen ein klares Muster erkennbar war und die Preise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen. Bei dieser Auslaufüberprüfung wurden keinerlei Anzeichen für derartige Praktiken festgestellt.

3.2.1.2.   Mitarbeitende ausführende Hersteller

Normalwert

(31)

Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht.

(32)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen identisch oder vergleichbar waren, die zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, und untersuchte für jeden Warentyp, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(33)

Die Kommission ermittelte für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(34)

Der Normalwert basierte auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entsprach und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entsprach.

(35)

In solchen Fällen wurde als Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgesetzt.

(36)

Hingegen basierte der Normalwert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entsprach oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten lag.

(37)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(38)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die den einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielt haben.

Ausfuhrpreis

(39)

Da die Ausfuhren der überprüften Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

Vergleich

(40)

Die Kommission verglich den wie beschrieben ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk miteinander.

(41)

Wo es zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der Normalwert wurde zur Berücksichtigung von Fracht- und Kreditkosten berichtigt und der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung von Fracht-, Versicherungs- und Kreditkosten.

Dumping seitens der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(42)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(43)

Für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller erbrachte der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis keine Anhaltspunkte für ein Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

3.2.1.3.   Nicht mitarbeitende ausführende Hersteller

(44)

Die Kommission untersuchte das Dumping seitens nicht mitarbeitender ausführender Hersteller im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen.

Normalwert

(45)

Die Kommission konnte nicht den gewogenen durchschnittlichen Normalwert heranziehen, der für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, da es sich hier um einen Stückpreis handelte, wohingegen es sich beim Ausfuhrpreis gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 um den Preis pro Tonne handelte. Deshalb verwendete die Kommission den vom Antragsteller genannten Normalwert, der als repräsentativer für das Land als Ganzes angesehen wurde. Die Verwendung des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts der mitarbeitenden ausführenden Hersteller würde jedoch, wie weiter unten dargelegt, nichts an den Feststellungen der Kommission hinsichtlich des Nichtvorliegens von Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ändern.

Ausfuhrpreis

(46)

Zur Ermittlung des durchschnittlichen Ausfuhrpreises der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei zog die Kommission Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 heran und nicht die Einfuhrdaten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller.

Vergleich

(47)

Die Kommission verglich den wie beschrieben ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk miteinander.

(48)

Sie nahm nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Normalwert und Ausfuhrpreis wurden berichtigt um Fracht-, Versicherungs- und Kreditkosten, berechnet auf der Grundlage der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten.

Dumping seitens der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(49)

Die Kommission stellte kein Dumping fest, da der Ausfuhrpreis deutlich über dem Normalwert lag. Zudem lag der durchschnittliche Ausfuhrpreis nicht mitarbeitender ausführenden Hersteller über dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Somit könnte auch dann, wenn der gewogene durchschnittliche Normalwert der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugrunde gelegt worden wäre, von Dumping keine Rede sein.

3.2.2.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(50)

Da im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping festgestellt wurde, prüfte die Kommission, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken aus der Türkei ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Elemente analysiert: der Preis bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der Türkei sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.2.2.1.   Ausfuhren in andere Drittländer

(51)

Die Kommission untersuchte das Preisverhalten türkischer Ausführer, die in andere Drittländer exportieren, anhand türkischer Ausfuhrstatistiken auf der Ebene achtstelliger Codes (11). Die Kommission zog diese Statistiken heran, da beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht in Drittländer exportierten.

(52)

Laut GTA-Ausfuhrstatistiken machten die betreffenden Ausfuhren, obgleich die Union der bedeutendste Ausfuhrmarkt für türkische Hersteller ist, nur etwa 13 % der geschätzten Produktion von Rohrstücken in der Türkei aus, wie in Erwägungsgrund 53 erläutert. Offenkundig liegt der Hauptfokus der türkischen Rohrstückhersteller nach wie vor auf dem heimischen Markt. Die von der Kommission vorgenommene Analyse der türkischen Ausfuhrstatistiken zeigte außerdem, dass die Ausfuhren in Drittländer vernachlässigbar waren (12) und dass die Preisunterschiede bei dem in Rede stehenden Warentyp so erheblich waren, dass der durchschnittliche Stückpreis in den betreffenden Drittländern und ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Stückpreis auf dem Unionsmarkt nicht repräsentativ und nicht aussagekräftig waren.

3.2.2.2.   Produktionskapazität der Türkei

(53)

Auf der Grundlage des Antrags, der Fragebogenantworten der mitarbeitenden Unternehmen sowie eines Beitrags des türkischen Verbands der Stahlexporteure ermittelte die Kommission für die Türkei eine Produktionskapazität von rund 35 000 Tonnen. Auf derselben Datenbasis veranschlagte sie die in der Türkei vorhandenen Kapazitätsreserven für Rohrstücke auf rund 23 000 Tonnen. Dies entspricht zwar immer noch fast der Hälfte des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (53 000 Tonnen), doch ist es, wie in den Erwägungsgründen 54 und 55 dargelegt, unwahrscheinlich, dass diese Kapazitätsreserven im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen in großen Mengen auf den Unionsmarkt gelenkt werden. Zudem liegen die Kapazitätsreserven in der Türkei weit unter dem für die anderen betroffenen Länder ermittelten Niveau: für Russland gehen die Schätzungen von 50 000 Tonnen aus, für Korea von 112 000 Tonnen und für Malaysia von 44 000 Tonnen.

3.2.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(54)

Wenngleich der für türkische Hersteller von Rohrstücken festgesetzte Antidumpingzoll auf Einfuhren der überprüften Ware weitaus niedriger ist als die für Hersteller in anderen Ländern geltenden Zölle (13), nutzten die türkischen Hersteller diesen relativen Vorteil nicht, wie auch die relativ geringen Mengen belegen, die sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausführten. Die türkischen Hersteller von Rohrstücken sind somit zwar nach wie vor auf dem Unionsmarkt für Rohrstücke präsent, doch war die Attraktivität dieses Marktes für die betreffenden Hersteller nur begrenzt.

(55)

Diese Einschätzung scheint bestätigt zu werden durch das Verhalten eines der größten Hersteller von Rohrstücken in der Türkei, das als geeigneter Indikator dafür erachtet wurde, was im Falle einer Aufhebung der für die Türkei geltenden Maßnahmen geschehen würde. Für das betreffende Unternehmen galt der niedrigste Antidumpingzoll (2,9 %). Trotz dieses relativ niedrigen Zolls, insbesondere im Vergleich zu dem von seinen Wettbewerbern zu entrichtenden Zoll, erhöhte das Unternehmen nicht seine Ausfuhrverkäufe in die Union; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen diese gegenüber dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung sogar zurück. Gleichzeitig blieben die Inlandsverkäufe annähernd auf dem vor Einführung der endgültigen Maßnahmen erreichten Niveau.

3.2.2.4.   Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten des Dumpings

(56)

Zwar sind in der Türkei Kapazitätsreserven für die Produktion von Rohrstücken vorhanden, doch spricht nach Auffassung der Kommission nichts dafür, dass diese Kapazitätsreserven in größerem Umfang für Ausfuhren in die Union mobilisiert werden dürften; dies gilt umso mehr, als die türkischen Hersteller trotz ihres relativen Vorteils beim Zugang zum Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur wenig Interesse am Unionsmarkt zeigten. Diese Feststellung wird untermauert durch die Tatsache, dass türkische Hersteller, die in der Union in den Genuss niedriger Antidumpingzölle und damit eines relativen komparativen Vorteils gegenüber anderen ausführenden Herstellern kommen, die sich damit bietende Möglichkeit zur Erhöhung ihres Marktanteils nicht genutzt haben. Schließlich ist es unwahrscheinlich, dass Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen getätigt werden, da es auch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung zu keinen gedumpten Ausfuhren kam. Aus Sicht der Kommission spricht nichts dafür, dass künftige Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen würden. Daher wird davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die türkischen Ausfuhren ansteigen sollten, es sich nicht um signifikante Mengen und in keinem Fall um Ausfuhren zu gedumpten Preisen handeln wird.

(57)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten von Dumping seitens der Türkei unwahrscheinlich ist.

3.3.   Russland

(58)

Die Kommission prüfte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.3.1.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.3.1.1.   Vorbemerkungen

(59)

Keiner der ausführenden russischen Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Daher stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, um Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu treffen. Sie zog sowohl statistische Daten (nämlich Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 sowie die GTA-Ausfuhrstatistiken) als auch die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag übermittelten Informationen heran.

(60)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete die russische Regierung, dass sich die von der Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Informationen allein auf den Überprüfungsantrag stützten, nicht ordnungsgemäß überprüft worden seien und nicht die tatsächliche Lage auf dem russischen Markt widerspiegelten. Wie in Erwägungsgrund 59 festgestellt, arbeitete keiner der russischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit, obwohl eine entsprechende Aufforderung ergangen war. Außerdem stützte sich die Kommission — entgegen den Behauptungen der russischen Regierung — bei der Analyse der verfügbaren Informationen nicht nur auf die vom Antragsteller übermittelten Informationen, sondern auch auf andere statistische Daten aus unabhängigen Quellen. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.3.1.2.   Anhalten des Dumpings bei Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Normalwert

(61)

In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gelieferten Angaben ermittelt.

Ausfuhrpreis

(62)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde der durchschnittliche Preis der Ausfuhren in die Union anhand von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt. In der Datenbank waren keine Informationen verfügbar, die eine Differenzierung nach Warentypen ermöglicht hätten. Daher wurde der durchschnittliche Ausfuhrpreis aller Warentypen herangezogen.

(63)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die russische Regierung, dass der Ausfuhrpreis selektiv ausschließlich anhand der Daten zu russischen Ausfuhren in die Tschechische Republik ermittelt worden sei. Dies ist unzutreffend. Bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises legte die Kommission die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 erfassten Ausfuhren der überprüften Ware in sämtliche Mitgliedstaaten zugrunde und keineswegs nur die Ausfuhren in die Tschechische Republik. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

Vergleich

(64)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(65)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden dabei nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Entsprechend wurden Transport- und Versicherungskosten, deren Höhe unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gemachten Angaben ermittelt wurde, vom Ausfuhrpreis abgezogen.

Dumpingspanne

(66)

Der Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Normalwert und dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis, wie beschrieben gebührend berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht und ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises („CIF“: Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, ergab für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Dumpingspanne von 41,8 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Das Volumen der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war jedoch relativ begrenzt und machte laut Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 lediglich 0,9 % des gesamten Unionsverbrauchs in diesem Zeitraum aus. Diese Informationen, die nach Ansicht der Kommission die zuverlässigsten verfügbaren Informationen waren, führten zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter anhielt.

3.3.2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland

(67)

Wie bereits dargelegt, wurde bezüglich der Einfuhren von Rohrstücken aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt. Darüber hinaus prüfte die Kommission, ob im Falle eines Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken aus Russland mit einem Anhalten des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Dumpings zu rechnen sei. Im Interesse der Vollständigkeit prüfte die Kommission ferner, ob im Falle eines Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken aus Russland mit einem erneuten Auftreten von Dumping zu rechnen sei. Dabei wurden folgende Elemente analysiert: der Preis bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.2.1.   Ausfuhren in Drittländer

(68)

Laut GTA-Ausfuhrstatistiken sind für russische Hersteller von Rohrstücken neben der Union (auf die etwa 12 % der russischen Ausfuhren entfallen) nur zwei weitere Ausfuhrmärkte von Bedeutung. Dabei handelt es sich um Kasachstan (etwa 46 % der Gesamtausfuhren) und Belarus (etwa 26 % der Gesamtausfuhren). Informationen über die Ausfuhrverkäufe in diese Länder sind jedoch nur auf der Ebene sechsstelliger Codes verfügbar, sodass auch andere Waren als die überprüfte Ware abgedeckt werden. Daher können die auf GTA-Ausfuhrstatistiken gestützten Schlussfolgerungen zu den in andere Drittländer ausgeführten Mengen lediglich indikativen Charakter haben. Außerdem würden auch in die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Durchschnittspreise noch andere Waren als die überprüfte Ware — mit möglicherweise anderen Stückwerten — eingehen, sodass jede darauf beruhende Schlussfolgerung ebenfalls nur indikativen Charakter hätte.

(69)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die russische Regierung, dass kein Dumping festgestellt worden wäre, wenn die Kommission die Verkäufe russischer Rohrstückhersteller an Drittländer anstelle der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 erfassten russischen Ausfuhren in die Union zugrunde gelegt hätte. Mangels Mitarbeit der ausführenden Hersteller konnte die Kommission keine Daten zu den tatsächlichen Ausfuhren in Drittländer prüfen. Zudem basieren die Zahlen, auf die sich die russische Regierung beruft, auf sechsstelligen Codes (womit auch andere Waren als die überprüfte Ware erfasst werden, wie in Erwägungsgrund 68 erläutert). Die in Erwägungsgrund 66 enthaltene Analyse der Kommission stützt sich auf die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, die, auch wenn sie nicht nach Warentypen unterscheidet, präzise Daten zu den Einfuhren der überprüften Ware enthält. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.3.2.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven

(70)

Den mit dem Überprüfungsantrag übermittelten Informationen zufolge verfügt Russland über eine geschätzte Produktionskapazität von 90 000 Tonnen und Kapazitätsreserven im Umfang von 50 000 Tonnen. Russlands Kapazitätsreserven entsprechen somit nahezu dem gesamten Unionsverbrauch an Rohrstücken.

3.3.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(71)

Rohrstücke werden in erster Linie in der Öl- und Gasindustrie, im Baugewerbe, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet. Die verfügbaren Informationen enthalten keinerlei Hinweis auf ein größeres Wachstum oder eine stärkere Schrumpfung dieser Sektoren in Russland; somit wird davon ausgegangen, dass der russische Inlandsmarkt für Rohrstücke in den kommenden Jahren mehr oder weniger stabil bleibt und sich dort keine wesentlichen Expansionsmöglichkeiten für russische Hersteller von Rohrstücken bieten werden. Neben Russland sind die Union, Kasachstan und Belarus die wichtigsten Ausfuhrmärkte für die Branche. Die vorliegenden Informationen liefern keine Hinweise darauf, dass die Nachfrage auf einem dieser Märkte in den kommenden Jahren in nennenswertem Umfang zurückgehen oder steigen dürfte. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge gibt es bei Rohrstücken weltweit Überkapazitäten; der Unionsmarkt ist einer der größten Märkte in der Welt und somit auch eine attraktive Ausfuhrdestination.

(72)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung verwies die russische Regierung darauf, dass beim russischen Inlandsverbrauch an Rohrstücken ebenso wie bei der Nachfrage nach Rohrstücken ein moderater Aufwärtstrend zu verzeichnen sei (in einer Größenordnung von 2 % bzw. 2,4 % bis 2,8 %). Allerdings hat die russische Regierung diese Zahlen nicht durch einen überprüfbaren Datensatz belegt. In jedem Fall führen diese Zahlen zu demselben Schluss wie die Feststellungen der Kommission, nämlich dass die Lage auf dem russischen Markt für die überprüfte Ware relativ stabil ist und dass sich dort wahrscheinlich keine wesentlichen Expansionsmöglichkeiten für russische Hersteller von Rohrstücken bieten dürften. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(73)

Die russischen ausführenden Hersteller von Rohrstücken arbeiteten bei der jetzigen Untersuchung nicht mit. Zudem liegen keine validen statistischen Daten zu den Preisen russischer Verkäufe von Rohrstücken auf Drittlandsmärkten oder auf dem russischen Inlandsmarkt vor. Deshalb konnte im Rahmen der Untersuchung das Preisniveau auf diesen Märkten nicht ermittelt werden.

(74)

Angesichts der Höhe der geltenden Antidumpingzölle hatten die russischen Hersteller ihre Ausfuhren in die Union bereits nahezu eingestellt. Die Untersuchung zeigte, dass es in den Jahren 2014 und 2015 praktisch keine russischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt gab. Die russischen Ausfuhren in die Union zogen erst 2016 wieder an (und zwar bei Dumpingpreisen — trotz der bestehenden hohen Zölle) und nahmen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter zu.

(75)

Im Falle einer Aufhebung des Zolls hätten russische Ausfuhren ungehinderten Zugang zum Unionsmarkt. Angesichts der großen Kapazitätsreserven Russlands und der weltweiten Überkapazitäten könnte nach Auffassung der Kommission in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem erheblichen Anstieg der Ausfuhren aus Russland in die Union kommt, die nicht zuletzt auch aufgrund ihrer geografischen Nähe ein wichtiger potenzieller Ausfuhrmarkt für Russland ist. Hinzu kommt, dass russische Ausfuhren in die Union, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, zu gedumpten Preisen erfolgen dürften.

3.3.2.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(76)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich weiter anhalten würde. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich ist. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit konnte die Kommission allerdings nur Daten zu Ausfuhren in Drittländer auf der Ebene sechsstelliger Codes analysieren. Aus den in Erwägungsgrund 68 genannten Gründen konnte die Analyse nicht als konkludent betrachtet werden. Nichtsdestoweniger gelangte die Kommission in Anbetracht der hohen Kapazitätsreserven in Russland, der Dumpingpreise von im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführten Rohrstücken und der Attraktivität des Unionsmarktes als bedeutenden potenziellen Ausfuhrmarktes für russische Hersteller von Rohrstücken auch zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich bedeutende Mengen von Rohrstücken aus Russland zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangen werden.

(77)

Im Lichte des Vorstehenden gelangte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rohrstücken aus Russland wahrscheinlich zu einem Anhalten, in jedem Fall aber zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen würde.

3.4.   Korea

(78)

Keiner der koreanischen Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings stützten sich folglich im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die Kommission zog den Antrag, die GTA-Ausfuhrstatistiken und die US-Einfuhrstatistiken heran.

3.4.1.   Anhalten des Dumpings in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(79)

Die Ausfuhren Koreas im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren vernachlässigbar (weniger als 40 Tonnen) und wurden somit nicht als repräsentativ angesehen. Der Fokus der Analyse lag auf dem erneuten Auftreten von Dumping seitens Koreas; Ausgangspunkt waren im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen.

3.4.2.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(80)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Elemente analysiert: die koreanischen Preise bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Korea sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.4.2.1.   Ausfuhren in Drittländer

(81)

Um das im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu erwartende Verhalten der Hersteller von Rohrstücken in Korea gegenüber dem Unionsmarkt abzuschätzen, analysierte die Kommission das Ausfuhrverhalten Koreas gegenüber dem US-Markt. Die Kommission wählte die USA aus, weil der US-Markt im Unterschied zu anderen Bestimmungsländern koreanischer Ausfuhren ungefähr die gleiche Größe hat wie der Unionsmarkt und es dort viele heimische Hersteller gibt, aber auch einen hohen Anteil von Einfuhren und niedrige Einfuhrzölle, sodass auf diesem Markt ein starker Wettbewerb herrscht. Darüber hinaus sind die USA, wohin im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 27 % der koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken gingen, das wichtigste Bestimmungsland für Ausfuhren aus Korea (14); die vorliegenden Statistiken sind relativ detailliert (15). Schließlich ist der gewählte Ansatz derselbe, der bereits in der in Erwägungsgrund 1 erwähnten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zu Korea angewandt wurde.

Normalwert

(82)

In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gelieferten Angaben ermittelt.

(83)

Im Interesse der Vollständigkeit zog die Kommission als alternative Methode zur Bestimmung des Normalwerts auch die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag genannten Inlandspreise heran. Die von der Kommission getroffenen Feststellungen zum Dumping wurden jedoch unabhängig davon, welcher Normalwert zugrunde gelegt wurde, positiv bestätigt. Tatsächlich ergaben sich bei Zugrundlegung der Inlandspreise noch höhere Dumpingspannen.

Ausfuhrpreis

(84)

Die Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden anhand öffentlich verfügbarer Daten, nämlich der US-Zollstatistiken, ermittelt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag angewandten Methode nahm die Kommission eine Berichtigung der statistischen Daten vor, indem sie — zur Gewährleistung einer besseren Vergleichbarkeit — Warentypen herausnahm, die in dem wie oben beschrieben rechnerisch ermittelten Normalwert nicht erfasst waren.

Vergleich

(85)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem wie beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk verglichen.

(86)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden dabei nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Entsprechend wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag geschätzten Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten berichtigt, um die aus den US-Einfuhrstatistiken stammenden Werte auf CIF-Basis auf die Stufe ab Werk zu bringen.

Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(87)

Beim Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Normalwert und dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis, wie beschrieben gebührend berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht und ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der USA, ergab sich eine Dumpingspanne von 7,2 % für den rechnerisch ermittelten Normalwert und von 9,1 % bei Heranziehung der Inlandspreise. Im Übrigen wurde unlängst, wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, festgestellt, dass koreanische Hersteller bestimmter Rohrstücke (Rohrstücke aus Karbonstahl zum Stumpfschweißen) ihre Ware auf dem japanischen Markt zu gedumpten Preisen anbieten.

3.4.2.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven

(88)

Den mit dem Überprüfungsantrag übermittelten Informationen zufolge verfügt Korea über eine Produktionskapazität von 160 000 Tonnen und Kapazitätsreserven im Umfang von 112 000 Tonnen. Die Kapazitätsreserven entsprechen dem Doppelten des gesamten Unionsverbrauchs. Den Angaben im Antrag zufolge wurde Koreas Produktionskapazität für Rohrstücke seit Einführung der endgültigen Zölle im Jahr 2002 erheblich gesteigert, und zwar von geschätzt 10 000 Tonnen auf geschätzt 160 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

3.4.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(89)

Die verfügbaren Informationen enthalten keinerlei Hinweis auf ein größeres Wachstum oder eine stärkere Schrumpfung von Wirtschaftszweigen in Korea, die Rohrstücke verwenden; somit wird davon ausgegangen, dass der koreanische Inlandsmarkt für Rohrstücke in den kommenden Jahren mehr oder weniger stabil bleibt und sich dort daher keine wesentlichen Expansionsmöglichkeiten für koreanische Hersteller von Rohrstücken bieten werden. Neben den USA zählen zu den Hauptausfuhrmärkten für koreanische Hersteller von Rohrstücken der Nahe Osten und Südostasien. Keine der bei der Untersuchung verfügbaren Informationen deutete darauf hin, dass die Nachfrage auf einem dieser Märkte in den kommenden Jahren in nennenswertem Umfang steigen dürfte.

(90)

Hinzu kommt, dass Japan am 31. März 2018 endgültige Antidumpingzölle in einer Größenordnung von 41,8 % bis 63,2 % auf Einfuhren von aus Korea stammenden Rohrstücken aus Karbonstahl zum Stumpfschweißen eingeführt hat. Ein offener Unionsmarkt wäre ein ideales Ziel für die Umlenkung solcher Ausfuhren.

(91)

Die Untersuchung ergab, dass der Unionsmarkt für Rohrstücke attraktiv für koreanische Ausfuhren ist, da aufgrund der geltenden hohen Zölle (von 32,4 % für einen der Hersteller bis 44 % für die übrigen Hersteller) die Vermarktungsmöglichkeiten noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Wenngleich die Ausfuhren mit Einführung der Maßnahmen im Jahr 2002 eingestellt wurden, ist die koreanische Rohrstück-Branche nach wie vor in hohem Maße von Ausfuhren abhängig. Angesichts der in Südostasien bestehenden Überkapazitäten, der Antidumpingzölle in Japan und des bereits hohen Volumens der Ausfuhren in die USA würde der Unionsmarkt im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu einem weiteren wichtigen potenziellen Ausfuhrmarkt für koreanische Überkapazitäten werden.

3.4.2.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(92)

In Anbetracht der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven, der Preispraxis der koreanischen Hersteller auf dem US-Markt und der Attraktivität des Unionsmarktes für koreanische Hersteller von Rohrstücken ist es sehr wahrscheinlich, dass die koreanischen Hersteller von Rohrstücken im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen erhebliche Mengen von Rohrstücken zu gedumpten Preisen in die Union ausführen werden. Bedenkt man die Erhöhung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen, könnte das Volumen der gedumpten Einfuhren noch deutlich höher ausfallen als zum Zeitpunkt vor Einführung der endgültigen Maßnahmen. Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.5.   Malaysia

(93)

Keiner der malaysischen Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings stützten sich folglich im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die Kommission zog den Antrag, die GTA-Ausfuhrstatistiken und die US-Einfuhrstatistiken heran.

3.5.1.   Anhalten des Dumpings in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(94)

Der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge waren die Einfuhren aus Malaysia im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vernachlässigbar (weniger als 10 Tonnen) und wurden somit nicht als repräsentativ angesehen. Der Fokus der Analyse lag auf dem erneuten Auftreten von Dumping seitens Malaysias; Ausgangspunkt waren im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen.

3.5.2.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(95)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Elemente analysiert: die malaysischen Preise bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Malaysia sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.5.2.1.   Ausfuhren in Drittländer

(96)

Um das zu erwartende Verhalten der Hersteller von Rohrstücken in Malaysia abzuschätzen, untersuchte die Kommission die malaysischen Ausfuhren in die USA. Der gewählte Ansatz ist derselbe, der bereits in der in Erwägungsgrund 1 erwähnten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zu Malaysia angewandt wurde. Die Kommission wählte die USA aus, weil der US-Markt ungefähr die gleiche Größe hat wie der Unionsmarkt und es dort viele heimische Hersteller gibt, aber auch einen hohen Anteil von Einfuhren und niedrige Einfuhrzölle, sodass auf diesem Markt ein starker Wettbewerb herrscht. Zudem ist der US-Markt der weitaus wichtigste Ausfuhrmarkt für Malaysia. Laut GTA-Ausfuhrstatistiken betrug das Volumen der Ausfuhren in die USA im Untersuchungszeitraum der Überprüfung annähernd 19 000 Tonnen, was rund 90 % der gesamten malaysischen Ausfuhren von Rohrstücken im betreffenden Zeitraum entsprach. Die Menge der Ausfuhren in die USA übertrifft sogar die geschätzte Gesamtproduktion Malaysias (16). Bei den übrigen Hauptausfuhrmärkten für malaysische Hersteller von Rohrstücken handelt es sich um Mexiko, die Türkei und Kanada, auf die 4 %, 3 % bzw. 1 % ihrer Rohrstückausfuhren entfallen.

Normalwert

(97)

In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gelieferten Angaben ermittelt.

Ausfuhrpreis

(98)

Die Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden anhand öffentlich verfügbarer Daten, nämlich der US-Zollstatistiken, ermittelt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag angewandten Methode nahm die Kommission eine Berichtigung der statistischen Daten vor, indem sie — zur Gewährleistung einer besseren Vergleichbarkeit — Warentypen herausnahm, die in dem wie oben beschrieben rechnerisch ermittelten Normalwert nicht erfasst waren.

Vergleich

(99)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von Rohrstücken ab Werk verglichen.

(100)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden dabei nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Entsprechend wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag geschätzten Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten berichtigt, um die aus den US-Einfuhrstatistiken stammenden Werte auf CIF-Basis auf die Stufe ab Werk zu bringen.

Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(101)

Beim Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Normalwert und dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis, wie beschrieben gebührend berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht und ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der USA, ergab sich in allen Fällen eine Dumpingspanne von über 86,7 %. Wie in Erwägungsgrund 105 erläutert, haben die US-Behörden festgestellt, dass Malaysia genutzt wird, um die für chinesische Hersteller von Rohrstücken geltenden Antidumpingzölle zu umgehen. Deshalb wurden die betreffenden Zölle auf malaysische Hersteller von Rohrstücken ausgeweitet.

3.5.2.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven

(102)

Den Angaben im Antrag zufolge verfügt Malaysia über eine Produktionskapazität von 59 000 Tonnen und Kapazitätsreserven im Umfang von 44 000 Tonnen, was nahezu dem gesamten Unionsverbrauch von Rohrstücken entspricht. Zudem ist dem Antrag zu entnehmen, dass Malaysias Produktionskapazität für Rohrstücke seit Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2002 erheblich gesteigert wurde, und zwar von geschätzt 10 000 Tonnen auf geschätzt 59 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

3.5.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(103)

Die verfügbaren Informationen enthalten keinerlei Hinweis auf ein größeres Wachstum oder eine stärkere Schrumpfung von Wirtschaftszweigen in Malaysia, die Rohrstücke verwenden; somit wird davon ausgegangen, dass der malaysische Inlandsmarkt für Rohrstücke in den kommenden Jahren mehr oder weniger stabil bleibt und sich dort daher keine wesentlichen Expansionsmöglichkeiten für malaysische Hersteller von Rohrstücken bieten werden.

(104)

Die Untersuchung ergab, dass der Unionsmarkt für Rohrstücke attraktiv für malaysische Ausfuhren ist. Dies liegt vor allem an dem sich hier für malaysische Rohrstückhersteller bietenden Potenzial, das sie derzeit aufgrund der Höhe der Antidumpingzölle nicht realisieren können. Wenngleich die Ausfuhren nach Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2002 praktisch eingestellt wurden, ist die malaysische Rohrstück-Branche in hohem Maße von Ausfuhren abhängig, wobei der Hauptausfuhrmarkt die USA sind.

(105)

Am 25. Juli 2018 weiteten die US-Behörden den Antidumpingzoll in Höhe von 182,9 %, mit dem aus der Volksrepublik China eingeführte Rohrstücke aus Karbonstahl zum Stumpfschweißen belegt werden, vorläufig auf Einfuhren derselben Ware aus Malaysia aus, weil man festgestellt hatte, dass Malaysia zur Umgehung der Antidumpingmaßnahmen genutzt wurde. „Echte“ Rohrstückhersteller in Malaysia können zwar von dem betreffenden Zoll befreit werden, doch dürfte es ihnen aufgrund der Zertifizierungspflicht erschwert und damit für sie weniger attraktiv gemacht werden, ihre Ware in den USA zu vermarkten.

(106)

Dieser Umstand — in Kombination mit den in Erwägungsgrund 91 bereits erwähnten Überkapazitäten in Südostasien — würde den Unionsmarkt im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu einem Zielmarkt für malaysische Überkapazitäten und Waren machen, die zuvor in die USA verkauft wurden.

3.5.2.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(107)

In Anbetracht der Kapazitätsreserven, der Preispraxis in den USA und der Ausweitung der US-Antidumpingzölle auf Malaysia sowie der Attraktivität des Unionsmarktes für malaysische Hersteller von Rohrstücken ist es sehr wahrscheinlich, dass die malaysischen Hersteller von Rohrstücken im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen erhebliche Mengen von Rohrstücken zu gedumpten Preisen in die Union ausführen werden. Bedenkt man die Erhöhung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven seit Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2002, könnte das Volumen der gedumpten Einfuhren noch deutlich höher ausfallen als zum Zeitpunkt vor Einführung der endgültigen Maßnahmen. Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.6.   Schlussfolgerung

3.6.1.   Türkei

(108)

Wie in den Erwägungsgründen 43 und 49 dargelegt, wurde im Rahmen der Untersuchung bei keinem der ausführenden Hersteller in der Türkei im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping oder die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen festgestellt.

(109)

Die die Türkei betreffende Untersuchung sollte daher eingestellt und die Maßnahmen gegenüber der Türkei sollten aufgehoben werden.

3.6.2.   Russland, Korea und Malaysia

(110)

Was Russland anbelangt, gelangte die Kommission unter Zugrundelegung der verfügbaren Informationen zu der Feststellung, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Außerdem kam die Kommission angesichts der hohen Kapazitätsreserven in Russland, der Preise der Ausfuhren in Drittländer, der Dumpingpreise bei im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union eingeführten Rohrstücken sowie der Attraktivität des Unionsmarktes als eines wichtigen potenziellen Ausfuhrmarktes für russische Hersteller von Rohrstücken zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich bedeutende Mengen von Rohrstücken aus Russland zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Die Kommission schlussfolgerte ferner, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping damit erwiesen ist.

(111)

Was Malaysia und Korea betrifft, so wurde — mit Blick auf die beträchtlichen Überkapazitäten in diesen Ländern, das begrenzte Wachstumspotenzial ihrer heimischen Märkte und die Attraktivität des Unionsmarktes für Hersteller von Rohrstücken in diesen Ländern — geschlussfolgert, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren der überprüften Ware aus diesen Ländern in die Union deutlich steigen werden. Außerdem dürften diese Einfuhren nach Ansicht der Kommission wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass bei Außerkrafttreten der Rohrstücke betreffenden Maßnahmen wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten des Dumpings seitens Koreas und Malaysias zu rechnen wäre.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(112)

Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 21 Unionsherstellern hergestellt. Drei dieser Hersteller werden durch den Antragsteller vertreten. Die 21 Unionshersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Vier Unionshersteller wurden, wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 beschrieben, in die Stichprobe einbezogen. Auf die Hersteller in der Stichprobe entfallen, wie in Erwägungsgrund 15 festgestellt, mehr als 54 % der Gesamtproduktion und der Gesamtverkaufsmenge der Union.

4.2.   Unionsverbrauch

(113)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

i)

Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller laut den überprüften Fragebogenantworten,

ii)

Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionshersteller laut Überprüfungsantrag und späteren vom Antragsteller übermittelten Informationen,

iii)

Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie aus allen anderen Drittländern laut Eurostat-Daten (TARIC-Ebene).

(114)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2014

2015

2016

UZÜ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

59 864

51 151

56 722

52 535

Index (2014 = 100)

100

85

95

88

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Überprüfungsantrag, vom Antragsteller übermittelte Informationen, Eurostat (TARIC-Ebene).

(115)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Nach einem Rückgang um 15 % im Jahr 2015 erhöhte er sich zwischen 2015 und 2016 wieder, bevor er sich dann von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung erneut verringerte.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Vorbemerkung

(116)

Wie in den Erwägungsgründen 43, 49 und 57 dargelegt, wurde, soweit es um Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Türkei geht, weder Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping festgestellt. Folglich sollten die die Türkei betreffenden Maßnahmen eingestellt werden. Daher wird die Kommission zur Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung die Einfuhren aus der Türkei gemeinsam mit den Einfuhren aus Drittländern analysieren. Im Interesse der Vollständigkeit werden die Zahlen für die Türkei auch in Abschnitt 4.3.5 separat ausgewiesen.

4.3.2.   Einfuhren aus Malaysia

(117)

Die Einfuhrmengen aus Malaysia wurden anhand von Eurostat-Statistiken (TARIC-Ebene) ermittelt. Den Marktanteil der Einfuhren bestimmte die Kommission unter Zugrundelegung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 113).

a)    Menge und Marktanteil

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

 

2014

2015

2016

UZÜ

Malaysia

Einfuhrmenge (in Tonnen)

0,1

0,6

0,4

1,3

Index (2014 = 100)

100

600

400

1 300

Marktanteil (in %)

0,0

0,0

0,0

0,0

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

(118)

Die Einfuhrmengen aus Malaysia lagen während des gesamten Bezugszeitraums nahezu bei null und blieben somit seit Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2002 weitgehend unverändert. Die Marktanteile waren im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar.

b)    Preise und Preisunterbietung

(119)

Angesichts der äußerst geringen Einfuhrmengen aus Malaysia und des breiten Spektrums von Warentypen (mit verschiedensten Parametern wie Spezifikationsstandards, Materialgüte, Grundrohstoffe, Art (Ellenbogenstücke, T-Stücke oder Reduzierstücke), Außendurchmesser und Wandstärke), die der überprüften Ware zuzurechnen sind, konnten die Preise dieser Einfuhren nicht in aussagekräftiger Weise analysiert werden.

4.3.3.   Einfuhren aus Korea

(120)

Die Einfuhrmengen aus Korea wurden anhand von Eurostat-Statistiken (TARIC-Ebene) ermittelt. Den Marktanteil der Einfuhren bestimmte die Kommission unter Zugrundelegung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 113).

a)    Menge und Marktanteil

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

 

2014

2015

2016

UZÜ

Korea

Einfuhrmenge (in Tonnen)

405

89

346

36

Index (2014 = 100)

100

22

85

9

Marktanteil (in %)

0,7

0,2

0,6

0,1

Index (2014 = 100)

100

26

90

10

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

(121)

Die Einfuhrmengen aus Korea waren im gesamten Bezugszeitraum vernachlässigbar und machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur noch einen Marktanteil von 0,1 % aus. Seit Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2002 blieben sie weitgehend unverändert. Der Marktanteil sank von 0,7 % im Jahr 2014 auf 0,1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

b)    Preise und Preisunterbietung

(122)

Angesichts der äußerst geringen Einfuhrmengen aus Korea und des breiten Spektrums von Warentypen, die der überprüften Ware zuzurechnen sind, konnten die Preise dieser Einfuhren nicht in aussagekräftiger Weise analysiert werden.

4.3.4.   Einfuhren aus Russland

(123)

Die Einfuhrmengen und der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Russland wurden anhand von Eurostat-Statistiken (TARIC-Ebene) ermittelt. Den Marktanteil der Einfuhren bestimmte die Kommission unter Zugrundelegung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 113).

a)    Menge und Marktanteil

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

 

2014

2015

2016

UZÜ

Russland

Einfuhrmenge (in Tonnen)

18

21

431

468

Index (2014 = 100)

100

119

2 448

2 657

Marktanteil (in %)

0,0

0,0

0,8

0,9

Index (2014 = 100)

100

139

2 584

3 027

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

(124)

Die Einfuhrmengen aus Russland lagen während des gesamten Bezugszeitraums auf niedrigem Niveau. Sie stiegen von 18 Tonnen in den Jahren 2014 und 2015 auf 431 Tonnen im Jahr 2016 und 468 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was einer Erhöhung des Marktanteils von 0 % in den Jahren 2014 und 2015 auf 0,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach.

b)    Preise und Preisunterbietung

(125)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreis

 

 

2014

2015

2016

UZÜ

Russland

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

9 706

7 088

1 126

980

Index (2014 = 100)

100

73

12

10

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

(126)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland erreichte in den Jahren 2014 und 2015 ein sehr hohes Niveau, fiel dann aber von 2015 bis 2016 um 84 % und im UZÜ um weitere 13 %. Insgesamt sanken die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 90 %.

(127)

Wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, waren die Einfuhrmengen zu gering, um als repräsentativ angesehen zu werden; nichtsdestoweniger wurde davon ausgegangen, dass die Preise dieser Einfuhren als guter Anhaltspunkt für das im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu erwartende künftige Preisverhalten dienen können.

(128)

Mangels Mitarbeit der russischen Ausführer/Hersteller (siehe Erwägungsgrund 58) musste sich die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen, um den Umfang der Preisunterbietung zu bestimmen. Im vorliegenden Fall wurde die Preisunterbietung durch Einfuhren mit Ursprung in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt, indem i) die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise auf der Stufe ab Werk, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, mit ii) dem Durchschnittpreis der Einfuhren aus Russland, der dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde, auf CIF-Stufe — nach Angaben von Eurostat — und berichtigt um nach der Einfuhr angefallene Kosten, verglichen wurden. In Ermangelung anderer Informationen wurden diese Kosten mit 1 % des CIF-Wertes angesetzt.

(129)

Wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit konnte nicht ermittelt werden, welche Warentypen im Einzelnen von Russland ausgeführt wurden. Ein Vergleich nach Warentyp war daher nicht möglich. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(130)

Der Vergleich ergab für Russland eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 49,8 % auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.3.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(131)

Die Einfuhrmengen und der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus allen anderen Drittländern wurden anhand von Eurostat-Statistiken (TARIC-Ebene) ermittelt. Den Marktanteil der Einfuhren bestimmte die Kommission unter Zugrundelegung des Unionsverbrauchs (siehe Erwägungsgrund 113).

Tabelle 8

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2014

2015

2016

UZÜ

Alle übrigen Drittländer

Einfuhren (in Tonnen)

21 906

17 812

23 062

20 865

Index (2014 = 100)

100

81

105

95

Marktanteil (in %)

36,6

34,8

40,7

39,7

Preis (in EUR/Tonne)

1 879

2 202

1 907

1 686

Index (2014 = 100)

100

117

102

90

China

Einfuhren (in Tonnen)

8 915

7 239

10 054

8 086

Index (2014 = 100)

100

81

113

91

Marktanteil (in %)

14,9

14,2

17,7

15,4

Preis (in EUR/Tonne)

1 232

1 474

1 285

1 233

Index (2014 = 100)

100

120

104

100

Kambodscha

Einfuhren (in Tonnen)

1 151

1 137

2 899

3 403

Index (2014 = 100)

100

99

252

296

Marktanteil (in %)

1,9

2,2

5,1

6,5

Preis (in EUR/Tonne)

1 301

1 486

1 280

1 322

Index (2014 = 100)

100

114

98

102

Vietnam

Einfuhren (in Tonnen)

2 954

2 377

2 348

2 803

Index (2014 = 100)

100

80

79

95

Marktanteil (in %)

4,9

4,6

4,1

5,3

Preis (in EUR/Tonne)

1 696

1 883

1 473

1 501

Index (2014 = 100)

100

111

87

88

Türkei

Einfuhrmenge (in Tonnen)

1 147

1 316

1 745

1 509

Index (2014 = 100)

100

115

152

132

Marktanteil (in %)

1,9

2,6

3,1

2,9

Index (2014 = 100)

100

134

161

150

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

1 924

1 915

1 824

1 782

Index (2014 = 100)

100

100

95

93

Andere Drittländer

Einfuhren (in Tonnen)

7 739

5 743

6 016

5 065

Index (2014 = 100)

100

74

78

65

Marktanteil (in %)

12,9

11,2

10,6

9,6

Preis (in EUR/Tonne)

2 773

3 460

3 443

2 729

Index (2014 = 100)

100

125

124

98

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

(132)

Gleichzeitig mit dem Verbrauch gingen zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung auch die Einfuhren aus allen anderen Drittländern um 5 % zurück. Der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern bewegte sich im Bezugszeitraum in einer Größenordnung von 34,8 % bis 40,7 %. Die meisten Einfuhren kamen aus China, Kambodscha und Vietnam; dies waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die einzigen Länder mit individuellen Marktanteilen von über 5 %.

(133)

Wie in Erwägungsgrund 6 erwähnt, gelten derzeit Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in China. Trotz eines Rückgangs der Einfuhrmengen (um 9 % im Bezugszeitraum) nahm im betreffenden Zeitraum der Marktanteil chinesischer Einfuhren aufgrund des nachlassenden Unionsverbrauchs leicht zu (um 0,5 %). Der Marktanteil bewegte sich im Bezugszeitraum in einer Größenordnung von 14,2 % bis 17,7 %. Die Preise der Einfuhren aus China waren im Bezugszeitraum stabil. Im Durchschnitt lagen sie unter den Preisen der Unionshersteller und auch unter den Preisen der Einfuhren aus Drittländern.

(134)

Die Einfuhrmengen aus Kambodscha erhöhten sich im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen und ihr Marktanteil stieg um 4,6 Prozentpunkte, nämlich von 1,9 % im Jahr 2014 auf 6,5 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Einfuhrmengen aus Vietnam gingen zurück (um 5 %), was dennoch — wie im Falle Chinas — aufgrund des nachlassenden Unionsverbrauchs mit einem Anstieg des Marktanteils (um 0,4 Prozentpunkte) einherging. Vietnams Marktanteil stieg somit von 4,9 % im Jahr 2014 auf 5,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Preise der Einfuhren aus Vietnam und Kambodscha lagen im Durchschnitt unter den Preisen der Unionshersteller und auch unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Drittländern.

(135)

Die Einfuhrmengen aus den übrigen — vorstehend nicht erwähnten — Drittländern waren stark rückläufig und gingen zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 35 % zurück. Ihr Marktanteil verringerte sich im Bezugszeitraum um 3,3 Prozentpunkte — von 12,9 % im Jahr 2014 auf 9,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern waren im Durchschnitt deutlich höher als die Preise der Unionshersteller. Sie waren auch deutlich höher als die Preise der Einfuhren aus China, Kambodscha und Vietnam.

4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(136)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(137)

Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(138)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union anhand der vom Antragsteller übermittelten Daten und glich diese mit aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern vorgelegten Informationen und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand von Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(139)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(140)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

c)    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(141)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

48 385

44 428

40 008

41 350

Index (2014 = 100)

100

92

83

85

Produktionskapazität (in Tonnen)

165 181

165 181

164 003

150 202

Index (2014 = 100)

100

100

99

91

Kapazitätsauslastung (in %)

29,3

26,9

24,4

27,5

Quelle: Überprüfungsantrag, vom Antragsteller übermittelte Informationen, überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(142)

Das Produktionsvolumen verringerte sich im Bezugszeitraum um 15 %. Der Rückgang setzte im Jahr 2015 ein und setzte sich im Jahr 2016 weiter fort; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es dann zu einer leichten Erholung.

(143)

Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum um 9 % ab. Es sei angemerkt, dass die Produktionsstätte eines der Unionshersteller stillgelegt und im August 2017, also im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgerissen wurde.

(144)

Da die Produktionsmenge stärker zurückging als die Produktionskapazität, verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 1,8 Prozentpunkte.

d)    Verkaufsmenge und Marktanteil

(145)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

37 535

33 228

32 882

31 165

Index (2012 = 100)

100

89

88

83

Marktanteil (in %)

62,7

65,0

58,0

59,3

Quelle: Überprüfungsantrag, vom Antragsteller übermittelte Informationen, überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(146)

Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 17 % zurück, allerdings etwas schneller als der Verbrauch im selben Zeitraum (– 12 %). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahm im gesamten Bezugszeitraum um 3,4 Prozentpunkte ab. Auf Ja––hresbasis betrachtet erfolgte der Rückgang des Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich zwischen 2014 und 2015 (Rückgang um 11 %); im Jahr 2016 blieben die Verkaufszahlen relativ stabil und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war ein Rückgang um weitere 6 % zu verzeichnen. Entsprechend variierte auch der Marktanteil im Bezugszeitraum: 2015 erhöhte er sich um 2,3 Prozentpunkte, 2016 nahm er dann um 7 Prozentpunkte ab, um im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 1,3 Prozentpunkte zu steigen.

e)    Wachstum

(147)

Zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der Unionsverbrauch um 12 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen um 17 % zurück, was zu einer Verringerung des Marktanteils um 3,4 Prozentpunkte führte.

f)    Beschäftigung und Produktivität

(148)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2014

2015

2016

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 312

1 314

1 250

924

Index (2014 = 100)

100

100

95

70

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

37

34

32

45

Index (2014 = 100)

100

92

87

121

Quelle: Überprüfungsantrag, vom Antragsteller übermittelte Informationen, überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(149)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Zum stärksten Rückgang kam es im Jahr 2017, was teilweise auf die Schließung des Produktionsstandorts eines Unionsherstellers zurückzuführen war.

(150)

Der Produktionsrückgang in Verbindung mit einem noch stärker ausgeprägten Beschäftigungsrückgang (Rückgang um 14 % bzw. 30 % im Bezugszeitraum) hatte einen Produktivitätsanstieg um 21 % im betreffenden Zeitraum zur Folge.

g)    Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(151)

Die Dumpingspanne bei Einfuhren von Rohrstücken aus Russland in die Union lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig war das Volumen der Einfuhren aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 0,9 % des Unionsverbrauchs sehr begrenzt. Somit waren auch die Auswirkungen der für Russland ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union relativ begrenzt.

(152)

Wie in den Erwägungsgründen 118 und 121 dargelegt, waren die Einfuhren aus Malaysia und Korea im Bezugszeitraum vernachlässigbar. Deshalb war es nicht möglich, in Bezug auf diese beiden Länder das Vorliegen von Dumping positiv zu bestätigen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)    Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(153)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

2 784

2 865

2 628

2 552

Index (2014 = 100)

100

103

94

92

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

3 175

3 303

3 185

2 999

Index (2014 = 100)

100

104

100

94

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(154)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 % auf 2 553 EUR/Tonne. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise nach unten korrigieren, um sie an die aufgrund der schwächeren Nachfrage allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem Markt für Rohrstücke anzupassen.

(155)

Der Rückgang der durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union fiel mit 6 % im Bezugszeitraum geringer aus. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Herstellstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise.

b)    Arbeitskosten

(156)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2014

2015

2016

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/Beschäftigten)

55 163

54 443

53 850

54 988

Index (2014 = 100)

100

99

98

100

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(157)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum stabil.

c)    Lagerbestände

(158)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Lagerbestände

 

2014

2015

2016

UZÜ

Schlussbestände

5 857

6 213

7 495

7 098

Index (2014 = 100)

100

106

128

121

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

23

28

38

32

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(159)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 21 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprachen die Lagerbestände etwa 32 % ihrer Produktion.

d)    Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(160)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 12,3

– 13,3

– 17,5

– 14,9

Cashflow (in EUR)

– 3 572 396

– 3 040 537

– 2 134 815

1 100 439

Index (2014 = 100)

– 100

– 85

– 60

31

Investitionen (in EUR)

2 606 076

1 644 753

1 691 602

3 550 772

Index (2012 = 100)

100

63

65

136

Kapitalrendite (in %)

– 20,0

– 20,3

– 25,7

– 18,5

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(161)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich von – 12,3 % im Jahr 2014 auf – 14,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, was einem Anstieg um 2,6 Prozentpunkte entspricht.

(162)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow erhöhte sich im Bezugszeitraum und kehrte sich ins Positive. Zurückzuführen war dies größtenteils auf die mit Ausfuhrverkäufen erwirtschafteten Gewinne. Diese Ausfuhrverkäufe machten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 32 % aller getätigten Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an unabhängige Parteien aus und ermöglichten es den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, im Bezugszeitraum nahe an der Gewinnschwelle zu bleiben.

(163)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die überprüfte Ware, und zwar von 2,6 Mio. EUR im Jahr 2014 auf 3,6 Mio. EUR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zur Aufrechterhaltung der Unionsproduktion mussten die Unionshersteller Investitionen tätigen, vor allem in die Instandhaltung und die Ersetzung alter Maschinen; diese Investitionen sind im Kontext des laufenden Restrukturierungsprozesses des Wirtschaftszweigs der Union zu sehen.

(164)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware variierte und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Wert von – 18,5 %.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(165)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte.

(166)

Angesichts der vorstehend beschriebenen Entwicklungen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitt.

(167)

Die negativen Entwicklungen im Wirtschaftszweig der Union lassen sich im Wesentlichen durch den Rückgang des Verbrauchs — im Bezugszeitraum um 12 % — erklären sowie durch die Einfuhren aus anderen Drittländern, namentlich China, Kambodscha und Vietnam, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 67 % aller Einfuhren in die Union tätigten. Da die Einführer/Verwender nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten und die bei Eurostat verfügbaren Daten nicht zwischen verschiedenen Warentypen unterscheiden, war es nicht möglich, einen aussagekräftigen Preisvergleich nach Warentypen vorzunehmen und die Auswirkungen der Einfuhren aus diesen Drittländern eindeutig zu ermitteln.

4.4.5.   Schlussfolgerung

(168)

In Erwägungsgrund 166 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 167 schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der Einfuhren aus Malaysia, Korea und Russland nicht durch diese verursacht worden sein kann.

(169)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch gedumpte Einfuhren aus Malaysia, Korea und Russland verursachten Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

4.5.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

4.5.1.   Vorbemerkung

(170)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: a) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Malaysia, Korea und Russland; b) mögliches Preisniveau der Einfuhren aus diesen Ländern im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen und zu erwartende Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union; c) Existenz handelsbeschränkender Maßnahmen in anderen Drittländern gegenüber Ausfuhren von Rohrstücken aus Malaysia, Korea und Russland.

(171)

Da die ausführenden Hersteller in keiner Weise mitarbeiteten, stützten sich die Feststellungen im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Herangezogen wurden Informationen aus dem Überprüfungsantrag, Eurostat-Statistiken (TARIC-Ebene) sowie die US-Handelsstatistiken.

a)    Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Malaysia, Korea und Russland

(172)

Wie in den Erwägungsgründen 70, 88 und 102 ausgeführt, wurden die Kapazitätsreserven in Russland, Malaysia und Korea im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 251 000 Tonnen geschätzt, was mehr als dem Vierfachen des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum entspricht.

(173)

Zudem deutete nichts darauf hin, dass die Inlandsnachfrage nach Rohrstücken in Malaysia, Korea, Russland oder auf anderen Drittlandsmärkten in naher Zukunft erheblich zunehmen dürfte. Angesichts des im Bezugszeitraum festgestellten rückläufigen Verbrauchs an Rohrstücken in der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in Malaysia, Korea, Russland oder auf anderen Drittlandsmärkten die verfügbaren Kapazitätsreserven nicht absorbieren kann.

b)    Mögliches Preisniveau der Einfuhren aus Malaysia, Korea und Russland

(174)

Aufseiten der ausführenden Hersteller in Malaysia, Korea und Russland bestand keine Bereitschaft zur Mitarbeit. Außerdem konnten wegen der sehr geringen in die Union eingeführten Mengen aus Malaysia und Korea die Preise dieser Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht zuverlässig ermittelt werden.

(175)

Deshalb wurden — im Einklang mit der Methode, die bei der letzten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Einfuhren mit Ursprung in Malaysia und Korea angewandt wurde — die Preise der Ausfuhren Koreas und Malaysias in die USA als Proxy herangezogen, um zu ermitteln, welches im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen das wahrscheinliche Preisniveau von Einfuhren aus Malaysia und Korea wäre. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhrmengen aus Korea und Malaysia in die USA im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 63 % des Unionsverbrauchs entsprachen. Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, wurde der US-Markt als dem Unionsmarkt vergleichbar angesehen. Deshalb berechnete die Kommission die Preisunterbietungsspannen ohne Antidumpingzölle für entsprechende Einfuhren in die USA. Die Berechnungen ergaben, dass die Preise von Einfuhren aus Malaysia und Korea die Verkaufspreise der Union wahrscheinlich um 53 % bzw. 20 % unterbieten dürften.

(176)

Was Russland betrifft, war das Volumen der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar gering, doch wurde es als ausreichend erachtet, um sich eine angemessene Vorstellung vom künftigen Preisverhalten im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen machen zu können. So zeigten die Berechnungen für ein Szenario ohne Antidumpingzölle, dass die russischen Einfuhrpreise die Verkaufspreise der Union wahrscheinlich um 59 % unterbieten würden.

(177)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, würde der Wirtschaftszweig der Union somit unter erheblichen Preisdruck aus Malaysia, Korea und Russland geraten, womit sich seine wirtschaftliche Lage weiter verschlechtern würde.

c)    Handelsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Ausfuhren aus Malaysia, Korea und Russland und Attraktivität des Unionsmarktes

(178)

Wie in Erwägungsgrund 90 erwähnt, hat Japan im März 2018 endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Rohrstücken aus Korea eingeführt. Darüber hinaus wurden, wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken in die USA im Juli 2018 auf Malaysia ausgeweitet. Dies bedeutet, dass der Zugang zum drittgrößten Ausfuhrmarkt für koreanische und malaysische ausführende Hersteller beschränkt ist und dass — angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes für koreanische und malaysische Ausführer (siehe Abschnitte 3.4.2.3 und 3.5.2.3) und der geografischen Nähe des Unionsmarktes für russische Ausführer (siehe Abschnitt 3.3.2.3) — eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt (um)lenken werden.

4.5.2.   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(179)

Es besteht Grund zu der Annahme, dass aufgrund der in den Abschnitten 3.3.2.3, 3.4.2.3 und 3.5.2.3 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarktes im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest ein Teil der Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt (um)gelenkt wird.

(180)

Wie in den Erwägungsgründen 76, 92 und 107 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die ausführenden Hersteller aus Malaysia, Korea und Russland im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen erhebliche Mengen der überprüften Ware in die Union ausführen werden und dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen dürften.

(181)

Was die Mengen anbelangt, so ist es in Anbetracht der bedeutenden Kapazitätsreserven sehr wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller aus Malaysia, Korea und Russland ihre Einfuhren in die Union wieder aufnehmen und in der Union Marktanteile hinzugewinnen werden. Angesichts des derzeitigen Trends eines rückläufigen Verbrauchs dürften diese Marktanteile umso größer ausfallen. Sollte dieses Szenario eintreten, hätte das für den Wirtschaftszweig der Union einen unmittelbaren Rückgang seiner Verkaufsmengen und seiner Marktanteile zur Folge. Ferner würde das zu eine weiteren Verringerung der ohnehin bereits sehr niedrigen Kapazitätsauslastungsrate und zu noch größeren Verlusten führen.

(182)

In Anbetracht der bereits jetzt negativen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union wird dieser seine Preise nicht weiter senken können, um mit den Einfuhrpreisen zu konkurrieren und die Menge seiner Verkäufe in der Union aufrechtzuerhalten. Eine Absenkung des Preisniveaus würde unmittelbar zu einer weiteren Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen, der bereits im Untersuchungszeitraum der Untersuchung eine bedeutende Schädigung erlitten hat; aller Wahrscheinlichkeit nach würde dadurch der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes einem Risiko ausgesetzt, wobei eine Schwächung oder gar eine Schließung von Produktionsstandorten drohen könnte.

(183)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus Malaysia, Korea und Russland sehr wahrscheinlich wäre.

(184)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung behauptete die russische Regierung, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den russischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestehe. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den in den Erwägungsgründen 170 bis 183 dargelegten Analysen und Schlussfolgerungen, denen zu entnehmen ist, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch Einfuhren aus Malaysia, Korea und Russland verursachten Schädigung sehr wahrscheinlich wäre; das Vorbringen war somit zurückzuweisen. Die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 183 wird deshalb aufrechterhalten.

5.   UNIONSINTERESSE

(185)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Malaysia, Korea und Russland dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(186)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

(187)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(188)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(189)

Wie in Erwägungsgrund 166 festgestellt, hat der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten; bestätigt wird dies durch die negativen Trends bei den meisten Schadensindikatoren. Gleichzeitig wurde in Erwägungsgrund 183 festgestellt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Malaysia, Korea und Russland wahrscheinlich weiter verschlechtern würde.

(190)

Insgesamt ist die Kommission trotz der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt der Auffassung, dass der Wirtschaftszweig nach wie vor lebensfähig ist. Diese Einschätzung stützt sich auf die Tatsache, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 162 erwähnt, einen beträchtlichen Anteil am Verkaufsvolumen hatten und es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichten, während des Bezugszeitraums nahe an der Gewinnschwelle zu bleiben. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union ist nach wie vor sehr gering; die Branche unternimmt jedoch Anstrengungen, um ihre wirtschaftliche Lage durch laufende Investitionen zu verbessern und den Restrukturierungsprozess voranzubringen.

(191)

Jede weitere Verschlechterung würde sich auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs auswirken und das Risiko einer Schwächung oder gar endgültigen Schließung von Produktionsstandorten in der Union mit sich bringen. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Malaysia, Korea und Russland im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

5.2.   Interesse der Einführer, Händler und Verwender

(192)

Bei Einleitung der Untersuchung wurden 61 Einführer und Verwender kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Letztlich wirkte jedoch keiner von ihnen an der jetzigen Untersuchung mit. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen zu Rohrstücken festgestellt, dass von der Einführung von Maßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer und der Verwender in der Union zu erwarten waren.

(193)

Die Verwender legten keine Angaben vor, aus denen hervorgegangen wäre, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, andere Bezugsquellen zu finden, und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes.

(194)

Bei der Analyse des Unionsinteresses im Rahmen früherer Untersuchungen wurden keine negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer und Verwender festgestellt, da sie die Preiserhöhungen weitergeben konnten. In der jetzigen Auslaufüberprüfung wurde nichts Gegenteiliges festgestellt. Verwender von Rohrstücken sind hauptsächlich in der petrochemischen Industrie und im Baugewerbe tätig. Die überprüfte Ware wird benötigt, um Rohre miteinander zu verbinden. Bei den Gesamtkosten von Projekten schlagen die Rohre selbst deutlich stärker zu Buche, wohingegen auf Rohrstücke im Allgemeinen lediglich ein geringer Teil der Gesamtkosten entfällt.

(195)

Außerdem könnten mit der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der Türkei künftig rund 60 % der Einfuhren von Rohrstücken in die Union ohne Antidumpingzölle vonstattengehen, womit auch weiterhin ein ausreichendes Angebot an Lieferanten verfügbar wäre.

(196)

Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen vorausgegangener Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die Verwender haben wird und dass es somit keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass eine Verlängerung der für Malaysia, Korea und Russland geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

5.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(197)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Malaysia, Korea und Russland sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(198)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Malaysia, Korea und Russland aufrechtzuerhalten und die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der Türkei aufzuheben. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die eingegangenen Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(199)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in Malaysia, Korea und Russland, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/306, eingeführt wurden, aufrechterhalten werden und die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Türkei sollten auslaufen.

(200)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(201)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (17) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(202)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(203)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden und ihren Ursprung in Malaysia, der Russischen Föderation und der Republik Korea haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

Anggerik Laksana Sdn Bhd, Selangor Darul Ehsan

59,2 %

A324

Pantech Steel Industries Sdn Bhd

49,9 %

A961

Alle übrigen Unternehmen

75,0 %

A999

Russische Föderation

Alle Unternehmen

23,8 %

Republik Korea

TK Corporation, 1499-1, Songjeong- Dong, Gangseo-Gu, Busan

32,4 %

C066

Alle übrigen Unternehmen

44,0 %

C999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Republik Türkei haben, werden aufgehoben und das diese Einfuhren betreffende Verfahren wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 778/2003 des Rates vom 6. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission und der Verordnungen (EG) Nr. 584/96, (EG) Nr. 763/2000 und (EG) Nr. 1514/2002 des Rates betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Coils und bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 der Kommission vom 2. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 3.12.2014, S. 17).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 38).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates vom 17. Januar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlusstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei (ABl. L 27 vom 29.1.2013, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission vom 27. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 14).

(8)  ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 8. und ABl. C 146 vom 11.5.2017, S. 9.

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia (ABl. C 31 vom 27.1.2018, S. 16).

(10)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(11)  Achtstellige Codes ermöglichen ein genaueres Herunterbrechen der Handelsstatistiken bis auf die Ebene der überprüften Ware als sechsstellige Codes. Die auf der Grundlage achtstelliger Codes ermittelten Zahlen geben somit genaueren Aufschluss über Wert und Handelsvolumen der überprüften Ware.

(12)  Die drei größten Drittländer waren Turkmenistan, Georgien und Aserbaidschan; auf sie entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 0,7 %, 0,5 % bzw. 0,3 % der geschätzten Gesamtproduktion von Rohrstücken in der Türkei.

(13)  So wurden für Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in China Antidumpingzölle in Höhe von 58,6 % festgesetzt (und auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen ausgeweitet); für die Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in Südkorea, Malaysia und Russland gelten Antidumpingzölle in Höhe von 23,8 % bis 75 %. Im Vergleich dazu bewegen sich die Antidumpingzölle auf Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Türkei lediglich in einer Größenordnung von 2,9 % bis 16,7 %.

(14)  Die anderen Hauptbestimmungsländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und China, auf die 16 %, 5 % bzw. 4 % der koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken entfielen.

(15)  Die US-Einfuhrstatistiken basieren auf achtstelligen Codes, die ein genaueres Herunterbrechen der Handelsstatistiken bis auf die Ebene der überprüften Ware ermöglichen als sechsstellige Codes. Die auf der Grundlage achtstelliger Codes ermittelten Zahlen geben somit genaueren Aufschluss über Wert und Handelsvolumen der überprüften Ware.

(16)  Mit ihrem Beschluss vom 25. Juli 2018 weiteten die US-Behörden den Zoll in Höhe von 182,9 %, mit dem aus der Volksrepublik China eingeführte Rohrstücke aus Karbonstahl zum Stumpfschweißen belegt werden, aufgrund von Umgehungspraktiken vorläufig auf Malaysia aus (83 FR 35205-35208).

(17)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(18)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).