29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/19


VERORDNUNG (EU) 2019/516 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE“) ist die Grundlage für die Berechnung des größten Anteils der Eigenmittel des Gesamthaushalts der Union. Daher ist es erforderlich, die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieses Aggregats weiter zu verbessern.

(2)

Es gilt, die statistische Integrität durch Befolgung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (im Folgenden „AESS“) am 16. November 2017 überprüften und aktualisierten Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und durch Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu wahren, insbesondere dort, wo Statistiken unmittelbar zu Verwaltungszwecken und zur Politikgestaltung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene herangezogen werden.

(3)

Diese statistischen Daten stellen auch ein wichtiges Analyseinstrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik auf nationaler Ebene und für verschiedene politische Maßnahmen der Union sowie für Forschungstätigkeiten dar.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates (3) bezeichnet das BNE für Eigenmittelzwecke das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es nach der Methodik in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden „ESVG 2010“) eingeführt hat, errechnet wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 desselben Beschlusses wurde der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (5) aufgehoben.

(5)

Die Vergleichbarkeit der BNE-Daten der einzelnen Mitgliedstaaten und die Einhaltung einschlägiger Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 sind von entscheidender Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die tatsächlich verwendeten Bewertungsverfahren und Basisdaten es ermöglichen, die Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010 korrekt anzuwenden.

(6)

Die Zuverlässigkeit der zur Erstellung der BNE-Daten herangezogenen Quellen und Methoden ist von entscheidender Bedeutung. Dies bedeutet, dass so weit wie möglich erprobte Verfahren auf robuste, geeignete und aktuelle Basisdaten angewandt werden sollten.

(7)

Die Vollständigkeit der BNE-Daten ist von entscheidender Bedeutung. Daher sollten in diesen Daten auch informelle, nicht angemeldete und sonstige Tätigkeiten sowie Transaktionen berücksichtigt werden, die bei statistischen Erhebungen oder gegenüber den Steuer-, Sozial- und sonstigen Verwaltungsbehörden nicht angegeben werden. Voraussetzung für eine verbesserte BNE-Erfassung ist die Entwicklung geeigneter statistischer Grundlagen und Bewertungsverfahren, damit verlässliche Statistiken erstellt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden, sodass Unter- und Doppelerfassungen vermieden werden.

(8)

In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (6) sind Kontrollen in den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Eigenmittel vorgesehen. Zur Überprüfung des BNE sollte die Kommission (Eurostat) zur Durchführung von BNE-Informationsreisen berechtigt sein, damit sie die Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Einhaltung des ESVG 2010 überprüfen und für die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten sorgen kann. Die Kommission (Eurostat) sollte die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung beachten. Die Teilnahme von Vertretern der nationalen statistischen Stellen an BNE-Informationsreisen in andere Mitgliedstaaten ist unabdingbar, um die Transparenz und Qualität des Verfahrens der BNE-Überprüfung zu erhöhen.

(9)

Um die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von BNE-Daten sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß dem ESVG 2010 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung von BNE-Aggregaten für Eigenmittelzwecke zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Struktur und die genauen Vorgaben für das Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Daten und ihrer Bestandteile herangezogenen Quellen und Methoden gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und den Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung sowie die spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste von Aspekten festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(11)

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte AESS wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung um fachliche Anleitung gebeten.

(12)

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (9) genannte BNE-Ausschuss hat Stellungnahmen für die Kommission verfasst und sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft mithilfe einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des Systems verbessert werden soll, sollte der AESS eine beratende Funktion erhalten und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Daher sollte der BNE-Ausschuss für die Zwecke der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch den AESS abgelöst werden. Für andere Funktionen, die bisher gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vom BNE-Ausschuss übernommen wurden und sich nicht auf die Unterstützung bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission beziehen, sollte die Kommission eine formale Expertengruppe einsetzen, die sie zu diesen Zwecken unterstützt.

(13)

Durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates (10) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 wurde ein Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Bruttosozialprodukt (im Folgenden „BSP“)-Daten und der BNE-Daten durch den BSP- Ausschuss bzw. BNE-Ausschuss eingeführt, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten. Dieses Verfahren sollte angepasst werden, um der Verwendung der BNE-Daten gemäß dem ESVG 2010 für Eigenmittelzwecke, dem überarbeiteten Zeitplan für die Bereitstellung von Eigenmitteln und den neuesten Entwicklungen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems Rechnung zu tragen. Daher sollte die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

DEFINITION UND BERECHNUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ZU MARKTPREISEN

Artikel 1

(1)   Das Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (im Folgenden „BNE“) und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (im Folgenden „BIP“) sind gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingeführten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“) definiert.

(2)   Gemäß Punkt 8.89 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BIP das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Es lässt sich auf drei Wegen ermitteln:

a)

Produktionsansatz: Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.

b)

Ausgabenansatz: Das BIP ist gleich der gesamten letzten Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch gebietsansässige institutionelle Einheiten (Konsum und Bruttoinvestitionen) zuzüglich der Exporte und abzüglich der Importe von Waren und Dienstleistungen.

c)

Einkommensansatz: Das BIP ist gleich den auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos der gesamten Volkswirtschaft ausgewiesenen Positionen (Arbeitnehmerentgelt, Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen, Bruttobetriebsüberschuss und Selbstständigeneinkommen der gesamten Volkswirtschaft).

(3)   Gemäß Punkt 8.94 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BNE das von den gebietsansässigen Einheiten per saldo empfangene Primäreinkommen: empfangene Arbeitnehmerentgelte, Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen, per saldo empfangene Vermögenseinkommen (empfangene abzüglich geleistete), Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen. Das BNE ist gleich dem BIP abzüglich der von gebietsansässigen Einheiten an nicht gebietsansässige Einheiten geleisteten Primäreinkommen zuzüglich der von gebietsansässigen Einheiten aus der übrigen Welt empfangenen Primäreinkommen.

KAPITEL II

ÜBERMITTLUNG DER BNE-DATEN UND ZUSÄTZLICHER INFORMATIONEN

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen das BNE gemäß der Definition in Artikel 1 im Rahmen der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres Zahlen für BNE-Aggregate und ihre Bestandteile nach den in Artikel 1 aufgeführten Definitionen. Die Gesamtwerte für das BIP und seine Bestandteile werden nach den drei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ansätzen vorgelegt. Die übermittelten Daten beziehen sich auf das vorangegangene Jahr, und etwaige Änderungen an den Daten für frühere Jahre werden gleichzeitig mitgeteilt.

(3)   Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 wird gleichzeitig ein Bericht über die Qualität der BNE-Daten vorgelegt. In diesem Bericht werden die Methoden zur Erstellung der Daten im Einzelnen dargelegt, und er enthält insbesondere eine Beschreibung etwaiger signifikanter Änderungen der verwendeten Quellen und Methoden sowie Erläuterungen der Revisionen von BNE-Aggregaten und ihrer Bestandteile gegenüber den vorangegangenen Zeiträumen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) ein Verzeichnis der Quellen und Methoden zur Verfügung, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile nach dem ESVG 2010 verwendet wurden.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur und genauen Vorgaben des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verzeichnisses gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 sowie einen Zeitplan für dessen Aktualisierung und Übermittlung fest. Bei der Ausübung ihrer Befugnis trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese Durchführungsrechtsakte keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Mitgliedstaaten führen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Das Verzeichnis muss mit dem ESVG 2010 im Einklang stehen und Doppelung sowie Überfrachtung muss vermieden werden.

(3)   Um vergleichbare Analysen hinsichtlich der Einhaltung von Vorgaben zu erleichtern, erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe einen Leitfaden für Verzeichnisse.

KAPITEL III

VERFAHREN UND ÜBERPRÜFUNG DER BNE-BERECHNUNG

Artikel 4

Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende formale Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission; diese Expertengruppe soll die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Berechnungen beraten und ihre Meinungen dazu äußern, Fragen der Umsetzung dieser Verordnung untersuchen und jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke übermittelten BNE-Daten abgeben.

Artikel 5

(1)   Die Kommission überprüft die Quellen, deren Verwendung und die Methoden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnisses. Zu diesem Zweck wird ein von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 genannten Expertengruppe entwickeltes Überprüfungsmodell verwendet. Es basiert auf den Grundsätzen des Peer-Review und der Kosteneffizienz und trägt den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten Rechnung.

(2)   BNE-Daten müssen zuverlässig, vollständig und vergleichbar sein.

Die Kommission erlässt zur Ergänzung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bestimmung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7, in denen die Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte festgelegt wird, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und möglichst weitgehende Vergleichbarkeit der BNE-Daten im Einklang mit dem ESVG 2010 sichergestellt wird.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Maßnahmen, durch die die BNE-Daten — auf der Grundlage der von der Kommission in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgelegten Liste von Aspekten — vergleichbarer, zuverlässiger und vollständiger werden. Diese Durchführungsrechtsakte müssen hinreichend begründet sein und mit dem ESVG 2010 im Einklang stehen. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 vorgesehenen Kontrollen können gegebenenfalls BNE-Informationsreisen in die Mitgliedstaaten durch die Kommission (Eurostat) durchgeführt werden.

(2)   Zweck der Informationsreisen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist die Überprüfung der Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Überprüfung der Einhaltung des ESVG 2010. Die Kommission (Eurostat) beachtet bei der Ausübung des Rechts, solche Informationsreisen durchzuführen, die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3)   Bei der Durchführung von Informationsreisen in Mitgliedstaaten kann die Kommission (Eurostat) um die Unterstützung die nationalen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten vertretender Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ersuchen und ist dazu angehalten.

Die Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen werden in einem Verzeichnis aufgeführt, das auf der Grundlage freiwilliger Vorschläge erstellt wird, die der Kommission (Eurostat) von den für die Meldung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verantwortlichen nationalen Behörden übermittelt werden.Die Teilnahme von Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen anderer Mitgliedstaaten an diesen Informationsreisen ist freiwillig.

Artikel 7

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. April 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Kommission erstattet vor dem 1. Januar 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 10

Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(10)  Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26).


ANHANG

Entsprechungstabellen

Richtlinie 89/130/EWG, Euratom

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 1 und 3

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11