20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/56


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/442 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2018

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Präzisierung der Anforderung, dass die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, sowie zur Aktualisierung und Berichtigung bestimmter Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/587 (2) werden die Transparenzanforderungen für Handelsplätze und systematische Internalisierer in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente festgelegt. Insbesondere wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt, dass die von systematischen Internalisierern abgegebenen Kursofferten entsprechend Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, wenn diese Preise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind. Systematische Internalisierer können daher Kursofferten abgeben, die nicht den kleinstmöglichen Notierungssprüngen („Tick-Größe“), an die sich Handelsplätze halten müssen, entsprechen.

(2)

Die Möglichkeit für systematische Internalisierer, Kursofferten mit kleineren Notierungssprüngen als den an Handelsplätzen verfügbaren Tick-Größen abzugeben, kann zu geringfügig besseren Preisen für die Anleger führen. Derartige Kursofferten untergraben jedoch die Gesamtqualität der verfügbaren Liquidität und die effiziente Bewertung und Kursbildung von Finanzinstrumenten und laufen der Wettbewerbsgleichheit von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern zuwider. Dies gilt insbesondere für Aktien und Aktienzertifikate, die einer größeren Bandbreite von Tick-Größen unterliegen als andere Finanzinstrumente.

(3)

Damit eine wirksame Preisbildung, die allgemeine Qualität der verfügbaren Liquidität und die effiziente Bewertung von Aktien und Aktienzertifikaten sichergestellt sind, sollten die von systematischen Internalisierern für diese Instrumente abgegebenen Kursofferten nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet werden, wenn diese Preise den kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. den für die von Handelsplätzen veröffentlichten Preise geltenden Tick-Größen, entsprechen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich der Transparenzvorschriften für Handelsplätze und systematische Internalisierer ausgenommen. Daher müssen Verweise auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gestrichen werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 weichen von dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich die delegierte Verordnung stützt, ab (4). Soweit es sich bei diesen Abweichungen um Fehler handelt, die sich inhaltlich auf diese Bestimmungen auswirken, sollten sie berichtigt werden.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese delegierte Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe h wird gestrichen.

2.

Artikel 6 Buchstabe h wird gestrichen.

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise sind als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd zu betrachten, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.

Allerdings werden die von einem systematischen Internalisierer für Aktien und Aktienzertifikate veröffentlichten Preise nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet, wenn diese Preise die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen und die kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission (*1) aufgeführten Tick-Größen, einhalten.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).“."

Artikel 2

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts, das fünf oder mehr unterschiedliche Aktien umfasst.“;

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche ‚verbindliche Interessenbekundung‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.“;

3.

Artikel 11 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Durchschnittswert der Geschäfte für dieses Finanzinstrument unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

(5)   Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 zur Festlegung der Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen ab dem 1. April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

(4)  Abschlussbericht „Draft Regulatory and Implementing Technical Standards MiFID II/MiFIR“ vom 28. September 2015 (ESMA/2015/1464).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).