13.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/396 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Die Möglichkeit eines Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union wird im Zusammenhang mit der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Clearingpflicht nicht berücksichtigt. Die Probleme, die sich für Parteien eines OTC-Derivatekontrakts mit im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenparteien ergeben, sind unmittelbar Folge eines Ereignisses, das sich ihrer Kontrolle entzieht, und könnten sie gegenüber anderen Gegenparteien in der Union benachteiligen.

(3)

In den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 (2), (EU) 2016/592 (3) und (EU) 2016/1178 der Kommission (4) werden die Zeitpunkte spezifiziert, ab denen die Clearingpflicht für Kontrakte wirksam wird, die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten angehören. Zudem richten sich die jeweiligen in diesen Verordnungen vorgesehenen Zeitpunkte nach der Art der Gegenpartei eines solchen Kontrakts.

(4)

Gegenparteien können weder den künftigen Status einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenpartei absehen noch einschätzen, inwieweit diese Gegenpartei auch weiterhin für in der Union ansässige Gegenparteien bestimmte Dienstleistungen erbringen kann. Um dieser Situation abzuhelfen, könnten sich die Gegenparteien möglicherweise zu einer Novation entschließen und die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei ersetzen.

(5)

Beschließen Parteien angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, eine im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine neue in der Union ansässige Gegenpartei zu ersetzen, so könnte durch eine entsprechende Novation der Kontrakte die Clearingpflicht ausgelöst werden, sofern die Novation zu oder nach dem Zeitpunkt erfolgt, ab dem die Clearingpflicht für diese Kontraktart wirksam wird. In der Folge müssten die Parteien dann diesen Kontrakt durch eine zugelassene und anerkannte CCP clearen lassen.

(6)

Zentral geclearte Kontrakte unterliegen anderen Besicherungsvorschriften als nicht zentral geclearte Kontrakte. Die Auslösung der Clearingpflicht könnte daher bestimmte Gegenparteien zur Beendigung dieser Geschäfte zwingen, wodurch bestimmte Risiken nicht mehr abgesichert wären.

(7)

Um das reibungslose Funktionieren des Marktes und gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der Union ansässige Gegenparteien zu gewährleisten, sollten Gegenparteien die im Vereinigten Königreich ansässigen Gegenparteien durch in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenparteien ersetzen können, ohne dass dadurch die Clearingpflicht ausgelöst wird. Damit genügend Zeit bleibt, um einschlägige Gegenparteien zu ersetzen, sollte der Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht vor dem Hintergrund der Novation dieser Kontrakte wirksam wird, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung liegen.

(8)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10)

Es ist notwendig, den Marktteilnehmern so rasch wie möglich effiziente Lösungen an die Hand zu geben. Aus diesem Grund hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde zwar die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aber auf die Durchführung einer offenen öffentlichen Konsultation verzichtet.

(11)

Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und erst nach dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 14. März 2019 ausgelöst;

b)

die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

50 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei Kontrakten, die den im Anhang Tabelle 3 oder Tabelle 4 aufgeführten Kategorien angehören.“.

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 14. März 2019 ausgelöst;

b)

die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, 5 Jahre und 3 Monate.“.

Artikel 3

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, 12 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 14. März 2019 ausgelöst;

b)

die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)

15 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;

b)

3 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.“.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden.

In den folgenden Fällen findet diese Verordnung jedoch keine Anwendung:

a)

zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten;

b)

es wurde beschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannte Frist von zwei Jahren zu verlängern.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).