25.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/321 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2019

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur („KN“) im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission (3) wurde eine Ware aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktiles Gusseisen, EN-GJS-500-7) in den KN-Code 7325 99 10 als andere Waren aus Eisen oder Stahl aus verformbarem Gusseisen eingereiht.

(3)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 erfolgte Einreihung wurde mit den KN-Erläuterungen zur Unterposition 7307 19 10 begründet, in denen verformbares Gusseisen definiert wird. Gemäß diesen Erläuterungen umfasst der Begriff „verformbares Gusseisen“ auch Gusseisen mit Kugelgrafit.

(4)

In den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe (4), urteilte der Gerichtshof, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind.

(5)

Der Gerichtshof stützte sein Urteil auf die Feststellung, dass sich Gusseisen mit Kugelgrafit und verformbares Gusseisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterscheiden und dass Gusseisen mit Kugelgrafit — selbst wenn es mit verformbarem Gusseisen (EN-GJM) vergleichbare Eigenschaften hat — innerhalb der Gusseisenklassifikation dennoch eine eigene Kategorie darstellt (EN-GJS).

(6)

Der Gerichtshof stellte fest, dass in dieser Hinsicht diese Erläuterungen, soweit nach ihnen „der Begriff „verformbares Gusseisen“ auch „Gusseisen mit Kugelgrafit“ umfasst, den Begriff „verformbares Gusseisen“ auf eine andere Gusseisenkategorie ausdehnen und daher außer Acht zu lassen sind.

(7)

Das Urteil des Gerichtshofs gilt analog für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 eingereihte Ware, da diese dem Standard EN-GJS-500-7 entspricht und ihre Einreihung als Ware aus verformbarem Gusseisen mit dem Wortlaut der KN-Erläuterungen zur Unterposition 7307 19 10 begründet wurde, die laut Gerichtshof eine Änderung des Geltungsbereichs dieser Unterposition zur Folge haben.

(8)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 vorgenommene Einreihung der Ware steht somit nicht in Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 23).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe, EU:C:2018:564.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine kreisförmige Ware mit einem Durchmesser von etwa 500 mm und einem Gewicht von etwa 23 kg. Sie besteht aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Gusseisen, EN-GJS-500-7). Die Ware ist zum Schutz vor Korrosion mit schwarzem Bitumen bestrichen.

Die Ware ist gemäß der Norm EN 124 zertifiziert (Aufsätze und Abdeckungen zum Einbau in Flächen, die für Fußgänger und/oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind) und wird als Kanaldeckel (z. B. für Regenwasserkanäle) verwendet.

Siehe Abbildung (1).

7325 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7325 , 7325 99 und 7325 99 90 .

Eine Einreihung der Ware in den KN-Code 7325 10 00 als andere Waren aus nicht verformbarem Gusseisen ist ausgeschlossen, da sich nicht verformbares Gusseisen unter Druckspannung nicht verformt, während sich Gusseisen mit Kugelgrafit unter Zugspannung und bis zu einem gewissen Grad auch unter Druckspannung verformen lässt. Daher kann Gusseisen mit Kugelgrafit als solches nicht als nicht verformbares Gusseisen betrachtet werden (siehe hierzu analog das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe, EU:C:2018:564).

Eine Einreihung der Ware in den KN-Code 7325 99 10 als andere Waren aus verformbarem Gusseisen ist ebenfalls ausgeschlossen, da sich Gusseisen mit Kugelgrafit und verformbares Gusseisen sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterscheiden. Gusseisen mit Kugelgrafit — selbst wenn es mit verformbarem Gusseisen (EN-GJM) vergleichbare Eigenschaften hat — stellt dennoch eine eigene Kategorie dar (EN-GJS) (siehe hierzu analog das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17, Profit Europe).

Die Ware ist daher in den KN-Code 7325 99 90 als „andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, andere“ einzureihen.

Image 1

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.