22.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 51/1


VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 und im Einklang mit Artikel 109 AEUV hat der Rat beschlossen, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass De-minimis-Beihilfen, selbst wenn es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelt, nicht gegen EU-Recht verstoßen dürfen.

(2)

Die Kommission hat eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (3).

(3)

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von De-minimis-Beihilfen in den Mitgliedstaaten ist es angebracht, einige der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anzupassen. Der Beihilfehöchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, sollte auf 20 000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1,25 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden.

(4)

Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je Einzelunternehmen auf 25 000 EUR und der nationalen Obergrenze auf 1,5 % des jährlichen Produktionswerts zuzulassen, sofern zusätzliche Bedingungen erfüllt sind, die gegeben sein müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Konzentration von De-minimis-Beihilfen in einem bestimmten Erzeugnissektor zu einer Verzerrung von Wettbewerb und Handel führen könnte. Die Anwendung des höheren Beihilfehöchstbetrags und der höheren nationalen Obergrenze sollte daher an eine sektorale Obergrenze geknüpft sein, mit der verhindert wird, dass die Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von drei Steuerjahren mehr als 50 % des kumulierten Gesamtbetrags der De-minimis-Beihilfen für Maßnahmen gewähren, die nur einem bestimmten Erzeugnissektor zugutekommen. Durch diese sektorale Obergrenze soll dafür gesorgt werden, dass für alle unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen gelten kann, dass sie weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(5)

Derzeit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie ein nationales Zentralregister nutzen, um zu überprüfen, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze überschritten wird. Allerdings wird die Nutzung eines Zentralregisters in den Mitgliedstaaten, die sich für einen höheren individuellen Höchstbetrag und eine höhere nationale Obergrenze entscheiden, unumgänglich sein, da die sektorale Obergrenze, die Bedingung für diese Option ist, eine noch engmaschigere Überwachung der gewährten Beihilfen erforderlich macht. Daher sollten diese Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ein Zentralregister zu verwenden, in dem alle gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden, sodass überprüft werden kann, dass weder der individuelle Höchstbetrag noch die nationale oder sektorale Obergrenze überschritten wird.

(6)

Die Kriterien für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents für Darlehen und Bürgschaften sollten entsprechend den höheren De-minimis-Höchstbeträgen angepasst werden.

(7)

Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vor ihrem Außerkrafttreten, d. h. vor dem 31. Dezember 2020, zu ändern. Die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wäre sehr kurz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährleistung der Kontinuität und Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 deshalb bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Erzeugnissektor‘ einen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Sektor.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck, ‚sektorale Obergrenze‘ den kumulierten Beihilfehöchstbetrag für Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, wobei diese Obergrenze 50 % des Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfen je Mitgliedstaat gemäß Anhang II entspricht.“

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)."

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(2)   Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 EUR nicht übersteigen.

(3)   Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die in Anhang I festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.

(3a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 25 000 EUR betragen und der kumulierte Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen die in Anhang II genannte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)

Bei Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, darf der kumulierte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren die in Artikel 2 Absatz 4 definierte sektorale Obergrenze nicht überschreiten, und

b)

der Mitgliedstaat muss ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 einrichten.

(4)   Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

(5)   Die De-minimis-Höchstbeträge sowie die nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(6)   Für die Zwecke der De-minimis-Höchstbeträge sowie der nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)   Würden die De-minimis-Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen oder die sektorale Obergrenze gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

(8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung der betreffenden De-minimis-Höchstbeträge oder der geltenden nationalen oder sektoralen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

(9)   Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 50 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder sich bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, entweder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 62 500 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“;

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“;

d)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 150 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist oder sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 93 750 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder“;

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass durch den Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen und die sektorale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 3a nicht überschritten werden und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“;

5.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.“;

6.

der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  ABl. C 425 vom 26.11.2018, S. 2.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).


ANHANG

„ANHANG I

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (1)

Belgien

106 269 708

Bulgarien

53 020 042

Tschechien

61 865 750

Dänemark

141 464 625

Deutschland

732 848 458

Estland

11 375 375

Irland

98 460 375

Griechenland

134 272 042

Spanien

592 962 542

Frankreich

932 709 458

Kroatien

28 920 958

Italien

700 419 125

Zypern

8 934 792

Lettland

16 853 708

Litauen

34 649 958

Luxemburg

5 474 083

Ungarn

99 582 208

Malta

1 603 917

Niederlande

352 512 625

Österreich

89 745 208

Polen

295 932 125

Portugal

87 570 583

Rumänien

215 447 583

Slowenien

15 523 667

Slowakei

29 947 167

Finnland

55 693 958

Schweden

79 184 750

Vereinigtes Königreich

394 587 292

ANHANG II

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3a genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (2)

Belgien

127 523 650

Bulgarien

63 624 050

Tschechien

74 238 900

Dänemark

169 757 550

Deutschland

879 418 150

Estland

13 650 450

Irland

118 152 450

Griechenland

161 126 450

Spanien

711 555 050

Frankreich

1 119 251 350

Kroatien

34 705 150

Italien

840 502 950

Zypern

10 721 750

Lettland

20 224 450

Litauen

41 579 950

Luxemburg

6 568 900

Ungarn

119 498 650

Malta

1 924 700

Niederlande

423 015 150

Österreich

107 694 250

Polen

355 118 550

Portugal

105 084 700

Rumänien

258 537 100

Slowenien

18 628 400

Slowakei

35 936 600

Finnland

66 832 750

Schweden

95 021 700

Vereinigtes Königreich

473 504 750


(1)  Die Höchstbeträge werden auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2017 berechnet. Die Berechnungsmethode stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und keiner der nationalen Durchschnittswerte unter den bisher für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten Beträgen liegt.

(2)  Die Höchstbeträge werden auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2017 berechnet. Die Berechnungsmethode stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und keiner der nationalen Durchschnittswerte unter den bisher für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten Beträgen liegt.