22.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/14


VERORDNUNG (EU) 2019/288 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Februar 2019

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bildet den derzeitigen Rechtsrahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Darin ist eine Förderung von Gebieten vorgesehen, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt. Da die Frist für die neue Abgrenzung solcher Gebiete, die aus naturbedingten Gründen benachteiligt sind und bei denen es sich nicht um Berggebiete handelt, mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bis 2019 verlängert wurde und die Betriebsinhaber, die dann keine Förderung mehr erhalten, weniger Zeit für die Anpassung haben, sollten die degressiven Übergangszahlungen, die erst ab 2019 gezahlt werden, anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen. Die Höhe der Zahlungen sollte so festgesetzt werden, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen.

(2)

Um die Mitgliedstaaten und Interessenträger dabei zu unterstützen, die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) rechtzeitig vorzubereiten, und um für einen reibungslosen Übergang zum nächsten Programmplanungszeitraum zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung für die künftige GAP im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission finanziert werden können.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bildet den derzeitigen Rechtsrahmen für Direktzahlungen. Die meisten der darin enthaltenen Bestimmungen können so lange gelten, wie die Verordnung in Kraft bleibt, andere Bestimmungen beziehen sich dagegen ausdrücklich auf die Kalenderjahre 2015 bis 2019, die unter den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 fallen. Bei einigen anderen Bestimmungen war eine Anwendung über das Kalenderjahr 2019 hinaus nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Juni 2018 hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung vorgelegt, durch die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ersetzt werden soll, allerdings erst ab dem 1. Januar 2021. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in einigen Punkten entsprechend angepasst werden, damit sie im Kalenderjahr 2020 problemlos angewandt werden kann.

(4)

Die Verpflichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei den Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den über 150 000 EUR hinausgehenden Teilbetrag zu kürzen, gilt so lange, wie die genannte Verordnung in Kraft ist. Gemäß dem genannten Artikel müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen dieser Kürzungen jedoch lediglich für die Jahre 2015 bis 2019 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Jahr 2020 mitteilen.

(5)

Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Übertragung von Haushaltsmitteln zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2020, das dem Haushaltsjahr 2021 entspricht, möglich sein.

(6)

Als Folge der Änderung des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich des Kalenderjahrs 2020 sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, in denen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Wert der Zahlungsansprüche bei Schwankungen der jährlichen nationalen Obergrenze, die sich aus den Mitteilungen über die Anwendung der Flexibilität zwischen den Säulen ergeben, linear zu kürzen oder zu erhöhen, auf diesen Artikel Bezug genommen wird.

(7)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um den Mitgliedstaaten zeitnah die notwendige Flexibilität einzuräumen und die Kontinuität der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den letzten Jahren des Programmplanungszeitraums 2014–2020 zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(9)

Um den Mitgliedstaaten zeitnah die notwendige Flexibilität einzuräumen und die Kontinuität der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den letzten Jahren des Programmplanungszeitraums 2014–2020 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. März 2019 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für degressive Zahlungen, die erst ab dem Jahr 2019 beginnen, dass sie anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen dürfen. Die Höhe der Zahlungen ist so festzusetzen, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen.“

2.

In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt:

„Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung der GAP im folgenden Programmplanungszeitraum können aus dem ELER finanziert werden.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.“

2.

In Artikel 11 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für das Jahr 2020 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 31. Dezember 2019.“

3.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der einschlägigen Verordung durch den Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.“

4.

Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Februar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Februar 2019.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).