18.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/11


VERORDNUNG (EU) 2019/268 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2019

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 517/2011, (EU) Nr. 200/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 in Hinblick auf bestimmte Salmonellenuntersuchungs- und -beprobungsmethoden bei Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung zu senken.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollen insbesondere Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt werden, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten. Außerdem werden bestimmte Anforderungen für diese Ziele verankert.

(3)

In den Verordnungen (EU) Nr. 200/2010 (2), (EU) Nr. 517/2011 (3), (EU) Nr. 200/2012 (4) und (EU) Nr. 1190/2012 (5) sind Anforderungen an die Untersuchung und die Beprobung festgelegt, die notwendig sind, um eine harmonisierte Überwachung der Erreichung der Unionsziele für Salmonellen bei Geflügelpopulationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu gewährleisten.

(4)

Das Europäische Komitee für Normung und die Internationale Organisation für Normung haben vor Kurzem einige Referenzmethoden und ein Protokoll auf Kohärenz mit den Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 517/2011, (EU) Nr. 200/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 überprüft, sodass diese Verordnungen entsprechend zu aktualisieren sind. Die Aktualisierung sollte insbesondere die Anforderungen an die Verwendung anderer Methoden angesichts des überarbeiteten Referenzstandardprotokolls EN ISO 16140-2 (Validierung anderer Methoden) und der neuen Referenzmethode für die Feststellung von Salmonellen (EN ISO 6579-1) betreffen.

(5)

Andere Methoden, die in angemessener Weise anhand der Referenzmethoden validiert wurden, müssen als den Referenzmethoden gleichwertig angesehen werden. Die Anwendung anderer Methoden ist derzeit gemäß Nummer 3.4 der Anhänge der Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 517/2011, (EU) Nr. 200/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 auf Lebensmittelunternehmen beschränkt. Allerdings sollten auch die zuständigen Behörden andere Methoden nutzen dürfen, da es keinen Grund dafür gibt, die Anwendung validierter anderer Methoden nur auf Lebensmittelunternehmen zu beschränken.

(6)

Eine repräsentative Beprobung der Kontrolle von Salmonellen bei Gallus-gallus-Legehennen- und Zuchtherden ist in Koloniekäfigställen und in käfiglosen Ställen mit mehreren Ebenen und Kotbändern zwischen jeder Ebene, die für die Unterbringung dieser Vögel zunehmend verwendet werden, nicht immer praktisch. Es ist daher angemessen, ein anderes Beprobungsverfahren zuzulassen, das eine praktische Lösung für die Beprobung dieser Herden bietet und gleichzeitig eine den gegenwärtigen Beprobungsverfahren zumindest gleichwertige Sensitivität aufweist.

(7)

Es ist angemessen, eine Übergangsbestimmung festzusetzen, die Lebensmittelunternehmen ausreichend Zeit gibt, um sich an die überarbeiteten oder neuen CEN/ISO-Normen anzupassen. Die Übergangsbestimmung würde es den Lebensmittelunternehmen auch ermöglichen, den Aufwand zu verringern, der Laboratorien und Testkitherstellern dadurch entsteht, dass sie andere Methoden im Einklang mit der neuen EN ISO 16140-2 validieren müssen, da manche, auf der Vorgänger-Norm ISO 16140 2003 basierende Zertifikate noch bis Ende des Jahres 2021 gültig sein könnten.

(8)

Die Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 517/2011, (EU) Nr. 200/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 200/2010

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2011

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 200/2012

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen Lebensmittelunternehmer die vor der Änderung durch die Artikel 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung anwendbaren und in den Nummern 3.2 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010, den Nummern 3.2 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011, den Nummern 3.2 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 und den Nummern 3.2 und 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 genannten Methoden anwenden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29).


ANHANG I

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 2.2.2.1 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

„d)

In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier, mit geeigneten Verdünnungsmitteln (z. B. 0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser, steriles Wasser oder jedwedes andere von der zuständigen Behörde genehmigte Verdünnungsmittel) befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm2 pro Tupfer verwendet, um an allen zugänglichen Bändern nach ihrer Betätigung an ihrem Austrittsende eine möglichst große Oberfläche abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.

e)

In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu gemäß Buchstabe b Begehungen vorgenommen und mit mindestens zwei befeuchteten Stofftupfern mit der Hand von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe d genommen.“

2.

In Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.1.5 angefügt:

„3.1.5

Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe d oder einem Paar Stiefelüberzieher und zwei befeuchteten Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe e erfolgt die Zusammenfassung in Einklang mit Nummer 3.1.3. Buchstabe b.“

3.

In Nummer 3.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.“

4.

Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

„3.4.   Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.“


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:

„2.2.1

Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer

a)

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien, die sich auf den Bandkratzern oder Abstreifern angesammelt haben, zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm2 pro Tupfer verwendet, um eine möglichst große Oberfläche am Austrittsende aller zugänglicher Bänder nach deren Benutzung abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.

b)

In Scheunen- oder Bodenhaltungsställen sind zwei Paar Stiefelüberzieher oder Socken für die Probenahme zu verwenden.

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Die Oberfläche des Stiefelüberziehers muss mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet werden.

Die Proben müssen im Rahmen einer Begehung so entnommen werden, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind, jedoch nicht Bereiche außerhalb des Stalls, falls die Herde Freilauf hat. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu Begehungen vorgenommen und mit mindestens einem zweiten Paar befeuchteten Stofftupfern von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe a genommen.

Die beiden Proben dürfen zusammengefasst werden, um eine einzige Probe für die Untersuchung zu bilden.“

2.

In Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.1.3 angefügt:

„3.1.3

Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.1 Buchstabe a Absatz 2 erfolgt die Zusammenfassung im Einklang mit Nummer 3.1.1.“

3.

In Nummer 3.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.“

4.

Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

„3.4.   Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.“


ANHANG III

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.   Nachweismethode

„Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.“

2.

Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

„3.4.   Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.“


ANHANG IV

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.   Nachweismethode

„Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.“

2.

Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

„3.4.   Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.“