24.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/103 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2)

Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit präzisiert, angeglichen bzw. vereinfacht werden.

(3)

Zudem machen neue Entwicklungen in Bezug auf Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, neue Technologien und Sicherheitsausrüstungen zur Bewältigung der veränderten Bedrohungs- und Risikoszenarien sowie die Weiterentwicklung der internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entsprechende Änderungen der Durchführungsbestimmungen erforderlich.

(4)

Die Änderungen betreffen Maßnahmen in folgenden Bereichen: Flughafensicherheit, Überarbeitung der Vorschriften über Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hinblick auf eine Stärkung der Sicherheitskultur und Belastbarkeit, Einführung, Festlegung von Leistungsstandards und Verwendung von Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräten) und Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräten).

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Die Nummern 2, 20, 25, 26, 28 bis 38, 44 und 45 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1.1.3.4 erhält folgende Fassung:

„1.1.3.4.

Hatten nachfolgend aufgeführte Personen, Fluggäste oder Besatzungsmitglieder Zugang zu sensiblen Teilen, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden:

a)

nicht kontrollierte Personen;

b)

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen;

c)

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die von Flughäfen in der Union eintreffen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission (*1) von den gemeinsamen Grundstandards abweicht; dies gilt nicht, wenn die betreffenden Fluggäste und Besatzungsmitglieder bei ihrer Ankunft abgeholt und gemäß Nummer 1.2.7.3 aus diesen Bereichen hinausbegleitet werden.

Diese Nummer gilt für Luftfahrzeuge, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, als erfüllt und findet keine Anwendung, wenn Personen, die unter die Nummern 1.3.2 und 4.1.1.7 fallen, Zugang zu sensiblen Teilen hatten.

In Bezug auf die Buchstaben b und c gilt diese Bestimmung nur für die sensiblen Teile, die für kontrolliertes aufgegebenes Gepäck und/oder kontrollierte abfliegende Fluggäste, die nicht mit demselben Luftfahrzeug wie diese Fluggäste und Besatzungsmitglieder abfliegen, benutzt werden.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17).“"

2.

Nummer 1.2.3 erhält folgende Fassung:

„1.2.3.   Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise

1.2.3.1.   Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.

1.2.3.2.   Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.

1.2.3.3.   Ausweise von Personen, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich zu sperren bzw. einzuziehen und der zuständigen Behörde, dem Betreiber oder der ausstellenden Stelle zurückzugeben.

1.2.3.4.   Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen.

Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet.

1.2.3.5.   Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich zurückgegeben:

a)

auf Ersuchen der zuständigen Behörde, des Betreibers oder der ausstellenden Stelle;

b)

bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;

c)

bei einem Wechsel des Arbeitgebers;

d)

bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde;

e)

bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises;

f)

bei Entzug des Ausweises.

1.2.3.6.   Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.

1.2.3.7.   Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.“

3.

Nummer 1.2.6.3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

über eine sichere Fahrzeugregisterdatenbank an das Unternehmen oder den einzelnen registrierten Fahrzeugnutzer gebunden sein.“

4.

In Nummer 1.2.6.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Elektronische Fahrzeugausweise müssen auf der Luftseite auch elektronisch lesbar sein.“

5.

Nummer 1.3.1.1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten),“

6.

In Nummer 1.3.1.1 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)

Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte),

h)

Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte).“

7.

Am Ende von Nummer 1.3.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„SMD- und SED-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.“

8.

Nummer 1.3.1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.3.

Sprengstoffspürhunde, ETD-Geräte und ETD-Geräte in Verbindung mit SED-Geräten dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Durchsuchung von Hand in Verbindung mit SMD-Geräten, mit der Kontrolle durch Metalldetektorschleusen oder mit der Kontrolle durch Sicherheitsscanner eingesetzt werden.“

9.

Am Ende von Nummer 3.1.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die oben genannten Informationen können in elektronischer Form aufgezeichnet werden.“

10.

Nummer 4.0.3 erhält folgende Fassung:

„4.0.3.

Fluggäste und ihr Handgepäck, die aus einem Mitgliedstaat ankommen, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 4-B aufgeführten Drittstaat oder von einem Flughafen in der Union, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, angekommen war, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurden.“

11.

Die folgende Nummer 4.0.6 wird angefügt:

„4.0.6.

Fluggäste und ihr Handgepäck, die von einem Flughafen in der Union ankommen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurden.“

12.

Nummer 4.1.1.2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD),“

13.

In Nummer 4.1.1.2 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

„g)

Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte),

h)

Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte).“

14.

Nummer 4.1.1.9 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.9.

Sprengstoffspürhunde, ETD-Geräte, SMD-Geräte und SED-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.“

15.

Nummer 4.1.3.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.3.1.

Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) können von der Kontrolle mit LEDS-Geräten beim Betreten eines Sicherheitsbereichs ausgenommen werden, wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss.“

16.

Nummer 4.1.3.2 wird gestrichen.

17.

Nummer 5.0.3 wird wie folgt geändert:

„5.0.3.

Aufgegebenes Gepäck, das aus einem Mitgliedstaat ankommt, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 5-A aufgeführten Drittstaat oder von einem Flughafen in der Union, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, angekommen war, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurde.“

18.

Die folgende Nummer 5.0.6 wird angefügt:

„5.0.6.

Aufgegebenes Gepäck, das von einem Flughafen in der Union ankommt, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurde.“

19.

In Kapitel 5 erhält Anlage 5-A folgende Fassung:

„ANLAGE 5-A

AUFGEGEBENES GEPÄCK

DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄẞ ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMAẞEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT GLEICHWERTIG SIND

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

20.

Nummer 6.1.3 wird gestrichen.

21.

Nummer 6.8.3.6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Inhalt der Sendung oder die Kennung der konsolidierten Sendung, falls zutreffend, und“

22.

Am Ende von Nummer 6.8.3.6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei konsolidierten Sendungen bewahrt das ACC3 oder der reglementierte Beauftragte mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3), der die Sendung zusammengestellt hat, die oben geforderten Angaben für jede Einzelsendung bis zur voraussichtlichen Ankunft der Sendungen am ersten Flughafen in der Europäischen Union, mindestens jedoch 24 Stunden lang auf.“

23.

Die folgende Nummer 6.8.3.8 wird angefügt:

„6.8.3.8.

Sendungen im Transfer und Transit, die aus einem in Anlage 6-I aufgeführten Drittland ankommen und deren Begleitdokumente nicht den Anforderungen von Nummer 6.8.3.6 entsprechen, werden vor dem nachfolgenden Flug gemäß Kapitel 6.7 behandelt.“

24.

Die folgende Nummer 6.8.3.9 wird angefügt:

„6.8.3.9.

Sendungen im Transfer und Transit, die aus einem nicht in Anlage 6-I aufgeführten Drittland ankommen und deren Begleitdokumente nicht den Anforderungen von Nummer 6.8.3.6 entsprechen, werden vor dem nachfolgenden Flug gemäß Kapitel 6.2 behandelt. Begleitdokumente von Sendungen, die aus einem in Anlage 6-F aufgeführten Drittland ankommen, müssen mindestens der ICAO-Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung entsprechen.“

25.

Die folgenden Nummern 11.0.8 und 11.0.9 werden angefügt:

11.0.8.   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚Radikalisierung‘ das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten.

11.0.9.   Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person, die dem in den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 beschriebenen Verfahren unterzogen wird, mindestens

a)

die strafbaren Handlungen gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)

und

b)

die terroristischen Straftatbestände gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

Die Straftatbestände nach Buchstabe b gelten als disqualifizierende Straftaten.

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“"

26.

Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

„11.1.   EINSTELLUNG

11.1.1.   Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.

11.1.2.   Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.

11.1.3.   Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

a)

die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;

b)

die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;

c)

die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre;

d)

Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.

11.1.4.   Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

a)

die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;

b)

die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;

c)

die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

11.1.5.   Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen.

11.1.6.   Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.

11.1.7.   Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben:

a)

einem Mechanismus zur laufenden Überprüfung der unter den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 genannten Elemente, bei dem die zuständige Behörde, der Betreiber oder die ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird. Die Modalitäten der Unterrichtung, des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Betreibern und Stellen sowie der Informationsinhalt werden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und überwacht; oder

b)

einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate und bei normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre nicht überschreiten dürfen.

11.1.8.   Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.

11.1.9.   Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen.

Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie gegebenenfalls vor Ende der Probezeit zu bewerten.

11.1.10.   Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.

11.1.11.   Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.

11.1.12.   Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2023 gültig.“

27.

Am Ende von Nummer 11.1.2 wird folgender Satz angefügt:

„Beschäftigungsbezogene Überprüfungen werden bis zum 31. Juli 2019 eingestellt. Personen, die eine beschäftigungsbezogene Überprüfung absolviert haben, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2020 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen.“

28.

Nummer 11.2.2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren, und“

29.

In Nummer 11.2.2 wird folgender Buchstabe l angefügt:

„l)

Kenntnis von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.“

30.

Nummer 11.2.3.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

31.

Nummer 11.2.3.3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

32.

Nummer 11.2.3.6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kenntnis der Rechtsvorschriften für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

33.

Nummer 11.2.3.7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen sowie von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

34.

Nummer 11.2.3.8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

35.

Nummer 11.2.3.9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

36.

Nummer 11.2.3.10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

37.

Nummer 11.2.6.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

38.

Nummer 11.2.7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,“.

39.

Nummer 11.3.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich, und“.

40.

Nummer 11.3.2 erhält folgende Fassung:

„11.3.2.

Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.“

41.

Nummer 11.3.3 erhält folgende Fassung:

„11.3.3.

Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der betrieblichen Leistung.“

42.

In Nummer 11.4.1 wird folgender Absatz gestrichen:

„Die Testergebnisse werden der betreffenden Person vorgelegt und archiviert, sie können bei der erneuten Zertifizierung oder Genehmigung berücksichtigt werden.“

43.

Nummer 11.4.2 erhält folgende Fassung:

„11.4.2.

Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung

a)

werden der Person vorgelegt und archiviert,

b)

werden zur Ermittlung von Schwachstellen verwendet und fließen in künftige Schulungen und Prüfungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwachstellen ein, und

c)

können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.“

44.

Nummer 11.5.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

erfolgreicher Abschluss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3;“

45.

Nummer 11.6.3.5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie muss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 unterzogen worden sein;“.

46.

In Nummer 11.6.5.5 wird folgender Satz angefügt:

„Die manuelle Paraphierung auf jeder Seite kann durch eine elektronische Signatur des gesamten Dokuments ersetzt werden.“

47.

Die folgenden Nummern 12.0.4 und 12.0.5 werden angefügt:

12.0.4.   Werden mehrere Arten von Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zusammen den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.

12.0.5.   Die Ausrüstungen sind gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufzustellen, zu installieren und zu warten.“

48.

Nummer 12.1.1.8 wird gestrichen.

49.

In Nummer 12.5.1.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Wird die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände mit CTI-Bildern bei EDS-Geräten verwendet, die ausschließlich für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck eingesetzt werden, gilt die Anforderung nach Buchstabe b erst ab dem 1. September 2020.“

50.

Die folgende Nummer 12.11.2.3 wird angefügt:

„12.11.2.3.

Standard 2.1 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2021 installiert werden.“

51.

Nummer 12.12 erhält folgende Fassung:

„12.12   SCHUH-SCANNER

12.12.1.   Allgemeine Grundsätze

12.12.1.1.   Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte) müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten erkennen und mit Alarm melden können.

12.12.1.2.   Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte) müssen zumindest spezifische Sprengstoffe erkennen und mit Alarm melden können.

12.12.1.3.   Die Erkennung durch das SMD- und das SED-Gerät muss ungeachtet der Position und Ausrichtung des Metallgegenstandes oder Sprengstoffs erfolgen.

12.12.1.4.   SMD- und SED-Geräte sind fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.

12.12.1.5.   SMD- und SED-Geräte müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass das Gerät in Betrieb ist.

12.12.1.6.   Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen von SMD- und SED-Geräten müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.

12.12.1.7.   Das SMD-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.1 genannten Metallgegenstände zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.12.1.8.   Das SED-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.2 genannten Sprengstoffe zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.12.2.   Standards für SMD-Geräte

12.12.2.1.   Für SMD-Geräte gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.12.2.2.   Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten SMD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.12.2.3.   Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten SMD-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.

12.12.2.4.   Zur Klärung eines an einer Metalldetektorschleuse (WTMD) ausgelösten Alarms müssen alle SMD-Geräte in einem Bereich arbeiten, der von der den Schuh tragenden Oberfläche bis zu einer Höhe von mindestens 35 cm reicht.

12.12.3.   Standards für SED-Geräte

12.12.3.1.   Die einzelnen Anforderungen dieses Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“

52.

Folgende Nummer 12.14 wird angefügt:

„12.14.   DETEKTOREN FÜR EXPLOSIONSFÄHIGE DÄMPFE (EVD-GERÄTE)

12.14.1.   Standards für EVD-Geräte

12.14.1.1.   Alle für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck oder Fracht eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.14.1.2.   Alle für die Kontrolle von Personen oder Handgepäck eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.

12.14.1.3.   Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17).“

(*2)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).““