17.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/67 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 16. Februar 2018 erhielt die Kommission einen Antrag Italiens nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (im Folgenden „APS-Verordnung“). In dem Antrag wird die Einführung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Reis des Typs „Indica“ mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar gefordert. Andere reiserzeugende Mitgliedstaaten der Union, nämlich Spanien, Frankreich, Portugal, Griechenland, Rumänien, Bulgarien und Ungarn, unterstützten den Antrag Italiens.

(2)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass der Antrag genügend Beweise dafür beinhaltete, dass Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar in Mengen und zu Preisen eingeführt wurde, die dem Wirtschaftszweig der Union ernste Schwierigkeiten bereiteten, veröffentlichte sie nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten am 16. März 2018 eine Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung (2).

(3)

Um die für die Durchführung einer eingehenden Prüfung benötigten Informationen einzuholen, unterrichtete die Kommission die ihr bekannten Hersteller (im Folgenden „verarbeitende Mühlen“) der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union und deren Verbände sowie die ihr bekannten ausführenden verarbeitenden Mühlen und deren Verbände, einschließlich der jeweiligen Regierungen, und bat diese, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

1.2.   Stichprobe

(4)

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern, ausführenden verarbeitenden Mühlen und Einführern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der einzelnen zu untersuchenden verarbeitenden Mühlen in der Union auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission (3) eine repräsentative Stichprobe gebildet.

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung erklärte die Kommission, dass sie eine vorläufige Stichprobe der verarbeitenden Mühlen in der Union unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge der gleichartigen Ware gebildet hatte. Auch wenn Reis in acht Mitgliedstaaten angebaut wird, konzentriert sich die Produktion im Wesentlichen auf Italien und Spanien: Da auf diese beiden Länder insgesamt 80 % der gesamten Reisproduktion in der Union entfallen (etwa 50 % entfallen auf Italien und etwa 30 % auf Spanien), sind sie repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Auf dieser Grundlage hielt die Kommission die Zusendung von Fragebogen an drei verarbeitende Mühlen in Italien und eine verarbeitende Mühle in Spanien für gerechtfertigt.

(6)

Eine Partei stellte die Repräsentativität der Stichprobe infrage. Sie ersuchte die Kommission zu bestätigen, wie hoch der Anteil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen an der gesamten Unionsproduktion war und wie sich ihre Lage im Vergleich zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte. Wie in Erwägungsgrund 5 erläutert, wurde die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Im Wirtschaftsjahr 2016/17 entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen italienischen verarbeitenden Mühlen 50 % der italienischen Produktion; auf die in die Stichprobe einbezogene spanische verarbeitende Mühle entfielen im selben Wirtschaftsjahr 17 % der spanischen Produktion. Zusammengenommen machte die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen 26 % der gesamten Unionsproduktion aus. Des Weiteren entwickelte sich die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum (1. September 2012 bis 31. August 2017) ähnlich wie die Produktion des gesamten Wirtschaftszweigs. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern ging die Produktion um 36 % zurück, beim gesamten Wirtschaftszweig der Union war sie um 38 % rückläufig. Dies spricht dafür, dass die Stichprobe tatsächlich repräsentativ ist.

(7)

Auch an einige Erzeuger (im Folgenden „Reisbauern“) wurden Fragebogen übermittelt; angesichts der hohen Fragmentierung des Sektors (rund 4 000 Marktteilnehmer) ergibt sich daraus allerdings nur ein sehr begrenztes Bild der Lage. (4)

(8)

Was die Auswahl der Ausführer betrifft, so erhielt die Kommission insgesamt 13 Antworten auf den Stichprobenfragebogen von ausführenden verarbeitenden Mühlen aus Kambodscha und 15 Antworten von ausführenden verarbeitenden Mühlen aus Myanmar. Damit war die Bildung einer Stichprobe notwendig, und alle Parteien wurden entsprechend informiert. Auf der Grundlage der von den ausführenden verarbeitenden Mühlen übermittelten Informationen bildete die Kommission ursprünglich eine Stichprobe mit jeweils drei Ausführern aus Kambodscha und Myanmar. Die Auswahl der Ausführer erfolgte auf der Grundlage des höchsten Ausfuhrvolumens in die Union. Einer weiteren Prüfung und Stellungnahmen des kambodschanischen Reisanbauverbands zufolge waren zwei Ausführer aus Kambodscha jedoch nicht in der Lage, an der Untersuchung mitzuarbeiten, und wurden daher ersetzt. Letztendlich beantwortete nur ein Unternehmen den Fragebogen. Was Myanmar anbelangt, so haben alle drei ausgewählten Unternehmen schließlich den Fragebogen beantwortet.

(9)

Als Reaktion auf die Einleitungsbekanntmachung haben sich vier unabhängige Einführer gemeldet. Angesichts der begrenzten Zahl mitarbeitender Einführer vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war. Die Kommission schickte allen vier Unternehmen einen Fragebogen zu, der allerdings nicht von allen Unternehmen vollständig beantwortet wurde.

1.3.   Kontrollbesuche

(10)

Die Kommission holte alle für ihre Untersuchungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 wurden Kontrollbesuche bei den folgenden Unternehmen durchgeführt:

a)

Verarbeitende Mühlen:

bei Riso Scotti S.p.a. und dem verbundenen Unternehmen Riso Scotti Danubio, Italien;

bei Curti S.r.l. und dem verbundenen Unternehmen Riso Ticino Soc. Coop., Italien;

bei Riso Viazzo S.r.l., Italien;

bei Herba Ricemills S.L., Spanien.

b)

Verbände:

bei Ente Nazionale Risi (Enterisi), Italien.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung erstreckte sich auf die fünf letzten Wirtschaftsjahre, d. h. auf den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“).

1.5.   Unterrichtung

(12)

Nach der Unterrichtung gingen bei der Kommission acht Beiträge ein, unter anderem aus Italien und Spanien. Die Kommission erhielt zudem Beiträge von drei Unternehmen und einem Verband, bei denen es sich nicht um interessierte Parteien handelte. Auch wenn diese Parteien nicht als interessierte Parteien registriert waren, wurde ihren Stellungnahmen weitgehend Rechnung getragen; sie wurden auch in den Schlussfolgerungen der Kommission berücksichtigt, da sie im Wesentlichen den Stellungnahmen der registrierten interessierten Parteien entsprachen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der „betroffenen Ware“ handelt es sich um halbgeschliffenen bzw. vollständig geschliffenen Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, für den eine Zollbefreiung nach der APS-Verordnung gilt und der derzeit unter den KN-Codes 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98 eingereiht wird.

(14)

Die betroffene Ware wird entweder als Massenware zur Weiterverarbeitung (Schleifen, Reinigen und Verpacken) in die Union eingeführt oder in kleinen Säcken bis 5 kg oder zwischen 5 kg und 20 kg, die von Einzelhändlern direkt ohne weitere Verarbeitung verkauft werden können.

2.2.   Gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware

(15)

Indica und Japonica sind die beiden wichtigsten Reissorten. Bei Indica-Reis handelt es sich um langkörnigen Reis, der beim Kochen nicht verklebt. Japonica-Reis hat eher runde Körner. Er ist ein verklebender Reis, der für Gerichte wie Paella oder Risotto verwendet wird.

(16)

Wenn der Reis geerntet wird, ist er noch komplett von Spelzen umschlossen und wird als Rohreis oder „Paddy-Reis“ bezeichnet. Nach der Ernte durchläuft der Reis eine Reihe von Verarbeitungsprozessen. Als „geschälten Reis“ bezeichnet man den von Spelzen befreiten Reis. Zur Erzeugung von „halbgeschliffenem Reis“ oder „vollständig geschliffenem Reis“ muss der Reis weitere Verarbeitungsprozesse durchlaufen.

(17)

Im Rahmen dieser Bewertung hat die Kommission festgestellt, dass der in der Union hergestellte vollständig geschliffene bzw. halbgeschliffene Indica-Reis der betroffenen Ware gleichartig ist oder unmittelbar mit ihr konkurriert.

(18)

Der in der Union hergestellte und der eingeführte vollständig geschliffene bzw. halbgeschliffene Indica-Reis weisen in der Tat die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf. Sie haben dieselbe Verwendung und werden über ähnliche oder identische Absatzkanäle an dieselbe Art von Abnehmern verkauft. Bei den Abnehmern handelt es sich entweder um Einzelhändler oder Verarbeiter in der Union.

2.3.   Stellungnahmen der Parteien

(19)

Nach der Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien (5) vor, dass Indica-Duftreis aus der Untersuchung ausgeschlossen werden sollte, da er andere Merkmale als sonstige Indica-Reissorten aufweise und nicht mit in der Union erzeugtem Reis in Konkurrenz stehe. Zudem werde Duftreis seit 2017 unter einem anderen KN-Code eingereiht, was die Schlussfolgerung untermauere, dass sich diese Reissorte von den anderen Sorten unterscheide.

(20)

Erstens deckt der Begriff „Indica-Reis“ — wie von verschiedenen interessierten Parteien bestätigt — eine Vielzahl spezifischer Reissorten, einschließlich Duftreis, ab. Auch wenn zwischen all diesen Sorten geringfügige Unterschiede (z. B. in Geschmack und Struktur) bestehen, weisen sie dennoch alle die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf.

(21)

Überdies dienen all die verschiedenen Sorten derselben Endverwendung, werden von denselben verarbeitenden Mühlen verarbeitet und über dieselben Vertriebskanäle vermarktet und stehen zueinander in Konkurrenz. Die Tatsache, dass es seit 2017 einen spezifischen KN-Code für Duftreis gibt, ist nicht relevant, da die KN-Codes — wie in der Einleitungsbekanntmachung erwähnt — nur informationshalber angegeben werden und kein entscheidender Faktor für die Warendefinition im Rahmen einer Handelsschutzuntersuchung sind. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.

3.   BESTEHEN ERNSTER SCHWIERIGKEITEN

3.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(22)

Nach der APS-Verordnung sollte der betreffende Wirtschaftszweig aus Mühlen bestehen, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren verarbeiten. In diesem Fall ist die Kommission der Ansicht, dass der Wirtschaftszweig der Union aus Reis verarbeitenden Mühlen besteht. Diese verarbeiten Reis, der in der Union angebaut bzw. erzeugt wird und in direktem Wettbewerb mit vollständig geschliffenem bzw. halbgeschliffenem Indica-Reis steht, der aus Myanmar oder Kambodscha ausgeführt wird.

(23)

In seinem Antrag hat Italien vorgebracht, dass sowohl die Reisbauern als auch die verarbeitenden Mühlen angesichts ihrer engen wechselseitigen Beziehung Gegenstand der Schadensuntersuchung sein sollten. Wenngleich die Einfuhren von Reis aus Kambodscha und Myanmar möglicherweise auch starke Auswirkungen auf die Lage der Reisbauern haben, sollten diese eher als Rohstofflieferanten betrachtet werden und nicht als gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren verarbeitende Mühlen.

3.2.   Unionsverbrauch

(24)

Der Unionsverbrauch von Indica-Reis wurde anhand der von der Kommission bei den Mitgliedstaaten eingeholten Daten und der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt. (6)

(25)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

1 061 793

1 146 701

1 090 662

1 040 969

993 184

Index (2012/13 = 100)

100

108

103

98

94

Quelle: Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und von Eurostat übermittelten Daten — Reisäquivalent (geschliffener Indica-Reis)

(26)

Der Verbrauch von Indica-Reis in der Union ist im Untersuchungszeitraum um 6 % gesunken. Beim Verbrauch wurde der Höchststand im Zeitraum 2013/14 erreicht (+ 8 %); gleichzeitig stiegen die Einfuhren von Indica-Reis aus Kambodscha und Myanmar deutlich an, was zu einer Sättigung des Marktes führte. In den darauffolgenden Wirtschaftsjahren wies der Verbrauch eine rückläufige Tendenz auf.

3.3.   Entwicklung der Einfuhren

(27)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Kambodscha und Myanmar in die Union entwickelten sich wie folgt:

 

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Kambodscha

Tonnen

163 337

228 878

251 666

299 740

249 320

Index

100

140

154

184

153

Myanmar

Tonnen

2 075

28 856

52 680

36 088

62 683

Index

100

1 391

2 539

1 739

3 021

Insgesamt

Tonnen

165 412

257 734

304 346

335 828

312 003

Index

100

156

184

203

189

Quelle: Eurostat-Statistik (Umrechnung der Mengen an halbgeschliffenem Reis in äquivalente Mengen an vollständig geschliffenem Reis (für die Umrechnung der Mengen für die verschiedenen Verarbeitungsstufen von Reis (Rohreis, geschält, halbgeschliffen oder vollständig geschliffen) hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56) einen entsprechenden Umrechnungssatz festgelegt. Der Satz für die Umrechnung von geschältem Indica-Reis auf vollständig geschliffenen Indica-Reis beträgt zum Beispiel 0,69. Dieser Satz gilt sowohl für eingeführten als auch für in der Union produzierten Reis) und Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten).

(28)

Die Einfuhrmengen aus Kambodscha sind von 163 000 Tonnen auf 249 000 Tonnen gestiegen. Nachdem die Einfuhren bis zum Wirtschaftsjahr 2015/16 einen deutlichen Anstieg erfahren hatten, gingen sie im Wirtschaftsjahr 2016/17 leicht zurück, was zeitlich mit einem Rückgang des Verbrauchs zusammenfiel. Trotz des Rückgangs lagen die Einfuhren weiter 50 % über dem Niveau des Wirtschaftsjahrs 2012/13. Auf Kambodscha entfielen zum Ende des Untersuchungszeitraums 25 % der Gesamteinfuhren.

(29)

Auch die Einfuhren aus Myanmar erfuhren im Untersuchungszeitraum einen bemerkenswerten Anstieg, und zwar von 2 000 Tonnen auf 62 000 Tonnen. Sie blieben jedoch auf einem niedrigeren Niveau als die Einfuhren aus Kambodscha. Die Einfuhren aus Myanmar machten zum Ende des Untersuchungszeitraums 6,3 % der gesamten Reiseinfuhren der Union aus (vgl. nachstehende Tabelle zum Marktanteil).

(30)

Gemessen am Marktanteil entwickelten sich die Einfuhren wie folgt:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Marktanteil Kambodschas (in %)

15,4

20,0

23,1

28,8

25,1

Marktanteil Myanmars (in %)

0,2

2,5

4,8

3,5

6,3

Insgesamt

15,6

22,5

27,9

32,3

31,4

Quelle: Eurostat und Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten — Reisäquivalent (vollständig geschliffener Reis)

(31)

Der Marktanteil Kambodschas hat sich erheblich erhöht (von 15,4 % auf 25,1 %); demgegenüber stieg der Marktanteil Myanmars von 0,2 % auf 6,3 %.

(32)

Bei der Preisentwicklung zeigen sich folgende Trends:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Preis für Einfuhren aus Kambodscha (in EUR/Tonne)

588,4

512,8

562,6

547,4

552,2

Index (2012/13 = 100)

100

87

96

93

94

Preis für Einfuhren aus Myanmar (in EUR/Tonne)

420,0

366,5

414,7

410,1

405,4

Index (2012/13 = 100)

100

87

99

98

97

Gewogener Durchschnitt

586,3

496,2

536,7

532,6

523,1

Index (2012/13 = 100)

100

85

92

91

89

Quelle: Eurostat

(33)

Die Preise für Einfuhren aus Kambodscha fielen insgesamt um 6 %, während die Preise für Einfuhren aus Myanmar um 3 % zurückgingen. Trotz des begrenzten Rückgangs der Preise für Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar ergab die Untersuchung auf der Grundlage eines Vergleichs des durchschnittlichen Einfuhrpreises mit den Verkaufsstückpreisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgrund (64)), dass sowohl die Preise für Einfuhren aus Kambodscha als auch die Preise für Einfuhren aus Myanmar (auf der Grundlage von Eurostat-Daten) die Unionspreise deutlich (d. h. um 22 % bzw. 43 %) unterboten hatten.

(34)

Nach der Unterrichtung stellte das kambodschanische Handelsministerium (im Folgenden „Kambodscha“) die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Preisunterbietungsspannen in Frage. Kambodscha beanstandete, dass Kosten, die nach der Einfuhr angefallen seien, nicht in die Berechnung des kambodschanischen Ausfuhrpreises einbezogen worden seien und dass die Preisunterbietung auf einem Vergleich der Durchschnittspreise ohne Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe beruhe. Kambodscha stellte auch in Frage, ob die von den mitarbeitenden Ausführern übermittelten Daten für die Schadensermittlung verwendet wurden.

(35)

In Anbetracht der nach der Unterrichtung vorgebrachten Argumente beschloss die Kommission, ihre Berechnungen zur Preisunterbietung zu überprüfen, um relevante nach der Einfuhr anfallende Kosten oder Transportkosten einzubeziehen, die Unterschiede bei der Handelsstufe, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirken, widerzuspiegeln und so weit wie möglich die von den mitarbeitenden Ausführern übermittelten Daten heranzuziehen.

(36)

Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, beschloss die Kommission, die Einfuhrpreise wie von Kambodscha verlangt durch Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten zu berichtigen. Andererseits war die Kommission der Ansicht, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auch berichtigt werden sollten, um die Transportkosten für den Reis von Südeuropa (in diesem Fall Italien und Spanien) nach Nordeuropa zu berücksichtigen, da der Wettbewerb bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Indica-Reis überwiegend in Nordeuropa stattfindet. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (Daten, die im Rahmen einer früheren Untersuchung betreffend ein anderes Lebensmittel, d. h. Satsumas, gewonnen wurden) und basierend auf den im Antrag enthaltenen und während der Kontrollbesuche vor Ort überprüften Informationen schätzte die Kommission die nach der Einfuhr anfallenden Kosten auf rund 2 % des Einfuhrpreises und die Kosten für den Transport in die Union auf 49 EUR je Tonne.

(37)

Um den Unterschieden bei der Handelsstufe Rechnung zu tragen, hat die Kommission außerdem die Verkaufspreise von vollständig geschliffenem Reis, der als Massenware angeboten wird, und von Reis, der in Kleinpackungen verkauft wird, verglichen. Auf der Grundlage der aus den KN-Codes abgeleiteten Statistiken sei darauf hingewiesen, dass, während Kambodscha Reis sowohl als Massenware als auch in Kleinpackungen ausführt, Myanmar Reis fast ausschließlich als Massenware ausführt.

(38)

Schließlich wurde beschlossen, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Antworten der ausführenden Hersteller auf den Fragebogen zu ermitteln. Im Falle Kambodschas konnte nicht mit der gebildeten Stichprobe gearbeitet werden, da nur ein kambodschanischer Ausführer den Fragebogen beantwortet hat. Da der mitarbeitende Ausführer nur einen sehr geringen Anteil an den Einfuhren aus Kambodscha hatte, musste die Kommission gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 die besten verfügbaren Informationen zugrunde legen. Für Kambodscha wurden daher die Eurostat-Preise herangezogen. Bei Myanmar wurden die Preise aus den Fragebogenantworten zugrunde gelegt.

(39)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Preisunterbietung für den Verkauf von Massenware im Falle Kambodschas auf 13 % und im Falle Myanmars auf 43 % beläuft. Bei abgepacktem Reis aus Kambodscha betrug die festgestellte Preisunterbietung 14 %.

(40)

Der Unterschied im Preis für eingeführten und für in der Union erzeugten Reis ist somit erheblich, insbesondere wenn man bedenkt, dass es sich bei Reis grundsätzlich um eine preisempfindliche Ware handelt. Im Allgemeinen ist der Ursprung für die Verbraucher unerheblich.

(41)

Kambodscha behauptete ferner, dass die von der Kommission getroffene Feststellung ernster Schwierigkeiten auf einer kumulativen Bewertung der auf Menge und Preis bezogenen Auswirkungen der Reiseinfuhren aus Kambodscha und Myanmar beruhe. Dieser Einwand wird jedoch zurückgewiesen, da bei der vorstehenden Analyse klar zwischen der Situation in Bezug auf Kambodscha und der Situation in Bezug auf Myanmar unterschieden wird.

(42)

Abschließend sind die Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar im Untersuchungszeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen. Wenngleich die kombinierten Gesamtmengen der Einfuhren im Wirtschaftsjahr 2016/17 leicht rückläufig waren, lagen sie insgesamt immer noch deutlich höher als zu Beginn des Untersuchungszeitraums. Ferner ging der kombinierte gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis beider Länder im Untersuchungszeitraum zurück und unterbot die Unionspreisen erheblich.

3.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(43)

Nach Artikel 23 der APS-Verordnung sind ernste Schwierigkeiten als gegeben anzunehmen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von verarbeitenden Mühlen in der Union erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, sollte die Kommission die verarbeitenden Mühlen in der Union betreffende Faktoren gemäß Artikel 23 berücksichtigen, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind.

(44)

Wie in Erwägungsgrund (5) dargelegt, hat die Kommission bei der Feststellung, ob dem Wirtschaftszweig der Union ernste Schwierigkeiten entstanden sind, mit einer Stichprobe gearbeitet. Für die Zwecke der Schadensermittlung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren.

(45)

Die Kommission hat die makroökonomischen Indikatoren (Marktanteil, Produktion und Lagerbestände — die Einfuhren werden vorstehend analysiert) anhand der allgemeinen Marktdaten bewertet, die monatlich auf der Grundlage der in Reisäquivalent (vollständig geschliffener Reis) umgerechneten Reisproduktion erhoben wurden. Zuverlässige Daten über Insolvenzen und Beschäftigung für den Wirtschaftszweig der Union liegen nicht vor und konnten daher nicht in die Analyse einbezogen werden.

(46)

Die mikroökonomischen Indikatoren (Preise und Rentabilität) bewertete die Kommission anhand der überprüften Daten auf Ebene der Stichprobe. In Ermangelung von Daten auf Makroebene wurde die Produktionskapazität ebenfalls auf Ebene der Stichprobe analysiert.

3.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(47)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Untersuchungszeitraum wie folgt:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Marktanteil (in %)

61,4

54,8

46,7

40,5

39,3

Index (2012/13 = 100)

100

101

80

66

62

Quelle: Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

(48)

Auch der Marktanteil sank deutlich von 61 % auf 39 %, was einem Rückgang von mehr als 20 Prozentpunkten entspricht.

(49)

Auch die Produktion von Indica-Reis durch den Wirtschaftszweig der Union wies im Untersuchungszeitraum eine deutlich rückläufige Entwicklung auf:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Produktionsmenge (in Tonnen)

685 183

692 740

547 908

449 313

423 962

Index (2012/13 = 100)

100

101

80

66

62

Quelle: Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

(50)

Die Produktion ging um nahezu 40 %, d. h. von 685 000 Tonnen auf 424 000 Tonnen, zurück.

(51)

Die Lagerbestände an vollständig geschliffenem Reis in der Union stiegen im Untersuchungszeitraum um 4 %, d. h. von 255 000 Tonnen auf 265 000 Tonnen. Sie erfuhren zunächst einen deutlichen Anstieg um 11 % und gingen dann leicht zurück.

(52)

Kambodscha brachte nach der Unterrichtung vor, dass die Daten über die Unionsproduktion fehlerhaft seien, da die Differenz zwischen ihnen und den Verkaufsdaten nicht mit dem Schlussbestand wie unten angegeben übereinstimmten. Die Berechnung der Kommission ist in der Tat nicht vollständig, da die Daten nicht den Anfangsbestand, die Verwendung von Reis als Saatgut usw. widerspiegeln. Die Berechnung steht dennoch im Einklang mit der von der Kommission angewandten Methode zur Berechnung des Saldos (vgl. Erwägungsgrund (24)).

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Schlussbestand (in Tonnen)

255 301

280 507

283 126

272 136

264 766

Index (2012/13 = 100)

100

110

111

107

104

Quelle: Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

(53)

Da auf Makroebene keine Daten zur Produktionskapazität vorlagen, analysierte die Kommission diese Daten auf Ebene der Stichprobe. Die für den Anbau von Indica-Reis in der Union bestimmte Fläche gibt relativ genau Aufschluss über die Menge an Indica-Reis, die den verarbeitenden Mühlen zur Verfügung steht, und damit auch über die potenzielle Kapazitätsauslastung der Mühlen. Die Anbaufläche wies im Untersuchungszeitraum im Allgemeinen einen Rückgang von 37 % auf und entwickelte sich wie folgt:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Fläche (Hektar)

145 781

145 783

124 270

101 865

91 685

Index (2012/13 = 100)

100

100

85

70

63

Quelle: Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

3.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(54)

Auf der Grundlage der von den verarbeitenden Mühlen in der Union eingegangenen Antworten auf den Fragebogen entwickelten sich die Preise und die Rentabilität wie folgt:

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Preis (in EUR/Tonne)

667,3

649,5

693,3

728,3

711,5

Index (2012/13 = 100)

100

97

104

109

107

Rentabilität (in %)

1,4

0,1

1,5

4,3

1,2

Index (2012/13 = 100)

100

8

107

312

88

Quelle: Antworten auf den Fragebogen (Die von den verarbeitenden Mühlen übermittelten Daten basieren auf Kalenderjahren und nicht auf Wirtschaftsjahren. Da es erhebliche Überschneidungen zwischen diesen Zeiträumen gibt, bleiben die Trends dennoch repräsentativ für den Untersuchungszeitraum).

(55)

Die Stückpreise der in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen stiegen im Untersuchungszeitraum um 7 %. Ausgehend von den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen scheinen die in die Stichprobe einbezogenen verarbeitenden Mühlen in der Union angesichts des zunehmenden Drucks, der von Billigeinfuhren ausgeht, beschlossen zu haben, ihre Verkäufe nach Möglichkeit auf kleinere Mengen an halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Indica-Reis zu konzentrieren und den Schwerpunkt auf Markenprodukte zu legen, anstatt unter einer Eigenmarke an die Händler zu verkaufen.

(56)

Durch die Änderung ihres ursprünglichen Produktmixes konnten die verarbeitenden Mühlen in der Union ihre Rentabilität somit weiter auf einem stabilen Niveau halten, allerdings zulasten ihres Marktanteils, der dramatisch zurückging. Allerdings mag diese Änderung des Produktmixes vor allem im Wirtschaftsjahr 2015/16 (als die Rentabilität sogar stieg) von Nutzen gewesen sein; im Wirtschaftsjahr 2016/17 waren die Gewinne wieder gesunken. In einer Situation, in der den Untersuchungsergebnissen zufolge die Einfuhrpreise die Unionspreise im Wirtschaftsjahr 2016/17 deutlich (d. h. um 22 % bzw. 43 %) unterboten hatten, kann diese Strategie nur eine kurzfristige Lösung sein. Aufgrund der niedrigen Einfuhrpreise werden die verarbeitenden Mühlen in naher Zukunft einem zunehmenden Druck ausgesetzt sein. Tatsächlich ist Kambodscha zum Teil schon vom Verkauf als Massenware zum Verkauf in Kleinpackungen an Einzelhändler übergegangen. Dieser Absatzkanal ist einträglicher als der Massenverkauf, und es ist wahrscheinlich, dass Kambodscha zunehmend auf dieser Ebene verkaufen und mit dem Wirtschaftszweig der Union konkurrieren wird, wobei dies auch für Nischenmärkte gilt.

(57)

Die Rentabilität war weiterhin auf einem relativ stabilen — aber niedrigen — Niveau, da die rückläufigen Verkaufsmengen durch die steigenden Preise ausgeglichen werden konnten. Ein Rentabilitätsniveau von 1–2 % liegt zudem weit unter den 6 %, die als angemessenes Rentabilitätsniveau gelten, das zur Deckung von sämtlichen Kosten und Investitionen sowie von Ausgaben in den Bereichen Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist.

(58)

Nach der Unterrichtung forderte eine Partei weitere Informationen über die im vorstehenden Absatz erwähnten 6 % an. Mit der Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU im Jahr 2018 wurde in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegt, dass bei der Berechnung der Schadensspanne die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, nicht niedriger als 6 % sein darf. (7) Dieser bei Handelsschutzuntersuchungen verwendete Richtwert ist auch bei einer Schutzmaßnahmenuntersuchung relevant. Das erklärt, warum die Kommission diesen Richtwert auch im vorliegenden Fall herangezogen hat.

(59)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union für ähnliche Waren, d. h. Indica-Reis, ist schwer zu beurteilen, da die verarbeitende Industrie ihre Kapazitäten sowohl für Indica-Reis als auch für Japonica-Reis nutzen kann, unabhängig davon, ob der Reis eingeführt oder in der Union angebaut wird. Zudem liegen keine Makrodaten vor (siehe oben). Ausgehend von der Stichprobe sank die Kapazitätsauslastung, wie unten dargestellt, von 22 % auf 14 %. Diese Prozentsätze erscheinen relativ gering, weil sie auf einem Vergleich der Produktion der gleichartigen Ware (Indica-Reis) mit der Produktionskapazität für alle Reissorten basieren.

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Kapazitätsauslastung (in %)

22,1

21,1

19,0

13,0

14,0

Index (2012/13 = 100)

100

96

86

59

64

Quellen: Antworten auf den Fragebogen

3.4.4.   Schlussfolgerung

(60)

Abschließend lässt sich sagen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert hat. Während die Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar in absoluten Zahlen erheblich zunahmen, verlor der Wirtschaftszweig der Union rund 6 % seines Marktanteils an Myanmar und 10 % an Kambodscha. Zudem wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union beträchtlich unterboten (d. h. um 22 % bzw. 43 %). Die Unionsproduktion erfuhr einen weiteren Rückgang um 38 %. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten kamen im Untersuchungszeitraum somit vor allem in den Mengen zum Ausdruck. Die verarbeitenden Mühlen in der Union beschlossen, ihr Preisniveau trotz der Konkurrenz durch Billigeinfuhren nicht zu senken, und waren in der Lage, eine gewisse Gewinnspanne zu erzielen. So beschlossen die verarbeitenden Mühlen in der Union, ihren Produktmix nach Möglichkeit zu ändern und sich auf Nischensegmente und Markenprodukte zu konzentrieren, um ihr Rentabilitätsniveau trotz der rückläufigen Entwicklung des Verkaufs- und Produktionsvolumens zu halten. Dies ist jedoch nur eine vorübergehende Lösung, da Kambodscha und Myanmar — wenn auch in begrenztem Umfang — bereits vom Verkauf als Massenware zum Verkauf in Kleinpackungen übergegangen sind und auch im Einzelhandel mit dem Wirtschaftszweig der Union konkurrieren. Es wird davon ausgegangen, dass beide Länder ihre Billigeinfuhren auf diesem einträglicheren Absatzkanal erhöhen und auch auf Nischenmärkten und bei Markenprodukten konkurrieren werden, was wiederum negative Folgen unter anderem für die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union haben wird.

4.   SCHADENSURSACHE

(61)

Die Kommission hat auf der Grundlage der folgenden Punkte festgestellt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhrmengen der betroffenen Ware einerseits und den ernsten Schwierigkeiten für die verarbeitenden Mühlen in der Union andererseits besteht. Die Kommission hat zudem untersucht, ob die ernsten Schwierigkeiten nicht auf andere Faktoren als Einfuhren und Preise zurückzuführen sind.

4.1.   Auswirkungen der Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar

(62)

Die nachstehende Grafik zeigt eindeutig einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, die durch den erheblichen Verlust von Marktanteilen deutlich wird, der den verarbeitenden Mühlen in der Union ernste Schwierigkeiten bereitet.

Image

Kambodscha/Myanmar/Birma

EU

2015/16

2014/15

2013/14

2012/13

2016/17

Marktanteil

70,0 %

60,0 %

50,0 %

40,0 %

30,0 %

20,0 %

10,0 %

0,0 %

Quelle:

Eurostat und Angaben der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

(63)

Nach Auffassung der Kommission haben die Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar auch einzeln zu ernsten Schwierigkeiten geführt. So sind die Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar auch einzeln betrachtet sowohl in absoluten Mengen (um 53 % bzw. mehr als 2 000 %) als auch gemessen am Marktanteil (um 9,7 Prozentpunkte bzw. 6,1 Prozentpunkte) gestiegen. Darüber hinaus haben die Einfuhren aus Kambodscha wie auch die Einfuhren aus Myanmar den Unionspreis unterboten, im einen Fall um rund 22 % und im anderen Fall und rund 43 %. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sowohl die Einfuhren aus Kambodscha als auch die Einfuhren aus Myanmar dem Wirtschaftszweig der Union ernste Schwierigkeiten bereitet haben.

(64)

Der Grund für den rasanten Anstieg der Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar liegt in den niedrigen Preisen, die deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Bei Indica-Reis handelt es sich um eine preisempfindliche Ware, vor allem weil die Verbraucher im Allgemeinen nicht zwischen aus der Union stammenden und eingeführten Waren unterscheiden. Verbraucher, die Reis im Einzelhandel kaufen, wissen meist nicht, wo der Reis herkommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Reis unter einer Eigenmarke, d. h. der Marke des Einzelhändlers, verkauft wird. Durch den Verkauf von Reis zu einem sehr niedrigen Preis (siehe Preisunterbietungsspannen in Erwägungsgrund (33)), ist es Kambodscha und Myanmar gelungen, ihre Reisausfuhren in die Union erheblich und rasch auszuweiten. Kambodscha, das Reis bisher vorwiegend als Massenware zur Weiterverarbeitung in der Union ausführte, verkauft darüber hinaus immer häufiger abgepackten Reis direkt an Einzelhändler in der Union, was für zusätzlichen Preisdruck und Wettbewerb auf Ebene der verarbeitenden Mühlen in der Union sorgt.

4.2.   Sonstige Faktoren

(65)

Es wurden auch andere Faktoren bewertet, die zu den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten.

4.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(66)

Auch die Einfuhren aus anderen Drittländern sind, gemessen am Marktanteil, im Untersuchungszeitraum gestiegen, und zwar von 23 % auf 29,3 % (+ 6,3 %).

Marktanteil (in %)

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Union

61,4

54,8

46,7

40,5

39,3

Kambodscha

15,4

20,0

23,1

28,8

25,1

Myanmar

0,2

2,5

4,8

3,5

6,3

Kambodscha und Myanmar

15,6

22,5

27,9

32,3

31,4

Thailand

12,2

11,5

11,8

12,9

13,8

Indien

4,7

4,0

5,8

6,8

7,3

Pakistan

2,5

2,9

3,3

3,3

3,2

Sonstige Länder

3,7

4,4

4,5

4,3

5,1

Alle sonstigen Länder zusammen (ausgenommen Kambodscha und Myanmar)

23,0

22,8

25,4

27,3

29,3

Quelle: Eurostat

(67)

Auch wenn der Rückgang der Marktanteile der Union zum Teil auf Einfuhren aus anderen Drittländern zurückgeführt werden kann, ist der Anstieg des Marktanteils dieser Länder, selbst kumulativ betrachtet, viel geringer als der von Kambodscha und Myanmar (+ 15 %).

(68)

Außerdem — und dies ist besonders wichtig — waren die gewogenen Durchschnittspreise der anderen Einfuhren im Untersuchungszeitraum, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich wird, viel höher als die der Einfuhren aus Kambodscha bzw. Myanmar und die der Union. (8) Beim Vergleich der Preise der Einfuhren aus Thailand mit den Preisen der Einfuhren aus Myanmar beläuft sich die Differenz auf 85 %. Der Vergleich der Preise der Einfuhren aus Indien mit den Preisen der Einfuhren aus Kambodscha ergibt eine Differenz von 72 %. Dies bekräftigt auch die vorstehende Schlussfolgerung, dass Myanmar und Kambodscha ihre Ausfuhren in die Union aufgrund der niedrigeren Preise im Untersuchungszeitraum rapide steigern konnten.

 

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Union

667,3

649,5

693,3

728,3

711,5

Kambodscha

588,4

512,8

562,6

547,4

552,2

Myanmar

420,0

366,5

414,7

410,1

405,4

Thailand

946,7

863,5

896,8

825,7

751,1

Indien

925,7

1 054,1

1 061,0

893,0

949,2

Pakistan

924,3

999,7

996,0

846,3

926,3

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten

4.2.2.   Strukturelle Schwierigkeiten im italienischen Reissektor

(69)

In seiner Stellungnahme nach der Einleitung der Untersuchung führte der kambodschanische Reisanbauverband an, dass der italienische Reissektor im Vergleich zur übrigen Union im Allgemeinen vor größeren Schwierigkeiten stehe und dass diese Schwierigkeiten daher nicht ausschließlich auf den Anstieg der Einfuhren zurückgeführt werden könnten.

(70)

Die Antworten auf den Fragebogen und die Überprüfung haben gezeigt, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Italien in der Tat schlechter ist als in Spanien. Das liegt zum Teil daran, dass der spanische Reismarkt anders organisiert ist und daher sowohl in Bezug auf Angebot und Nachfrage als auch im Hinblick auf die Preise widerstandsfähiger ist. Nichtsdestoweniger hat die Kommission auf der Grundlage der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union und einer repräsentativen Stichprobe eine unionsweite Untersuchung durchgeführt. Wie vorstehend erläutert, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt vor Schwierigkeiten steht.

4.2.3.   Einfuhren von „Paddy-Reis“ aus Guyana

(71)

Die interessierten Parteien brachten außerdem vor, dass die ernsten Schwierigkeiten auch auf die gestiegenen Einfuhren von Reis aus Guyana zurückzuführen seien. Reis, der aus Guyana eingeführt wird, ist nicht geschliffen (es handelt sich um sogenannten „Paddy-Reis“); demnach ist er weder Gegenstand der Untersuchung noch in den oben erwähnten Einfuhrstatistiken enthalten und ist hier nicht relevant.

4.2.4.   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(72)

Die kambodschanische Regierung brachte vor, dass einer der Aspekte, die beim ursächlichen Zusammenhang übersehen worden seien, die Exportorientierung des Wirtschaftszweigs der Union sei. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Beweisen belegt, und obwohl die Ausfuhren im Untersuchungszeitraum tatsächlich von 3 % der Gesamtproduktion auf 7 % der Gesamtproduktion gestiegen sind, machen sie doch nur einen sehr geringen Teil der Unionsproduktion aus. Darüber hinaus ist der Anstieg der Ausfuhren (+ 11 000 Tonnen) viel geringer als der Anstieg der Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar (+ 147 000 Tonnen).

4.2.5.   Der Rückgang der Produktion von Indica-Reis ist bedingt durch den Anstieg der Produktion von Japonica-Reis

(73)

Die kambodschanische Regierung argumentierte ferner, dass die Einfuhren keine Auswirkungen auf die Produktion von Indica-Reis in der Union gehabt hätten; bei der Unionsproduktion habe es lediglich eine konjunkturelle Verlagerung von Indica- auf Japonica-Reis gegeben, weil die Erzeuger in der Union sich dafür entschieden hätten.

(74)

Es ist richtig, dass die Erzeuger die Produktion von Indica- auf Japonica-Reis und umgekehrt verlagern können. Eine solche Verlagerung basiert jedoch auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten, einschließlich Nachfrage und Marktpreis. In diesem Zusammenhang bestätigte die Untersuchung, dass einige Erzeuger angesichts der zunehmenden Konkurrenz durch die Billigeinfuhren von Indica-Reis in der Tat keine andere Wahl hatten, als auf die Produktion von Japonica-Reis umzusteigen. Es handelt sich also weder um eine konjunkturelle Verlagerung noch um eine bewusste Entscheidung, sondern vielmehr um einen ein Akt der Selbstverteidigung. Mittelfristig ist dies aber auch keine praktikable Option, da die Produktionsverlagerung von Indica- auf Japonica-Reis wiederum ein Überangebot an Japonica-Reis auf dem Markt verursacht hat und diese Reissorte unter Preisdruck setzt. Die Reisbauern befinden sich daher insgesamt in einer schwierigen Lage.

(75)

Allerdings ist die vorstehende Erörterung nur von begrenzter Bedeutung, da der Wirtschaftszweig der Union aus Reis verarbeitenden Mühlen und nicht aus Erzeugern besteht, bei denen es sich um Rohstofflieferanten handelt.

4.2.6.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(76)

Die Kommission hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar hergestellt. Die Kommission hat zudem Faktoren ermittelt, die ebenfalls zu diesen Schwierigkeiten beigetragen haben. Dazu zählen insbesondere Einfuhren aus Drittländern und die Einfuhren von Paddy-Reis aus Guyana. Den Untersuchungsergebnissen zufolge konnten diese Faktoren, selbst unter Berücksichtigung ihrer möglichen kombinierten Wirkung, den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht abschwächen. Somit haben die Auswirkungen der vorstehenden Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union offensichtlich keine Abschwächung des Zusammenhangs zwischen dem Einfuhrvolumen und den Preisen für Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar und den ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge.

5.   SCHLUSSFOLGERUNGEN UND ANNAHME VON MAẞNAHMEN

(77)

Es wird der Schluss gezogen, dass Indica-Reis aus Kambodscha und Myanmar in Mengen und zu Preisen eingeführt wird, die dem Wirtschaftszweig der Union ernste Schwierigkeiten bereiten, und dass daher Schutzmaßnahmen gerechtfertigt sind.

(78)

Daher sollten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der APS-Verordnung die angewandten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 175 EUR je Tonne wiedereingeführt werden.

(79)

Gemäß Artikel 28 der APS-Verordnung sollten die Zölle so lange wiedereingeführt werden, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage von verarbeitenden Mühlen in der Union auszugleichen. Die Zölle sollten jedoch für höchstens drei Jahre wiedereingeführt werden, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert.

(80)

Nach Ansicht der Kommission sollten in diesem Fall für einen Zeitraum von drei Jahren Maßnahmen eingeführt werden, damit sich der Wirtschaftszweig der Union vollständig von den Auswirkungen der Einfuhren aus Kambodscha und Myanmar erholen kann.

(81)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Schutzmaßnahmen in diesem Zeitraum aus folgenden Gründen schrittweise liberalisiert werden sollten.

(82)

Die APS-Verordnung zielt in erster Linie darauf ab, Entwicklungsländern bei ihren Anstrengungen im Bereich der Armutsbekämpfung zur Seite zu stehen sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, indem diese Länder dabei unterstützt werden, durch internationalen Handel mehr Beschäftigung, eine stärkere Industrialisierung und zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die in der APS-Verordnung festgelegte Sonderregelung „Everything But Arms“ (EBA — Alles außer Waffen) hilft den ärmsten und schwächsten Ländern der Welt dabei, Handelschancen zu nutzen. Diese Länder weisen weitgehend ein ähnliches Wirtschaftsprofil auf. Sie sind aufgrund ihrer geringen und nicht diversifizierten Exportbasis anfällig und kommen daher in den Genuss eines gewissen Schutzes im Rahmen der APS-Verordnung, darunter die Befreiung von der Graduierung von Waren und von der Anwendung automatischer Schutzmaßnahmen.

(83)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass für die EBA-Begünstigten grundsätzlich eine schrittweise Senkung des Zollsatzes über den Zeitraum von drei Jahren, wie nachstehend dargelegt, gerechtfertigt ist.

(84)

Eine schrittweise Verringerung würde auch ausreichen, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage von verarbeitenden Mühlen in der Union auszugleichen. Andererseits würden Kambodscha und Myanmar nicht während der gesamten drei Jahre dem vollen Zollsatz unterliegen; dies würde zwar die Ausfuhren erschweren, Kambodscha und Myanmar könnten jedoch ihre Ausfuhren von Indica-Reis in die Union allmählich steigern.

(85)

Dementsprechend soll der Zoll für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt wiedereingeführt werden:

 

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Zoll (in EUR/Tonne)

175

150

125

(86)

Der derzeit angewandte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 175 EUR je Tonne kann gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nach unten angepasst werden. Wenn die angewandten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs infolge dieser Anpassungen geringer sind als die in Erwägungsgrund (85) genannten Zölle, so sollten letztgenannte so angepasst werden, dass sie während der Geltungsdauer der Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt die angewandten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs überschreiten. Die anwendbaren Schutzmaßnahmen sind somit die angepassten Zölle oder der in Erwägungsgrund (85) genannte anwendbare Zoll, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist.

(87)

Um Rechtssicherheit für die Einführer der betroffenen Waren zu schaffen, forderten verschiedene interessierte Parteien schließlich, bereits auf dem Weg in die Union befindliche Waren von den oben genannten Maßnahmen auszunehmen. Im Einklang mit ihrer derzeitigen Praxis in Fällen von Schutzmaßnahmen ist die Kommission der Ansicht, dass eine solche „Versandklausel“ in diesem Fall tatsächlich gerechtfertigt ist; der Forderung wurde daher stattgegeben.

(88)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar, die derzeit unter den KN-Codes 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98 eingereiht sind, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vorübergehend wieder eingeführt.

(2)   Der Zoll für die in Absatz 1 genannte Ware beträgt für das erste Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 175 EUR je Tonne, für das zweite Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 150 EUR je Tonne und für das dritte Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 125 EUR je Tonne.

(3)   Passt die Kommission den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an, so sollte der in Absatz 2 genannte Zoll auf den angepassten Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs oder den in Absatz 2 genannten Zoll festgesetzt werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Artikel 2

Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Zoll gilt nicht für Einfuhren von Waren nach Artikel 1, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Union befinden; Voraussetzung hierfür ist, dass der Bestimmungsort dieser Waren nicht geändert werden kann.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 30.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 16).

(4)  Fragebogen wurden an die folgenden Erzeuger geschickt, bei denen auch Kontrollbesuche durchgeführt wurden: Laguna de Santaolalla S.L. (Spanien), Vercellino Flavio e Paolo S.S. (Italien), Coppo e Garrione Società Agricola S.S. (Italien), Maro Giovanni, Paolo e Pietro (Italien) und Locatelli Francesco (Italien).

(5)  Bei den interessierten Parteien handelte es sich um Haudecoeur, Amru Rice, die kambodschanische Regierung und den Reisanbauverband von Myanmar.

(6)  Die Daten sind auf der Europa-Website öffentlich zugänglich: https://ec.europa.eu/agriculture/cereals/trade_de

(7)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(8)  In diesen Preisen sind weder nach der Einfuhr anfallende Kosten noch Transportkosten enthalten.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).