24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/64


LEITLINIE (EU) 2019/1032 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2019

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2019/11)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit bestimmten Aspekten bei geldpolitischen Geschäften zu berücksichtigen.

(3)

Im Hinblick auf die Stärkung der Transparenz des Sicherheitenrahmens des Eurosystems sollte die Begriffsbestimmung von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag als Emittenten oder Garanten von Schuldtitel weiter klargestellt werden.

(4)

Die am 12. Dezember 2017 verabschiedete Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt einen allgemeinen Rahmen für die Verbriefung fest und schafft einen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen. Der Sicherheitenrahmen des Eurosystems sollte überarbeitet werden, um relevanten Merkmalen hinsichtlich a) der in jener Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten in Bezug auf Daten zur Bonität und Wertentwicklung zugrunde liegender Risikopositionen und b) der Bestimmungen jener Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Verbriefungsregistern bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Rechnung zu tragen.

(5)

Zur Beurteilung der Bonität von als Sicherheiten für Kreditgeschäfte gestellten Vermögenswerten stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen stammen. In diesem Zusammenhang sollte die Verwendung von Ratingtools (RTs) externer Anbieter als eine der zulässigen Quellen für Bonitätsbeurteilungen eingestellt werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern und einen Beitrag dazu zu leisten, den Rückgriff auf externe Bonitätsbeurteilungen seitens des Eurosystems zu reduzieren.

(6)

Das Eurosystem akzeptiert bestimmte marktfähige Schuldtitel, die von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert werden, als Sicherheiten. Die Kriterien für die Anerkennung von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen sollten gestrafft werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern.

(7)

Das Eurosystem akzeptiert bestimmte Kreditforderungen als Sicherheiten. Die Zulassungskriterien für solche Kreditforderungen müssen geändert werden, um die Komplexität des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu verringern und dessen Konsistenz sicherzustellen. Insbesondere wird das Eurosystem nicht mehr zwischen variabel verzinsten Kreditforderungen, bei denen zum Zeitpunkt der Emission oder nach der Emission Ober- oder Untergrenzen zur Anwendung kommen, unterscheiden. Ebenso wird das Eurosystem bei variabel verzinsten Kreditforderungen, deren Referenzzinssatz an die Rendite von Staatsanleihen gekoppelt ist, nicht mehr hinsichtlich der Laufzeit der Staatsanleihen unterscheiden. Es muss ferner klargestellt werden, dass Kreditforderungen nicht notenbankfähig sind, wenn ihr letzter Cashflow negativ war. Darüber hinaus sollte ein Mindestbetrag für die Notenbankfähigkeit von inländischen Kreditforderungen eingeführt werden, um die Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems weiter zu harmonisieren.

(8)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen Bewertungsgrundsätzen und besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem in dem Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass das Eurosystem für nicht marktfähige Sicherheiten einen Wert festlegt, der auf dem ausstehenden Betrag der betreffenden Sicherheiten basiert.

(9)

Das Eurosystem akzeptiert gedeckte Schuldverschreibungen, die vom Geschäftspartner oder von einer Stelle, zu der er enge Verbindungen unterhält, begeben, geschuldet oder garantiert werden, als Sicherheiten, vorausgesetzt, diese gedeckten Schuldverschreibungen erfüllen bestimmte Kriterien. In diesem Zusammenhang muss das Eurosystem die Kriterien für die Akzeptanz solcher gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten weiter klarstellen.

(10)

Im Interesse der Klarheit sind weitere geringfügige Änderungen vorzunehmen, darunter in Bezug auf den zu besichernden Betrag bei liquiditätszuführenden Operationen, die Frist für Anträge auf Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten und die geografischen Beschränkungen betreffend Asset-Backed Securities und Cashflow generierende Vermögenswerte.

(11)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Institution mit öffentlichem Förderauftrag‘ (agency) bezeichnet eine in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassene Stelle, und die entweder bestimmte, dem Allgemeinwohl dienende Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene durchführt oder die der Deckung des Finanzierungsbedarfs für diese Tätigkeiten dient, und die das Eurosystem als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert hat. Die Liste der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Stellen wird auf der Website der EZB veröffentlicht und gibt an, ob die in Anhang XIIa festgelegten quantitativen Kriterien für einen Bewertungsabschlag in Bezug auf die jeweilige Stelle erfüllt sind;“;

b)

Die folgenden Nummern 26a und 26b werden eingefügt:

„26a.

‚Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen‘ (ESMA reporting activation date) bezeichnet den ersten Tag, an dem sowohl a) ein Verbriefungsregister bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert ist und somit ein ESMA-Verbriefungsregister wird als auch b) die relevanten technischen Durchführungsstandards in Form der standardisierten Muster gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) von der Kommission erlassen worden und in Kraft getreten sind;

26b.

‚ESMA-Verbriefungsregister‘ (ESMA securitisation repository) bezeichnet ein Verbriefungsregister im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402, das gemäß Artikel 10 jener Verordnung bei der ESMA registriert ist;

(*1)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“;"

c)

Die folgende Nummer 31a wird eingefügt:

„31a.

‚vom Eurosystem benanntes Archiv‘ (Eurosystem designated repository) bezeichnet eine Stelle, die gemäß Anhang VIII vom Eurosystem benannt ist und die für die Benennung in jenem Anhang festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt;“;

d)

Die folgende Nummer 50a wird eingefügt:

„50a.

‚Archiv für Daten auf Einzelkreditebene‘ (loan-level data repository) bezeichnet ein ESMA-Verbriefungsregister oder ein vom Eurosystem benanntes Archiv;“;

2.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gewährleisten die Geschäftspartner eine angemessene Besicherung des Geschäfts bis zu dessen Fälligkeit; der Wert der als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte muss den insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation einschließlich der während der Laufzeit der Operation aufgelaufenen Zinsen jederzeit decken. Laufen positive Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag dem insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation täglich hinzuaddiert werden; laufen negative Zinsen auf, sollte der jeweilige Betrag täglich vom insgesamt ausstehenden Betrag der liquiditätszuführenden Operation abgezogen werden;“;

3.

Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Ein Geschäftspartner kann bei seiner Heimat-NZB auf Antrag die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.“;

4.

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Um die Einlagefazilität in Anspruch zu nehmen, muss der Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB einen Antrag stellen. Sofern der Antrag bei der Heimat-NZB spätestens 15 Minuten nach dem Geschäftsschluss des TARGET2-Systems eingeht, bearbeitet die Heimat-NZB ihn noch am gleichen Tag in TARGET2. Die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität verlängert sich am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems nochmals um 15 Minuten. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag gibt die Höhe der Einlage im Rahmen dieser Fazilität an.“;

5.

Artikel 59 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.   Das Eurosystem veröffentlicht Informationen über Bonitätsstufen auf der EZB-Website in Form der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, einschließlich der Eingliederung der von externen Ratingagenturen (ECAIs) zur Verfügung gestellten Bonitätsbeurteilungen in die Bonitätsstufen.

5.   Bei der Beurteilung der Bonitätsanforderungen stützt sich das Eurosystem auf Informationen, die von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der drei Quellen gemäß Teil 4 Titel V stammen.“;

6.

Artikel 69 Absatz 2 wird gestrichen.

7.

In Artikel 70 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„3a.   Im Fall von Schuldtiteln, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben oder garantiert werden, muss der Emittent oder Garant seinen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung der Euro ist.“;

8.

Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist die Homogenität aller ihnen unterliegenden Cashflow generierenden Vermögenswerte, d. h., dass diese im Rahmen einer der nachstehenden Arten von Formularen auf Einzelkreditebene (loan-level templates), auf die in Anhang VIII Bezug genommen wird, gemeldet werden können:

a)

Hypothekenkredite für Wohnimmobilien;

b)

Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

c)

Kredite zur Autofinanzierung;

d)

Verbraucherkredite;

e)

Leasingforderungen;

f)

Kreditkartenforderungen.“;

9.

Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Hypotheken- und Forderungstreuhänder gelten als Intermediäre im Sinne von Absatz 2.“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Schuldner und die Gläubiger der Cashflow generierenden Vermögenswerte müssen im EWR ansässig bzw. — wenn es sich um natürliche Personen handelt — wohnhaft sein. Schuldner, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zu dem Zeitpunkt, an dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte entstanden sind, im EWR ansässig sein. Die gegebenenfalls zugehörigen Sicherheiten müssen sich im EWR befinden, und das Recht, dem die Cashflow generierenden Vermögenswerte unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.“;

10.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zur Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind und die obligatorische Einstufung für die Datenqualität sowie die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene beinhalten. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Ungeachtet der in Anhang VIII aufgeführten Einstufung, die für Daten auf Einzelkreditebene obligatorisch ist, kann das Eurosystem Asset-Backed Securities, die eine niedrigere als die obligatorische Einstufung (A1) aufweisen, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung und unter der Bedingung, dass das Nichterreichen der obligatorischen Punktzahl angemessen erklärt wird, als Sicherheiten hereinnehmen. Das Eurosystem legt für jede angemessene Begründung eine maximale Toleranzschwelle und eine Toleranzfrist fest, die auf der Website der EZB näher spezifiziert werden. Die Toleranzfrist bestimmt, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Verbesserung der Qualität der Daten zu den Asset-Backed Securities eingetreten sein muss.“;

11.

Artikel 81a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Schuldtitel, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben wurden,“;

b)

Absatz 5 wird gestrichen;

12.

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen

Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie lauten bis zu endgültigen Tilgung auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und

b)

sie haben eine Verzinsung, die bis zu endgültigen Tilgung wie folgt gestaltet ist:

i)

abgezinst,

ii)

festverzinst,

iii)

variabel verzinst, d. h. geknüpft an einen Referenzzinssatz mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = Referenzzinssatz ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet;

f (Untergrenze), c (Obergrenze), falls vorhanden, und x (Marge) sind Werte, die entweder bei Entstehung der Kreditforderung vordefiniert sind oder die sich über die Laufzeit der Kreditforderung ändern können; f und/oder c können auch nach Entstehung der Kreditforderung vereinbart werden; und

c)

deren letzter Cashflow nicht negativ war. Mit dem Eintritt eines negativen Cashflows ist die Kreditforderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notenbankfähig. Sie kann nach einem nicht-negativen Cashflow wieder notenbankfähig werden, sofern alle anderen relevanten Anforderungen erfüllt werden.“;

13.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25 000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.“;

14.

Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Schuldner und Garanten notenbankfähiger Kreditforderungen sind nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen (ohne öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften), multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen.“;

15.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Prüfung der Verfahren zur Einreichung von Kreditforderungen

Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen eine einmalige Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren durch, die der Geschäftspartner zur Vorlage von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren kann eine erneute einmalige Prüfung dieser Verfahren durchgeführt werden.“;

16.

Artikel 107a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   DECCs lauten auf einen festen Kapitalbetrag, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und haben eine Kuponstruktur, die den in Artikel 63 aufgeführten Kriterien entspricht. Der Deckungspool umfasst ausschließlich Kreditforderungen, für die entweder

a)

ein eigenes EZB-DECC-Meldeformular für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data reporting template) oder

b)

ein Meldeformular für Asset-Backed Securities-Daten auf Einzelkreditebene gemäß Artikel 73

verfügbar ist.“;

17.

Artikel 107e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Auf der Ebene der zugrunde liegenden einzelnen Kreditforderungen werden umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der zugrunde liegenden Kreditforderungen nach Maßgabe des in Anhang VIII festgelegten Verfahrens und der gleichen Prüfungen, die gemäß Anhang VIII für Cashflow generierende Vermögenswerte zur Besicherung von Asset-Backed Securities gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berichtsfrequenz, das anwendbare Daten-Meldeformular auf Einzelkreditebene und die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene bei einem Archiv für Daten auf Einzelkreditebene durch die betreffenden Parteien zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von DECCs ist die Homogenität aller ihnen zugrunde liegenden Kreditforderungen, d. h., dass diese im Rahmen eines einzigen EZB-DECC-Meldeformulars für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data template) gemeldet werden können. Aufgrund einer Beurteilung der betreffenden Daten kann das Eurosystem bestimmen, dass ein DECC die Homogenitätsvoraussetzung nicht erfüllt.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Die für Asset-Backed Securities geltenden Anforderungen an die Datenqualität gelten auch für DECCs, u. a. auch die spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformulare auf Einzelkreditebene. Die Daten auf Einzelkreditebene sind in den spezifischen EZB-DECC-Datenmeldeformularen auf Einzelkreditebene gemäß deren Veröffentlichung auf der Website der EZB einzureichen bei:

a)

einem ESMA-Verbriefungsregister oder

b)

einem vom Eurosystem benannten Archiv.“;

c)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„5a.   Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei ESMA-Verbriefungsregistern gemäß Absatz 5 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene zu DECCs bei vom Eurosystem benannten Archiven gemäß Absatz 5 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.

Das Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen wird durch die EZB auf ihrer Website veröffentlicht.“;

18.

Artikel 114 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Handelt es sich bei dem Garanten nicht um eine öffentliche Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, muss der betreffenden NZB vor der Zulassung der mit der Garantie unterlegten marktfähigen Sicherheit bzw. Kreditforderung ein für das Eurosystem nach Form und Inhalt akzeptables Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit, Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Garantie vorgelegt werden. Das Rechtsgutachten ist durch Personen zu erstellen, die vom Geschäftspartner, Emittenten/Schuldner und Garanten unabhängig und nach dem jeweils anwendbaren Recht juristisch für die Erstellung eines solchen Gutachtens qualifiziert sind, zum Beispiel in einer Anwaltskanzlei praktizierende oder bei einem anerkannten akademischen Institut oder einer öffentlichen Stelle tätige Rechtsanwälte. Das Rechtsgutachten muss auch ausweisen, dass es sich nicht um eine persönliche Garantie handelt, und ist nur vom Inhaber der marktfähigen Sicherheit oder vom ursprünglichen Gläubiger der Kreditforderung durchsetzbar. Wenn der Garant in einem anderen Land niedergelassen ist als demjenigen, dessen Recht die Garantie unterliegt, muss das Rechtsgutachten auch ausweisen, dass die Garantie gemäß dem Recht des Sitzlandes des Garanten rechtsgültig und durchsetzbar ist. Bei marktfähigen Sicherheiten hat der Geschäftspartner das Rechtsgutachten derjenigen NZB zur Prüfung vorzulegen, die die betreffende mit einer Garantie unterlegte Sicherheit zur Aufnahme in das Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten meldet. Bei Kreditforderungen hat der Geschäftspartner, der die Kreditforderung als Sicherheit nutzen will, das Rechtsgutachten der NZB des Landes, dessen Recht die Kreditforderung unterliegt, zur Prüfung vorzulegen. Die Durchsetzbarkeit bleibt von dem Insolvenz- bzw. Konkursrecht, allgemeinen Grundsätzen des Billigkeitsrechts und ähnlichen Grundsätzen so weit unberührt, wie sie auf den Garanten anwendbar sind und die Rechte der Gläubiger gegenüber dem Garanten im Allgemeinen regeln.“;

19.

Artikel 119 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Die Bonitätsbeurteilungsinformationen, auf die sich das Eurosystem zur Beurteilung der Zulassung von Vermögenswerten als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems stützt, müssen von Bonitätsbeurteilungssystemen aus einer der nachstehenden drei Quellen stammen:

a)

externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs);

b)

interne Bonitätsanalyseverfahren (in-house credit assessment systems — ICASs) der NZBen;

c)

interne Ratingverfahren (IRB-Verfahren) der Geschäftspartner.;

2.   Jede in Absatz 1 genannte Bonitätsbeurteilungsquelle kann eine Reihe von Bonitätsbeurteilungssystemen umfassen. Die Bonitätsbeurteilungssysteme müssen die in diesem Titel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Bonitätsbeurteilungssysteme, d. h., das Verzeichnis der zugelassenen externen Ratingagenturen und internen Bonitätsanalyseverfahren findet sich auf der Website der EZB.“;

20.

Artikel 124 wird gestrichen;

21.

Artikel 125 wird gestrichen;

22.

Artikel 135 erhält folgende Fassung:

„Artikel 135

Grundsätze für die Bewertung nicht marktfähiger Sicherheiten

Für nicht marktfähige Sicherheiten legt das Eurosystem einen Wert fest, der dem ausstehenden Betrag dieser nicht marktfähigen Sicherheiten entspricht.“

23.

Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gedeckte Schuldverschreibungen, die den in Artikel 129 Absätze 1 bis 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen genügen. Ab dem 1. Februar 2020 müssen solche gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a ein ECAI-Emissionsrating aufweisen, das die in Anhang IXb festgelegten Anforderungen erfüllt;“;

24.

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Sicherheiten von einer Institution mit öffentlichem Förderauftrag, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer internationalen Organisation begeben wurden.“;

25.

Die Anhänge VI, VIII und IXb werden gemäß dem Text in Anhang I dieser Leitlinie geändert.

26.

Der Text von Anhang II dieser Leitlinie wird als neuer Anhang XIIa in die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) eingefügt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2.   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 5. August 2019 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis 21. Juni 2019 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).


ANHANG I

Die Anhänge VI, VIII und IXb der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen“;

b)

Der erste Satz nach der Überschrift von Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem des Landes B begeben wurden und von einem in Land A niedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A durch eine zugelassene Verbindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des Landes A und des Landes B.“;

c)

Der erste Satz nach der Überschrift von Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

„Nutzung notenbankfähiger Sicherheiten, die im Wertpapierabwicklungssystem des Landes C begeben wurden und im Wertpapierabwicklungssystem des Landes B von einem in Land A niedergelassenen Geschäftspartner gehalten werden, für eine Kreditaufnahme bei der NZB des Landes A durch eine zugelassene Verbindung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des Landes B und des Landes C.“;

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift und der einleitende Absatz erhalten folgende Fassung:

„ANHANG VIII

MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES UND DIE ANFORDERUNGEN FÜR ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, und legt die Anforderungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene fest.

“;

b)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

i)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene gemäß diesem Anhang an ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch.

2.

Die Daten auf Einzelkreditebene können für jede einzelne Transaktion wie folgt übermittelt werden:

a)

für an ein ESMA-Verbriefungsregister gemeldete Transaktionen unter Verwendung der entsprechenden, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formulare; oder

b)

für an ein vom Eurosystem benanntes Archiv gemeldete Transaktionen unter Verwendung des entsprechenden, auf der Website der EZB veröffentlichten aktuellen EZB-Datenmeldeformulars auf Einzelkreditebene.

Das jeweils einzureichende Formular hängt dabei in jedem Fall von der Art des Vermögenswerts gemäß Artikel 73 Absatz 1 ab, der die Asset-Backed Securities besichert.“;

ii)

Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„2a.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a beginnt am Anfang des Kalendermonats, der unmittelbar auf das Datum des Ablaufs von drei Monaten seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen folgt.

Die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist bis zum Ende des Kalendermonats zulässig, in den das Datum fällt, an dem drei Jahre und drei Monate seit dem Aktivierungsdatum für ESMA-Meldungen vergangen sind.

2b.

Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 müssen Daten auf Einzelkreditebene für eine einzelne Transaktion gemäß Absatz 2 Buchstabe a eingereicht werden, wenn

a)

sowohl die jeweiligen an einer Transaktion beteiligten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 unter Verwendung der relevanten, in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegten Formularen zur Meldung von Daten auf Einzelkreditebene an ein ESMA-Verbriefungsregister verpflichtet sind

b)

als auch die Einreichung von Daten auf Einzelkreditebene gemäß Absatz 2 Buchstabe a begonnen hat.“;

c)

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Asset-Backed Securities müssen einen zwingend vorgeschriebenen Mindestkonformitätswert erreichen, der anhand der verfügbaren Angaben, insbesondere in den Datenfeldern des Formulars für die Meldung der Daten auf Einzelkreditebene, ermittelt wird.“;

ii)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„3.

Zum Eintrag in Felder, für die keine Daten vorhanden sind, stehen in jedem Formular für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene sechs ‚ND‘-Codes (no data — keine Daten) zur Wahl, die verwendet werden müssen, wenn bestimmte Daten nicht nach Maßgabe des Formulars für die Meldung von Daten auf Einzelkreditebene übermittelt werden können.“;

d)

Abschnitt III wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„III.

METHODIK FÜR DIE DATENEINSTUFUNG“;

ii)

Absatz 1 wird gestrichen;

iii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene errechnet und nimmt bei Eingang und Verarbeitung der Daten für jedes Geschäft mit Asset-Backed Securities eine Einstufung vor.“;

iv)

Absatz 4 und Tabelle 3 werden gestrichen;

e)

Abschnitt IV.II mit der Überschrift „Verfahren zur Benennung und zum Entzug der Benennung“ Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Eine Bewerbung für die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene des Eurosystems ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB einzureichen. Die Bewerbung hat geeignete Gründe und vollständige Begleitdokumente zu enthalten, die zeigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene, so wie sie in dieser Leitlinie festgelegt sind, erfüllt. Die Bewerbung, die Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher und, soweit möglich, elektronischer Form vorzulegen. Nach dem 13. Mai 2019 wird keine Bewerbung für eine Benennung akzeptiert. Vor diesem Datum eingegangene Bewerbungen werden nach Maßgabe dieses Anhangs bearbeitet.“;

3.

Anhang IXb wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen gelten für Emissionsratings im Sinne von Artikel 83 und umfassen daher alle Sicherheiten- und Programmratings für notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen durch die ECAIs wird regelmäßig überprüft. Bei Nichterfüllung der Kriterien für ein bestimmtes Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann das Eurosystem das öffentliche Rating bzw. die öffentlichen Ratings für das jeweilige Programm gedeckter Schuldverschreibungen als den hohen Bonitätsanforderungen des ECAF nicht genügend erachten. Somit kann das öffentliche Rating der jeweiligen ECAI nicht dazu verwendet werden, um die Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die im Rahmen des jeweiligen Programms gedeckter Schuldverschreibungen begeben wurden, festzulegen.“;

b)

Abschnitt 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Die Ziffern vi und vii erhalten folgende Fassung:

„vi)

eine Aufteilung der Währungen einschließlich einer Aufschlüsselung nach Wert sowohl auf Ebene des Deckungspools als auch auf Ebene der einzelnen Anleihen und einschließlich des Prozentsatzes auf Euro lautender Vermögenswerte und des Prozentsatzes auf Euro lautender Anleihen;

vii)

Vermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten, der Art der Vermögenswerte, der Anzahl und durchschnittlichen Höhe der Kredite, der Laufzeitentwicklung, der Laufzeit, der Beleihungsquote (loan-to-valuation ratios — LTV), der regionalen Verteilung und Verteilung der Zahlungsrückstände. In Bezug auf die regionale Verteilung muss der Performance-Bericht, wenn die Vermögenswerte des Deckungspools aus in verschiedenen Ländern originierten Kredite bestehen, mindestens die Verteilung nach Ländern und die regionale Verteilung für das Hauptursprungsland darlegen.“;

ii)

Nach Ziffer x werden die folgenden drei Sätze angefügt:

„Performance-Berichte für Multi-cédulas müssen sämtliche unter Ziffer i bis x vorgeschriebenen Informationen enthalten. Außerdem müssen diese Berichte die Liste der relevanten Originatoren und ihrer jeweiligen Anteile an den Multi-cédulas enthalten. Sicherheitenspezifische Informationen müssen entweder direkt im Performance-Bericht der Multi-cédulas oder durch Bezugnahme auf die Performance-Berichte für jede einzelne von der ECAI bewertete cédula ausgewiesen werden.“


ANHANG II

„ANHANG XIIa

Eine Stelle, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Leitlinie als Institution mit öffentlichem Förderauftrag betrachtet wird, muss die folgenden quantitativen Kriterien erfüllen, damit ihre notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) der Haircutkategorie II zuzuordnen sind:

a)

die durchschnittliche Summe der ausstehenden Nominalwerte aller von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten beträgt über den Referenzzeitraum mindestens 10 Mrd. EUR und

b)

die durchschnittliche Summe der Nominalwerte aller notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten mit einem ausstehenden Nominalwert von mindestens 500 Mio. EUR, die über den Referenzzeitraum von der Institution mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, beträgt mindestens 50 % der durchschnittlichen Summe des ausstehenden Nominalwerts aller von dieser Institution mit öffentlichem Förderauftrag über den Referenzzeitraum ausgegebenen notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten.

Die Einhaltung dieser quantitativen Kriterien wird jährlich mittels Berechnung des betreffenden Durchschnitts pro Jahr über einen Referenzzeitraum von einem Jahr, beginnend am 1. August des Vorjahres und endend am 31. Juli des laufenden Jahres, überprüft.